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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0304-Z2L/03

Rückforderung einer für exportiertes (gefrorenes) Rindfleisch gewährte Ausfuhrerstattung sowie Festsetzung einer Sanktion.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0304-Z2L/03vom 14.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ins Fremdlager F Wien gebracht.....Die tiefgekühlten Kartons mit Exportware wurden von den Gitterboxen auf Paletten geschlichtet und diese dann händisch verwogen.....Dies war dann Grundlage zur Erstellung der Exportdokumente. Waren die Paletten einer LKW-Ladung fertig verwogen, wurde der Tierarzt und der Zollbeamte verständigt, der LKW in deren Beisein verladen und die Exportpapiere erstellt, und zwar entweder in Purkersdorf (in der Verladehalle) oder im Fremdlager.....Durch den Zerlegeplan war für die Facharbeiter der Produktionsprozess klar und eindeutig vorgegeben...Die Kennzeichnung und Trennung der zerlegten Ware in Exportware/Ware mit EU-Ursprung und Ware mit Nicht-EU-Ursprung war einerseits durch die Verpackung (Karton- nicht Karton) und andererseits durch die Kennzeichnung (Etikett, Palettenzettel) sichergestellt.....Durch diesen klaren Arbeitsablauf war eine Trennung von EU-Ursprungsware und Nicht-EU-Ursprungsware auch ohne großen Aufwand leicht möglich. Eine "fahrlässige" Vermischung sollte dadurch vermieden werden.....Die in Drittländern eingekauften Qualitäten an Rindervierteln war immer höherwertig. Es entstand daher auch während des Zerlegeprozesses kein im Drittland besser vermarktbarer Artikel. Dieser Umstand schließt eine vorsätzliche Vermischung aus..." Diese Vorhaltsbeantwortung samt den von der Bf dazu vorgelegten Unterlagen brachte der Unabhängige Finanzsenat am 12.2.2008 auch dem Zollamt Salzburg (als belangter Behörde bzw. Amtspartei iSd § 85 c Abs.5 ZollR-DG) in Entsprechung des § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm §§ 115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO zur Kenntnis. Das Zollamt Salzburg gab dazu am 18.2.2008 im Wesentlichen folgende (schriftliche) Stellungnahme ab: Auch der Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates an die Bf bringe keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den Warenursprung. Zwar habe bereits die Außen-und Betriebsprüfung des Zollamtes Wien festgestellt, dass die "Firmengruppe R " über wesentlich mehr Rindfleisch mit EU-Ursprung verfüge als von Zukäufen aus Drittländern, problematisch sei allerdings die Nachweisführung durch die Erstattungswerberin bei der Ausfuhr von Erstattungserzeugnissen: Das Unternehmen verfüge nämlich über keine Nachweise, welche eine Verfolgung der entbeinten Teilstücke bis hin zum Lieferanten möglich gemacht hätten. So hätten weder Zerlegeprotokolle noch Lageraufzeichnungen vorgelegt werden können, durch die der Ursprung nachvollziehbar gewesen wäre. Das geprüfte Unternehmen habe lediglich auf den deutlichen Überhang an EU-Ursprungserzeugnissen, den es zu Verfügung gehabt habe, sowie auf die angebliche Unwirtschaftlichkeit der Entbeinung von Drittlandswaren im Inland verwiesen. Außerdem seien die (nunmehr) vorgelegten Bestätigungen der Firmen J , SF, VFS, Schlachthof Z , SA , SCH , L, RI und ST zu allgemein abgefasst, als dass sie einer konkreten Ausfuhr zugeordnet werden könnten. Daher vertrete das Zollamt Salzburg weiterhin die Auffassung, dass es der Bf nicht gelungen sei, die Richtigkeit ihrer Angaben in der Ausfuhranmeldung bzw. im Ausfuhrerstattungsantrag zu belegen. Diesem Vorbringen der belangten Behörde ist indes Nachstehendes entgegenzuhalten: Wie der Unabhängige Finanzsenat an Hand der ihm vorgelegten Verwaltungsakten des bisherigen (erstinstanzlichen) Verfahrens festgestellt hat, ist die Bf bislang (d.h. weder im Verlauf der oberwähnten Betriebsprüfung noch im durchgeführten Rückforderungsverfahren selbst) aufgefordert worden, dezitiert zum gegenständlichen Exportfall entsprechende aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis über den Warenursprung der Zollbehörde vorzulegen, sodass sich der Unabhängige Finanzsenat veranlasst gesehen hat, diesen Verfahrensmangel im anhängigen (zweitinstanzlichen) Rechtsbehelfsverfahren zu sanieren; sein oberwähnter Parteivorhalt vom 21.12.2007 war daher nicht bloß "gut gemeint" (wie dies das Zollamt Salzburg in seiner Stellungnahme vom 18.2.2008 zum Ausdruck zu bringen pflegte), sondern in Anbetracht der geltenden Verfahrensnormen (§§ 115,183 BAO) sogar geboten. Selbstverständlich hat der Unabhängige Finanzsenat dabei -nach ausführlicher und umfassender Darlegung der rechtsrelvanten Sach- und Rechtslage- die Bf auch ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass es- entgegen der diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht der Bf (bzw. deren damaligen Vertreter)- sehr wohl ausschließlich Sache des Erstattungswerbers ist, darzutun, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung (wozu auch der Nachweis des EU-Ursprungs der Erstattungsware zählt) gegeben sind (siehe Hinweis auf S.18 im CMA-Handbuch von Dr. Ulrich Schrömbges "Ausfuhrerstattung", 2.Auflage, Bonn 10/1997, "Nachweis der Erstattungsvoraussetzungen", sowie in Schwarz/Wockenfoth "Zollrecht-Kommentar"; Bd.1/1, Rz. 1-7 u.17-21). Dieser Nachweis ist der Bf nunmehr gelungen: Zwar kann nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates mit den mit der Vorhaltsbeantwortung durch die Bf am 18.2.2008 beigebrachten Unterlagen keine gänzlich lückenlose "Nämlichkeitskette" gebildet werden, doch kann der EU-Ursprung der beschwerdegegenständlichen Ausfuhrsendung zumindest als glaubhaft gemacht angesehen werden, zumal dem Unabhängigen Finanzsenat bei deren Prüfung kein augenscheinlicher Widerspruch oder eine sonstige (formelle oder inhaltliche) "Ungereimtheit" und somit ein Indiz aufgefallen ist, das für das Gegenteil spräche: Die Bf vermochte anhand der von ihr vorgelegten -im Zeitraum Juni 1997 datierten- Ankaufsrechnungen über Rinderviertel und Platten mit Knochen in ausreichender (d.h. die in Rede stehende Exportsendung "abdeckender") Menge immerhin belegen, dass sie diese von österreichischen Schlachthöfen bzw. Fleischereibetrieben erworben hat, wobei sämtliche Lieferanten (außer einem mittlerweile nicht mehr existenten Unternehmen) ihr gegenüber bestätigt haben, dass das von ihnen im fraglichen Zeitraum an die Bf gelieferte Rindfleisch von Rindern stammte, welche entweder in Österreich geboren oder zumindest die letzen 3 Monate vor deren Schlachtung in Österreich gemästet worden waren; eine weitergehende Konkretisierung (wie z.B. die Einschränkung einer solchen Lieferantenerklärung auf genau das zum beschwerdegegenständlichen Export verwendete Rindfleisch), wie dies das Zollamt Salzburg laut seiner Stellungnahme offenbar fordert, braucht nicht verlangt zu werden, sondern es kann der (ohnehin eindeutige) Inhalt der vorgelegten Erklärungen wohl als ausreichend angesehen werden. Überdies muss dabei berücksichtigt werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt (d.h. in Anbetracht der seither verstrichenen Zeit) von der Bf eine noch exaktere Nachweisführung wohl kaum mehr verlangt werden kann, zumal die Ursache an diesem Umstand nicht hauptsächlich allein ihr angelastet werden darf, da bereits im Jahr 2000 (im Zuge der stattgefundenen Betriebsprüfung) und auch noch in den Jahren 2001 und 2002 (im Verlauf des erstinstanzliches Rückforderungs- sowie des Rechtsmittelverfahren beim Zollamt Salzburg/Erstattungen) es noch relativ "zeitnah" möglich gewesen wäre, die Bf zur Beibringung entsprechender, sich auf die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung beziehende Unterlagen aufzufordern. Was die Weiterverarbeitung (Zerlegung, Entknochung, Verpackung, Tiefgefrieren, Versenden) anlangt, so hat die Bf in Form einer detaillierten Schilderung der Vorgänge im Betrieb ("Warenfluss Zerlegebetrieb Purekrsdorf" vom 26.11.2003) plausibel und somit nachvollziehbar dargelegt, dass sie durch klare und zweckmäßige Arbeitsanweisungen an die Mitarbeiter des Unternehmens vorgesorgt hat, dass das zum Export bestimmte (aus dem Inland stammende) Fleisch vom (ausschließlich zum Absatz im Inland bzw. im Binnenmarkt bestimmten) aus Drittstaaten zugekauften Fleisch getrennt gelagert, entsprechend etikettiert (gekennzeichnet) und sohin als solches stets eindeutig identifiziert werden konnte, sodass eine (absichtliche, aber auch unabsichtliche) Vermengung (Vermischung) während des Verarbeitungsvorgangs im Betrieb faktisch nicht stattfinden konnte. Die (schriftliche) Darstellung des "Warenflusses" hat der Unabhängige Finanzsenat am 12.2.2008 übrigens auch dem Zollamt Salzburg zur Kenntnis gebracht (und in seiner Einladung zur Stellungnahme sogar ausdrücklich auf diese hingewiesen). Obwohl also für die belangte Behörde Gelegenheit bestanden hätte, hat sich diese allerdings dazu bisher nicht geäußert, sodass nunmehr seitens des Unabhängigen Finanzsenates davon ausgegangen werden kann, dass (und zwar offensichtlich auch aus der Sicht der belangten Behörde) besagter "Warenfluss" eine geeignete Möglichkeit darstellt, darzutun, dass im gesamten Zeitraum zwischen Eintritt des Fleisches in den Betrieb der Bf (Anlieferung von den inländischen Schlachthöfen) bis zu dessen Wiederaustritt nach dessen Weiterverarbeitung (Versendung in die Ukraine) es eine effektive (faktische) Trennung vom übrigen (ebenfalls im selben Zerlegebetrieb verarbeiteten) Fleisch gegeben hat; daraus folgt, dass es einer (nachträglichen) Vorlage von Zerlegeprotokollen, Lagerbestandsaufzeichnungen u. dgl., wie dies das Zollamt Salzburg in seiner Stellungnahme vom 18.2.2008 fordert, dies offenbar sogar als für die Bf alleinige Möglichkeit zum Nachweis des EU-Ursprungs, nicht (mehr) bedarf bzw. hierauf unter den gegebenen Umständen verzichtet werden kann. Das Zollamt Salzburg lässt bei seiner Forderung nach (unbedingter) Vorlage der von ihm aufgezählten Unterlagen offenbar nämlich außer Acht, dass zwar grundsätzlich bei der Feststellung des EU- Ursprunges der für die Ausfuhrerstattung betroffenen Exportsendung verwendeten "Wareneinsatzes" das "Nämlichkeitsprinzip" zu gelten hat, dieses aber in lebensnaher, den wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten realistischerweise einem Schlacht- bzw. Zerlegebetrieb zur Verfügung stehenden Möglichkeiten Rechnung tragenden Betrachtungsweise (wie auch unter Bedachtnahme auf die damalige rechtliche Situation, in der einerseits wegen des erst kurz zuvor stattgefundenen EU-Beitritts Österreichs derartige Wirtschaftsbetriebe noch wenig Erfahrung im Umgang mit Ausfuhrerstattungsrecht hatten) gesehen werden muss. Des weiteren gilt es in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass (zum damaligen Zeitpunkt) keine "festen" Beweisregeln in Bezug auf die dem Grunde nach für den Wirtschaftsbeteiligten bestehende Nachweispflicht des Gemeinschaftsursprungs des von diesem unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung exportierten Produkte (Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68) existierten (siehe dazu auch Christof Schönfeld "Gedanken zur Beweislastverteilung im Ausfuhrerstattungsrecht in ZfZ 2005/N.3, S.74 f: Darnach finden sich weder in der Ausfuhrerstattungs-VO noch in einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Normierung Regelungen darüber, mit welchen Beweismitteln der Ausführer den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Erstattungsware zu führen hat, sodass daraus zu schließen ist, dass als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs grundsätzlich alle Beweismittel gleichermaßen, wie insbesondere kaufmännische Unterlagen, wie Lieferscheine, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Warenbestandsverzeichnisse, Warenausgangskontrollen, Pack- und Wiegelisten, aber auch eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenbeweise in Betracht kommen). Daher darf auch das Parteianbringen selbst nicht außer Acht gelassen werden: Im vorliegenden Fall hat die Bf in ihrer Eingabe vom 18.1.2008 dezitiert und unmissverständlich erklärt, dass die Fleischmenge, aus der die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung vom 8.8.1997 bestanden hat, ausschließlich aus jenem Rindfleisch (Rinderviertel) mit Knochen gewonnen worden ist, hinsichtlich welcher sie anhand der vorgelegten Ankaufrechnungen und den (mit diesen korrespondierenden) Lieferantenerklärungen nachgewiesen hat, dass dieses österreichischen Ursprungs war. Es wird in dem Zusammenhang zwar eingeräumt, dass die Bf zum fraglichen Zeitpunkt auch drittländisches Rindfleisch gleicher oder ähnlicher Qualität zur Verfügung hatte, auf Grund ihres (nunmehrigen) Vorbringens sowie ihrer plausiblen Darstellung des "Warenflusses" in ihrem Produktionsbetrieb kann aber ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer "Vermengung" (und in der Folge zum Export einer solchen "vermischten" Sendung unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung) von "ausfuhrerstattungsfähigem" Rindfleisch mit solchem Fleisch gekommen ist, welches diese Voraussetzung nicht erfüllt. Obzwar kein entscheidendes Kriterium darstellend, kann außerdem das von der Bf vorgebrachte Argument, allein schon aus kalkulatorischen Überlegungen wäre es widersinnig bzw. jedweder kaufmännischen Vernunft zuwiderlaufend gewesen, Rinderviertel mit Knochen zu importieren, diese dann im Betrieb zu entknochen und weiterzuzerteilen und sodann (in tiefgefrorenem Zustand) zu reexportieren, ebenfalls nicht von der Hand gewiesen werden, sondern muss wenigstens als die Glaubwürdigkeit des Vorbringens der Bf unterstützend gewertet werden. Zusammenfassend ist daher -für den beschwerdegegenständlichen Fall- festzustellen, dass (wie bereits oben erwähnt) der EU-Ursprung der in Rede stehenden Ausfuhrsendung als glaubhaft gemacht angesehen werden kann, zumal -im Unterschied zur in diesem Punkt offensichtlich gegenteiliger Rechtsansicht des Zollamtes Salzburg- nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die bloß theoretische Möglichkeit, dass sich unter der gegenständlichen, aus insgesamt 833 Kartons (im Nettogewicht von 18.665 kg) bestehenden Ausfuhrsendung auch einige aus Drittländern stammende Fleischstücke befinden hätten können, allein, d.h. ohne konkretes Indiz auf einen derartigen Umstand, jedenfalls nicht ausreicht, um den EU-Ursprung der Ausfuhrsendung zur Gänze zu verneinen. (Ein derartiger konkreter Anhaltspunkt, der genau den beschwerdegegenständlichen Ausfuhrfall betreffen würde, kann aber weder aus dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht noch aus den im Rückforderungsverfahren gewonnenen Aktenunterlagen entnommen werden und wurde ein solcher auch im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe vor dem Unabhängigen Finanzsenat von der belangten Behörde bislang nicht ins Treffen geführt.) Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass es sich bei den gegenständlichen Ausfuhrwaren ja nicht um solche handelt, deren Identität (Nämlichkeit) exakt an Hand von Seriennummern o.ä. Unterscheidungs- und Identifizierungsmerkmale festgehalten werden könnte, sodass bei lebensnaher und den tatsächlichen und organisatorischen Gegebenheiten eines Fleisch verarbeitenden Betriebes (in der Größe der WRBG ) entsprechender Betrachtungsweise es wohl ausreichen muss, wenn der EU-Ursprung der exportierten Rindfleischstücke in der von der Bf gepflogenen Form belegt und dadurch glaubhaft gemacht wird. Ergänzend anzumerken ist in diesem Zusammenhang außerdem noch, dass erst per 1.1.1998 die Agrarmarkt Austria mit der Vollziehung der Rinderkennzeichnung und -Registrierung auf Grund der VO (EG) 1760/20000 (bzw. 820/1997) beauftragt worden ist, sodass auch erst ab diesem Datum überhaupt entsprechende Melde- und Aufzeichnungspflichten für Produktions- und Schlachtbetriebe in Kraft getreten sind, sodass -auch auf den gegenständlichen Fall zutreffend -für Fleisch, das von vor diesem Zeitpunkt geschlachteten Rindern stammt, keine gesetzlich vorgegebenen Regeln hinsichtlich dessen Herkunftsnachweises bestanden haben und somit dem Marktbeteiligten (d.h. dem eine Ausfuhrerstattung iSd AEG in Anspruch nehmenden Ausführer) bezüglich des "nichtpräferentiellen" EU-Ursprungs der Ausfuhrware -da eine (exakte) Beweisführung nach den (oberwähnten) Umständen praktisch nicht zumutbar ist, nur die Glaubhaftmachung zur Verfügung gestanden ist. (Zum Begriff "Glaubhaftmachung" siehe insbes. Ritz in "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz. 5 zu § 138, wonach ein Sachverhalt dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Umstände des Einzelfalls dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich; sowie VwGH v. 20.4.2004, 2003/13/0165, wonach es im Abgabenverfahren in Bezug auf die Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist, Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sondern bereits die "größere" (= eine über 50% gelegene) Wahrscheinlichkeit genügt.). In Ansehung des Ergebnisses der oben dargelegten Erwägungen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die die festgesetzte Sanktion betreffende Sach- und Rechtslage, weil mit dem Wegfall der Rückforderung nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut auch diese zu entfallen hat. Da die Bf (anlässlich der am 27.5.2008 beim Unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen persönlichen Vorsprache deren Geschäftsführers WRU ) für den Fall, dass ihrer Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben werde, den (in der Beschwerde vom 8.5.2002 gem. § 85c Abs. 5 ZollR-DG enthaltenen) Antrag auf mündliche Verhandlung (mündlich) zurückgezogen hat, brauchte eine solche im Zuge des gegenständlichen zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahrens vor dem Unabhängigen Finanzsenat auch nicht anberaumt bzw. durchgeführt zu werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Linz, am 14. Juli 2008 Beilagen: zollbehördliche Unterlagen (im Original :zollamtl. Best. Ausgangsrechnung v.8.8.97, T5 und CMR-Frachtsbrief zu WE-Nr.223/000/802199/01/7, zollamtl. best. Ausfuhranmeldung zu WE-Nr.223/000/802199/01/7, Beschauvermerk v.8.8.1997, Veterinär-Zertifikat m. Radioaktivzertifikat v.8.8.1997; in Kopie :Antrag auf Ausfuhrerstattungszahlung v.31.10.1997 s.A., Bescheid des ZASE auf Zuerkennung d. Ausfurherstattung v.5.1.98 zu Zl.610/00000/1/1997 m. Berechnungsblatt)

Normen und Schlagworte

Verjährung des RückforderungsanspruchsUrsprung der Ausfuhrwarenichtpräferentieller UrsprungFleisch von RindernÄquivalenzprinzipNämlichkeitsprinzipWirtschaftsbeteiligterBeweislastEinhaltung von UrsprungsregelnUrsprungsnachweisGrundsatz der freien BeweiswürdigungNämlichkeitsketteGlaubhaftmachungWahrscheinlichkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
Geschäftszahl
ZRV/0304-Z2L/03
Stammnummer
35709
Gültig
14.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF