Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0304-Z2L/03
Rückforderung einer für exportiertes (gefrorenes) Rindfleisch gewährte Ausfuhrerstattung sowie Festsetzung einer Sanktion.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0304-Z2L/03vom 14.07.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
ins Fremdlager F Wien gebracht.....Die tiefgekühlten Kartons mit Exportware
wurden von den Gitterboxen auf Paletten geschlichtet und diese dann
händisch verwogen.....Dies war dann Grundlage zur Erstellung der
Exportdokumente. Waren die Paletten einer LKW-Ladung fertig verwogen, wurde der
Tierarzt und der Zollbeamte verständigt, der LKW in deren Beisein verladen
und die Exportpapiere erstellt, und zwar entweder in Purkersdorf (in der
Verladehalle) oder im Fremdlager.....Durch den Zerlegeplan war für die
Facharbeiter der Produktionsprozess klar und eindeutig vorgegeben...Die
Kennzeichnung und Trennung der zerlegten Ware in Exportware/Ware mit EU-Ursprung
und Ware mit Nicht-EU-Ursprung war einerseits durch die Verpackung (Karton-
nicht Karton) und andererseits durch die Kennzeichnung (Etikett, Palettenzettel)
sichergestellt.....Durch diesen klaren Arbeitsablauf war eine Trennung von
EU-Ursprungsware und Nicht-EU-Ursprungsware auch ohne großen Aufwand
leicht möglich. Eine "fahrlässige" Vermischung sollte dadurch
vermieden werden.....Die in Drittländern eingekauften Qualitäten an
Rindervierteln war immer höherwertig. Es entstand daher auch während
des Zerlegeprozesses kein im Drittland besser vermarktbarer Artikel. Dieser
Umstand schließt eine vorsätzliche Vermischung aus..."
Diese Vorhaltsbeantwortung samt den von der Bf dazu
vorgelegten Unterlagen brachte der Unabhängige Finanzsenat am 12.2.2008
auch dem Zollamt Salzburg (als belangter Behörde bzw. Amtspartei iSd §
85 c Abs.5 ZollR-DG) in Entsprechung des § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm
§§ 115 Abs.2, 183 Abs.4 BAO zur Kenntnis.
Das Zollamt Salzburg gab dazu am 18.2.2008 im Wesentlichen
folgende (schriftliche) Stellungnahme ab: Auch der Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates an die Bf bringe keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf den
Warenursprung. Zwar habe bereits die Außen-und Betriebsprüfung des
Zollamtes Wien festgestellt, dass die "Firmengruppe R " über wesentlich
mehr Rindfleisch mit EU-Ursprung verfüge als von Zukäufen aus
Drittländern, problematisch sei allerdings die Nachweisführung durch
die Erstattungswerberin bei der Ausfuhr von Erstattungserzeugnissen: Das
Unternehmen verfüge nämlich über keine Nachweise, welche eine
Verfolgung der entbeinten Teilstücke bis hin zum Lieferanten möglich
gemacht hätten. So hätten weder Zerlegeprotokolle noch
Lageraufzeichnungen vorgelegt werden können, durch die der Ursprung
nachvollziehbar gewesen wäre. Das geprüfte Unternehmen habe lediglich
auf den deutlichen Überhang an EU-Ursprungserzeugnissen, den es zu
Verfügung gehabt habe, sowie auf die angebliche Unwirtschaftlichkeit der
Entbeinung von Drittlandswaren im Inland verwiesen. Außerdem seien die
(nunmehr) vorgelegten Bestätigungen der Firmen J , SF, VFS, Schlachthof Z ,
SA , SCH , L, RI und ST zu allgemein abgefasst, als dass sie einer konkreten
Ausfuhr zugeordnet werden könnten. Daher vertrete das Zollamt Salzburg
weiterhin die Auffassung, dass es der Bf nicht gelungen sei, die Richtigkeit
ihrer Angaben in der Ausfuhranmeldung bzw. im Ausfuhrerstattungsantrag zu
belegen.
Diesem Vorbringen der belangten Behörde ist indes
Nachstehendes entgegenzuhalten:
Wie der Unabhängige Finanzsenat an Hand der ihm
vorgelegten Verwaltungsakten des bisherigen (erstinstanzlichen) Verfahrens
festgestellt hat, ist die Bf bislang (d.h. weder im Verlauf der oberwähnten
Betriebsprüfung noch im durchgeführten Rückforderungsverfahren
selbst) aufgefordert worden, dezitiert zum gegenständlichen Exportfall
entsprechende aussagekräftige Unterlagen zum Nachweis über den
Warenursprung der Zollbehörde vorzulegen, sodass sich der Unabhängige
Finanzsenat veranlasst gesehen hat, diesen Verfahrensmangel im anhängigen
(zweitinstanzlichen) Rechtsbehelfsverfahren zu sanieren; sein oberwähnter
Parteivorhalt vom 21.12.2007 war daher nicht bloß "gut gemeint" (wie dies
das Zollamt Salzburg in seiner Stellungnahme vom 18.2.2008 zum Ausdruck zu
bringen pflegte), sondern in Anbetracht der geltenden Verfahrensnormen
(§§ 115,183 BAO) sogar geboten. Selbstverständlich hat der
Unabhängige Finanzsenat dabei -nach ausführlicher und umfassender
Darlegung der rechtsrelvanten Sach- und Rechtslage- die Bf auch
ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, dass es- entgegen der
diesbezüglich unrichtigen Rechtsansicht der Bf (bzw. deren damaligen
Vertreter)- sehr wohl ausschließlich Sache des Erstattungswerbers ist,
darzutun, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Ausfuhrerstattung (wozu auch der Nachweis des EU-Ursprungs der Erstattungsware
zählt) gegeben sind (siehe Hinweis auf S.18 im CMA-Handbuch von Dr. Ulrich
Schrömbges "Ausfuhrerstattung", 2.Auflage, Bonn 10/1997, "Nachweis der
Erstattungsvoraussetzungen", sowie in Schwarz/Wockenfoth "Zollrecht-Kommentar";
Bd.1/1, Rz. 1-7 u.17-21).
Dieser Nachweis ist der Bf nunmehr gelungen: Zwar kann nach
Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates mit den mit der
Vorhaltsbeantwortung durch die Bf am 18.2.2008 beigebrachten Unterlagen keine
gänzlich lückenlose "Nämlichkeitskette" gebildet werden, doch
kann der EU-Ursprung der beschwerdegegenständlichen Ausfuhrsendung
zumindest als glaubhaft gemacht angesehen werden, zumal dem Unabhängigen
Finanzsenat bei deren Prüfung kein augenscheinlicher Widerspruch oder eine
sonstige (formelle oder inhaltliche) "Ungereimtheit" und somit ein Indiz
aufgefallen ist, das für das Gegenteil spräche: Die Bf vermochte
anhand der von ihr vorgelegten -im Zeitraum Juni 1997 datierten-
Ankaufsrechnungen über Rinderviertel und Platten mit Knochen in
ausreichender (d.h. die in Rede stehende Exportsendung "abdeckender") Menge
immerhin belegen, dass sie diese von österreichischen Schlachthöfen
bzw. Fleischereibetrieben erworben hat, wobei sämtliche Lieferanten
(außer einem mittlerweile nicht mehr existenten Unternehmen) ihr
gegenüber bestätigt haben, dass das von ihnen im fraglichen Zeitraum
an die Bf gelieferte Rindfleisch von Rindern stammte, welche entweder in
Österreich geboren oder zumindest die letzen 3 Monate vor deren Schlachtung
in Österreich gemästet worden waren; eine weitergehende
Konkretisierung (wie z.B. die Einschränkung einer solchen
Lieferantenerklärung auf genau das zum beschwerdegegenständlichen
Export verwendete Rindfleisch), wie dies das Zollamt Salzburg laut seiner
Stellungnahme offenbar fordert, braucht nicht verlangt zu werden, sondern es
kann der (ohnehin eindeutige) Inhalt der vorgelegten Erklärungen wohl als
ausreichend angesehen werden. Überdies muss dabei berücksichtigt
werden, dass zum jetzigen Zeitpunkt (d.h. in Anbetracht der seither
verstrichenen Zeit) von der Bf eine noch exaktere Nachweisführung wohl kaum
mehr verlangt werden kann, zumal die Ursache an diesem Umstand nicht
hauptsächlich allein ihr angelastet werden darf, da bereits im Jahr 2000
(im Zuge der stattgefundenen Betriebsprüfung) und auch noch in den Jahren
2001 und 2002 (im Verlauf des erstinstanzliches Rückforderungs- sowie des
Rechtsmittelverfahren beim Zollamt Salzburg/Erstattungen) es noch relativ
"zeitnah" möglich gewesen wäre, die Bf zur Beibringung entsprechender,
sich auf die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung beziehende Unterlagen
aufzufordern.
Was die Weiterverarbeitung (Zerlegung, Entknochung,
Verpackung, Tiefgefrieren, Versenden) anlangt, so hat die Bf in Form einer
detaillierten Schilderung der Vorgänge im Betrieb ("Warenfluss
Zerlegebetrieb Purekrsdorf" vom 26.11.2003) plausibel und somit nachvollziehbar
dargelegt, dass sie durch klare und zweckmäßige Arbeitsanweisungen an
die Mitarbeiter des Unternehmens vorgesorgt hat, dass das zum Export bestimmte
(aus dem Inland stammende) Fleisch vom (ausschließlich zum Absatz im
Inland bzw. im Binnenmarkt bestimmten) aus Drittstaaten zugekauften Fleisch
getrennt gelagert, entsprechend etikettiert (gekennzeichnet) und sohin als
solches stets eindeutig identifiziert werden konnte, sodass eine (absichtliche,
aber auch unabsichtliche) Vermengung (Vermischung) während des
Verarbeitungsvorgangs im Betrieb faktisch nicht stattfinden konnte. Die
(schriftliche) Darstellung des "Warenflusses" hat der Unabhängige
Finanzsenat am 12.2.2008 übrigens auch dem Zollamt Salzburg zur Kenntnis
gebracht (und in seiner Einladung zur Stellungnahme sogar ausdrücklich auf
diese hingewiesen). Obwohl also für die belangte Behörde Gelegenheit
bestanden hätte, hat sich diese allerdings dazu bisher nicht
geäußert, sodass nunmehr seitens des Unabhängigen Finanzsenates
davon ausgegangen werden kann, dass (und zwar offensichtlich auch aus der Sicht
der belangten Behörde) besagter "Warenfluss" eine geeignete
Möglichkeit darstellt, darzutun, dass im gesamten Zeitraum zwischen
Eintritt des Fleisches in den Betrieb der Bf (Anlieferung von den
inländischen Schlachthöfen) bis zu dessen Wiederaustritt nach dessen
Weiterverarbeitung (Versendung in die Ukraine) es eine effektive (faktische)
Trennung vom übrigen (ebenfalls im selben Zerlegebetrieb verarbeiteten)
Fleisch gegeben hat; daraus folgt, dass es einer (nachträglichen) Vorlage
von Zerlegeprotokollen, Lagerbestandsaufzeichnungen u. dgl., wie dies das
Zollamt Salzburg in seiner Stellungnahme vom 18.2.2008 fordert, dies offenbar
sogar als für die Bf alleinige Möglichkeit zum Nachweis des
EU-Ursprungs, nicht (mehr) bedarf bzw. hierauf unter den gegebenen
Umständen verzichtet werden kann. Das Zollamt Salzburg lässt bei
seiner Forderung nach (unbedingter) Vorlage der von ihm aufgezählten
Unterlagen offenbar nämlich außer Acht, dass zwar grundsätzlich
bei der Feststellung des EU- Ursprunges der für die Ausfuhrerstattung
betroffenen Exportsendung verwendeten "Wareneinsatzes" das
"Nämlichkeitsprinzip" zu gelten hat, dieses aber in lebensnaher, den
wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten realistischerweise einem
Schlacht- bzw. Zerlegebetrieb zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
Rechnung tragenden Betrachtungsweise (wie auch unter Bedachtnahme auf die
damalige rechtliche Situation, in der einerseits wegen des erst kurz zuvor
stattgefundenen EU-Beitritts Österreichs derartige Wirtschaftsbetriebe noch
wenig Erfahrung im Umgang mit Ausfuhrerstattungsrecht hatten) gesehen werden
muss. Des weiteren gilt es in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass (zum
damaligen Zeitpunkt) keine "festen" Beweisregeln in Bezug auf die dem Grunde
nach für den Wirtschaftsbeteiligten bestehende Nachweispflicht des
Gemeinschaftsursprungs des von diesem unter Inanspruchnahme einer
Ausfuhrerstattung exportierten Produkte (Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68)
existierten (siehe dazu auch Christof Schönfeld "Gedanken zur
Beweislastverteilung im Ausfuhrerstattungsrecht in ZfZ 2005/N.3, S.74 f: Darnach
finden sich weder in der Ausfuhrerstattungs-VO noch in einer anderen
gemeinschaftsrechtlichen Normierung Regelungen darüber, mit welchen
Beweismitteln der Ausführer den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der
Erstattungsware zu führen hat, sodass daraus zu schließen ist, dass
als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs grundsätzlich alle Beweismittel
gleichermaßen, wie insbesondere kaufmännische Unterlagen, wie
Lieferscheine, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen,
Warenbestandsverzeichnisse, Warenausgangskontrollen, Pack- und Wiegelisten, aber
auch eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenbeweise in Betracht kommen).
Daher darf auch das Parteianbringen selbst nicht außer Acht gelassen
werden: Im vorliegenden Fall hat die Bf in ihrer Eingabe vom 18.1.2008 dezitiert
und unmissverständlich erklärt, dass die Fleischmenge, aus der die
beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung vom 8.8.1997 bestanden hat,
ausschließlich aus jenem Rindfleisch (Rinderviertel) mit Knochen gewonnen
worden ist, hinsichtlich welcher sie anhand der vorgelegten Ankaufrechnungen und
den (mit diesen korrespondierenden) Lieferantenerklärungen nachgewiesen
hat, dass dieses österreichischen Ursprungs war. Es wird in dem
Zusammenhang zwar eingeräumt, dass die Bf zum fraglichen Zeitpunkt auch
drittländisches Rindfleisch gleicher oder ähnlicher Qualität zur
Verfügung hatte, auf Grund ihres (nunmehrigen) Vorbringens sowie ihrer
plausiblen Darstellung des "Warenflusses" in ihrem Produktionsbetrieb kann aber
ausgeschlossen werden, dass es tatsächlich zu einer "Vermengung" (und in
der Folge zum Export einer solchen "vermischten" Sendung unter Inanspruchnahme
von Ausfuhrerstattung) von "ausfuhrerstattungsfähigem" Rindfleisch mit
solchem Fleisch gekommen ist, welches diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Obzwar kein entscheidendes Kriterium darstellend, kann
außerdem das von der Bf vorgebrachte Argument, allein schon aus
kalkulatorischen Überlegungen wäre es widersinnig bzw. jedweder
kaufmännischen Vernunft zuwiderlaufend gewesen, Rinderviertel mit Knochen
zu importieren, diese dann im Betrieb zu entknochen und weiterzuzerteilen und
sodann (in tiefgefrorenem Zustand) zu reexportieren, ebenfalls nicht von der
Hand gewiesen werden, sondern muss wenigstens als die Glaubwürdigkeit des
Vorbringens der Bf unterstützend gewertet werden.
Zusammenfassend ist daher -für den
beschwerdegegenständlichen Fall- festzustellen, dass (wie bereits oben
erwähnt) der EU-Ursprung der in Rede stehenden Ausfuhrsendung als glaubhaft
gemacht angesehen werden kann, zumal -im Unterschied zur in diesem Punkt
offensichtlich gegenteiliger Rechtsansicht des Zollamtes Salzburg- nach
Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates die bloß theoretische
Möglichkeit, dass sich unter der gegenständlichen, aus insgesamt 833
Kartons (im Nettogewicht von 18.665 kg) bestehenden Ausfuhrsendung auch einige
aus Drittländern stammende Fleischstücke befinden hätten
können, allein, d.h. ohne konkretes Indiz auf einen derartigen Umstand,
jedenfalls nicht ausreicht, um den EU-Ursprung der Ausfuhrsendung zur Gänze
zu verneinen. (Ein derartiger konkreter Anhaltspunkt, der genau den
beschwerdegegenständlichen Ausfuhrfall betreffen würde, kann aber
weder aus dem vorliegenden Betriebsprüfungsbericht noch aus den im
Rückforderungsverfahren gewonnenen Aktenunterlagen entnommen werden und
wurde ein solcher auch im Verlauf des gegenständlichen
Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe vor dem Unabhängigen Finanzsenat von
der belangten Behörde bislang nicht ins Treffen geführt.)
Zu bedenken ist diesbezüglich auch, dass es sich bei
den gegenständlichen Ausfuhrwaren ja nicht um solche handelt, deren
Identität (Nämlichkeit) exakt an Hand von Seriennummern o.ä.
Unterscheidungs- und Identifizierungsmerkmale festgehalten werden könnte,
sodass bei lebensnaher und den tatsächlichen und organisatorischen
Gegebenheiten eines Fleisch verarbeitenden Betriebes (in der Größe
der WRBG ) entsprechender Betrachtungsweise es wohl ausreichen muss, wenn der
EU-Ursprung der exportierten Rindfleischstücke in der von der Bf
gepflogenen Form belegt und dadurch glaubhaft gemacht wird.
Ergänzend anzumerken ist in diesem Zusammenhang
außerdem noch, dass erst per 1.1.1998 die Agrarmarkt Austria mit der
Vollziehung der Rinderkennzeichnung und -Registrierung auf Grund der VO (EG)
1760/20000 (bzw. 820/1997) beauftragt worden ist, sodass auch erst ab diesem
Datum überhaupt entsprechende Melde- und Aufzeichnungspflichten für
Produktions- und Schlachtbetriebe in Kraft getreten sind, sodass -auch auf den
gegenständlichen Fall zutreffend -für Fleisch, das von vor diesem
Zeitpunkt geschlachteten Rindern stammt, keine gesetzlich vorgegebenen Regeln
hinsichtlich dessen Herkunftsnachweises bestanden haben und somit dem
Marktbeteiligten (d.h. dem eine Ausfuhrerstattung iSd AEG in Anspruch nehmenden
Ausführer) bezüglich des "nichtpräferentiellen" EU-Ursprungs der
Ausfuhrware -da eine (exakte) Beweisführung nach den (oberwähnten)
Umständen praktisch nicht zumutbar ist, nur die Glaubhaftmachung zur
Verfügung gestanden ist. (Zum Begriff "Glaubhaftmachung" siehe insbes. Ritz
in "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz. 5 zu § 138, wonach
ein Sachverhalt dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Umstände des
Einzelfalls dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen
anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit
für sich; sowie VwGH v. 20.4.2004, 2003/13/0165, wonach es im
Abgabenverfahren in Bezug auf die Glaubhaftmachung nicht erforderlich ist,
Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen,
sondern bereits die "größere" (= eine über 50% gelegene)
Wahrscheinlichkeit genügt.).
In Ansehung des Ergebnisses der oben dargelegten
Erwägungen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die die festgesetzte
Sanktion betreffende Sach- und Rechtslage, weil mit dem Wegfall der
Rückforderung nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut auch diese zu
entfallen hat.
Da die Bf (anlässlich der am 27.5.2008 beim
Unabhängigen Finanzsenat stattgefundenen persönlichen Vorsprache deren
Geschäftsführers WRU ) für den Fall, dass ihrer Beschwerde
vollinhaltlich stattgegeben werde, den (in der Beschwerde vom 8.5.2002 gem.
§ 85c Abs. 5 ZollR-DG enthaltenen) Antrag auf mündliche Verhandlung
(mündlich) zurückgezogen hat, brauchte eine solche im Zuge des
gegenständlichen zweitinstanzlichen Rechtsbehelfsverfahrens vor dem
Unabhängigen Finanzsenat auch nicht anberaumt bzw. durchgeführt zu
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 14.
Juli 2008
Beilagen:
zollbehördliche Unterlagen (im Original :zollamtl. Best. Ausgangsrechnung
v.8.8.97, T5 und CMR-Frachtsbrief zu WE-Nr.223/000/802199/01/7, zollamtl. best.
Ausfuhranmeldung zu WE-Nr.223/000/802199/01/7, Beschauvermerk v.8.8.1997,
Veterinär-Zertifikat m. Radioaktivzertifikat v.8.8.1997; in Kopie :Antrag
auf Ausfuhrerstattungszahlung v.31.10.1997 s.A., Bescheid des ZASE auf
Zuerkennung d. Ausfurherstattung v.5.1.98 zu Zl.610/00000/1/1997 m.
Berechnungsblatt)
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 10 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 VO 4045/89, ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989 S. 18
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 39 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 85c Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verjährung des RückforderungsanspruchsUrsprung der Ausfuhrwarenichtpräferentieller UrsprungFleisch von RindernÄquivalenzprinzipNämlichkeitsprinzipWirtschaftsbeteiligterBeweislastEinhaltung von UrsprungsregelnUrsprungsnachweisGrundsatz der freien BeweiswürdigungNämlichkeitsketteGlaubhaftmachungWahrscheinlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0304-Z2L/03
- Stammnummer
- 35709
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF