Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0304-Z2L/03
Rückforderung einer für exportiertes (gefrorenes) Rindfleisch gewährte Ausfuhrerstattung sowie Festsetzung einer Sanktion.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0304-Z2L/03vom 14.07.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Ausfuhrerstattungsrecht verweist bezüglich der Ursprungskriterien auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Zollkodices. Es enthält keine Regelung, wonach die Anwendung eines Äquivalenzprinzips zulässig wäre, wenn Ursprungswaren und andere Waren in einer Referenzperiode dem Ausführer zur Verfügung gestanden sind; das Äquivalenzprinzip kann nämlich nur bei im Zollkodex explizit angeführten Verfahren angewendet werden, ansonsten gilt das Nämlichkeitsprinzip.
Die Anwendung des Nämlichkeitsprinzips im Ausfuhrerstattungsrecht hat bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Ursprungsregeln der Ausfuhrware zur Folge, dass vom Wirtschaftsbeteiligten, welcher für bestimmte Waren eine Ausfuhrerstattung beantragt, jene Vorkehrungen zu treffen sind, die sicherstellen, dass der Ursprung auch nachgewiesen werden kann. Allerdings gibt es für die Art und Weise dieser Vorkehrungen keine generellen Vorgaben; d.h. es bleibt den Wirtschaftsbeteiligten überlassen, ein geeignetes nachvollziehbares Modell zu wählen (z.B. getrennte Lagerung, Buchaufzeichnungen, Lieferantenerklärungen). Die Verpflichtung, die Nachweise zu erbringen (= Beweislast) obliegt aber jedenfalls dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der im Zollrecht oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen betroffen ist.
Ist eine exakte Beweisführung nach den Umständen des Einzelfalls nicht zumutbar, genügt Glaubhaftmachung. Ein Sachverhalt ist dabei dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich. Dazu ist es (im Abgabenverfahren) nicht erforderlich, Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, sondern es genügt bereits die "größere" (d.h. über 50%ige) Wahrscheinlichkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der ( damals durch die
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Graf von
Westphalen, Bappert und Modest, Hamburg, Deutschland, vertretenen) WR,
3664 1234M, vom 7. Juni 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 2. Mai 2002, Zl. 610/00000/3/1997,
betreffend die Rückforderung der für am 8.8.1997 unter
WE-Nr.223/000/802199/01/7 nach Ukraine exportiertes gefrorenes Rindfleisch
gewährten Ausfuhrerstattung gem. § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz iVm
Art.11 Abs.3 der VO (EWG) 3665/87 sowie die Festsetzung einer Sanktion gem.
Art.11 Abs.1 lit.a) der VO (EWG) 3665/87, entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
Spruch der beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidung des
Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 2.Mai 2002, Zl.610/00000/3/1997, wird wie
folgt geändert:
"Der
angefochtene Rückforderungsbescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
11.Juni 2001, Zl.610/00000/2/1997, wird ersatzlos aufgehoben."
Entscheidungsgründe
Mit (am 4.11.1997 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eingelangtem) Anbringen beantragte die Fa. WR (= Beschwerdeführerin im
gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren; im folgenden kurz: Bf) zu
ID-Nr.ATU 12345 für die von ihr am 8.8.1997 zu WE-Nr.223/000/802199/01/7
über das Zollamt Tulln nach Ukraine (Empfänger: OKZ) im Zollverfahren
1000/9 (= "endgültige Versendung/Ausfuhr von Marktordnungswaren, für
die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne vorangegangenes Zollverfahren")
unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenz AGREX AT Nr.019398 vom 5.8.1997
exportierten 833 Karton (Rohmasse 19.996,00 kg) "Fleisch von Rindern, gefroren;
ohne Knochen; andere entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln
verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50
Gewichtshundertteilen oder mehr" (=KN-Nr.0202 3090 9400 /Marktorganisation M007)
mit einer Eigenmasse von 18.665,00 kg ("Rinderlappen ohne Knochen, gefroren,
u.zw. Hinterviertel männlich, Vorderviertel männlich, Rindfleisch ohne
Knochen, Hinterviertel weiblich, Vorderviertel weilblich, Hälften weiblich,
Teilstücke männlich ohne Knochen") die Zahlung von Ausfuhrerstattung
iSd. § 2 AEG.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte auf Grund
der ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere dem oberwähnten Antrag auf
Zahlung von Ausfuhrerstattungen (A 1) vom 31.10.1997, in dem die Bf u.a.
ausdrücklich bestätigte, dass die ausgeführte Ware die
Bedingungen der Gemeinschaftsregelung erfüllte, dass sie von gesunder und
handelsüblicher Qualität sei und dass sie ihren Ursprung in der der
Gemeinschaft habe, der vom Zollamt Nickelsdorf am 8.8.1997 bestätigten
Austrittsbescheinigung T5, sowie der (am 19.12.1997 beigebrachten) ukrainischen
Importverzollungsbescheinigung, in seinem (auf den § 2 AEG
gegründeten, an die Bf gerichteten) Bescheid vom 5.1.1998
antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung iHv. ATS 255.147,00.
Auf Grund der Prüfungsaufträge des Hauptzollamtes
Wien vom 18.8.1997 und vom 16.11.1998 (Rechtsgrundlagen: VO (EWG) Nr.4045/89, VO
(EWG) Nr.2913/92, Ausfuhrerstattungsgesetz, Zollrechts-Durchführungsgesetz
und Bundesabgabenordnung) wurde daraufhin durch Organe der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll der genannten Zollbehörde bei der Bf eine
Nachschau bzw. Prüfung gem. § 24 ZollR-DG durchgeführt. Als
Prüfungszeitraum war die Zeit vom 16.10.1995 bis zum 15.10.1996 und in
weiterer Folge vom 1.1.1995 bis 15.10.1995 sowie vom 16.10.1996 bis 15.10.1999
festgelegt und umfasste insgesamt 52 Erstattungsfälle, somit auch den in
Rede stehenden Fall. Der Prüfungsumfang war dahingehend beschrieben, dass
an Hand der Buchführung sowie der betrieblichen Unterlagen
überprüft werden sollte, ob die Bf die im Prüfungszeitraum
gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht erhalten habe. Die einzelnen
Ausfuhrgeschäfte sollten insbesondere dahingehend geprüft werden, ob
die Waren die Ursprungskriterien erfüllen, in gesundem und
handelsüblichem Zustand das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben und
ob Zweifel am Erreichen der tatsächlichen Bestimmung der Erzeugnisse sowie
deren dortige Verbringung in den freien Warenverkehr bestehen. Die Prüfung
wurde mit Verfassen der Niederschrift (zu GZ.100/28212/97, 100/28700/98) am
31.10.2000 abgeschlossen.
Diese Niederschrift enthält -zusammengefasst- folgende
(relevante) Prüfungsfeststellungen:
Das geprüfte Unternehmen werde in Bezug auf seine
Geschäftstätigkeit ausschließlich durch die WRBG. (Schlachthof
und Zerlegebetrieb) "gesteuert", zumal zum einen die Geschäftsgebarung
beider Unternehmen hinsichtlich Debitoren und Kreditoren weitgehend
deckungsgleich seien und zum anderen die Verantwortlichen beider Firmen jeweils
Familienmitglieder seien.
Bezüglich der Warenzukäufe von der WRBG . sei
deren Ursprung als ungewiss anzusehen: So stammte die gesamte von den
geprüften Unternehmen im Zeitraum vom 16.10.1996 bis 15.10.1997 verkaufte
(exportierte) Menge (190.000 kg) nicht aus (eigenen) Schlachtungen, sondern
ausschließlich aus Zukäufen von der WRBG . Dazu werde angemerkt, dass
diese Fleischlieferungen an das geprüfte Unternehmen mengenmäßig
zur Gänze durch Schlachtungen der WRBG . "abzudecken" gewesen wären.
Allerdings hätte -unter Hinweis auf die Ausführungen in der
Niederschrift vom 31.10.2000, die WRBG . betreffend (zu GZln. 100/28009/97,
100/28699/98)- die "Nämlichkeitskette" im Hinblick auf die
Ursprungskriterien bezüglich der vorgenommenen "Erstattungsausfuhren von
Fleisch ohne Knochen" nicht nachgewiesen werden können, weil die von den
Firmenverantwortlichen diesbezüglich vorgelegten Beweismittel und
Unterlagen sich als nicht geeignet herausgestellt hätten.
(Diesbezüglich heißt es -auszugsweise- in jener mit Verantwortlichen
der Fa. WRBG . am 31.10.2000 aufgenommenen Niederschrift: "Über
Aufforderung des Prüfteams der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll
des Hauptzollamtes Wien, zu 13 -stichprobenweise ausgewählten-
Exportanmeldungen des Jahres 1995 alle erforderlichen Belege, wie insbesondere
Ankaufsbelege bzw. Liefernachweise, Vorlieferantenerklärungen,
Lageraufzeichnungen, Verkaufsfakturen mit Zahlungsbelegen und Erfassung in den
Lieferantenkonten bzw. Bank-, Kunden- oder Verrechnungskonten, vorzulegen, die
es den Prüfern ermöglichen sollten, bezüglich dieser Anmeldungen
durch Aufstellung einer "Lieferkette"..... eine Zuordnung der einzelnen unter
Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung durchgeführten Exporte zum jeweiligen
Schlachtvieh /Lebendrind bzw. zum Schlachtkörper herzustellen, legte das
geprüfte Unternehmen Vorlieferantenerklärungen vor. Hinsichtlich
derselben wurde sodann gem. Art.3 und 7 Abs.4 der VO 4045/89 eine
Gegenprüfung in Deutschland veranlasst. Dabei stelle sich -laut Mitteilung
des Hauptzollamtes für Prüfungen in Kiel vom 20.11.1998- heraus, dass
die von deutschen Unternehmen abgegebenen Lieferantenerklärungen "auf
Wunsch (des geprüften Unternehmens) hin" und ohne weitere Prüfung des
tatsächlichen Ursprungs, ausgestellt worden waren; laut Angaben der
Genannten den deutschen Ermittlungsorganen gegenüber habe sie die
Erklärungen in der Annahme, dass es sich um Fleisch mit EU-Ursprung handle,
in gutem Glauben unterschrieben. Überdies lagen, wie die deutsche
Zollbehörde in diesem Zusammenhang weiters mitteilte, den diversen An- und
Verkäufen bis auf wenige Ausnahmen keine tatsächlichen Warenbewegungen
zugrunde. ....Bezüglich des mit dem geprüften Unternehmen verbundenen
deutschen Unternehmen in Freilassing, teilte das Prüfzollamt München
mit, dass an der angegebenen Anschrift nur eine "Briefkastenfirma", bestehend
lediglich aus einer Telefonistin und einem Steuerberater, jedoch ohne
eigenständiger Infrastruktur, wie insbesondere Verwaltung, Schlachthof,
Lager, Kühlräume und Fuhrpark, existiere. ....Auf Grund dieser
Ermittlungsergebnisse verlangten die Prüforgane vom geprüften
Unternehmen daraufhin zusätzliche Unterlagen zum Ursprungsnachweis. Am
11.3.1999 legte das Unternehmen dazu ein Belegkonvolut vor, welches eine
Aufstellung über Drittlandsim - und -exporte sowie Aufzeichnungen über
Schnittführung beinhaltete; mit der in 2 von ihr weiters am 4.8.2000
vorgelegten Ordnern enthaltenen Belegsammlung sollte der Verbleib diverser
Importsendungen sowie der Ursprung dokumentiert und -wegen vorhergehender
Vernichtung- nicht mehr vollständig vorhandene Zerlegeprotokolle ersetzt
werden. ....Inzwischen war zudem ermittelt worden, dass das geprüfte
Unternehmen ab 8.8.1996 zusätzlich zu den erwähnten
Rindfleischsendungen unbestimmten Ursprungs Direktimporte aus Tschechien
(Versender: MT, Prag) durchführte, sodass sich die zollbehördlichen
Prüfungsorgane zusätzlich mit der Frage auseinanderzusetzen hatten,
inwieweit das geprüfte Unternehmen dafür Sorge getragen habe, dass
keine Waren mit unbestimmtem oder drittländischem Ursprung für
Exporte, für die Ausfuhrerstattung beantragt und auch gewährt worden
ist, herangezogen worden sind: Laut deren eigenen Angaben sei eine getrennte
Lagerung (und daraus resultierende Zuordnung einzelner Fleischpartien) nicht
erfolgt. ....Dazu kam, dass neben dem Eigenlager in Purkersdorf für
Inlandsabsätze bei der Fa. F in Wien ein Fremdlager für
Export-Kommissionierungen unterhalten wurde. ....In diesem Zusammenhang ergaben
ergänzende Ermittlungen, insbesondere bei der als Frachtführer
aufgetretenen Spedition S, für den Prüfungszeitraum vom 16.10.1995 bis
zum 15.10.1999, dass zwar mehrere Fleischtransporte von Tschechien nach
Martinsberg und Purkersdorf, wo der Zerlegebetrieb des Unternehmens situiert
ist, durchgeführt worden sind, diesen jedoch keine korrespondierenden
Importverzollungen eines österreichischen Unternehmens der "R- Gruppe"
-WRBG ., NVF, WRGKG und WR .- als Empfänger gegenüber standen. Es
stellte sich dazu heraus, dass in vielen dieser Fälle direkt aus Tschechien
zum geprüften Unternehmen verbrachter Lieferungen die mit ihr
geschäftlich verbundene deutsche Fa. ATH in Freilassing sowie die VVT,
Norderstedt, Deutschland, als Warenempfänger und somit als deren
"Vorlieferant" aufgetreten ist..... Von März 1996 bis Juli 1996 führte
die oben genannte Spedition wöchentliche Fleischlieferungen, und zwar
Frischfleisch hängend, aus Tschechien nach M und Purkersdorf durch, wobei
als Warenempfängerin abermals das deutsche Unternehmen ATH , Freilassing,
auftrat..."
Für die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des
Hauptzollamtes Wien stand auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse fest, dass das
geprüfte Unternehmen sowohl Rindfleisch direkt aus einem Drittland
(Tschechien) importiert habe als auch Rindfleisch unbestimmten Ursprunges im
Unternehmen zu Exportzwecken im Rahmen der Ausfuhrerstattung zur Verfügung
gehabt habe, und forderte es deswegen (d.h. um den Verbleib des importierten und
des mit unbestimmten Ursprung behafteten Fleisches zu klären)
schließlich am 28.9.1999 auf, geeignete Nachweise zu erbringen, aus denen
eindeutig hervorgehe, dass in deren Eigentum stehendes Fleisch mit
Drittlandsursprung oder mit unbestimmtem Ursprung nicht für von ihr
getätigte Exporte, für die ihr antragsgemäß eine
Ausfuhrerstattung ausbezahlt worden ist, herangezogen worden sei. ...In der
Folge war aber weder Frau MR noch Herr GR noch der Zolldeklarant des
Unternehmens, Herr JH imstande, Auskunft über (allenfalls noch vorhandene)
Zerlegeprotokolle zu geben. Laut Auskunft von Herrn JH sei vom Unternehmen
ohnehin lediglich eine geringe Anzahl "hochwertiger Gustostückchen" aus
Tschechien für den Inlandsmarkt importiert worden. Diese Auskunft stehe
allerdings, so die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes
Wien, in Widerspruch zum Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Menge des
importierten Fleisches als auch hinsichtlich dessen Qualität: Laut Aussage
des als Auskunftsperson befragten Amtstierarztes Dr. JF wies das aus Tschechien
importierte Fleisch nämlich keine bessere Qualität als das
österreichischer Rinder auf. In Ansehung dieser Ungereimtheiten und
angesichts des Umstandes, dass durch die bisher vom geprüften Unternehmen
beigebrachten Unterlagen keine schlüssige Klärung der Ursprungsfrage
des Fleisches herbeigeführt worden war, versuchten die Prüfungsorgane
noch bei weiteren Beteiligten Aufschluss über den Ursprung der unter
Ausfuhrerstattung exportierten Waren zu bekommen. Der im Zerlegebetrieb
Purkersdorf für die Sortierung und Kommissionierung zuständige (unter
der Aufsicht des dortigen Fleischhackers, Herrn AG, stehende) Arbeitnehmer (Herr
D) betonte zunächst ausdrücklich, es sei ausschließlich
"EU-Fleisch" (Fleisch mit ovalem Stempel), und zwar vom Schlachtbetrieb
Martinsberg , angeliefert worden; es sei daher nur nach bestimmten Fleischsorten
unterschieden (und die Zerlegeprotokolle dementsprechend angefertigt) worden,
desgleichen sei bei der Sortierung, Einlagerung ins Kühlhaus bzw.
Kommissionierung (für den Verkauf) vorgegangen worden. Erst über
Vorhalt des Prüforgans räumte der Genannte schließlich ein, dass
ungefähr wöchentlich auch eine LKW-Lieferung -als Frächter habe
dabei meistens die Fa. S fungiert- mit tschechischem Fleisch (hauptsächlich
mit dem Abdruck des Schlachthofes Kostelec, Tschechien) eingegangen
sei...."
Im Verlauf der Schlussbesprechung am 31.10.2000
erklärten die anwesenden Unternehmensvertreter, dass der Sachverhalt,
soweit er den Punkt "Rindfleisch ohne Knochen" betreffe, nicht zutreffend
wiedergegeben worden sei. Auch hätten sie auf Grund von
Missverständnissen im Unternehmen vorhandene Unterlagen bisher nicht
vorgelegt; überdies hätten die zollbehördlichen Prüforgane
mangels Sachkenntnis Tatsachen unrichtig festgestellt.
Am 16.11.2000 langte dazu eine aus einem 4-seitigen (mit
10.11.2000 datierter) Schriftsatz und 4 Excel-Tabellen (Mengenaufstellung)
bestehende schriftliche Stellungnahme ein, in der u.a. behauptet wurde, es seien
sehr wohl alle Zerlegeprotokolle sowie Verwendungsnachweise beigebracht worden.
Tatsächlich seien damit aber, wie die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll, welche mit diesen Unterlagen in der Folge befasst
wurde, in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.12001 festhält, keine
neuen stichhältigen Beweismittel (Belege) vorgelegt worden: Bezogen auf den
Prüfzeitraum von 01/1195 bis 10/1999 sei kein einziges Schlachtprotokoll
beigebracht worden, (hinsichtlich der Vollständigkeit ohnehin nicht
überprüfbare) Zerlegeprotokolle existierten nur für den Zeitraum
12/1997 bis 10/1999; für den Zeitraum 01/1995 bis 11/1997 sei über das
Vorhandensein von Zerlegeprotokollen nichts bekannt. Die vom geprüften
Unternehmen zum Beweis für deren Behauptung, die exportierten Waren seien
auch von ihr produziert worden, vorgelegte Mengenaufstellung könne mangels
Vorhandensein entsprechender Schlachtprotokolle nicht nachvollzogen werden;
bezüglich der darin aufscheinenden "Kuh- Vorderviertel", von denen das
Unternehmen behaupte, diese seien ident mit den Exportwaren mit der Bezeichnung
"Fleisch ohne Knochen", handle es sich um keinen Nomenklatur-Text. Des weiteren
enthielten auch die vorgelegten Exportfakturen keine konkreten
Warenbezeichnungen; folglich erscheine auch eine exakte Zuordnung (z.B. für
"Platte", "Rippe" o.ä.) nicht möglich. Zusammenfassend sei in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorlage der "zusätzlichen" Belege
abermals nichts anderes als den -wegen des dem entgegenstehenden
Nämlichkeitsprinzips untauglichen- Versuch des geprüften Unternehmens
darstelle, durch "negative Beweisführung" den Ursprung der in den von
Ausfuhrerstattungsanträgen erfassten Exporte zu dokumentieren bzw. ihr
diesbezügliches Vorbringen zu untermauern.
Auf Grund dieser Ergebnisse der durchgeführten
Betriebsprüfung und ergänzenden Sachverhaltsermittlungen erließ
das Zollamt Salzburg/Erstattungen am 11.6.2001 zu Zl. 610/00000/2/1997 einen an
die Bf gerichteten, auf § 5 AEG iVm. Art.11 Abs.3 der VO (EWG) 3665/87
gegründeten Bescheid, in dem es einerseits die mit Bescheid vom 8.8.1997
gewährte Ausfuhrerstattung im Betrag von ATS 255.147,00 zurückforderte
und andererseits eine Sanktion i.H.v. ATS 127.574,00 festsetzte; insgesamt
wurden darin der Bf ATS 382.721,00 zur Entrichtung vorgeschrieben.
Begründet wurde dieser Abgabenbescheid dabei im
Wesentlichen folgendermaßen:
Im Unternehmen der Erstattungswerberin (und nunmehrigen
Adressatin des Rückforderungsbescheides), die Waren des Produkt-Codes 0202
30 90 9400 (Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen) exportiert und
hiefür über ihren Antrag Ausfuhrerstattung ausbezahlt erhalten habe,
habe eine Betriebsprüfung stattgefunden, im Zuge welcher die
erstattungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft worden seien. Im Zuge der
Ermittlungen der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes
Wien (zu GZ. 100/28212/97 und 100/28700/98) sei festgestellt worden, dass das
geprüfte Unternehmen auch aus Drittländern (wie insbesondere
Tschechien) Rindfleisch einführe. Außerdem seien vorgelegte
Lieferantenerklärungen über innergemeinschaftliche Lieferungen einer
Prüfung unterzogen worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass mit diesen
der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen werden könne, weil diese
lediglich "wunschgemäß" (d.h. über Ersuchen von Herrn WRU)
ausgestellt worden sei, d.h. der erklärte EU-Ursprung nicht bestätigt
werden könne. Mangels geeigneter Aufzeichnungen über die weitere
Verwendung des eingeführten Rindfleisches sei der Prüfer des
Hauptzollamtes Wien zu dem Schluss gelangt, dass für die betreffenden
Rindfleischausfuhren der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen habe werden
können und diese dadurch eine essentielle Voraussetzung für die
Zahlung der Ausfuhrerstattung, nämlich der Nachweis, dass es sich um
Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung handle, nicht erfüllten. (Solche
Erzeugnisse lägen nur dann vor, wenn sie vollständig in der
Gemeinschaft gewonnen oder hier der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung
iSd Art.23 bzw. 24 der VO (EWG) Nr.2913/92 unterzogen worden sind.). Das
Unternehmen habe sich am 10.11.2000 dazu dahingehend geäußert, dass
vom aus Drittländern eingeführten Fleisch gar nicht jene
Teilstücke hergestellt hätten werden können, welche dann unter
Beanspruchung von Ausfuhrerstattung exportiert worden seien; so seien
überwiegend Hinterviertel im Pistolenschnitt (ohne Platte oder Lappen) ein
-und Teilstücke von Vordervierteln (Platte oder Lappen) ausgeführt
worden; aus der geringen Menge an Vordervierteln hätte die große
Menge an ausgeführtem Rindfleisch ohne Knochen gar nicht gewonnen werden
können. Außerdem sei der Zeitabstand zwischen Ein- und Ausfuhr zu
groß, um die aus den frisch oder gekühlt eingeführten
Rindervierteln gewonnen Rindfleisch in diesem Zustand wieder ausführen zu
können. Ergänzend dazu habe das geprüfte Unternehmen am 28.2.2001
und am 3.4.2001 nebst Lieferscheinen und Ladelisten Eingangsrechnungen (das Jahr
1997 betreffend) sowie eine Kalkulation vorgelegt, aus der ersichtlich werden
sollte, dass es schon aus wirtschaftlichen Gründen unsinnig sei,
importiertes Fleisch zu entbeinen und anschließend wieder zu exportieren.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen habe allerdings erhoben, dass unter dem
Produkt-Code 020230 90 9400 nicht nur sog. "Platten" oder "Lappen", sondern auch
Teile aus Hintervierteln (wie Roastbeef, Tafelstück, Hüferl,
Unterschale, Keulenteile und Kugel) ausgeführt worden seien. Aus den
vorgelegten Eingangsrechnungen sei- einmal abgesehen von der Parteibehauptung
hinsichtlich Unwirtschaftlichkeit des Reexportes der importierten Waren- in
diesem Zusammenhang ersichtlich, dass nicht nur Rinderhinterviertel mit
Pistolenschnitt, sondern auch Rinderviertel in geradem Schnitt (also mit
anhaftendem Bauchlappen am Hinterviertel) eingeführt worden seien. Im
Übrigen könnten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen niemals den
Nachweis über den Ursprung der ausgeführten Waren ersetzen.
Außerdem stelle das Entbeinen und Zerlegen eingeführter Rinderviertel
keine ausreichende Be- oder Verarbeitung dar und verschaffe dem so gewonnnen
Rindfleisch keinesfalls Gemeinschaftsursprung. Zwar könne dem Vorbringen
gefolgt werden, dass nicht nur vorher importiertes Fleisch ausgeführt
worden sei, es könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich kein
importiertes bzw. zugekauftes (d.h. mit ungeklärtem Ursprung) Rindfleisch
in jenen Ausfuhrsendungen befunden habe, für die in der Folge
Ausfuhrerstattung in Anspruch genommen worden seien. Zusammenfassend sei das
Zollamt Salzburg/Erstattungen auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden
Unterlagen und in Ansehung der Ergebnisse der Betriebsprüfung zu der
Feststellung gelangt, dass der Gemeinschaftsursprung der in Rede stehenden
Erzeugnisse nicht nachgewiesen sei und demgemäß in Anwendung des
§ 5 AEG iVm Art.11 Abs.3 der VO (EWG) Nr.3665/87 die Ausfuhrerstattung
mangels Vorliegens des erforderlichen Gemeinschaftsursprungs seinerzeit zu
Unrecht ausbezahlt worden sei und nunmehr rückgefordert werden müsse.
Zur festgesetzten Sanktion werde auf die bezogene Gesetzesbestimmung
verwiesen.
Gegen diesen (der Bf nachweislich am 26.6.2001)
zugestellten Bescheid wurde mit (durch den damaligen, mit Vollmacht
ausgewiesenen oben bereits genannten Vertreter) am 20.7.2001 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen eingebrachten und im Schriftsatz vom 5.10.2001 inhaltlich
ergänzten Eingabe fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gem. Art.243
Zollkodex iVm. § 85b ZollR-DG erhoben, worin zum fehlenden
Ursprungsnachweis im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wurde:
Abgesehen davon, dass die WR an Hand von
Einkaufsrechnungen, Zerlegeprotokolle und Verkaufsabrechnungen- sehr wohl in der
Lage sei, nachzuweisen, dass keine Importware in den von der Ausfuhrerstattung
erfassten Export gegangen sei, habe die Bescheid erlassende Zollbehörde
nicht einmal feststellen können, dass tatsächlich Importware in den
Export gegangen sei, sondern es bestünden behördenseits lediglich
Zweifel, dass sämtliche Ware Ursprungsware sei. Unabhängige davon sei
der Rückforderungsbescheid aber auch im Lichte der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes rechtswidrig: Wie dieser nämlich in seinem
Urteil vom 14.12.2000, Rs.C-110/99, Emsland-Stärke, dargetan habe, obliege
nach erfolgter Auszahlung der Ausfuhrerstattung der Behörde der Nachweis,
dass die Erstattungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden seien. Folglich
reichten bloße Zweifel daran, dass die ausgeführte Ware Ursprungsware
der EU sei, nicht aus, sondern es hätte das Zollamt den Nachweis zu
erbringen, dass tatsächlich Importware in den Export gegangen sei; dieser
Nachweis könne aber nunmehr nicht mehr erbracht werden. Weiters werde
Verjährung eingewendet, und zwar unter Hinweis auf die hier anzuwendende,
im § 5 AEG iVm. § 74 ZollR-DG normierte 3-Jahres-Frist. Daran
ändere im Übrigen auch die VO (EG) Nr.2888/95 über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nichts, weil diese
nicht unmittelbar auf das Verhältnis Verwaltung - Wirtschaftsbeteiligte
anwendbar sei. Nebenbei werde in diesem Zusammenhang auch eingewendet, dass die
Betriebsprüfung nicht geeignet gewesen sei, die laufende
Verjährungsfrist zu unterbrechen, weil nur (spezifische) Ermittlungen oder
Verfolgungshandlungen, nicht aber eine übliche, regelmäßig
durchzuführende Betriebsprüfung fristunterbrechende Wirkung habe. Zur
festgesetzten Sanktion werde eingewendet, dass die hier herangezogene Regelung
des Art.11 der VO (EG) Nr.3665/87 gegen das Rechtsstaatsprinzip, den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den Gleichheitsgrundsatz,
mithin gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts,
verstoße. (Diesbezüglich werden auf das beim EuGH anhängige
Vorabentscheidungsverfahren zu Rs. C 210/00 verwiesen.)
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen wies diese Berufung in
seiner (den Bevollmächtigten der Bf am 13.5.2002 zugestellten)
Berufungsvorentscheidung vom 2.5.2002, Zl.610/00000/3/1997, gem. § 85b
Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es seine Entscheidung im
Wesentlichen folgendermaßen begründete:
Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der im Unternehmen
durchgeführten Betriebsprüfung, wonach auf Grund der eingesehenen
Unterlagen sowie des darüber hinaus noch erhobenen Sachverhaltes davon
auszugehen sei, dass die "Nämlichkeitskette" in Bezug auf die
Ursprungskriterien, welche die Erstattungsausfuhren aufzuweisen haben, nicht
nachgewiesen hätte werden können, weil die von der Berufungswerberin
vorgelegten Beweismittel und Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den
EU-Ursprung für das unter Gewährung von Ausfuhrerstattung exportierte
Rindfleisch ohne Knochen zu belegen, sei die gezahlte Erstattung
zurückzufordern und darüber hinaus eine Sanktion zu verhängen
gewesen. Entscheidend für diese Feststellung sei dabei - wie in der
Berufung angeführt- aber nicht die Tatsache, dass auch Fleisch importiert
worden sei, sondern die fehlende bzw. nicht belegte (d. h. nicht nachgewiesene)
"Nämlichkeitskette" zwischen dem Lebendrind und dem daraus gewonnenen und
schließlich exportierten Fleisch. Es könne demnach nicht
ausgeschlossen werden, dass aus Drittstaaten importiertes Fleisch unter
Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung wieder exportiert worden sei. Dazu sei
festzuhalten, dass die Berufungswerberin bis zum Zeitpunkt der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung den Nachweis des Ursprunges der exportierten
Erzeugnisse- entgegen deren diesbezüglichen Ankündigungen- nicht
erbracht habe. Dieser ergebe sich aber auch nicht aus den von der
Berufungswerberin am 3.12.2001 vorgelegten Unterlagen, zumal Belege, aus denen
zwar hervorgehe, dass von ihr importierte Waren nicht in den Export gegangen
seien, keineswegs sich als stichhältige Ursprungsnachweise erwiesen
hätten, weil aus diesen allein (noch) nicht der Schluss gezogen werden
könne, dass es sich bei den unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung
exportierten Erzeugnissen ausschließlich um solche mit EU-Ursprung
gehandelt haben müsse. Daneben sei aber auch das weitere
Berufungsvorbringen in diesem Zusammenhang, laut EuGH-Rechtsprechung hätten
nicht die Berufungswerberin den Ursprung nachzuweisen, sondern vielmehr
hätte die Zahlstelle zu beweisen, dass die ausgeführten Erzeugnisse
keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewesen seien, nicht
stichhältig, da der von der Berufungswerberin aus dem Tenor des von ihr
zitierten Urteils hergeleitete Schluss, dass in jedem Fall nach erfolgter
Erstattungsauszahlung eine Beweislastumkehr eintrete, keineswegs darin seine
Deckung finde, zumal es dort um einen Missbrauchsfall gehe, der die Absicht des
in der Gemeinschaft ansässigen Ausführers voraussetzte, sich eine
gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er die
entsprechenden Voraussetzungen willkürlich schafft, also um vom nationalen
Gericht nach nationalen Vorschriften zu erbringenden Beweis für ein
kollusives Zusammenwirken zwischen Ausführer und Einführer der Waren
im Drittland: Der EuGH stelle darin klar, dass nur dann die Behörde den
Beweis für das Vorliegen von Missbrauch zu erbringen habe, wenn sie aus
diesem Grund den gezahlten Erstattungsbetrag zurückfordere. Hievon
unberührt bleibe demnach in Bezug auf die Nachweispflicht die
Rückforderung der Ausfuhrerstattung wegen nicht erfüllter
Ausfuhrerstattungsvoraussetzungen, wie insbesondere nicht vorliegenden
Gemeinschaftsursprungs der Ausfuhrware. Zur Verjährungsfrage werde
festgestellt, dass nach herrschender Rechtsauffassung die VO (EG, Euratom)
Nr.2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften sehr wohl auf den
gegenständlichen Fall anzuwenden sei: Darin sei die Verjährungsfrist
grundsätzlich mit 4 Jahren festgelegt; sie habe mit der Zustellung des
Erstattungsbescheides (= 21.5.1996) zu laufen begonnen, sei durch den Beginn der
Betriebsprüfung (=3.4.1997) unterbrochen worden und habe mit deren
Abschluss (= 31.10.2000 und zugleich Ende der Unterbrechnungshandlung) erneut zu
laufen begonnen. Die eingewendete Verjährung sei demnach nicht eingetreten.
Zur gem. Art.11 Abs.1 UA 1 lit.a) der VO (EWG) Nr.3665/87 festgesetzten Sanktion
werde auf die geltende Gesetzeslage verwiesen; auf eine Aussetzung der
Entscheidung in diesem Punkte bis zum Ergehen des zu dieser Rechtsfrage beim
EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens bestehe wegen des dort
völlig anders gelagerten Sachverhaltes kein Rechtsanspruch.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die (rechtzeitig am 7.6.2002 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen per Telefax vom obgenannten Vertreter der Bf eingebrachte)
Beschwerde vom 8.5.2002 gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm. § 85c
Abs.1 ZollR-DG, in der zum einen gem. § 85c Abs.5 ZollR-DG die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zum anderen die
ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Rückforderungs- und
Sanktionsbescheides beantragt wurde. Es wird darin zunächst auf das
bisherige Berufungsvorbringen verwiesen und dieses in Ansehung der
Ausführungen der Zollbehörde in deren Berufungsvorentscheidung im
Wesentlichen folgendermaßen ergänzt: Das Zollamt
Salzburg/Erstattungen meine zu Unrecht, der Nachweis, dass die importierte Ware
nicht in den Export gegangen sei, könne den Ursprung der aufgeführten
Erzeugnisse nicht beweisen, denn es habe noch in einer mit Vertretern der Bf am
25.9.2001 stattgefundenen Besprechung eine derartige Vorgehensweise
ausdrücklich für zulässig erachtet. Die Zollbehörde verhalte
sich daher Bf gegenüber widersprüchlich bzw. hätte sie zumindest
die Bf auf die Änderung ihrer Rechtsansicht hinweisen müssen; insofern
liege also ein Verfahrensmangel vor. Aber auch in der Sache selbst sei die
Rechtsauffassung der Zollbehörde nicht zutreffend: Die in Rede stehende
Ware, hinsichtlich welcher der Vorwurf des fehlenden Gemeinschaftsursprungs
gemacht werde, habe die Bf von Unternehmen der "R -Gruppe" erworben. Nach den
dem Zollamt vorliegenden Aufzeichnungen übertreffe die verarbeitete Menge
an Fleisch mit EG-Ursprung die Menge an importiertem Fleisch um ein Vielfaches,
sodass unter der Voraussetzung , dass erwiesen sei, dass das importierte Fleisch
nicht in den Export gegangen sei, zwingend abgeleitet werden könne, dass
nur Fleisch mit EG-Ursprung in den Export gegangen sei. Ein solcher "negativer
Beweis" sei im Rahmen des (im Ausfuhrerstattungsverfahren anzuwendenden)
"nichtpräferentiellen Ursprungs" jedenfalls zulässig (vgl. dazu
Friedrich in Schwarz/Wockenfoth "Zollrecht", Rz.22 zu Art.26, und Harings in
Dorsch "Zollrecht", Rz.41 zu Art.26). Im Übrigen seien die von der
Beschwerdeführerin am 3.12.2001 vorgelegten Unterlagen sehr wohl geeignet,
den Ursprung der exportierten Ware zu erweisen. In diesem Punkt vertrete die
Außen -und Betriebsprüfung des Hauptzollamtes Wien eine falsche
Rechtsauffassung und wäre es am Zollamt Salzburg/Erstattungen gelegen
gewesen, diese in seiner Entscheidung einer kritischen Würdigung zu
unterziehen. Auch die Ausführungen des Zollamtes Salzburg/Erstattungen zum
EuGH-Urteil vom 14.12.2000 gingen fehl, denn gerade die Prüfungen nach der
VO (EWG) Nr.4045/89 stellten ein Mittel dar, um der Behörde die
Möglichkeit zu geben, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die
Zahlung der Erstattung nicht vorlägen. Entscheidend sei in diesen
Zusammenhang jedoch, dass die Behörde durch die Bewilligung der Auszahlung
der Ausfuhrerstattung nach überschlägiger Prüfung für den
Antragsteller einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, auf den sich dieser
verlassen könne. Gerade der gegenständliche Fall sei symptomatisch
für die Beweisnot, in die ein Erstattungsbeteiligter geraten könne,
wenn ihm -durch die nunmehrige Infragestellung einer jahrelang von der
Behörde akzeptierten Praxis und ohne Vorlage konkreter Nachweise für
die Unrichtigkeit der Ursprungsangaben, auf die dann seitens des
Erstattungswerbers entsprechend reagiert werden könnte- die Beweislast
für das Vorliegen sämtlicher Erstattungsvoraussetzungen noch Jahre
nach dem Export auferlegt werde. In rechtlicher Hinsicht werde zum einen auf die
in der Berufung vom 5.10.2001 bereits enthaltenen Ausführungen zum
Anwendungsbereich der VO (EG, Euratom) Nr.2988/95 des Rates und zum anderen auf
die Einwände gegen die Wirksamkeit der Sanktionsregelung des Art.11 Abs.1
UA 1 lit.) der VO (EWG) Nr.3665/87.verwiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
1) Zum
Rechtsmittelvorbringen hinsichtlich Verjährung des
Rückforderungsanspruchs:
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 24.6.2004, C-278/02,
ausgesprochen hat, ist Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.2988/95
des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im
Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine
kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als 3 Jahre betragen darf, oder
eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist
vorsieht. In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass die Verjährungsfrist 4
Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art.1 Abs.1 leg.cit.
beträgt, wobei lt.2.UA eine solche Unregelmäßigkeit bei jedem
Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder
Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den
Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft oder die Haushalte, die von den
Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch
die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für
Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte
Ausgabe, gegeben ist. Bei andauernden oder wiederholten
Unregelmäßigkeiten beginnt diese Verjährungsfrist erst an dem
Tage, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Diese
Verfolgungsverjährung wird im übrigen durch jede der betreffenden
Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der
zuständigen Behörde unterbrochen und beginnt nach jeder eine
Unterbrechung bewirkenden Handlung von neuem zu laufen.
Im vorliegenden Fall wurde nach der Aktenlage die in Rede
stehende Ausfuhrerstattung mit Bescheid vom 5.1.1998 bewilligt (gewährt)
und mit Bescheid vom 11.6.2001 rückgefordert. Dieser Verfahrensschritt hat
also eindeutig innerhalb der von der obzitierten Verordnung normierten
vierjährigen Verjährungsfrist stattgefunden bzw. war zum Zeitpunkt der
Rückforderung der seinerzeit ausbezahlten Ausfuhrerstattung noch nicht
Verjährung eingetreten.
2) Zum
Rechtsmittelvorbringen bezüglich des Ursprungs der
Ausfuhrware:
Bezüglich der Erstattungsvoraussetzungen für
Rindfleisch wird auf Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68 verwiesen, wonach eine
Erstattung nur dann gewährt wird, wenn u. a. nachgewiesen wird, dass es
sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Gem. Abs.10 leg.
cit. wird hingegen bei der Ausfuhr von im Art.1 leg.cit. genannten
(grundsätzlich erstattungsfähigen) Erzeugnissen keine Erstattung
gewährt, wenn sie aus Drittländern eingeführt und nach
Drittländern wieder ausgeführt werden.
Für die Beurteilung des Ursprungs der Erzeugnisse
(sog. "nichtpräferentieller Ursprung") ist Art.10 der VO (EWG) Nr.3665/87
maßgebend. Nach Abs.1 leg.cit. hat der Ausführer, wenn die
Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft
abhängt, diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.9.2004, Zl.2002/17/0141,
dass im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung nur Erzeugnisse,
welche vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in ihr wesentlich be-
oder verarbeitet wurden, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
gelten. Erzeugnisse haben ihren Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen wurden (Art. 23 Zollkodex) oder
wenn sie in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung
unterzogen wurden (Art.24 Zollkodex), wobei im Sinne von Art. 23 Abs.2 lit.c)
Ursprungswaren eines Landes lebende Tiere sind, die in diesem Land geboren oder
ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen wurden. Laut Art.24, nach dem
vorzugehen ist, wenn Art.23 nicht zur Anwendung kommt, ist eine Ware, an deren
Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des
Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten
Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten
Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses
geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Dazu bestimmt
der Art. 39 ZK-DVO in Bezug auf den nichtpräferentiellen Warenursprung,
dass die in Spalte 3 dessen Anhanges 11 angeführten Be- oder Verarbeitungen
für in diesem Anhang genannte (hergestellte) Waren als ursprungsverleihend
iSd. Art.24 gelten; die für die Anwendung der in diesem Anhang enthaltenen
Regeln relevanten Einzelheiten finden sich in den "Einleitenden Bemerkungen" im
Anhang 9. Darnach wird insbesondere Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt
oder gefroren, der KN-Codes 0201 und 0202 zu einer Ursprungsware durch
Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten. Die relevanten
Ursprungskriterien gründen sich somit auf die Bestimmungen des Zollkodex
und der ZK-DVO sowie deren Anhänge. Auch die einschlägigen
Bestimmungen des Ausfuhrerstattungsrechts verweisen diesbezüglich auf die
Bestimmungen des Zollkodex. Sie enthalten keinerlei Bestimmungen, wonach die
Anwendung eines Äquivalenzprinzips zulässig ist, wenn Ursprungswaren
und andere Waren in einer Referenzperiode zu Verfügung gestanden sind. Das
Äquivalenzprinzip kann nämlich nur bei im Zollkodex explizit
angeführten Verfahren, wie insbesondere bei aktiver Veredelung (Art.148
Zollkodex) angewendet werden, ansonsten gilt das Nämlichkeitsprinzip. In
einem derartigen Fall findet eine Darstellung der Abdeckung des Wareneinsatzes
unter Heranziehung des Äquivalenzprinzips in der Rechtslage also keinerlei
Deckung. Dies bedeutet andererseits, dass vom Wirtschaftsbeteiligten, welcher
für bestimmte Waren eine Ausfuhrerstattung beantragt, jene Vorkehrungen zu
treffen sind, die sicherstellen, dass der Ursprung auch nachgewiesen werden
kann. Für die Art und Weise dieser Vorkehrungen gibt es keine generelle
Vorgaben; d.h. es bleibt dem Wirtschaftsbeteiligten überlassen, ein
geeignetes nachvollziehbares Modell zu wählen (z.B. getrennte Lagerung,
Buchaufzeichnungen, Lieferantenerklärungen). Die Verpflichtung, die nach
dem Nämlichkeitsprinzip in Form einer glaubhaften Darlegung der Einhaltung
der Ursprungsregeln durch Vorlage geeigneter Unterlagen und sonstiger
Beweismittel zu führenden Nachweise zu erbringen (= Beweislast), obliegt
aber jedenfalls dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der
Anwendung der im Zollrecht oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Maßnahmen betroffen ist (vgl. VO (EWG) Nr.805/68, Art.13 Abs.9).Daneben
besteht im Rahmen der VO 4045/89 des Rates im Zusammenhang mit den durch die
Zollbehörden anzuwendenden Maßnahmen gem. § 24 ZollR-DG die
Möglichkeit von Überprüfungen zur Kontrolle der
Ursprungseigenschaft. Dabei haben die jeweiligen Prüfungsorgane über
die von dem geprüften Unternehmen angebotenen Beweise aufzunehmen und in
einer Niederschrift festzuhalten. Hinsichtlich der aufgenommenen Beweise gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO). Im Zuge
der Beweisaufnahmen sind -in Entsprechung des Art.3 der VO 4045/89- allenfalls
auch Gegenprüfungen (z.B. Prüfungen der als Beweismittel angebotenen
Lieferantenerklärungen) durchzuführen. Weiters stellt die
Prüfung, ob äquivalente Waren vorhanden sind, ein geeignetes Mittel
zur Feststellung, ob das Unternehmen sowohl erstattungsfähige als auch
nicht erstattungsfähige Einsatzwaren zur Verfügung hatte oder nicht,
dar; allerdings lässt sich alleine daraus für die Beurteilung des
einzelnen Erstattungsfalls (noch) nichts gewinnen.
Im Lichte dieser Rechtssituation und in Ansehung der zum
damaligen Entscheidungszeitpunkt gegebenen Akten- und Beweislage gründete
das Zollamt Salzburg/ Erstattungen seinen Rückforderungsbescheid vom
11.6.2001, Zl.610/00000/2/1997, zunächst zu Recht auf die (in der
Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes
Wien vom 31.10.2000 zu Zln. 100/28212/97 u. 100/28700/98 enthaltene)
Feststellung, dass zum einen das geprüfte Unternehmen auch aus
Drittländern Rindfleisch eingeführt habe und zum anderen die
Prüfung vorgelegter Lieferantenerklärungen über
innergemeinschaftliche Lieferungen ergeben hätte, dass mit diesen der
Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen werden könne. Mangels geeigneter
Aufzeichnungen über die weitere Verwendung des eingeführten
Rindfleisches hätten die "Prüfer" geschlossen, dass für die in
Rede stehenden Rindfleischausfuhren der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen
worden sei. Sohin sei eine Voraussetzung für die Zahlung der
Ausfuhrerstattung, nämlich der Nachweis, dass es sich bei den Ausfuhrwaren
um Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung handelt, nicht gegeben und sei demnach
gem. § 5 AEG iVm Art.11 Abs.3 der VO 3665/87 die somit zu Unrecht
gewährte Erstattung zurückzufordern.
Desgleichen würde sich auch die Begründung, mit
der das Zollamt Salzburg/Erstattungen die gegen diesen
Rückforderungsbescheid erhobene Berufung vom 20.7.2001 am 2.5.2002 (mit
Berufungsvorentscheidung zu Zl.610/00000/3/1997) im Kern unter Hinweis auf den
nach wie vor fehlenden Nachweis der Ursprungseigenschaft des ausgeführten
Fleisches abgewiesen hat, als schlüssig und mit der Sach- und Rechtslage in
Einklang stehend erweisen, zumal für die Feststellung, dass der
Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen ist, nicht die Tatsache, dass auch
Fleisch importiert worden ist, sondern die nicht dargelegte
"Nämlichkeitskette" entscheidend ist, dies allerdings nur dann, wenn im
weiteren Verlauf des Rechtsbehelfsverfahren nicht doch noch stichhältige
Nachweise, aus denen der Ursprung des in Rede stehenden Fleisches belegt werden
konnte, hervorgekommen wären.
Im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zweiter
Stufe hat der Unabhängige Finanzsenat in Entsprechung des Art.245 Zollkodex
iVm §§ 85c Abs.8, 85f ZollR-DG u.m. §§ 279 Abs.1, 115 Abs.2
BAO sowie unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 138 Abs.1 und 2
sowie 161 Abs.1 und 2 BAO der Bf -noch einmal, und zwar in einem formellen
Vorhalteverfahren-Gelegenheit gegeben, den Ursprung der in Rede stehenden
ausfuhrabgefertigten Rindfleischsendung in Entsprechung der obzitierten
Ursprungsregeln für Rindfleisch (= sog. "nichtpräferentieller
Ursprung" die Marktorganisation MO 07 betreffend) nachzuweisen, dies in Form
einer plausiblen und nachvollziehbaren Darstellung einer lückenlosen
"Nämlichkeitskette": Je nachdem, aus welchen Quellen der Wareneinsatz
für die in Rede stehende, am 8.8.1997 durchgeführten Ausfuhr der 833
Kartons "gefrorener Rinderlappen ohne Knochen" (mit einer Eigenmasse von 18.665
kg) für die Fa. OKZ , bestritten worden ist, habe die Bf entweder (in
schriftlichen oder niederschriftlich festzuhaltenden)
"Lieferantenerklärungen" (= Erklärung der Lieferanten der mittels
Ohrmarke identifizierbaren Rindern über deren Herkunft) über die (im
Schlachtbetrieb in Martinsberg) geschlachteten Lebendtiere, die sodann im
Zerlegungsbetrieb in Purkersdorf weiter zerlegt, entbeint, portioniert, verpackt
und tiefgefroren worden sind, oder durch entsprechende
Vorlieferantenerklärungen der Geschäftspartner der Bf (Zulieferung aus
einem EU-Land) über deren Zukäufe von bereits geschlachteten Rindern,
Rinderhälften oder Rinderviertel aus einem anderen EU-Staat ihren Anfang zu
nehmen; es müsse außerdem daraus ersichtlich sein, dass das aus den
in den erwähnten Betrieben gesetzten Be-und Verarbeitungsvorgängen
gewonnene Rindfleisch mit der betreffenden Ausfuhrsendung ident ist. Dazu seien
geeignete, sich auf diese Darlegung beziehende Unterlagen, Belege und allenfalls
sonstige zweckdienliche und diese Darstellung untermauernde und
veranschaulichende schriftliche Aufzeichnungen anzuschließen. Auf jeden
Fall habe aus den vorzulegenden Beweismitteln hervorzugehen, wann und von wem
die Bf das in Rede stehende Fleisch angekauft bzw.- falls es sich dabei um
Fleisch von in Martinsberg geschlachteten Rindern handeln sollte, wann und von
wem diese Rinder erworben wurden, wann sie geschlachtet, weiterverarbeitet und
die daraus gewonnenen "Lappen" schließlich tiefgefroren worden sind. (Zu
beachten sei dabei insbesondere zum einen der Zeitraum zwischen Schlachtung und
Einfrieren und zum anderen der Umstand, dass nachvollziehbar sei, dass bei der
Lagerung der bereits tiefgefrorenen, zum gegenständlichen Export
gehörenden Fleischstücke eine Verwechslung bzw. Vertauschung mit
anderen, nicht die Ursprungskriterien erfüllenden Fleischstücken
ausgeschlossen werden könne.)
Tatsächlich legte die Bf am 18.1.2008 dem
Unabhängigen Finanzsenat (neben den bezughabenden Zollpapieren) folgende,
die oberwähnte "Nämlichkeitskette" belegende Unterlagen vor, zu denen
sie erläuternd anführte, sie bzw die WRBG habe Rinderhälften und
Platten (= Lappen mit eingewachsenen Knochen) bei österreichsichen
Regionalschlachthöfen zugekauft; dazu werde auf die beigeschlossenen
Lieferantenerklärungen verwiesen; die Entknochung und Zerlegung der Ware
sei im Zerlegebetrieb Purkersdorf erfolgt; auf den beigeschlossenen
Warenflussplan, aus dem hervorgehe, dass eine Vermischung nicht möglich
gewesen sei, werde ebenfalls verwiesen:
1) 1 "Eingangsabrechnung" Nr. 20 vom 8.8.1997 (zu
Lieferschein-Nr.25) der WR an die WRBG über 18.665,40 kg "Rindfleisch ohne
Knochen",
2) 1 "Aufstellung" der im Juni 1997 von der Fa. WRBG
zugekauften "Platten" (9701 kg), "Vorderviertel mit Platte " (58479 kg) und
"Viertel komplett" (27234 kg) (jeweils mit Angabe des Lieferanten, der
Rechnungs-Nummer und der jeweiligen Menge (in Kilogramm) unter Anschluss der
bezughabenden "Eingangs-Rechnung" (insges. 42 Rechnungen, zwar ausgestellt auf
Firmenpapier der WRBG , aber mit Benennung und Adressierung des jeweiligen
Lieferanten: J, 8472 Strass, SF, 8421 Wolfsberg, SCH, 4652 Steinerkirchen, SA,
4363 Pabneukirchen, AF, 8950 Stainach, Z, 8280 Fürstenfeld, ST, 3013
Tullnerbach, RI, 2091 Langau, VFS, 9010 Klagenfurt, WF, 3623 Kottes),
3) 9 (jeweils mit Jänner 2008 datierte)
Ursprungserklärungen der (in den 42 vorgelegten "Eingangsrechnungen"
angeführten) Lieferanten (mit Ausnahme der mittlerweile nach Konkurs
liquidierten Fa. WF ), in welchen (z.T. ausdrücklich, z.T.
sinngemäß) bestätigt wird, dass das im Zeitraum 1996 bis 1999 an
die Fa. WRBG gelieferte Rindfleisch von Rindern stammt, die seit Geburt bzw. 3
Monate vor der Schlachtung in Österreich gemästet worden sind bzw.
dass im betreffenden Zeitraum weder Fleisch noch Lebendvieh aus Drittstaaten
angekauft wurde.
4) 1 (vom Gescäftsführer der Bf, Herrn WRU
unterfertigte) "Erklärung", aus welcher zu entnehmen ist, dass das am
8.8.1997 (zu WE-Nr.223/000/802199/02/7) zollbehördlich ausgangsabgefertigte
Rindfleisch (833 Karton "frozen boneless beef ("Platten", 18.665,40 kg) aus
9.701 kg Platten mit Knochen (=85 % Platten ohne Knochen: 8.245 kg), 58.479 kg
Vorderviertel mit Platte (= 27% Platten ohne Knochen: 15.789 kg) und 27.234 kg
komplette Rinder im Viertel (= 13% Platten ohne Knochen: 3.540 kg), sohin aus
einer Produktion von 27.574 kg Platten ohne Knochen stammt.
5) 1 (mit 26.1.2003 datierte) Schilderung des
"Warenflusses" des Zerlegebetriebes Purkersdorf, aus dem (auszugsweise)
Nachstehendes zu entnehmen ist: "...Der Warenfluss war so ausgelegt, dass es zu
keinen Verwechslungen oder Vermischungen von Exportware mit Erstattung (= EU-
Ursprung) und importierter Ware (Drittlandsware, nicht EU-Ursprung) kommen
konnte....Der Kühlraum 3 diente zur Sortierung und Zwischenlagerung von
Rindervierteln vor der Zerlegung... Mit den Rindervierteln wurden Gruppen,
getrennt nach "EU" und "nicht EU-Ursprung", gebildet, welche in der Zerlegung
dann den gleichen Schnittführungen und Bearbeitungsschritten unterlagen
("Chargen")...Fette Kuh-Vorderviertel mit Platte wurden nie aus
Drittländern zugekauft...als Platten ohne Knochen für den Export in
Kartons eingefroren...Beim ersten Arbeitsschritt in der Zerlegung wurden vom
-noch am Haken hängenden- Rinderviertel alle Etiketten, Schnüre,
Stempel und eventuell anhaftender Schmutz entfernt....War eine Charge fertig, so
wurden alle Kisten auf das Förderband geschoben und zur
Zerlegeausgangswaage transportiert. Die letzte Kiste einer Charge wurde immer
gekennzeichnet....Kisten mit Fleisch für den Export in Drittländer
wurden zum Kartoniertisch befördert, kartoniert, die Kartons etikettiert
und in Gitterrohrgestelle geschlichtet...Kartoniert wurde im Zerlegeraum
ausschließlich Fleisch, welches für den Export in Drittländer
bestimmt war (Platte, fette Abschnitte bis 22% Fett, fette Kuh- Vorderviertel
ohne Knochen bis 22% Fett)...Viertelware war grundsätzlich mit dem
Tauglichkeitszeichen (Beschaustempel) des jeweiligen Schlachthofes mehrmals
gekennzeichnet. Auf diesem Stempel war deutlich das Land und die Nummer des
Schlachthofes ersichtlich. Fehlte dieser Stempel, war das Teil mit Knochen als
untauglich einzustufen und vom Veterinär zu konfiszieren...Drittlandsware
war auf Grund des Tauglichkeitskennzeichens eindeutig identifizierbar....
Kartons für den Export in Drittländer wurden mit einem Etikett mit
Artikel (meist in 2 Sprachen), Datum und Tauglichkeitskennzeichen versehen.
Weiters wurde bei jedem Karton mit einem Etikett Boden und Deckel miteinander
verklebt.....Kartons mit Fleisch für den Export in Drittländer wurden
immer nach der Produktion eingefroren. Im Tiefkühllager waren Kisten und
Kartons voneinander getrennt auf Paletten gestapelt und
lagerbestandmäßig erfasst. Es gab Lagerkarten. Für jede Palette
wurde eine Karte mit Artikel, Bruttogewicht, Kisten- oder Kartonanzahl,
Taragewicht, Nettogewicht, Produktionsdatum, Einlagerungsdatum und Lagerort
ausgefüllt...Tiefkühlgelagert wurde für das Inland bestimmte Ware
in eigenen Tiefkühlräumen im ersten Stock. Exportware im Karton wurde
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 10 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 11 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 3 VO 4045/89, ABl. Nr. L 388 vom 30.12.1989 S. 18
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 39 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 85c Abs. 5 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verjährung des RückforderungsanspruchsUrsprung der Ausfuhrwarenichtpräferentieller UrsprungFleisch von RindernÄquivalenzprinzipNämlichkeitsprinzipWirtschaftsbeteiligterBeweislastEinhaltung von UrsprungsregelnUrsprungsnachweisGrundsatz der freien BeweiswürdigungNämlichkeitsketteGlaubhaftmachungWahrscheinlichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0304-Z2L/03
- Stammnummer
- 35709
- Gültig
- 14.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF