Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0142-Z2L/03
Rückforderung einer für exportiertes Rindfleisch gewährten Ausfuhrerstattung und Festsetzung einer Sanktion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0142-Z2L/03vom 21.12.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Laut Urteil des EuGH vom 24.6.2004, C-278/02, ist Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, EURATOM) Nr. 2988 im Bereich des Ausfuhrerstattungsrechts so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung darstellt (und damit die Verjährungsfrist unterbrechende Wirkung entfaltet), wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau bestimmt werden.
In Fällen der Aufdeckung der Unregelmäßigkeit nach erfolgter Zahlung beginnt die Verjährungsfrist ab der bescheidmäßigen Zuerkennung der Erstattung (d.h. mit Bescheidzustellung) zu laufen.
Das Ausfuhrerstattungsrecht verweist bezüglich der Ursprungskriterien auf die diesbezüglichen Bestimmungen des Zollkodexes. Es enthält keine Regelung, wonach die Anwendung eines Äquivalenzprinzips zulässig wäre, wenn Ursprungswaren und andere Waren in einer Referenzperiode dem Ausführer zur Verfügung gestanden sind; das Äquivalenzprinzip kann nämlich nur bei im Zollkodex explizit angeführten Verfahren angewendet werden, ansonsten gilt das Nämlichkeitsprinzip.
Die Anwendung des Nämlichkeitsprinzips im Ausfuhrerstattungsrecht hat bezüglich des Nachweises der Einhaltung der Ursprungsregeln der Ausfuhrware zur Folge, dass vom Wirtschaftsbeteiligten, welcher für bestimmte Waren eine Ausfuhrerstattung beantragt, jene Vorkehrungen zu treffen sind, die sicherstellen, dass der Ursprung auch nachgewiesen werden kann. Allerdings gibt es für die Art und Weise dieser Vorkehrungen keine generellen Vorgaben; d.h. es bleibt den Wirtschaftsbeteiligten überlassen, ein geeignetes nachvollziehbares Modell zu wählen (z.B. getrennte Lagerung, Buchaufzeichnungen, Lieferantenerklärungen). Die Verpflichtung, die Nachweise zu erbringen (= Beweislast) obliegt aber jedenfalls dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der im Zollrecht oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen betroffen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat durch den Vorsitzenden Dr. Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr.
Alois Winklbauer und Amtsdirektor Siegfried Köhldorfer über die
Beschwerde der WR Betriebsges.m.b.H., MB, vertreten durch Dr.Alois Autherith
(als Masseverwalter im Konkursverfahren zu 1111 des LG Krems), Rechtsanwalt,
3500 Krems, Utzstraße 13, vom 6. Mai 2002 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 5. April
2002, Zl. 610/9425/3/1996, über die Berufung vom vom 20.7.2001 gegen
den auf § 5 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) iVm Art. 11 Abs.3 der VO (EWG)
Nr.3665/87 gegründeten Rückforderungsbescheid vom 8.6.2001,
Zl.610/9425/2/1996, betreffend die zur Ausfuhranmeldung
WE-Nr.223/000/801250/01/6 vom 26.4.1996 mit Bescheid vom 18.5.1996,
Zl.610/9425/1/96, gem. § 2 AEG gewährter Ausfuhrerstattung, nach
Maßgabe der Art.243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm §§ 85c Abs.3
2.Anstrich, Abs.4 u. m. 85f ZollR-DG entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben.
Der
Spruch der beschwerdegegenständlichen Berufungsvorentscheidung vom 5.4.2002
wird wie folgt geändert:
"Der
angefochtene Rückforderungsbescheid vom 8.6.2001 wird ersatzlos
aufgehoben."
Entscheidungsgründe
Mit am 13.5.1996 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eingelangtem Anbringen beantragte die Fa. WR Betriebsges.m.b.H., M, (im Folgen
kurz: Bf) zu ID-Nr.ATU 1122 für die von ihr zu WE-Nr.223/000/801250/016 am
26.4.1994 über das Zollamt Tulln nach Tschechien (Empfänger: OP.,
Prag) im Zollverfahren 1000/9 (= "endgültige Versendung/Ausfuhr von
Marktordnungswaren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, ohne
vorangegangenes Zollverfahren") unter Zugrundelegung der Ausfuhrlizenz AGREX AT
Nr.008568 vom 24.4.1996 exportierten 135 Karton "Fleisch von Rindern, frisch
oder gekühlt; ohne Knochen; andere entbeinte Teilstücke, jedes
Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer
Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr" (KN-Nr.0201 3000 150
/Marktorganisation M007) mit einer Eigenmasse von 3.083, 00 kg die Zahlung von
Ausfuhrerstattung iSd. § 2 AEG.
Das Zollamt Salzburg/Erstattungen gewährte auf Grund
der ihm vorgelegten Unterlagen, insbesondere der vom Zollamt Drasenhofen am
28.4.1996 bestätigten Austrittsbescheinigung T5 sowie einer von der Bf am
8.5.1996 firmenmäßig gefertigten Erklärung, in der diese
bestätigte, dass das unter der o.a. WE-Nr. ausgeführte Fleisch seinen
Ursprung in der EU habe, und die Rinder, von denen das Fleisch stamme, nicht vor
dem 1.1.1995 von einem EU-Mitgliedsstaat nach Österreich verbracht worden
seien, in seinem auf den § 2 AEG gegründeten, an die Bf gerichteten
Bescheid vom 18.5.1996 antragsgemäß eine Ausfuhrerstattung iHv. ATS
42.372,00.
Auf Grund der Prüfungsaufträge des Hauptzollamtes
Wien vom 29.5.1996 und vom 16.11.1998 (Rechtsgrundlagen: VO (EWG) Nr.4045/89, VO
(EWG) Nr.2913/92, Ausfuhrerstattungsgesetz, Zollrechts-Durchführungsgesetz
und Bundesabgabenordnung) wurde sodann durch Organe der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll der genannten Zollbehörde bei der Bf eine
Nachschau bzw. Prüfung gem. § 24 ZollR-DG durchgeführt: Als
Prüfungszeitraum war die Zeit vom 1.1.1995 bis zum 15.10.1999 festgelegt,
der Prüfungsumfang war dahingehend beschrieben, dass anhand der
Buchführung sowie der betrieblichen Unterlagen in ausgewählten
Stichproben überprüft werden sollte, ob die Bf die im
Prüfungszeitraum gewährten Ausfuhrerstattungen zu Recht erhalten habe.
Die Prüfung wurde der Bf am 29.5.1996 telefonisch angekündigt, eine
Vorbesprechung fand am 5.6.1996 statt; mit Verfassen der Niederschrift am
31.10.2000 wurde sie schließlich abgeschlossen. Diese Niederschrift
enthält (auszugsweise, z.T. zusammengefasst) folgende
Prüfungsfeststellungen:
"Über Aufforderung des Prüfteams der Außen-
und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien, zu 13 stichprobenweise
ausgewählten Exportanmeldungen des Jahres 1995 alle erforderlichen Belege
(Ankaufsbelege bzw. Liefernachweise, Vorlieferantenerklärungen,
Lageraufzeichnungen, Verkaufsfakturen mit Zahlungsbelegen und Erfassung in den
Lieferantenkonten bzw. Bank-, Kunden- oder Verrechnungskonten) vorzulegen, die
es den Prüfern ermöglichen sollten, bezüglich dieser Anmeldungen
durch Aufstellung einer "Lieferkette" (Ursprung -Ankauf- mengenmäßige
Zuordnung in einer Periode- Zerlegung und Kommissionierung- Verkauf und
Bezahlung samt buchhalterische Erfassung) eine Zuordnung der einzelnen unter
Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung durchgeführten Exporte zum jeweiligen
Schlachtvieh (Lebendrind) bzw. zum Schlachtkörper herzustellen, legte die
Bf die betreffenden Vorlieferantenerklärungen vor. Hinsichtlich derselben
wurde sodann gem. Art.3 und 7 Abs.4 der VO 4045/89 eine Gegenprüfung in
Deutschland veranlasst. Dabei stelle sich (laut Mitteilung des Hauptzollamtes
für Prüfungen in Kiel vom 20.11.1998) heraus, dass die von den
deutschen Unternehmen ES GmbH, Norderstedt, UH Fleischgroßhandel GmbH,
Remagen-Oberwinter, und VVT GmbH, Norderstedt, abgegebenen, jeweils von der
Prokuristin der 3 genannten Unternehmen, Frau MS, am 10.8.1998 unterfertigten
Lieferantenerklärungen "auf Wunsch (der Bf) hin" und ohne weitere
Prüfung des tatsächlichen Ursprungs, ausgestellt wurden; laut Angaben
der Genannten den deutschen Ermittlungsorganen gegenüber habe sie die
Erklärungen in der Annahme, dass es sich um Fleisch mit EU-Ursprung handle,
in gutem Glauben unterschrieben. Überdies lagen, wie die deutsche
Zollbehörde in diesem Zusammenhang weiters mitteilte, den diversen An- und
Verkäufen (außer bei der Geschäftsbeziehung zu UH
Fleischgroßhandel GmbH) keine tatsächlichen Warenbewegungen zugrunde.
....Bezüglich des (mit der Bf verbundenen) deutschen Unternehmen NV GmbH,
Freilassing, welches an die Bf Lebendvieh, das dann von der SF direkt an sie zur
Schlachtung geliefert worden war, fakturierte und von dem Herr JH (als
Zolldeklarant des Unternehmens von der Bf namhaft gemachte Auskunftsperson) dem
Prüfteam gegenüber behauptet hatte, dass es sich dabei um ein
eigenständiges Unternehmen mit eigener Belegschaft und entsprechender
Struktur (Verwaltung, Buchhaltung, Logistikeinrichtung) handle, teilte das
Prüfzollamt München mit, dass an der angegebenen Anschrift in
Freilassing nur eine "Briefkastenfirma", bestehend lediglich aus einer
Telefonistin und einem Steuerberater, jedoch ohne eigenständiger
Infrastruktur (wie Verwaltung, Schlachthof, Lager, Kühlräume,
Fuhrpark) existiere. ....Auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse verlangten die
Prüforgane von der Bf daraufhin zusätzliche Unterlagen zum
Ursprungsnachweis. Am 11.3.1999 legte die Bf dazu ein Belegkonvolut vor, welches
eine Aufstellung über Drittlandsim- und exporte sowie Aufzeichnungen
über Schnittführung beinhaltete; mit der in 2 von ihr weiters am
4.8.2000 vorgelegten Ordnern enthaltenen Belegsammlung sollte der Verbleib
diverser Importsendungen sowie der Ursprung dokumentiert und (wegen
vorhergehender Vernichtung) nicht mehr (vollständig) vorhandene
Zerlegeprotokolle ersetzt werden. ....Inzwischen war zudem ermittelt worden,
dass die Bf ab 8.8.1996 zusätzlich zu den erwähnten
Rindfleischsendungen unbestimmten Ursprungs Direktimporte aus Tschechien
durchführte, sodass sich die zollbehördlichen Prüfungsorgane
zusätzlich mit der Frage auseinanderzusetzen hatten, inwieweit die Bf
dafür Sorge getragen habe, dass keine Waren mit unbestimmtem oder
drittländischem Ursprung für Exporte, für die Ausfuhrerstattung
beantragt und auch gewährt worden ist, herangezogen worden sind: Laut deren
eigenen Angaben sei eine getrennte Lagerung (und daraus resultierende Zuordnung
einzelner Fleischpartien) nicht erfolgt. ....Dazu kam, dass neben dem Eigenlager
in P für Inlandsabsätze bei der Fa. Frigoscandia in Wien ein
Fremdlager für Export-Kommissionierungen unterhalten wurde. ....In diesem
Zusammenhang ergaben ergänzende Ermittlungen, insbesondere bei der als
Frachtführer aufgetretenen Spedition SCH, für den
Prüfungszeitraum vom 16.10.1995 bis zum 15.10.1999, dass zwar mehrere
Fleischtransporte von Tschechien nach M und P, wo der Zerlegebetrieb der Bf
situiert ist, durchgeführt worden sind, diesen jedoch keine
(korrespondierenden) Importverzollungen eines österreichischen Unternehmens
der "RGruppe" (WR Betriebsges.m.b.H., NVFHGmbH, WR Ges.m.b.H. & Co.KG und WR
Ges.m.b.H.) als Empfänger gegenüber standen. Es stellte sich dazu
heraus, dass in vielen dieser Fälle direkt aus Tschechien (Versender: MT,
Prag) zur Bf verbrachter Lieferungen die (mit ihr geschäftlich verbundene)
deutsche Fa. AT Handels-GmbH in Freilassing sowie die VVT GmbH, Norderstedt,
Deutschland, als Warenempfänger und somit als deren "Vorlieferant"
aufgetreten ist..... Ab März 1996 (bis Juli 1996) führte die oben
genannte Spedition wöchentliche Fleischlieferungen (Frischfleisch
hängend) aus Tschechien nach M und P durch, wobei als Warenempfängerin
abermals das deutsche Unternehmen AT Handels GmbH, Freilassing, auftrat; auf der
anderen Seite wurden Fleischlieferungen von Österreich nach Tschechien
getätigt, und zwar mit der Sitzadresse der Firmen MT bzw. OP . in Prag als
Entladeort, und der in den von der maltesischen Firma LITS. ausgestellten
Rechnungen angeführten Warenbezeichnung "Rindfleisch ohne Knochen, frisch,
einzeln verpackt", wobei der von jenem Unternehmen an OP . fakturierte Preis nur
mehr ca. 1/3 des an ein Unternehmen der R Gruppe bezahlten Wertes betrug."
Für die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des
Hauptzollamtes Wien stand auf Grund dieser Ermittlungsergebnisse fest, dass die
Bf sowohl Rindfleisch direkt aus einem Drittland (Tschechien) importiert habe
als auch Rindfleisch unbestimmten Ursprunges im Unternehmen zu Exportzwecken im
Rahmen der Ausfuhrerstattung zur Verfügung gehabt habe, und forderte die Bf
deswegen, d.h. um den Verbleib des importierten und mit unbestimmten Ursprung
behafteten Fleisches zu klären, schließlich am 28.9.1999 auf,
geeignete Nachweise, wie insbesondere Zerlegeprotokolle, zu erbringen, aus denen
eindeutig hervorgehe, dass in deren Eigentum stehendes Fleisch mit
Drittlandsursprung oder mit unbestimmtem Ursprung nicht für von ihr
getätigte Exporte, für die ihr antragsgemäß eine
Ausfuhrerstattung ausbezahlt worden ist, herangezogen worden sei. ...In der
Folge war aber weder Frau MR noch Herr GR noch Herr JH imstande, Auskunft
über (allenfalls noch vorhandene) Zerlegeprotokolle zu geben. Laut Auskunft
von Herrn JH sei von der Bf ohnehin lediglich eine geringe Anzahl "hochwertiger
Gustostückchen" aus Tschechien für den Inlandsmarkt importiert worden.
Diese Auskunft stehe allerdings, so die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien, in Widerspruch zum
Ermittlungsergebnis hinsichtlich der Menge des importierten Fleisches als auch
hinsichtlich dessen Qualität: Laut Aussage des als Auskunftsperson
befragten Amtstierarztes Dr. JF wies das aus Tschechien importierte Fleisch
nämlich keine bessere Qualität als das österreichischer Rinder
auf. In Ansehung dieser Ungereimtheiten und angesichts des Umstandes, dass durch
die bisher von der Bf beigebrachten Unterlagen keine schlüssige
Klärung der Ursprungsfrage des Fleisches herbeigeführt worden war,
versuchten die Prüfungsorgane noch bei weiteren Beteiligten Aufschluss
über den Ursprung der unter Ausfuhrerstattung exportierten Waren zu
bekommen. Der im Zerlegebetrieb P für die Sortierung und Kommissionierung
zuständige (unter der Aufsicht des dortigen Fleischhackers, Herrn AG,
stehende) Arbeitnehmer (Herr D) betonte zunächst ausdrücklich, es sei
ausschließlich "EU-Fleisch" (Fleisch mit ovalem Stempel), und zwar vom
Schlachtbetrieb M , angeliefert worden; es sei daher nur nach bestimmten
Fleischsorten unterschieden (und die Zerlegeprotokolle dementsprechend
angefertigt) worden, desgleichen sei bei der Sortierung, Einlagerung ins
Kühlhaus bzw. Kommissionierung (für den Verkauf) vorgegangen worden.
Erst über Vorhalt des Prüforgans räumte der Genannte
schließlich ein, dass ungefähr wöchentlich auch eine
LKW-Lieferung -als Frächter habe dabei meistens die Fa. SCH fungiert- mit
tschechischem Fleisch (hauptsächlich mit dem Abdruck des Schlachthofes
Kostelec, Tschechien) eingegangen sei. Dazu sagte der bereits erwähnte
Amtstierarzt (als Auskunftsperson gem. § 143 BAO), er habe im Betrieb in P
stichprobenartig die Zerlegung und Einhaltung der Hygienestandards kontrolliert;
in diesem Betrieb habe es nur einen Kühlraum für die gesamte
Rindfleischlagerung gegeben, eine getrennte Auszeichnung, wie insbesondere "nur
für Inland" oder "tschechischer Ursprung" sei seiner Erinnerung nach nicht
vorhanden gewesen. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse seien im übrigen von
ihm stets antragsgemäß ausgefertigt worden, wobei ihm für die
(in der amtstierärztlichen Bescheinigung anzugebende) Feststellung des
Ursprungs die Vorlage des Lieferscheins, in dem die Herkunft durch das
Unternehmen bestätigt werde, genügt habe. Aber auch durch die von der
Wirtschaftskammer Niederösterreich ausgestellten Ursprungszeugnisse konnte,
wie eine diesbezügliche Auskunft bei der genannten Institution ergeben hat,
der Gemeinschaftsursprung des in Rede stehendes exportierten Fleisches nicht
nachgewiesen werden, weil die genannte Kammer lediglich formelle Prüfungen
anhand der vorgelegten Unterlagen, aber keine materielle Prüfung (d.h.
unter Vornahme von Erhebungen bzw. Kontrollen bei Betrieben und Versendern)
durchführte. Die im Zuge der Prüfungen durch die Organe der
Außen- und Betriebsprüfung/Zoll zusätzlich erfolgte
Einsichtnahme in die Finanzabwicklung der "R Gruppe" ergab zudem, dass
Eingangsrechnungen auf firmeneigenen Rechnungsvordrucken neu geschrieben wurden,
und zwar mit dem Vermerk "Eingangsrechnung" als einziges Unterscheidungsmerkmal
zu Ausgangsrechnungen; außerdem ist es bei vielen Geschäften,
insbesondere solchen mit den wirtschaftlich verbundenen deutschen Unternehmen AT
Handelsges.m.b.H. und NV gesm.b.H., zu keinem Geldfluss gekommen.
Im Verlauf der Schlussbesprechung am 31.10.2000
erklärten die anwesenden Unternehmensvertreter der Bf, dass der
Sachverhalt, soweit er den Punkt "Rindfleisch ohne Knochen" betreffe, nicht
zutreffend wiedergegeben worden sei. Auch hätten sie auf Grund von
Missverständnissen im Unternehmen vorhandene Unterlagen bisher nicht
vorgelegt; überdies hätten die zollbehördlichen Prüforgane
mangels Sachkenntnis Tatsachen unrichtig festgestellt. Am 16.11.2000 langte dazu
eine aus einem 4-seitigen (mit 10.11.2000 datierter) Schriftsatz und 4
Excel-Tabellen (Mengenaufstellung) bestehende schriftliche Stellungnahme ein, in
der u.a. behauptet wurde, es seien sehr wohl alle Zerlegeprotokolle sowie
Verwendungsnachweise beigebracht worden. Tatsächlich seien damit aber, wie
die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll, welche mit diesen Unterlagen in
der Folge befasst wurde, in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 22.12001
festhält, keine neuen stichhältigen Beweismittel (Belege) vorgelegt
worden: Bezogen auf den Prüfzeitraum von 01/1195 bis 10/1999 sei kein
einziges Schlachtprotokoll beigebracht worden, (hinsichtlich der
Vollständigkeit ohnehin nicht überprüfbare) Zerlegeprotokolle
existierten nur für den Zeitraum 12/1997 bis 10/1999; für den Zeitraum
01/1995 bis 11/1997 sei über das Vorhandensein von Zerlegeprotokollen
nichts bekannt. Die von der Bf zum Beweis für deren Behauptung, die
exportierten Waren seien auch von ihr produziert worden, vorgelegte
Mengenaufstellung könne mangels Vorhandensein entsprechender
Schlachtprotokolle nicht nachvollzogen werden; bezüglich der darin
aufscheinenden "Kuh- Vorderviertel", von denen die Bf behaupte, diese seien
ident mit den Exportwaren mit der Bezeichnung "Fleisch ohne Knochen", handle es
sich um keinen Nomenklatur-Text. Des weiteren enthielten auch die vorgelegten
Exportfakturen keine konkreten Warenbezeichnungen; folglich erscheine auch eine
exakte Zuordnung (z.B. für "Platte", "Rippe" o.ä.) nicht möglich.
Zusammenfassend sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Vorlage der
"zusätzlichen" Belege abermals nichts anderes als den -wegen des dem
entgegenstehenden Nämlichkeitsprinzips untauglichen- Versuch der Bf
darstelle, durch "negative Beweisführung" den Ursprung der in den von
Ausfuhrerstattungsanträgen erfassten Exporte zu dokumentieren bzw. ihr
diesbezügliches Vorbringen zu untermauern.
Auf Grund dieser Ergebnisse der durchgeführten
Betriebsprüfung und ergänzenden Sachverhaltsermittlungen erließ
das Zollamt Salzburg/Erstattungen am 8.6.2001 zu Zl. 610/9425/2/1996 einen auf
§ 5 AEG iVm. Art.11 Abs.3 der VO (EWG) 3665/87 gegründeten Bescheid,
in dem es einerseits die mit Bescheid vom 18.5.1996 gewährte
Ausfuhrerstattung im Betrag von ATS 42.372,00 zurückforderte und
andererseits eine Sanktion i.H.v. ATS 21.186,00 festsetzte; insgesamt wurden der
Bf darin ATS 63.558,00 zur Entrichtung vorgeschrieben. Begründet wurde
dieser Abgabenbescheid dabei im Wesentlichen folgendermaßen: Im Zuge einer
im Unternehmen stattgefundenen Betriebsprüfung, bei der an Hand vorhandener
Nachweise das Vorliegen der erstattungsrechtlichen Voraussetzungen
überprüft wurde, sei festgestellt worden, dass das Unternehmen auch
aus Drittländern (Tschechien) Rindfleisch eingeführt habe.
Außerdem seien vorgelegte Lieferantenerklärungen über
innergemeinschaftliche Lieferungen einer Prüfung unterzogen worden, wobei
sich herausgestellt habe, dass damit der Gemeinschaftsursprung nicht
nachgewiesen werden könne, weil die ausstellenden (deutschen) Unternehmen
den EU-Ursprung des von ihnen gelieferten Fleisches nicht bestätigen
konnten. Mangels geeigneter Aufzeichnungen über die weitere Verwendung des
eingeführten Rindfleisches im Betrieb sei daher davon auszugehen, dass der
Gemeinschaftsursprung der unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung
getätigten Rindfleischexporte nicht nachzuweisen sei. Den parteiseits nach
Abschluss der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Kopien von
Ladelisten, Rechnungen, Lieferscheine und Kalkulationstabellen sowie
Mengenaufstellungen) werde entgegengehalten, dass wirtschaftliche
Erwägungen bzw. Preis- und Gewichtskalkulationen keineswegs die
Nachweisführung hinsichtlich des Ursprunges des exportierten Fleisches
ersetzen könnten. Das Entbeinen und Zerlegen eingeführter
Rinderviertel stelle jedenfalls noch keine ursprungsbegründende Be - oder
Verarbeitung dar. Es könne zwar dem Parteivorbringen gefolgt werden, dass
nicht nur importiertes Fleisch reexportiert worden sei, auf Grund der
vorgelegten Unterlagen könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass sich
unter den für den Export bestimmten Fleischmengen nicht auch vorher aus dem
Drittland importiertes Fleisch oder solches, dessen Ursprung (auf Grund der
nicht anerkennbaren Lieferantenerklärungen) nicht bestimmt werden habe
können, befunden habe. Daher habe mangels Erfüllung sämtlicher
Voraussetzungen zur Erlangung der Ausfuhrerstattung- es fehle der Nachweis, dass
das gesamte unter der oberwähnten WE-Nr. exportierte Fleisch
Gemeinschaftsursprung iSd. Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68 habe - als zu
Unrecht ausbezahlt zurückgefordert werden müssen. Zusätzlich sei
gem. Art.11 Abs.1 lit.) der VO 3665/87 eine Sanktion in Höhe des halben
Unterschieds zwischen beantragter und der für die tatsächliche Ausfuhr
geltenden Erstattung festzusetzen gewesen.
Gegen diesen (der Bf nachweislich am 26.6.2001) zugestellten
Bescheid erhob die Bf mit (durch ihren -damaligen, mit Vollmacht ausgewiesenen-
Vertreter, Rechtsanwälte und Steuerberater Graf von Westphalen Fritze &
Modest, Hamburg, Deutschland) am 20.7.2001 beim Zollamt Salzburg/Erstattungen
eingebrachten und im Schriftsatz vom 5.10.2001 inhaltlich ergänzten Eingabe
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung gem. Art.243 Zollkodex iVm. §
85b ZollR-DG, worin sie zum fehlenden Ursprungsnachweis Folgendes vorbrachte:
Abgesehen davon, dass sie - anhand von (wie anlässlich der Besprechung beim
Zollamt am 25.9.2001 vereinbart) Einkaufsrechnungen, Zerlegeprotokolle und
Verkaufsabrechnungen- sehr wohl in der Lage sei, nachzuweisen, dass keine
Importware in den von der Ausfuhrerstattung erfassten Export gegangen sei, habe
die bescheiderlassende Zollbehörde nicht einmal feststellen können,
dass tatsächlich Importware in den Export gegangen sei, sondern es
bestünden behördenseits lediglich Zweifel, dass sämtliche Ware
Ursprungsware sei. Unabhängige davon sei der Rückforderungsbescheid
aber auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes
rechtswidrig: Wie dieser nämlich in seinem Urteil vom 14.12.2000,
Rs.C-110/99, Emsland-Stärke, dargetan habe, obliege nach erfolgter
Auszahlung der Ausfuhrerstattung der Behörde der Nachweis, dass die
-gemeint seien damit alle- Erstattungsvoraussetzungen nicht eingehalten worden
seien. Folglich reichten bloße Zweifel daran, dass die ausgeführte
Ware Ursprungsware der EU sei, nicht aus, sondern es hätte das Zollamt den
Nachweis zu erbringen, dass tatsächlich Importware in den Export gegangen
sei; dieser Nachweis könne aber- unabhängig davon, dass Importware nur
innerhalb der EU verkauft worden sei- nunmehr nicht mehr erbracht werden.
Weiters werde Verjährung eingewendet, und zwar unter Hinweis auf die hier
anzuwendende, im § 5 AEG iVm. § 74 ZollR-DG normierte 3-Jahres-Frist.
Daran ändere im Übrigen auch die VO (EG) Nr.2888/95 über den
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften nichts,
weil diese nicht unmittelbar auf das Verhältnis Verwaltung -
Wirtschaftsbeteiligte anwendbar sei. Nebenbei werde in diesem Zusammenhang auch
eingewendet, dass die Betriebsprüfung nicht geeignet gewesen sei, die
laufende Verjährungsfrist zu unterbrechen, weil nur (spezifische)
Ermittlungen oder Verfolgungshandlungen, nicht aber eine übliche,
regelmäßig durchzuführende Betriebsprüfung
fristunterbrechende Wirkung habe. Zur festgesetzten Sanktion werde eingewendet,
dass die hier herangezogene Regelung des Art.11 der VO (EG) Nr.3665/87 gegen das
Rechtsstaatsprinzip, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und den
Gleichheitsgrundsatz, mithin gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des
Gemeinschaftsrechts, verstoße. (Diesbezüglich werden auf das beim
EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren zu Rs. C 210/00
verwiesen.)
Das Zollamt Salzburg wies diese Berufung in seiner (dem vom
Landesgericht Krems im inzwischen über das Vermögen der Bf zu GZ. 1111
eröffneten Konkursverfahren am 8.3.2002 als Masseverwalter bestellten Dr.
Alois Autherith, Rechtsanwalt in Krems, am 11.4.2002 zugestellten)
Berufungsvorentscheidung vom 5.4.2002 gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als
unbegründet ab, wobei es seine Entscheidung im Wesentlichen
folgendermaßen begründete: Unter Zugrundelegung des Ergebnisses der
im Unternehmen durchgeführten Betriebsprüfung, wonach auf Grund der
eingesehenen Unterlagen sowie des darüber hinaus noch erhobenen
Sachverhaltes davon auszugehen sei, dass die "Nämlichkeitskette" in Bezug
auf die Ursprungskriterien, welche die Erstattungsausfuhren aufzuweisen haben,
nicht nachgewiesen werden könne, weil die von der Bf vorgelegten
Beweismittel und Unterlagen nicht geeignet gewesen seien, den EU-Ursprung
für das unter Gewährung von Ausfuhrerstattung exportierte Rindfleisch
ohne Knochen zu belegen, sei die gezahlte Erstattung zurückzufordern und
darüber hinaus eine Sanktion zu verhängen gewesen. Entscheidend
für diese Feststellung sei dabei aber nicht- wie in der Berufung
angeführt- die Tatsache, dass auch Fleisch importiert worden sei, sondern
die fehlende bzw. nicht belegte (nachgewiesene) "Nämlichkeitskette"
zwischen dem Lebendrind und dem daraus gewonnenen und schließlich
exportierten Fleisch. Es könne demnach nicht ausgeschlossen werden, dass
aus Drittstaaten importiertes Fleisch unter Inanspruchnahme von
Ausfuhrerstattung wieder exportiert worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass die
Bf bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsvorentscheidung den Nachweis des
Ursprunges der exportierten Erzeugnisse- entgegen deren diesbezüglichen
Ankündigungen- nicht erbracht habe. Dieser ergebe sich aber auch nicht aus
den von der Bf am 3.12.2001 vorgelegten Unterlagen, zumal Belege, aus denen zwar
hervorgehe, dass von ihr importierte Waren nicht in den Export gegangen seien,
keineswegs sich als stichhältige Ursprungsnachweise erwiesen hätten,
weil aus diesen allein (noch) nicht der Schluss gezogen werden könne, dass
es sich bei den unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung exportierten
Erzeugnissen ausschließlich um solche mit EU-Ursprung gehandelt haben
müsse. Daneben sei aber auch das weitere Berufungsvorbringen in diesem
Zusammenhang, laut EuGH-Rechtsprechung hätten nicht die Bf den Ursprung
nachzuweisen, sondern vielmehr hätte die Zahlstelle zu beweisen, dass die
ausgeführten Erzeugnisse keine Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
gewesen seien, nicht stichhältig, da der von der Bf aus dem Tenor des von
ihr zitierten Urteils hergeleitete Schluss, dass in jedem Fall nach erfolgter
Erstattungsauszahlung eine Beweislastumkehr eintrete, keineswegs darin seine
Deckung finde, zumal es dort um einen Missbrauchsfall gehe, der die Absicht des
in der Gemeinschaft ansässigen Ausführers voraussetze, sich eine
gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er die
entsprechenden Voraussetzungen willkürlich schafft, also um vom nationalen
Gericht nach nationalen Vorschriften zu erbringenden Beweis für ein
kollusives Zusammenwirken zwischen Ausführer und Einführer der Waren
im Drittland: Der EuGH stelle darin klar, dass nur dann die Behörde den
Beweis für das Vorliegen von Missbrauch zu erbringen habe, wenn sie aus
diesem Grund den gezahlten Erstattungsbetrag zurückfordere. Hievon
unberührt bleibe demnach in Bezug auf die Nachweispflicht die
Rückforderung der Ausfuhrerstattung wegen nicht erfüllter
Ausfuhrerstattungsvoraussetzungen, wie insbesondere nicht vorliegenden
Gemeinschaftsursprungs der Ausfuhrware. Zur Verjährungsfrage werde
festgestellt, dass nach herrschender Rechtsauffassung die VO (EG, Euratom)
Nr.2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften sehr wohl auf den
gegenständlichen Fall anzuwenden sei: Darin sei die Verjährungsfrist
grundsätzlich mit 4 Jahren festgelegt; sie habe mit der Zustellung des
Erstattungsbescheides (= 21.5.1996) zu laufen begonnen, sei durch den Beginn der
Betriebsprüfung (=3.4.1997) unterbrochen worden und habe mit deren
Abschluss (= 31.10.2000) erneut zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Erlassung
des Rückforderungsbescheides (=26.6.2001) sei demnach noch nicht
Verjährung eingetreten gewesen. Zur gem. Art.11 Abs.1 UA 1 lit.a) der VO
(EWG) Nr.3665/87 festgesetzten Sanktion werde auf die geltende Gesetzeslage
verwiesen; auf eine Aussetzung der Entscheidung in diesem Punkte bis zum Ergehen
des zu dieser Rechtsfrage beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens
bestehe wegen des dort völlig anders gelagerten Sachverhaltes kein
Rechtsanspruch.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung richtet sich die rechtzeitig am 6.5.2002 beim Zollamt
Salzburg/Erstattungen vom genannten Masseverwalter (als gesetzlicher Vertreter
der seit 7.3.2002 insolventen Bf iSd § 80 Abs.1 BAO) eingebrachte
Beschwerde gem. Art.243 Abs.2 lit.b) Zollkodex iVm. § 85c Abs.1 ZollR-DG,
in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie
unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend
gemacht und im Wesentlichen folgendermaßen begründet wurde: Weder die
EG-VO Nr.805/68 und 3665/87 noch das AEG lege fest, welches innerstaatliches
Verfahren für die Rückforderung von Erstattungsbeträgen
anzuwenden sei. Es werde diesbezüglich allerdings auf den § 5 AEG, den
§ 25 Abs.1 ZollR-DG sowie die Bestimmungen der §§ 147 bis 151 BAO
hingewiesen, in denen die Grundsätze der abgabenbehördlichen
Prüfung festgelegt seien. Im vorliegenden Fall seien diese jedoch nicht
eingehalten worden. Insbesondere erschöpfe sich die Begründung des
erstinstanzlichen Bescheides in der Feststellung, dass die Bf nicht nur
EU-Ursprungsware verkauft, sondern auch Rindfleisch aus Drittländern (vor
allem aus Tschechien) importiert habe. Unregelmäßigkeiten des
Ausführers im Sinne der VO Nr.2988/95 seien darin hingegen nicht dezitiert
festgestellt worden. Da es zum damaligen Zeitpunkt keinerlei
Etikettierungsvorschriften oder Aufzeichnungsverpflichtungen (und damit fixe
Vorgaben hinsichtlich des innergemeinschaftlichen Ursprungs) gegeben habe, sei
es zulässig gewesen, im Rahmen der Betriebsprüfung auf verschiedene
Weise zu versuchen, den Nachweis zu führen, dass die Importwaren aus
Tschechien aus wirtschaftlichen, technischen und sonst dargelegten Gründen
nicht aus dem EG-Raum reexportiert worden seien. Dazu erschöpfe sich der
erstinstanzliche Bescheid in der lapidaren Feststellung, dass mangels geeigneter
Aufzeichnungen der Gemeinschaftsursprung der exportierten Ware nicht
nachgewiesen habe werden können, zumal nicht gänzlich ausgeschlossen
werden könne, dass sich kein importiertes Rindfleisch aus Drittstaaten
unter dem exportierten befunden habe. So sei im Verlauf des Berufungsverfahrens
mit dem Zollamt Salzburg/Erstattungen vereinbart worden, dass die Bf Unterlagen
über die Verwendung der Importware vorlegen und dadurch- wenigstens
konkludent bzw. unter Zuhilfenahme eines Umkehrschlusses- den Nachweis für
den EU-Ursprung der in Drittstaaten exportierten Fleisches führen
könne. Sie hätte daraufhin Einkaufsrechnungen, Zerlegeprotokolle und
Verkaufsrechnungen über diese Importwaren beigebracht und dadurch
dokumentiert, dass Importwaren nicht aus der EU exportiert worden seien. Trotz
dieser -von der Zollbehörde zugelassenen- Beweisführung habe das
Zollamt Salzburg/Erstattungen in seiner Berufungsvorentscheidung weiterhin an
seinem bisher eingenommenen Standpunkt, durch den Nachweis der Verwendung der
Importware sei der Nachweis des EG-Ursprungs nicht hinsichtlich sämtlicher
Exportwaren erbracht worden, festgehalten, obwohl der Anteil des tschechischen
Importfleisches nur ca. 5-15 % des Gesamtumsatzes ausgemacht habe und die
Erstbehörde selber davon ausgehe, dass größtenteils nur Waren
mit innergemeinschaftlichem Ursprung exportiert worden seien. Insgesamt gesehen
sei das abgewickelte Verfahren deshalb mangelhaft geblieben, weil zum einen die
Betriebsprüfungsvorschriften der §§ 147 ff BAO nicht eingehalten
worden seien und zum anderen seitens der Abgabenbehörde der Bf
gegenüber nicht dargelegt worden sei, wie der Nachweis des EU-Ursprungs
überhaupt geführt werden könne. Die erstinstanzliche Behörde
habe nämlich zunächst eine Beweisführung durch den Nachweis der
Verwendung des importierten tschechischen Rindfleisches zugelassen, dann aber
erklärt, dass diese Beweisführung den EU-Ursprungsnachweis
hinsichtlich der Exportware nicht ersetzen könne. Durch diese Vorgangsweise
sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil die erstinstanzliche
Behörde verpflichtet gewesen sei, der Bf ihre Rechtsansichtsänderung
zur Kenntnis zu bringen. Sie hätte also entsprechend dem Auftrag der
erstinstanzlichen Behörde die Verwendung des importierten Rindfleisches
durch Urkundenvorlage nachgewiesen. Zusätzlich habe sie auch dargelegt,
dass allein aus wirtschaftlichen und technischen Gründen der Verkauf von
Importware an Drittstaaten "unvernünftig" gewesen wäre, sodass
feststehe, dass aus den importierten Fleischwaren jene Produkte gar nicht
hergestellt hätten werden können, welche sodann in Drittstaaten
exportiert worden seien. Damit müsse aber -mittels Umkehrschluss, dass
sämtliche Exportware EU-Ursprungs gewesen sei- die Verwendung des gesamten
von der Bf importierten Rindfleisches und dessen Verkauf im EU-Raum als
nachgewiesen gelten. Dazu komme, dass im vor dem Landesgericht Krems gegen den
Geschäftsführer WR wegen des betrügerischen Verkaufs von
tschechischer Importware, nämlich genau jener Ware, welche laut
Betriebsprüfung der Zollverwaltung angeblich in Drittstaaten exportiert
worden sein soll, in Österreich anhängige Strafverfahren denselben
Sachverhalt zum Gegenstand habe. Dies widerspreche eindeutig dem Grundsatz der
Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Es werde darauf hingewiesen, dass die in Rede
stehenden Ausfuhren dem Art.10 der VO (EG) 3665/87, wonach der Ausführer
den Ursprung des Erzeugnisses im Erstattungsantrag anzugeben und die
Exportpapiere vorzulegen habe, entsprochen hätten, zumal seitens der
Behörde darüber hinausgehende Dokumentationen und Unterlagen weder
begehrt noch -zum damaligen Zeitpunkt -gesetzlich vorgesehen gewesen seien. Zum
maßgeblichen Zeitpunkt wären auch keine gemeinschaftlichen oder
nationalen Bestimmungen über die Führung des EU-Ursprungsnachweises
iSd. VO (EG) Nr.4045/89 in Kraft gestanden und hätten auch keine
Umstände oder Neuerungen gegenüber dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der
Erlassung des Gewährungsbescheides vorgelegen, sodass, folge man den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen, keine Veranlassung für die Behörde
bestanden habe, den Gewährungsbescheid, aus dem bereits Rechte erwachsen
seien, aufzuheben bzw. die bereits gewährte Erstattung
zurückzufordern. Im übrigen sei das Urteil des EuGH C 110/99
(Emsland-Stärke) sehr wohl verallgemeinerungsfähig, was seine Aussage
über die Beweislast anlange: Art. 4 der VO (EG) Nr.2988/95 setze eine
Unregelmäßigkeit für eine Rückforderung eines rechtswidrig
erlangten Betrages voraus. Im angefochtenen Bescheid sei der Bf allerdings eine
solche nicht dezitiert zur Last gelegt worden (d.h. insbesondere behauptet
worden, ihre Angaben hinsichtlich des EU-Ursprungs seien unrichtig gewesen),
sondern lediglich- und keineswegs für den Beweis einer
Unregelmäßigkeit ausreichend- Zweifel bzw. die Möglichkeit in
den Raum gestellt worden. Demnach müsse, wenn der EuGH in seinem
obzitierten Judikat für den Fall des Art.4 Abs.3 leg.cit. das nationale
Gericht für beweispflichtig ansehe, dasselbe auch für die nationale
Behörde für den Fall des Art.4 Abs.1 leg.cit. gelten. Es müsse,
da es der erstinstanzlichen Behörde in ihrer gesamten
Prüfungstätigkeit nicht gelungen sei, eine Unregelmäßigkeit
aufzuzeigen, demnach davon ausgegangen werden, dass eine solche hier
tatsächlich nicht vorliege. Es mangle sohin an einem essentiellen
Tatbestandselement für die Anwendung des Art.4 Abs.1 leg.cit.. Weiters
werde vorgebracht, dass die Erstbehörde, welche ja selber offenbar davon
ausgehe, dass zumindest ein Großteil der in Drittstaaten exportierten Ware
EU- Ursprung habe, aus rechtlichen Gründen niemals den gesamten gezahlten
Erstattungsbetrag hätte rückfordern dürfen, zumal nach dem
Wortlaut des § 5 AEG eine Erstattung mit Bescheid nur insoweit
zurückzufordern sei, als sich herausstellt, dass sie zu Unrecht
gewährt worden ist. In diesem Zusammenhang werde auf die im § 184 BAO
normierte Schätzbefugnis der Abgabenbehörde hingewiesen, wonach im
Fall, dass die Grundlagen der Abgabenerhebung nicht ermittelt werden
können, diese zu schätzen seien. Wenn daher die Abgabenbehörde
die Ansicht vertrete, dass der Nachweis hinsichtlich der Verwendung von
tschechischem Rindfleisch nicht zweifelsfrei erbracht sei, wäre anhand der
in den Jahren 1996 und 1997 gegebenen Relation zwischen importiertem und
insgesamt verkauftem Rindfleisch feststellbar, dass der Importanteil maximal 15
% betrage. Daraus könnten brauchbare Schätzgrundlagen ermittelt
werden, für die vollständige Streichung der gewährten
Ausfuhrerstattung bzw. deren Rückforderung fehle hingegen jedwede
rechtliche und tatsächliche Grundlage. Zur verhängten Sanktion werde
deren Nichtigkeit eingewendet, weil die Abgabenbehörde erster Instanz
hiefür gar nicht zuständig gewesen sei (Verletzung des Rechts auf den
gesetzlichen Richter) und außerdem dabei die Grundsätze des
zweifellos hier anzuwendenden Finanzstrafgesetzes nicht beachtet worden seien.
Weil ein Finanzstrafverfahren gegen ein Organ des Unternehmens der Bf nicht
eingeleitet worden sei, sei auch die Verhängung einer Sanktion über
die Bf denkunmöglich bzw. auf verfassungswidrige Weise zustande gekommen
und widerspräche im übrigen auch dem Art.6 Abs.2 MRK. Ergänzend
werde zu diesem Thema noch auf den Grundsatz "nulla poena sine culpa"
(Verschuldensprinzip) sowie auf das dazu zur Zeit beim EuGH anhängige
Verfahren C-210/00 (Käserei Champignon Hopfmeister) hingewiesen. Ferner
werde ausdrücklich Verjährung hinsichtlich der Rückforderung der
gewährten Erstattung eingewendet. Der betreffende Gewährungsbescheid
sei im Jahr 1996 erlassen worden, der sich darauf beziehende
Rückforderungsbescheid am 26.5.2001, und somit liege dieser Zeitpunkt
außerhalb der gesetzlich normierten Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Entgegen dem Standpunkt der Erstbehörde sei für die
Verjährungsfrage nämlich nicht die VO Nr.2988/95 anzuwenden, weil sich
diese ausschließlich mit Sanktionen befasse. Die darin normierte
Verjährungsbestimmung sei demnach nur für Sanktionen maßgeblich,
nicht aber für den Rückforderungsbescheid selbst. Vielmehr richte
sich, wie dies auch die ständige EuGH-Rechtsprechung zeige, die
Verjährung für Rückforderungen nach nationalen Bestimmungen, hier
also nach dem § 5 Abs.2 AEG, wonach eine Rückforderung nach Eintritt
der Verjährung sowie dann unzulässig sei, wenn eine Nachforderung von
Einfuhrabgaben nicht (mehr) zulässig wäre. Die Betriebsprüfung
habe den Lauf der Verjährungsfrist im gegenständlichen Fall im
übrigen deswegen nicht unterbrechen können, weil im Zuge derer
keinerlei Unregelmäßigkeit festgestellt, sondern die
Rückforderung eben nur auf die Beweislast des Unternehmens in Bezug auf den
EU-Ursprung gestützt worden sei. Da es keinen die in Rede stehende
Betriebsprüfung veranlassenden "Anfangsverdacht" gegeben habe, hätte
demnach auch der Beginn derselben keine aufschiebende Wirkung in Bezug auf den
Fristenlauf gehabt
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
1) Zum Vorbringen
hinsichtlich Verjährung des Rückforderungsanspruchs:
Wie der EuGH in seinem Urteil vom 24.6.2004, C-278/02,
ausgesprochen hat, ist Artikel 3 Abs.1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.2988/95
des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten, und zwar auch im
Bereich der Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,
unmittelbar anwendbar, wenn nicht eine sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine
kürzere Frist, die jedoch nicht weniger als 3 Jahre betragen darf, oder
eine nationale Rechtsvorschrift eine längere Verjährungsfrist
vorsieht. In dieser Bestimmung ist festgelegt, dass die Verjährungsfrist 4
Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art.1 Abs.1 leg.cit.
beträgt, wobei lt.2.UA eine solche Unregelmäßigkeit bei jedem
Verstoß gegen eine Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder
Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die einen Schaden für den
Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft oder die Haushalte, die von den
Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch
die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt für
Rechnung der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte
Ausgabe, gegeben ist. Bei andauernden oder wiederholten
Unregelmäßigkeiten beginnt diese Verjährungsfrist erst an dem
Tage, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Diese
Verfolgungsverjährung wird im übrigen durch jede der betreffenden
Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der
zuständigen Behörde unterbrochen und beginnt nach jeder eine
Unterbrechung bewirkenden Handlung von neuem zu laufen.
Laut obzitiertem Urteil des EuGH ist diese Bestimmung dabei
so auszulegen, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung
gegenüber dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder
Verfolgungshandlung darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art.1
Abs.1 leg.cit. unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht
von Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau
bestimmt werden.
In diesem Punkt kann der Unabhängige Finanzsenat in
Ansehung des obzitierten Urteils des EuGH nur zum Teil dem dazu vom Zollamt
Salzburg/Erstattungen in seiner Berufungsvorentscheidung eingenommenen
Rechtsstandpunkt als rechtsrichtig zustimmen: Der EuGH hat zwar bestätigt,
dass die oberwähnte Verordnung und damit die darin festgelegte
Verjährungsfrist von 4 Jahren auf die Fälle der Ausfuhrerstattung
anzuwenden ist, er hat aber zur Frage, auf welche Weise der Lauf dieser Frist
unterbrochen wird, einen anderen Rechtsstandpunkt eingenommen: Während
nämlich das Zollamt Salzburg/Erstattungen den "Beginn" der
Betriebsprüfung" (= 3.4.1997 lt. Berufungsvorentscheidung vom 5.4.2002) als
fristunterbrechend ansieht (ohne dies allerdings näher auszuführen),
stellt der EuGH nunmehr klar, dass nur dann die Ankündigung (bzw. der
"Beginn") einer Betriebsprüfung eine Ermittlungshandlung mit
fristunterbrechender Wirkung darstellt, wenn darin diejenigen "Geschäfte",
auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht, hinreichend
genau bestimmt werden. Dem Unabhängigen Finanzsenat liegen keine
Aktenunterlagen vor, aus denen ein derartiger Umstand erkennbar wäre. Es
ist im vorliegenden Fall sohin davon auszugehen, dass weder die am 29.5.1996
erfolgte (telefonische) Ankündigung noch die am 5.6.1996 stattgefundene
"Vorbesprechung" bereits eine derartige fristunterbrechende Rechtswirkung
erzeugt hat. In weiterer Folge war indes zu prüfen, ob es eine derartige,
zeitlich vor dem 21.5.2000 (= Ablauftag der Verjährungsfrist im Fall deren
Nichtunterbrechung) der Bf zur Kenntnis gebrachte und damit die
Verfolgungsverjährung unterbrechende Ermittlungshandlung (siehe dazu auch
Dr.Christof Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Orac-Verlag, Rz.13 zu §
209) gegeben hat. Denn in Fällen der Aufdeckung der
Unregelmäßigkeit nach erfolgter Zahlung beginnt die Frist ab der
bescheidmäßigen Zuerkennung der Erstattung (d.h. mit
Bescheidzustellung) zu laufen. Nach der Aktenlage fiel im vorliegenden Fall der
Beginn des Fristenlauf auf den 21.5.1996 (18.5.1996 =Approbationsdatum des
Gewährungsbescheides zuzüglich eines in die Frist nicht
einzurechnenden Postlauf von 3 Werktagen). Dies würde bedeuten, dass zum
Zeitpunkt der Erlassung des Rückforderungsbescheides (=26.6.2001) bereits
Verjährung eingetreten gewesen wäre, zumal die am 31.10.2000
stattgefundene Schlussbesprechung, in deren Verlauf laut der hierüber
abgefassten Niederschrift die Zollbehörde der Bf vorgeworfen hat, durch die
Abgabe der in Rede stehenden Ursprungserklärung, ohne sich über den
tatsächlichen Ursprung des betreffenden Exportfleisches iSd
einschlägigen Ursprungsregeln überzeugt zu haben und
diesbezüglich über entsprechende stichhältige Nachweise zu
verfügen, und dadurch eine Unregelmäßigkeit begangen zu haben,
zweifellos fristunterbrechende Wirkung gehabt hätte, erst nach
Verjährungseintritt (falls nicht bereits zuvor eine andere Amtshandlung mit
fristunterbrechender Wirkung gesetzt worden ist) stattgefunden hat.
Einmal abgesehen von der Tatsache, dass der EuGH in seinem
obzitierten Urteil lediglich der Ankündigung einer Betriebsprüfung die
verjährungsfristunterbrechende Wirkung abgesprochen hat, nicht jedoch der
im weiteren Verlauf der Betriebsprüfung selbst gesetzten Amtshandlungen,
sodass diesbezüglich sehr wohl die einschlägigen nationalen
Bestimmungen, wie insbesondere die des § 209 BAO, anzuwenden sind (Verweis
auf Art.3 Abs.2 UA 2 der VO (EG, EURATOM) Nr.2988/1995, worin bestimmt ist, dass
die Fälle der Unterbrechung durch einschlägigen Bestimmungen des
einzelstaatlichen Rechts geregelt werden), finden sich in den dem
Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Verwaltungsakten tatsächlich
mehrere Nachweise über derartige von den Zollbehörden gesetzten
Ermittlungshandlungen: Die (dem Unabhängigen Finanzsenat ihrem Inhalt nach
am 6.12.2005 zur Kenntnis gelangten) im Verlauf der auf Grund der
Prüfungsaufträge des Hauptzollamtes Wien vom 29.5.1996 und vom
16.11.1998 iSd VO (EWG) Nr.4045/89 an die Bf gerichteten Parteivorhalte der
Außen- und Betriebsprüfung des Hauptzollamtes Wien vom 15.12.1998,
Zl.100/ABZ-95/1285 (der Bf nachweislich zugegangen am 18.12.1998), und vom
10.2.1999, Zl.100/28009/000/97 (der Bf nachweislich zugegangen am 12.2.1999),
bringen nämlich der Bf konkrete Ermittlungshandlungen der zuständigen
Behörde- das war hier das nach der VO (EWG) Nr.4045/89 zur Nachschau bzw.
Prüfung deren Unternehmens berufene Hauptzollamt Wien- iSd Art.3 Abs.1 der
laut EuGH-Urteil vom 24.6.2004, C-278/02, der auf gegenständlichen Fall
anzuwendenden VO (EWG) Nr.2988/95 zur Kenntnis. Darin sind die Geschäfte,
auf die sich der Verdacht von Unregelmäßigkeiten bezieht
(nämlich sämtliche Ausfuhrlieferungen im angegebenen Zeitraum),
hinreichend genau bestimmt: Die Zollbehörde grenzt mit dem Anführen
des Zeitraums ("Im Jahr 1996 und Folgejahre..." und "....für den
obgenannten Zeitraum (16.10.1995 bis 15.10.1997) alle erforderlichen Nachweise,
welche den EU-Ursprung der zur Ausfuhr im Rahmen der Ausfuhrerstattung
gestellten Ware eindeutig belegen....."), die unter dem Verdacht einer
Unregelmäßigkeit stehenden Geschäfte in ausreichender Weise ab.
Ergänzend dazu hat darin die Zollbehörde mit dem Hinweis, dass die Bf
im selben Zeitraum auch Frischfleischimporte aus Tschechien durchgeführt
habe, dass sie weiters hinsichtlich des in diesem Zeitraum von deutschen
Unternehmen bezogenen Rindfleisches bislang keine anzuerkennenden
Lieferantenerklärungen der betreffenden deutschen Lieferanten beigebracht
habe, und dass außerdem bei den geprüften Anmeldungen des angegebenen
Zeitraums offensichtlich keine körperlichen Lieferungen stattgefunden
haben, auch die Art des Verdachts vorgekommener Unregelmäßigkeiten
mitgeteilt. Im Übrigen waren es genau diese (auch von den im Rahmen der
Rechts- und Amtshilfe ersuchten deutschen Zollbehörden
geäußerten) Verdachtsgründe (Unregelmäßigkeiten
hinsichtlich des erklärten Ursprungs), die schließlich zur (der
ebenfalls zur Kenntnis gebrachten) Ausdehnung des Prüfzeitraums
geführt haben. Zudem ist aus dem Inhalt der schriftlichen
Vorhaltsbeantwortungen der Bf vom 4.2.1999 und 11.3.1999 erkennbar, dass sie die
oberwähnten Vorhalte sehr wohl als konkret auf die betreffenden
Geschäftsfälle, nämlich sämtliche
Ausfuhrerstattungsverfahren zu allen von der Bf im genannten Zeitraum
eingereichten Ausfuhranmeldungen, gerichtete zollbehördliche
Ermittlungshandlungen aufgefasst hat.
Diese Verfahrensschritte haben also die 4 Jahre (ab
Gewährung der Ausfuhrerstattung) betragende Verjährungsfrist
unterbrochen. Es steht somit fest, dass die mit 18.5.1996 (= Datum der
bescheidmäßigen Gewährung der am 13.5.1996 von der Bf
beantragten Ausfuhrerstattung für die zu WE-Nr.223/000/801250/01/6 am
26.4.1996 mit Verfahrenscode 1000/9 ausfuhrabgefertigten, nach Tschechien
exportierten 135 Karton "frische Kuh- Vorderviertel ohne Knochen") in Lauf
gesetzte und mit der Zustellung der oberwähnten Vorhalte rechtswirksam
unterbrochene Verjährungsfrist, welche mit diesem Zeitpunkt neu zu laufen
begonnen hat, im Zeitpunkt der gem. § 5 AEG iVm Art.11 Abs.3 der VO 3665/87
bescheidmäßig veranlassten Rückforderung der in Rede stehenden
Ausfuhrerstattung (= 8.6.2001) noch offen gewesen ist.
2) Zum Vorbringen
bezüglich des Ursprungs der Ausfuhrware:
Bezüglich der Erstattungsvoraussetzungen für
Rindfleisch wird auf Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68 verwiesen, wonach eine
Erstattung nur dann gewährt wird, wenn u.a nachgewiesen wird, dass es sich
um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Gem. Abs.10 leg.cit.
wird hingegen bei der Ausfuhr von im Art.1 leg.cit. genannten
(grundsätzlich erstattungsfähigen) Erzeugnissen keine Erstattung
gewährt, wenn sie aus Drittländern eingeführt und nach
Drittländern wieder ausgeführt werden.
Für die Beurteilung des Ursprungs der Erzeugnisse (sog.
"nichtpräferentieller Ursprung") ist Art.10 der VO (EWG) Nr.3665/87
maßgebend. Nach Abs.1 leg.cit. hat der Ausführer, wenn die
Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft
abhängt, diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
Diesbezüglich ergibt sich aus den Ausführungen des
Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 13.9.2004, Zl.2002/17/0141,
dass im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattung nur Erzeugnisse,
welche vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder in ihr wesentlich be-
oder verarbeitet wurden, als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
gelten. Erzeugnisse haben ihren Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie
vollständig in der Gemeinschaft gewonnen wurden (Art. 23 Zollkodex) oder
wenn sie in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung
unterzogen wurden (Art.24 Zollkodex), wobei im Sinne von Art. 23 Abs.2 lit.c)
Ursprungswaren eines Landes lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder
ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen wurden. Nach Art.24, wonach
vorzugehen ist, wenn Art.23 nicht zur Anwendung kommt, ist eine Ware, an deren
Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des
Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten
Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten
Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses
geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Dazu bestimmt
der Art. 39 ZK-DVO in Bezug auf den nichtpräferentiellen Warenursprung,
dass die in Spalte 3 dessen Anhanges 11 angeführten Be- oder Verarbeitungen
für in diesem Anhang genannte (hergestellte) Waren als ursprungsverleihend
iSd. Art.24 gelten; die für die Anwendung der in diesem Anhang enthaltenen
Regeln relevanten Einzelheiten finden sich in den "Einleitenden Bemerkungen" im
Anhang 9. Darnach wird insbesondere Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt
oder gefroren, der KN-Codes 0201 und 0202 zu einer Ursprungsware durch
Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten. Die relevanten
Ursprungskriterien gründen sich somit auf die Bestimmungen des Zollkodex
und der ZK-DVO sowie deren Anhänge. Auch die einschlägigen
Bestimmungen des Ausfuhrerstattungsrechts verweisen diesbezüglich auf die
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 39 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 BetrBek, VO 2988/95, ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 BetrBek, VO 2988/95, ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1
Verjährung des RückforderungsanspruchsVerjährungsfristUnregelmäßigkeitErmittlungs- oder VerfolgungshandlungAnkündigung einer BetriebsprüfungUrsprung der Ausfuhrwarenichtpräferentieller UrsprungFleisch von RindernÄquivalenzprinzipNämlichkeitsprinzipWirtschaftsbeteiligterBeweislastEinhaltung von UrsprungsregelnUrsprungsnachweisGrundsatz der freien BeweiswürdigungNämlichkeitskettekaufmännische Unterlagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0142-Z2L/03
- Stammnummer
- 25739
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF