Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0142-Z2L/03
Rückforderung einer für exportiertes Rindfleisch gewährten Ausfuhrerstattung und Festsetzung einer Sanktion
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0142-Z2L/03vom 21.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bestimmungen des Zollkodex. Sie enthalten keinerlei Bestimmungen, wonach die
Anwendung eines Äquivalenzprinzips zulässig ist, wenn Ursprungswaren
und andere Waren in einer Referenzperiode zu Verfügung gestanden sind. Das
Äquivalenzprinzip kann nämlich nur bei im Zollkodex explizit
angeführten Verfahren, wie insbesondere bei aktiver Veredelung (Art.148
Zollkodex) angewendet werden, ansonsten gilt das Nämlichkeitsprinzip. In
einem derartigen Fall findet eine Darstellung der Abdeckung des Wareneinsatzes
unter Heranziehung des Äquivalenzprinzips in der Rechtslage also keinerlei
Deckung. Dies bedeutet andererseits, dass vom Wirtschaftsbeteiligten, welcher
für bestimmte Waren eine Ausfuhrerstattung beantragt, jene Vorkehrungen zu
treffen sind, die sicherstellen, dass der Ursprung auch nachgewiesen werden
kann. Für die Art und Weise dieser Vorkehrungen gibt es keine generelle
Vorgaben; d.h. es bleibt dem Wirtschaftsbeteiligten überlassen, ein
geeignetes nachvollziehbares Modell zu wählen (z.B. getrennte Lagerung,
Buchaufzeichnungen, Lieferantenerklärungen). Die Verpflichtung, die
Nachweise zu erbringen (= Beweislast), obliegt aber jedenfalls dem
Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der im
Zollrecht oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen
betroffen ist (vgl. VO (EWG) Nr.805/68, Art.13 Abs.9). Kann der
Wirtschaftsbeteiligte die Einhaltung der Ursprungsregeln durch die Vorlage
geeigneter Beweismittel nicht glaubhaft darlegen, wäre nur im Fall, dass er
im maßgeblichen Zeitraum keine Waren zur Verfügung gehabt hat, deren
Einsatz schädlich für die Ausfuhrerstattung gewesen wäre, dieser
Mangel allenfalls tolerierbar. Kann er hingegen die Ursprungsvoraussetzungen
nicht einwandfrei nachweisen und hat er im maßgeblichen Zeitraum auch Ware
zur Verfügung gehabt, deren Einsatz erstattungsschädlich war, ist der
(nach dem Nämlichkeitsprinzip zu führende) Ursprungsnachweis hingegen
unumgänglich. Im Rahmen der VO 4045/89 des Rates besteht im Zusammenhang
mit den durch die Zollbehörden anzuwendenden Maßnahmen gem. § 24
ZollR-DG die Möglichkeit von Überprüfungen zur Kontrolle der
Ursprungseigenschaft. Dabei haben die jeweiligen Prüfungsorgane über
die von dem geprüften Unternehmen angebotenen Beweise aufzunehmen und in
einer Niederschrift festzuhalten. Hinsichtlich der aufgenommenen Beweise gilt
der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO). Im Zuge
der Beweisaufnahmen sind -in Entsprechung des Art.3 der VO 4045/89- allenfalls
auch Gegenprüfungen (z.B. Prüfungen der als Beweismittel angebotenen
Lieferantenerklärungen) durchzuführen. Weiters stellt die
Prüfung, ob äquivalente Waren vorhanden sind, ein geeignetes Mittel
zur Feststellung, ob das Unternehmen sowohl erstattungsfähige als auch
nicht erstattungsfähige Einsatzwaren zur Verfügung hatte oder nicht,
dar; allerdings lässt sich alleine daraus für die Beurteilung des
einzelnen Erstattungsfalls (noch) nichts gewinnen.
Das Zollamt Salzburg/ Erstattungen gründet
-zusammengefasst- seinen Rückforderungsbescheid vom 8.6.2001,
Zl.610/9425/2/1996, auf die (in der Niederschrift der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien vom 31.10.2000 zu Zln.
100/28009/97, 100/000/28699/98 enthaltene) Feststellung, dass zum einen das
geprüfte Unternehmen (=die Bf) auch aus Drittländern (Tschechien)
Rindfleisch eingeführt habe und zum anderen die Prüfung vorgelegter
Lieferantenerklärungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ergeben
hätte, dass mit diesen der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen werden
könne. Mangels geeigneter Aufzeichnungen über die weitere Verwendung
des eingeführten Rindfleisches hätten die "Prüfer" geschlossen,
dass für die in Rede stehenden Rindfleischausfuhren der
Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen worden sei. Sohin sei eine
Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung, nämlich der
Nachweis, dass es sich bei den Ausfuhrwaren um Erzeugnisse mit
Gemeinschaftsursprung handelt, nicht gegeben und sei demnach gem. § 5 AEG
iVm Art.11 Abs.3 der VO 3665/87 die somit zu Unrecht gewährte Erstattung
zurückzufordern.
Desgleichen begründet das Zollamt Salzburg/Erstattungen
seine die gegen diesen Rückforderungsbescheid erhobene Berufung vom
20.7.2001 abweisende Berufungsvorentscheidung vom 5.4.2002, Zl.610/9425/3/1996,
im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den fehlenden Nachweis der
Ursprungseigenschaft des ausgeführten Fleisches. Entscheidend für die
Feststellung, dass der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen worden sei, sei
weniger die Tatsache, dass auch Fleisch importiert worden sei, als vielmehr die
nicht dargelegte "Nämlichkeitskette". Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass aus Drittstaaten importiertes Fleisch unter Inanspruchnahme von
Ausfuhrerstattung wieder exportiert worden sei. Im Übrigen ergebe sich
dieser Gemeinschaftsursprung keineswegs aus den von der Bf am 3.12.2001
vorgelegten Unterlagen, zumal mit diesen der Umstand, dass die vom Unternehmen
importierten Waren nicht in den Export gegangen seien, der Ursprung der
ausgeführten Erzeugnisse nicht bewiesen habe werden können. Die von
der Berufungswerberin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es sich bei den
unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung exportierten Erzeugnissen um
Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung handeln müsse, sei nämlich
unrichtig.
Im Verlauf des gegenständlichen, vor dem
Unabhängigen Finanzsenates geführten Rechtsbehelfsverfahrens zweiter
Stufe hat die Beschwerdeführerin allerdings nunmehr, und zwar im Anhang zu
ihrer (dem Zollamt Salzburg/Erstattungen übrigens bereits am 27.4.2006
förmlich vorgehaltenen) schriftlichen Äußerung vom 14.3.2006
(zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 19.1.2006) -jeweils im
Original -Wiegeprotokolle (samt Schlachtdatenerfassung) sämtlicher am
18.4.1996 und am 23.4.1996 im Schlachthof M geschlachteter Rinder vorgelegt und
dazu erklärt, dass das mit der in Rede stehenden Ausfuhrsendung vom
26.4.1996 (zu WE-Nr.223/000/801250/01/6) idente Rindfleisch (=135 Karton
"frische Kuh- Vorderviertel ohne Knochen" mit einer Eigenmasse von 3.083 kg) von
51 (auf den vorgelegten Wiegeprotokollen entsprechend kenntlich gemachten) von
ober- und niederösterreichischen Landwirten bzw. Viehhändlern, von
welchen jeweils Ursprungserklärungen, welche besagen, dass die
angelieferten Rinder seit ihrer Geburt bzw. in den letzten 3 Monaten vor der
Schlachtung in Österreich gemästet wurden, gekauften und am 18.4.1996
(19 Rinder) sowie am 23.4.1996 (32 Rinder) geschlachteten Rindern stamme. Die
von diesen Rindern gewonnenen "Kuh- Vorderviertel" seien, wie aus den
diesbezüglich ebenfalls vorgelegten Lieferscheinen hervorgehe, in den in P
situierten Zerlegebetrieb der Beschwerdeführerin gebracht worden, und zwar
28 Stück (= 1.788 kg) am 22.4.1996 und 54 Stück (=4.005 kg) am
24.4.1996, wo die Knochen entfernt und das Fleisch den Kundenwünschen
entsprechend zugeschnitten und verpackt worden sei, bevor es in der in Rede
stehenden Ausfuhrsendung beim Zollamt Tulln am 26.4.1996 ausfuhrabgefertigt und
sodann nach Tschechien transportiert worden sei, wo es am 27.4.1996 (nach in
Tschechien erfolgter Einfuhrabfertigung) beim Warenempfänger (Fa. OP .,
Prag) einlangte.
Die in Rede stehende Ausfuhrsendung bestand nach den
vorliegenden Unterlagen sowie laut (seitens des Zollamtes Salzburg/Erstattungen
unwidersprochen gebliebener) Aussage des WR im am 8.6.2006 stattgefundenen
Erörterungsgespräch vor dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 85c
Abs.8 ZollR-DG iVm § 279 Abs.3 BAO) ausschließlich aus in
Plastikfolie "eingeschlagene" (nicht vakuumverpackte) "frische Kuh-
Vorderviertel ohne Knochen", also aus Fleisch der Warennummer 0201 3000 150 (=
"Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ohne Knochen, andere entbeinte
Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem
Rindfleisch außer Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr"). Da laut
Auskunft des Amtstierarztes und Fachtierarztes für Lebensmittel beim
Magistrat Linz/Gesundheitsamt-Abt. Veterinärdienst vom 25.4.2006 derartiges
Fleisch ab dem Schlachttag höchstens 10 Tage haltbar ist, hätten,
falls sich unter den am 26.4.1996 nach Tschechien ausgeführten 82
"Kuh-Vordervierteln" tatsächlich Rindfleisch-Teile drittländischen
Ursprungs befunden haben sollten, diese erst nach dem 16.4.1996 importiert
werden müssen, um für die in Rede stehende Ausfuhrlieferung
überhaupt "zur Verfügung gestanden zu sein".
Tatsächlich ist, wie aus der oberwähnten
Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien
vom 31.10.2000 (Pkt.4.8) sowie deren ergänzenden schriftlichen
Stellungnahme vom 31.8.2006 zu entnehmen ist, am 17.4.1996 unter
WE-Nr.100/000/806640/01/6, eine Importsendung tschechisches Rindfleisch für
die (laut Betriebsprüfungsbericht) mit der Beschwerdeführerin
geschäftlich und rechtlich eng verbundenen Fa. AT Handels-GmbH in
Freilassing, Deutschland, als Warenempfängerin abgefertigt worden, wobei
das Fleisch offensichtlich direkt an den Schlachthof in Martinsberg angeliefert
worden ist. Allerdings handelte es sich dabei (laut Aufstellung "Importeur: AT "
der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien im Anhang zu
deren Stellungnahme vom 31.8.2006) um 80 Stück (=4.767 kg) Hinterviertel;
exportiert wurden am 26.4.1996 hingegen (laut Exportfaktura der Fa. WR
Betriebs-GmbH EX 14 vom 26.4.1996) ausschließlich Vorderviertel. Schon aus
diesem Grunde erscheint es nach dieser Beweislage faktisch unmöglich, dass
sich unter der in Rede stehenden Ausfuhrsendung auch drittländisches
Fleisch befunden hat: Denn die Beschwerdeführerin hatte im in Frage
kommendem Zeitraum, und zwar weder in M noch in P , wie dies die mit der
Äußerung vom 14.3.2006 vorgelegten Einkaufsbelege des dortigen
Zerlegebetriebes zeigen, gar kein "geeignetes" Rindfleisch (Frischfleisch)
ausländischen Ursprungs, welches sie für den betreffenden Export am
26.4.1996 hätte verwenden können, vorrätig.
Wenn in diesem Zusammenhang in der oberwähnten
Niederschrift vom 31.10.2000 von im Zeitraum von März 1996 bis Juli 1996
durch die Spedition SCH getätigten "wöchentlichen (zumeist an einem
Dienstag durchgeführte) Frischfleischlieferungen" aus Tschechien nach M und
P - jeweils mit der Fa. AT Handels-GmbH als Warenempfängerin- die Rede ist,
so trifft dies jedenfalls auf den für die beschwerdegegenständliche
Ausfuhrsendung in Frage kommenden Zeitraum vom 16.4.1996 bis 26.6.1996 nicht zu:
Wie die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien
diesbezüglich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.8.2006
nämlich eingeräumt hat, wurde laut vorliegenden Aufzeichnungen vom
genannten Speditionsunternehmen weder am 16.4.1996 (Dienstag) noch am 23.4.1996
(Dienstag) eine Fleischlieferung getätigt.
Auf die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung
bezogen erscheint damit die für die erfolgte Rückforderung nach §
1 Abs.5 AEG entscheidungsrelevante (und auch im Verlauf der am 8.6.2006 bei der
Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates stattgefundenen
Erörterungsgesprächs vom anwesenden Vertreter des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen bekräftigten) Annahme des Zollamtes
Salzburg/Erstattungen, der Beschwerdeführerin sei zum Exportzeitpunkt neben
Rindfleisch mit (sogenanntem "nichtpräferentiellem") Ursprung in
Österreich bzw. in der EU (Art.10 der VO (EWG) Nr.3665/87 iVm Art.23, 24
Zollkodex u.m. Art.39 ZK-DVO) auch -und zwar im Schlacht- bzw. Zerlegebetrieb
nicht (ausreichend) getrennt gelagertes- Fleisch drittländischen bzw.
unbestimmten Ursprungs quasi "zur Verfügung gestanden", sodass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass sich unter den in den Export gelangten
Fleischstücken auch derartige "Nicht-Ursprungswaren" befunden haben,
jedenfalls widerlegt.
In Ansehung dieser Faktenlage erübrigt sich für
den beschwerdegegenständlichen Fall somit jedwede weitere Erörterung
des im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens sonst noch
getätigten Vorbringens der Parteien zur Sache.
Zusammengefasst stellt sich für den Unabhängigen
Finanzsenat nach dem ihm vorliegenden Aktenstand die Beweislage, und zwar im
Lichte der diesbezüglich vorherrschenden Rechtsauffassung (siehe dazu
insbes. Christof Schönfeld "Gedanken zur Beweislastverteilung im
Ausfuhrerstattungsrecht" in ZfZ 2005/N3. S.74 f), wonach sich weder in der
Ausfuhrerstattungs-VO noch in einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Normierung
Regelungen darüber, mit welchen Beweismitteln der Ausführer den
Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Erstattungsware zu führen hat,
findet, sodass daraus zu schließen ist, dass als Nachweis des
Gemeinschaftsursprungs grundsätzlich alle Beweismittel gleichermaßen,
wie insbesondere kaufmännische Unterlagen (Lieferscheine, Bestellungen,
Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Warenbestandsverzeichnisse,
Warenausgangskontrollen, Pack- und Wiegelisten), aber auch eidesstattliche
Versicherungen oder Zeugenbeweise, in Betracht kommen, folgendermaßen dar:
Die Beschwerdeführerin hat -bisher unwiderlegt und auch
nach den von ihr dem Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Beweismitteln, welche übrigens- entgegen der
diesbezüglichen Behauptung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen in dessen
Stellungnahme vom 20.10.2006- im Ausfuhrzeitpunkt bereits vorhanden gewesen
sind, von der Bf allerdings erst jetzt (d.h. im Verlauf des
gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe) der
zuständigen Zollbehörde (d.i. gegenständlichenfalls der
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz) vorgelegt
worden sind, glaubhaft- dargelegt, dass die in 135 Karton (Rohmasse 3.403 kg,
Eigenmasse 3.083 kg) einzeln verpackten (in Plastikfolie eingeschlagenen) 82
Stück frische "Kuh- Vorderviertel ohne Knochen", also Waren (Rindfleisch)
der Waren-Nr.0201 3000 150, aus denen die in Rede stehende, unter
WE-Nr.223/000/801250/01/6 zollabgefertigte, für die Fa. OP ., Tschechien,
bestimmte Ausfuhrsendung bestand, aus dem Fleisch von 51 von Landwirten aus
Ober- und Niederösterreich stammenden bzw. von Viehhändlern aus der
Region, welche hinsichtlich der von ihnen angelieferten Tieren entsprechende,
den sog. nichtpräferentiellen Ursprung bestätigende Erklärungen
abgegeben haben, angekauften, in ihrem Schlachthof in M am 18.4.1996 bzw. am
23.4.1996 geschlachteten Rindern (Kühen), welche sodann im
unternehmenseigenen Zerlegebetrieb in P entbeint, zugeschnitten und portioniert
wurden, gewonnen worden sind.
Die Beschwerdeführerin vermochte zwar nicht
sämtliche zur Bildung einer "Nämlichkeitskette" zwischen jedem
einzelnen Schlachtrind und den daraus gewonnenen (den Inhalt der betreffenden
Ausfuhrsendung ausmachenden) Teilstücken (frische entbeinte "Kuh-
Vorderviertel") notwendigen Belege, wie beispielsweise Zerlegeprotokolle und
Lageraufzeichnungen, beizubringen, auf Grund vorliegender (ergänzender)
anderer Beweismittel kann allerdings als sicher angenommen werden, dass sich
unter den betreffenden 82 Stück Rinds- Vorderviertel keine Teile von aus
einem Drittland stammender (also importierter) Rindfleischlieferungen befunden
haben, welche sich auf die gegenständliche Ausfuhrsendung in der Weise
erstattungsschädlich ausgewirkt hätten, dass für die gesamte
Ausfuhrlieferung mangels Vorliegens der essentiellen Voraussetzung (=
EU-Ursprung der gesamten Ausfuhrsendung) für diese eine Ausfuhrerstattung
nicht gewährt werden dürfte (Art.13 Abs.10 der VO (EWG) Nr.805/68)
bzw. eine allenfalls bereits gewährte Ausfuhrerstattung gem. § 1 Abs.5
AEG zurückzufordern wäre. Denn nach dem Ergebnis der vom
Unabhängigen Finanzsenat (als zuständiger Abgabenbehörde zweiter
Instanz) ergänzend durchgeführten Ermittlungen hatte die
Beschwerdeführerin im für die Abwicklung und Durchführung der in
Rede stehenden Ausfuhr in Frage kommenden Zeit- d. w. vom 16.4.1996 bis
26.4.1996- kein geeignetes Frischfleisch drittländischen Ursprungs zur
Verfügung. Trotz Fehlens einer exakten, auf Grund des auch im
Ausfuhrerstattungsrecht (wie auch allgemein im Zollrecht) anzuwendenden
"Identitätsprinzips" zum Nachweis des EU-Ursprungs der ausgeführten
Ware grundsätzlich zu fordernden "Nämlichkeitskette" kann allerdings
gerade im gegenständlichen Fall bei lebensnaher, den wirtschaftlichen und
organisatorischen Gegebenheiten realistischerweise zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten eines Schlacht- und Zerlegebetriebes Rechnung tragenden
Betrachtungsweise sowie unter Bedachtnahme auf die damalige rechtliche
Situation, in der einerseits wegen des erst kurz zuvor stattgefundenen
EU-Beitritt Österreichs derartige Wirtschaftsbetriebe noch wenig Erfahrung
im Umgang mit dem Ausfuhrerstattungsrecht hatten und andererseits keine "festen
Beweisregeln" in Bezug auf die dem Grunde nach für den
Wirtschaftsbeteiligten bestehende Nachweispflicht des Gemeinschaftsursprungs des
von diesem unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung exportierten Produkte
(Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68) vorhanden waren, vor allem aber in
Ansehung der Tatsache, dass die betreffende Ausfuhrsendung mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit kein derartiges
(ausfuhrerstattungsschädliches) "Nicht-EU-Ursprungs-Fleisch" enthalten
haben konnte, die Ursprungseigenschaft (als eine essentielle Voraussetzung
für die Gewährung bzw. Nichtrückforderung der Ausfuhrerstattung)
doch als gegeben angenommen werden. Dazu muss nach Dafürhalten des
Unabhängigen Finanzsenates überdies ins Kalkül gezogen werden,
dass das Zollamt Salzburg/Erstattungen im bisherigen Verfahrensverlauf zwar
mehrmals auf die (theoretische) Möglichkeit einer "Vermengung" von
"einheimischem" und "drittländischem" Rindfleisch bei der Zusammenstellung
der in Rede stehenden Ausfuhrlieferung hingewiesen hat, aber -trotz
entsprechendem Vorhalteverfahren- bislang keinen (konkreten) Anhaltspunkt
geschweige denn einen stichhaltigen Sachbeweis für diese seine Behauptung
zu benennen bzw. zu erbringen imstande gewesen ist.
Unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich auch ein
Eingehen auf die die festgesetzte Sanktion betreffende Sach- und Rechtslage,
weil mit dem Wegfall der Rückforderung nach dem eindeutigen gesetzlichen
Wortlaut auch diese zu entfallen hat.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 21.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 209 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 39 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 3 Abs. 1 BetrBek, VO 2988/95, ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1
- Art. 3 Abs. 2 BetrBek, VO 2988/95, ABl. Nr. L 312 vom 23.12.1995 S. 1
Verjährung des RückforderungsanspruchsVerjährungsfristUnregelmäßigkeitErmittlungs- oder VerfolgungshandlungAnkündigung einer BetriebsprüfungUrsprung der Ausfuhrwarenichtpräferentieller UrsprungFleisch von RindernÄquivalenzprinzipNämlichkeitsprinzipWirtschaftsbeteiligterBeweislastEinhaltung von UrsprungsregelnUrsprungsnachweisGrundsatz der freien BeweiswürdigungNämlichkeitskettekaufmännische Unterlagen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0142-Z2L/03
- Stammnummer
- 25739
- Gültig
- 21.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF