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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSZ2L ZRV/0142-Z2L/03

Rückforderung einer für exportiertes Rindfleisch gewährten Ausfuhrerstattung und Festsetzung einer Sanktion

geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0142-Z2L/03vom 21.12.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bestimmungen des Zollkodex. Sie enthalten keinerlei Bestimmungen, wonach die Anwendung eines Äquivalenzprinzips zulässig ist, wenn Ursprungswaren und andere Waren in einer Referenzperiode zu Verfügung gestanden sind. Das Äquivalenzprinzip kann nämlich nur bei im Zollkodex explizit angeführten Verfahren, wie insbesondere bei aktiver Veredelung (Art.148 Zollkodex) angewendet werden, ansonsten gilt das Nämlichkeitsprinzip. In einem derartigen Fall findet eine Darstellung der Abdeckung des Wareneinsatzes unter Heranziehung des Äquivalenzprinzips in der Rechtslage also keinerlei Deckung. Dies bedeutet andererseits, dass vom Wirtschaftsbeteiligten, welcher für bestimmte Waren eine Ausfuhrerstattung beantragt, jene Vorkehrungen zu treffen sind, die sicherstellen, dass der Ursprung auch nachgewiesen werden kann. Für die Art und Weise dieser Vorkehrungen gibt es keine generelle Vorgaben; d.h. es bleibt dem Wirtschaftsbeteiligten überlassen, ein geeignetes nachvollziehbares Modell zu wählen (z.B. getrennte Lagerung, Buchaufzeichnungen, Lieferantenerklärungen). Die Verpflichtung, die Nachweise zu erbringen (= Beweislast), obliegt aber jedenfalls dem Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der im Zollrecht oder in anderen Rechtsvorschriften vorgesehenen Maßnahmen betroffen ist (vgl. VO (EWG) Nr.805/68, Art.13 Abs.9). Kann der Wirtschaftsbeteiligte die Einhaltung der Ursprungsregeln durch die Vorlage geeigneter Beweismittel nicht glaubhaft darlegen, wäre nur im Fall, dass er im maßgeblichen Zeitraum keine Waren zur Verfügung gehabt hat, deren Einsatz schädlich für die Ausfuhrerstattung gewesen wäre, dieser Mangel allenfalls tolerierbar. Kann er hingegen die Ursprungsvoraussetzungen nicht einwandfrei nachweisen und hat er im maßgeblichen Zeitraum auch Ware zur Verfügung gehabt, deren Einsatz erstattungsschädlich war, ist der (nach dem Nämlichkeitsprinzip zu führende) Ursprungsnachweis hingegen unumgänglich. Im Rahmen der VO 4045/89 des Rates besteht im Zusammenhang mit den durch die Zollbehörden anzuwendenden Maßnahmen gem. § 24 ZollR-DG die Möglichkeit von Überprüfungen zur Kontrolle der Ursprungseigenschaft. Dabei haben die jeweiligen Prüfungsorgane über die von dem geprüften Unternehmen angebotenen Beweise aufzunehmen und in einer Niederschrift festzuhalten. Hinsichtlich der aufgenommenen Beweise gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 Abs.2 BAO). Im Zuge der Beweisaufnahmen sind -in Entsprechung des Art.3 der VO 4045/89- allenfalls auch Gegenprüfungen (z.B. Prüfungen der als Beweismittel angebotenen Lieferantenerklärungen) durchzuführen. Weiters stellt die Prüfung, ob äquivalente Waren vorhanden sind, ein geeignetes Mittel zur Feststellung, ob das Unternehmen sowohl erstattungsfähige als auch nicht erstattungsfähige Einsatzwaren zur Verfügung hatte oder nicht, dar; allerdings lässt sich alleine daraus für die Beurteilung des einzelnen Erstattungsfalls (noch) nichts gewinnen. Das Zollamt Salzburg/ Erstattungen gründet -zusammengefasst- seinen Rückforderungsbescheid vom 8.6.2001, Zl.610/9425/2/1996, auf die (in der Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes Wien vom 31.10.2000 zu Zln. 100/28009/97, 100/000/28699/98 enthaltene) Feststellung, dass zum einen das geprüfte Unternehmen (=die Bf) auch aus Drittländern (Tschechien) Rindfleisch eingeführt habe und zum anderen die Prüfung vorgelegter Lieferantenerklärungen über innergemeinschaftliche Lieferungen ergeben hätte, dass mit diesen der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen werden könne. Mangels geeigneter Aufzeichnungen über die weitere Verwendung des eingeführten Rindfleisches hätten die "Prüfer" geschlossen, dass für die in Rede stehenden Rindfleischausfuhren der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen worden sei. Sohin sei eine Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung, nämlich der Nachweis, dass es sich bei den Ausfuhrwaren um Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung handelt, nicht gegeben und sei demnach gem. § 5 AEG iVm Art.11 Abs.3 der VO 3665/87 die somit zu Unrecht gewährte Erstattung zurückzufordern. Desgleichen begründet das Zollamt Salzburg/Erstattungen seine die gegen diesen Rückforderungsbescheid erhobene Berufung vom 20.7.2001 abweisende Berufungsvorentscheidung vom 5.4.2002, Zl.610/9425/3/1996, im Wesentlichen mit dem Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Ursprungseigenschaft des ausgeführten Fleisches. Entscheidend für die Feststellung, dass der Gemeinschaftsursprung nicht nachgewiesen worden sei, sei weniger die Tatsache, dass auch Fleisch importiert worden sei, als vielmehr die nicht dargelegte "Nämlichkeitskette". Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass aus Drittstaaten importiertes Fleisch unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung wieder exportiert worden sei. Im Übrigen ergebe sich dieser Gemeinschaftsursprung keineswegs aus den von der Bf am 3.12.2001 vorgelegten Unterlagen, zumal mit diesen der Umstand, dass die vom Unternehmen importierten Waren nicht in den Export gegangen seien, der Ursprung der ausgeführten Erzeugnisse nicht bewiesen habe werden können. Die von der Berufungswerberin daraus gezogene Schlussfolgerung, dass es sich bei den unter Inanspruchnahme von Ausfuhrerstattung exportierten Erzeugnissen um Erzeugnisse mit Gemeinschaftsursprung handeln müsse, sei nämlich unrichtig. Im Verlauf des gegenständlichen, vor dem Unabhängigen Finanzsenates geführten Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe hat die Beschwerdeführerin allerdings nunmehr, und zwar im Anhang zu ihrer (dem Zollamt Salzburg/Erstattungen übrigens bereits am 27.4.2006 förmlich vorgehaltenen) schriftlichen Äußerung vom 14.3.2006 (zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 19.1.2006) -jeweils im Original -Wiegeprotokolle (samt Schlachtdatenerfassung) sämtlicher am 18.4.1996 und am 23.4.1996 im Schlachthof M geschlachteter Rinder vorgelegt und dazu erklärt, dass das mit der in Rede stehenden Ausfuhrsendung vom 26.4.1996 (zu WE-Nr.223/000/801250/01/6) idente Rindfleisch (=135 Karton "frische Kuh- Vorderviertel ohne Knochen" mit einer Eigenmasse von 3.083 kg) von 51 (auf den vorgelegten Wiegeprotokollen entsprechend kenntlich gemachten) von ober- und niederösterreichischen Landwirten bzw. Viehhändlern, von welchen jeweils Ursprungserklärungen, welche besagen, dass die angelieferten Rinder seit ihrer Geburt bzw. in den letzten 3 Monaten vor der Schlachtung in Österreich gemästet wurden, gekauften und am 18.4.1996 (19 Rinder) sowie am 23.4.1996 (32 Rinder) geschlachteten Rindern stamme. Die von diesen Rindern gewonnenen "Kuh- Vorderviertel" seien, wie aus den diesbezüglich ebenfalls vorgelegten Lieferscheinen hervorgehe, in den in P situierten Zerlegebetrieb der Beschwerdeführerin gebracht worden, und zwar 28 Stück (= 1.788 kg) am 22.4.1996 und 54 Stück (=4.005 kg) am 24.4.1996, wo die Knochen entfernt und das Fleisch den Kundenwünschen entsprechend zugeschnitten und verpackt worden sei, bevor es in der in Rede stehenden Ausfuhrsendung beim Zollamt Tulln am 26.4.1996 ausfuhrabgefertigt und sodann nach Tschechien transportiert worden sei, wo es am 27.4.1996 (nach in Tschechien erfolgter Einfuhrabfertigung) beim Warenempfänger (Fa. OP ., Prag) einlangte. Die in Rede stehende Ausfuhrsendung bestand nach den vorliegenden Unterlagen sowie laut (seitens des Zollamtes Salzburg/Erstattungen unwidersprochen gebliebener) Aussage des WR im am 8.6.2006 stattgefundenen Erörterungsgespräch vor dem Unabhängigen Finanzsenat (§ 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 279 Abs.3 BAO) ausschließlich aus in Plastikfolie "eingeschlagene" (nicht vakuumverpackte) "frische Kuh- Vorderviertel ohne Knochen", also aus Fleisch der Warennummer 0201 3000 150 (= "Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt: ohne Knochen, andere entbeinte Teilstücke, jedes Stück einzeln verpackt, mit einem Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr"). Da laut Auskunft des Amtstierarztes und Fachtierarztes für Lebensmittel beim Magistrat Linz/Gesundheitsamt-Abt. Veterinärdienst vom 25.4.2006 derartiges Fleisch ab dem Schlachttag höchstens 10 Tage haltbar ist, hätten, falls sich unter den am 26.4.1996 nach Tschechien ausgeführten 82 "Kuh-Vordervierteln" tatsächlich Rindfleisch-Teile drittländischen Ursprungs befunden haben sollten, diese erst nach dem 16.4.1996 importiert werden müssen, um für die in Rede stehende Ausfuhrlieferung überhaupt "zur Verfügung gestanden zu sein". Tatsächlich ist, wie aus der oberwähnten Niederschrift der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien vom 31.10.2000 (Pkt.4.8) sowie deren ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 31.8.2006 zu entnehmen ist, am 17.4.1996 unter WE-Nr.100/000/806640/01/6, eine Importsendung tschechisches Rindfleisch für die (laut Betriebsprüfungsbericht) mit der Beschwerdeführerin geschäftlich und rechtlich eng verbundenen Fa. AT Handels-GmbH in Freilassing, Deutschland, als Warenempfängerin abgefertigt worden, wobei das Fleisch offensichtlich direkt an den Schlachthof in Martinsberg angeliefert worden ist. Allerdings handelte es sich dabei (laut Aufstellung "Importeur: AT " der Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien im Anhang zu deren Stellungnahme vom 31.8.2006) um 80 Stück (=4.767 kg) Hinterviertel; exportiert wurden am 26.4.1996 hingegen (laut Exportfaktura der Fa. WR Betriebs-GmbH EX 14 vom 26.4.1996) ausschließlich Vorderviertel. Schon aus diesem Grunde erscheint es nach dieser Beweislage faktisch unmöglich, dass sich unter der in Rede stehenden Ausfuhrsendung auch drittländisches Fleisch befunden hat: Denn die Beschwerdeführerin hatte im in Frage kommendem Zeitraum, und zwar weder in M noch in P , wie dies die mit der Äußerung vom 14.3.2006 vorgelegten Einkaufsbelege des dortigen Zerlegebetriebes zeigen, gar kein "geeignetes" Rindfleisch (Frischfleisch) ausländischen Ursprungs, welches sie für den betreffenden Export am 26.4.1996 hätte verwenden können, vorrätig. Wenn in diesem Zusammenhang in der oberwähnten Niederschrift vom 31.10.2000 von im Zeitraum von März 1996 bis Juli 1996 durch die Spedition SCH getätigten "wöchentlichen (zumeist an einem Dienstag durchgeführte) Frischfleischlieferungen" aus Tschechien nach M und P - jeweils mit der Fa. AT Handels-GmbH als Warenempfängerin- die Rede ist, so trifft dies jedenfalls auf den für die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung in Frage kommenden Zeitraum vom 16.4.1996 bis 26.6.1996 nicht zu: Wie die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll des Zollamtes Wien diesbezüglich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 31.8.2006 nämlich eingeräumt hat, wurde laut vorliegenden Aufzeichnungen vom genannten Speditionsunternehmen weder am 16.4.1996 (Dienstag) noch am 23.4.1996 (Dienstag) eine Fleischlieferung getätigt. Auf die beschwerdegegenständliche Ausfuhrsendung bezogen erscheint damit die für die erfolgte Rückforderung nach § 1 Abs.5 AEG entscheidungsrelevante (und auch im Verlauf der am 8.6.2006 bei der Außenstelle Linz des Unabhängigen Finanzsenates stattgefundenen Erörterungsgesprächs vom anwesenden Vertreter des Zollamtes Salzburg/Erstattungen bekräftigten) Annahme des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, der Beschwerdeführerin sei zum Exportzeitpunkt neben Rindfleisch mit (sogenanntem "nichtpräferentiellem") Ursprung in Österreich bzw. in der EU (Art.10 der VO (EWG) Nr.3665/87 iVm Art.23, 24 Zollkodex u.m. Art.39 ZK-DVO) auch -und zwar im Schlacht- bzw. Zerlegebetrieb nicht (ausreichend) getrennt gelagertes- Fleisch drittländischen bzw. unbestimmten Ursprungs quasi "zur Verfügung gestanden", sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich unter den in den Export gelangten Fleischstücken auch derartige "Nicht-Ursprungswaren" befunden haben, jedenfalls widerlegt. In Ansehung dieser Faktenlage erübrigt sich für den beschwerdegegenständlichen Fall somit jedwede weitere Erörterung des im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens sonst noch getätigten Vorbringens der Parteien zur Sache. Zusammengefasst stellt sich für den Unabhängigen Finanzsenat nach dem ihm vorliegenden Aktenstand die Beweislage, und zwar im Lichte der diesbezüglich vorherrschenden Rechtsauffassung (siehe dazu insbes. Christof Schönfeld "Gedanken zur Beweislastverteilung im Ausfuhrerstattungsrecht" in ZfZ 2005/N3. S.74 f), wonach sich weder in der Ausfuhrerstattungs-VO noch in einer anderen gemeinschaftsrechtlichen Normierung Regelungen darüber, mit welchen Beweismitteln der Ausführer den Nachweis des Gemeinschaftsursprungs der Erstattungsware zu führen hat, findet, sodass daraus zu schließen ist, dass als Nachweis des Gemeinschaftsursprungs grundsätzlich alle Beweismittel gleichermaßen, wie insbesondere kaufmännische Unterlagen (Lieferscheine, Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Warenbestandsverzeichnisse, Warenausgangskontrollen, Pack- und Wiegelisten), aber auch eidesstattliche Versicherungen oder Zeugenbeweise, in Betracht kommen, folgendermaßen dar: Die Beschwerdeführerin hat -bisher unwiderlegt und auch nach den von ihr dem Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung gestellten Unterlagen und Beweismitteln, welche übrigens- entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen in dessen Stellungnahme vom 20.10.2006- im Ausfuhrzeitpunkt bereits vorhanden gewesen sind, von der Bf allerdings erst jetzt (d.h. im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens zweiter Stufe) der zuständigen Zollbehörde (d.i. gegenständlichenfalls der Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz) vorgelegt worden sind, glaubhaft- dargelegt, dass die in 135 Karton (Rohmasse 3.403 kg, Eigenmasse 3.083 kg) einzeln verpackten (in Plastikfolie eingeschlagenen) 82 Stück frische "Kuh- Vorderviertel ohne Knochen", also Waren (Rindfleisch) der Waren-Nr.0201 3000 150, aus denen die in Rede stehende, unter WE-Nr.223/000/801250/01/6 zollabgefertigte, für die Fa. OP ., Tschechien, bestimmte Ausfuhrsendung bestand, aus dem Fleisch von 51 von Landwirten aus Ober- und Niederösterreich stammenden bzw. von Viehhändlern aus der Region, welche hinsichtlich der von ihnen angelieferten Tieren entsprechende, den sog. nichtpräferentiellen Ursprung bestätigende Erklärungen abgegeben haben, angekauften, in ihrem Schlachthof in M am 18.4.1996 bzw. am 23.4.1996 geschlachteten Rindern (Kühen), welche sodann im unternehmenseigenen Zerlegebetrieb in P entbeint, zugeschnitten und portioniert wurden, gewonnen worden sind. Die Beschwerdeführerin vermochte zwar nicht sämtliche zur Bildung einer "Nämlichkeitskette" zwischen jedem einzelnen Schlachtrind und den daraus gewonnenen (den Inhalt der betreffenden Ausfuhrsendung ausmachenden) Teilstücken (frische entbeinte "Kuh- Vorderviertel") notwendigen Belege, wie beispielsweise Zerlegeprotokolle und Lageraufzeichnungen, beizubringen, auf Grund vorliegender (ergänzender) anderer Beweismittel kann allerdings als sicher angenommen werden, dass sich unter den betreffenden 82 Stück Rinds- Vorderviertel keine Teile von aus einem Drittland stammender (also importierter) Rindfleischlieferungen befunden haben, welche sich auf die gegenständliche Ausfuhrsendung in der Weise erstattungsschädlich ausgewirkt hätten, dass für die gesamte Ausfuhrlieferung mangels Vorliegens der essentiellen Voraussetzung (= EU-Ursprung der gesamten Ausfuhrsendung) für diese eine Ausfuhrerstattung nicht gewährt werden dürfte (Art.13 Abs.10 der VO (EWG) Nr.805/68) bzw. eine allenfalls bereits gewährte Ausfuhrerstattung gem. § 1 Abs.5 AEG zurückzufordern wäre. Denn nach dem Ergebnis der vom Unabhängigen Finanzsenat (als zuständiger Abgabenbehörde zweiter Instanz) ergänzend durchgeführten Ermittlungen hatte die Beschwerdeführerin im für die Abwicklung und Durchführung der in Rede stehenden Ausfuhr in Frage kommenden Zeit- d. w. vom 16.4.1996 bis 26.4.1996- kein geeignetes Frischfleisch drittländischen Ursprungs zur Verfügung. Trotz Fehlens einer exakten, auf Grund des auch im Ausfuhrerstattungsrecht (wie auch allgemein im Zollrecht) anzuwendenden "Identitätsprinzips" zum Nachweis des EU-Ursprungs der ausgeführten Ware grundsätzlich zu fordernden "Nämlichkeitskette" kann allerdings gerade im gegenständlichen Fall bei lebensnaher, den wirtschaftlichen und organisatorischen Gegebenheiten realistischerweise zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eines Schlacht- und Zerlegebetriebes Rechnung tragenden Betrachtungsweise sowie unter Bedachtnahme auf die damalige rechtliche Situation, in der einerseits wegen des erst kurz zuvor stattgefundenen EU-Beitritt Österreichs derartige Wirtschaftsbetriebe noch wenig Erfahrung im Umgang mit dem Ausfuhrerstattungsrecht hatten und andererseits keine "festen Beweisregeln" in Bezug auf die dem Grunde nach für den Wirtschaftsbeteiligten bestehende Nachweispflicht des Gemeinschaftsursprungs des von diesem unter Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung exportierten Produkte (Art.13 Abs.9 der VO (EWG) Nr.805/68) vorhanden waren, vor allem aber in Ansehung der Tatsache, dass die betreffende Ausfuhrsendung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kein derartiges (ausfuhrerstattungsschädliches) "Nicht-EU-Ursprungs-Fleisch" enthalten haben konnte, die Ursprungseigenschaft (als eine essentielle Voraussetzung für die Gewährung bzw. Nichtrückforderung der Ausfuhrerstattung) doch als gegeben angenommen werden. Dazu muss nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates überdies ins Kalkül gezogen werden, dass das Zollamt Salzburg/Erstattungen im bisherigen Verfahrensverlauf zwar mehrmals auf die (theoretische) Möglichkeit einer "Vermengung" von "einheimischem" und "drittländischem" Rindfleisch bei der Zusammenstellung der in Rede stehenden Ausfuhrlieferung hingewiesen hat, aber -trotz entsprechendem Vorhalteverfahren- bislang keinen (konkreten) Anhaltspunkt geschweige denn einen stichhaltigen Sachbeweis für diese seine Behauptung zu benennen bzw. zu erbringen imstande gewesen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erübrigt sich auch ein Eingehen auf die die festgesetzte Sanktion betreffende Sach- und Rechtslage, weil mit dem Wegfall der Rückforderung nach dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut auch diese zu entfallen hat. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 21. Dezember 2006

Normen und Schlagworte

Verjährung des RückforderungsanspruchsVerjährungsfristUnregelmäßigkeitErmittlungs- oder VerfolgungshandlungAnkündigung einer BetriebsprüfungUrsprung der Ausfuhrwarenichtpräferentieller UrsprungFleisch von RindernÄquivalenzprinzipNämlichkeitsprinzipWirtschaftsbeteiligterBeweislastEinhaltung von UrsprungsregelnUrsprungsnachweisGrundsatz der freien BeweiswürdigungNämlichkeitskettekaufmännische Unterlagen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
Geschäftszahl
ZRV/0142-Z2L/03
Stammnummer
25739
Gültig
21.12.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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