Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0044-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0044-Z3K/02vom 23.03.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Stichproben und weiterer Fälle eine mögliche
Unregelmäßigkeit verdichtet hätte. Im Hinblick auf die
Begründung des Ursprungs sei von der Bf. ständig nachgebessert worden.
Die Prüfung sei auf Vorhalteverfahren aufgebaut gewesen. Obwohl die Bf.
Ursprungsnachweise schon im Zeitpunkt des Exportes hätte anlegen
müssen, sei es der Bf. im Zuge der Prüfung immer wieder
ermöglicht worden, Ursprungsweise nachzureichen. Die Bf. habe mehrfach
glaubhaft gemacht, es werde möglich sein, den Ursprung nachzuweisen.
Weil von der Betriebsprüfung im Zuge der Vorlage des
Schriftverkehrs betreffend das Vorhalteverfahren Zweifel im Hinblick auf eine
Unterbrechung der Verjährung durch die Unterlagen geäußert
wurden, wurde Jo.H. auch dazu befragt. Er hat ausgeführt, der Bf. sei es im
Zeitpunkt der Aufnahme der Niederschrift bewusst gewesen, dass sie bei den
niederschriftlich erfassten Fällen keinen Ursprung nachgewiesen habe. Es
sei diesbezüglich der Verdacht einer Unregelmäßigkeit erst mit
der Aufnahme der Niederschrift konkretisiert gewesen. Mit der Aufnahme der
Niederschrift habe die Bf. davon ausgehen können, im Hinblick auf die in
der Niederschrift konkret genannten Fälle möglicherweise eine
Unregelmäßigkeit betreffend Ursprung begangen zu haben.
Der Zeuge Ch.S. hat über Befragen in den Verfahren
betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) im Wesentlichen ausgeführt, dass vor
allem aus den Listen U, V und W hervorgehe, wann welches Gebinde
(Gebindenummer) in ein Kühlhaus ein- bzw. aus dem Kühlhaus ausgelagert
worden sei. Die Liste U diene der Einordnung des Einlagerungsdatums
für die in den Listen V und W angeführten Gebindenummern. In den
Listen V und W sei angeführt, welche Gebindenummer an welchem Tag
ausgelagert worden sei. Die zeitliche Einordnung der Gebinde und des
Einlagerungsdatums ermögliche die Liste U. Die Gebindenummern seien
aus Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch vergeben
worden. Die Listen V und W habe er aus der Auslagerungsdatei nach
zeitlicher Zuordnung gewonnen. Die Eckdaten seien historisch und würden von
einer Sicherung für Wiederherstellungen nach einem allfälligen
Desasterfall aus dem Jahre 1999 stammen. Sie seien in seinem Unternehmen in
Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden Protokolldateien abgelegt
gewesen. Die Protokolldatei für die Einlagerung betreffend die
Jahre 1995 und 1996 sei nicht mehr, die Auslagerungsdatei hingegen
vorhanden gewesen. Er habe daher die Daten der Listen V und W gewinnen
können. Für den Normalanwender einer EDV-Anlage wäre es nicht
möglich gewesen, die Daten zu rekonstruieren.
Ausgehend von der Negativliste 1995 und der
Negativliste 1996, die sich mit den Listen X und Y decke, habe sich
die Ha.B. (vormals Ha.G.) in der Folge die Frage gestellt, wer in der fraglichen
Zeit geliefert habe. Bei der fraglichen Zeit handelt es sich um den Zeitraum von
der 41. bis zur 53. Kalenderwoche 1995 und um den Zeitraum von der 1. bis zur
14. Kalenderwoche 1996. Diese Zeiträume würden von der Auslagerung zur
Ausfuhr ausgehend alle sich an Gebindenummern orientierenden Einlagerungen und
alle damit im Zusammenhang stehenden Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage
vor der Einlagerung erfassen. Die Antwort auf diese Frage nach
Lieferungen in der fraglichen Zeit habe zu einer Verfeinerung der Listen
insoweit geführt, als in den Listen schwarz unterlegte Lieferanten in der
fraglichen Zeit nichts geliefert hätten, grün unterlegte Lieferanten
hingegen hätten geliefert und es sei der Ursprungsnachweis mittlerweile
beigebracht, rot unterlegte Lieferanten hätten geliefert und es sei
diesbezüglich der Ursprung nicht erwiesen.
Diese neue Methode des Ursprungsnachweises wurde im Rahmen
der mündlichen Verhandlung in den Verfahren betreffend die Ha.B. (vormals
Ha.G.) an einigen Beispielen verprobt.
Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die
Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH) hat der EUGH mit Urteil vom
27. April 2006 entschieden.
Am 4. Juli 2006 wurden die offenen Verfahren
betreffend die Bf. erörtert. Es handelte sich dabei um insgesamt
23 Exporte, namentlich um 9 Schweinefleischexporte -
diesbezüglich hat die Bf. die Beschwerden zurückgenommen - und um
14 Rindfleischexporte, alle betreffend die Inanspruchnahme von
Ausfuhrerstattungen. Vom Zollamt Salzburg/Erstattungen werden
diesbezüglich Rückforderungen von Ausfuhrerstattungen betrieben, dies
bei gleichzeitiger Verhängung von Sanktionen. Die Bf. hat
zunächst ihre Anträge auf den Seiten 6 und 7 ihrer Eingabe vom
25. Mai 2006 zurückgenommen. Sie hat eröffnet, sie werde
versuchen, bis 2. Oktober 2006 noch fehlende Ursprungsnachweise
nachzubringen. Die Vorgehensweise werde sich an den Verfahren betreffend die
Ha.B. (vormals Ha.G.) orientieren. Die Bf. werde sich auch mit der
Notwendigkeit, weitere mündliche Verhandlungen durchzuführen,
beschäftigen. Im Hinblick auf den Ursprungsbeweis werde der Beweis des
Gesamtjahreszukaufes 1996 im Vordergrund stehen. Sollte der Gesamtjahresnachweis
nicht gelingen, werde in Verfolgung des Identitätsprinzips eine Zuordnung
nicht ausbleiben können.
Im Schreiben und Beweisantrag vom 2. Oktober 2006
versucht die Bf. unter Hinweis auf das Vorbringen und die Beweisführung im
Schriftsatz vom 10. November 2005 den Ursprungsnachweis für die
von ihr vorgenommene Rindfleischexporte - darunter der
gegenständliche - zu führen. Im Nachhang zu einer
Auflistung der betroffenen Exporte hat die Bf. eine Beweisführung mit
Schriftsatz vom 10. November 2005 im Verfahren gegen die Ha.B.
(vormals Ha.G.) versucht. Die Bf. hat zur Auflistung der
Rindfleischexporte darauf verwiesen, dass in der äußerst linken
Spalte die Beilagen B bis N angeführt seien. Diese Beilagen
würden geschäftsfallbezogen die Einlagerungswoche, die Gebindenummer,
das Auslagerungsdatum, die Artikelnummer und das Auslagerungsgewicht enthalten.
Die Liste Y (Liste E in den Verfahren betreffend die
Ha.B. - vormals Ha.T.) aus den früheren Verfahren sei im
gegenständlichen Verfahren die Liste O. Es seien wiederum jene
Lieferanten grün unterlegt, deren Ursprungserklärungen
ursprünglich gefehlt hätten und nachgebracht worden seien.
Auch hier würden Ursprungserklärungen für dieselben
Rinder von denselben Lieferanten wie im Schriftsatz vom
2. Oktober 2006 betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) festgehalten,
fehlen. Die Bf. hat beantragt, von diesen Lieferanten durch die
Behörde Ursprungserklärungen einzuholen.
Die Bf. hat dem Schreiben - eine Auflistung der
Exporte, - eine Bestandsliste nach Gebindenummern (Liste A) -
jeweils eine Liste (B bis N) betreffend die dazugehörigen dreizehn
Geschäftsfälle - darunter der gegenständliche mit der
Zl. 610/4252/1996 (Liste J), - die Liste O mit dem Stand
vom 7. September 2006 und - ein Konvolut
Ursprungserklärungen angeschlossen.
Aus der Liste J können im Hinblick auf den
gegenständlichen Fall (ZRV/0044-Z3K/02) die Einlagerungswoche, die
Gebindenummern, das Einlagerungsdatum und die Artikelnummer entnommen werden.
Über Ersuchen hat am 14. Dezember 2006 eine
Besprechung mit Frau El.H. in A. stattgefunden. Darüber wurde ein
Aktenvermerk aufgenommen und dieser beiden Parteien zur Kenntnis gebracht.
Insbesondere wurde im Zuge der Besprechung darauf hingewiesen, dass zwei der
nachträglich vorgelegten Ursprungsnachweise nicht anerkannt werden
können. Von Frau El.H. wurde vor allem darauf hingewiesen, dass ein
Lieferant verstorben sei und dass die übrigen Lieferanten mit der Bf.
nichts mehr zu tun haben wollen. Eine schriftliche Erklärung des EDV-Zeugen
Ch.S., Programmierer, W., werde sich auf die noch offenen Fälle beziehen
und von der Bf. nachgereicht.
Im Vorabentscheidungsverfahren betreffend die
Rs C-279/05 (Vonk Dairy Products BV) hat der EUGH mit Urteil vom
11. Jänner 2007 entschieden.
Die Bf. hat mit Eingabe vom
7. Februar 2007 - eine schriftliche Erklärung des Zeugen
Ch.S. (EDV-Fachmann) vorgelegt, - den Antrag vom 2. Oktober 2006 auf
Einvernahme von Zeugen zurückgezogen, - den Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen
und - Lieferantenerklärungen (Fr.O. und An.G.) nachgereicht und
Unvollständigkeiten aufgeklärt.
Der Zeuge Ch.S. hat im Wesentlichen erklärt, er
arbeite seit Jahren als selbständiger Informatiker für die
Firmengruppe Ha. in C. und A.. Der Zeuge hat auf seine Angaben in der
Niederschrift vom 16. November 2005 zu Zl. ZRV/0030-Z3K/02 ua.
verwiesen. Er hat vor allem ausgeführt, ihm sei vor
Unterschriftsleistung unter die Erklärung ein Auszug aus dem Protokoll
beinhaltend seine Aussage übergeben worden. Ebenso sei ihm eine Kopie des
Schriftsatzes der Bf. vom 2. Oktober 2006 übergeben
worden. Die Ausführungen bei seiner Einvernahme vom
16. November 2005 gelten sinngemäß auch für den zur
Entscheidung heranstehenden Fall. Die bei der Einvernahme vom
16. November 2005 vorgelegten Listen dienten der Einordnung des
Einlagerungsdatums für die Gebindenummern, die auf der Liste der
Auslagerungen stehen. Damit könne man rekonstruieren, wann die exportierte
Ware eingelagert und ausgelagert worden ist. Er habe die Daten, die in
der Unternehmensgruppe noch vorhanden gewesen seien, auffinden und zur
Erstellung der Listen auswerten können. Es handle sich um historische
Daten, die von einer Sicherung aus dem Jahre 1999 stammen. Zu
Details verwies der Zeuge auf seine Ausführungen in früheren
Verfahren.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall sind im
Wesentlichen die Ursprungseigenschaft der ausgeführten Waren, die Frage der
Verjährung bei Geltendmachung der Rückforderung, die Vorschreibung
einer Sanktion sowie der Vorwurf von Mängeln bei der Beweiswürdigung
im Zuge der Durchführung der Betriebsprüfung Gegenstand der
Beschwerde.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 des
Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl 1994/66 idgF) sind auf Erstattungen,
die auf Grund der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen
Union auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen
(gemeinschaftliches Marktordnungsrecht) bei der Ausfuhr von Waren vorgesehen
sind, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Gemäß Abs. 5 leg. cit. sind auf
Erstattungen die für Zölle geltenden Rechtsvorschriften
sinngemäß anzuwenden, soweit im gemeinschaftlichen Marktordnungsrecht
oder in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 und 2 AEG sind
Erstattungen mit Bescheid insoweit zurückzufordern, als sich herausstellt,
dass sie zu Unrecht gewährt worden sind. Eine Rückforderung ist nach
Eintritt der Verjährung sowie dann unzulässig, wenn eine Nachforderung
von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht zulässig wäre.
Zu
den unter dem Titel "Sanktion" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt
festzustellen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der EUGH in seinem
Urteil vom 27. April 2006, Rs C-27/05 (Elfering Export GmbH),
entschieden hat, dass die in der Ausfuhranmeldung abgegebene Erklärung des
Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine Erstattung beantragt wird, zu
den sanktionsbewährten Angaben gemäß Art. 51 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 800/1999
gehört.
Art. 11 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3665/87
ordnet für den Fall, dass festgestellt wird, dass ein Ausführer eine
höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, an, dass die
für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die
tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung entspricht, vermindert um einen
Betrag in der Höhe des a) halben Unterschieds zwischen der
beantragten und der geltenden Erstattung, b) des doppelten Unterschieds
zwischen der beantragten und der geltenden Erstattung, wenn der Ausführer
vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Als beantragte Erstattung
gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Art. 3 bzw.
Art. 25 Abs. 2 berechnet wird.
Zu den umfangreichen Ausführungen der Bf. im Hinblick
auf die Vorschreibung einer Sanktion gemäß Art. 11 der
VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Höhe der Hälfte des
Unterschiedsbetrages zwischen der beantragten und letztlich für die Ausfuhr
gebührenden Erstattung ist vorneweg das Grundprinzip dieses am
1. April 1995 in Kraft getretenen Artikels darzulegen. Danach hat
derjenige, der in der erstattungsrechtlichen Ausfuhranmeldung Angaben macht oder
unterlässt, die zu einer höheren als der geschuldeten Erstattung
führen (bzw. führen können), die Hälfte zwischen der
beantragten und geschuldeten Erstattung zu bezahlen.
Aus der Regelung des Abs. 1 lit. b
leg. cit., wonach bei vorsätzlich gemachten falschen Angaben das
Doppelte des Unterschiedsbetrages zu bezahlen ist, ist abzuleiten, dass es sonst
nicht auf subjektive Momente ankommt.
Die Bf. hat dargelegt, eine solche Regelung würde den
Rechtsstaatsprinzipien nahezu aller EU-Mitgliedstaaten und insbesondere dem
Grundsatz, dass es ohne Schuld keine Strafe geben dürfe, widersprechen.
Nach ihrer Ansicht komme nämlich der Sanktion nach Art. 11 der
VO (EWG) Nr. 3665/87 Strafcharakter zu, so dass für die
Verhängung einer Sanktion schuldhaftes Verhalten unabdingbare Voraussetzung
sei.
Mit dieser Frage beschäftigte sich das Erkenntnis des
VwGH vom 18. Oktober 1999, Zl. 98/17/0257. Danach ist die
Sanktion eine Leistung, die nach näherer Regelung in den
Abgabenvorschriften erhoben wird. Weil gemäß
§ 1
Abs. 5 AEG auf die Erstattungen die für Zölle geltenden
Rechtsvorschriften sinngemäß anzuwenden sind, sind die für
Zölle maßgebenden Rechtsvorschriften auch auf die Sanktionen
anzuwenden. Die Sanktionen sind daher in einem Abgabenverfahren zu erheben.
Die beantragte Ausfuhrerstattung wird bei Verhängung
einer Sanktion gekürzt oder es kommt allenfalls auch zu einer
Zahlungsverpflichtung. Diese Sanktion ist der im nationalen Abgabenrecht bisher
schon bekannten, in bestimmten Bereichen normierten Abgabenerhöhung
ähnlich, und wie diese ist auch die Sanktion nach Art. 11 der
genannten Verordnung keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe,
sondern eine in der Verordnung vorgesehene näher begründete objektive
Unrechtsfolge, die unter bestimmten Voraussetzungen entfallen kann (z.B.
höhere Gewalt) und bei festgestelltem Vorsatz zu einer Erhöhung der
Sanktion führt. Der VwGH erkennt in einer solchen Sanktionsregelung
keinen Widerspruch zu den unverletzlichen Grundprinzipien der inländischen
Rechtsordnung (ordre public).
An der Bestimmung des Art. 11 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 in der geltenden Fassung fällt auf, dass sie keinen
Vertrauensschutz enthält. Sie ist lediglich darauf ausgerichtet, dass ein
zu Unrecht bezogener Betrag zurückzuzahlen ist. Die
Rückzahlungsverpflichtung erfasst dabei auch die gleichzeitig fällige
Sanktion. Ein Ermessen bei der Umsetzung der Rückforderung gibt es nicht.
Ein Exporteur hat ein hohes Risiko zu tragen, das ihm aber bei Eintritt in das
Ausfuhrerstattungsverfahren bekannt ist. Eine der Folgen dieser Risikotragung
ist es, dass es neben einer Rückforderung auch noch zur Anlastung von
Sanktionen in der Höhe der Hälfte oder gar des Doppelten des
Unterschiedes zwischen der beantragten und tatsächlich gebührenden
Erstattung kommen kann.
Art. 11 leg. cit. geht grundsätzlich davon
aus, dass nur ein Teil der Erstattung zurückgefordert und von dem
verbleibenden Betrag eine bestimmte Differenz in Abzug gebracht wird.
Gebührt nun aber überhaupt keine Erstattung, dann wirkt sich die
Regelung des Art. 11 finanziell insoweit äußerst nachteilig
für den Betroffenen aus und wird subjektiv als strenge Bestrafung
empfunden. Art. 11 leg. cit. widerspricht aber im Sinne des
erörterten Erkenntnisses des VwGH weder dem Rechtsstaatsprinzip noch dem
Diskriminierungsverbot.
Die Bf. hat eine Erstattung für eine Ware beantragt,
für die wegen des (damals) fehlenden Ursprungsnachweises in der
Gemeinschaft keine Erstattung hätte gewährt werden dürfen. Ohne
einen entsprechenden Erstattungsanspruch ist eine gewährte Erstattung aber
zurückzufordern.
Ein Fall von höherer Gewalt, der einen Entfall der
Sanktionen bewirken könnte, wird nicht geltend gemacht. Auch von einem
offensichtlichen und von der Behörde anerkannten Irrtum kann nicht
gesprochen werden, da der Bf. bekannt war, dass das exportierte Fleisch seinen
Ursprung in der Gemeinschaft haben muss. Die Bf. hat beim zugrunde liegenden
Ausfuhrvorgang selbst erklärt, die ausgeführte Ware sei
österreichischen Ursprungs.
Die von Art. 11 verlangte Verminderung einer
gekürzten Erstattung bzw. Erhebung eines Verminderungsbetrages verfolgt als
Sanktion das Ziel, den Marktbeteiligten neben dem Verlust der Ausfuhrerstattung
klar zu machen, künftig falsche Angaben zu unterlassen, um nicht die
finanziellen Interessen der Gemeinschaft und die rechtmäßige
Abwicklung der Marktorganisationen zu gefährden. Es sollen Exporteure zu
strengster Beachtung der Richtigkeit ihrer Angaben in den
Erstattungsanträgen angehalten werden, um überhöhte Erstattungen
zu verhindern.
Die Regelung des Art. 11 richtet sich auch gegen den
redlichen, gesetzestreuen und umsichtigen Exporteur. Es müssen sich
Exporteure sogar gegen ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse
absichern, die von ihrem Willen unabhängig sind. Es widerspricht nicht dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass jemand, der für
eine Ausfuhr Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt, gegen alle
vorhersehbaren und übrigen Risiken alle erdenklichen Vorkehrungen zu
treffen hat, weil es einem Exporteur nämlich freisteht, ob er eine
Erstattung beantragt. Tut er es, dann hat er sich unabhängig von einer
Schuld dem Regime zu unterwerfen, weil er freiwillig und zur Erlangung eines
eigenen Vorteils an einem bestimmten System öffentlicher Leistung
teilnimmt. Er erwartet erhebliche finanzielle Leistungen dafür, dass er
erklärt, bestimmte Waren unter bestimmten Bedingungen ausführen zu
wollen.
Unbestritten ist, dass falsche Angaben in
Erstattungsanträgen die finanziellen Interessen der Gemeinschaft ernstlich
gefährden. Die Gewährung von Erstattungen beruht weitestgehend auf den
Angaben des Marktbeteiligten über die Menge, Art, Beschaffenheit und
geografische Bestimmung einer Ware. Dabei sind die Kontrollmöglichkeiten
der Behörde gering und beschränken sich auf Stichproben. Die
Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Erstattungen selbst würde nicht
ausreichen, um die Wirtschaftsbeteiligten zu äußerster Sorgfalt
anzuhalten. Es wird ein Vertrauensvorschuss gewährt, bei dessen Verletzung
dann aber bestimmte, vorher schon bekannte Folgen zum Tragen kommen. Es
entspricht somit auch dem Rechtsstaatsprinzip, wenn von Marktbeteiligten nicht
nur die subjektiv mögliche Erfüllung der selbst auferlegten
Verpflichtungen verlangt wird, sondern sie auch objektiv für deren
Einhaltung einzustehen haben.
Ein Vorbringen gegen die Höhe der Sanktion selbst,
sogar bei schuldlos falschen Erstattungsanträgen, geht ins Leere, weil sich
Wirtschaftsbeteiligte freiwillig und in voller Kenntnis der strengen
Bestimmungen des Ausfuhrerstattungsrechtes, aber in Erwartung eines eigenen
Vorteils, auf dieses Verfahren eingelassen haben. Die Kommission ist davon
ausgegangen, dass nur mit drakonischen Sanktionen falsche Angaben in den
Erstattungsanträgen ausgeschlossen werden können und dass dieses Ziel
mit nur geringen Androhungen nicht erreicht werden könnte.
Letztlich wird auch das Diskriminierungsverbot nicht
verletzt. Art. 11 Abs. 1 leg. cit. soll nur präventiv und
nicht repressiv wirken. Art und Ausmaß des Verschuldens bzw. fehlendes
Verschulden haben keinen Einfluss auf die Höhe der Sanktion.
Man kann allgemein zwischen restitutiven, repressiven und
präventiven Sanktionen unterscheiden. Unbestritten findet der Grundsatz vom
"nulla poena sine lege" in verschiedenen Regelungen der Gemeinschaft seinen
Niederschlag und wird von den höchsten Gerichten als Grundlage bei
Verhängung von Sanktionen anerkannt.
Abweichend davon sind aber die Sanktionen, die rein
präventive oder restitutive Zwecke verfolgen, zu behandeln. Hier wird vom
Schuldprinzip abgewichen. Art. 11 weist klar restitutiven Charakter auf, da
die zu Unrecht gewährten Erstattungen zurück bezahlt werden
müssen, und wirkt präventiv, da die Höhe der Sanktion zu
äußerster Sorgfalt zwingen soll.
Die Höhe der Sanktion ist deswegen gerechtfertigt,
weil der Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft im Bereich der
gemeinsamen Agrarpolitik wegen der festgestellten Unregelmäßigkeiten
vorrangig ist.
Wenn die Höhe der Sanktionen nach Buchstabe b) auf ein
Verschulden abgestellt ist, verstößt sie nicht gegen das
Verhältnismäßigkeitsprinzip und es ist durchaus angemessen, wenn
man die Sanktionsverschärfung bei Vorliegen von Vorsatz betrachtet. Es ist
richtig, dass fahrlässiges Verhalten und völlig schuldloses Verhalten
gleich behandelt werden, dies aber deshalb, weil die Sanktion präventiv
wirken soll.
Der EuGH hat in der Rs C-210/00 auf die ihm
vorgelegten Fragen zum eigenen Verschulden bzw. Verschulden eines
Vertragspartners geantwortet und für Recht erkannt: 1. die
Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit
von Art. 11 Abs. 1 UA 1 Buchstabe a der VO (EWG)
Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über
gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei
landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der VO (EG)
Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, soweit er eine
Sanktion für den Ausführer vorsieht, der ohne eigenes Verschulden eine
höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, in Frage
stellen könnte. 2. Art. 11 Abs. 1 UA 3 erster
Gedankenstrich der VO (EWG) Nr. 3665/87 in der Fassung der
VO (EWG) Nr. 2945/94 ist dahin auszulegen, dass kein Fall höherer
Gewalt vorliegt, wenn ein Ausführer gutgläubig einen Antrag auf
Ausfuhrerstattung auf der Grundlage falscher Informationen des Herstellers der
ausgeführten Waren ausfüllt und er die Unrichtigkeit der Informationen
nicht erkennen konnte oder nur mit Hilfe von Kontrollen im Herstellungsbetrieb
hätte erkennen können. Das Verschulden eines Vertragspartners
gehört zu den normalen Geschäftsrisiken und kann im Rahmen der
Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der
Ausführer verfügt über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu
schützen.
Der EuGH hat in der Rs C-27/05 schließlich im
Wesentlichen erkannt, dass eine in der Ausfuhranmeldung abgegebene
Erklärung des Gemeinschaftsursprungs der Ware, für die eine
Ausfuhrerstattung beantragt wird, zu den sanktionsbewährten Angaben
gehört.
Zu
den unter dem Titel "Verjährung" vorgebrachten Einwendungen ist wie folgt
festzustellen:
Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der EUGH in seinem
Urteil vom 11. Jänner 2007, Rs C-279/05 (Vonk Dairy Products
BV) entschieden hat, dass im Rahmen eines Verfahrens zur Rücknahme und
Wiedereinziehung von differenzierten Ausfuhrerstattungen, die auf der Grundlage
der VO (EWG) Nr. 3665/87 endgültig gezahlt worden sind, die
Feststellung, dass diese Erstattungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind,
durch den gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbrachten Nachweis
eines missbräuchlichen Verhaltens des Ausführers untermauert werden
muss. Demnach ist im Sinne von Art. 3 Abs. 1 UA 2 der
VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 eine Unregelmäßigkeit
andauernd oder wiederholt, wenn sie von einem Wirtschaftsteilnehmer der
Gemeinschaft begangen wird, der wirtschaftliche Vorteile aus einer Gesamtheit
von ähnlichen Geschäften zieht, die gegen dieselbe Vorschrift des
Gemeinschaftsrechts verstoßen. Dabei ist unerheblich, dass die
Unregelmäßigkeit sich auf einen verhältnismäßig
kleinen Teil aller in einem bestimmten Zeitraum getätigten Geschäfte
bezieht und die Geschäfte, bei denen die Unregelmäßigkeit
festgestellt wird, immer andere Partien betreffen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EG,
Euratom) Nr. 2988/95 wird zum Schutz der finanziellen Interessen der
Europäischen Gemeinschaften eine Rahmenregelung für einheitliche
Kontrollen sowie für verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen
bei Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht
getroffen. Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Tatbestand der
Unregelmäßigkeit bei jedem Verstoß gegen eine
Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines
Wirtschaftsteilnehmers gegeben, die einen Schaden für den
Gemeinschaftshaushaltsplan der Gemeinschaften oder die Haushalte, die von den
Gemeinschaften verwaltet werden, bewirkt hat bzw. haben würde, sei es durch
die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteln, die direkt für Rechnung
der Gemeinschaften erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte
Ausgabe. Gemäß Art. 3 Abs. 1 leg. cit.
beträgt die Verjährungsfrist für die Verfolgung vier Jahre ab
Begehung der Unregelmäßigkeit nach Art. 1 Abs. 1. Jedoch
kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen
werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden
oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die
Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet
wird. Bei mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf
jeden Fall bis zum Abschluss des Programms. Die
Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis
gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen
Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung
beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Der EuGH hat in seinem im Gegenstande ergangenen Urteil vom
24. Juni 2004 in der Rs C-278/02 dem Unabhängigen
Finanzsenat geantwortet und für Recht erkannt, dass
1. Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom)
Nr. 2988/95 auch im Bereich der Ausfuhrerstattungen für
landwirtschaftliche Erzeugnisse unmittelbar anwendbar ist, wenn nicht eine
sektorbezogene Gemeinschaftsregelung eine kürzere Frist, die jedoch nicht
weniger als drei Jahre betragen darf, oder eine nationale Rechtsvorschrift eine
längere Verjährungsfrist vorsieht; 2. Art. 3
Abs. 1 UA 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 so auszulegen
ist, dass die Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber
dem betroffenen Unternehmen nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung
darstellt, die den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1
UA 1 dieser Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich
der Verdacht der Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung
hinreichend genau bestimmt werden.
In den Rn 41 ff des Urteiles führt der EuGH aus,
dass eine Ankündigung einer Prüfung nach der VO (EG, Euratom)
Nr. 2988/95, die sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der gemeinsamen
Marktorganisationen für Rind- und Schweinefleisch durchgeführten
Ausfuhren eines Jahres, wenn sie keine Angabe zu einem Verdacht hinreichend
genau bestimmter Unregelmäßigkeiten enthält, den Lauf der
Verjährungsfrist nicht unterbricht. Es sei Sache des vorlegenden
Gerichtes, zu prüfen, ob die weiteren Handlungen, die die nationalen
Behörden im Rahmen oder nach Abschluss der am 20. Dezember 1999
angekündigten Prüfung vornahmen, eine oder mehrere bestimmte
Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Ausfuhren betrafen,
für die die in Rede stehenden Ausfuhrerstattungen gewährt worden
waren, und deshalb den Lauf der Verjährungsfristen für die
Rückzahlung dieser Erstattungen unterbrechen konnten. Die
Ankündigung einer Betriebsprüfung/Zoll gegenüber dem betroffenen
Unternehmen stellt nur dann eine Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung dar, die
den Lauf der Verjährungsfrist des Art. 3 Abs. 1 UA 1 dieser
Verordnung unterbricht, wenn die Geschäfte, auf die sich der Verdacht von
Unregelmäßigkeiten bezieht, in dieser Handlung hinreichend genau
bestimmt werden.
Der EuGH hat damit klargestellt, dass Art. 3
Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 2988/95 unmittelbar anwendbar ist und
dass die Verjährungsfrist sowohl für verwaltungsrechtliche Sanktionen
als auch für die Rückforderung zu Unrecht gewährter Vorteile
gilt. Die Ankündigung der Ausdehnung der 4045-Betriebsprüfung
vom 20. Dezember 1999 konnte im Sinne der Ausführungen des EuGH
die Verjährungsfrist nicht unterbrechen. Ein im Rahmen der Prüfung
gemachter Vorwurf einer bestimmten Unregelmäßigkeit hingegen konnte
diese Wirkung aber gehabt haben. Jedenfalls ist die Niederschrift über die
Betriebsprüfung vom 10. Oktober 2000, die den Verantwortlichen
der Bf. im Original am 17. Oktober 2000 ausgefolgt wurde, eine der
Zahlstelle zurechenbare Handlung, in der gegenüber der Bf.
Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf den Ursprung bezogen auf den
jeweiligen Geschäftsfall konkret individualisiert wurden.
Die Niederschrift war in der Folge auch die Basis für
die Rückforderungen. Damit ist die Niederschrift eine Ermittlungs- und
Verfolgungshandlung, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen hat,
weil spätestens in dieser Handlung die Geschäfte (und damit auch der
gegenständlich Geschäftsfall), auf die sich der Verdacht einer
Unregelmäßigkeit eines nicht erwiesenen Ursprungs bezogen hat,
hinreichend genau bestimmt worden sind.
Unregelmäßigkeit im Sinne von Art. 1
Abs. 2 leg. cit. ist jeder Verstoß gegen eine
Gemeinschaftsbestimmung als Folge einer Handlung oder Unterlassung, die einen
Schaden für den Gemeinschaftshaushalt bewirkt hat oder bewirkt haben
würde.
Im Bereich der Ausfuhrerstattung wird demnach eine
Unregelmäßigkeit begangen, wenn Zahlungen unrechtmäßig
erfolgt sind, also ein für den Ausführer positiver Erstattungsbescheid
ergangen ist (argumentum: bewirkt hat), oder die Handlung oder Unterlassung des
Ausführers im Falle der Nichtaufdeckung zu einer unrechtmäßigen
Zahlung geführt hätte (argumentum: bewirkt haben würde).
Für die vierjährige Verjährungsfrist
gemäß Art. 3 Abs. 1 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95
bedeutet dies, dass in Fällen der Aufdeckung der
Unregelmäßigkeit nach erfolgter Zahlung die Frist in
Normalfällen mit der bescheidmäßigen Zuerkennung, also mit der
Zustellung des Erstattungsbescheides zu laufen beginnt. Abweichend davon
ist bei Vorschussverfahren der Tag der Freigabe der Sicherheit der für den
Beginn der Verjährungsfrist maßgebende Tag.
Bescheide über die Gewährung des Vorschusses
stellen im Gegensatz zur Normalerstattung lediglich Zwischenerledigungen dar.
Dies ergibt sich unzweifelhaft aus dem Inhalt der Bescheide selbst, wenn dort im
Spruch von einem "Vorschuss auf die Ausfuhrerstattung", damit von einer nicht
endgültigen Maßnahme, die noch eine Endbeurteilung des gesamten
fallbezogenen Sachverhaltes erfordert, gesprochen wird. Letztlich hängt
auch noch die Freigabe der Sicherheit von einer Endbeurteilung des gesamten
Sachverhaltes ab. Erst mit dem Tag der Freigabe der Sicherheit wird
über die Rechtmäßigkeit der Ausfuhrerstattung endgültig
abgesprochen. Die Mitteilung begründet als Entscheidung im Sinne des
Art. 6 i.V.m. Art. 4 Nummer 5 ZK für den Beteiligten und die
Verwaltung die abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache, dass über die
Rechtmäßigkeit der Ausfuhrerstattung endgültig abgesprochen ist.
Die Niederschrift über die Betriebsprüfung wurde
am 10. Oktober 2000 in Gegenwart von Verantwortlichen der Bf.
aufgenommen und ist am 17. Oktober 2000 ausgefolgt worden. Damit wurde
eine die Verjährung unterbrechende Ermittlungs- und Verfolgungshandlung
jedenfalls am 10. Oktober 2000 gesetzt.
Der Bescheid über die Gewährung der
Ausfuhrerstattung vom 22. März 1996, Zl. 3456, wurde dem
behördlichen Zusteller am 18. April 1996 übergeben und gilt
gemäß
§ 26 Zustellgesetz als am dritten darauf folgenden
Werktag als zugestellt.
Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom
16. September 1997, Zl. 4567, wurde von der gewährten
Ausfuhrerstattung ein Betrag von ATS 14.648,00 zurückgefordert und die
Ausfuhrerstattung mit ATS 230.553,00 neu festgesetzt.
Die Mitteilung der Freigabe der Sicherheit vom
20. Juli 1998 wurde dem behördlichen Zusteller im Juli 1998
übergeben. Gemäß
§ 26 ZustellG gilt die
Zustellung als am dritten Werktag nach Übergabe vorgenommen.
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Fristenverordnung hat die
Verjährungsfrist von vier Jahren aber erst mit dem auf die bewirkte
Zustellung folgenden Tag zu laufen begonnen.
Die Niederschrift über die Betriebsprüfung vom
10. Oktober 2000 liegt als Unterbrechungshandlung eindeutig innerhalb
der vierjährigen Verjährungsfrist. Mit dieser Unterbrechungshandlung
hat die Verjährungsfrist von neuem zu laufen begonnen.
Hinsichtlich
der unter dem Titel "Ursprung" vorgebrachten Einwendungen hat der
Unabhängige Finanzsenat erwogen:
Die VO (EWG) Nr. 4045/89 behandelt die
Prüfung der tatsächlichen und ordnungsgemäßen
Durchführung der Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des
Finanzierungssystems sind, anhand von Geschäftsunterlagen der
Begünstigten oder Zahlungspflichtigen im Hinblick auf
Prüfzeiträume auf der Basis von Prüfplänen. Die
Prüfpläne stützen sich im Wesentlichen auf eine Risikoanalyse,
wobei auch die an ein Unternehmen getätigten Zahlungen berücksichtigt
werden. Am Risiko orientiert sich auch die Auswahl von Stichproben.
Bei den Erstattungsvoraussetzungen für Rindfleisch ist
auf Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 805/68 zu verweisen.
Danach wird eine Erstattung gewährt, wenn nachgewiesen wird, dass -
es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt, mit Ausnahme
der Fälle, in denen Abs. 10 der Verordnung Anwendung findet, -
die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, und -
bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse die in der Lizenz
angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die
eine Erstattung festgesetzt worden war.
Gemäß Art. 13 Abs. 10 dieser
Verordnung wird bei der Ausfuhr erstattungsfähiger Erzeugnisse
(Art. 1) keine Erstattung gewährt, wenn sie aus Drittländern
eingeführt und nach Drittländern wieder ausgeführt werden, es sei
denn, der Ausführer weist nach, dass das auszuführende Erzeugnis mit
dem vorher eingeführten Erzeugnis identisch ist und dass alle
Einfuhrzölle auf dieses Erzeugnis bei der Einfuhr erhoben worden
sind.
Zusätzlich verlangt die VO (EWG)
Nr. 3665/87, dass die Waren in unverändertem Zustand in gesunder und
handelsüblicher Qualität innerhalb von zwölf Monaten in ein
Drittland eingeführt werden. Wenn die Erzeugnisse zur menschlichen
Ernährung bestimmt sind, darf ihre Verwendung zu diesem Zweck nicht
aufgrund ihrer Eigenschaft oder ihres Zustandes ausgeschlossen oder wesentlich
eingeschränkt sein.
Für die Beurteilung des Ursprungs der Erzeugnisse ist
Art. 10 der VO (EWG) Nr. 3665/87 maßgebend.
Gemäß Abs. 1 leg. cit. hat der Ausführer, wenn die
Gewährung der Erstattung vom Ursprung des Erzeugnisses in der Gemeinschaft
abhängt, diesen nach geltenden Gemeinschaftsregeln anzugeben.
Nach den Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom
13.9.2004, Zl. 2002/17/0141, ergibt sich aus den Erwägungsgründen
zum Zollkodex, dass es zu verdeutlichen ist, dass im Hinblick auf die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen nur Erzeugnisse, die vollständig in
der Gemeinschaft gewonnen oder in ihr wesentlich be- oder verarbeitet wurden,
als Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten. Der VwGH hat
beim zugrunde liegenden Verfahren auch erst im Rechtszug erzeugte
Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige
Erklärungen) als Ursprungsnachweise von ausfuhrerstattungsrechtlicher
Relevanz anerkannt.
Erzeugnisse haben ihren Ursprung in der Gemeinschaft, wenn
sie vollständig in der Gemeinschaft gewonnen wurden (Art. 23 ZK) oder
wenn sie in der Gemeinschaft der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung
unterzogen wurden (Art. 24 ZK).
Im Sinne von Art. 23 Abs. 2 lit. c sind
Ursprungswaren eines Landes lebende Tiere, die in diesem Land geboren oder
ausgeschlüpft sind und die dort aufgezogen wurden.
Kommt Art. 23 nicht zur Anwendung, dann ist nach
Art. 24 vorzugehen. Danach ist eine Ware, an deren Herstellung zwei oder
mehrere Länder beteiligt waren, Ursprungsware des Landes, in dem sie der
letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung
unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen
worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder
eine bedeutende Handelsstufe darstellt.
Art. 39 ZK-DVO beschäftigt sich mit dem
nichtpräferentiellen Warenursprung dahingehend, dass für die in
Anhang 11 genannten hergestellten Waren als Be- oder Verarbeitungen, die
gemäß Art. 24 des ZK den Ursprung verleihen, die in
Spalte 3 des genannten Anhanges aufgeführten Be- und Verarbeitungen
gelten.
Von den beiden genannten Kriterien ist nur die
vollständige Herstellung erschöpfend beschrieben. Die letzte
wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Ursprung begründende Be-
oder Verarbeitung wird in den Anhängen 9 bis 11 der ZK-DVO nur
für einige Waren bestimmt. Für alle anderen Waren des internationalen
Handels muss sie (im konkreten Fall) interpretativ bestimmt werden.
Fleisch von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren der
KN-Codes 0201 und 0202 wird im Grunde des Anhanges 11 zu einer
Ursprungsware durch Schlachten nach einer Mast von mindestens drei Monaten.
Schließlich werden genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von
Rindern und Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren des KN-Codes 0206 im
Grunde des Anhangs 11 zu einer Ursprungsware durch Schlachten nach einer
Mast bei Rindern von mindestens drei bzw. bei Schweinen von mindestens zwei
Monaten.
Die Bf. wendet zur Frage des Ursprungs falsche
Beweiswürdigung, Verkennung der Rechtslage und Negierung der deutschen
Rechtsauslegung ein und vermeint insbesondere, durch das Schlachten und das
anschließende Zerteilen der Tiere sei der vom Ausfuhrerstattungsrecht
geforderte EU-Ursprung gegeben. Es richte sich der Ursprung von Rindfleisch nach
den Ausführungen des Schreibens des deutschen Bundesministeriums der
Finanzen vom 16. März 1998 bei der Ausfuhr aus der
Europäischen Gemeinschaft zunächst nach Art. 23 ZK (Abs. 2,
Buchstaben c und d). Erst wenn das Fleisch von außerhalb der
Europäischen Gemeinschaft eingeführten Rindern stamme, richte sich der
Ursprung nach Art. 24 ZK (zwei oder mehr Länder) und der Auslegung
dieses Artikels in der ZK-DVO (Art. 39 und Anhang 11).
Nach Anhang 11 der ZK-DVO werde dem Fleisch der
Positionen 0201 und 0202, das von außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft eingeführten Rindern stamme, der Ursprung nur verliehen, wenn
diese vor der Schlachtung mindestens drei Monate in der Europäischen
Gemeinschaft gemästet worden sind. Der Schlachtvorgang umfasse dabei das
Töten unter Blutentzug, Enthäuten, Ausweiden und Teilen unter
Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften (Halbieren). Das
Schlachten und die weitere Be- oder Verarbeitung von eingeführten Rindern
zu Rindervierteln und anderen Folgeprodukten sei nur nach Art. 24 ZK zu
beurteilen und verleihe diesen Erzeugnissen den Ursprung der Europäischen
Gemeinschaft.
Dem zitierten Erlass sind einerseits die klaren und
unzweifelhaften Ausführungen des Anhanges 11 zur ZK-DVO und
andererseits das - durch keine anders lautende Rechtssprechung
überholte - sinngemäß anzuwendende Urteil des EuGH vom
23. Februar 1984, Rs C-93/83, sowie der Wortlaut der KN-Codes
0201, 0202, 0203 und 0206 entgegen zu halten. Das Urteil befasst sich
vor allem mit der Frage, ob das Be- oder Verarbeiten von Fleisch nach dem
Schlachten diesem den Ursprung des Landes verleihen kann, in dem diese
Vorgänge stattfinden. Es geht im Urteil darum, dass die Be- oder
Verarbeitung wesentlich zu sein hat.
Eine Bearbeitung zeichnet sich dadurch aus, dass auf die
Ware im Sinne einer qualitativen Veränderung eingewirkt wird, sie aber
gegenständlich erhalten bleibt. Es muss sich dabei um einen echten
Produktionsprozess, einen Herstellungs- oder Teilherstellungsvorgang handeln.
Nicht als Herstellungsprozess in diesem Sinne gelten Maßnahmen, die nur
zur Erhaltung einer Ware, zur Verbesserung der Aufmachung oder Handelsgüte
oder zur Vorbereitung des Vertriebes oder Weiterverkaufs dienen (EuGH vom
26.1.1977, Rs C-49/76). Bei der Verarbeitung hingegen werden die
Ausgangsstoffe so umgestaltet oder wichtige Merkmale so stark verändert,
dass in der Regel eine neue Ware entsteht. Der Begriff des Herstellens
umfasst sowohl den Be- als auch den Verarbeitungsprozess. Wesentlich ist ein
Verarbeitungs- als Produktionsprozess nur dann, wenn er dem Erzeugnis besondere
Eigenschaften oder eine besondere Beschaffenheit verleiht, wenn die Ware nach
der Behandlung besondere Eigenschaften besitzt und von einer spezifischen
Beschaffenheit ist, die sie vor dem Herstellungsprozess nicht gehabt hat (EuGH
vom 26.1.1977, Rs C-49/76).
Betrachtet man den Schlachtvorgang aus dem Blickwinkel des
eben Ausgeführten, aus dem Blickwinkel des Urteils des EuGH vom
23. Februar 1984, Rs C-93/83, und aus dem Blickwinkel des Urteiles des
EuGH vom 26. Jänner 1977, Rs C-49/76, so ist zweifelsfrei zu
erkennen, dass im Gegenstand Eigenschaften nicht qualitativ verändert
wurden. In den erwähnten Urteilen wird ausdrücklich festgestellt, dass
das Entbeinen, Entsehnen, Entfetten, Zerlegen und Vakuumverpacken des von
Rindervierteln stammenden Fleisches keinen Ursprung verleiht. Vor allem das
Erleichtern des Absatzes, indem eine Ware in verschiedene Teile aufgeteilt
(zerlegt) und/oder damit der Verkaufswert erhöht wird, ist für eine
Begründung des Ursprungs unzureichend. Die Bf. selbst führt in
ihrer Berufungsbegründung aus, das von ihr exportierte Rindfleisch stamme
aus eigener Schlachtung und sei mindestens in Viertel oder in kleinere
Folgeprodukte zerlegt worden. In größeren Einheiten könne es aus
dem Betrieb nicht abtransportiert werden, was die Aufstellung der Exporte im
Jahr 1996 vom 30. Jänner 2001 bestätige.
Im vorliegenden Fall durfte zunächst davon ausgegangen
werden, dass Art. 23 ZK nicht zur Anwendung gebracht werden kann, da der
Nachweis, dass die Tiere in Österreich geboren und aufgezogen wurden, nicht
in dem von den Ursprungsbestimmungen geforderten Umfang erbracht worden ist.
Art. 24 ZK ist in Verbindung mit Anhang 11 der
ZK-DVO unmissverständlich und ohne begründeten Zweifel so zu lesen,
dass das Schlachten dem daraus gewonnen frischen, gekühlten oder gefrorenen
Fleisch bei Rindern bzw. Schweinen (KN-Codes 0201, 0202, 0203) und
genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen (KN-Code 0206) nur dann den Ursprung
des Verarbeitungslandes verleiht, wenn bei Rindern eine Mast von mindestens
drei, bei Schweinen eine Mast von mindestens zwei Monaten vorangegangen ist.
Mit dem Hinweis auf die Anwendung des Art. 24 ZK als
Generalklausel kann die Bf. nichts für ihren Standpunkt gewinnen. Die nach
dem Schlachten bis zum Versand der Fleischteile im Gegenstand vorgenommenen Be-
und Verarbeitungsschritte weisen nicht jene Qualität auf, dass aus dem
Fleisch der geschlachteten Tiere neue Erzeugnisse hervorgegangen wären bzw.
eine bedeutende Herstellungsstufe erreicht worden wäre. Durch das Zerteilen
der geschlachteten Tiere und das Entfernen bestimmter, zum Teil nicht für
den menschlichen Genuss geeigneter Teile wurden keine anderen Erzeugnisse
hergestellt als Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0206. Fleisch
geschlachteter Tiere wurde bloß in eine für den Weitertransport und
die weitere Bearbeitung geeignete Form gebracht.
Die Bf. hat damit vorerst den Ursprung nach Art. 10
der VO (EWG) Nr. 3665/87 aus der Sicht der Generalklausel des
Art. 24 ZK nicht erwiesen. Der Anregung der Bf., die Frage der Auslegung
des Art. 24 ZK dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, weil die
Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht eindeutig ableitbar sei, ist
entgegen zu halten, dass die richtige Anwendung des Art. 24 ZK i.V.m.
Art. 39 und Anhang 11 der ZK-DVO derart offenkundig ist, dass kein
Raum für einen vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage
bleibt.
Der Einwand in der Beschwerde, das Zollamt
Salzburg/Erstattungen habe sich mit den vorgelegten Import- und Exportlisten
nicht beschäftigt und diese pauschal zurückgewiesen, halte einer
Nachprüfung nicht stand, weil gerade dadurch ausgeschlossen werde, die Bf.
habe importiertes Fleisch exportiert, ist nicht berechtigt.
Mit den vorgelegten Listen wollte die Bf. den Ursprung
durch einen Negativbeweis in einer Art Ausschließungsverfahren erweisen.
Betrachtet man die Import- und Exportlisten und die ergänzend vorgelegten
Verwendungsnachweise aus der Sicht der durch den Berufungssenat I der
Region Linz veranlassten Stellungnahme der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll vom 12. April 2002, dann ist zu erkennen,
dass diese Argumentation bereits im Zuge der 4045-Prüfungsmaßnahmen
nicht zum Ziel geführt hat. Die Argumentation, durch die Import- und
Exportlisten und Verwendungsnachweise sei für sämtliche Importe die
Verwendung im Inland dokumentiert, kann, ausgehend von einem darstellbaren
Anfangstatbestand für alle importierten Artikel und von der
tatsächlichen Entwicklung anhand der Ausgangsrechnungen bzw. Lagerlisten,
nur dann richtig sein, wenn von der Bf. nur die aus Drittländern
importierten Waren - bei erwiesenem Ursprung der in das
Kalenderjahr 1996 übernommenen Inventurbestände -
nachzuweisen wären.
Die Bf. konnte aus den wiederholten Hinweisen darauf, jede
Fleischausfuhr werde von Veterinärzeugnissen begleitet, nichts für den
behaupteten Ursprung gewinnen. Die Bf. ist insofern im Recht, als jede
Fleischausfuhr, sei sie nun eine ausfuhrerstattungsrechtlich relevante oder
nicht, von einem zwingend vorausgesetzten Veterinärzeugnis begleitet
wird.
Nach § 44 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz
(FUG, BGBl. 522/1982 idgF) wird Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben
(einschließlich Zerlegungsbetrieben) und Verarbeitungsbetrieben sowie
außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine
Veterinärkontrollnummer zugeordnet, sofern die für den jeweiligen
Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Nach
Abs. 2 leg. cit. wird Betrieben gemäß Abs. 1 auf
Antrag eine Exportberechtigung erteilt, wenn durch einen beauftragten
Amtstierarzt festgestellt wird, dass der Antragsteller über betriebliche
Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten
Mindestanforderungen genügen, dass die Einhaltung jener
Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die
Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische
Gewinnung und Behandlung beziehen, und dass eine regelmäßige
behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen
gewährleistet ist.
Unbestritten kommt Veterinärärzten die
Wahrnehmung und Erfüllung bestimmter Aufgaben bei der Ausfuhr von Tieren
und Fleisch in Drittländer zu. Das Veterinärzeugnis gibt dabei aber
nur Auskunft über den hygienisch Verantwortlichen und über die
veterinärrechtliche Prüfung. Es gibt Auskunft darüber, ob bzw.
dass die Qualität geprüft wurde, ob bzw. dass die Packstücke die
Kennzeichnung des EU-Schlachthofes tragen und ob bzw. dass sich aus den
vorgelegten Unterlagen keine anderen Hinweise ergeben. Das Veterinärzeugnis
gibt keine Auskunft über den ausfuhrerstattungsrechtlich relevanten
Ursprung des Erzeugnisses. Die Veterinärarzte sind nicht in die Wahrnehmung
zollrechtlicher Belange eingebunden. Aus diesem Grund werden auch
Bestätigungen oder Zeugnisse von Tierärzten nicht in die Unterlagen
zur Erlangung der Ausfuhrerstattung aufgenommen.
Wenn nun ein Tierarzt einen "österreichischen
Ursprung" in seinen Papieren bestätigt hat, dann bezieht sich diese Aussage
erfahrungsgemäß auf die Schlachtung in einem österreichischen
Schlachthof nach den Bedingungen des FUG.
Es handelt sich bei den verfahrensgegenständlichen
Veterinärzeugnissen um keine Urkunden von ausfuhrerstattungsrechtlicher
Relevanz. Es kommt den Veterinärzeugnissen im Ausfuhrerstattungsverfahren
auch keine Beweiskraft über die Tatsache hinaus zu, dass die Tiere -
möglicherweise mit Herkunft aus Österreich - in einem
EU-Schlachthof geschlachtet oder zerlegt worden sind. Für die
Bestätigung dieses "veterinärrechtlichen Ursprungs" reichen bereits
die einfachsten Zerlegungsvorgänge aus. Tatsächlich erfolgt durch
Veterinärärzte keine ursprungsrechtliche Prüfung im Sinne des
Zollkodex (vgl. dazu die für den Gegenstand sinngemäß
verwertbaren Ausführungen im Erkenntnis des VwGH vom 13.9.2004,
Zl. 2002/17/0141, die sich mit der Relevanz von Aussagen eines Tierarztes
im Hinblick auf einen ausfuhrerstattungsrechtlichen Ursprung
beschäftigen).
Die Bf. als Antragsstellerin hat es zu verantworten, wenn
sie das absolut notwendige Nämlichkeitsprinzip, das sie als
Erstattungswerberin einzuhalten gehabt hätte, um die
Rechtmäßigkeit ihrer Ansprüche belegen zu können, verletzt
hat. Es ist der Bf. im Grunde der Ausführungen der
Betriebsprüfung/Zoll trotz zahlreicher Aufforderungen und Versuche mit
Listenvergleichen nicht gelungen, einen direkten Bezug zwischen den jeweiligen
Herstellern (Tierproduzenten) und dem tatsächlich ausgeführten Fleisch
herzustellen. Gleichzeitig mussten Mängel und Ungereimtheiten bei der
Führung der Aufzeichnungen eingeräumt werden.
Im Hinblick auf die Ausführungen der
Betriebsprüfung muss aber angemerkt werden, dass es der Bf. in Verfahren
betreffend die Ha.B. (vormals Ha.G.) vor dem Unabhängigen Finanzsenat
gelungen ist, den Bericht der Betriebsprüfung zu erschüttern.
In den Marktorganisationen für Rindfleisch und
Schweinefleisch ist ausdrücklich festgelegt, dass eine Erstattung nur dann
bezahlt wird, wenn nachgewiesen ist, dass es sich um Erzeugnisse der
Gemeinschaft handelt. Damit die Ursprungseigenschaft beim Fleisch geschlachteter
Tiere, das bloß in eine für den Weitertransport und die weitere
Bearbeitung geeignete Form gebracht worden ist, geprüft werden kann, wird
eine Rückverfolgung bis zum Lieferanten nicht nur für erforderlich
gehalten, sondern ist die Rückverfolgung der exportierten Ware zum
Lieferanten Ausfluss der oben behandelten Ursprungsregeln für den
nichtpräferentiellen Ursprung.
Gemäß Art. 26 Abs. 1 ZK kann im
Zollrecht oder in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehen sein, dass der
Ursprung der Waren durch die Vorlage einer Urkunde nachzuweisen ist. Im
Sinne von Abs. 2 leg. cit. können die Zollbehörden,
unbeschadet der Vorlage dieser Unterlage, im Fall ernsthafter Zweifel weitere
Beweismittel verlangen, um sicherzustellen, dass die Angabe des Ursprungs
tatsächlich den einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes
entspricht.
Die Beweislast obliegt somit immer dem
Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft, der von der Anwendung der
vorgesehenen Maßnahme betroffen ist.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0044-Z3K/02
- Stammnummer
- 27559
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF