Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0044-Z3K/02
Rückforderung von Ausfuhrerstattungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0044-Z3K/02vom 23.03.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nach Art. 10 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 3665/87 hat der Wirtschaftsbeteiligte den Ursprung anzugeben.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden die Erklärungen
gemäß Abs. 1 und Abs. 2 ebenso nachgeprüft wie die
sonstigen Angaben der Ausfuhranmeldung.
Aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 805/68
und aus Art. 13 Abs. 9 der VO (EWG) Nr. 2759/75 wiederum
ergibt sich, dass eine Erstattung nur dann gewährt wird, wenn ua.
nachgewiesen wird, dass es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft
handelt.
Marktbeteiligte müssten aus der Sicht einer
Zusammenschau der zuletzt angesprochenen Bestimmungen im Hinblick auf
Art. 3 der VO (EWG) Nr. 3665/87 daher schon am Tag der Ausfuhr,
der für die Feststellung der Menge, Art und Beschaffenheit des
ausgeführten Erzeugnisses maßgebend ist, über Nachweise
verfügen, um die Erklärung über den Ursprung abgeben zu
können. Hat ein Marktbeteiligter im Zuge der Angabe des Ursprungs
über keine Nachweise verfügt, so trägt er das Risiko bei einer
Überprüfung im Sinne von Art. 10 leg. cit.
Der Bf. ist es aber im Rechtszug gelungen, mit Hilfe eines
externen Fachmannes diverse Listen (Listen A bis O) zu erstellen. Im
Schreiben und Beweisantrag vom 2. Oktober 2006 führt die Bf.
unter Hinweis auf das Vorbringen und die Beweisführung im Schriftsatz vom
10. November 2005 den Ursprungsnachweis für dreizehn von ihr
vorgenommene Rindfleischexporte.
Der verfahrensgegenständliche Export erfolgte am
28. Februar 1996. Für diesen Export hat die Bf. die Liste J
erstellt. Der Export hatte gemäß der in den Akten einliegenden
Rechnung 4.935,20 kg Hals o. Bein (Artikelnummer: 2410), 6.071,20 kg
Schulter o. Bein (Artikelnummer: 2411) und 7.993,20 kg Cappas
(Artikelnummer: 2417), in Summe eine Eigenmasse von 18.999,60 kg
(Feld 38 der Anmeldung) zum Inhalt.
Die ermittelten Gebindenummern betreffend die Ware der
Artikelnummer 2417 sind im Zeitraum von der Woche 47/1995 bis zur Woche 8/1996
vergeben worden. Eingelagert wurden aus der Sicht der Liste J in Summe
8.055,40 kg dieses Artikels. Die ermittelten Gebindenummern
betreffend die Ware der Artikelnummer 2411 sind im Zeitraum von der Woche
47/1995 bis zur Woche 1/1996 vergeben worden. Eingelagert wurden aus der Sicht
der Liste J in Summe 7.427,80 kg dieses Artikels. Die
ermittelten Gebindenummern betreffend die Ware der Artikelnummer 2410 sind im
Zeitraum von der Woche 44/1995 bis zur Woche 52/1995 vergeben worden.
Eingelagert wurden aus der Sicht der Liste J in Summe 6.196,00 kg
dieses Artikels. Die zugehörige Auslagerung hat entweder am Tag der
Ausfuhr (am 28. Februar 1996) oder am Tag davor, damit in der
9. Woche 1996 stattgefunden.
Ausgehend von einer zweiwöchigen Produktionszeit ist
der Beginn des Zeitraumes auf die Woche 42/1996 auszudehnen. Der Beginn liegt
nach der Woche 41/1995 und vor der Woche 14/1996, sodass im Hinblick auf die
Begründung des Ursprungs der Ware auf das Beweisverfahren betreffend die
Ha.B. (vormals Ha.G.) zu verweisen ist.
Die Listen Y (Liste E im Verfahren betreffend die
Ha.B. - vormals Ha.T.) wurde zur Liste O umgearbeitet. Wiederum sind jene
Lieferanten grün unterlegt, deren Ursprungserklärungen
ursprünglich fehlten. Es fehlen im Grunde der Liste O dieselben
10 Stück Rinder von denselben 6 Lieferanten wie im Schriftsatz
vom 2. Oktober 2006.
Aus den in den Verfahren betreffend die Ha.B. (vormals
Ha.G.) und die Ha.B. (vormals Ha.T.) vorgelegten Listen gehen der Bestand zum
Stichtag 31. Dezember 1995 und die Zeiten, wann Gebinde mit
aufsteigender Gebindenummer in ein Kühlhaus ein- bzw. aus einem
Kühlhaus ausgelagert worden sind, hervor. Die Liste A dient
der Einordnung des Einlagerungsdatums für die in den Listen B bis N
angeführten Gebindenummern.
Nach den Ausführungen des Zeugen Ch.S. in seiner
Erklärung vom 2. Februar 2007 sind seine Aussagen als Zeuge auch
auf den gegenständlichen Fall anwendbar. Die Gebindenummern wurden aus
Anlass der Einlagerung von Ware in das Kühlhaus chronologisch vergeben. Die
Eckdaten sind historisch. Sie waren extern und damit nicht im Unternehmen der
Bf. in Binärdateien und in im Hintergrund mitlaufenden Protokolldateien
abgelegt. Eine Protokolldatei für die Einlagerung betreffend die
Jahre 1995 und 1996 war nicht mehr vorhanden; die Auslagerungsdatei
hingegen schon, weshalb die Daten der Listen B bis N gewonnen werden
konnten.
Von der Negativliste 1995 und 1996 der
Betriebsprüfung ausgehend konnte die Bf. darstellen, von welchen
Lieferanten sie vor allem die den Ausfuhren zugrunde liegenden Rinder vor der
Schlachtung mit nachfolgender Ein- bzw. Auslagerung aus dem Kühlhaus
zugekauft hat.
Bei der für diesen Geschäftsfall fraglichen Zeit
hat es sich um den Zeitraum von der 14. bis zur 36. Kalenderwoche 1996
gehandelt. Von der Auslagerung zur Ausfuhr ausgehend konnten für den
fraglichen Zeitraum alle sich an Gebindenummern orientierenden Einlagerungen und
alle damit im Zusammenhang stehenden Zukäufe von Rindern bis vierzehn Tage
vor der Einlagerung dargestellt werden.
Die Antwort auf die Frage nach den Zukäufen in den
fraglichen Zeiträumen erlaubte der Bf. eine Verfeinerung der Listen
insoweit, als die in den Listen schwarz unterlegten Lieferanten in der
fraglichen Zeit nichts geliefert haben, grün unterlegte Lieferanten
hingegen geliefert und Ursprungsnachweise bereits erbracht haben, die rot
unterlegten Lieferanten hingegen geliefert haben, ohne dass die Bf.
diesbezüglich den Ursprung erweisen konnte.
Diese neue Methode des Ursprungsnachweises - alle
übrigen bis dato argumentierten sind nicht nur daran gescheitert, dass es
der Bf. gelungen ist, den Betriebsprüfung zu erschüttern - wurde
im Rahmen der mündlichen Verhandlung betreffend die Verfahren gegen die
Ha.B. (vormals Ha.G.) an einigen Beispielen verprobt. Der Berufungssenat
hat eine gleich gelagerte Beweisführung im Hinblick auf die rot unterlegten
Lieferanten anlässlich der Erörterung der Sache auch für den
gegenständlichen Geschäftsfall zugelassen.
Die Bf. hat in der Folge weitere Urkunden, namentlich
Ursprungsbestätigungen für die in der mit Schriftsatz vom
2. Oktober 2006 vorgelegten Liste O rot unterlegten Lieferanten,
nachgereicht. Hinsichtlich der danach noch offen verbliebenen rot unterlegten
Lieferanten hat die Bf. beantragt, diese als Zeugen zu befragen.
Eine Verprobung aller vorgelegten Ursprungsnachweise hat
dazu geführt, dass letztlich für sechs Lieferanten keine tauglichen
Ursprungserklärungen vorgelegen sind. Ein Lieferant ist
zwischenzeitig verstorben, so dass letztlich Lieferungen von wenigen Rindern
durch fünf Lieferanten, die mit der Bf. keine Kontakte mehr wünschen,
unbelegt sind.
In der Folge wurden vom Unabhängigen Finanzsenat
beanstandete Ursprungserklärungen auf taugliche Art und Weise berichtigt.
Eine durchgängige Verprobung erschien dem Berufungssenat auch im Hinblick
darauf, dass unter Beweis zu stellende Sachverhalte bereits knapp zehn Jahre
zurückliegen, daher nicht mehr erforderlich.
Damit hat die Bf. in dem im Rechtszug durchgeführten
Beweisverfahren den Nachweis des Ursprungs erwiesen. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass sich aus der Liste O und der Liste E (betreffend die
Verfahren gegen die Ha.B.; vormals Ha.T.) ergibt, dass Ursprungserklärungen
von den gleichen Lieferanten fehlen. In der die Ha.B. (vormals Ha.T.)
betreffenden in der Sache ergangenen Berufungsentscheidung vom
14. Februar 2007, Zl. ZRV/0037-Z3K/02, hat der Unabhängige
Finanzsenat den Beweis des Ursprunges in der EG als erbracht bewertet.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 13.9.2004,
Zl. 2002/17/0141, ebenfalls erst im Rechtszug erzeugte
Ursprungsbestätigungen (Zeugenaussagen, eidesstättige
Erklärungen, nachträglich beigebrachte Lieferantenerklärungen)
als Ursprungsnachweise anerkannt und ihnen ausfuhrerstattungsrechtliche Relevanz
zugemessen.
Zu
den sonst vorgebrachten Einwendungen ist folgendes
auszuführen:
Gemäß Art. 1 Abs. 1 der VO (EWG)
Nr. 4045/89 betrifft diese Verordnung die Prüfung der
tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der
Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des EAGFL, Abteilung
Garantie sind, anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder
Zahlungspflichtigen. Gemäß Abs. 2 gelten als
Geschäftsunterlagen im Sinne dieser Verordnung sämtliche Bücher,
Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und
Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens
betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form,
einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen
bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten
Maßnahmen stehen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 umfasst
insbesondere in den Fällen, in denen die Unternehmen gemäß den
gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen verpflichtet sind, eine
besondere Bestandsbuchführung zu halten, deren Prüfung in geeigneten
Fällen einen Vergleich dieser Buchführung mit den
Geschäftsunterlagen und gegebenenfalls den Lagerbeständen des
Unternehmens. Gemäß Art. 4 müssen Unternehmen die in
Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 genannten Geschäftsunterlagen
mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an,
aufbewahren.
Im Sinne von § 23 Abs. 2 ZollR-DG haben die
in Abs. 1 genannten Personen alle amtlichen Belege über die
Durchführung des Zollverfahrens und ihre die zollrechtlich bedeutsamen
Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie
Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise,
Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und
Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und
durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und
Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche
Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen
weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die
in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren.
Die Bf. musste daher aufgrund des Anwendungsvorranges der
VO (EWG) Nr. 4045/89 die prüfungsrelevanten Belege bis zum Ende
des Jahres 1999 aufbewahren.
Im Grunde eines Erlasses des Bundesministeriums für
Finanzen wurde die Prüfung des Ursprunges nach der VO (EWG)
Nr. 4045/89 auf das Kalenderjahr 1996 ausgeweitet. In einem
Aktenvermerk wurde die Ausdehnung des an die Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll im Bereich der Finanzlandesdirektion für B.
gerichteten Prüfungsauftrages des Hauptzollamtes A. auf den Zeitraum ab dem
1. Jänner 1996 vermerkt. Es wurde damit im Jahr 1999 die
Ausdehnung eines laufenden, anhängigen Prüfungsverfahrens angemerkt.
Die maßgebende Prüfungsvorbereitung einer
4045-Betriebsprüfung auch für das Jahr 1996 hat mit
Verantwortlichen der Bf. gesprächsweise am 20. Dezember 1999
stattgefunden. Ursache der Anforderung eines Betriebsprüfungsauftrages im
Jahre 2000 waren innerorganisatorische Überlegungen.
Im gegebenen Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich
Aufbewahrungsfristen für Bücher, Aufzeichnungen und hierzu
gehörige Belege verlängern, so lange die Unterlagen für
Verfahren, die eine Erhebung von Abgaben betreffen, von Bedeutung sind. Ab der
Ausdehnung der 4045-Prüfung, spätestens aber ab dem Zeitpunkt des
Gespräches vom 20. Dezember 1999 sind auch die
Rückforderungen betreffend die Ausfuhrerstattungsfälle des
Jahres 1996 laufende Verfahren. Werden in einem laufenden Verfahren
Einwendungen im Hinblick auf einen Zeitpunkt geltend gemacht, für den die
diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind oder für den sie
wegen des Ablaufes der Aufbewahrungsfrist nicht mehr vorhanden sein
müssten, so kann der Abgabenbehörde nicht entgegengehalten werden,
dass sie diese Einwendungen unberücksichtigt lässt. Der
Abgabepflichtige kann sich im Hinblick auf die Aufbewahrungsfrist seiner Pflicht
nicht dadurch entledigen, dass er einwendet, Belege aus einem laufenden
Verfahren nicht mehr aufbewahren zu müssen.
Die Außen- und Betriebsprüfung/Zoll hat sich in
ihrer Replik (Prüfungsbericht für die Behörde vom
25. Oktober 2000) mit den Ausführungen und Einwendungen der
Stellungnahme der Bf. vom 10. Oktober 2000, der Stellungnahme der Bf.
vom 12. Oktober 2000 und der Stellungnahme vom
29. September 2000 ausführlich auseinander gesetzt. Neben
dem Betriebsprüfungsbericht waren die erwähnten Stellungnahmen der Bf.
und die darauf replizierenden Ausführungen der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll Teile jener Unterlagen, die das Zollamt
Salzburg/Erstattungen zu Rückforderungen veranlasst haben.
Neben den zahlreich eingewendeten tatsächlichen Fragen
hat die Bf. in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2002 noch im
Gemeinschaftsrecht wurzelnde Rechtsfragen aufgeworfen. Die Bf. wendet
ein, die verarbeitete Menge von Fleisch mit - durch
Lieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse nachgewiesenem -
EG-Ursprung übertreffe die Menge des importierten Fleisches um ein
Vielfaches. Wenn in einer solchen Situation der buchmäßige Nachweis
erbracht werden könne, dass die importierte Ware nicht in den Export
gegangen sei, folge für die Bf. zwingend, in den Export sei nur Ware mit
EG-Ursprung gelangt. Dadurch, dass der Bf. im Rechtszug gestattet wurde,
die Beweismethode im Hinblick auf den Ursprung zu ändern, als die Bf. den
Bericht der Betriebsprüfung im Rechtszug inhaltlich erschüttern
konnte, sind die Ausführungen der Stellungnahme der Bf. vom
24. Juni 2002 zu den Ergebnissen des Berichtes der Außen- und
Betriebsprüfung/Zoll des Hauptzollamtes A. vom 12. April 2002
nicht mehr von Relevanz.
Die angegriffenen Bescheide behalten nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im Hinblick auf die Verteilung der Beweislast
aus der Sicht des Urteiles des EuGH vom 14. Dezember 2000,
Rs C-110/99, bzw. aus der Sicht der dem Urteil vorangegangenen
Schlussanträge ihre Rechtsgültigkeit. Der EuGH hatte sich in diesem
Verfahren mit der Kreisverkehrsproblematik zu beschäftigen. Danach liegt
die Last, einen Kreisverkehr bei gegeben Voraussetzungen zu beweisen, bei den
Behörden. Das Urteil ändert nichts an der Rechtslage, dass die
Beweislast darüber, dass die Angabe des Ursprungs tatsächlich den
einschlägigen Regeln des Gemeinschaftsrechtes entspricht, immer dem
Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft obliegt, der von der Anwendung der
vorgesehenen Maßnahme betroffen ist.
Die Bf. meint, ein Vergleich der Zukäufe aus der EG
und der Zukäufe aus Drittstaaten belege eindeutig, dass sämtliche
exportierten Waren, auch wenn der Ursprung nicht vollständig erbracht
werden könne, EG-Ursprung haben. Sie ist der Ansicht, dass in einem solchen
Fall des weit überwiegenden Einsatzes von EG-Ware Unsicherheiten
hinsichtlich einzelner Lieferungen nicht dazu führen dürften, dass die
gesamte erhaltene Ausfuhrerstattung zurückgefordert werde, weil dies gegen
den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße, so dass allenfalls
eine anteilsmäßige Rückforderung in Betracht komme.
Es ist - wie bereits dargestellt - auch nach der
Auszahlung der Ausfuhrerstattungen Aufgabe der Bf., den Ursprungsnachweis auf
Nämlichkeitsbasis als Anspruchsvoraussetzung für Ausfuhrerstattungen
zu erbringen. Im Gegenstande durfte - ausgehend von einem Gesamtnachweis
und damit von einem Größenschluss - vom Nämlichkeitsprinzip
abgewichen werden.
Für eine anteilsmäßige Rückforderung
fehlt jedoch der rechtliche Rahmen. Weil es einem Exporteur freisteht, ob er
eine Erstattung beantragt, ist es nicht unverhältnismäßig, dass
jemand, der für eine Ausfuhr Mittel der Gemeinschaft in Anspruch nimmt,
auch dem Rückforderungsregime unterworfen wird, weil er freiwillig und zur
Erlangung eines eigenen Vorteils an einem bestimmten System öffentlicher
Leistung teilgenommen hat.
Es kann aus der von der Bf. erwähnten neueren
Rechtsprechung des EuGH zur Beweislast bei Rückforderungen nicht abgeleitet
werden, dass es kaum zu rechtfertigen sei, wenn nach Abschluss der
durchgeführten Exporte innerhalb der Verjährungsfrist Mängel im
Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen aufgedeckt werden.
Der Wortlaut der im Gegenstand im Hinblick auf den Ursprung
anzuwendenden Bestimmungen ist eindeutig, so dass es bei deren Anwendung keiner
besonderen juristischen und warenkundlichen Kenntnis bedarf. Es ist Sache des
Wirtschaftsbeteiligten, sich intensiv mit den Rechtsgrundlagen auseinander zu
setzen. Wenn Wirtschaftsbeteiligte, die schon 1995 am Ausfuhrerstattungsregime
teilgenommen haben, einwenden, auch noch im Jahre 1996 über wenig Erfahrung
mit den Vorschriften der EG zum Ausfuhrerstattungsrecht und zum zollrechtlichen
Ursprung einer Ware verfügt zu haben, so ist ihnen der Vorwurf zu machen,
sich der Probleme bei der Ausfuhrerstattung nicht in der gebotenen Sorgfalt
angenommen zu haben. Bei solchen, von Wirtschaftsbeteiligten zu vertretenden
Unzulänglichkeiten besteht kein Vertrauensschutz (vgl. VwGH vom 28.4.2003,
2002/17/0007).
Zur Anregung, die aufgeworfenen Rechtsfragen seien für
die Entscheidung der Beschwerden von Bedeutung, so dass eine Vorlage an den EuGH
erforderlich wäre, um die Einheitlichkeit der Anwendung des EG-Rechts in
den Mitgliedstaaten sicherzustellen, weil die Beantwortung der aufgeworfenen
Rechtsfragen nicht eindeutig ableitbar sei, ist zu bemerken, dass die richtige
Anwendung derart offenkundig ist, dass kein Raum für einen
vernünftigen Zweifel an der gestellten Frage bleibt.
Gemäß Art. 5 der VO (EWG)
Nr. 4045/89 sind EDV-mäßig gespeicherte Daten auf einem
geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen. Als
geeigneter Datenträger wurde einvernehmlich die Diskette angesehen. Seitens
der Verantwortlichen der Bf. ist im Rahmen der Prüfungsvorbesprechung am
20. Dezember 1999 mitgeteilt worden, dass die
Zurverfügungstellung dieser Daten keinen Mehraufwand darstelle, weil es
sich nur um einen Kopiervorgang handle. Die beanstandete Datenerfassung erfolgte
auf Vorschlag der Bf., die behauptete, hiermit den Ursprung der Exportartikel
belegen zu können. Es war demnach nicht die Behörde, die die
beanstandete Datenerfassung entgegen dem Gebot der
Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten hat.
Daher ist im Hinblick auf die Einwendungen in den Stellungnahmen vom
29. September 2000 (Punkt IV.) und vom 12. Oktober 2000
(Punkt 4.7.) des Inhaltes, es sei unzulässig und verstoße gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn die Zollbehörde
Unterlagen auf bestimmten Datenträgern anfordert und dafür Unterlagen
aus ihrer ursprünglichen Form noch auf diese Datenträger
übertragen werden müssen, festzuhalten, dass die Übertragung
handschriftlicher Daten auf Datenträger nie gefordert worden ist.
Auch der Einwand in der Stellungnahme vom 29.
September 2000 (Punkt V.), es sei rechtswidrig und verstoße - da
nicht notwendig - gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
wenn die Zollbehörde für bestimmte Importwaren oder aber auch
nationale Waren, die nicht unter Beantragung von Ausfuhrerstattungen exportiert
worden sind, die Vorlage des Ursprungsnachweises EU zu verlangen, ist nicht
berechtigt.
Gegenstand einer 4045-Prüfung im Sinne von Art. 1
Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 4045/89 ist die Prüfung der
tatsächlichen und ordnungsgemäßen Durchführung der
Maßnahmen, die direkt oder indirekt Bestandteil des Finanzierungssystems
des EAGFL, Abteilung Garantie, sind. Die Prüfung erfolgt dabei
anhand der Geschäftsunterlagen der Begünstigten oder
Zahlungspflichtigen, wobei im Sinne von Abs. 2 leg. cit.
Geschäftsunterlagen sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen
und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die
die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie
Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch
gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder
indirekter Beziehung zu den in Abs. 1 genannten Maßnahmen stehen,
sind.
Die Behörde hat der Bf. stets die Wahl der
Nachweisführung überlassen. Die originäre Art, den Ursprung
nachzuweisen, ist jene, diesen hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren zu
belegen. In der nicht unverhältnismäßigen Möglichkeit, den
Verbleib der Waren unbestimmten Ursprungs bzw. der Waren drittländischen
Ursprungs nachzuweisen, ist eher ein Entgegenkommen zu erblicken, als dass diese
Möglichkeit rechtswidrig wäre, wenn dadurch seitens der Bf.
gegenüber der Behörde im Umkehrschluss der Ursprungsbeweis
hinsichtlich der Ausfuhrerstattungswaren gelingen sollte.
Graz, am 23.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 1 Abs. 5 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 1 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- § 5 Abs. 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994
- Art. 11 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 10 Abs. 1 VO 3665/87, ABl. Nr. L 351 vom 14.12.1987 S. 1
- Art. 13 Abs. 9 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 13 Abs. 10 VO 805/68, ABl. Nr. L 148 vom 28.06.1968 S. 24
- Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AusfuhrerstattungUrsprung in der GemeinschaftUrsprungswarenFleisch von RindernAnhang 11 zur ZK-DVOSchlachten nach einer Mast von mindestens drei MonatenUrsprungsnachweise.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0044-Z3K/02
- Stammnummer
- 27559
- Gültig
- 23.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF