…vom 10. August 2005 geändert. Im Rahmen der gesonderten Bescheidbegründung wurde ausgeführt: "Die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schuhe) können nicht als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um typische Berufskleidung handle. Die Gebäudeversicherung betreffe das private Wohnhaus samt Garage. Für Kosten…
…unstrittigen Einschätzung der Abgabenbehörde an. Zu den geltend gemachten Kleidungskosten sei noch erwähnt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung (dahingehend ergaben sich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte), sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung (zB Zivilanzüge…
…dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit sowie - aus der Vereinnahmung von Sonderklassegebühren - Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2006 bis 2010 machte der Bf. im Rahmen seiner selbständigen Einkünfte u.a. Aufwendungen für Blumengeschenke, Arbeitskleidung für das nichtärztliche Personal, div. Geräte (Wasserkocher…
…dem Geschäftsführer (auch) für die private Nutzung zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Miete und die Betriebskosten wurden als nichtabzugsfähige Aufwendungen seitens der Beschwerdeführerin außerbücherlich dem Gewinn wieder zugerechnet. Aus den Büchern ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Forderungen diesbezüglich an den Geschäftsführer gebucht hätte…
…Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich dabei um nicht typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handle, die vom Steuerpflichtigen überdies privat genutzt werden könne, führen selbst dann nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde. Die Aufwendungen…
…Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben Wer typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus für jede Aufwendung gesondert nachzuweisen, dass sie - entgegen allgemeiner Lebenserfahrung - (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betrifft. In Fällen von Aufwendungen…
…das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind. Da es sich beim Kauf einer Jacke, von Schuhen und einer Hose nicht um einen Erwerb von typischer Arbeitskleidung handelte, weil sie…
…mangels Nachweis nicht gegeben. Brandboxx Salzburg Es handelt sich hierbei nach Ansicht des Gerichts um eine Ausstellung für Trachten und andere Bekleidungsgegenstände. Es werden etwa Hemden und Blusen feilgeboten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische…
…selbständige Tätigkeit) eine Vielzahl von Aufwendungen für Bekleidung geltend machte. Wie jedoch auch die Betriebsprüfung bereits feststellte und die Überprüfung der Einzelbelege durch das Bundesfinanzgericht ergab, handelt es sich dabei zum überwiegenden Teil um Kleidung, die objektiv betrachtet nicht als typische Arbeitskleidung zu betrachten ist…
…bewiesen werden könnten. Aus diesem Grund sei die Feststellung der Betriebsprüfung, wonach die Reisen nicht stattgefunden hätten können, eine Unterstellung. Die festgestellten Mängel (zeitgleiche Verrechnung von Aufwendungen oder Eigenbelege) seien dem Bw. nicht einzeln namhaft gemacht worden, sodass er keine Möglichkeit gehabt habe, diese lückenlos…
…iSd § 20 EStG 1988 um nichtabzugsfähige Aufwendungen handelt; - Ermittlungen betreffend die Fremdüblichkeit von Honoraren an die Gattin des Bw; - Ermittlungen dahingehend, ob die vom Bw als Vortragender geltend gemachten Aufwendungen für ein Arbeitszimmer - sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten Wohnung (Wien) - Arbeitszimmer (V) - betrieblich notwendig sind…
…Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich dabei um nicht typische Berufskleidung, sondern um so genannte bürgerliche Kleidung handle, die vom Steuerpflichtigen überdies privat genutzt werden könne, führen selbst dann nicht zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen werde. Die Aufwendungen…
…zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für bürgerliche Kleidung selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn diese tatsächlich ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird oder nahezu ausschließlich dafür benötigt wird und es sich nicht um geradezu typische Berufskleidung handelt (vgl. VwGH 17…
…haben, wurde die Veranlagung im Sinne des Vorhaltes vorgenommen. Die beantragten Aufwendungen für Arbeitskleidung (Schuhe) konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um typische Berufskleidung handelt." Aus Vermerken im Veranlagungsakt ist ersichtlich, dass das FA die Ausgabenpositionen Bühnenkleidung und Schminke, Miete…
…Dass diese Kosten steuerlich nicht abzugsfähig sind, hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt. Nach der st Rsp des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt…
…dass die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, sondern einer selbständigen Tätigkeit erfolgt wäre. In Beantwortung des Vorhalts übermittelte die Berufungswerberin eine Liste von Aufwendungen, die sie als Werbungskosten geltend machen wollte, und zwar insbesondere Arbeitskleidung, Aerobic-CD`s sowie Fortbildungskosten. Über die Berufung wurde…
…die Kosten für die von der Bf angeschaffte Faschingsverkleidung steuerlich nicht abzugsfähig sind, hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt: Nach der st Rsp des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung handelt…
…abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerlich können nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 nur Aufwendungen für typische Berufskleidung berücksichtigt werden, also solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. VwGH 21…
…beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung sei eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung als allein erheblich anzusehen sei, sondern es sei auf die typischerweise zu vermutende Nutzung abzustellen. Aufwendungen für Arbeitsbekleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung…
…auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerlich können nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 nur Aufwendungen für typische Berufskleidung berücksichtigt werden, also solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. VwGH 21.121999…