Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1865-W/05
Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lassen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1865-W/05vom 04.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. , W.P. , 1160 Wien, LStr,
vertreten durch Dkfm. Dr. Walter Kristen, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 1130 Wien, Lainzer Straße 35, vom
14. Februar 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
11. Jänner 2000 betreffend Einkommensteuer 1997
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist von Beruf Musiker und erzielte im Jahr 1997
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis mit dem ÖB in Höhe von S 394.524 und den
W.P. in Höhe von S 445.116 (Summe 949.839 d. s. 74,86 % der
Gesamteinkünfte), sowie Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit aus der Verwertung von Urheberrechten (Tantiemen von Rundfunk und
Fernsehen) in Höhe von S 318.905,51 (entspricht einem Anteil von 25,14
% von den Gesamteinkünften).
In der vom Bw. übermittelten Einnahmen -
Ausgabenrechnung erklärt der Bw. unter anderem Ausgaben
für:
Mit 28. 10. 1999 ergeht ein Ersuchen um Ergänzung, in
welchem der Bw. ersucht wird, eine Bestätigung des Dienstgebers
bezüglich der als steuerfreie Bezüge erklärten Beträge gem.
§ 26 EStG in Höhe von S 60.063 nachzureichen. Weiters werde
der Bw. ersucht, Belege betreffend Arbeitskleidung, Kassetten und CD´s
nachzureichen, sowie den Zusammenhang der erklärten Betriebsausgaben mit
den selbständigen Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten zu
erklären.
Dazu teilt der Bw. mit Schreiben vom 12. 11. 1999
mit:
"Die steuerfreien
Bezüge gem. § 26 EStG auf Grund der nichtselbständigen
Tätigkeit betreffen hauptsächlich Auslandsreisen sowie die
Aufwendungen bei den Salzburger Festspielen. Eine Rücksprache beim
Dienstgeber hat ergeben, dass sich das Sekretariat der
W.P. infolge der dadurch verursachten
erheblichen Verwaltungsaufwendungen außerstande sieht, eine
Bestätigung über einen detaillierten Auslagenersatz vorzulegen.
Die Belege betreffend die
Arbeitskleidung, Kassetten und CD´s liegen bei. Bei den geltend gemachten
Betriebsausgaben handelt es sich um solche, welche in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Berufsausübung stehen; diese Vorgangsweise steht im Einklang mit
der kürzlich stattgefundenen Betriebsprüfung.
Bezüglich des
Zusammenhanges der Betriebsausgaben mit der Verwertung von Urheberrechten wird
auf die kürzlich stattgefundene Betriebsprüfung verwiesen. Hierbei
wurde der Sachverhalt im Detail erläutert. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung wird gebeten, von der nochmaligen
Darlegung der bereits
ausführlich erläuterten Gegebenheiten abzusehen.
An Belegen werden vom Bw. vorgelegt:
An Belegen betreffend Arbeitskleidung werden
vorgelegt:
Im Bescheid vom 11. 1. 2000 betreffend die Einkommensteuer
für das Jahr 1997 wurde die vom Bw. unter Werbungskosten erklärte
Arbeitsbrille in Höhe von S. 3.554 als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert.
In der gesondert übermittelten Bescheidbegründung
zum Bescheid vom 11. 1. 2000 wird der Bw. darauf hingewiesen, dass nach Ansicht
des Finanzamtes Aufwendungen für Fahrtkosten, Reisekosten und Km-Gelder im
vorliegenden Fall nicht abzugsfähig seien.
§ 20 EStG besage, dass Ausgaben für die
Lebensführung auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und diese zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen
erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis
gehören die Anschaffungskosten für Tonträger (Kassetten und
CD´s) zu den Kosten der Lebensführung und seien daher weder als
Betriebsausgabe, noch als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für
Arbeitskleidung, soweit es sich dabei um nicht typische Berufskleidung, sondern
um so genannte bürgerliche Kleidung handle, die vom Steuerpflichtigen
überdies privat genutzt werden könne, führen selbst dann nicht zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich
bei der Berufsausübung getragen werde. Die Aufwendungen für Hemden,
Krawatten, Schuhe, Mantel u. ä.) seien daher nicht abzugsfähig.
Der Bw. erhebt mit 7. 2. 2000 das Rechtsmittel der
Berufung:
"Der Einkommensteuerbescheid
weicht von der eingereichten Einkommensteuererklärung in einigen Punkten
ab. Die Abweichungen sind ungerechtfertigt. Die Abweichung von der eingebrachten
Einkommensteuererklärung ist unverständlich, da über die
Kalenderjahre 1994 bis 1996 im vergangenen Jahr eine Betriebsprüfung
durchgeführt wurde, bei welcher ausführlich der Sachverhalt
gewürdigt wurde. Aus den in der Bescheidbegründung angeführten
Punkten wurde jedenfalls in der Betriebsprüfung durch den
Betriebsprüfer nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes keine
Beanstandung erhoben. Dies aus der Tatsache, dass für einen Musiker, im
gegenständlichen Fall ein Mitglied der
W.P. mit überdies
Personalvertretungsfunktion, ein anderer Sachverhalt gegeben ist.
1. Kilometergelder, Fahrt-
und Reisekosten:
Die Begründung des
Bescheides ist schon in ihrer Diktion unrichtig. wie aus der Beilage zur
Einkommensteuererklärung ersichtlich ist, wurde bei den geltend gemachten
Betriebsausgaben eine Aufteilung auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Anteil 74, 86 %) und die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vorgenommen. Es ist daher die Begründung,
"Kilometergelder, Fahrtkosten und Reisekosten sind weder als Werbungskosten noch
als Betriebsausgabe abzugsfähig, da die selbständigen Einkünfte
(Tantiemen aus ihrer Tätigkeit als Musiker) im unmittelbaren Zusammenhang
mit ihren nichtselbständigen Einkünften stehen", unverständlich.
Naturgemäß stehen die Einkünfte in einem Zusammenhang. Es ist
auch unbestritten, dass Reisevergütungen und Tages- und
Nächtigungsgelder bezahlt werden. Die Behörde übersieht, dass
nennenswerte zusätzliche Fahrten, für welche keine
Reisewegsvergütungen gezahlt werden, anfallen. Dies ist namentlich bei
Aufnahmen für Platten, CD´s und anderen Tonträgern der Fall. Die
Behörde hat in diesem Punkt jedenfalls ihre amtliche Ermittlungspflicht
verletzt. Die getätigten Fahrten können jederzeit nachgewiesen werden.
Ein Zusammenhang mit den Vergütungen gemäß
§ 26 EStG
besteht nicht.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Reisekosten W.P. wird auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9. 11. 1994, 92/13/0281)
verwiesen, wonach es beim Vorliegen eines zweiten Dienstverhältnisses
zulässig ist, die durch dieses zweite Dienstverhältnis bedingten
zusätzlichen Reisekosten im Wege von Kilometergeldern geltend zu machen.
Diesbezüglich wurde der Sachverhalt und die Rechtslage im Zuge der
Betriebsprüfung erörtert und von der Behörde anerkannt.
2. Ausgaben der
Lebensführung:
Es ist richtig, dass
Ausgaben für die Lebensführung auch dann nicht abzugsfähig sind,
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Dieser Satz bedarf allerdings einiger Erläuterung. Eine Person,
deren Berufstätigkeit ausschließlich in der Mitwirkung in einem der
führenden, wenn nicht besten Orchester der Welt besteht, ist
naturgemäß veranlasst, sich mit vielen
Interpretationsmöglichkeiten eines Werkes vertraut zu machen. Es ist
für einen Laien völlig unsinnig, mehrere Aufnahmen ein und desselben
Werkes anzuschaffen, wenn nicht die vielschichtigen Interpretationen für
die Darstellung des Werkes von Bedeutung sind. Gerade mit diesem Sachverhalt hat
sich die Betriebsprüfung ausführlich auseinandergesetzt. Der
Verstoß gegen den Grundsatz der amtlichen Ermittlungspflicht in diesem
Punkt bringt für den Steuerpflichtigen erhebliche vermeidbare
Verwaltungsaufwendungen mit sich, die überdies mit Kosten verknüpft
sind. Im Zusammenhang sei nur am Rande angemerkt, dass auch Ausgaben für
Notenmaterial nicht anerkennt wurden.
3.
Arbeitskleidung:
Den Ausführungen
hinsichtlich Abeiskleidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Im
gegenständlichen Fall liegt allerdings ein so atypisch überhöhter
Bekleidungsaufwand vor, welcher mit den ständigen Auftritten in
überheizten, schlecht gelüfteten Konzertsälen verbunden ist. Die
Behörde wird eingeladen zu bedenken, dass bei Konzerten in anderen
Ländern - die W.P. nehmen
mehrfach jährlich Tourneen insbesondere auch in tropischen Ländern vor
- extreme klimatische Zustände herrschen. Hinzu kommt, dass es sich
bei der Arbeitskleidung im weitaus überwiegenden Maße um für
Konzertauftritte vorgeschriebene Kleidung (Stresemann, Frack, etc.) handelt,
wobei nach allgemeinen Bekleidungsgrundsätzen wohl kaum ein Bürger
für sich behaupten wird, mehrere Garnituren dieser Kleidungsstücke
für private Unterhaltungen (Bälle) pro Jahr anzuschaffen. Selbst wenn
die Behörde im Einzelfall vermeint, einzelne Ausgaben nicht anzuerkennen so
ist die Vorgangsweise, sämtliche diesbezügliche Ausgaben
auszuscheiden, jedenfalls überschießend und rechtswidrig.
Trotz der
unverständlichen Vorgangsweise der Behörde ist der Abgabepflichtige
zur Vermeidung zusätzlicher Verfahrenskosten bereit, hinsichtlich einzelner
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemachter Beträge eine
einvernehmliche Regelung zu suchen. Dies jedoch nur aus
verfahrensökonomischen Gründen und der Tatsache, dass es
möglicherweise im Einzelfall nicht genau abgrenzbar ist, welcher
Sphäre die eine oder andere Ausgabe zuzuordnen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat
in seinem Erkenntnis Zl. 2004/13/0163 den Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates vom 21. Oktober 2004, Zl. RV/2247-W/02 wegen Rechtswidrigkeit des
Inhaltes aufgehoben und dabei ausgeführt, dass die vom Bw. geltend
gemachten Kosten eines für das häusliche Üben genutzten
Arbeitszimmers im Wohnungsverband mit der Begründung als abziehbar zu
beurteilen sind, als der Mittelpunkt der Tätigkeit für einen
Berufsmusiker nach der Verkehrsauffassung typischerweise in seinem
Arbeitszimmers liegt, und das Üben nicht nur der Erhaltung der eigenen
Fertigkeit dient, und somit als berufliche Tätigkeit einzustufen
ist.
Als Begründung verweist
der Gerichtshof auf das mit gleichem Tag ergangene Erkenntnis 2001/13/0241,
wodurch sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdegründen als
entbehrlich erwies.
Im Erkenntnis vom 21. 9. 2005,
Zl. 2001/13/0241 hat der Gerichtshof unter Verweis auf das Erkenntnis vom 24.
Juni 2004, Zl. 2001/15/0052 zur
(selbständigen) Tätigkeit
einer Konzertpianistin ausgeführt, dass die darin vertretene Sichtweise
auch auf einen Klarinettist in einem Symphonieorchester (Erkenntnis vom 16. Mai
2005, 2000/14/0150) übertragen wurde.
In all diesen Erkenntnissen hat
der Gerichtshof somit zum Ausdruck gebracht, dass sich die Tätigkeit des
"Übens und Probens" eines Künstlers nicht im Einstudieren eines
bestimmten Stückes oder Programms für ein konkretes Konzert
erschöpft, sondern ein
regelmäßiges und dauerhaft
ausgeübtes Spielen des Instrumentes erfordert, um die künstlerischen
Fertigkeiten zu erhalten und zu steigern. Solcherart ist der Mittelpunkt der
Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung an einem Ort anzunehmen, an dem er
die überwiegende Zeit an seinem Instrument verbringt, also im
Arbeitszimmer gelegen.
Die anteiligen Kosten des
Arbeitsraumes werden somit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes als abzugsfähig anerkannt.
Weiters strittig ist
1., ob bürgerliche Kleidung zum
Abzug als Werbungskosten berechtigen oder nicht,
2., ob die Anschaffung von CD und
Kassetten als Werbungskosten abzugsfähig sind, oder der privaten
Lebensführung zuzurechnen sind, 3.,
über das Ausmaß der gem. § 26 EStG berücksichtigten
Aufwendungen, Fahrtkosten im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig sind,
oder nicht.
Der unabhängige
Finanzsenat nimmt den aufgrund des Aktenmaterials (und der aufgrund der
Betriebsprüfung der Vorjahre getätigten Ermittlungen) den in den
Entscheidungsgründen wider gegebenen Sachverhalt aufgrund nachfolgend wider
gegebener Erwägungen als erwiesen an und legt diesen seiner Entscheidung
zugrunde.
Gem. § 16 Abs. 1 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (W.P., ÖB
).
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
1. objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
2. subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
3. nicht unter ein Abzugsverbot des § 20
fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich
keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein
Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer
privaten Veranlassung (VwGH 29. 5. 96, 93/13/0013).
Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen
Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Veranlassung
vermuten lassen (VwGH 29. 11. 94, 90/14/0231), wobei diesfalls die
Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendung
objektiv sinnvoll ist (VwGH 12. 4. 94, 91/14/0024).
Eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die
Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist
daher keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann
allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Umgekehrt
erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch
Werbungskostencharakter, dass sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers
getätigt werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere
für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann
(VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176).
Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
sind.
§ 20 EStG 1988 gilt für alle
Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils
darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen
Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und
Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als zwischen
Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (VwGH 20.3.1964,
2141/62).
Bei den in
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen
Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der
Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private
Sphäre gerichtet ist.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
hat klarstellende Bedeutung. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in
irgendeiner Form in Verbindung steht, kann abgezogen werden. Auch die für
die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung
der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels
Veranlassungszusammenhanges
mit der Tätigkeit als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999,
99/13/0018).
Unter das
Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts-
und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung,
Bekleidung, Ernährung u. Ä.),
sondern auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge
u. Ä.), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle
Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie
für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille,
Uhr, Hörgeräte usw.).
Vielfach
überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die genaue Zuordnung
eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden
Fällen der Aufwand nicht abzugsfähig ist (vgl. VwGH 27.5.1999,
97/15/0028).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind,
gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen,
die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch
dem Beruf dienen. Aufteilungsverbot:
Die
wesentlichste Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ist die, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs-
und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine
mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die
Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten
Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das
ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen
aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.
Dem
privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise
Haushaltsmaschinen und -geräte
undGeräte der
Unterhaltungs- und Freizeitindustrie
zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und
Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen
(Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.), gilt aber
gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der
Lebensführung üblich sind.
In der Regel
wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei eine typisierende
Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231).
Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne
Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden
(VwGH 17.9.1990, 90/14/0087). Auch wenn die Vermutung bei derartigen
Wirtschaftsgütern dafür spricht, dass sie dem privaten Bereich
angehören, besteht für den Abgabepflichtigen die
Möglichkeit, diese Vermutung zu
widerlegen.
Radio: ist
grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei
ausschließlicher betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch
für Fernseher). Ein Radio im Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors
für Musik ist der Lebensführung zuzurechnen (VwGH 16.9.1992,
90/13/0291), ebenso die Rundfunkgebühr (und die Stereoanlage) bei einem
Musiklehrer (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Autoradios sind
grundsätzlich nicht absetzbar (VwGH 2.7.1981,
81/14/0073).
Stereoanlage,
HIFI-Anlage: Aufwendungen für eine Stereoanlage sind
Kosten der privaten Lebensführung
und als solche - auch z. B. bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig
(VwGH 28.2.1995, 91/14/0231; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Tonträger: Schallplatten
und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration
für das Berufsleben erbringen, sind nicht abzugsfähig (VwGH 10.
9. 1998, 96/15/0198; VwGH 19. 7. 2000, 94/13/0145).
Das Wesen des
Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen.
Bei den vom
Bw. begehrten Werbungskosten
(CD)
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handelt es
sich um Ausgaben, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten
Mitveranlassung vermuten lassen. Nach dem im Steuerrecht zu beachtenden
Aufteilungsverbot sind Aufwendungen
oder Ausgaben, welche eine betriebliche Veranlassung und eine private
Veranlassung vereinen, also gemischt veranlasste Aufwendungen nicht
abzugsfähig.
Bei den
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, muss ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171;
VwGH 28.2.1995, 91/14/0231).
Schallplatten
und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration
für das Berufsleben erbringen, sind entsprechend der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes als nicht abzugsfähig (VwGH 10. 9. 1998,
96/15/0198; VwGH 19. 7. 2000, 94/13/0145) zu beurteilen. Dies zeigt sich auch an
den beiden CD mit Entspannungstexten (Hypnose 1 und 2). Wenn auch die
angestrebte Wirkung der Entspannung für das Berufsleben des Bw. dienlich
sein kann, wird damit doch typischerweise ein Bedürfnis befriedigt, welches
auch die Privatsphäre des Bw. berührt, und somit ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung vermuten lässt.
Der Bw.
begehrt diese Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben auch mit dem Hinweis auf die
Notwendigkeit vielschichtiger Interpretationen ein und desselben Werkes. Dazu
wird ausgeführt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ein
derart spezialisiertes und interessiertes Publikum in der Regel ebenso über
umfangreiches Aufzeichnungsmaterial (CD, Kassetten, Schallplatten, DVD, usw.)
verfügen wird, um eben die vom Bw. dargebotenen speziellen Leistungen auf
dem Gebiet der Musik entsprechend würdigen zu können. Mit der
Anschaffung von Werken klassischer Musik wird daher einen Teil des Kulturlebens
wieder gegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Dem privaten
Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise auch die
Geräte der Unterhaltungs- und
Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das
Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen.
Der Bw. hat im
Jahr 1995 eine
Stereoanlageim Wert von S 158.533,33 (Nutzungsdauer 5 Jahre) angeschafft.
Diesbezüglich erschienen der Betriebsprüfung die Darstellung des Bw.,
dass Musiker ihren "Part" oft alleine zu Hause einstudieren, und der Bw.
für das WS die Aufgabe übernommen habe, "längst vergessene und
wieder entdeckte" Aufnahmen auf ihre kommerzielle Verwertbarkeit zu prüfen,
glaubhaft, weshalb von einer fast ausschließlichen beruflichen Nutzung
dieser Investition ausgegangen wurde.
Dazu wird
ausgeführt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
Aufwendungen für eine Stereoanlage Kosten
der privaten Lebensführung sind und als solche (VwGH 28.2.1995,
91/14/0231; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142) als nicht abzugsfähig gelten.
Aufwendungen oder Ausgaben, die
sowohl durch die Berufsausübung als auch
durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig.
Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben
ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Hifi-Anlagen dienen, nach ihrer objektiven Beschaffenheit,
im Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendiges
Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten
Lebensführung dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz
68 zu § 16 und die dort angeführten hg Erkenntnisse zu Fernseh-,
Film-, Radio- und Videogeräten). Dafür aufgewendete Beträge sind
nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten
Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Gerät
ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt
wird (beispielsweise das Fernsehgerät in der Gaststube des Restaurants).
Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden.
Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung,
sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich
anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
Margreiter, Das Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ
1/84, 3 und 9).
Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der vom Bw.
angeschafften Stereoanlage die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese
Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter
das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (vgl. Erkenntnis v. 16.
September 1992, Zl. 90/13/0291).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 27. 5. 1999,
97/15/0142) ausgeführt hat, wird damit jedenfalls ein Teil des Kulturlebens
wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Nun hat der Bw. in der Berufung vor allem
ausgeführt, dass infolge der hohen musikalischen Ansprüche im
vorliegenden Fall besondere
Umstände gegeben wären.
Es sei für einen Laien völlig unsinnig, mehrere
Aufnahmen ein und desselben Werkes anzuschaffen (so die Ansicht des Bw.).
Entscheidend wären die vielschichtigen Interpretationen für die
Darstellung eines Werkes. Dazu wird vom unabhängigen Finanzsenat die
Auffassung vertreten, dass gerade die hohe künstlerische Leistung des Bw.
ein spezielles Publikum anspricht, welches ebenso über entsprechende
Fachkenntnisse verfügt, um eben diese besonderen Leistungen wahrnehmen zu
können. Derartig gebildetes Publikum verfügt in der Regel ebenso
über mehrere Interpretationen ein und desselben Werkes, und in der Regel
ebenso über Musikanlagen, welche sich in Folge der hohen Anschaffungskosten
für die Widergabe besonderer Musikalischer Werke eignen.
Auch die Eintrittspreise derartiger Darbietungen bewegen
sich in einem Ausmaß, welches überwiegend ein durchaus
spezialisiertes, interessiertes und fachlich qualifiziertes wohlhabendes
Publikum anspricht. Es wird damit also ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben.
Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzuordnen.
Wenn der Bw. die Auffassung vertritt, dass die berufliche
Veranlassung der Anschaffung einer Musikanlage im gehobenen Preissektor mit
hoher Klangauflösung begründet werden kann, wird dazu bemerkt, dass
es in breiten Bevölkerungskreisen
üblich geworden ist, Anschaffungen im Bereich von Stereoanlagen
(Hifi-Geräte) zu tätigen, welche weit über die Bedürfnisse
eines "Durchschnittsverbrauchers" hinaus gehen. Diese Ausgaben zählen zu
den Kosten der Lebensführung.
Die Verwendung der Stereoanlage und der umfangreichen
Tonträgersammlung ist nach den obigen Ausführungen als Teil der
privaten Lebensführung des Bw. anzusehen.
Arbeitskleidung:
Wie der Bw. in seiner Berufung ausführt, habe es sich
bei der vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für Arbeitskleidung im weitaus
überwiegenden Maße um Kleidung gehandelt, welche für
Konzertauftritte vorgeschrieben sei (Stresemann, Frack etc.). Der Bw. räumt
allerdings auch ein, dass es möglicherweise im Einzelfall nicht genau
abgrenzbar wäre, welcher Sphäre die eine oder andere Ausgabe
zuzuordnen sei.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn
sie sich aus der wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie
zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie aus den dem Finanzamt übermittelten Rechnungen
ersichtlich ist, handelt es sich dabei um bürgerliche Kleidung. Wenn in der
Berufung darauf hingewiesen wird, dass bei Konzerten in tropischen Ländern
extreme klimatische Zustände herrschen, die höhere Ausgaben bei der
Bekleidung erforderlich machen, wird dazu ausgeführt, dass die W.P.
Konzerte in allen Ländern der Welt (und nicht nur in tropischen
Ländern) veranstalten.
Der Bw. führt in der Berufung aus, dass er wohl kaum
mehrere Garnituren der im Jahre 1997 angeschafften Kleidung für private
Unterhaltung (Bälle) benützen wird können. Dazu wird
ausgeführt, dass nicht die tatsächliche Nutzung der
Kleidungsgegenstände für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit
entscheidend ist, sondern eine
mögliche private Nutzung bereits
für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten schädlich ist. Bei den
vom Bw. vorgelegen Rechnungen handelte es sich überdies um solche für
Kleidung, welche einer privaten Nutzung zugängig sind. Weshalb es nicht
möglich sei, die hier angeschafften Bekleidungsgegenstände wie Hose,
Hemd, Mantel und Schuhe privat zu nutzen erscheint nicht glaubhaft.
Der Bw. weist weiters auf einen atypisch erhöhten
Bekleidungsaufwand (in Summe S 18.500,50) hin, welcher durch ständigen
Auftritten in überheizten schlecht gelüfteten Konzertsälen
zurückzuführen ist. Dazu wird ausgeführt, dass wenn der Bw. sich
im berufungsgegenständlichen Jahr Kleidungsstücke wie einen Mantel,
zwei Sakkos, zwei Hosen und Hemden, eine Krawatte angeschafft hat, daraus der
überhöhte Bekleidungsaufwand nicht abgeleitet werden kann. Ein
derartiger Bekleidungsaufwand wird wohl auch bei anderen Berufsgruppen mit
ähnlicher Einkommensstruktur
vorzufinden sein.
Für das berufungsgegenständliche Jahr wurden
für den Bw. S 60.063 aus beiden Dienstverhältnissen gem. § 26
EStG als nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehörend berücksichtigt.
Werbungskosten aus dem Titel
"Reisekosten"
liegen nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen
werden. Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten
allgemeiner Art), Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand in
Betracht. Ersätze, die der Arbeitgeber gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 leistet, vermindern den jeweils
abzugsfähigen Aufwand.
Auch wenn die Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe
soweit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Sätze nicht
übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von Pauschalsätzen
nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo nach dem
äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen.
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar,
sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen
(VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Da sie aber in der Regel in Verbindung
mit Reisekosten anfallen, werden sie in diesem Zusammenhang
angeführt.
Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob das genannte
Erfordernis einer Reise erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß
Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als
Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer
Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich.
Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom
Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung
eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich -
also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz - in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl.
VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Benützt der Arbeitnehmer ein
privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als
30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des
Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten
geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als
30.000 Kilometer im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das
amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich
nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.
Die Benutzung eines Kfz muss nicht unvermeidbar sein. Es
steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des Kfz auch dann frei, wenn die
Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß
zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79). Die vom
Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des
beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten
Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen
zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck
jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese
Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB
Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit
Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die
Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der
dienstlich zurückgelegten Kilometer.
In der Einnahmen- Ausgabenrechung des Bw. wurden an
Kilometergelder und Fahrtkosten (S 11.460) sowie die Reisekosten (S 3.910)
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit aus der Verwertung von Urheberrechten berücksichtigt, welche
dann mit Hilfe eines Einnahmenschlüssels zu 74,86 Prozent den
Werbungskosten des Bw. aus beiden nichtselbständigen Tätigkeiten (W.P.
, und ÖB ) zugeordnet wurden. In der Berufung wird dazu vorgebracht, dass
"nennenswerte zusätzliche Fahrten, für welche keine
Reisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder bezahlt werden
angefallen seien". Dies sei namentlich für Aufnahmen für Platten,
CD´s und andere Tonträger der Fall, und könne für das
berufungsgegenständliche Jahr auch nachgewiesen werden. Ein Zusammenhang
mit den Vergütungen des § 26 EStG bestehe nicht. Bei Vorliegen eines
zweiten Dienstverhältnisses sei es zulässig, die durch dieses zweite
Dienstverhältnis bedingten zusätzlichen Reisekosten im Wege von
Kilometergeldern geltend zu machen. Eine Bestätigung über den
detaillierten Auslagenersatz bezüglich der getätigten Auslandsreisen
und der Aufwendungen bei den SF (W.P. ) sehe sich der Bw. nicht im Stande
vorzulegen. Dies in Folge des dadurch verbundenen erheblichen
Verwaltungsaufwandes. Die Behörde habe aber "jedenfalls ihre amtliche
Ermittlungspflicht verletzt". Die Betriebsprüfung des Vorjahres habe diese
Position geprüft sowie die Rechtslage im Vorjahr erörtert und die
diesbezüglichen Aufwendungen anerkannt.
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige daher
Fahrtkosten, Tagesgelder und Nächtigungsgelder nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Bezüglich der Vergütungen gemäß
§ 26 EStG
wurde vom Bw. vorgebracht, für Aufführungen mit den W.P. im Jahre 1997
eine Reisetätigkeit entfaltet zu haben, eine exakte Darstellung der
diesbezüglichen Ausgaben wäre aber mit erheblichem Verwaltungsaufwand
verbunden. Weiters habe der Bw. entsprechende Fahrten zwecks Aufnahme von
Platten und CD´s unternommen. Die Betriebsprüfung habe diesen
Sachverhalt und die Rechtslage im Rahmen einer Prüfung der Vorjahre
erörtert und die diesbezüglichen Ausgaben in den Vorjahren anerkannt.
Aus diesem Grunde sieht sich der unabhängige Finanzsenat dazu veranlasst,
den Ausführungen des Bw. auch für das Jahr 1997 Glauben zu schenken,
und die diesbezüglichen Ausgaben für das Jahr 1997 anzuerkennen.
Gem. § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a Aufwendungen oder Ausgaben wie im vorliegenden Fall ein
Mantel, Hosen, Hemden, Krawatte (im Ausmaß von S 18.500,50) nicht mit der
Begründung des "atypisch erhöhten Bekleidungsaufwandes" (Einkommen des
Bw. aus NSA i. H. v. S. 949.839,00) als Werbungskosten abzugsfähig
sind, sondern als bürgerliche Kleidung zu qualifizieren sind.
Tonträger
d. h. Schallplatten, Kassetten, CD (darunter zwei CD mit Entspannungstexten),
auch wenn sie eine Inspiration für das Berufsleben erbringen (VwGH v. 10.
9. 1998, 96/15/0198; VwGH v. 19. 7. 2000, 94/13/0145), steuerlich nicht
abzugsfähig sind, da es sich dabei um Ausgaben handelt, die ihrer Art nach
die Möglichkeit einer privaten
Mitveranlassung vermuten lassen (Aufteilungsverbot).
Mit der
Anschaffung von Werken klassischer Musik wird auch ein Teil des Kulturlebens
wieder gegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Aufwendungen
für die Anschaffung einer Hifi Anlage im Wert von S 158.533,33 (vgl. VwGH
vom 28. 2. 1995, 91/14/0231; VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0142 bei einem Musiklehrer)
sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung
veranlasst sind. (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988). Die mit solchen Anlagen
im Zusammenhang stehenden Aufwendungen stellen in der Regel solche der privaten
Lebensführung dar (vgl. Quantschnigg /Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz
68 zu § 16 und die dort angeführten Erkenntnisse zu Fernseh-, Film-,
Radio- und Videogeräten). Dafür aufgewendete Beträge sind nur
dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten Lebensführung
zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Gerät ausschließlich oder so
gut wie ausschließlich betrieblich genutzt wird, wie beispielsweise das
Fernsehgerät in der Gaststube des Restaurants.
Bei der
Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden.
Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung,
sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich
anzusehen.
Aufwendungen oder Ausgaben der
bürgerlichen Kleidung
(Mantel, Hosen, Hemden, Krawatte):
Wenn der Bf. davon spricht, dass mehrere
Kleidungstücke gleicher Art, wie Frack und Stresemann vom Bf. angeschafft
worden seien, deren steuerlich Abzugsfähigkeit gegeben sein müsse,
wird darauf hingewiesen, das es sich bei den in der Berufungsentscheidung nicht
zum Abzug zugelassenen Kleidungsstücke um einen Mantel, zwei Sakkos, zwei
Hosen und Hemden, sowie eine Krawatte gehandelt hat.
Auch wird darauf hingewiesen dass der Bf. in der Berufung
ausgeführt hat, dass es "möglicherweise im Einzelfall nicht genau
abgrenzbar ist, welcher Sphäre die eine oder andere Ausgabe zuzuordnen ist"
(siehe Seite 3, 2. Absatz der Berufung). Die Geltendmachung von Aufwendungen
welche die Lebensführung betreffen erfordern jedoch eine exakte
Zuordenbarkeit, da anderenfalls die Möglichkeit einer privaten
Mitveranlassung gegeben ist.
Parteiengehör:
Weiters wird bemerkt, dass den Ausgaben der
Lebensführung, sowie den Ausgaben für die so genannte bürgerliche
Kleidung, durch das Finanzamt die Anerkennung versagt blieb (siehe: Bescheid des
Finanzamtes vom 11. 1. 2000 mit gesondert übermittelter
Bescheidbegründung). Bereits im Vorhalt vom 21. 10. 1999 (siehe Ersuchen um
Ergänzung vom 21. 10. 1999) wurde der Bf. ersucht, Belege betreffend
Arbeitskleidung, Kassetten, CD nachzureichen. In der Vorhaltsbeantwortung vom
12. 11. 1999 (siehe Vorhaltsbeantwortung vom 12. 11. 1999) nahm der Bw. dazu
Stellung und übermittelte die diesbezüglichen Belege (siehe Kopie der
Rechnungen der vom Finanzamt im Bescheid vom 11. 1. 2000 nicht anerkannten
Aufwendungen). In der dem Bw. gesondert übermittelten
Bescheidbegründung des Finanzamtes vom 11. 1. 2000 nahm das Finanzamt zur
rechtlichen Beurteilung der strittigen Ausgaben (Kassetten, CD, Tonträger,
Kleidung (Hemden, Krawatte, Schuhe, Mantel) Stellung. Im Zuge des
Berufungsverfahrens hatte der Bw. die Möglichkeit diesbezüglich
Einwendungen zu erheben. Dieses Recht nahm der Bw. auch wahr. Die in der
Berufung vorgebrachten Einwendungen wurden in der Berufungsentscheidung einer
rechtlichen Beurteilung unterzogen. Dem Recht auf Parteiengehör wurde im
Verwaltungsverfahren somit Rechnung getragen. Weitere Erhebungen im Zusammenhang
mit dem Erwerb von CD, oder Nachforschungen hinsichtlich der
Bekleidungsgegenstände erscheinen, bei der vorliegenden Sachlage,
entbehrlich.
Mit 28. 11. 1998 wurde seitens des Finanzamtes eine
Betriebsprüfung zur Klärung der Frage des Arbeitszimmers, sowie der im
Anlagenverzeichnis aufscheinenden Hifi. - Anlage angeregt (siehe Anregung des
Finanzamtes zur Durchführung einer Betriebsprüfung vom 23. 11. 1998).
Wie aus dem Betriebsprüfungsbericht (siehe Bericht der Betriebsprüfung
über das Ergebnis der Aufzeichnungen vom 30. 4. 1999 Auftragsbuchnummer
102011/99) ersichtlich ist, hat im Zeitraum vom 10. 2. 1999 bis 12. 4. 1999 am
Wohnort des Bf. eine Betriebsprüfung stattgefunden. In dieser wurde der
Bereich Hifi. - Anlage von der Betriebsprüfung einer rechtlichen
Beurteilung unterzogen (siehe Niederschrift über die Schlussbesprechung vom
12. 4. 1999, Aktenverzeichnis der Betriebsprüfung vom 30. 4. 1999
betreffend die Stereoanlage).
Ein Vorbringen, dass das Parteiengehör verletzt worden
sei, erscheint als nicht gerechtfertigt, zumal der Bw. mehrmals die
Möglichkeit hatte zu den strittigen Fragen Stellung zu nehmen, und von
diesem Recht auch ausführlich Gebrauch gemacht hat (siehe oben).
Weiters wurde dem Parteiengehör auch durch Abhaltung
einer Betriebsprüfung zu diesem Thema (Stereoanlage, Arbeitszimmer)
Rechnung getragen. Darüber hinausgehende Ermittlungen erschienen als
entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich und wurde in der Berufung auch nicht
ausgeführt, welche weiteren Erhebungen der Bw. noch für notwendig
erachtet hätte, den vorliegenden Sachverhalt noch umfangreicher zu
ermitteln.
Nachforschungen darüber, ob in fremden Ländern,
unter anderen klimatischen Verhältnissen, eine höhere Anschmutzung,
beispielsweise durch Schweiß gegeben ist, erscheinen schon deswegen
entbehrlich, da es wohl unstrittig ist, dass bei höheren Temperaturen eine
höhere Anschmutzung gegeben sein wird.
Diese war jedoch im vorliegenden Fall nicht zu prüfen,
denn bei der Beurteilung, ob ein Kleidungsstück beruflich oder privat
genutzt wird (werden kann), ist es nicht entscheidend, ob die private Nutzung
tatsächlich erfolgt ist, und unter welchen klimatischen Verhältnissen
dies erfolgt, alleine die Möglichkeit der
privaten Nutzung der Kleidungsgegenstände reicht aus, für die
betriebliche Geltendmachung einen schädlichen Faktor darzustellen.
Auf die tatsächliche Nutzung und unter welchen klimatischen
Verhältnissen dies geschieht, kommt es dabei nicht an.
Schließlich ist auch zu bedenken, dass für den
Bw., der aufgrund der gehobenen gesellschaftlichen Stellung, bürgerliche
Kleidung gehobener Qualität erwirbt, diese auch außerhalb seiner
beruflichen Tätigkeit nutzen wird können. Schließlich hat der
Bw. in der Berufung dazu selbst ausgeführt,
"dass es für ihn möglicherweise im
Einzelfall nicht genau abgrenzbar ist, welcher Sphäre die eine oder andere
Ausgabe zuzuordnen ist" (Pt. 3 2. Absatz der Berufung vom 7. 2. 2000).
Wenn dies aber nicht genau abgrenzbar ist, zeigt sich eben, dass es diesen
Ausgaben an der ausschließlichen beruflichen Veranlassung mangelt, und
dass ersichtlich ist, dass eine Privatnutzung tatsächlich erfolgt ist (bzw.
erfolgen könnte). Für das Jahr 1997 nun nachträglich
festzustellen, welcher Abnutzung einzelne Kleidungsgegenstände
beispielsweise aufgrund besonderer klimatischer Gegebenheiten ausgesetzt waren,
ist ein Forderung, der tatsächlich nicht nachgekommen werden kann.
Wenn die Auffassung vertreten wird, dass die Behörde
ihre Entscheidung bezüglich des Arbeitszimmers und der Stereoanlage mit
Ermittlungen begründet, die für die Jahre 1994 bis 1996 getroffen
wurden, und dass die für diese Jahre getroffenen Ermittlungen nicht auch
für das Folgejahr Geltung haben müssen wird dazu bemerkt, dass bei der
Anschaffung der Stereoanlage und der Geltendmachung des Arbeitszimmers
(Anschaffungskosten des Arbeitszimmers i. H. v. S 875.500), welche über die
Nutzungsdauer (Stereoanlage Nutzungsdauer 4 Jahre, Arbeitszimmer Nutzungsdauer
50 Jahre) abgeschrieben werden, die Beurteilung der steuerlichen Geltendmachung
für den Zeitpunkt der Anschaffung und Inbetriebnahme zu erfolgen hat, und
die steuerlichen Auswirkungen über die Absetzung für Abnutzung
über die Nutzungsdauer ihre Berücksichtigung finden.
Wenn der Bw. die Auffassung vertritt, dass ihm im Verlauf
des Verfahrens nicht mitgeteilt wurde, dass der Betriebsausgabenabzug der
gegenständlichen Positionen (Tonträger, Arbeitskleidung), strittig
werden könnte,wird darauf
hingewiesen, dass der Bescheid des Finanzamtes in jede Richtung abgeändert
werden kann.
Eine vom Finanzamt abweichende rechtliche Beurteilung eines
Sachverhaltes durch den Unabhängigen Finanzsenat verletzt nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates weder das Parteiengehör, noch stellt dies
eine Verletzung des Grundsatz von Treu und Glauben dar. Wie im Erkenntnis vom
27. 5. 1999, Zl. 97/15/0142 (Nichtanerkennung der Aufwendungen für
Stereoanlage, des Musik- und Notenmaterials) ausgeführt, hat der Bf., ein
Musiklehrer, in der Beschwerde vorgebracht, dass die Aufwendungen hiefür in
den Vorjahren anerkannt worden seien, eine Änderung in der Tatsachenebene
sei nicht eingetreten, die zu treffenden Feststellungen seien "seit Jahren
geprüfter und rechtlich gewürdigter Bestandteil der Erklärungen
des Bf." Dem wurde seitens des Verwaltungsgerichtshofes entgegengehalten, "dass
die Rechtskraft von Bescheiden über die Veranlagungen des Bf. in
vorangegangenen Jahren einer abweichenden Beurteilung im Streitjahr
nicht entgegensteht. Der
bescheidmäßige Abspruch erfolgte
immer nur für ein bestimmtes
Veranlagungsjahr und konnte schon daher
zu keiner Bindung für die
Folgejahre führen. Einer abweichenden Beurteilung in einem anderen
Veranlagungsjahr steht auch der Grundsatz von Treu und Glauben
nicht entgegen. Dieser besteht nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Vgl. etwa das
Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 96/13/0090) nämlich
nicht darin, ganz allgemein das
Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsprechung einer unrichtigen
abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit zu schützen.
Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der
bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen
lassen, wie dies z. B. der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der
Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise
aufgefordert wurde und sich nachträglich die Unrichtigkeit der
Vorgangsweise herausstellt.
Das Abgehen von der bisherigen Verwaltungsübung
bedeutet keinen Verstoß gegen Treu und Glauben, vielmehr ist die
Behörde nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer
gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten
Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen,
sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Die behauptete jahrelange Anerkennung von
Aufwendungen für die Stereoanlage, das Arbeitszimmer oder den
Konzertflügen, durch die Abgabenbehörde, stehen daher einer
abweichenden Beurteilung für ein anderes Veranlagungsjahr nicht entgegen".
Die Werbungskosten für das Jahr 1997 werden wie folgt
berechnet:
Betriebsausgaben /
Werbungskosten lt. Bw.: S 197.023,95 /
S 147.492,13 (d. s. 74,86 %).
Änderungen lt.
BE:
|
Position
|
Anmerkung
|
in
S
|
Arbeitskleidung
|
|
22.908,51
|
Kassetten,
CD
|
|
7.260,00
|
Abschreibung:
(
lt. Bw.
63.276,00)
|
|
|
|
Stereoanlage
|
39.633,00
|
|
SUMME
|
69.801,51
Betriebsausgaben /
Werbungskosten lt. BE: S 127.222,44 / S
95.238,72 (d. s. 74,86 %).
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 4.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1865-W/05
- Stammnummer
- 19266
- Gültig
- 04.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF