Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2032-W/03
Erhöhter Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 und 6 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2032-W/03vom 07.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Da bei einem im 24-stündigen Wechseldienst stehenden Feuerwehrmann die Zeit der Dienstübergabe nicht Teil der Normalarbeitszeit ist und auch nicht extra entlohnt wird, die Normalarbeitszeit somit nicht überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, liegen die Voraussetzungen, die einen Anspruch gemäß § 68 Abs. 6 EStG 1988 auf den um 50% erhöhten Freibetrag gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 begründen, nicht vor.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat XYZ über die Berufung
des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2002, vertreten durch Consultatio Revisions- und TreuhandGmbH,
1210 Wien, Holzmeistergasse 9, nach am Finanzamt Baden Mödling in
Baden durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung,
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid vom 9. September 2003 und die
Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2003 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Begründung
Der Berufungswerber (Bw) ist Berufsfeuerwehrmann und
erklärte im streitgegenständlichen Jahr neben Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit auch noch Einkünfte (Verluste) aus
selbständiger Arbeit (Vortragender - Brandschutzausbildung).
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002 legte der Bw für die Einkünften aus selbständiger
Arbeit nachstehende Einnahmen-/Ausgabenrechnung (in Euro) bei:
Einkünfte aus freiberuflicher und selbständiger
Arbeit:
|
Einnahmen
Art
|
|
|
|
|
Betrag
|
BF
Honorare gesamt, OHNE USt
|
|
|
|
7.150,00
|
|
BS
Honorare gesamt, OHNE USt
|
|
|
|
6.515,00
|
|
MA
Honorare gesamt, OHNE USt
|
|
|
|
330,00
|
|
Summe
Einnahmen
|
|
|
|
|
13.995,00
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
Art
|
Betrag
|
berufl.
|
Ersätze
|
Betrag
|
|
|
|
|
|
|
|
Fachliteratur-
zeitschrift
|
58,40
|
58,40
|
0,00
|
58,40
|
|
Fortbildungsaufwand
|
1.535,05
|
1.535,05
|
0,00
|
1.535,05
|
|
Büromaterial
und Porti
|
1.002,31
|
1.002,31
|
0,00
|
1.002,31
|
|
Telefongebühren
(gesamt) in Pr
|
3.250,12
|
1.625,06
|
0,00
|
1.625,06
|
|
Bewirtungsspesen
(Ansatz mit
|
854,69
|
641,02
|
0,00
|
641,02
|
|
Arbeitskleidung
|
755,00
|
755,00
|
0,00
|
755,00
|
|
Honorare
|
1.175,00
|
1.175,00
|
0,00
|
1.175,00
|
|
Arbeitszimmer
(Instandhaltung)
|
687,01
|
687,01
|
0,00
|
687,1
|
|
Kilometergeld
|
5.741,51
|
5.714,51
|
0,00
|
5.714,51
|
|
Diäten
|
1.270,55
|
1.270,55
|
0,00
|
1.270,55
|
|
Summe
Ausgaben:
|
|
|
|
|
14.463,91
|
|
|
|
|
|
|
Anlagenverzeichnis
(Z
= Zugänge)
|
|
|
|
|
|
Wirtschaftsgut
Lieferant
|
Nutz.dauer
Ansch.kosten
|
Anschaff.
BW-Beginn
|
Inbetr.
BW-Ende
|
AfA
|
|
Computer
|
4
Jahre
807,47
|
22.10.1999
302,80
|
22.10.1999
100,93
|
201,87
|
|
Computer
|
4
Jahre
1.307,97
|
13.12.2000
817,49
|
13.12.2000
490,50
|
326,99
|
|
Beamer
|
6
Jahre
1.830,63
|
31.7.2001
1.678,08
|
31.7.2001
1.372,97
|
305,11
|
|
Jahres
AfA
|
|
|
|
|
833,97
|
Summe
der Einkünfte als Einzelunternehmer (in Euro)
|
|
|
|
|
-1.302,88
Weiters machte der Bw bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nachstehende
Werbungskosten geltend:
|
Diverse
Werbungskosten (in Euro):
|
|
|
|
|
|
Art
|
Summe
Ausgaben
|
Anteil
berufl.
%
|
berufl.
veranl.
|
Kosteners.
Arbeitgeber
|
Betrag
|
lt.
Beilage
|
924,83
|
100,00
|
924,83
|
0,00
|
924,83
|
Summe
erhöte Werbungskosten
|
|
|
|
|
924,83
Aufstellung
der Kosten (in Schilling)
|
|
Kosten
|
Diensttage
|
Zusätzlich
|
Gesamt
|
Täglich:
|
|
|
|
|
Uniformhemd mit
Feuerwehrwappen
|
19,00
|
123
|
41
|
3.116,00
|
Leibchen mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
10,00
|
123
|
41
|
1.640,000
|
|
|
|
|
|
1/3 der
Diensttage:
(Herbst-
Wintermonate)
|
|
|
|
|
Polunder mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
30,00
|
41
|
|
1.230,00
|
Pullover mit
Aufschrift Berufsfeuerwehr
|
35,00
|
41
|
|
1.435,00
|
|
|
|
|
|
Monatlich:
|
|
Monate
|
|
|
Trainingsanzug
mit Berufsfeuerwehr
|
100,00
|
10
|
|
1.000,00
|
|
|
|
|
|
Verpflegungsmehrkosten
infolge einer
|
|
Tage
|
|
|
ausschließlich
beruflich bedingten
|
35,00
|
123
|
|
4.305,00
|
ungewöhnlich
langen Abwesenheit des Arbeitnehmers von seinem
Wohnort.
Siehe
GA-5-338/2/78.
|
|
Jahresbetrag
|
|
S 12.726,00
(€
924,83)
Erklärung der
Spalte Zusätzlich:
Da an mehreren Tagen
infolge von Einsätzen (Brand, techn. Einsätze, im Sommer große
Hitze, die Uniformhemden verschmutzt bzw. verschwitzt seien, sei ein Wechsel der
Hemden notwendig. Hier würden 1/3 der Diensttage berechnet
werden.
Erklärung der Spalte
Zusätzlich:
Der Trainingsanzug werde
für den Dienstsport bzw. zur körperlichen Ertüchtigung
benötigt.
Mit Bescheid vom 9. September 2003 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 erfolgte zunächst eine
erklärungsgemäße Festsetzung.
Mit Eingabe vom 23. September 2003 erhob der Bw gegen den
oa Bescheid Berufung. Begründend wurde ausgeführt, dass infolge eines
Ausfertigungsfehlers - "keine Berechnung des L 48 (Antrag auf
Rückzahlung von zu Unrecht entrichteter Lohnsteuer für das Jahr
2002)" - der Einkommensteuerbescheid 2002 unrichtig
sei.
Der Bw stellte daher den Antrag, die Einkommensteuer unter
Zugrundelegung des in der Beilage übermittelten Formulars L 48 und Beilagen
neu festzusetzen. Für den Fall der Erledigung der Berufung durch einen
Berufungssenat der Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte der Bw
gemäß
§ 284 Abs. 1 BAO den Antrag auf Durchführung
einer mündlichen Verhandlung.
Der Berufung beigelegt wurde neben dem Formular L 48 ein
Schreiben des Bw (vom 23. September 2003) sowie ein Schreiben der Wiener
Feuerwehrdirektion.
Schreiben
vom 23. September
2003:
"Ich
bin Beamter des Magistrat der Stadt Wien und als solcher Mitglied der
Berufsfeuerwehr in Wien. Ich verrichte meine Tätigkeit als
Berufsfeuerwehrmann im sogenannten Wechseldienstschema. Dieses sieht vor, dass
die Dienstzeit jeweils ununterbrochen 24 Stunden zuzüglich einer mittels
Dienstanweisung angeordneten Dienstübergabezeit im Ausmaß von ca 5
-15 Minuten pro Dienst beträgt. Die Dienstschichten von
regelmäßig etwas mehr als 24 Stunden Dauer beginnen jeweils zwischen
6:00 Uhr und 7.00 Uhr früh. Die Dienstübergabe findet
regelmäßig zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr statt. Darüberhinaus
leiste ich fallweise Veranstaltungsdienste (Theaterdienste), welche
regelmäßig in die Zeit von 19.00 Uhr bis ca 23.00 fallen.
Zur Abgeltung
der von den Beamten der Wiener Feuerwehr im Zuge ihres Wechseldienstes (im
Vergleich zu den im allgemeinen Verwaltungsdienst stehenden Beamten) geleisteten
Mehr - und Nachtarbeitsstunden sowie der Mehrarbeitszeiten, welche sich
aus der Besonderheit der Dienstübergabe von einer Mannschaft zur anderen
ergeben, wird mir neben meinem Grundgehalt eine sogenannte
"Wechseldienstentschädigung" zur Auszahlung gebracht. Diese
Wechseldienstzulage hat somit jedenfalls den Charakter einer begünstigten
Zulage im Sinne des § 68 Abs 1 EStG 1988.
§ 68
(1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten
zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro
monatlich steuerfrei.
Aufgrund der
eingangs beschriebenen zeitlichen Umstände des Wechseldienstschemas der
Wiener Feuerwehr sowie aufgrund der Erbringung von Veranstaltungsdiensten trifft
auf die an mich ausbezahlte Wechseldienstzulage außerdem die Bestimmung
des § 68 Abs. 6 EStG zu:
(6) Als
Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden,
die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht
werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend
in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag
gemäß Abs. 1 um 50%.
Als
Normalarbeitszeit gilt gemäß
§ 68 Abs. 4 EStG unter anderem
jene Arbeitszeit, die auf Grund von Dienstordnungen der
Gebietskörperschaften festgesetzt wird oder die innerbetrieblich für
alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein
übliche Normalarbeitszeit.
Da meine in den
Dienstanweisungen für die Beamten der Wiener Feuerwehr festgesetzte
"Normalarbeitszeit" aufgrund evidenter betrieblicher Erfordernisse
überwiegend in die Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr fällt, steht mir
der um 50% erhöhte Freibetrag zu.
Zur
Erläuterung dieser Tatsache sei ein typisches Beispiel
dargestellt:
|
Dienstbeginn
|
6.25
Uhr
|
Dienstende
|
6.40
Uhr
|
Tagstunden
|
12:00
h
|
Nachtstunden
|
12:15
h
Bei der
Berechnung der Lohnsteuer 2002 wurde die begünstigende Bestimmung des
§ 68 Abs 6 von meinem Dienstgeber zu meinem steuerlichen
Nachteil nicht zur Anwendung gebracht.
Es wird daher
beantragt, im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung 2002 die von meinem Dienstgeber
wegen Nichtberücksichtigung des erhöhten Freibetrages gemäß
§ 68 Abs 6 leg. cit. zuviel einbehaltene Lohnsteuer zu erstatten. Da
die an mich ausbezahlte Wechseldienstzulage einen Betrag von 540,00 pro Monat
übersteigt, wären die steuerfreien Bezüge gemäß
§ 68 um 2.160,00 (12 x 180,00) zu erhöhen und die
steuerpflichtigen Bezüge um diesen Betrag zu
reduzieren."
Weiters beigelegt wurde ein Schreiben des Branddirektors
D.I. F. P. vom 9. Juli 2003 mit nachstehendem Inhalt:
"Die im
24-stündigen Wechseldienst stehenden Beamten der Wiener Feuerwehr erhalten
seit 1967 eine Zulage in Form einer Wechseldienstentschädigung. Diese
Wechseldienstentschädigung stellt grundsätzlich eine Abgeltung der von
Beamten der Wiener Feuerwehr im Vergleich zu den im allgemeinen
Verwaltungsdienst stehenden Beamten geleisteten Mehrstunden und
Nachtarbeitsstunden dar. Mit der Wechseldienstentschädigung erfolgt
darüber hinaus auch eine pauschale Abgeltung jener Mehrarbeitszeiten,
welche sich aus der Besonderheit der Dienstübergabe von einer Mannschaft
zur anderen ergeben. Entsprechend den gültigen Dienstanweisungen über
den Bereitschaftsdienst hat der im Wechseldienst stehende Beamte so lange in
Uniform Dienst zu versehen, bis sein Ablöser den Dienst in Uniform
übernommen hat. Für die Dienstübergabe ist ein Zeitraum von 06:00
Uhr bis 7:30 Uhr vorgesehen, praktisch findet die Dienstübergabe
regelmäßig zwischen 06:30 und 07:00 Uhr statt. Die
Dienstübergabe dauert je nach dienstlicher Verwendung üblicherweise ca
5 bis 15 Minuten. Die faktischen Dienstzeiten der im 24-stündigen
Wechseldienst stehenden Beamten der Wiener Feuerwehr betragen somit
regelmäßig 24 Stunden plus die 5 bis 15-minütige Zeit der
Dienstübergabe."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2003 wurde die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass
sich der Sachverhalt gegenüber den Vorjahren mangels Vorbringen neuer
Tatsachen nicht geändert habe. Es werde daher auf die ausführliche
Begründung betreffend das Jahr 2000 und Vorjahre verwiesen.
Mit Eingabe vom 19. November 2003 stellte der Bw den Antrag
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und den Antrag
auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem Schreiben beigelegt
wurden die bereits im Zuge der Berufung vorgelegten oa Schreiben.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz wurde der Bw gebeten, die Dienstanweisung für Beamte der Wiener
Feuerwehr sowie die monatlichen Lohnzettel für das Jahr 2002
vorzulegen.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2004 nahm der Bw dazu wie
folgt Stellung.
"Der Dienst der
bei der Wiener Feuerwehr und Katastrophenschutz ist durch die Dienstordnung
geregelt. Hier wird der Magistratsdirektor ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem amtsführenden Stadtrat der GG I nach Beratung mit der Gewerkschaft
für Dienststellen oder Dienststellenteile bzw Bedienstetengruppen, die
nicht unter Punkt 1 fallen, unter Bedachtnahme auf die vorstehend
angeführten Grundsätze besondere Regelungen zu treffen bzw
abzuändern. In der Dienstordnung wird der Normal(-Stunden)dienst als
"Normalarbeitszeit" bezeichnet:
40 Wochenstunden
x 52 Wochen = 2.080 Stunden im Jahr; pro Monat somit 173,33
Stunden.
Eine
Dienstschicht bei der MA 68 dauert somit 24 Stunden (Wechseldienst): 182,5 Tage
- 40 zusätzlich freier Tage == 142,5 Tage/Jahr dividiert durch 12
Monate ergibt das 11,87 Tage /Monat. 11,87 Tage x 24 Stunden = 284,88
Wechseldienst -Stunden/Monat. Abzüglich der Normaldienst-
Stunden/Monat von 173,33 sind das 111,55 Mehrstunden /Monat (aufgerundet 112
Stunden). Zum jetzigen Zeitpunkt beträgt die
Wechseldienstentschädigung 100% der jeweiligen
Schichtstunden-Lohnmittel. Die Tageseinteilung (Beschäftigungszeiten)
wird in der Dienstanweisung explizit dargelegt.
Der Dienstbeginn
ist zwischen 06.00 Uhr und 07:30 festgelegt. Wobei gemäß
Einkommensteuergesetz § 68 Abs. 1 zwölf Stunden in den Zeitraum
19.00 Uhr bis 07.00 Uhr fallen. Hinsichtlich der Anerkennung des § 68
würde hier keine überwiegende Nachtarbeit gegeben sein.
Hierzu muss
angemerkt werden, dass bei der MA 68 eine Dienstübergabe stattzufinden
hat. Diese dauert in der Regel zehn Minuten. Bei Berücksichtigung dieser 10
Minuten, würde sich das Verhältnis zugunsten der Nachtarbeit
verschieben.
Die Mitarbeiter
der MA 68 haben neben ihrer Einsatztätigkeit, aufgrund gesetzlicher
Grundlagen, Aufsichtsdienst bei Veranstaltungen zu leisten. Landesgesetzblatt
für Wien, JG 1971, ausgegeben am 28. Mai 1971, 10. Stück, 12. Gesetz:
Gesetz vom 29. Jänner 1971 über die Regelung des Veranstaltungswesens
(Wiener Veranstaltungsgesetz). In diesem Gesetz ist die Anwesenheit eines
Beamten der MA 68 zwingend vorgeschrieben.
Die
Überwachung von Veranstaltungen erfolgt nicht während der Dienstzeit,
sondern in der Freizeit des Beamten. Die eingeteilten Beamten müssen eine
Stunde vor Vorstellungsbeginn im Theater anwesend sein und dürfen diese
erst nach Verlassen des letzten Besuchers selbst verlassen.
Wenn man von der
Tatsache ausgeht, dass solche Veranstaltungen zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr
beginnen und eine durchschnittliche Länge von 2 Stunden 15 Minuten haben,
so läßt sich erkennen, dass ein Großteil dieser Zeit im
Zeitraum der überwiegenden Nachtarbeit liegt. Den Beamten wird hierfür
ein Entschädigungsbeitrag, der sich wie folgt gliedert,
angewiesen:
12%
Tagesgeld
3%
Aufwandsentschädigung
70%
Nachtüberstundenentgelt
15%
Überstundenentgelt
Der Mitarbeiter
erbringt somit pro Jahr ca 156 Überstunden oder ca 13 Überstunden pro
Monat.
Wenn man diese
Überstunden und die zehn Minuten der Dienstablöse addiert, so ist der
§ 68 erfüllt. Denn dann fällt die überwiegende
Arbeitszeit zu mehr als 50% in die Nachtstunden und dem Mitarbeiter würde
der erhöhte Freibetrag von monatlich bis zu S 7.410
zustehen."
Punkt 5. der
Dienstanweisung für den Bereitschaftsdienst lautet:
"5.1.
Tageseinteilung (Beschäftigungszeiten)
Montag bis
Freitag
1. 06.00
-07.30 Uhr
Ablösung:
Der im Wechseldienst stehende Beamte hat solange in Uniform Dienst zu versehen,
bis sein Ablöser den Dienst in Uniform übernommen hat. Ist sein
Ablöser bis 07.30 nicht eingetroffen, hat er sich beim ZK bzw WK zu melden
und mit der im Dienst stehenden Mannschaft anzutreten. Die Wache darf erst nach
Eintreffen eines Ablösers verlassen werden. Ausnahme nur mit Bewilligung
des BO."
Aus den vorgelegten Lohnzetteln für den Zeitraum 1
- 12 /2002 geht hervor, dass dem Bw monatlich neben dem Grundgehalt und
anderen Zulagen (zB.: Dienstzulage, Kinderzulage, Gefahrenzulage etc) für
112 Stunden eine Wechseldienstentschädigung in Höhe von
1.167,04 € verrechnet wird (s. UFS-Akt/S 21-32).
Im Zuge einer persönlichen Vorsprache am 3. März
2004 (s. AV vom 3. März 2004, UFS-Akt/S 16) des Bw wiederholte dieser
nocheinmal die bereits in der Berufung bzw in den diversen Schreiben
vorgebrachten Argumente.
Im Zuge einer weiteren persönlichen Vorsprache am 9.
März 2004 (s. UFS-Akt/S 36) legte der Bw eine Stundenaufstellung
für das Jahr 2002 vor (s. UFS Akt/ 54ff). In dieser Aufstellung sind die
jeweiligen Dienstbeginnzeiten und Dienstenden des Bw für die Monate 1
- 12/ 2002 ersichtlich. Die Stundenaufstellung des Bw z.B. für den
Monat Jänner 2002 stellt sich wie folgt dar (s. Beilage 1).
Im Zuge einer weiteren persönlichen Vorsprache des Bw
am 16. März 2004 bei der zuständigen Referentin legte der Bw die Kopie
eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2003 Zl.
2002/13/0240 vor, in welchem festgehalten worden ist, dass aus
abgabenverfahrensrechtlichen Gründen eine Rückerstattung von zu
Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gemäß
§ 240
Abs. 3 BAO grundsätzlich ausgeschlossen ist. Mit der Frage, ob
der erhöhte Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988
zusteht, hat sich der Verwaltungsgerichtshof dabei nicht
auseinandergesetzt.
Weiters legte der Bw die Kopie eines berichtigten
Lohnzettels für das Jahr 1996 eines Kollegen vor. Zudem teilte der Bw in
einem Schreiben vom 15. März 2004 ua mit, dass der Kollege für das
Jahr 1996 eine Gutschrift erhalten habe. Weiters teilte der Bw mit, dass am
28.8.1998 ein Besuch des FA Körperschaften Wien stattgefunden habe, wobei
festgestellt worden sei, dass bei einer Dienstaufzeichnung der erhöhte
Freibetrag lt. § 68 Abs. 6 gewährt werden würde. Leider,
obwohl versprochen, hätten sie von dieser Besprechung kein Protokoll
erhalten.
Dem Finanzamt als Amtspartei wurde der oa Vorhalt und die
Vorhaltsbeantwortung des Bw vom 28. Februar 2004 sowie die vorgelegte
Stundenaufstellung und die im Zuge der persönlichen Vorsprachen am 3.
März, 9. März bzw 16. März 2004 vorgelegten Unterlagen zur
Kenntnisnahme und allfälliger Stellungnahme übermittelt.
Im Zuge des Verfahrens vor der Abgabenbehörde II.
Instanz stellte die Referentin gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2
BAO am 9. März 2004 (s. UFS-Akt/S 83) einen Antrag auf Entscheidung
durch den gesamten Berufungssenat. Dieser Antrag wurde damit begründet,
dass die maßgebliche Frage, ob bei einem im 24-stündigen
Wechseldienst stehenden Feuerwehrmann die Voraussetzungen für die Anwendung
des um 50% erhöhten Freibetrages gemäß
§ 68 Abs.
6 EStG 1988 vorliegen, bei einer Mehrzahl von Feuerwehrmännern strittig
ist, und somit dadurch das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der
einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird.
In der am 5. Mai 2004 am Finanzamt Mödling Baden in
Baden - auf Antrag der Referentin gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 2 BAO durch den gesamten
Berufungssenat - durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt:
"Vertreter:
Hinsichtlich der 173stündigen Normalarbeitszeit nach der Wiener
Dienstordnung ist festzuhalten, dass das die allgemeine Regelung für die
Beamten der Stadt Wien ist. Für die Feuerwehr gelten eigene Regelungen. Die
Normalarbeitszeit der Wiener Feuerwehr ist der 24-Stunden-Wechseldienst, wobei
der erhöhten Arbeitszeit durch entsprechende Zulagen Rechnung getragen
wird. Insbesondere werden auch die Gefahren und die Nachtarbeit
berücksichtigt. Durch die Wechseldienstzulage wird die Mehrarbeitszeit,
insbesondere auch jene aufgrund der Dienstübergabezeiten, abgegolten.
Durch
die Dienstübergabe sind die sich abwechselnden Beamten stets eine gewisse
Zeit gleichzeitig im Dienst, sodass sich in Summe jeweils ein 24 Stunden
übersteigender zusammenhängender Dienst ergibt.
Es
ist zutreffend, dass nicht die gesamte Arbeitszeit Normalarbeitszeit ist. Wenn
allerdings feststeht, dass in Summe überwiegend in der Nachtzeit gearbeitet
wird, dann müsste auch die Normalarbeitszeit aufgeteilt werden.
Meiner
Ansicht nach ist ein Zusammenhang der Morgenstunden (die weniger als 3 Stunden
sind) mit dem anschließenden Tag- und an diesen anschließenden
Nachtdienst gegeben, sodass es sich auch bei den Morgenstunden um einen
"Nachtdienst" handelt.
Die
Wechseldienstzulage gilt einerseits die über die 173 Stunden hinausgehende
Mehrarbeitszeit ab (auf die 24 Stunden sowie die Übergabezeiten), ferner
die Nachtarbeit. Im Detail wird verwiesen auf die Formulierung vom 9. Juli 2003
der MA 68.
Über
alle Vorbehalte hinweg kommt es über einen längern Zeitraum eindeutig
zu einem Überwiegen der Nachtarbeitszeit. Dies ist auch im konkreten Fall
des Bw. nachweisbar.
Das
Finanzamt bringt vor, dass dies anhand der vorgelegten Aufzeichnungen nicht
nachgewiesen werden könne.
Vertreter:
Die Wechseldienstzulage müsste bei einem 24 Stunden Dienst mathematisch
111,55 Stunden umfassen, tatsächlich wird für 112 Stunden ausbezahlt,
schon diese Aufrundung zeigt, dass über die 24 Stunden hinausgehenden
Mehrleistungen umfasst sind.
Finanzamt
bringt vor, dass auch die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu
hinterfragen wären. So werden bei der Vortragstätigkeit Aufwendungen
für ein Arbeitszimmer geltend gemacht, Bewirtungsspesen und Honorare. Hier
wäre eine nähere Prüfung notwendig.
Dem
hält der steuerliche Vertreter entgegen, dass es sich um ein Arbeitszimmer
außerhalb des Wohnungsverbandes (Arbeitszimmer: V, Wohnung Wien), die
Bewirtungsspesen dienten der Geschäftsanbahnung und die Honorare betreffen
Schreib- und Büroarbeiten zumindest teilweise durch die Gattin des Bw.
Ferner
wird seitens des Finanzamtes vorgebracht, dass die bisher anerkannten
Werbungskosten im Zusammenhang mit der Reinigung der Berufskleidung sowie
Verpflegungskosten am Dienstort nicht geprüft wurden.
Vertreter
hält fest, dass die Abzugsfähigkeit sehr wohl gegeben sei.
Vertreter
des Finanzamtes verweist darauf, dass Normalarbeitszeit jeweils höchstens
für den Zeitraum von 24 Stunden, d.h. beispielsweise von 6.00 Uhr bis 6.00
Uhr des nächsten Tages, umfassen kann.
Vertreter:
Wenn man eine solche Interpretation macht dann gehört der darüber
hinausgehende Dienstübergabezeitraum auch zur Normalarbeitszeit dazu.
Vertreter
ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben und verweist
abschließend darauf, dass es sowohl bei der Wiener als auch bei der
Salzburger Berufsfeuerwehr Präzedenzfälle gäbe und auch im
Krankenpflegedienst die entsprechende Besteuerung ähnlicher Zulagen
unstrittig sei. "
Rechtliche
Ausführungen:
1. Erhöhter
Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988:
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob bei einem im
24-stündigen Wechseldienst stehenden Feuerwehrmann durch die Zeit der
Dienstübergabe (= 5 bis 15 Minuten), welche nicht gesondert
besoldungsmäßig abgegolten wird, sondern pauschal mit der Auszahlung
einer Wechseldienstentschädigung abgegolten ist und vor bzw. nach Beginn
des 24-stündigen Wechseldienstes stattfindet, die Voraussetzung für
die Gewährung des erhöhten Freibetrages gemäß
§ 68 Abs. 1 um 50%, erfüllt wird.
Unstrittig ist, dass die Wechseldienstentschädigung
eine begünstigte Zulage im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988
ist.
Gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 sind
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten
zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis
S 4.940,00 (360,00 €) monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 gelten als
Nachtarbeit zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden, die
auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden
müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im
Lohnzahlungszeitraum auf Grund der Beschaffenheit ihrer Arbeit überwiegend
in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag
gemäß
§ 68 Abs. 1 EStG 1988 um 50%.
Der Freibetrag erhöht sich erst dann um 50%, wenn die
Normalarbeitszeit auf Grund der Beschaffenheit der Arbeit überwiegend in
der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, und nicht, wenn eine zusammenhängende
Arbeitszeit von 3 Stunden in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr erbracht wird.
Überwiegend bedeutet, dass mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit
im maßgeblichen Lohnzahlungszeitraum in die begünstigte Nachtzeit
fällt.
Als überwiegende Nachtarbeit gilt eine Arbeitsleistung
dann, wenn mehr als die Hälfte der Normalarbeitszeit in der Zeit zwischen
19 Uhr und 7 Uhr liegt.
Als Normalarbeitszeit gilt gemäß
§ 68
Abs. 4 EStG unter anderem jene Arbeitszeit, die auf Grund von Dienstordnungen
der Gebietskörperschaften festgesetzt wird oder die innerbetrieblich
für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern allgemein
übliche Normalarbeitszeit.
Normalarbeitszeit ist -
vereinfacht ausgedrückt - jene Arbeitszeit, für die der
Grundlohn samt allfälliger Zulagen und Zuschläge (§ 68
Abs. 1 EStG 1988) gebührt. Überstunde ist jede über die
Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunde (§ 68 Abs. 4
EStG 1988).
Die monatliche
Normalarbeitszeit des Bw. beträgt nach § 26 Abs. 4 der
Wiener Dienstordnung 1994 173 Stunden monatlich. Das entspricht dem
Stundenteiler für die Ermittlung des Grundlohnes bei einer 40-Stunden-Woche
(vgl. Rz 1148 LStR 2002).
Wie der Bw. selbst vorbringt,
leistet er an durchschnittlich 11,87 Tagen im Monat einen
24-Stunden-Wechseldienst, was - ohne Dienstübergabezeiten -
einer Summe von 284,88 Stunden im Monat entspricht.
"Normalarbeitszeit" sind jedoch nicht diese 284,88 Stunden, sondern
173 Stunden, sodass - unter Berücksichtigung der Anordnung in §
26 Abs. 4 der Wiener Dienstordnung, dass die Normalarbeitszeit
möglichst regelmäßig aufzuteilen ist - der Anteil der
Normalarbeitszeit an einem 24-Stunden-Dienst rund 61%, also rund 14,6 Stunden
entspricht. Der darüber hinausgehende Anteil sind einkommensteuerrechtlich
Überstunden, die gesondert neben dem Grundlohn - unter welcher
besoldungsrechtlichen Bezeichnung immer - abgegolten werden.
Bei einem 24-Stunden-Dienst
liegt es in der Natur der Sache, dass die eine Hälfte der 12 Stunden
in den Zeitraum 7 - 19 Uhr (auf einmal oder zweigeteilt) und die andere
Hälfte der 12 Stunden in den Zeitraum 19 - 7 Uhr (auf einmal
oder zweigeteilt) entfällt und es daher kein Überwiegen der
Nachtarbeit im Sinne von § 68 Abs. 6 letzter Satz EStG 1988 gibt.
Unter Berücksichtigung des Gebotes der gleichmäßigen Aufteilung
wären davon im gegenständlichen Fall 7,3 Stunden
"Normalarbeitszeit" am Tag und 7,3 Stunden
"Normalarbeitszeit" in der Nacht; die restliche Zeit, seien es nun
9,4 oder mehr Stunden, sind nicht "Normalarbeitszeit".
Die
"Normalarbeitszeit" ist von der "normalen"
(üblichen) Arbeitszeit zu unterscheiden. Sieht etwa eine Dienstordnung eine
Arbeitszeit von 8.00 bis 16.00 Uhr an fünf Tagen der Woche vor, so ist das
die "Normalarbeitszeit", auch wenn der Arbeitnehmer
regelmäßig von 8.00 bis 17.00 Uhr arbeiten muss. Der die
"Normalarbeitszeit" überschreitende Teil der "normalen
Arbeitszeit" ist durch Zeitausgleich oder mittels Überstundenentgelts
abzugelten; die "normale Arbeitszeit" wird dadurch aber nicht zur
"Normalarbeitszeit".
Im gegenständlichen Fall ist der Bw als
Berufsfeuerwehrmann im 24 Stunden Wechseldienst beschäftigt. Für die
über 173 Stunden (im Monat) hinausgehenden 24 Stunden Wechseldienste
erhält der Bw eine Wechseldienstentschädigung.
Da die Normalarbeitszeit zu gleichen Teilen Tages- und
Nachtarbeit darstellt und somit nicht überwiegend in der Zeit von 19 Uhr
bis 7 Uhr liegt, musste das Vorliegen der Voraussetzungen, die einen Anspruch
gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG 1988 auf den um 50% erhöhten
Freibetrag gemäß
§ 68 Abs. 1 begründen verneint
werden.
Nach Meinung des erkennenden Senates ist im vorliegenden
Fall ein Überschreiten der Nachtarbeitskomponente nicht
gegeben.
Zum einen, weil § 68
Abs. 6 EStG 1988 als "Nachtarbeit" nur
"zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens drei Stunden"
zwischen 19 und 7 Uhr definiert. Die konkreten, den Dienstplänen bei dem
24-Stunden-Wechseldienst zugrunde liegenden Zeiten (Schichtwechselzeitpunkte)
konnten trotz ausführlicher Erörterung in der mündlichen
Berufungsverhandlung nicht ermittelt werden. Wenn Punkt 5.1 der Dienstanweisung
für den Bereitschaftsdienst von "Beschäftigungszeiten"
"Montag bis Freitag" von "06.00 - 07.30 Uhr"
spricht, so steht dies im Widerspruch zu einem 24stündigen Dienst, zumal
der Besoldung nur 24 Stunden und nicht etwa 25,5 Stunden zugrunde gelegt werden.
Selbst wenn man unzutreffenderweise der Ansicht des Bw., auch die - nicht
gesondert bezahlten - Zeiten der Dienstübergabe seien als Normaldienstzeit
anzusehen, folgte, ergäbe sich kein Überwiegen der Nachtarbeit, weil
entgegen den Berechnungen des Bw. jene Zeiten, die am Morgen zwischen
Dienstantritt vor 7.00 Uhr und 7.00 liegen (nach Auskunft des Branddirektors
erfolgt die Dienstübergabe in der Regel zwischen 6.30 Uhr und 7.00 Uhr),
keine Nachtarbeit im Sinne des § 68 Abs. 6 EStG 1988 darstellen, da
hinsichtlich dieser Zeiten nicht die Mindestzeit von drei Stunden
("Blockzeit") Nachtarbeit erfüllt ist. An diese Zeiten
schließt der Tagdienst an, erst dann kommt wieder ein Nachtdienst -
die erste "Nachtzeit" bildet aber mit der zweiten
"Nachtzeit" nach Ansicht des erkennenden Senates keinen
"Zusammenhang" im Sinne des Gesetzes, weil sie durch die
"Tagzeit" unterbrochen wird. Die besondere Erschwernis der
steuerlich begünstigten Nachtarbeit liegt darin, dass ein wesentlicher Teil
- zusammenhängend - in der Nachtzeit zu leisten ist. Diese
Erschwernis tritt auf die (erste) durchschnittlich halbe Stunde vor 7.00 Uhr
früh nicht zu.
Zum anderen weil die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Wechseldienstzulage, mit welcher eine pauschale Abgeltung jener
Mehrarbeitszeiten, welche sich aus der Besonderheit der Dienstübergabe von
einer Mannschaft zur anderen ergeben, abgegolten werden, 24 Stunden sind (vgl.
auch die Darstellung der Berechnung im Schreiben vom 28. Februar 2004).
Ausgehend von einem fixen Dienstzeitplan, der 24 Stunden enthält, entfallen
daher 12 Stunden des 24-stündigen Wechseldienstes in die Zeit zwischen
19:00 Uhr bis 07:00 Uhr und 12 Stunden nicht in die Zeit von 19:00 Uhr bis
07:00. Es kann daher weder zu einem Überwiegen der Tag- noch der
Nachtarbeit kommen.
Wenn der Bw weiters vorbringt, dass bei
Berücksichtigung der Zeiten, die für die Überwachung von
Theaterveranstaltungen, welche nach seinen Angaben extra entlohnt werden und
nicht während der Wechseldienstzeit, sondern außerhalb dieser
erfolgen und die Zeit der Dienstübergabe zusammengezählt werden, dann
wären die Voraussetzungen des § 68 EStG 1988 erfüllt, dann
übersieht dieser, dass es sich dabei um zwei verschiedene Dinge handelt.
Die Dienstübergabe stellt keine Normalarbeitszeit dar;
bei der Theater- Veranstaltungsüberwachung handelt es sich um Leistungen
des Bw an seinem schichtfreien Tag, die mit einem Entschädigungsbeitrag,
der sich laut Angaben des Bw in 12% Tagesgeld, 3% Aufwandsentschädigung,
70% Nachtüberstundenentgelt und 15% Überstundenentgelt gliedert,
abgegolten ist.
Nach Meinung des Senates ist eine Zusammenzählung
beider Zeiten, um einen Anspruch gemäß
§ 68 Abs. 6 EStG
1988 auf den um 50% erhöhten Freibetrag gemäß
§ 68
Abs. 1 zu begründen, unzulässig.
Im Ergebnis schließt sich der Unabhängige
Finanzsenat damit einer Entscheidung der Finanzlandesdirektion vom 11. November
2002, GZ. RV/346-15/2000, an.
2. Aufhebung
gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO:
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt
insbesondere folgende Ermittlungen sowohl bei den Einkünften aus
selbständiger Arbeit als auch bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit unterlassen, bei deren Durchführung ein
anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können:
1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als
Vortragender:
- Ermittlungen,
ob (und in welchem Umfang) es sich bei den Bewirtungsspesen um abzugsfähige
oder iSd § 20 EStG 1988 um nichtabzugsfähige Aufwendungen
handelt;
- Ermittlungen betreffend die Fremdüblichkeit von
Honoraren an die Gattin des Bw;
- Ermittlungen
dahingehend, ob die vom Bw als Vortragender geltend gemachten Aufwendungen
für ein Arbeitszimmer - sowie die damit zusammenhängenden
Fahrtkosten Wohnung (Wien) - Arbeitszimmer (V) - betrieblich
notwendig sind;
- Ermittlungen
betreffend die Zulässigkeit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
für "Arbeitskleidung";
- Ermittlungen
betreffend den Ansatz von Tagesgeldern für Fahrten insbesondere zwischen
wiederkehrend angefahrenen Orten;
- Ermittlungen
betreffend den Umfang der beruflichen Nutzung zweier Computer;
2.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit:
- Ermittlungen
dahingehend, worum es sich bei den vom Bw unter dem Titel "Werbungskosten" bei
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von
924,83 € geltend gemachten Aufwendungen (Reinigung von Uniformhemden,
Leibchen und Pullover, Trainingsanzug) sowie Verpflegungsmehraufwendungen im
einzelnen handelt und diese somit abzugsfähig sind oder nicht.
Die Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid (samt
Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO aufgehoben
wird oder aber die Ermittlungen im Rahmen des Berufungsverfahrens geführt
werden, liegt im Ermessen.
Für die Zweckmäßigkeit der Aufhebung
spricht der Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen sowie der Umstand, dass
hinsichtlich des eigentlichen Berufungsbegehrens im Hinblick auf die bereits
Jahre andauernden rechtlichen Diskussionen durch den Unabhängigen
Finanzsenat eine rasche Grundsatzentscheidung zu treffen war, die vom Bw.
gegebenenfalls bei den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts
bekämpfbar ist.
Dem neu zu erlassenden Einkommensteuerbescheid wird
hinsichtlich der Wechseldienstzulage die oben dargestellte Rechtauffassung
zugrunde zu legen sein (§ 289 Abs. 1 zweiter Satz
BAO).
Beilage:
Beilage 1 (Stundenaufstellung des Bw für den Monat Jänner
2002)
Wien,
7. Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WechseldienstentschädigungWechseldienstNormalarbeitszeitDienstübergabeerhöhter FreibetragFeuerwehrmann
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2032-W/03
- Stammnummer
- 10297
- Gültig
- 07.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF