Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0737-L/10
Einkünfte aus der Tätigkeit als Aerobic-Trainerin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0737-L/10vom 09.10.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sie hat dadurch die Möglichkeit gehabt, im Rahmen ihrer Tätigkeit Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, indem sie nur eine bestimmte Anzahl an Stunden mit dem für die Stundenplanerstellung zuständigen Mitarbeiter vereinbarte. Wie bereits festgehalten, erzielte die Bw. für ihre Tätigkeit keinen Stundenlohn, sondern eine Vergütung je nach Arbeitseinsatz. Sie hatte daher die Möglichkeit den Umfang ihres Tätigwerdens bzw. den wirtschaftlichen Erfolg selbst zu bestimmen und ihre Einnahmen und Ausgaben maßgeblich zu beeinflussen. Da die Bw. im Falle einer Nichterbringung einer Arbeitsleistung, etwa wegen einer Krankheit keine Vergütung erhalten hat, hing die Höhe der erzielten Einnahmen der Bw. somit von ihrem persönlichen Einsatz ab.
Darüber hinaus dürfte die Bw. im Falle einer Verhinderung aus dem Kreis der Kollegenschaft selbst eine Vertretung aussuchen. Die Einschränkung des Kreises der Vertreter auf Mitglieder der Kollegenschaft kann nicht gegen eine Vertretungsbefugnis sprechen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Bw. die Vertreter selbst bestimmen konnte.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren in keinem Dienstverhältnis stand und somit aus ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als Aerobic -Trainerin keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG 1988 erzielte.
2. Rechtslage
Nach § 3 Abs. 1 Z 16 c EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF. BGBl. Nr. 52/2009, sind von der Einkommensteuer pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit, befreit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 oder Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 steuerfrei ausgezahlt werden.
Nach § 124b Z 159 EStG 1988 tritt § 3 Abs. 1 Z 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben sind jedenfalls:
Gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht abgezogen werden.
3. Über die Berufung wurde erwogen
Wie vorstehend erwogen, übte die Bw. in den Jahren 2004 bis 2007 ihre Tätigkeit als Aerobic -Trainerin nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus. Sie erzielte somit in diesem Zusammenhang keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG 1988.
Die Tätigkeit eines Sporttrainers stellt - soweit kein Dienstverhältnis vorliegt - eine gewerbliche Tätigkeit dar (vgl. Jakom/Baldauf, EStG 2011, 23 Tz 117 "Trainer"). Da die Tätigkeit einer Aerobic -Trainerin zweifelsfrei der Tätigkeit eines Sporttrainers entspricht, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Tätigkeit der Bw. mangels Vorliegen eines Dienstverhältnisses eine gewerbliche Tätigkeit darstellt und die Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988 erzielte.
3.1. Zu den Spesenersätzen
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine "Reise" im Sinn des § 4 Abs. 5 EStG 1988 dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten oder aus sonstigem beruflichen Anlass mindestens 25 km vom Mittelpunkt seiner Tätigkeit entfernt, ohne dass dadurch der bisherige Mittelpunkt der Tätigkeit aufgegeben wird (vgl. VwGH 21.11.91, 90/13/0101; Jakom/Lenneis, EStG 2013, § 16 Rz 43). Die Berücksichtigung von Verpflegungsmehrkosten setzt überdies eine Reisedauer von mehr als drei Stunden voraus (Jakom/Lenneis, EStG 2013, § 16 Rz 43).
Eine "Reise" im Sinn des Einkommensteuergesetzes unterscheidet sich wesentlich von den von der Bw. ins Treffen geführten Vereinsrichtlinien, die weder eine bestimmte Reisedauer noch eine bestimmte Mindestentfernung vom üblichen Tätigkeitsmittelpunkt erfordern. Es spielt nach den Vereinsrichtlinien auch keine Rolle, wenn durch wiederholte Reisebewegungen an ein und denselben Ort dort ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (UFS 2.5.2012, RV/0654-L/10).
Gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Die Vereinsrichtlinien stellen lediglich einen Auslegungsbehelf für die Besteuerung von Vereinen dar, der "im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise" mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus den Richtlinien - wie diese im Übrigen eingangs selbst zum Ausdruck bringen - nicht abgeleitet werden. Sie stellen keine Rechtsquelle im Sinn des Art. 18 Abs. 1 B-VG dar. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ist daher nur am Gesetz zu prüfen (vgl. VwGH 9.3.2005, 2001/13/0062; UFS 19.1.2007, RV/0641-I/06).
Eine Regelung, die ähnlich den Vereinsrichtlinien pauschale Reiseaufwandsentschädigungen durch bestimmte begünstigte Rechtsträger von vornherein steuerfrei stellt, findet sich im § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 iVm § 124b Z 159 EStG 1988 mit Wirksamkeit ab 1.1.2009 und ist für die Berufungsjahre nicht anwendbar.
3.2. Zu den geltend gemachten Betriebsausgaben
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 normiert die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, soweit sie durch den Betrieb veranlasst sind. Diese gesetzliche Legaldefinition weicht zwar nach dem Wortlaut von der Legaldefinition von Werbungskosten ab, so haben jedoch beide Begriffe nach der Rechtsprechung grundsätzlich denselben Inhalt, wodurch für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit der als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen die einschlägige Judikatur sowohl aus dem Bereich der Betriebsausgaben als auch aus dem Bereich der Werbungskosten herangezogen werden kann.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 normiert dagegen, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Die Gesetzesbestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 enthält als wesentliche Aussage, dass Aufwendungen mit einer privaten und auch beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind (vgl. UFS 29.1.2009, RV/0805-L/07).
Damit soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass Steuerpflichtige auf Grund der Eigenheiten ihres Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und damit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, während Steuerpflichtige, deren Tätigkeit eine solche Verbindung nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen können (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20 Rz 10).
Lassen sich daher die Aufwendungen, die ausschließlich in die berufliche Sphäre fallen, nicht einwandfrei von den Aufwendungen für die private Lebensführung trennen, dann gehört der Gesamtbetrag derartiger Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben (Aufteilungsverbot).
Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass Aufwendungen für typischerweise der Lebensführung dienende Wirtschaftsgüter selbst dann zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch beruflich verwendet werden (UFS 29.1.2009, RV/0805-L/07).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen (vgl. VwGH 30.5.2001, 2000/13/0163). Die bloße Nützlichkeit eines Aufwandes ist diesfalls für die Anerkennung als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten nicht ausreichend (vgl. VwGH 17.9.1996, 92/14/0173). Nur dann, wenn dem Steuerpflichtigen der Nachweis gelingt, dass die Aufwendungen weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten gedient haben und eine allfällige private Mitveranlassung nur mehr als völlig untergeordnet anzusehen ist, kann das Vorliegen des Anwendungsbereiches des § 20 EStG 1988 verneint werden (VwGH 5.7.2004, 1999/14/2000). In diesen Fällen ist bei der Beurteilung der beruflichen Veranlassung auf die berufliche Notwendigkeit als verlässliches Indiz zurückzugreifen (VwGH 30.5.2001, 95/13/0288; BFH, BStBI. 1985 II. S. 467).
3.2.1 Zu den Aufwendungen für CDs, DVDs, und Fachliteratur
Von der Bw. wurden im Zuge des Berufungsverfahrens für die berufungsgegenständlichen Jahre folgende Aufwendungen für CDs, DVDs und Fachliteratur geltend gemacht:
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Jahr
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Betrag
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2004
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235,00 €
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2005
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240,00 €
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2006
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245,00 €
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2007
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123,95 €
3.2.1.1. Zu den Aufwendungen für CDs
Nach dem im § 20 Abs. Z 2 Iit a EStG 1988 normierten Aufteilungsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen hängt die steuerliche Abzugsfähigkeit solcher Aufwendungen davon ab, ob dem Wirtschaftsgut im Einzelfall eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Verwendung unterstellt werden kann oder nicht. Eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung von Aerobic CDs wäre dann anzuerkennen, wenn es sich dabei um CDs handelt, die für bestimmte Trainingsinhalte abgestimmt sind. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates etwa dann der Fall, wenn bei jedem Titel die Anzahl der bpm ("beats per minute") angegeben wird, sodass die Titelauswahl nach den jeweiligen Trainingseinheiten erfolgen kann (vgl. UFS 17.4.2009, RV/1346-L/07). CDs, die Aufnahmen gängiger Titel der Top Charts, aus dem Bereich der Musical, der Schlager etc. enthalten, die für den Gebrauch für Aerobickurse geordnet sind, erfüllen die Voraussetzung der (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Nutzung jedoch nicht (UFS 2.5.2012, RV/0654-L/10).
Eine entsprechende (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung der CDs konnte von der Bw. glaubhaft gemacht werden. Sie legte in ihrem Anbringen vom 27. März 2012 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass sie je nach Trainingsart und angebotenem Kurs eine andere Musik mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten benötigt. Sie konnte ebenfalls glaubhaft machen, dass die von ihr in den berufungsgegenständlichen Jahren angeschafften CDs Musik mit einer bestimmten Geschwindigkeit und ohne Pause zwischen den einzelnen Liedern spielen und somit die Titelauswahl nach der gewünschten Trainingseinheit erfolgen kann. Der Erwerb der Aerobic CDs war daher nicht als allgemein, sondern als die Berufsgruppe der Bw. interessierende Anschaffung zu qualifizieren.
3.2.1.2. Zu den Aufwendungen für Fachliteratur und DVDs
Aufwendungen für Fachliteratur sind dann abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052; 24.4.1997, 95/15/0175, 1998, 198) bzw. der Steuerpflichtige die Fachliteratur zur Ausübung seines Berufes benötigen "kann". Aus den Titeln der Druckwerke allein kann nicht geschlossen werden, ob es sich um Fachliteratur oder um nichtabzugsfähige allgemein bildende Werke handelt (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052, 1989, 8). Im Zweifel sind die Druckwerke vom Steuerpflichtigen näher zu beschreiben und ihre Berufsbezogenheit darzustellen; andernfalls sind die Aufwendungen im Sinne des Aufteilungsverbotes nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 zur Gänze nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 27. 5.1999, 97/15/0142, 1999,731).
Für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für DVDs gelten im gegenständlichen Fall dieselben Grundsätze wie bei der Fachliteratur.
Eine (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung der von der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren angeschafften Fachliteratur und DVDs konnte von der Bw. ebenfalls glaubhaft gemacht werden. Die Bw. legt in ihrem Anbringen vom 28. März 2012 schlüssig und nachvollziehbar dar, dass die gegenständliche Fachliteratur und die DVDs nicht aus privatem Interesse, sondern für die Vertiefung und Aneignung der bei den Conventions erlernten neuen Trainingsmethoden angeschafft wurden. Diese Anschaffungen dienten somit unmittelbar dazu, dass die Bw. neue Trainingsmethoden erlernen und in weiterer Folge bei ihren Kursen an die Kursteilnehmer weitergeben konnte.
Die von der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens für die berufungsgegenständlichen Jahre geltend gemachten Aufwendungen für Fachliteratur, CDs und DVDs sind somit als Betriebsausgaben anzuerkennen.
3.2.2. Zu den Aufwendungen für Sportbekleidung
Von der Bw. wurden im Zuge des Berufungsverfahrens für die Jahre 2004 bis 2007 folgende Aufwendungen für Sportbekleidung, wie etwa für Trainingsshirts, Trainingsjacken, Socken, Sportunterwäsche, Sportschuhe, Sporttaschen, Handtücher, etc. geltend gemacht:
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Jahr
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Betrag
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2004
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740 €
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2005
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1.159 €
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2006
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850 €
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2007
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250 €
Im Sinne der Ausführungen zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen für die Anschaffung bürgerlicher Kleidung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird. Steuerlich können nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 nur Aufwendungen für typische Berufskleidung berücksichtigt werden, also solche Kleidung, die sich nicht für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung eignet (vgl. VwGH 21.121999, 99/14/0262; VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173; VwGH 23.04.2002, 98/15/0219).
Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch entweder die Funktion einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen und deshalb bei einer Verwendung im Rahmen der Lebensführung entsprechende Assoziationen zu den Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe auslösen würden (VwGH 23.04.2002, 98/15/0219). Die Absetzbarkeit von Arbeitskleidung ist weiters dann gegeben, wenn die Kleidung durch eine Anschrift gekennzeichnet ist oder die Art der Kleidung nach der Verkehrsauffassung eine Zuordnung zu einem bestimmten Unternehmen oder zu einer bestimmten Tätigkeit ermöglichen (vgl. Jakom/Lenneis, EStG 2013, § 16 Rz 56 "Kleidung"). Entscheidend ist, dass sich die beruflich verwendete Kleidung ihrer objektiven Beschaffeinheit nach unstrittig nicht von solcher Bekleidung unterscheiden lässt, die üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet (vgl. VwGH 23.04.2002, 98/15/0219). Nicht abzugsfähig sind somit etwa die Trainingsanzüge und Turnschuhe eines Sportlehrers (vgl. VwGH 23.04.2002, 98/15/0219).
Bei den von der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um normale Sportbekleidung, wie Trainingsshirts, Trainingsjacken, Socken, Sportunterwäsche, Sportschuhe, die sich nach ihrer objektiven Beschaffenheit nicht von solchen Bekleidungsstücken unterscheiden lassen, die im Rahmen der privaten Lebensführung ihre Verwendung finden. Somit kann bei den strittigen Bekleidungsstücken nicht von einer typischen Berufsbekleidung gesprochen werden.
Die von der Bw. in ihrem Anbringen vom 18. März 2012 ins Treffen geführten Argumente betreffend die Qualität bzw. Beschaffenheit der Bekleidungsstücke, wie etwa eine besonders gute Dämpfung und eine rutschfeste Schuhsohle bei den angeschafften Schuhen, sowie die ebenfalls ins Treffen geführten Argumente betreffend die Aufbewahrung der strittigen Bekleidungsstücke in einem der Bw. zugewiesenen Spind, konnten im Lichte der vorstehend zitierten Rechtsprechung keine (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung rechtfertigen.
3.2.3. Zu den Aufwendungen für Hygiene- und Toilette- Artikeln und "Erste-Hilfe-Packerl"
Von der Bw. wurden im Zuge des Berufungsverfahrens für die Jahre 2004 bis 2007 folgende Aufwendungen für Hygiene- und Toilette- Artikel und" Erste-Hilfe-Packerl" geltend gemacht:
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Jahr
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Betrag
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2004
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55 €
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2005
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55 €
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2006
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89 €
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2007
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35 €
Da Aufwendungen für Hygiene- und Toilette- Artikel und" Erste-Hilfe-Packerl" typischerweise Aufwendungen darstellen, die die private Lebensführung betreffen, und daher gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 Iit a EStG 1988 nicht abzugsfähig sind, wurde die Bw. vom zuständigen Referenten aufgefordert, eine ausschließliche betriebliche Nutzung dieser nachzuweisen. Die geforderte ausschließliche betriebliche Nutzung konnte von der Bw. weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden. Sie führte in ihrem Anbringen vom 28. März 2012 diesbezüglich lediglich aus, dass aufgrund der Tatsache, dass sie mehrfach sowohl am Vormittag als auch am Abend im Einsatz gewesen sei, sich der Verbrauch ihrer - annähernd zur Hälfte zu Hause und zur Hälfte im oben genannten Spind aufbewahrten -Toilettenartikel nahezu verdoppelt hätte. Tatsächlich handelt es sich dabei um Aufwendungen für Körperpflege, die stets nicht abzugsfähig sind (vgl. VwGH 17.9.1997, 94/13/0001; 26.11.1997, 95/13/0061). Gleiches gilt auch für das "Erste-Hilfe-Packerl".
3.2.4. Zu den Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Tätigkeitsort
Von der Bw. wurden im Zuge des Berufungsverfahrens für die Jahre 2004 bis 2007 folgende Fahrtkosten zwischen Wohn- und Tätigkeitsort in der Höhe des jeweiligen Kilometergeldes als Betriebsausgaben geltend gemacht:
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Jahr
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Betrag
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2004
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223,34 €
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2005
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242,35 €
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2006
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225,72 €
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2007
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112,02 €
Fahrtkosten zwischen Wohnsitz und Betriebstätte bilden idR Betriebsausgaben, es sei denn, der Wohnsitz wäre aus persönlichen Gründen in einer unüblichen Entfernung von der Betriebstätte gewählt oder gewährt worden (VwGH 21.12.1989, 86/14/0118, 1990,274). Im gegenständlichen Fall betrug die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Tätigkeitsort in den berufungsgegenständlichen Jahren lediglich 4,4 km. Eine unübliche Entfernung zwischen Wohn- und Tätigkeitsort liegt somit nicht vor. Die Anzahl der von der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren getätigten Fahrten ergibt sich aus den vorgelegten Abrechnungsblättern des P. Sport- und Gymnastikvereins und stimmt mit den Angaben der Bw. überein.
Die von der Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens erstmalig als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Tätigkeitsort sind somit als Betriebsausgaben anzuerkennen.
3.2.5. Zu den Aufwendungen für Telefonkosten
Von der Bw. wurden im Zuge des Berufungsverfahrens für die Jahre 2004 bis 2007 folgende Aufwendungen für Telefonkosten geltend gemacht:
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Jahr
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Betrag
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2004
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90,00 €
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2005
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90,00 €
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2006
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90,00 €
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2007
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37,50 €
Eine ausschließliche betriebliche Nutzung eines im Büro befindlichen Telefons ist unwahrscheinlich. Es liegt daher am Steuerpflichtigen, durch Aufzeichnung aller Telefongespräche die ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen (VwGH 21.2.1996, 93/14/0167). Gleiches gilt für die Benutzung eines Handys. Nach VwGH 28.5.2008, 2006/15/0125, ist der Beweis des betrieblich veranlassten Anteiles an den Telefonkosten, etwa durch einen Einzelgesprächsnachweis, regelmäßig nicht zumutbar, weshalb die Glaubhaftmachung genügt. Neben der Gesprächsgebühr sind weiters die aliquote Grundgebühr und sonstige Gerätekosten zu berücksichtigen. Liegen keine Aufzeichnungen vor, hat eine Ermittlung des betrieblichen Anteils im Schätzungsweg zu erfolgen (Jakom/Lenneis, EStG 2013, § 4 Rz 330 "Telefonkosten"). Nach der Judikatur des VwGH erscheint eine Schätzung des betrieblichen Anteils der Telefonkosten zwischen 20% und 60% als gerechtfertigt.
Die von der Bw. für die Jahre 2004 bis 2007 geltend gemachte betriebliche Nutzung im Ausmaß von 15 % erscheint in Anbetracht der Judikatur des VwGH als gerechtfertigt.
3.2.6. Zu den Aufwendungen für Aus- und Fortbildungskosten
Von der Bw. wurden im Zuge des Berufungsverfahrens für die Jahre 2004 bis 2007 folgende Aufwendungen für Kursgebühren, Hotel- und Übernachtungskosten, Diäten und Fahrtkosten als Fortbildungskosten geltend gemacht.
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Jahr
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Betrag
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2004
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2.661,62 €
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2005
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2.920,56 €
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2006
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2.057,58 €
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2007
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1.158,22 €
§ 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 normiert die Absetzbarkeit von Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Um eine betriebliche Fortbildung handelt es sich dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen an sich zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (VwGH 19.10.2006, 2005/14/0117). Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse sind, sind aber dann nicht abzugsfähig, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden können oder von Nutzen sind (vgl. VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184). Bei Ausgaben für die Sportausübung handelt es sich um Ausgaben, bei denen ihrer Art nach eine private Veranlassung iSd § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nahe liegt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Sportausübung dem Erlernen oder der Verbesserung von bereits vorhandenen Sportkenntnissen dient (vgl. VwGH 30.05.2001, 2000/13/0163). Für die Anerkennung der Aufwendungen als Betriebsausgaben für Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Sportausübung ist somit der Nachweis zu erbringen, dass sich im Einzelfall der absolvierte Kurs deutlich von jenem unterscheidet, der einem allgemeinen Interessenkreis angeboten wird und dass die Absolvierung des Kurses im Einzelfall für die betriebliche Tätigkeit notwendig ist (vgl. UFS 19.15.2005, RV/0322-S/05; vgl. UFS 31.01.2012, RV/0930-L/10). Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen Veranlassung (vgl. VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096,0097 mwN; 14.12.2006, 2002/14/0012).
Die von der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren sowohl in Österreich als auch in Deutschland besuchten Aerobicveranstaltungen, wie etwa diverse Aerobic Conventions, Beckenbodenfortbildungskurse, Yogaseminare und Kongresse des Österreichischen Aerobicverbandes, erfüllten die maßgeblichen Voraussetzungen, um als betriebliche bzw. berufliche Fortbildungsmaßnahmen qualifiziert zu werden. Aus den Programmen der von der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren in Österreich besuchten Conventions und Kongresse des Österreichischen Aerobicverbandes ist zweifelsfrei ersichtlich, dass diese Conventions und Kongresse zur Weiterbildung bzw. auf die Erstausbildung von Instruktoren ausgerichtet waren. Auch die von der Bw. in Deutschland besuchten Conventions weisen ein ähnliches Programm auf. Der Inhalt der streitgegenständlichen Veranstaltungen war somit primär auf die Bedürfnisse von Aerobic- und Gymnastiktrainern und nicht auf die Bedürfnisse eines homogenen Teilnehmerkreises ausgerichtet.
Auch die von der Bw. in den berufungsgegenständlichen Jahren besuchten Kurse in modularer Form, wie etwa Step-Pädagogik Modul I, II und III und Pilates Modul I, II, und III, waren ebenfalls auf die Bedürfnisse von Aerobic- und Gymnastiktrainern und nicht auf die Bedürfnisse eines homogenen Teilnehmerkreises ausgerichtet.
Aufgrund der Tatsache, dass in den berufungsgegenständlichen Jahren von der Bw. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Aerobic -Trainerin Kurse, wie etwa Hi - Lo - Aerobic, Dance - Aerobic, Step - Aerobic, Workout, Bodystyling, und Pilates, abgehalten wurden und solche Kursinhalte auch in den vorgelegten Kursunterlagen zu finden sind, ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die im Rahmen der streitgegenständlichen Veranstaltungen erworbenen Kenntnisse, die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bw. in dem durch sie ausgeübten Beruf verbessert werden.
Wie von der Bw. schlüssig dargelegt wurde, war der Besuch solcher Veranstaltungen die Voraussetzung dafür, dass sie bestimmte Trainingseinheiten unterrichten durfte. Weiters ermöglichte ihr der Besuch der Fortbildungsveranstaltungen einen Zugang zu den neuesten Erkenntnissen im Bereich der Sportwissenschaften und Informationen über die neusten "Trends" in der Aerobic- und Gymnastikbranche. Die von der Bw. besuchten Fortbildungsveranstaltungen waren für die Bw. somit notwendig, um in ihrem bereits ausgeübten Beruf als Aerobic -Trainerin auf dem Laufenden zu blieben und den jeweiligen Anforderungen einer sich schnell entwickelnden Branche gerecht zu werden.
Demnach sind die von der Bw. geltend gemachten Fortbildungskosten und die damit im Zusammenhang stehenden Fahrt- und Übernachtungskosten sowie Diäten als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
Der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb ist daher folgender Weise zu ermitteln:
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Jahr
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2004
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2005
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2006
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2007
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Einnahmen
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4.252,40 €
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4.618,85 €
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4.353,02 €
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1.616,46 €
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Ausgaben:
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CDs, DVDs, Fachliteratur
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-235,00 €
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-240,00 €
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-245,00 €
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-123,95 €
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Telefonkosten
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-90,00 €
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-90,00 €
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-90,00 €
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-37,50 €
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Fahrtkosten
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-223,34 €
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-242,35 €
|
-225,72 €
|
-112,02 €
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Aus- und Fortbildungskosten
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-2.661,62 €
|
-2.920,56 €
|
-2.057,58 €
|
-1.158,22 €
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Gewinn
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1.042,44 €
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1.125,94 €
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1.734,72 €
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184,77 €
4. Berechnung der Einkommensteuer
4.1. Die Einkommensteuer 2004 wird wie folgt berechnet:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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1.042,44
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
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Arbeitgeber
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20.559,82
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Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
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Pauschalbetrag
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-37,92
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|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-132,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
20.389,90
|
Veranlagungsfreibetrag (§41 (3) EStG 1988)
|
|
-417,56
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
21.014,78
|
Sonderausgaben (§18 EStG 1988):
|
|
|
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
|
|
Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und
|
|
junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
|
-221,40
|
Kirchenbeitrag
|
|
-75,00
|
Einkommen
|
|
20.718,38
|
0 % für die ersten 3.640,00
|
|
0,00
|
21 % für die weiteren 3.630,00
|
|
762,30
|
31 % für die restlichen 13.448,38
|
|
4.169,00
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
4.931,30
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
|
-660,26
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
3.926,04
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach
|
|
Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des
|
|
Freibetrages von 620 € mit 6 %
|
|
171,76
|
Einkommensteuer
|
|
4.097,80
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
|
-3.975,02
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
|
122,78
4.2. Die Einkommensteuer 2005 wird wie folgt berechnet:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
1.125,94
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Arbeitgeber
|
21.064,01
|
|
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
|
|
|
Pauschalbetrag
|
-280,44
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-132,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
20.651,57
|
Veranlagungsfreibetrag (§41 (3) EStG 1988)
|
|
-334,06
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
21.443,45
|
Sonderausgaben (§18 EStG 1988):
|
|
|
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
|
|
Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und
|
|
junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
|
-174,35
|
Kirchenbeitrag
|
|
-100,00
|
Einkommen
|
|
21.169,10
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
|
|
(21.169,10 - 10.000) * 5.750 / 15.000
|
|
4.281,49
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
4.281,49
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach
|
|
Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des
|
|
Freibetrages von 620 € mit 6 %
|
|
180,77
|
Einkommensteuer
|
|
4.117,26
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
|
-4.003,34
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
|
113,92
4.3. Die Einkommensteuer 2006 wird wie folgt berechnet:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
1.734,72
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Arbeitgeber
|
21.812,20
|
|
Sonstige Werbungskosten ohne Anrechnung auf den
|
|
|
Pauschalbetrag
|
-296,40
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-132,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
21.383,80
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
23.118,52
|
Sonderausgaben (§18 EStG 1988):
|
|
|
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
|
|
Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und
|
|
junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
|
-68,85
|
Kirchenbeitrag
|
|
-100,00
|
Einkommen
|
|
22.949,67
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
|
|
(22.949,67 - 10.000) * 5.750 / 15.000
|
|
4.964,04
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
4.964,04
|
Verkehrsabsetzbetrag
|
|
-291,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
-54,00
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach
|
|
Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des
|
|
Freibetrages von 620 € mit 6 %
|
|
181,15
|
Einkommensteuer
|
|
4.800,19
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
|
-4.290,52
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
|
509,67
4.4. Die Einkommensteuer 2007 wird wie folgt berechnet:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
|
184,77
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
|
Arbeitgeber
|
9.320,79
|
|
Arbeitgeber2
|
400,00
|
|
Pauschbetrag für Werbungskosten
|
-132,00
|
|
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
|
|
9.588,79
|
Veranlagungsfreibetrag (§41 (3) EStG 1988)
|
|
-184,77
|
Gesamtbetrag der Einkünfte
|
|
9.588,79
|
Sonderausgaben (§18 EStG 1988):
|
|
|
Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen,
|
|
Wohnraumschaffung und -sanierung, Genußscheine und
|
|
junge Aktien (Topf-Sonderausgaben)
|
|
-102,21
|
Kirchenbeitrag
|
|
-25,00
|
Einkommen
|
|
9.461,58
|
Die Einkommensteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 beträgt:
|
|
Bei einem Einkommen von € 10.000 und darunter
|
|
0,00
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
|
|
0,00
|
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
|
0,00
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
|
0,00
|
Erstattung gemäß § 33 (8) EStG 1988:
|
|
|
10 % der SV-Beiträge, maximal 110 €
|
|
-110,00
|
Erstattungsfähige Negativsteuer
|
|
-110,00
|
Steuer sonstige Bezüge wie z.B. 13. und 14. Bezug (220) nach
|
|
Abzug der darauf entfallenden SV-Beiträge (225) und des
|
|
Freibetrages von 620 € mit 6 %
|
|
87,79
|
Einkommensteuer
|
|
-22,21
|
Anrechenbare Lohnsteuer (260)
|
|
-1.358,26
|
Festgesetzte Einkommensteuer
|
|
-1.380,47
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Linz, am 9. Oktober 2013
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0737-L/10
- Stammnummer
- 67237
- Gültig
- 09.10.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF