Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101320/2017
Nichtabzugsfähige Aufwendungen eines Gruppenmitglieds
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101320/2017vom 29.07.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Stimmt die Annahme des Finanzamtes, dass es sich hierbei um den Unternehmer ***5*** F handelt? Unter diesen Gegebenheiten wäre allenfalls davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen sogenannten Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG handelt.
Falls es hierzu nähere/andere Informationen gibt, ersuche ich um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.
Haus ***2*** :
Ich ersuche um Stellungnahme zu den Ausführungen des Finanzamtes.
War Frau ***4*** bzw. Frau ***3*** auch in anderen Gebäuden/Bereichen der Gruppenmitglieder tätig?
Falls ja, ersuche ich um Vorlage aussagekräftiger Unterlagen.
Ich ersuche auch um Vorlage der Dienstverträge mit den beiden Frauen ***4*** und ***3***. In welchem Stundenausmaß waren die beiden Frauen beschäftigt?
Weitere Fragen:
Gibt es Unterlagen/Aufzeichnungen aus denen hervorgeht, dass die Aufwendungen lt. Tz. 19 des BP-Berichtes (Aufwendungen Herr C) einem Werbeaufwand zuzurechnen sind?
Wo war der strittige Wäschetrockner im Einsatz; wo befindet sich die "Tänzerin" (als Restaurierung bezeichnet); …
Ebenso ersuche ich um klare Darstellung der Werbewirkung der Positionen unter Tz 20 (Geschenke und Wein). Bitte beachten sie hierbei die Bestimmungen des § 12 KStG bzw. § 20 EStG!
Ich ersuche hierbei um klare Nachweise vor allem folgender Positionen:
- Preis für Golfturnier/Kaffee (2.966,88 €; Geschenke; …).
Ich ersuche um klare Darstellung folgender Positionen:
- 2xPortable Cabine, hot stamping, swing dore Louis Vuitton (2013: 4.839,34 €).
Am 11. Mai 2021 fand in den Räumlichkeiten des Gerichts ein Erörterungstermin unter Anwesenheit des Senatsvorsitzenden, des Geschäftsführers, des Steuerberaters, der Amtsvertreterin sowie der Prüferin statt.
Dabei seien die einzelnen Punkte umfassend zur Sprache gekommen.
In der diesbezüglich verfassten Niederschrift wurden folgende Ergebnisse festgehalten:
"Tz. 4 Vorsteuer aus Rechnungen ***5***:
Es geht hier darum, ob es sich bei der Firma ***5*** um einen sog. KU handelt oder nicht. Auf dem vorliegenden Beleg ist die UID Nummer dieser Firma nicht ersichtlich. Falls es sich um einen solchen KU handelt, ist schon aus materiell rechtlicher Sicht keine Vorsteuerabzugsmöglichkeit gegeben (kein Vorsteuerabzug einer gar nicht entstandenen Umsatzsteuerschuld).
BP:
Anhand der Umsatzsteuerbescheide ist klar ersichtlich, dass es sich um einen Kleinunternehmer handelt. Erst ab dem Jahr 2016 wurden die entsprechenden Grenzen überschritten.
Stb:
Hinsichtlich dieses Punktes wird die Beschwerde zurückgenommen.
Tz. 9 Porsche 911 Luxustangente:
Hierzu gibt es mE eine ziemlich klare Rechtslage lt. VO BGBl II 2004/466 (Zeitpunkt der Anschaffung und nicht Nutzung ist relevant).
Gibt es hierzu allenfalls Gründe, warum gegenständlich diese VO nicht anzuwenden wäre?
Stb:
Ich werde mich hinsichtlich dieses Punktes noch entscheiden.
Richter:
Ich möchte diesbezüglich feststellen, dass auch eine allfällige Senatsentscheidung an diese VO gebunden ist, somit würde sich eine Luxustangente von 66,39% ergeben.
Tz. 17 Weiterverrechnete Kosten an C DE:
Meines Erachtens gibt es hier keine unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. Die Kosten sind dort zu berücksichtigen, wo sie angefallen sind. Nach der Aktenlage wird die gesamte Verwaltung von Österreich durchgeführt; dafür sind jedenfalls Kosten zu verrechnen.
Die Zurechnung des Finanzamtes erfolgte analog der von der Bf. selbst vorgenommenen Zurechnung in Vorjahren.
Sie selbst haben Vorjahre als Vergleich angesetzt. Ich ersuche um Darstellung, warum die Berechnung des Finanzamtes (der Betriebsprüfung) nicht stimmen sollte. Allenfalls ersuche ich um klare Nachweise, welche Kosten tatsächlich angefallen sind. Die verrechneten Kosten wären in Deutschland natürlich als Aufwand zu berücksichtigen.
Richter:
Die Beträge wurden von der Betriebsprüfung in rechtsrichterweise in den jeweiligen Wirtschaftsjahren berücksichtigt.
Stb:
In Hinsicht auf die Weiterverrechnung an C D Deutschland wird die Beschwerde für den gegenständlichen Zeitraum zurückgezogen.
Tz. 18 Stundung Managementvergütung:
Hier erscheint die Darstellung im Bericht relativ klar. Es handelt sich hier um eine Stundung und um keinen Verzicht. Die Managementvergütung wurde mit einem Betrag von 5.000,00/Monat vereinbart. Für August und September wurde lediglich ein Betrag von 2.000,00 p.m. als Erlös verbucht; 3.000,00 wurden gestundet - dies stellt also nach wie vor eine Forderung dar. Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist hierbei aber jedenfalls von einer Erfolgswirksamkeit auszugehen (im Gegensatz zu einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner).
Stb:
In Hinsicht auf die Weiterverrechnung an C D Deutschland wird die Beschwerde für den gegenständlichen Zeitraum zurückgezogen.
Tz. 19: Aufwendungen Herr C (vA):
In diesem Punkt geht es um zahlreiche Aufwendungen, welche jedenfalls (auch) die Privatsphäre des Geschäftsführers betreffen. Hierbei hat der VwGH eine ziemlich strenge Rechtsprechung entwickelt. Es sind hier klare unmissverständliche Nachweise (Glaubhaftmachung genügt nicht) erforderlich.
Das Finanzamt hat in diesem Bereich im Schätzungswege bereits Aufwendungen berücksichtigt:
- Reisekosten Inland (2012:2.000,00; 2013 und 2014: jeweils 1.000,00)
- Arbeitskleidung (2012 und 2013: jeweils 1.000,00; 2014: gesamten Betrag)
- Ausgaben für Wein (95% der Aufwendungen wurden berücksichtigt)
Um hier einen erheblichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wäre hier allenfalls eine einvernehmliche Pauschallösung praktikabel.
Es wäre für jede einzelne Position ein "Nachweis" über die ausschließliche und unzweifelhafte betrieblich bedingte Nutzung zu erbringen. Auch nur bei der "Möglichkeit" einer privaten (Mit)Veranlassung wäre kein betrieblicher Zusammenhang zu unterstellen.
Ich denke hier, dass hier ein pauschaler Ansatz eine verwaltungsökonomische Lösung wäre. Allenfalls wäre eine Erhöhung der vom Finanzamt angesetzten Beträge anzudenken.
Allerdings, wie schon vorher erwähnt, wäre dies bei einer Senatsentscheidung wohl nicht so zu lösen.
Gf:
Bei diesen Reisen habe ich geschäftliche Kontakte geknüpft und auch tatsächlich Geschäfte abgewickelt. Meine Freundin hat mich hier tw. begleitet, um mich dabei zu unterstützen. Sie ist zwar nicht in der Firma angestellt, aber immer wieder für sie tätig.
Bei der Golf-Challenge in S waren zahlreiche Hotelbesitzer und -manager anwesend. Hierbei wurden jedenfalls zahlreiche zielführende geschäftliche Kontakte geknüpft.
Wenn ich bei einem Kunden nächtige, nehme ich mir natürlich nicht das billigste Zimmer, da ich hier auch entsprechend auftreten will (zu Turmsuite im Saalbacherhof).
Erwähnen möchte ich aber auch noch, dass ich bei keiner meiner Reisen Tagesgelder beansprucht habe - diese würden mir wohl zustehen.
Zu den Getränken (Bar/Minibar) ist zu bemerken, dass ich dabei Kunden eingeladen habe.
Richter:
Dann wären wir beim Bewirtungsaufwand, welcher bei klarem Nachweis (wer wurde zu welchem Anlass bewirtet) zur Hälfte abzugsfähig wäre. Auch hier wäre ein Nachweis jeder einzelnen Bewirtung zu erbringen.
Stb:
Bei den Anlagegütern erscheint die Beurteilung als verdeckte Ausschüttung nicht gerechtfertigt zu sein.
Die Solardusche befindet sich beim Objekt ***2***.
Richter:
Die im Jahr 2012 angeführte Mustertasche (wird vom Gf. auf Geschäftsreisen genutzt) könnte allenfalls die Anforderungen erfüllen. Die übrigen Taschen sind als "Damenhandtaschen" zu werten und wurden offensichtlich weiterverschenkt, sind also als Anlagevermögen jedenfalls falsch. Diesbezüglich wäre ein klarer Werbeaufwand nachzuweisen (Produkt- und Leistungsinformation).
Eine verdeckte Ausschüttung wäre bei dieser Sachlage mE allerdings eher zu verneinen.
Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, wäre allenfalls eine Erhöhung der Aufwendungen für Inlandsreisen um 50% anzudenken.
Vorsitzender:
Diesem Vorschlag kann ich mich allerdings nicht anschließen.
Richter:
Ich halte hiermit fest, dass in Bezug auf die Auslandsreisen für jede einzelne Reise für die betriebliche Veranlassung ein Nachweis vorzubringen ist. Ein allenfalls im Einigungswege anzuerkennenden Pauschbetrag wäre anzudenken (2012: 3.000 €, 2013: 1.500 €, 2014: 1.500 €) - analog zu den Inlandsreisen.
Richter:
In Bezug auf die Arbeitskleidung hat meines Erachtens das FA einen korrekten Betrag berücksichtigt. Die Kürzung im Jahr 2014 wurde offensichtlich übersehen (Jeans).
Gf:
Hierbei handelt es sich tw. um Kleidungsstücke für Fotoshootings und Werbung. Ein Mitarbeiter hatte keinen ordentlichen Anzug, daher wurde ein solcher gekauft, um einen ordentlichen Auftritt zu ermöglichen (2013: 1.000,00).
Richter:
Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass es sich hier weitaus überwiegend um bürgerliche Kleidung handelt, welche nach ständiger Rechtsprechung klar dem steuerlichen Abzugsverbot unterliegt. Meines Erachtens hat hier das Finanzamt bereits einen sehr großzügigen Betrag akzeptiert.
Ich habe hier den Eindruck, dass trotz der Angebote eine Einigung schwer möglich sein wird.
Ohne Pauschallösung ist hier also für jede einzelne Position ein geeigneter Nachweis zu erbringen, dass kein Repräsentationsaufwand vorliegt.
Tz. 20 Geschenke und Wein:
Auch hier gilt dasselbe wie bei Tz. 19.
Die Ausgaben für Wein wurden zu 95% anerkannt, die Ausgaben für Geschenke wurden nicht anerkannt.
"Aufmerksamkeiten" sind nicht abzugsfähig; ebenso Einladungen zu geselligen Veranstaltungen. Auch hierzu gibt es eine klare (strenge) VwGH-Rechtsprechung.
Warum sollte eine Golfmitgliedschaft betrieblich bedingt sein?
Ich ersuche um NACHWEIS zu jeder einzelnen Position, ob es sich hierbei um allfälliges Leistungsentgelt handelt.
Weiters ersuche ich um klaren NACHWEIS einer unmittelbaren Werbewirksamkeit (Fotos in Zeitungen, …) einzelner Geschenke.
Bei den Punkt Geschenke und Wein ist darauf hinzuweisen, dass bei den Ausgaben für Wein bereites 95 % als Aufwendungen berücksichtigt wurden (2012: 13.343 €, 2013: 14.402 €, 2014: 10.814 €). Dieser Ansatz entspricht nicht der Rechtsprechung des VwGH (zu § 20 Abs. 1 Z 3).
Den Motiven warum der Repräsentationsaufwand getragen wird, kommt keine Bedeutung zu. Es ist unmaßgeblich, ob man sich dem Aufwand hätte entziehen können oder ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119; 17.4.2013, 2009/13/0065). Selbst dann nicht, wenn Geschenke mit Werbewirksamkeit übergeben werden (BFG RV/5100877/2013).
Unter Berücksichtigung einer Gesamtlösung würde allenfalls hier aber keine Änderung vorgenommen werden (bei den Weinaufwendungen). Bei den nicht berücksichtigten Geschenksaufwendungen wären allenfalls in einer einvernehmlichen Lösung dieser Betrag nicht zu ändern. In einem Senatsverfahren muss allerdings natürlich auch zu diesem Punkt eine gesonderte Diskussion geführt werden.
Es wurde in diesem Punkt zum Beispiel auch ein Aufwand für *Club* (rd. 4.000,00 €). Ein betrieblich bedingter Aufwand kann hier wohl kaum gefunden werden.
Gf:
Ich bin hier Mitglied um Werbung zu machen - um auch als Sponsor aufzutreten.
Richter:
Um bei einem Golfclub als Sponsor aufzutreten, wird man wohl nicht zwingend auch Mitglied sein müssen. Hier sehe ich einen klaren Repräsentationsaufwand.
Aufgefallen sind mir zum Beispiel auch 2 Karten für Konzert Howard Carpendale.
Gf:
Hier habe ich wahrscheinlich zwei Kunden eingeladen.
Geschenke sind hier unbedingt notwendig um mit den Kunden in Kontakt zu kommen und zu bleiben.
Richter:
Gerade dieses Kontaktargument ist allerdings durch den Begriff der nichtabzugsfähigen "Repräsentation" umfasst.
Offensichtlich gibt es auch hier keinen gemeinsamen Nenner.
Es ist also auch hier für jede einzelne Position ein NACHWEIS zu erbringen, dass kein Repräsentationsaufwand vorliegt.
Tz. 21 Dienstverhältnisse - Haushälterinnen:
Dieser Punkt steht wohl im Zusammenhang mit Tz. 13.
Lt. Ermittlungen der Finanzpolizei waren die Haushälterinnen ausschließlich im Privathaus des Geschäftsführers tätig.
Richter:
Ich weise darauf hin, dass die beiden Frauen ausgesagt haben, dass sie ausschließlich im Gebäude ***2*** tätig waren.
Gf:
Diese Aussage ist richtig. Die beiden Frauen wurden aber mit diesem Betrag ausschließlich für den betrieblich genutzten Teil entlohnt. Für allfällige privaten Tätigkeiten (bügeln meiner Hemden) gibt es eine zusätzliche Entlohnung.
Richter:
Frau ***4*** war 13h pro Woche und Frau ***3*** 9,5h pro Woche für den betrieblich genutzten Teil beschäftigt (lt. Lohnzettel). D.h. neben z.B. 52h/Monat (4*13h) war Frau ***4*** auch noch für den Privatbereich zuständig und wurde dafür extra entlohnt.
Gibt es Nachweise für die Reinigungskräfte, dass diese für den privaten Bereich extra entlohnt wurden.
Gf:
Hierzu gibt es keine Nachweise.
Richter:
Dem habe ich wohl nichts mehr hinzuzufügen.
Tz. 13 außerbilanzielle Zurechnung ***2*** (vA):
Hier geht es nur um die verdeckte Ausschüttung. Vom Finanzamt wurde der außerbücherlich zugerechnete Betrag (Miete und Betriebskosten) als vA gewertet, da sich an dieser Adresse die Privatwohnung des Geschäftsführers befindet und dieser dort mit seiner Familie wohnt. Seitens der Bf. wurden diese Beträge nicht eingefordert.
Falls es sich tatsächlich um die privat genutzte Wohnmöglichkeit des Geschäftsführers samt Familie handelt, liegt wohl eine Zuwendung der Beschwerdeführerin an den Anteilsinhaber vor - somit eine vA.
Richter:
Das FA verweist auf die Besprechung in der VOR BP vom 17.04.2014. Hier wurde in Abstimmung mit dem Stb. Eine einvernehmliche Aufteilung des Gebäudes vorgenommen (40% betrieblich, 60% privat).
Damals wurde die Renditemiete mit einem Betrag von 47.952,00 € festgesetzt. Bei der VOR BP wurde die Differenz zur nichtabzugsfähigen Miete (21.600,00 €) als verdeckte Ausschüttung berechnet (26.352,00 €). Nachdem der Restbetrag von der Gesellschaft vom Gf nicht eingefordert wurde, ist nunmehr dieser Restbetrag ebenfalls als verdeckte Ausschüttung zu verrechnen (21.600,00 €), sodass die gesamte Miete, welche den vom Geschäftsführer genutzten Anteil entspricht einer vA zugeführt wurde.
Stb:
Die Vereinbarung mit dem damaligen BP ist nunmehr obsolet, da man mittlerweile zur Auffassung gekommen ist, dass das Gebäude weitaus überwiegend zu Werbezwecken betrieblich genutzt wird und hinsichtlich des privaten Anteils lediglich ein Teil der einer normalen Wohnung für 2 Personen anzusetzen ist. Die damalige Vereinbarung, dass ein Anteil von 40% betrieblich und 60% für Wohnzwecke des Gf genutzt wird, ist meines Erachtens obsolet.
Richter:
Die BP übergibt Fotos des Gebäudes aufgrund der Besichtigung vom 09/2015 und 10/2016.
Stb:
Ich stelle hiermit den Antrag, dass der für Wohnzwecke genutzte Teil des Gf mit einem monatlichen Betrag von 2.000 € (Miete) als angemessen erachtet wird.
Gf:
An der Ausgestaltung und Einrichtung der Räume ist erkennbar, dass es sich hierbei um Räumlichkeiten für Werbung handelt. Schon der Eingangsbereich lässt eher auf eine Hotellobby als auf einen Eingang eines Privathauses schließen.
Bei dem Gebäude handelt es sich um ein repräsentatives Gebäude um Kunden die Produkte der Beschwerdeführerin zu präsentieren. Die Zimmer sind weitgehend als Hotelzimmer zu erkennen. In allen Räumen befinden sich Produkte der Firma A/C. Diese werden den Kunden entsprechend präsentiert.
Richter:
Anhand der vorgelegten Fotos wird eine Beurteilung hinsichtlich des tatsächlichen Werbeaufwand vorzunehmen sein.
Sie wohnen aber doch tatsächlich auch in diesem Haus?
GF:
Ja ich wohne auch in diesem Haus, benutze aber kaum Räumlichkeiten. So ist das Zimmer im Obergeschoss (Schlafraum, 31,81m²) als Hotelzimmer eingerichtet.
Ich wohne beinahe alleine in diesem Haus; ich bekomme fast nie (privaten) Besuch.
Richter:
In welchem Raum wohnen sie nun tatsächlich?
Gf:
In dem vorhin genannten Raum.
Richter:
Ihre Freundin hat hier aber ihren Nebenwohnsitz gemeldet und ihre Tochter wird sie doch auch gelegentlich besuchen, sie wird dann auch wohl in diesem Gebäude wohnen.
Gf:
Das ist richtig.
Meine Tochter ist aber nur sehr selten auf Besuch; wohnt dann natürlich hier.
AV:
Diese neue Vorgangsweise wurde im BP Verfahren 2016 nie erwähnt und ich möchte auf die Rechtsprechung zur Erstaussage hinweisen. Eine Erstaussage besitzt mehr Glaubwürdigkeit.
Vorsitzender:
Zu dieser neuen Darstellung wird noch Literaturstudium notwendig sein (Gebäudeaufteilung).
Anmerkung Richter:
Es wurden zahlreiche Bilder seitens der Finanzbehörde als auch seitens des Gf übergeben, auf denen die Einrichtung der einzelnen Räume ersichtlich ist. Es wird wohl der Senat zu entscheiden haben, welche Räume tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt angesehen werden können. Zur Aufteilung ist auch noch die entsprechende Rechtsprechung zu würdigen.
Es ist aber doch festzuhalten, dass es sich hierbei um ein Gebäude handelt, in welchem der Geschäftsführer tatsächlich seine privaten Wohnbedürfnisse abdeckt.
Tz. 22 Abos Zeitschriften:
Zu diesen Zeitungen gibt es hier ebenfalls eine klare Rechtsprechung (z.B. 96/14/0098). Nachdem die Zeitschriften tatsächlich im Privathaus des Geschäftsführers aufliegen, scheint hier ein Abgehen von der Ansicht des Finanzamtes schwer möglich zu sein.
Gf:
Die Zeitschriften werden im Umlauf den Mitarbeiter zur Verfügung gestellt und liegen nicht nur im Gebäude ***2*** auf. Sie dienen dazu um sich Ideen für künftige Projekte zu holen.
Richter:
Dies ist mir allerdings neu, ich dachte diese Zeitschriften liegen im Haus ***2*** auf. Ich möchte allerdings doch anmerken, dass es sich hierbei doch Großteils um Zeitschriften handelt, welche auch Interesse für "Jedermann" haben könnten.
Die neue Darstellung wird allerdings zu würdigen sein.
Richter:
Hinsichtlich WA ist darauf hinzuweisen, dass sich die VOR BP nur auf das Jahr 2011 bezogen hat. Für den Zeitraum 2012 bis 2014 wurden lediglich eine Nachschau durchgeführt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des VwGH (5.7.1999, 98/16/0145) ist darin keine Wiederholungsprüfung zu erkennen. Neue Tatsachen sind jedenfalls unstrittig hervorgekommen.
Stb.
Die tatsächliche Abfolge der BP 2011 hat materiellen Einfluss auf die Jahre 2012, 2013 und 2014 genommen. Inhaltlich war das keine Nachschau, sondern eine Betriebsprüfung.
Mit Vorhalt vom 18. Mai 2021 wurde diese Niederschrift sowie eine Excel Liste über die vorläufigen Auswirkungen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.
Weiters wurde folgende Fragen und Anmerkungen übermittelt:
Nach Durchsicht der Niederschrift über die Erörterung hätten sich noch weitere Fragen hinsichtlich der offenen Beschwerden ergeben.
1.) Ich ersuche um Beschreibung (Ausstattung, Größe, …) des Büros in der Haidbachstraße. Gibt es in diesem Gebäude auch die Möglichkeit Produkte von A/C zu besichtigen?
Ich gehe davon aus, dass die Außenprüfung vor Ort vorgenommen wurde, dazu müsste also auch die Prüferin Angaben machen können.
2.) Wie werden die Produkte potentiellen Kunden präsentiert? Gibt es hierzu Kataloge oder Ähnliches?
3.) Fragen zur Nutzung des Gebäudes ***2*** :
Aus dem Einreichplan geht jedenfalls hervor, dass dieses Gebäude als "Wohnhaus C" errichtet wurde.
Das Finanzamt hat in Abstimmung mit dem Steuerberater im Zuge der Prüfung im Jahr 2014 eine Renditemiete festgesetzt. Bei der Erörterung am 11. Mai 2021 stellte der Steuerberater die damals vorgenommene Aufteilung (60%::40%) in Abrede. Ich gehe allerdings davon aus, dass die vereinbarte Renditemiete nicht zur Diskussion steht - lediglich die Aufteilung des Gebäudes (Privat::Betrieb).
Sollte auch die Renditemiete nunmehr in Abrede gestellt werden, so ersuche ich um klare, nachvollziehbare Darstellung einer neuen Berechnung! Die dabei verwendeten Grundlagen und Daten sind ebenfalls vorzulegen.
In welchem zeitlichen Ausmaß wurde das Gebäude durch Kundenbesuche genutzt?
Wer war bei diesen Besuchen anwesend (wer präsentierte die Einrichtung und Produkte)? Anhand von Anmeldungen, Kalendereintragungen, etc. müsste dies auch nachweislich belegt werden können. Es wird wohl kein Kunde ohne Anmeldung/Einladung gekommen sein.
Ich ersuche um Vorlage diesbezüglicher aussagekräftiger Unterlagen - vor allem auch Benennung der Kunden.
Haben Kunden bei derartigen Besuchen auch in diesem Gebäude genächtigt?
4.) Ich ersuche die beiliegende Niederschrift unterschrieben zurückzusenden. DANKE
In einem Lokalaugenschein (am 9. Juni 2021) des zuständigen Richters in Anwesenheit des Geschäftsführers und des Steuerberaters wurde das Gebäude "***2***" besichtigt. Dabei seien auch weitere strittige Punkte zur Sprache gekommen und teilweise Entgegenkommen signalisiert worden. Wiederum sei die Zurücknahme des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung angekündigt worden.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2021 wurden die Anträge auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgezogen (sowohl die Beschwerde des Gruppenmitglieds als auch des Gruppenträgers).
In einem Mail vom 17. Juni 2021 gab der zuständige Richter dem Steuerberater seine vorläufige Ansicht der Beschwerdepunkte wieder. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung, könnte diesen Ansichten nähergetreten werden.
Bei einer Senatsverhandlung würde die Entscheidung natürlich dem Senat und nicht dem Einzelrichter obliegen.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2021 gab die Amtsvertreterin bekannt, dass nach nochmaliger Überprüfung der ha. Vorliegenden Unterlagen im Jahr 2013 keine Weiterverrechnung von Kosten an die C D DE erfolgt sei.
Anmerkung Richter:
Ursprünglich war der Richter der Ansicht, dass die Zurückziehung des Antrages auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht rechtens sei. Nach näherer Nachforschung war allerdings zu erkennen, dass die vorliegende Zurückziehung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde demnach verzichtet.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.) Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014:
Die Wiederaufnahme der Verfahren erfolgte aufgrund von Feststellungen im Zuge einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO für die Jahre 2012 bis 2014. Die Beschwerdeführerin wendet hierzu richtigerweise ein, dass diese Zeiträume seitens der Finanzverwaltung schon einmal einer Prüfung unterzogen wurden.
Allerdings fand bei dieser Prüfung (ABNr.: ***1***) im Jahr 2014 für diesen Zeitraum lediglich eine Nachschau gem. § 144 Abs. 1 BAO statt (10/2011 bis 5/2014). Die damalige Außenprüfung hat nur den Zeitraum 2011 betroffen.
Bei der nunmehrigen Prüfung wurden im umfangreichen Bericht zahlreiche Feststellungen dargestellt, welche zu wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Bescheide geführt haben; es gab auch Feststellungen, welche bei der Vor-Prüfung nicht festgestellt wurden. Bei der Vorprüfung finden sich Feststellungen im Zusammenhang mit Mietaufwendungen (***2*** ; Wohnungsmiete Gf; Betriebskosten), Repräsentationsaufwendungen, Lebensversicherung, Spenden, Führerscheinverfahren, igE PKW (Zeitraum 02/2012), Vergleich Oberbank, Miete Wohnung Wien.
So gab es bei der Prüfung im Jahr 2016 unter anderem Feststellungen im Zusammenhang mit Forderungsabschreibungen; doppelt verbuchten Rechnungen; Luxustangente PKW; Vorsteuer PKW; Weiterverrechnung Kosten an C D Deutschland; Geschenke; Abos; etc..
2.) Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 (es werden hier die Tz. aus dem Prüfbericht beibehalten):
Tz. 2 verdeckte Ausschüttungen:
Unstrittig liegt gegenständlich ein Gruppe im Sinne § 9 Abs. 8 KStG 1988 vor. Die verdeckten Ausschüttungen der Beschwerdeführerin sind in weiterer Folge beim Gruppenträger (Firma "A") zu erfassen und in weiterer Folge dem Gesellschafter-Geschäftsführer E C zuzurechnen.
In untenstehenden Tz. sind unter anderem auch Leistungen angeführt, die der Beschwerdeführerin zugerechnet wurden, welche allerdings unmittelbar dem Geschäftsführer zum Vorteil gelangt sind.
Anmerkung Richter:
Diese Ausführungen werden im Erkenntnis betreffend die Haftungsbescheide (KESt) näher ausgeführt.
Tz. 4 Vorsteuer Rechnungen ***5***:
Hierbei handelt es sich um Rechnungen u.a. für den Kauf von Teppichen von der Firma ***5***. In den vorliegenden Belegen scheint die Beschwerdeführerin als Käuferin auf, das Rechnungsdatum, die Lieferung sowie der Rechnungsbetrag (netto, USt, brutto). Weiters ein Stempel des Liefernden Unternehmens (inkl. Adresse und Telefonnummer).
Die Lieferung hat unstrittig tatsächlich stattgefunden.
Strittig ist, ob ein Vorsteuerabzug bei Vorliegen dieses Beleges zulässig ist oder nicht. Der Vorsteuerabzug wurde versagt, weil die UID-Nr. des Lieferanten auf der Rechnung fehlt und dieser Unternehmer Kleinunternehmer im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 ist.
Den abschließenden Ermittlungen folgend, handelt es sich bei der Firma ***5*** um einen sog. Kleinunternehmer im Sinne des UStG.
Tz. 9: Porsche 911 Luxustangente:
Streitgegenständlicher PKW (Baujahr 06/2008) wurde im Jahr 2012 zu einem Preis von 61.451,75 € durch die Firma C D Deutschland gekauft, der Beschwerdeführerin zur Nutzung überlassen und von dieser weiters dem Geschäftsführer als Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Aufwendungen wurden seitens der Beschwerdeführerin gebucht.
Der Neupreis dieses Fahrzeuges wurde von der Betriebsprüferin mit einem Wert von rd. 119.000,00 € ermittelt. Dieser Wert wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt.
Die sog. Luxustangente wurde somit mit einem Wert von 66,39% errechnet.
Der Anschaffungswert (61.451,75 €) und der Neupreis (119.000,00 €) werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Strittig ist, ob für die Ermittlung der Luxustangente der Neupreis oder der tatsächliche Anschaffungspreis maßgeblich ist.
Für das Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin eine Luxustangente von 34,91% berücksichtigt (Basis: Anschaffungskosten iHv 61.451,75 €; für die Jahre 2012 und 2013 wurde kein derartiger Anteil ausgeschieden.
Tz. 13 außerbilanzielle Zurechnung ***2*** vA:
Seitens der Beschwerdeführerin wurden die Aufwendungen, die private Wohnung des Geschäftsführers betreffend, außerbilanziell dem Gewinn der Gesellschaft wieder zugerechnet.
Strittig ist nunmehr, ob durch das Zurverfügungstellen der Wohnung dem Geschäftsführer ein unmittelbarer Vorteil verschafft wurde.
Aus den vorgelegten Unterlagen (Konten) ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich Zahlungen vom Geschäftsführer erhalten hätte bzw. dass eine Forderung an den Geschäftsführer eingestellt worden wäre.
Das Aussehen des Gebäudes lässt den klaren Schluss zu, dass es sich bei diesem Gebäude um die private Wohnmöglichkeit der Familie des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin handelt.
Tz. 17 Weiterverrechnung Kosten an C D Deutschland:
Die Firma C D Deutschland (München) beschäftigt kein Personal, sondern nur selbständige Handelsvertreter. Sämtliche Verwaltungstätigkeiten für diese Gesellschaft werden von der Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Weiterverrechnung der Kosten erfolgt grundsätzlich nach anteiligen Kosten ("pauschal in Anlehnung an die im vergangenen Jahr verursachten Kosten"). 2013 wurden allerdings keine Kosten weiterverrechnet; für 2014 nur Personalkosten in Höhe von 6.000,00 €. 2012 wurden Kosten in Höhe von 32.710,00 € weiterverrechnet.
In Anlehnung an diese Berechnung ist auch in den Folgejahren 2013 und 2014 davon auszugehen, dass Kosten für Mailing, Personal, Versand DE und Porto tatsächlich angefallen sind.
Tz. 18 Stundung Managementvergütungen:
Lt. Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der deutschen Gesellschaft vom 1. April 2012 zahlt die deutsche Gesellschaft einen Betrag von netto 5.000,00 € monatlich an die Beschwerdeführerin. Für den Zeitraum August und September 2014 wurde lediglich ein Betrag von 2.000,00 € p.m. als Erlös gebucht, der Rest (3.000,00 € p.m.) wurde gestundet.
Strittig ist nunmehr, ob auch der gestundete Betrag (2*3.000,00 €) als Erlös zu verbuchen ist.
Es ist davon auszugehen, dass die Managementleistungen auch in diesen Monaten zur Gänze erbracht wurden - zumindest wurde nichts Gegenteiliges behauptet. Weiters wurden die Beträge lediglich gestundet.
Tz. 19 Aufwendungen Herr C (vA)
Die Beschwerdeführerin hat diverse Aufwendungen als Betriebsaufwendungen verbucht, welche aber nicht der Sphäre der Gesellschaft zuzuordnen sind (sie wurden demnach seitens der Beschwerdeführerin auch außerbücherlich wieder zugerechnet). Die hier strittigen Aufwendungen sind aus den Beilagen "anlag", "isth", "ibug", rkin_ausl", "kleid" ersichtlich. Strittig ist weiters, ob die von der Gesellschaft übernommenen Aufwendungen auch vA darstellen.
- anlag (Anlagevermögen): Hier geht es um Gewinnzurechnungen der gebuchten AfA bzw. die Anschaffungskosten als BMG für die vA. Dabei handelt es sich unter anderem um Rechnungen von Louis Vuitton (Eole 50 Damier; portabele cabin NM und hot stamping; Sitzbank, Tisch, Hocker, Sessel, Liegen, Sonnenschirm - befinden sich im Privatgebäude des Geschäftsführers).
- isth (Instandhaltung): Diese Arbeiten und Lieferungen wurden an der Adresse ***2*** (Privatadresse des Geschäftsführers) durchgeführt (Solardusche, Restaurierung Porzellanfigur "Tänzerin", Reparatur Wäschetrockner)
- ibug (Instandhaltung Betriebs und Geschäftsgebäude): Klimagerät im Gebäude ***2***
- rkinl_rkausl (Reisekosten Inland; Ausland): Hierbei geht es um Reiseaufwendungen des Geschäftsführers. Aus den Unterlagen (Rechnungen) geht der klare Zweck dieser Reisen oftmals nicht hervor (Sacher Wien, Kitzbühel, Wolfgangsee, Villach, Zell am See, ...) bzw. konnten einige Rechnungen nicht vorgelegt werden. Teilweise wurden diese Reisen mit der Partnerin des Geschäftsführers (Frau G H) durchgeführt. Frau H ist keine Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin bzw. der Firma "A". Einige Reisen weisen klar auf Teilnahme an Golfturnieren hin (Marbella, Brandlhof, Zell am See, …). Die gebuchten Beträge umfassen oftmals auch Konsumation an Bar und Minibar.
Die Betriebsprüfung anerkannte hier Pauschalaufwendungen in Höhe von 2.000,00 € für 2012 und jeweils 1.000,00 € für 2013 und 2014.
- kleid (Kleidung): Nicht anerkannt wurden hier Aufwendungen für Dirndl, Anzug, Damenrock, Stiefel, Jeansjacke, …
Tz. 20 "Geschenke" und Wein:
Unter diesem Punkt sind verschiedenste Geschenke an unterschiedliche Personen angeführt.
Vor allem Geschenke an Bezugspersonen zu Hotels; teilweise wurden aber auch keine Empfänger genannt. Bei den Geschenken handelt es sich unter anderem um Geschenksets Parfum, Gutscheine, Tickets für vereinigte Bühnen Wien, Preise für Golfturnier, Moderation Golfturnier, Mitgliedsbeitrag Golfclub, … .
Von den Aufwendungen für Wein wurde seitens der Finanzverwaltung ein Anteil von 95% als betrieblich bedingter Aufwand berücksichtigt. Auf den Etiketten dieser Flaschen befand sich kein Hinweis auf die Beschwerdeführerin.
Folgende Beträge wurden hier als "Privat" bzw. "Repräsentation" des Geschäftsführers zugerechnet:
< 2012: gebucht: 35.360,47 €; zugerechnet: 18.226,06 €
< 2013: gebucht: 30.681,10 €; zugerechnet: 9.993,04 €
< 2014: gebucht: 22.402,00 €; zugerechnet: 6.628,56 €
Tz. 21 Dienstverhältnisse (vA) - Haushälterinnen ***2***
Frau ***3*** wurde dabei angetroffen, als sie im Privathaus des Geschäftsführers (***2*** ) Haushaltsarbeiten (bügeln) durchgeführt hat.
Der Dienstort von Frau ***3*** (und ihrer Vorgängerin) ist im Gebäude ***2*** - Privathaus des Geschäftsführers.
Sowohl Frau ***3*** als auch Frau ***4*** haben angegeben, dass sie ausschließlich im Gebäude ***2*** tätig gewesen sind. Dies hat auch die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift so dargestellt. Sie sind/waren dort als Reinigungskräfte angestellt.
Tz. 22 Abos Zeitschriften:
Es handelt sich hierbei um (vorwiegend) Abos von folgenden Zeitungen und Zeitschriften:
Motorsport, Österreich, OÖN, News, Flair, Home, Wiener, …
Seitens der Betriebsprüfung wurden die Zeitschriften Flair und Home anerkannt.
Die Zeitschriften liegen im Haus ***2*** auf.
2. Beweiswürdigung
1.) Wiederaufnahme der Verfahren:
Aus dem Prüfungsauftrag und -bericht betreffend das Jahr 2011 (ABNr.: ***1***) geht klar hervor, dass für den Zeitraum 10/2011 bis 5/2014 lediglich eine Nachschau und keine Außenprüfung durchgeführt wurde.
In den entsprechenden Wiederaufnahmebescheiden wurde klar auf die Feststellungen der Prüfung und der diesbezüglichen Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht verwiesen.
Auch wenn man davon ausgehen würde, dass im damaligen Nachschauzeitraum auch jetzige Feststellungen umfasst waren, so sind es darüber hinaus nunmehr auch andere Feststellungen (u.a. Tz. 6; Tz. 7; Tz. 9; Tz. 17; …).
2.) Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014:
Tz. 2 verdeckte Ausschüttung:
Gruppenfeststellungsbescheid vom 12. Oktober 2011 über das Bestehen folgender Unternehmensgruppe; Firmenbuchauszüge:
Gruppenträger: Fa. "A" (Geschäftsführer: E C; Gesellschafter: E C)
Gruppenmitglied: Fa. C (Geschäftsführer: E C; Gesellschafter: Firma "A")
Tz.: 4 Vorsteuerabzug Rechnungen ***5***:
Hierzu liegen die Rechnungen vom 15.5.2013, vom 18.4.2013 und vom 22.3.2013 mit den oben genannten Merkmalen vor. Die Rechnungsbeträge (inkl. 20% USt) betragen 3.100,00 €, 4.000,00 € und 940,00 €.
Den Darstellungen der belangten Behörde (Umsätze der letzten Jahre) folgend, handelt e sich gegenständlich um einen Kleinunternehmer im Sinne des UStG.
Ein Verzicht auf die hier geltende unechte Steuerbefreiung liegt nicht vor.
Tz. 9 Porsche 911 Luxustangente:
Der tatsächliche Anschaffungspreis ist aus der steuerlichen Mehr/Weniger Rechnung 2014 ersichtlich, in welchem die Beschwerdeführerin eine Luxustangente von 34,91% errechnet hat.
Anschaffungskosten: 61.451,75 €
Der (ehemalige) Neupreis des Fahrzeuges ergibt sich aus der EurotaxGlass's Fahrzeugbewertung, welche von der Betriebsprüferin ermittelt wurde.
Der ehemalige Neupreis betrug demnach 119.300,00 €.
Für die Berechnung der nunmehrigen Luxustangente wurde dieser Wert auf den Betrag von 119.000,00 € abgerundet.
Tz. 13 außerbücherliche Zurechnung ***2*** vA:
Unstrittig wird gegenständliche Wohnung dem Geschäftsführer (auch) für die private Nutzung zur Verfügung gestellt. Die gebuchte Miete und die Betriebskosten wurden als nichtabzugsfähige Aufwendungen seitens der Beschwerdeführerin außerbücherlich dem Gewinn wieder zugerechnet.
Aus den Büchern ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Forderungen diesbezüglich an den Geschäftsführer gebucht hätte; Zahlungen wurden ebenfalls seitens des Geschäftsführers nicht geleistet.
Tz. 17 Weiterverrechnung Kosten an C D Deutschland:
Im Zuge der Betriebsprüfung wurde seitens der Beschwerdeführerin dargestellt, dass die anteiligen Kosten pauschal lt. Vj. verrechnet werden würden. Die Ermittlung für 2012 erfolgte in Analogie zur Rechnung 2933/2011 vom 30.8.2011.
Die Zurechnungen für die weiteren Jahre (2013 und 2014) wurde nunmehr unter Beachtung der AR 3018 vom 30.8.2012 durchgeführt.
Aus der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der deutschen Gesellschaft (vom 1. April 2012) ist ersichtlich, dass die deutsche Gesellschaft kein (Verwaltungs)Personal hat. Diese Aufgaben werden zur Gänze von der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Tz. 18 Stundung Managementvergütung:
Aus der Vereinbarung vom 1. April 2012 geht klar die Vereinbarung hervor, dass ein Betrag von monatlich 5.000,00 € für Managementleistungen zur Verrechnung kommt. Eine Abweichung von dieser Vereinbarung wurde nicht erwähnt bzw. vorgelegt. Aus den vorliegenden Buchungen geht hervor, dass für die Monate August und September 2014 lediglich ein Betrag von jeweils 2.000,00 € erlösmäßig verbucht wurde. Der Rest von jeweils 3.000,00 € wurde gestundet.
Tz. 19 Aufwendungen Herr C (vA)
Der Inhalt dieser Aufwendungen ist tw. aus dem Buchungstext und den vorgelegten Rechnungen ersichtlich (Lieferadresse: ***2*** , Wäschetrockner ***2*** , Golf, Aufenthalt Mr u Mrs C, Teilnahme am Abschluss-Turnier Gut Brandlhof, 2xTurnierteilnahme GC Zell am See, …
Tz. 20 "Geschenke" und Wein:
Die Beurteilung dieser Aufwendungen erfolgte aufgrund der Bezeichnungen in den Buchungstexten und den vorgelegten Belegen.
Sehr umfangreich sind auch die Aufwendungen für Wein.
Tz. 21 Dienstverhältnisse (vA) - Haushälterinnen ***2***
Im Zuge einer Nachschau der Finanzpolizei (12. Oktober 2015) wurde festgehalten, dass Frau ***3*** beim Bügeln der Kleidung im Keller des Gebäudes beobachtet wurde. Frau ***3*** hat angegeben, nur vor Ort im Haus ***2*** tätig zu sein und nicht im Betrieb der Beschwerdeführerin. Ihre Vorgängerin, Frau ***4***, hat dieselben Tätigkeiten ausgeführt.
Auch in der Beschwerdeschrift wurde angegeben, dass diese zwei Frauen im Gebäude ***2*** tätig waren bzw. sind. Auf den Lohnzetteln ist ersichtlich, dass sie als Reinigungskräfte im Ausmaß von 13 bzw. 9,5 Stunden beschäftigt waren.
Tz. 22 Abos Zeitschriften:
Inhalte sind aus den Buchungszeilen ersichtlich.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung)
1.) Wiederaufnahme der Verfahren:
§ 303 Abs. 1:
Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) …
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) …
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
§ 148 Abs. 3 BAO:
Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden
a) Zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;
b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;
….
Auch wenn oben angeführt wurde, dass im nunmehrigen Prüfungsverfahren (2016) auch andere Feststellungen getroffen wurden, welche in der Vor-BP zu keinen Feststellungen geführt haben, so ist dies nur als Ergänzung dazu zu betrachten, dass grundsätzlich für den Zeitraum ab dem Wj 2012 lediglich eine Nachschau durchgeführt wurde. Falls man unterstellen würde, dass im Jahr 2014 eine Außenprüfung durchgeführt worden wäre, so würden die nunmehrigen Feststellungen ebenfalls eine Wiederaufnahme rechtfertigen, da auch abweichende Feststellungen getroffen wurden.
Zur Begründung ist anzuführen, dass es zulässig ist, in den angefochtenen Wiederaufnahmebescheiden auf Feststellungen einer Außenprüfung und der diesbezüglichen Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht zu verweisen (vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172). Genau dieser Verweis ist den streitgegenständlichen Wiederaufnahmebescheiden klar zu entnehmen. Ein Begründungsmangel kann demnach nicht erkannt werden.
Wie schon angeführt, wurde bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO ausschließlich betreffend das Jahr 2011 durchgeführt (Geschäftsjahr 1.10.2010 bis 30.9.2011).
Für den weiteren Zeitraum (ab 10/2011) wurde lediglich eine Nachschau gemäß § 144 BAO durchgeführt.
Eine Nachschau bildet allerdings kein Hindernis für eine spätere Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO (auch) über den Nachschauzeitraum (vgl. VwGH 21/12/2000, 2000/16/0303). Eine Nachschau stellt nur eine beaufsichtigende Maßnahme zum Zwecke der äußeren Kontrolle dar. Aus dem Ergebnis einer derartigen Kontrollmaßnahme ergibt sich kein Hindernis für eine Buch- und Betriebsprüfung gemäß § 147ff BAO (vgl. VwGH 5.7.1999, 98/16/0145). Eine Wiederholungsprüfung im Sinne des § 148 Abs. 3 BAO kann demnach nicht erkannt werden. In dieser gesetzlichen Bestimmung ist klar angeführt, dass ein neuerlicher Prüfungsauftrag dann nicht ausgestellt werden darf, wenn "eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist". Gegenständlich wurde aber damals keine Außenprüfung, sondern eine Nachschau durchgeführt; dieser Zeitraum ist vom Ausschluss eines neuerlichen Prüfungsauftrages nicht umfasst.
Da, abgesehen vom Argument der "Wiederholungsprüfung", keine weiteren Einwendungen betreffend Wiederaufnahme der Verfahren vorgebracht wurden, war gegenständlicher Beschwerde (Wiederaufnahme) der Erfolg zu versagen.
2.) Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012 bis 2014:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, die nicht unter § 8 fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind, nicht abgezogen werden.
Gemäß Z 3 leg.cit. dürfen Repräsentationsaufwendungen nach § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abgezogen werden.
§ 20 Abs. 1 EStG 1988: Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
Z 1 Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
Z 2 lit. a: Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Z 2 lit. b: Betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben, die auch die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren, und zwar insoweit, als sie nach allgemeiner Auffassung unangemessen hoch sind. Dies gilt für Aufwendungen im Zusammenhang mit Personen- und Kombinationskraftwagen, …
Z 3: Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. …
Die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 hat offensichtlich nur klarstellende Bedeutung, da diese Kosten schon mangels betrieblicher oder beruflicher Veranlassung im Sinne der §§ 4 und 16 bereits ausgeschlossen sind.
Gemäß der gesetzlichen Bestimmung dürfen Repräsentationsaufwendungen keinesfalls abgezogen werden, ohne Rücksicht auf ihre Veranlassung, ihre Zwangsläufigkeit und ein gegebenes betriebliches (berufliches) Interesse (ein absolutes Abzugsverbot). Ausgenommen ist hier nur der Bewirtungsaufwand der ausschließlich zu Werbezwecken vorgenommen wird.
Derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Betriebsausgaben geltend machen will, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die betriebliche Sphäre betreffen. Der Umstand, dass Aufwendungen einer betrieblichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten alleine nicht aus (vgl. VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103).
Vor allem bei nicht eindeutig feststellbarer Veranlassung bemüht die Rechtsprechung die Angemessenheit, Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit. Es seien zwar Angemessenheit oder Zweckmäßigkeit eines Aufwandes nicht zu prüfen, doch können die Unangemessenheit und Unüblichkeit ein Indiz dafür sein, dass die Aufwendungen nicht betrieblich veranlasst sind (vgl. VwGH 22.1.1992, 91/13/0114).
Diese genannten gesetzlichen Bestimmungen sind bei den folgenden Feststellungen zu beachten.
Tz. 2 verdeckte Ausschüttungen:
Bei den oben genannten Firmenverflechtungen (Gruppe; gleicher Geschäftsführer) sind jedenfalls die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen maßgeblichen Bestimmungen von Relevanz.
Die Vereinbarungen müssen demnach,
< nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
< einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
< zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Anmerkung Richter:
weitere Ausführungen betreffend verdeckte Ausschüttungen finden sich im Erkenntnis über den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer.
Tz. 4 Vorsteuerabzug Rechnungen ***5***:
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
a) Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
…
i) soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Wie die Ermittlungen ergeben haben (vgl. hierzu das Ergebnis der Erörterung), handelt es sich bei der Firma "***5***" um einen sog. Kleinunternehmer (KU) in Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 6 Abs. 1 Z 27 - unechte Befreiung).
Beim Leistenden (Fa. ***5***) ist die Umsatzsteuerschuld aufgrund seiner Lieferung/Leistung also kraft Gesetzes gar nicht entstanden. Der Leistungsempfänger kann allerdings nur den Betrag an USt (als VSt) abziehen, den der Leistende aufgrund der erbrachten Lieferung/Leistung tatsächlich schuldet (vgl. EuGH 13.12.1989, C-342/87, Genius Holding). Eine nur aufgrund der Rechnung geschuldete Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. EuGH 15.3.2007, C-35/05, Reemtsma).
Es fehlt also an der materiellen Voraussetzung der Steuerschuld und somit der Vorsteuerabzugsberechtigung.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Firma ***5*** keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat.
Tz. 9 Porsche 911 Luxustangente:
Hierzu gibt es eine klare Bestimmung (VO zu § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988; BGBl II 2004/466):
§ 1: Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens sind insoweit angemessen, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ab dem Kalenderjahr 2005 40.000 Euro nicht übersteigen.
…
§ 2: Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Personen- oder Kombinationskraftwagen, die nicht mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, hat eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu erfolgen. Eine Kürzung ist vorzunehmen, wenn der Neupreis des Fahrzeuges abzüglich der ortsüblichen Preisnachlässe den Betrag gemäß § 1 übersteigt. Bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Fahrzeugen, die mehr als fünf Jahre (60 Monate) nach ihrer Erstzulassung angeschafft wurden, ist hinsichtlich der Kürzung auf die tatsächlichen Anschaffungskosten des Gebrauchtfahrzeuges abzustellen.
Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde unstrittig innerhalb von fünf Jahren (60 Monaten) nach Erstzulassung angeschafft.
Die Anschaffungskosten zum Zeitpunkt der Erstzulassung (119.000,00 €) haben jedenfalls den Betrag von 40.000,00 € überstiegen.
Gemäß genannter Verordnung sind bei Anschaffung innerhalb von fünf Jahren (60 Monaten) nach Erstzulassung, demnach die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung dieser Verhältnisse - nach Überschreiten der 5-Jahresgrenze - ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Maßgeblich ist, ob die tatsächliche Anschaffung innerhalb von 5 Jahren (60 Monaten) getätigt wurde und nicht ob die Nutzung diese Frist überschritten hat.
Die errechnete Luxustangente beträgt demnach, wie laut Betriebsprüfung richtig berechnet, 66,39% (79.000::119.000).
Tz. 13 außerbücherliche Zurechnung ***2*** vA:
Dass es sich hier um keinen betrieblichen Aufwand gehandelt hat, erschließt sich aus der außerbücherlichen Zurechnung der jeweils gebuchten Aufwendungen (Miete, Betriebskosten). Allerdings stellt das Zurverfügungstellen einer Wohnung (eines Hauses) an den Geschäftsführer für private Wohnzwecke eine unmittelbare Vorteilsgewährung an diesen und somit eine verdeckte Ausschüttung dar.
Tz. 17 Weiterverrechnung Kosten an C D Deutschland:
Aufgrund der Nahebeziehung zwischen diesen beiden Gesellschaften kann es nicht ausschließlich im Entscheidungsbereich des Managements liegen, welche Kosten tatsächlich verrechnet werden. Es sind die tatsächlich für die deutsche Gesellschaft übernommenen Leistungen zu verrechnen. Ansonsten wäre eine Gewinnsteuerung von Deutschland nach Österreich bzw. umgekehrt möglich.
In Anlehnung an die Aussagen der Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsprüfung erfolgte hier eine Annäherung an Vorjahreswerte. Warum dies in den Jahren 2013 und 2014 nicht so durchgeführt werden sollte, ist nicht zu erkennen. Da die deutsche Gesellschaft kein Personal für diese Aufgaben hat, ist jedenfalls eine derartige Verrechnung vorzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um die Richtigstellung von Managemententscheidungen, sondern um die richtige Zuordnung von tatsächlich geleisteten Tätigkeiten, welche auch entsprechend zu vergüten sind.
Tz. 18 Stundung Managementvergütung:
Tatsache ist, dass die Managementleistungen in voller Höhe erbracht wurden. Lt. genannter Vereinbarung kommt hierfür ein monatlicher Betrag von 5.000,00 € zur Verrechnung. Aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten der deutschen Gesellschaft wurde vorerst auf die Zahlung von 3.000,00 € für die Monate August und September verzichtet (Beträge wurden gestundet).
Hierzu ist allerdings zu betonen, dass die Beschwerdeführerin ihr Ergebnis gemäß § 124 BAO durch doppelte Buchführung ermittelt - ermitteln muss (GmbH; Unternehmer kraft Rechtsform § 2 UGB). Somit ist nicht der Zahlungszeitpunkt maßgeblich, sondern die Entstehung des Aufwandes oder des Ertrages durch Erbringen der Leistung. Da die Managementleistungen tatsächlich auch in diesen Monaten in vollem Ausmaß erbracht wurden, sind sie auch in voller Höhe als Ertrag auszuweisen (auch gestundete Verbindlichkeiten bleiben als solche bestehen - vgl. VwGH 27.9.2000, 95/14/0079).
Die Erhöhung der Erlöse im Wj 2014 in Höhe von 6.000,00 € erfolgen demnach zu Recht. Eine Stundung der Vergütungen hat auf die erzielten Erlöse keinen Einfluss.
Tz. 19 Aufwendungen Herr C (vA)
Gemäß den genannten gesetzlichen Bestimmungen dürfen die für die private Lebensführung aufgewendeten Aufwendungen nicht abgezogen werden.
Diese Aufwendungen betreffen vorwiegend nicht der Gesellschaft zurechenbare Aufwendungen, sondern Privataufwendungen des Geschäftsführers.
Nicht abzugsfähig sind auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, selbst wenn diese ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0277).
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101320/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101320.2017
- Stammnummer
- 134245
- Gültig
- 29.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF