Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101320/2017
Nichtabzugsfähige Aufwendungen eines Gruppenmitglieds
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101320/2017vom 29.07.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Walter Aiglsdorfer in der Beschwerdesache Bf als RNF, Adr., vertreten durch Stb und Gf, über die Beschwerden vom 30. Jänner 2017 und 4. Mai 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 19. Dezember 2016 betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer 2012, 2013 und 2014 (Feststellungsbescheide Gruppenmitglied) und Körperschaftsteuer 2012, 2013 und 2014 (Feststellungsbescheide Gruppenmitglied) Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (2012, 2013, 2014) wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer (Feststellungsbescheide Gruppenmitglied) 2012, 2013 und 2014 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlagen sind wie folgt zu berücksichtigen (Zurechnung zu 100% an den Gruppenträger: ***6***):
Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2012:
< Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ***7*** €
< Einkommen: ***7*** €
Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2013:
< Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ***8*** €
< Einkommen: ***8*** €
Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2014:
< Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ***9*** €
< Einkommen: ***9*** €
Die Bemessungsgrundlagen sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Gruppenfeststellungsbescheid vom 12. Oktober 2011 wurde dem Antrag der Firma "A" B- g.m.b.H. vom 3. März 2010 auf Feststellung einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 stattgegeben.
< Gruppenträger: ""A" B- g.m.b.H. (im Folgenden: "A")
< Gruppenmitglied: C D GmbH (im Folgenden: C bzw. Beschwerdeführerin)
Nach Durchführung einer Außenprüfung betreffend die streitgegenständlichen Jahre wurden im Bericht gemäß § 150 BAO (ABNr.: ***1***) über das Ergebnis der Außenprüfung folgende (streitgegenständlichen) Feststellungen getroffen (es werden nur die hier strittigen Tz angeführt):
Tz. 2 verdeckte Ausschüttungen (=vA):
C D GmbH (Gruppenmitglied):
Gesellschafter: "A" 100%
Geschäftsführer: E C
"A" B -g.m.b.H.
Gesellschafter: E C 100%
Geschäftsführer: E C
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Unter einem Anteilsinhaber ist dabei ein Gesellschafter oder eine Person mit einer gesellschafterähnlichen Stellung zu verstehen. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird.
Ob eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung gegeben ist, wird anhand eines Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden.
Die Vereinbarung muss demnach
< nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
< einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
< zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden.
Die bei der Beschwerdeführerin (Gruppenmitglied) festgestellten Ausschüttungen stellen verdeckte Ausschüttungen an die Firma "A" (Gruppenträger), sowie verdeckte Ausschüttungen von der Firma "A" an Herrn E C dar.
Tz. 4 Vorsteuer Rechnungen ***5*** (Kleinunternehmer ohne UID):
Die Rechnungen ***5*** wurden mit Vorsteuerabzug verbucht. Auf den Rechnungen fehlt die UID des Leistenden. Die UID ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug (§ 12 UStG iVm § 11 UStG):
< Vorsteuerkürzung 2013: 1.340,01
< Vorsteuerkürzung 2014: 1.116,66
< Gewinnkürzung 2013: -215,83 (tw. Afa-Erhöhung)
< Gewinnkürzung 2014: -230,00 (tw. Afa-Erhöhung)
Tz. 9 Porsche 911 Luxustangente:
Der Porsche Bj 2008 wurde 02/12 gekauft (von C DE)
Im Wirtschaftsjahr 2012 und 2013 wurde keine Luxustangente ausgeschieden.
Im Wirtschaftsjahr 2014 wurden zur Berechnung der Luxustangente die Anschaffungskosten aus 02/12 (Preis Gebrauchtwagen herangezogen).
Für die Berechnung der Luxustangente sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung heranzuziehen.
Der Neuanschaffungspreis betrug lt. Eurotax rund 119.000,00 €
Die Luxustangente ist daher für die Wj 2012 bis 2014 mit jeweils 66,39% auszuscheiden.
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Wj 2012
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Wj 2013
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Wj 2014
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Afa
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10.945,18
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12.290,35
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12.290,35
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Versicherung
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798,07
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2.026,93
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2.555,66
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BMG Reprä
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11.743,25
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14.317,28
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14.846,01
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Davon 66,39%
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7.796,34
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9.505,24
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9.856,27
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bisher ausgeschieden
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0,00
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0,00
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5.942,94
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Gewinnerhöhung
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7.796,34
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9.505,24
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3.913,33
Tz. 13 außerbilanzielle Zurechnung ***2*** vA:
Im Prüfungszeitraum wurden die die private Wohnung betreffenden Aufwendungen zum Teil über außerbilanzielle Zurechnung aus der Gewinnermittlung genommen.
Es wurden von Herrn C weder Zahlungen an die GmbH geleistet noch eine Forderung diesbezüglich bei der GmbH ausgewiesen.
Der gewährte Vorteil stellt eine verdeckte Ausschüttung dar.
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2012
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2013
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2014
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vA Miete (a.b.Z.)
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21.600,00
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21.600,00
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21.600,00
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vA BK (a.b.Z.)
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10.626,48
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11.710,23
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11.117,19
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32.226,48
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33.310,23
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32.717,19
Generell sind - wenn keine Vorteilsgewährung an Herrn C erfolgen soll - die Mieten und Betriebskosten auch tatsächlich von Herrn C einzufordern.
Tz. 17 Weiterverrechnung Kosten an C D Deutschland:
Die Weiterverrechnung der anteiligen Kosten erfolgt lt. erhaltener Auskunft "pauschal in Anlehnung an die im vergangenen Jahr verursachten Kosten".
In der Gewinnermittlung 2013 wurden bisher keine Kosten weiterverrechnet und 2014 nur für Personal 6.000,00 € verbucht.
Die zu weiterverrechnenden Kosten 2014 werden mit den Beträgen lt. den vorliegenden Rechnungen, die 2015 verbucht wurden, angesetzt. Die Kosten 2013 Personal und Mailing lt. den vorgelegten Rechnungen, Porto und Versand aufgrund der Vorjahre bzw. 2014 geschätzt.
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WV anteil. Kosten C Int. DE
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Wj 2013
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Wj 2014
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Mailing
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13.032,00
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13.032,00
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Personal
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6.000,00
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6.000,00
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Versand DE
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8.700,00
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8.868,56
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Porto
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2.600,00
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2.628,00
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abzgl. bisher verbucht
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-6.000,00
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Gewinnzurechnung
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30.332,00
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24.528,56
Tz. 18 Stundung Managementvergütung:
2014 wurde ab 1.8.2014 die vereinbarte Managementumlage (5.000,00/Monat) in Höhe von 3.000,00/Monat bis längstens 31.12.2015 gestundet.
Die Managementumlage wurde für August und September 2014 in Höhe von 2.000,00 erlösmäßig verbucht.
Lt. BP ist die Managementumlage in voller Höhe als Erlös zu verbuchen. Die Stundung schmälert nicht den Erlös, sie stellt lediglich eine Vereinbarung über den Zahlungszeitpunkt dar.
< Erhöhung Erlöse Wj 2014: 6.000,00
Tz. 19 Aufwendungen E C (vA):
Im Prüfungszeitraum wurden diverse Aufwendungen als Betriebsaufwendungen verbucht, die nicht der Sphäre der GmbH zuzuordnen sind, sondern der privaten Lebensführung von Herrn C. Diese Aufwendungen sind in den Beilagen "anlag, isth, ibug, rkin_ausl u. kleid" aufgelistet.
Die von der GmbH für Herrn C übernommenen Aufwendungen stellen verdeckte Ausschüttungen dar.
vA lt. Tz. 19 gesamt:
< Wj 2012: 24.475,32 €
< Wj 2013: 19.900,36 €
< Wj 2014: 6.439,71 €
Tz. 20 "Geschenke" und Wein:
Im Prüfungszeitraum wurden diverse Rechnungen als Geschenke bzw. wurde der Mitgliedsbeitrag Golfclub (2013-2014) sowie diverse Weinrechnungen als Werbeaufwand verbucht.
Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen,
- geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen,
- bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden,
nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen.
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind
- die Motive für die Tragung des Aufwandes,
- die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können,
- das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses.
Repräsentationsaufwendungen stellen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden dar. Geschäftsfreunde sind Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung besteht oder angestrebt wird.
Zur Hälfte abzugsfähig sind werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde
- einen eindeutigen Werbezweck hat (ein werbeähnlicher Aufwand reicht nicht aus)
- die betriebliche oder berufliche Veranlassung der so entstandenen Aufwendungen oder Ausgaben weitaus überwiegt, können die betroffenen Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgesetzt werden.
Erforderlich ist der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe - Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO reicht nicht aus (VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; VwGH 26.9.2000, 94/13/0202; VwGH 29.11.2000, 95/13/0026). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen der den Aufwand geltend gemacht hat.
Die in den Beilagen "wbg" und "wein" enthaltenen Aufwendungen sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Gewinnzurechnung Wj 2012: 18.226,06 €
Gewinnzurechnung Wj 2013: 9.993,04 €
Gewinnzurechnung Wj 2014: 6.628,56 €
Tz. 21 Dienstverhältnis (vA) - Haushälterinnen ***2***:
Frau ***3*** bzw. deren Vorgängerin Frau ***4*** waren tatsächlich als Haushälterinnen beschäftigt. Beide Damen hatten bzw. haben als Dienstort ***2***.
Die Übernahme der Lohnaufwendungen durch die GmbH stellen verdeckte Ausschüttungen dar.
Gewinnzurechnung und vA Wj 2012: 13.926,37 €
Gewinnzurechnung und vA Wj 2013: 14.191,97 €
Gewinnzurechnung und vA Wj 2014: 7.668,80 €
Tz. 22 Abos Zeitschriften:
Im Prüfungszeitraum wurden div. Zeitschriften und Zeitungen abonniert. Z. B. Motorsport, Österreich, OÖN, News, Flair, Home, Wiener, etc.
Die enthaltenen Aufwendungen für Home und Flair werden anerkannt.
Gewinnzurechnung Wj 2012: 783,73 €
Gewinnzurechnung Wj 2013: 783,84 €
Gewinnzurechnung Wj 2014: 858,42 €
Tz 26 Zusammenfassung Gewinnänderungen (aller Tz)
Gewinnerhöhung Wj 2012: 52.342,64 €
Gewinnerhöhung Wj 2013: 80.640,60 €
Gewinnerhöhung Wj 2014: 79.346,76 €
Tz. 27 Zusammenfassung BMG verdeckte Ausschüttungen:
BMG vA Wj 2012: 74.018,17 €
BMG vA Wj 2013: 69.542,56 €
BMF vA Wj 2014: 47.525,70 €
Nach Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren wurde mit Feststellungsbescheiden Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 vom 19. Dezember 2019 den Feststellungen der Außenprüfung gefolgt.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einkommen Gruppenmitglied) 2012: 167.750,56 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einkommen Gruppenmitglied) 2013: 172.073,98 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einkommen Gruppenmitglied) 2014: 232.834,87 €
Als Begründung für die Wiederaufnahme der entsprechenden Verfahren wurde auf die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht verweisen.
Mit Eingaben vom 30. Jänner 2017 wurde Beschwerde gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 vom 19. Dezember 2016, zugestellt am 28. Dezember 2016, eingereicht. [Anmerkung Richter: Die Eingabe gilt als rechtzeitig, da das Ende der 4-wöchigen Rechtsmittelfrist - 28. Jänner 2017 - ein Samstag war und somit der nächste Werktag gilt, also Montag 30. Jänner 2017]:
Es wurden hier inhaltsgleiche Beschwerden sowohl vom Gruppenträger ("A") als auch vom Gruppenmitglied (C) eingereicht.
Es werde beantragt, die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 zur Gänze aufzuheben.
Als Begründung für die Wiederaufnahme der Verfahren seien die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung (Niederschrift und Bericht) angeführt worden.
Mit Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 27. Juni 2016, ABNr.: ***1***, sei eine Außenprüfung angeordnet worden. Im Beiblatt zum Prüfungsauftrag sei die Unterfertigung der Kenntnisnahme des Prüfungsauftrages durch den Geschäftsführer am 12. September 2016 mit dem Hinweis, dass keine Zustimmung zur Durchführung der Außenprüfung für die Zeiträume 10/2011 bis 04/2014 gemäß § 148 Abs. 3 BAO erteilt werde, erfolgt. Es sei auf die Ausführungen des steuerlichen Vertreters in dessen schriftlicher Eingabe vom 3. August 2016 hingewiesen worden (siehe Anlage 2).
In der schriftlichen Eingabe des steuerlichen Vertreters vom 3. August 2016 sei darauf hingewiesen worden, dass der betreffende Zeitraum schon einmal einer intensiven Prüfung unterzogen worden sei und daher die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 BAO zu beachten seien. Dem darin ausgesprochenen Ersuchen um Stellungnahme sei in der Weise entsprochen worden, dass mitgeteilt worden sei, es würde sich um eine Außenprüfung im Sinne des § 147 BAO handeln (siehe Anlage 3).
Gewinnabweichungen der Jahre 2012, 2013, 2014 seien bereits anlässlich der Außenprüfung für die Jahre 2011 bis 2014 bei der Firma "A" abgehandelt worden (siehe Anlage 4). Eine neuerliche Feststellung zu diesem Thema würde sich zumindest für diese Zeiträume erübrigen.
Die in der BAO festgesetzten Normen würden ihre Wirkung nicht nur gegenüber Abgabepflichtigen entfalten, sondern auch gegenüber den vollziehenden Behörden. Das Erlassen eines Bescheides über einen Prüfungsauftrag für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden sei, ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen sei daher gesetzeswidrig. Trotzdem vorgenommene Prüfungshandlungen würden der gesetzlichen Grundlage entbehren und würden nicht Anlass für Bescheid begründende Feststellungen sein können. Es würde jeder Form der Rechtssicherheit widersprechen, wenn einmal geprüfte Abgaben durch eine neuerliche Prüfung Änderung erfahren würden. Die Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren würden unter diesem Blickwinkel keine rechtliche Wirkung entfalten können.
Für den Fall der Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht werde schon jetzt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Mit Eingabe vom 30. Jänner 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 beantragt (vom Gruppenmitglied C).
"Die Verfassung einer Beschwerde ist bereits im Gange. Es bedarf jedoch einer Rücksprache mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft, welche aus terminlichen Gründen erst am 31.01.2017 stattfinden kann. Es wird daher höflich um Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis 04.02.2017 ersucht. Für ihre zustimmende Erledigung im Vorhinein dankend zeichne ich mit freundlichen Grüßen …"
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 11.02.2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 18.02.2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 27.02.2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 06. März 2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 6. März 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 14. März 2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 14. März 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 20. März 2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 20. März 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 27. März 2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 27. März 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 04. April 2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 4. April 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 11. April 2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 11. April 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 25. April 2017 ersucht.
Mit Eingabe vom 25. April 2017 wurde um Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend Feststellungsbescheid 2012, 2013 und 2014 bis 09. Mai 2017 ersucht.
Mit Bescheid vom 2. Mai 2017 wurde die Verlängerung der Rechtsmittelfrist betreffend die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 abgewiesen.
Die zahlreichen Anträge auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen seien jeweils gleichlautend vorgebracht worden, nämlich dass wegen der Komplexität noch zusätzliche Recherchen erforderlich seien.
Diesen Sachverhalten sei mit den bis dato erfolgten Verlängerungen der Beschwerdefristen von mehr als drei Monaten ausreichend Rechnung getragen worden.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 wurde Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 eingereicht.
Die Beschwerde würde sich gegen die festgesetzten Bemessungsgrundlagen dem Grunde und der Höhe nach richten.
Es werde beantragt, die Bemessungsgrundlagen in gleicher Höhe wie dies in der ursprünglichen Abgabenerklärung beantragt worden sei, festzusetzen.
Die Begründung der Beschwerde würde dazu dienen, die seitens der Außenprüfung getroffenen Feststellungen zu entkräften und das Begehren des Rechtsmittelwerbers zu artikulieren. Zumal in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit umfangreichere Ausführungen nicht bewerkstelligt werden würden können, werde dies in Ergänzung des Anbringens zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt.
Mit Bescheid-Mängelbehebung vom 8. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin auf das Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 lit. b BAO einer Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerde vom 4. Mai 2017 gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 würde die Begründung fehlen.
Die angeführten Mängel seien gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 31.05.2017 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gelte die Beschwerde als zurückgenommen.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2017 wurde ein Ansuchen um Verlängerung der Mängelbehebungsfrist hinsichtlich der Beschwerde über die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 eingereicht.
Es werde ersucht, die Frist bis 17. Juni 2017 zu verlängern. Der Austritt eines Mitarbeiters und unaufschiebbare Agenden würden die Fertigstellung der Beschwerde verzögern.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2017 wurde gegenständlichem Fristverlängerungsansuchen stattgegeben und die Frist bis längstens 17. Juni 2017 verlängert.
Bei Versäumung dieser Frist würde die Beschwerde als zurückgenommen gelten. Weiters sei darauf hingewiesen worden, dass einem weiteren Fristverlängerungsansuchen nicht Folge gegeben werde.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 wurde folgendes Schreiben an das zuständige Finanzamt verfasst [Anmerkung Richter: Die Eingabe gilt als rechtzeitig, da die gewährte Frist 17. Juni 2017 ein Samstag war und somit der nächste Werktag gilt, also Montag 19. Juni 2017]:
Ergänzung der Beschwerde vom 4. Mai 2017 gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014.
Die Bescheide seien mit keiner Begründung versehen. Es werde davon ausgegangen, dass sich die Bescheide auf das Ergebnis der zu ABNr.: ***1*** durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 2012-2014 beziehen.
ad Tz. 2 verdeckte Ausschüttungen:
Der Annahme, dass Einkommen der Gesellschaft zu Unrecht vermindert würden, wenn Entscheidungen des Souveräns (Generalversammlung) der Gesellschaft umgesetzt würden, könne nicht gefolgt werden. Die den "verdeckten Gewinnausschüttungen" zugeordneten Sachverhalte seien rein von wirtschaftlichen Gedanken getragen und hätten das Ziel die Gesellschaft auf Sicht gesehen zu stärken. Im Übrigen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Jänner 2017 gegen den mit der Abgabenkontonummer ***6*** versehenen Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 bis 2014 die Kapitalertragsteuer betreffend vom 14.12.2016 verwiesen. Es werde beantragt, von der Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen Abstand zu nehmen.
Ad Tz. 4 Vorsteuer Rechnungen ***5*** (Kleinunternehmer):
Wie sich das Prüfungsorgan selbst hätte überzeugen können, hätten diese Rechnungen alle Merkmale einer Rechnung iSd § 11 UStG. Die darin ausgewiesene Umsatzteuer sei vom Rechnungsaussteller abzuführen gewesen. Es würde daher der Finanzverwaltung in keiner Weise ein Nachteil entstehen, wenn die Vorsteuer in Anspruch genommen worden sei. Die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge komme einer Strafsteuer gleich, welche im Umsatzsteuersystem keinen Platz finde.
Es wird daher beantragt, die Vorsteuerbeträge in vollem Umfang anzuerkennen.
Ad Tz. 5 Vorsteuerbuchungen - angeforderte Belege:
Die in dieser Textziffer angeführten Vorsteuerbeträge seien bereits der Überprüfung auf ihre Abzugsfähigkeit durch die im Jahr 2014 zu ABNr.: ***1*** durchgeführter Außenprüfung unterlegen. Im Bericht vom 28.8.2014 seien dazu keine Beanstandungen geäußert worden. Es sei daher davon auszugehen, dass den Voraussetzungen des § 11 iVm § 12 UStG genüge getan sei, auch wenn die Vorlage bei der nachfolgenden Außenprüfung aus welchen Gründen auch immer nicht möglich gewesen sei.
Ad Tz. 9 Porsche 911 Luxustangente:
Es sei richtig, dass im Jahr 2012 und 2013 keine "Luxustangente" ausgeschieden worden sei. Seites der Finanzverwaltung sei für die Ermittlung der Luxustangente 2012, 2013 und 2014 von Anschaffungskosten in Höhe von 119.000,00 € ausgegangen worden. Das würde für das Jahr 2012 zutreffen. In den Jahren 2013 und 2014 würde das Baujahr schon 5 Jahre zurückliegen. Daher seien für die Berechnung der Luxustangente die tatsächlichen Anschaffungskosten heranzuziehen. Es würde einer Ungleichbehandlung gleichkommen, wenn für die Berechnung der Luxustangente der Listenpreis herangezogen werde, während für Fahrzeuge, welche erst nach Ablauf von 5 Jahren angeschafft würden, aber gleich alt seien, die tatsächlichen Anschaffungskosten als Berechnungsgrundlage dienen würden. Es werde daher beantragt, für die Jahre 2013 und 2014 die tatsächlichen Anschaffungskosten als Berechnungsgrundlage für die Luxustangente heranzuziehen.
Ad Tz. 13 außerbilanzielle Zurechnung ***2*** vA:
Die Gesellschaft hätte das von der Muttergesellschaft (Besitzgesellschaft) errichtete Gebäude dem Geschäftsführer zur teilweisen Benutzung als Wohnung zur Verfügung gestellt. Das faktische Mietverhältnis zwischen Muttergesellschaft und operativer Tochtergesellschaft sei mit laufenden Zahlungen seitens der Tochtergesellschaft quittiert worden. Soweit private Nutzung für Wohnzwecke des Geschäftsführers vorgelegen sei, sei eine außerbilanzielle Zurechnung vorgenommen worden. Seitens der Außenprüfung im Jahr 2014 (Vorprüfung) seien entsprechende verdeckte Gewinnausschüttungen bereits der Kapitalertragsteuer unterzogen worden. Eine nochmalige Besteuerung des gleichen Sachverhalts sei nicht nur unverständlich, sondern auch ungerecht.
Auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Jänner 2017 gegen den Haftungsbescheid für den Zeitraum 2012 bis 2014 Kapitalertragsteuer betreffend vom 14.12.2016 dürfe hingewiesen werden. Es werde beantragt, von der Feststellung verdeckter Gewinnausschüttung Abstand zu nehmen.
Ad Tz. 17 Weiterverrechnung Kosten an C D Deutschland:
Die Weiterverrechnung von Kosten würde sowohl hinsichtlich deren Terminisierung als auch hinsichtlich der Höhe ausschließlich im Entscheidungsbereich des Managements der kostentragenden Gesellschaft liegen. Eine willkürlich festgesetzte Verrechnung von Seiten der Finanzverwaltung sei weder rechtlich noch wirtschaftlich vertretbar. Zumal die Geschäftsführung der österreichischen als auch der deutschen Gesellschaft in Personalunion ausgeübt werde, sei die Ausgewogenheit gegenseitiger wirtschaftlicher Beziehungen oberstes Ziel der Geschäftsführung. Würden Fehlentscheidungen getroffen werden, könne es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand sein, diese richtig zu stellen. Die Weiterverrechnung von Kosten könne nur in der Verantwortung der jeweiligen Entscheidungsträger liegen. Es werde daher beantragt, von der Gewinnzurechnung im Jahr 2013 und 2014 Abstand zu nehmen.
Ad Tz. 18 Stundung Managementvergütungen:
Ob und inwieweit Managementvergütungen zur Verrechnung gelangen würden, könne wiederum nur in den Aufgabenbereich der in Personalunion ausgeübten Geschäftsführung sein. Dazu würden die zu Tz. 17 gemachten Ausführungen sinngemäß gelten. Es werde beantragt, von der Gewinnerhöhung im Jahr 2014 Abstand zu nehmen.
Ad Tz. 19 Aufwendungen Herr C:
Sämtliche hier angeführten Beträge seien a priori der Privatsphäre des Geschäftsführers zugeordnet worden, ohne die Hintergründe der getätigten Aufwendungen zu untersuchen. Im Abgabenverfahren würde nach wie vor das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsfindung gelten. Dabei seien sowohl Sachverhalte, die für und die gegen abgabenrechtliche Anerkennung sprechen, abzuwägen. Die Kunden der Gesellschaft würden zum Großteil aus Betreibern internationaler Hotelketten bestehen. Hierbei würde der österreichischen als auch der deutschen Gesellschaft die Geschäftsführung in einer Person sehr zu Gute kommen. Dass, um mit Hotelbetreibern in Geschäft zu kommen, ein besonderer Aufwand gepflegt werden würde müssen, sei nur zu begreiflich. Ansprechpartner von Hotelbetreibern seien nicht nur in Österreich und Deutschland vorzufinden. Sie würden sich dort aufhalten, wo auch für sie das Geschäft am erfolgsversprechenden ablaufen würde. Erst die nachhaltige Gesprächsaufnahme und geschickte Präsentation durch den Geschäftsführer würde der Gesellschaft den erstrebten Geschäftserfolg bringen. Gerade dafür würde er Aufwendungen im Sinne der Gesellschaft tätigen. Es werde beantragt, die Aufwendungen in vollem Umfang als betrieblich veranlasst anzuerkennen, den Vorsteuerabzug zu gewähren und von der Annahme verdeckter Gewinnausschüttung Abstand zu nehmen.
Ad Tz. 20 "Geschenke", Wein:
Hier würden die zu Tz. 19 getroffenen Ausführungen sinngemäß gelten. Die Anerkennung als betrieblich veranlasste Aufwendungen und die Zubilligung des Vorsteuerabzuges werde auch hierfür beantragt.
Ad Tz. 21 Dienstverhältnis (vA) - Haushälterinnen ***2***:
Das von der Muttergesellschaft angemietete Gebäude würde alle für einen Hotelbetrieb beispielgebende Attribute aufweisen. Damit werde in angehenden Kunden der Eindruck angenehmer Hotelumgebung geweckt. Der gesamte Eingangsbereich und eine einladende Lounge würden der nachhaltigen Anbahnung von Geschäftsbeziehungen dienen. Ein eigens für Kunden geschaffener Aufenthaltsraum würde nicht nur die Möglichkeit zur Nächtigung, sondern auch das Zurückziehen für geschäftliche Kommunikation über Medien wie Telefon oder Internet einräumen. Insgesamt würde das Gebäude zu einem erheblichen Anteil den betrieblichen Interessen der Gesellschaft dienen. Die Reinhaltung einer derartigen Anlage würde die Einstellung entsprechender Arbeitskräfte bedingen. Daher werde beantragt, den Lohnaufwand dafür als betrieblich veranlasst gelten zu lassen und von der Anwendung einer verdeckten Gewinnausschüttung Abstand zu nehmen.
Ad Tz. 22 Abos Zeitschriften:
Die Ausstattung von Hotelzimmern und anderen Räumlichkeiten in Hotels würde nur dann zur Wirkung kommen, wenn sie dem Zeitgeist entsprechen würde. Alle, die mit Marketing zu tun hätten, würden bestätigen, dass Zeitschriften und Journale aller Art darauf wesentlichen Einfluss hätten. Sie seien ein probates Mittel um den Kundengeschmack zu erkennen. Die Anschaffung dieser Printmedien sei geradezu ein Muss für die Marketingabteilung eines Unternehmens dieser Art.
Es werde beantragt, die betriebliche Veranlassung in vollem Umfang anzuerkennen und von der Kürzung des Vorsteuerabzuges Abstand zu nehmen.
Ad Tz. 24 ***2***:
Hier würde der Inhalt der Ausführungen zu Tz. 21 sinngemäß gelten.
Es werde beantragt, von einer Vorsteuerkürzung im Zeitraum 08/2015 Abstand zu nehmen.
Für den Fall der Vorlage der Beschwerde beim Bundesfinanzgericht werde schon jetzt die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19. Juli 2017 wurde die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 als unbegründet abgewiesen.
Aufgrund einer bei der Beschwerdeführerin (C) zu ABNr.: ***1*** durch das Finanzamt durchgeführten Außenprüfung für den Zeitraum 2012 bis 2014 seien diverse Feststellungen getroffen worden, die u. a. zu einer Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 geführt hätten. Für die angeführten Jahre (jeweils Wirtschaftsjahr 1.10. bis 30.9.) hätten sich folgende Gewinnänderungen ergeben:
|
Jahr
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Gewinnänderung
|
2012
|
+ 52.342,64 €
|
2013
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+ 80.640,60 €
|
2014
|
+ 79.346,76 €
Es würden somit nicht bloß geringfügige steuerliche Auswirkungen vorliegen.
Die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide seien zulässigerweise mit den Hinweisen auf die Niederschrift bzw. den Prüfbericht begründet worden. Dies sei zulässig (VwGH 22.11.2012, 2012/15/0172).
Im Prüfbericht seien folgende neue Tatsachen bzw. Beweismittel angeführt:
< doppeltes Verbuchen von Eingangsrechnungen (Tz. 3)
< zu hoch vorgenommene Forderungsabschreibung (Tz. 7a)
< zu Unrecht erfolgte Abschreibung von angeschafften Gemälden (Tz. 8)
< unrichtige Ermittlung der Luxustangente (Tz. 9)
< doppelt verbuchte Aufwendungen (Tz. 14)
< Nichterfassung der Rückabtretung der Mietverträge (Tz. 16)
< unterlassene Weiterverrechnung von Kosten, die für Tätigkeiten für die C D Deutschland erwachsen seien (Tz. 17)
< teilweise nicht erlöswirksame Erfassung von Managementvergütungen (Tz. 18)
< aufwandswirksame Erfassung von durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen (Tz. 19)
< Geltendmachung von nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen (Tz. 20)
Zum Einwand der Wiederholungsprüfung sei anzumerken, dass bei der Beschwerdeführerin vor der gegenständlichen Außenprüfung eine Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO durchgeführt worden sei. Diese hätte aber ausschließlich das Jahr 2011 betroffen. Für den Zeitraum Oktober/2011 bis Mai/2014 (das Wirtschaftsjahr würde vom 1.10. bis 30.9. laufen) sei hingegen lediglich eine Nachschau gemäß § 144 BAO vorgenommen worden. Eine Nachschau würde aber kein Hindernis für eine spätere Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO (auch) über den Nachschauzeitraum bilden (VwGH 21.12.2000, 2000/16/0303).
Wenn in der Beschwerde schließlich vorgebracht werde, es seien Gewinnabweichungen für die Jahre 2012 bis 2014 bei der Firma "A" abgehandelt worden, sei dies von keiner rechtlichen Relevanz, weil das in § 148 Abs. 3 BAO normierte Wiederholungsverbot nur Prüfungen bei demselben Abgabepflichtigen betreffen würde.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 24. Juli 2017 wurde die Beschwerde gegen die Feststellungsbescheide 2012, 2013 und 2014 als unbegründet abgewiesen.
Tz. 2 verdeckte Ausschüttungen:
Die genannten allgemeinen Ausführungen zum Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen im Prüfungsbericht würden allesamt der ständigen Rechtsprechung des VwGH entsprechen (z. B. VwGH 11.2.2016, 2012/13/0061).
Auch dem Fremdvergleich nicht standhaltende gewährte Vermögensvorteile an den mittelbaren Gesellschafter würden zu verdeckten Ausschüttungen führen (vgl. Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), Tz 114/1 zu § 8 mwN).
In dem dargestellten Beschwerdevorbringen werde sohin nicht konkret auf die Sachverhaltsfeststellungen im Prüfungsbericht betreffend die festgestellten verdeckten Ausschüttungen eingegangen, sondern es werde bloß unsubstantiiert vorgebracht, dass die festgestellten Vermögenszuwendungen von rein wirtschaftlichen Gedanken getragen würden.
Damit werde in der Beschwerde negiert, dass nach ständiger Rechtsprechung und Lehre die Frage, ob eine Zuwendung an einen Gesellschafter eine verdeckte Ausschüttung darstelle oder nicht anhand eines Fremdvergleiches ermittelt werde. Soweit in der Beschwerde auf die Beschwerde betreffend den Haftungsbescheid vom 27. Jänner 2017 verwiesen werde, sei festzuhalten, dass in dieser Beschwerde (der "A" B- GmbH) keine inhaltlichen Ausführungen zum Vorliegen/Nichtvorliegen einer verdeckten Ausschüttung enthalten seien.
Tz 4 Vorsteuer ***5***:
Hier sei eine rein umsatzsteuerliche Komponente betroffen. Es sei hier zu einer Gewinnkürzung (Aufwanderhöhung) gekommen.
Tz 9 Porsche 911 Luxustangente:
Das Fahrzeug sei am xx.xx.2008 erstzugelassen worden (vgl. die im Arbeitsbogen ABNr. ***1*** enthaltene Auskunft aus dem Kfz-Zentralregister vom 22.9.2016). Gemäß § 2 der VO BGBI II 2004/466 hätte bei in gebrauchtem Zustand angeschafften Personen- oder Kombinationskraftwagen eine Kürzung der Aufwendungen oder Ausgaben auf Grund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges zu erfolgen.
Tz 13 außerbilanzielle Zurechnung ***2*** vA:
Die außerbilanziellen Zurechnungen seien hier nicht geändert worden.
Bei der Nachschau zu ABNr. ***1*** sei die fremdübliche monatliche Wohnungsmiete für die vom Geschäftsführer E C privat genutzten Räumlichkeiten mit 3.600,00 € festgestellt worden, wobei davon ein Betrag von 3.240,00 € dem ermäßigten Steuersatz von 10% und der Restbetrag von 360,00 € dem Normalsteuersatz unterliegen würde (Tz 2 Wohnungsmiete GF).
Von einer Doppelvorschreibung könne keine Rede sein kann.
Tz 17 Kosten an C D Deutschland:
Bei den Firmen C D GmbH, Österreich (Beschwerdeführerin) und C D GmbH, Deutschland würde es sich um verbundene Unternehmen handeln, und es werde - wie in der Beschwerde ausgeführt - die Geschäftsführung in Österreich und Deutschland in Personalunion ausgeübt. Die Verrechnung für erbrachte Lieferungen und Leistungen hätte daher auch im grenzüberschreitenden Verhältnis nach Fremdvergleichsgesichtspunkten zu erfolgen. Die Entgeltverrechnung hätte folglich im Wege der Einzelverrechnung (direkte Preisverrechnung) stattzufinden und zwar jeweils nachdem die entsprechenden Dienstleitungen an die C D Deutschland erbracht worden seien.
Dies würde sich innerstaatlich aus der Regelung des § 6 Z 6 lit. a EStG 1988 iVm § 7 Abs. 2 KStG 1988 sowie im Verhältnis zur Bundesrepublik aus Art. 9 Abs. 1 DBA BRD BGBI III 2002/182 ergeben. Es würde daher nicht darauf ankommen können, ob die Geschäftsführung bei der Weiterverrechnung bzw. Nichtverrechnung der Beschwerdeführerin aus einer Tätigkeit für die C D Deutschland erwachsenen Kosten von einer "Ausgewogenheit gegenseitiger wirtschaftlicher Beziehungen" ausgegangen sei (überdies würde der im Prüfungsverfahren festgestellte Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sogenannten Vorteilsausgleiches bieten), sondern sei dies anhand eines Fremdvergleiches zu bestimmen, d.h. wie die Abrechnung unter einander völlig fremden Unternehmen erfolgt wäre. Im Übrigen seien für das Wirtschaftsjahr 2014 und auch zum Teil 2013, die tatsächlich laut den bei der Schlussbesprechung vorgelegten Ausgangrechnungen vom 23.12.2014, weiterverrechneten Beträge bei der Gewinnermittlung berücksichtigt worden.
Betreffend den Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der Gewinnermittlung gem. § 5 Abs. 1 EStG 1988 unterliege. Es seien sohin die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung maßgebend, außer zwingende steuerrechtliche Vorschriften würden abweichende Regelungen treffen.
Eine willkürliche Gewinnverwirklichung bzw. eine Gewinnverwirklichung nach Zahlungsfluss würde nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen. Es würde auf den Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistungen für die C D Deutschland durch die Beschwerdeführerin ankommen.
Tz 18 Stundung Managementvergütung:
Wenn in der Beschwerde ausgeführt werde, dass es in den Aufgabenbereich der in Personalunion ausgeübten Geschäftsführung fallen würde, ob und inwieweit Managementvergütungen zur Verrechnung gelangen würden, sei festzuhalten, dass am 1. April 2012 zwischen der Beschwerdeführerin und der C D GmbH Deutschland (München) eine Vereinbarung über die Erbringung von Managementleistungen durch die Beschwerdeführerin an die C D GmbH Deutschland getroffen worden sei, die folgendes besagen würde:
Für die Managementleistungen hätte die C D GmbH Deutschland an die Beschwerdeführerin monatlich einen Betrag von € 5.000 netto zu bezahlen.
Die Managementleistungen (kaufmännische und buchhalterische Aufgaben) seien durch die Beschwerdeführerin auch tatsächlich erbracht worden.
Am 30.7.2014 sei zwischen der Beschwerdeführerin und der C D GmbH Deutschland eine Stundungsvereinbarung betreffend die angeführte Management-Vergütung getroffen worden, in der ein Teilbetrag von 3.000,00 € ab 1.8.2014 wegen der angespannten Liquiditätslage der C D GmbH Deutschland (bis längstens 31.12.2015) zinslos gestundet werde.
In der Buchhaltung der Beschwerdeführerin sei für die Monate August und September 2014 für die erbrachten Managementleistungen an die C D GmbH lediglich ein Betrag von 4.000,00 € (2x € 2.000) auf dem Konto 8010 als Erlös verbucht worden.
Diese Vorgangsweise würde dem Imparitätsprinzip widersprechen. Eine Forderung sei als Erlös auszuweisen, wenn sie entstanden sei. Dies sei der Zeitpunkt an dem die Leistung erbracht sei (vgl. Dora/t/Mayr, EStG14, Tz 218 zu § 6). Eine Stundung der bereits entstandenen Forderung würde an der Gewinnrealisierung nichts ändern. Umstände, die zu einer Wertberichtigung der Forderung Anlass gegeben hätten, seien durch die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen worden. Insbesondere könne aus den vorgelegten Teilen des Jahresabschlusses der C D GmbH Deutschland zum 31.12.2012 keine Gefährdung der Einbringlichkeit erkannt werden. Es seien Forderungen in Höhe von 65.562,09 € und Bankguthaben iHv 18.694,62 € ausgewiesen Die Umsatzerlöse würden 486.217,21 € betragen.
Tz 19 Aufwendungen Herr C:
Bei den gekürzten Aufwendungen würde es sich beispielsweise um Reparaturarbeiten bzw. Anschaffungen, die die Privatwohnung ***2*** betreffen, wie Solardusche, Klimaserv. Schlafzimmer, "Gartenmöbel" handeln.
Weiters seien Aufwendungen für diverse Reisen (überwiegend gemeinsam mit der Lebensgefährtin z. B. Rom mit Vermerk Exkursion Rom, Marbella, Saint Tropez, Saalbach Golf Challenge, ...) als Betriebsausgabe geltend gemacht worden.
Kontaktlinsen für Herrn C, diverse Kleidungsstücke (zum Teil lt. Vermerken für die Lebensgefährtin), Louis Vuitton Taschen (z. B. Buchung auf Konto 580 im Betrag von 2.383,33 € netto am 27.12.2011). Einige der im Rahmen der Betriebsprüfung angeforderten Belege hätten nicht vorgelegt werden können, weil die Belege laut erhaltener Auskunft nicht mehr auffindbar gewesen seien. Geltend gemachte Betriebsausgaben seien nachzuweisen, weswegen jene Aufwendungen, die nicht belegmäßig nachgewiesen seien, schon aus diesem Grund nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen seien.
Eine detaillierte Aufgliederung sei im Bericht ersichtlich (bzw. siehe Rechnungskopien im Arbeitsbogen unter "zu Tz. 19" und "Auswertung fehlender Belege lt. Mail vom 3.11.2016 mit Kopien"), weswegen das Vorbringen in der Beschwerde, es seien sämtliche im Besprechungsprogramm zur Schlussbesprechung vom 6.12.2016 unter der Tz 19 angeführten Beträge "ohne die Hintergründe der getätigten Aufwendungen zu untersuchen" der Privatsphäre des Geschäftsführers zugeordnet worden, nicht nachvollziehbar sei.
Aufwendungen würden nur dann Betriebsausgaben darstellen, wenn sie betrieblich veranlasst seien. Daraus würde folgen, dass die Übernahme von Aufwendungen durch die Gesellschaft für die private Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person (die Lebensgefährtin von Herrn C) zu einer verdeckten Ausschüttung führen (vgl. Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 8 Tz 178).
Tz 20 "Geschenke", Wein:
Hier sei in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass gem. § 12 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 Repräsentationsaufwendungen gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden würden dürfen.
Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen seien
- die Motive für die Tragung des Aufwands,
- die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können,
- das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses
(VwGH 13.9.1989, 88/13/0193 und VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
Grundsätzlich seien Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (VwGH 13.10.1999, 94/13/0035).
Darunter würden auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden (vgl. VwGH 23.2.2010, 2007/15/0003) fallen.
Geschäftsfreunde seien Personen, mit denen eine geschäftliche Verbindung bestehe oder angestrebt werde.
Zur Hälfte abzugsfähig seien werbewirksame Bewirtungsaufwendungen, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet sei.
Erforderlich sei der Nachweis des Zutreffens der Voraussetzungen für jede einzelne Ausgabe (VwGH 23.2.2010, 2008/15/0027). Die Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO würde nicht ausreichen (VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; VwGH 26.9.2000, 94/13/0262; VwGH 29.11.2000, 95/13/0026; VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119). Die Beweislast würde beim Steuerpflichtigen liegen, der den Aufwand geltend mache.
Geschenke und Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner seien als Repräsentationsaufwendungen grundsätzlich steuerlich nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 31.7.2012, 2008/13/0069, zu Flaschenweinen), ausgenommen es würde sich weitaus überwiegend um Werbeaufwand handeln, wie z. B. mit Firmenaufdruck versehene Kalender, Schreibgeräte. Über bloße Aufmerksamkeiten hinausgehende Zuwendungen von Geschäftsfreunden und Kunden seien unabhängig von der steuerlichen Absetzbarkeit beim "edlen Spender" beim Empfänger in der Regel als Betriebseinnahmen zu versteuern.
Einladungen zu geselligen, sportlichen bzw. kulturellen Veranstaltungen, Einladungen zu sportlichen Betätigungen seien grundsätzlich nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198, BFG 13.7.2016, RV/2101033/2016).
Zur Position sonstige Werbung:
Bei den Aufwendungen würde es sich u. a. um Golfmitgliedsbeitrag, diverse Golfartikel, diverse Parfüms, diverse Louis Vuitton Artikel, Gutscheine, Theaterkarten, etc. handeln.
Einige Belege seien doppelt verbucht worden, wobei die Vermerke wer welches Geschenk bekommen hätte, unterschiedlich seien bzw. sei 1x unter Werbung und 1x als Anlagevermögen verbucht worden, wie z. B. am 31.8.2012 7670/2315,ub 8, netto 587,50 mit Vermerk auf Kassenbeleg Weihnachtsgeschenk Architekt Kofler Wien für Aufträge und Architekt Holzberg Salzburg für Aufträge (Kopie 112 im Arbeitsbogen), sowie die Berichtigungsrechnung geb. 27.12.11, 7670/3237, Sp250 mit Vermerk auf Rechnung: Weihnachtsgeschenk für Fr. Eva Gnigler? Hotel Häupl für viele Aufträge (Kopie 13 im Arbeitsbogen).
Zum Wein:
Im Zeitraum 2012 bis 2014 seien Weine im Umfang von zwischen netto rd. 11.000,00 € bis rund netto 15.000,00 € als Werbeaufwand in Abzug gebracht worden. Ein Großteil sei zum Weihnachtsfest verschenkt worden.
Lt. den vorgelegten Listen seien darunter neben diversen Hotelmitarbeitern, Rechtsanwälte, Briefträger, Polizei, Paketzusteller, Steuerberater etc. als Empfänger angeführt worden. Bisher seien von diesen Aufwendungen ohnedies 95% anerkannt worden.
Tz 21 Dienstverhältnisse (vA) - Haushälterinnen ***2***:
Sowohl Frau ***3*** als auch Frau ***4*** seien als Haushälterinnen im Privathaus des Geschäftsführers und 100% Gesellschafters der Muttergesellschaft, der "A" B- gmbH, tätig gewesen. Es würde sich bei den Aufwendungen für diese Dienstnehmer um Aufwendungen der privaten Lebensführung des mittelbaren Gesellschafters der Beschwerdeführerin handeln, weswegen die Übernahme der Aufwendungen durch die Beschwerdeführerin eine verdeckte Ausschüttung iS des § 8 Abs. 2 KStG 1988 darstelle (vgl. Raab/Renner in Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer (KStG 1988), Tz 194/3 zu § 8 mwN). Dass Frau ***3*** und Frau ***4*** tatsächlich als Haushälterin für die Privatperson E C tätig geworden seien, würde sich eindeutig aufgrund einer Nachschau durch die Finanzpolizei vom 29.9.2015 ergeben. Dass die Räumlichkeiten ***2*** auch zur Repräsentation (Besuch angehender Kunden) verwendet würden, würde nichts am Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung ändern.
Abschließend sei zu diesem Punkt festzuhalten, dass das Objekt ***2*** keineswegs den Eindruck einer Hotelanlage vermittle. Vielmehr würde es sich um ein modernes zweigeschossiges Wohnhaus handeln und sich die betriebliche Nutzung durch die Beschwerdeführerin auf die Räumlichkeiten im Keller (als Lager) beschränken.
So würde das Gebäude über ein großzügig dimensioniertes Wohn-/Esszimmer (ca. 53 m²) verfügen, in dem ein Fitnessgerät aufgestellt sei. Der in der Beschwerde als "Aufenthaltsraum für Kunden" bezeichnete Raum würde einem modern ausgestatteten Gästezimmer (Flachbildschirm) in einem Einfamilienhaus entsprechen.
Tz 22 Abos Zeitschriften:
Die Formulierung der Beschwerde würde den Eindruck erwecken, als würden die abonnierten Zeitschriften zur Ausstattung von Hotelzimmern verwendet werden. Tatsächlich sei dies aber nicht der Fall, sondern würden diese Zeitschriften vom Geschäftsführer selbst benutzt. Als betrieblich veranlasst würden nur jene Zeitschriften anerkannt werden können, die einen Bezug zum Geschäftsgegenstand der Beschwerdeführerin hätten (Abos für Home und Flair). Bei den übrigen Zeitschriften sei aber keine betriebliche Veranlassung erkennbar, weswegen die Aufwendungen nicht anerkannt werden hätten können. Die Eignung einer Zeitschrift, fallweise für den Betrieb bedeutsame Informationen zu bieten, würde nichts daran ändern, dass solche Zeitungen wie ein Motorsport-Magazin Wirtschaftsgüter darstellen, die ihrer Natur nach dem privaten Lebensbereich zugerechnet werden würden müssen (vgl. UFS 19.01.2004, RV/0222-F/02).
Mit Eingabe vom 21. August 2017 wurde beantragt, die Beschwerde vom 30. Jänner 2017 gegen die Bescheide über Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 vom 19. Dezember 2016 zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Dieser Antrag erfolgte sowohl von der Firma "A" als auch der Firma C (wortgleich).
Mit Eingaben vom 24. August 2017 wurde beantragt, die Beschwerde vom 4. Mai 2017 gegen die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2012, 2013 und 2014 vom 19. Dezember 2016 zur Entscheidung dem Bundesfinanzgericht vorzulegen (Vorlageantrag).
Mit Vorlagebericht vom 30. August 2017 wurden gegenständliche Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das vorlegende Finanzamt beantragte darin die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Mit E-Mail vom 18. April 2021 wurde die belangte Behörde seitens des nunmehr zuständigen Richters über weitere Sachverhaltselemente befragt. Mit E-Mail vom 16. April 2021 wurden hierzu folgende Ausführungen übermittelt:
Tz. 4 Vorsteuer aus den Rechnungen ***5***:
Handelt es sich hier um einen Kleinunternehmer? Lässt sich feststellen, ob ***5*** die USt bezahlt hat?
Aufgrund der vorgelegten Rechnungen (2 Kopien im Arbeitsbogen) wurden diese dem Unternehmen ***5*** F in Wels zugeordnet, bei dem es sich im gegenständlichen Zeitraum um einen Kleinunternehmer gehandelt hat.
Umsatzsteuer wurde von ***5*** F bis einschließlich 2016 nicht abgeführt.
Tz. 13 Tz. 21: Haus ***2*** :
Wird das Gebäude auch für betriebliche Zwecke genutzt? Ich gedenke eher schon?
Gibt es hierzu eine Plan bzw. eine Aufteilung? Könnte es sein, dass die Haushälterin auch den betrieblichen Teil geputzt hat?
Warum wurde nicht wie im Vj (2011) die Differenz zur Renditemiete als vA angesetzt, sondern die nicht abzugsfähige Miete (21.600,00)?
Nutzung Gebäude - siehe dazu auch Tz. 24 lt. BP-Bericht:
im Keller werden einige Räume als Lager für BH Unterlagen, Sessel etc. genutzt (siehe Fotos - leider etwas verwackelt); ursprünglicher Bauplan und Bauplan mit Anmerkungen wird beigelegt. Im Gegensatz zum ursprünglichem Bauplan wurde im 1. Stock das eingezeichnete Büro nicht realisiert, sondern ein Gästezimmer verwirklicht.
Zu Lohnaufwand Haushälterin:
Rechts Antwort C = Auszug aus Mailbeantwortung vom 3.11.2016
[…]
Bei der Finpol Befragung von Frau ***3*** gab diese an, dass sie nur geringfügig (Wäsche) am Dienstort ***2*** beschäftigt sei.
Mit der Vorgängerin (Frau ***4***) von Frau ***3*** wurde im Oktober 2016 telefonisch Kontakt aufgenommen, diese war ebenfalls nur als Haushälterin im Wohnhaus ***2*** beschäftigt.
Zu nicht abzugsfähige Miete (21.600) als vA.
Dieser Teil wurde nicht von der GmbH von Herrn C eingefordert.
Tz. 19 Aufwendungen C:
Ich gehe davon aus, dass Frau H die Freundin von Herrn C ist, stimmt das?
Sie ist auch Arbeitnehmern bei der Fa. C - in welchem Bereich ist sie hier tätig?
Frau H war (ist?) die Begleiterin von Herrn C, sie hatte im Prüfungszeitraum ihren Nebenwohnsitz bei Herrn C (Adresse ***2*** ) gemeldet.
Im Prüfungszeitraum bzw. bis einschließlich des Zeitraumes der Durchführung der BP stand Frau H in keinem Dienstverhältnis mit Fa. C/A.
Tz. 20 Geschenke, Wein:
Wurde hier eine vollständige "Belegprüfung" durchgeführt?
Soweit die Belege vorgelegt (siehe Tz. 1 BP-Bericht) wurden, wurde eine vollständige Belegprüfung durchgeführt.
Mit Beschluss vom 20. April 2021 wurden der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs die vorgenommenen Ermittlungsschritte zur Kenntnisnahme übermittelt.
Weiters wurden folgende Fragen gestellt:
Vorsteuer ***5***:
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 144 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 8 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 147 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 148 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101320/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101320.2017
- Stammnummer
- 134245
- Gültig
- 29.07.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF