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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101320/2017

Nichtabzugsfähige Aufwendungen eines Gruppenmitglieds

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101320/2017vom 29.07.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aufgrund der Allgemeinheit dieser Aufwendungen wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, hier klare und unmissverständliche Nachweise (Glaubhaftmachung genügt nicht) vorzulegen, um private Veranlassungen auszuschließen. Dieser Nachweis ist nicht getätigt worden. Die Beschwerdeführerin führt in der Eingabe vom 19. Juni 2017 (Mängelbehebung) an, dass im Abgabenverfahren nach wie vor das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsfindung gilt. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen, ausgenommen es handelt sich um Sachverhalte, bei denen nur die Beschwerdeführerin einen näheren Zugang zu den tatsächlichen Gegebenheiten hat. Vor allem bei Aufwendungen, welche eine Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen (vgl. VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119; VwGH 28.10.2009, 2007/15/0103). Urlaubsreisen, Kleidung und ähnliches weisen jedenfalls eine derartige Nähe zur privaten Lebensführung auf. Vor allem wenn es um die mögliche Vermischung von privaten und betrieblichen Aufwendungen geht, muss hier eine klare Unterscheidungsmöglichkeit durch umfangreiche Dokumentation geschaffen werden. Die Beschwerdeführerin führt weiters an, dass ein besonderer Aufwand gepflegt werden muss, um bei Hotelbetreibern im Geschäft zu bleiben. Das mag richtig sein, die eindeutige betriebliche Veranlassung muss trotzdem klar nachgewiesen werden können. Seitens des Finanzamtes wurden hier im Schätzungswege bereits Aufwendungen berücksichtigt (2012: 2.000,00 €; 2013 und 2014 jeweils 1.000,00 €). Im durchgeführten Erörterungstermin konnte seitens der Beschwerdeführerin dargelegt werden, dass tatsächlich doch mehr betrieblich bedingte Fahrten durchgeführt wurden. Im Schätzungswege sind die berücksichtigten Beträge um 50% zu erhöhen. Tz. 20 "Geschenke" und Wein: Hier gelten im Wesentlichen auch die gesetzlichen Bestimmungen, welche bereits in der Tz. 19 genannt wurden. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 KStG dürfen Repräsentationsaufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Unmaßgeblich für die Beurteilung von Repräsentationsaufwendungen sind < die Motive für die Tragung des Aufwandes, < die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können, < das Vorliegen eines ausschließlich betrieblichen Interesses (vgl. VwGH 13.9.1989, 88/13/0193, VwGH 15.7.1998, 93/13/0205). Grundsätzlich sind Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei Geschäftsfreunden eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner in Betracht gezogen zu werden, nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (vgl. VwGH 13.10.1999, 94/13/0035). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hier auch auf die umfangreiche und zutreffende Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 24. Juli 2017 verwiesen. Da es streitgegenständlich um den weiten Bereich der "Repräsentation" geht, sind derartige Aufwendungen auch dann nicht abzugsfähig, wenn allenfalls die jeweiligen Empfänger genannt werden. Die Beschwerdeführerin hat in der Eingabe vom 19. Juni 2017 selbst unmissverständlich dargestellt, dass mit Hotelbetreibern ein besonderer Aufwand gepflegt werden muss, um mit ihnen ins Geschäft zu kommen. Genau diesen Bereich deckt aber der Begriff der "Repräsentation" ab. Werbung würde nur dann vorliegen, wenn es sich um eine Produkt- oder Leistungsinformation der Beschwerdeführerin handeln würde. Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen iS der Z 3 alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern (können), es ihm also ermöglichen zu "repräsentieren". Den Motiven, warum der Repräsentationsaufwand getragen wird, kommt keine Bedeutung zu. Es ist unmaßgeblich, ob sich der Steuerpflichtige diesem Aufwand hätte entziehen können und ob er ausschließlich im betrieblichen Interesse lag (vgl. VwGH 24.2.2010, 2006/13/0119; 17.4.2013, 2009/13/0065). Zu den Repräsentationsaufwendungen zählen alle Aufwendungen, die dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen (vgl. VwGH 13.10.1999, 94/13/0035): - Diverse Geschenke (vgl. BFG 13.5.2014, RV/6100020/2011) - Urlaub, Theater, Sportgroßveranstaltungen (vgl. BFG 13.7.2016, RV/2101033/2016) - Blumen, Kalender, Weihnachtsgeschenke an Klienten (vgl. VWGH 15.7.1998, 93/13/0205) - Geschenke mit Werbewirksamkeit (Logo, Wein mit Firmenaufschrift, …- vgl. BFG 1.2016, RV/5100877/2013). Der Gerichtshof teilt also die Aussage der belangten Behörde, dass Aufwendungen, die ganz allgemein dazu dienen, geschäftliche Kontakte aufzunehmen und zu pflegen, bei (künftigen) Geschäftspartnern eingeführt zu werden, um als möglicher Ansprechpartner bzw. potentieller Auftraggeber oder Auftragnehmer in Betracht gezogen zu werden, unter den Begriff der steuerliche nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu subsummieren sind - das auch dann, wenn diese Aufwendungen schlussendlich zu einem Erfolg (Auftrag) führen würden. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot besteht nur für die Bewirtung (einschließlich Beherbergung) von Geschäftsfreunden, wobei hier allerdings der klare und unmissverständliche Nachweis erforderlich ist, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Unter dem Begriff der Werbung ist dabei eine Produkt- und Leistungsinformation, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationsleistung, zu verstehen (vgl. VwGH 19.12.2002, 99/15/0141; VwGH 3.7.2003, 2000/15/0159). Eine bloße Glaubhaftmachung, dass die in Rede stehenden Aufwendungen dem Werbungszweck gedient haben, reicht für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (Ausgaben) nicht aus. Soweit die als Betriebsausgaben geltend gemachten Bewirtungsspesen lediglich der Kontaktpflege dienen und damit nur einen werbeähnlichen Aufwand begründen, fallen sie unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (vgl. VwGH 26.3.2003, 97/13/0108, mwN). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt somit einen sehr strengen, am Wortlaut des Gesetzes haftenden, Maßstab an. Danach fallen jedenfalls Geschenke an Kunden zu verschiedenen Anlässen unter Repräsentation iSd § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988. Die Überreichung von Aufmerksamkeiten, die nicht in der Form einer "Bewirtung von Geschäftsfreunden" stattfindet und durch den Beruf eines Steuerpflichtigen bedingt ist, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördert (fördern kann), berechtigt daher nicht zum Abzug als Betriebsausgaben und Minderung von Einkünften. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt dem entsprechend in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass Aufwendungen für Weinflaschen, "wem gegenüber auch immer sie verschenkt werden", jedenfalls Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 darstellen (vgl. VwGH 30.4.2003, 98/13/0071; VwGH 19.9.1990, 89/13/0174; VwGH 11.7.1995, 91/13/0145; VwGH 26.9.2000, 94/13/0260; VwGH 25.4.2001,99/13/0221; VwGH 31.7.2012, 2008/13/0069). Dieser Rechtsansicht sind auch der Unabhängige Finanzsenat (vgl. UFS 14.1.2005, RV/2182-W/02; UFS 26.5.2009, RV/0005-F/08; UFS 13.4.2010, RV/1271-L/08; UFS 22.2.2013, RV/0685-S/10; UFS 26.11.2013. RV/1037-W/06) und das Bundesfinanzgericht (vgl. BFG 21.10.2014, RV/5101320/2012) gefolgt. Auch gelegentliche Geschenke an Kunden oder Klienten zu besonderen Anlässen sind nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 3.10.1990, 89/13/0002; VwGH 19.9.1990, 89/13/0174). Diese sind selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie der Werbung dienen (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; VwGH 2.8.2000, 97/13/0096; VwGH 10.8.2005, 2005/13/0049). Aufwendungen für den Besuch von Kabaretts, Kinos, Konzerten, Theater, etc. fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a. - auch Eintrittskarten für Geschäftsfreunde. Auch Einladungen von Geschäftsfreunden zu einem (gemeinsamen) Urlaub sind unabhängig davon nicht abzugsfähig, ob die Einladung nach erfolgreichem Geschäftsabschluss oder in Erwartung weiterer erfolgreicher Geschäfte erfolgt sein sollte (vgl. VwGH 25.11.2002, 98/14/0129). Wiederholt wird hier nochmals darauf hingewiesen, dass ein Nachweis für jede einzelne Ausgabe erforderlich ist - eine Glaubhaftmachung gemäß § 138 Abs. 1 BAO reicht nicht aus (vgl. VwGH 3.5.2000, 98/13/0198; VwGH 26.9.2000, 94/13/0262; VwGH 29.11.2000, 95/13/0026). Die Beweislast liegt beim Steuerpflichtigen, der den Aufwand geltend macht. Da auch in weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin dieser klare Nachweis nicht gelungen ist, waren die diesbezüglichen Feststellungen anlässlich der Außenprüfung nicht zu beanstanden. Tz. 21 Dienstverhältnisse (vA) - Haushälterinnen ***2*** Gemäß § 20 EStG gilt hier das Abzugsverbot von Aufwendungen für den Haushalt des Steuerpflichtigen. Diese zählen jedenfalls zur privaten Lebensführung und sind somit keine Betriebsausgaben. Den Ermittlungsergebnissen der Betriebsprüfung und der Aussage der Haushälterinnen folgend, waren die genannten Frauen jedenfalls ausschließlich im Gebäude ***2*** tätig - der Privatwohnung des Geschäftsführers. Somit ist ein betrieblicher Zusammenhang der Aufwendungen zu verneinen und ein unmittelbarer Vorteil an den Geschäftsführer gegeben. Den Ergebnissen der Besprechungen folgend, sind hier Aufwendungen im Ausmaß der betrieblichen Nutzung des Gebäudes zu berücksichtigen (40%). Tz. 22 Abos Zeitschriften: In der Eingabe vom 17. Juni 2019 führt die Beschwerdeführerin hierzu an, dass durch diese Aufwendungen dem Zeitgeist von Hotelzimmern und anderen Räumlichkeiten in Hotels entsprochen werde. Es gibt ein klares Abzugsverbot für typische - überregionale oder auch bloß lokale - Zeitungen und Zeitschriften von allgemeinem Interesse - auch wenn zur Inspiration für die berufliche Tätigkeit (vgl. VwGH 26.4.2000, 96/14/0098; UFS 19.1.2004, RV/0222-F/02). Ein Indiz für das allgemeine Interesse besteht darin, dass die Schriftwerke in Supermärkten, Trafiken, Tankstellen, etc. erworben werden können (vgl. UFS 7.2.2006, RV/0592-G/02). Die angeführten Zeitschriften und Zeitungen sind unstrittig dem Bereich des allgemeinen Interesses zuzurechnen. Einem allfälligen Bezug zum Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin wurde bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Aufwendungen für den Bezug der Zeitschriften Flair und Home als betrieblich bedingte Aufwendungen berücksichtigt wurden. Tz. 26 Zusammenfassung Gewinnänderungen (Feststellungen Gruppenmitglied): Diese Daten sind der Beilage zu entnehmen. Tz. 27 Zusammenfassung BMG verdeckte Ausschüttungen: Diese Daten sind der Beilage zu entnehmen. Anmerkung Richter: Die verdeckten Ausschüttungen werden im Erkenntnis betreffend die Haftungsbescheide (KESt) berücksichtigt. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aufgrund der klaren rechtlichen Vorgaben in Bezug auf die betrieblich bedingten Aufwendungen, welche im Wesentlichen von Umständen des Einzelfalles und der freien Beweiswürdigung abhängig waren, liegen die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht vor. Beilagen: Berechnungsblätter Bemessungsgrundlagen Linz, am 29. Juli 2021

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101320/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101320.2017
Stammnummer
134245
Gültig
29.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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