Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2247-W/02
Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Berufsmusikers liegt außerhalb des Arbeitszimmers, Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, Tonträger, HIFI-Anlage sind als Werbungskosten nicht absetzbar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2247-W/02vom 21.10.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A.S., W.P. , 1160 Wien,
L.Strasse, vertreten durch Dkfm. Dr. Walter Kristen, Steuerberater &
Wirtschaftsprüfer, 1130 Wien, Lainzer Straße 35, vom
14. Februar 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom
11. Jänner 2000 betreffend Einkommensteuer 1997 entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist von Beruf Musiker und erzielte im Jahr 1997
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis mit dem Ö.B. in Höhe von S 394.524 und den
W.P. in Höhe von S 445.116 (Summe 949.839 d. s. 74,86 % der
Gesamteinkünfte), sowie Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit aus der Verwertung von Urheberrechten (Tantiemen von Rundfunk und
Fernsehen) in Höhe von S 318.905,51 (entspricht einem Anteil von 25,14
% von den Gesamteinkünften).
In der vom Bw. übermittelten Einnahmen -
Ausgabenrechnung erklärt der Bw. unter anderem Ausgaben für:
Mit 28. 10. 1999 ergeht ein Ersuchen um Ergänzung, in
welchem der Bw. ersucht wird, eine Bestätigung des Dienstgebers
bezüglich der als steuerfreie Bezüge erklärten Beträge gem.
§ 26 EStG in Höhe von S 60.063 nachzureichen. Weiters werde
der Bw. ersucht, Belege betreffend Arbeitskleidung, Kassetten und CD´s
nachzureichen, sowie den Zusammenhang der erklärten Betriebsausgaben mit
den selbständigen Einnahmen aus der Verwertung von Urheberrechten zu
erklären.
Dazu teilt der Bw. mit Schreiben vom 12. 11. 1999
mit:
"Die steuerfreien
Bezüge gem. § 26 EStG auf Grund der nichtselbständigen
Tätigkeit betreffen hauptsächlich Auslandsreisen sowie die
Aufwendungen bei den Salzburger Festspielen. Eine Rücksprache beim
Dienstgeber hat ergeben, dass sich das Sekretariat der
W.P. infolge der dadurch verursachten
erheblichen Verwaltungsaufwendungen außerstande sieht, eine
Bestätigung über einen detaillierten Auslagenersatz vorzulegen.
Die Belege betreffend die
Arbeitskleidung, Kassetten und CD´s liegen bei. Bei den geltend gemachten
Betriebsausgaben handelt es sich um solche, welche in unmittelbarem Zusammenhang
mit der Berufsausübung stehen; diese Vorgangsweise steht im Einklang mit
der kürzlich stattgefundenen Betriebsprüfung.
Bezüglich des
Zusammenhanges der Betriebsausgaben mit der Verwertung von Urheberrechten wird
auf die kürzlich stattgefundene Betriebsprüfung verwiesen. Hierbei
wurde der Sachverhalt im Detail erläutert. Aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung wird gebeten, von der nochmaligen
Darlegung der bereits
ausführlich erläuterten Gegebenheiten abzusehen.
An Belegen werden vom Bw. vorgelegt:
An Belegen betreffend Arbeitskleidung werden
vorgelegt:
Im Bescheid vom 11. 1. 2000 betreffend die Einkommensteuer
für das Jahr 1997 wurde die vom Bw. unter Werbungskosten erklärte
Arbeitsbrille in Höhe von S. 3.554 als außergewöhnliche
Belastung qualifiziert.
In der gesondert übermittelten Bescheidbegründung
zum Bescheid vom 11. 1. 2000 wird der Bw. darauf hingewiesen, dass nach Ansicht
des Finanzamtes Aufwendungen für Fahrtkosten, Reisekosten und Km-Gelder im
vorliegenden Fall nicht abzugsfähig seien.
§ 20 EStG besage, dass Ausgaben für die
Lebensführung auch dann nicht abzugsfähig sind, wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und diese zur
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen
erfolgen. Nach der ständigen Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis
gehören die Anschaffungskosten für Tonträger (Kassetten und
CD´s) zu den Kosten der Lebensführung und seien daher weder als
Betriebsausgabe, noch als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für
Arbeitskleidung, soweit es sich dabei um nicht typische Berufskleidung, sondern
um so genannte bürgerliche Kleidung handle, die vom Steuerpflichtigen
überdies privat genutzt werden könne, führen selbst dann nicht zu
Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich
bei der Berufsausübung getragen werde. Die Aufwendungen für Hemden,
Krawatten, Schuhe, Mantel u. ä.) seien daher nicht abzugsfähig.
Der Bw. erhebt mit 7. 2. 2000 das Rechtsmittel der
Berufung:
"Der Einkommensteuerbescheid
weicht von der eingereichten Einkommensteuererklärung in einigen Punkten
ab. Die Abweichungen sind ungerechtfertigt. Die Abweichung von der eingebrachten
Einkommensteuererklärung ist unverständlich, da über die
Kalenderjahre 1994 bis 1996 im vergangenen Jahr eine Betriebsprüfung
durchgeführt wurde, bei welcher ausführlich der Sachverhalt
gewürdigt wurde. Aus den in der Bescheidbegründung angeführten
Punkten wurde jedenfalls in der Betriebsprüfung durch den
Betriebsprüfer nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhaltes keine
Beanstandung erhoben. Dies aus der Tatsache, dass für einen Musiker, im
gegenständlichen Fall ein Mitglied der
W.P. mit überdies
Personalvertretungsfunktion, ein anderer Sachverhalt gegeben ist.
1. Kilometergelder, Fahrt-
und Reisekosten:
Die Begründung des
Bescheides ist schon in ihrer Diktion unrichtig. wie aus der Beilage zur
Einkommensteuererklärung ersichtlich ist, wurde bei den geltend gemachten
Betriebsausgaben eine Aufteilung auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (Anteil 74, 86 %) und die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit vorgenommen. Es ist daher die Begründung,
"Kilometergelder, Fahrtkosten und Reisekosten sind weder als Werbungskosten noch
als Betriebsausgabe abzugsfähig, da die selbständigen Einkünfte
(Tantiemen aus ihrer Tätigkeit als Musiker) im unmittelbaren Zusammenhang
mit ihren nichtselbständigen Einkünften stehen", unverständlich.
Naturgemäß stehen die Einkünfte in einem Zusammenhang. Es ist
auch unbestritten, dass Reisevergütungen und Tages- und
Nächtigungsgelder bezahlt werden. Die Behörde übersieht, dass
nennenswerte zusätzliche Fahrten, für welche keine
Reisewegsvergütungen gezahlt werden, anfallen. Dies ist namentlich bei
Aufnahmen für Platten, CD´s und anderen Tonträgern der Fall. Die
Behörde hat in diesem Punkt jedenfalls ihre amtliche Ermittlungspflicht
verletzt. Die getätigten Fahrten können jederzeit nachgewiesen werden.
Ein Zusammenhang mit den Vergütungen gemäß
§ 26 EStG
besteht nicht.
Hinsichtlich der geltend
gemachten Reisekosten W.P. wird auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 9. 11. 1994, 92/13/0281)
verwiesen, wonach es beim Vorliegen eines zweiten Dienstverhältnisses
zulässig ist, die durch dieses zweite Dienstverhältnis bedingten
zusätzlichen Reisekosten im Wege von Kilometergeldern geltend zu machen.
Diesbezüglich wurde der Sachverhalt und die Rechtslage im Zuge der
Betriebsprüfung erörtert und von der Behörde anerkannt.
2. Ausgaben der
Lebensführung:
Es ist richtig, dass
Ausgaben für die Lebensführung auch dann nicht abzugsfähig sind,
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt und
sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen. Dieser Satz bedarf allerdings einiger Erläuterung. Eine Person,
deren Berufstätigkeit ausschließlich in der Mitwirkung in einem der
führenden, wenn nicht besten Orchester der Welt besteht, ist
naturgemäß veranlasst, sich mit vielen
Interpretationsmöglichkeiten eines Werkes vertraut zu machen. Es ist
für einen Laien völlig unsinnig, mehrere Aufnahmen ein und desselben
Werkes anzuschaffen, wenn nicht die vielschichtigen Interpretationen für
die Darstellung des Werkes von Bedeutung sind. Gerade mit diesem Sachverhalt hat
sich die Betriebsprüfung ausführlich auseinandergesetzt. Der
Verstoß gegen den Grundsatz der amtlichen Ermittlungspflicht in diesem
Punkt bringt für den Steuerpflichtigen erhebliche vermeidbare
Verwaltungsaufwendungen mit sich, die überdies mit Kosten verknüpft
sind. Im Zusammenhang sei nur am Rande angemerkt, dass auch Ausgaben für
Notenmaterial nicht anerkennt wurden.
3.
Arbeitskleidung:
Den Ausführungen
hinsichtlich Abeiskleidung ist grundsätzlich zuzustimmen. Im
gegenständlichen Fall liegt allerdings ein so atypisch überhöhter
Bekleidungsaufwand vor, welcher mit den ständigen Auftritten in
überheizten, schlecht gelüfteten Konzertsälen verbunden ist. Die
Behörde wird eingeladen zu bedenken, dass bei Konzerten in anderen
Ländern - die Wiener Philharmoniker nehmen mehrfach jährlich Tourneen
insbesondere auch in tropischen Ländern vor - extreme klimatische
Zustände herrschen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Arbeitskleidung im
weitaus überwiegenden Maße um für Konzertauftritte
vorgeschriebene Kleidung (Stresemann, Frack, etc.) handelt, wobei nach
allgemeinen Bekleidungsgrundsätzen wohl kaum ein Bürger für sich
behaupten wird, mehrere Garnituren dieser Kleidungsstücke für private
Unterhaltungen (Bälle) pro Jahr anzuschaffen. Selbst wenn die Behörde
im Einzelfall vermeint, einzelne Ausgaben nicht anzuerkennen so ist die
Vorgangsweise, sämtliche diesbezügliche Ausgaben auszuscheiden,
jedenfalls überschießend und rechtswidrig.
Trotz der
unverständlichen Vorgangsweise der Behörde ist der Abgabepflichtige
zur Vermeidung zusätzlicher Verfahrenskosten bereit, hinsichtlich einzelner
als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemachter Beträge eine
einvernehmliche Regelung zu suchen. Dies jedoch nur aus
verfahrensökonomischen Gründen und der Tatsache, dass es
möglicherweise im Einzelfall nicht genau abgrenzbar ist, welcher
Sphäre die eine oder andere Ausgabe zuzuordnen ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
1., ob bürgerliche Kleidung zum
Abzug als Werbungskosten berechtigen oder nicht,
2., ob die Anschaffung von CD und
Kassetten als Werbungskosten abzugsfähig sind, oder der privaten
Lebensführung zuzurechnen sind, 3.,
über das Ausmaß der gem. § 26 EStG berücksichtigten
Aufwendungen, Fahrtkosten im Rahmen der Werbungskosten abzugsfähig sind,
oder nicht.
Weiters wurde die
rechtliche Beurteilung der
Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1994 bis 1996) bezüglich des
geltend gemachten Arbeitszimmers und einer angeschafften Stereoanlage
überprüft nämlich 1.,
dahingehend, ob der Tätigkeitsmittelpunkt eines Berufsmusikers
(Veranlagungsjahr 1997) in seinem häuslichen Arbeitszimmer liegt, und
2., die Anschaffung einer Stereoanlage
für einen Berufsmusiker Werbungskosten darstellen, oder diese Ausgaben der
privaten Lebensführung zuzurechnen sind.
Der unabhängige
Finanzsenat nimmt den aufgrund des Aktenmaterials (und der aufgrund der
Betriebsprüfung der Vorjahre getätigten Ermittlungen) den in den
Entscheidungsgründen wider gegebenen Sachverhalt aufgrund nachfolgend wider
gegebener Erwägungen als erwiesen an und legt diesen seiner Entscheidung
zugrunde.
Gem. § 16 Abs. 1 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (W.P.,
Ö.B.).
Werbungskosten eines
Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind.
Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
1. objektiv im Zusammenhang mit einer
nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
2. subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und
3. nicht unter ein Abzugsverbot des § 20
fallen.
Für den Werbungskostencharakter sind
grundsätzlich weder ein unbedingtes berufliches Erfordernis zur
Tätigung der Aufwendungen oder Ausgaben noch deren
Zweckmäßigkeit erforderlich.
Die Notwendigkeit einer Aufwendung ist grundsätzlich
keine Voraussetzung für die Anerkennung von Werbungskosten, sondern ein
Indiz für die berufliche Veranlassung bzw. für das Fehlen einer
privaten Veranlassung (VwGH 29. 5. 96, 93/13/0013).
Auf die Notwendigkeit kommt es daher bei solchen
Aufwendungen oder Ausgaben an, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Veranlassung
vermuten lassen (VwGH 29. 11. 94, 90/14/0231), wobei diesfalls die
Notwendigkeit dahingehend zu prüfen ist, ob das Tätigen der Aufwendung
objektiv sinnvoll ist (VwGH 12. 4. 94, 91/14/0024).
Eine Bestätigung des Arbeitsgebers über die
Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit von Aufwendungen oder Ausgaben ist
daher keine Voraussetzung für deren Abzugsfähigkeit. Sie kann
allenfalls ein Indiz für die berufliche Veranlassung darstellen. Umgekehrt
erhalten Aufwendungen oder Ausgaben nicht notwendigerweise dadurch
Werbungskostencharakter, dass sie im Interesse oder auf Weisung des Arbeitgebers
getätigt werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen
Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die
Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind,
stellen keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere
für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der
Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann
(VwGH 6. 11. 1990, 90/14/0176).
Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Nichtabzugsfähige Aufwendungen oder Ausgaben:
§ 20 EStG 1988 gilt für alle
Einkünfte bzw. alle Einkunftsarten gleichermaßen und zielt jeweils
darauf ab, die Einkommenserzielung von der steuerlich unbeachtlichen
Einkommensverwendung abzugrenzen. Zwischen Betriebsausgaben und
Lebenshaltungskosten darf die Grenze nicht anders gezogen werden, als zwischen
Werbungskosten und Lebenshaltungskosten (VwGH 20.3.1964, 2141/62).
Bei den in
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 umschriebenen
Aufwendungen handelt es sich um solche, die ihren Ursprung in der
Privatsphäre des Steuerpflichtigen haben bzw. deren Zweck auf die private
Sphäre gerichtet ist.
§ 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988
hat klarstellende Bedeutung. Nicht jeder Aufwand, der mit Einkünften in
irgendeiner Form in Verbindung steht, kann abgezogen werden. Auch die für
die Nahrung und Unterkunft nötigen Aufwendungen stellen eine Voraussetzung
der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit dar, sind aber mangels
Veranlassungszusammenhanges
mit der Tätigkeit als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten nicht absetzbar (vgl. VwGH 20.7.1999,
99/13/0018).
Unter das
Abzugsverbot fallen nicht nur der Haushalts-
und Unterhaltsaufwand im engeren Sinn (Miete, Beleuchtung, Beheizung,
Bekleidung, Ernährung u. Ä.),
sondern auch Aufwendungen für die Erholung (Urlaube, Wochenendausflüge
u. Ä.), für die Freizeitgestaltung (Sport, Hobbys, kulturelle
Veranstaltungen u. Ä.), für die ärztliche Versorgung, ebenso wie
für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauches (Brille,
Uhr, Hörgeräte) usw.
Vielfach
überschneiden sich die Grenzen zwischen den beiden Abzugsverboten nach
§ 20 Abs. 1 Z 1 und
Abs. 2 lit. a EStG 1988, doch ist die genaue Zuordnung
eines Aufwandes zu einer der beiden Gesetzesstellen entbehrlich, da in beiden
Fällen der Aufwand nicht abzugsfähig ist (vgl. VwGH 27.5.1999,
97/15/0028).
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
behandelt jene Aufwendungen, die der Privatsphäre zuzuordnen sind,
gleichzeitig aber auch den Beruf fördern. Erfasst sind jene Aufwendungen,
die primär zur Lebensführung gehören, aber in weiterer Folge auch
dem Beruf dienen. Aufteilungsverbot:
Die
wesentlichste Aussage des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
ist die, dass gemischt veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen
Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Das Wesen dieses Aufteilungs-
und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass Steuerpflichtige durch eine
mehr oder weniger zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen Aufwendungen für die
Lebensführung deshalb zum Teil in einen einkommensteuerrechtlich relevanten
Bereich verlagern können, weil sie einen Beruf haben, der ihnen das
ermöglicht, während andere Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen
aus zu versteuernden Einkünften decken müssen.
Dem
privaten Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise
Haushaltsmaschinen und -geräte
undGeräte der
Unterhaltungs- und Freizeitindustrie
zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das Aufteilungs- und
Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten Lebensbereiches zum Tragen
(Waschmaschine, Fernseher, Videorecorder, Sportgeräte usw.), gilt aber
gleichermaßen auch für laufende Aufwendungen, wie sie im Rahmen der
Lebensführung üblich sind.
In der Regel
wird der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden
müssen, wobei eine typisierende
Betrachtungsweise anzuwenden ist (vgl. VwGH 28.2.1995, 91/14/0231).
Diese Betrachtung darf nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter ohne
Ermittlungsverfahren als Privatvermögen behandelt werden
(VwGH 17.9.1990, 90/14/0087). Auch wenn die Vermutung bei derartigen
Wirtschaftsgütern dafür spricht, dass sie dem privaten Bereich
angehören, besteht für den Abgabepflichtigen die
Möglichkeit, diese Vermutung zu
widerlegen.
Radio: ist
grundsätzlich der privaten Sphäre zuzurechnen, ausgenommen bei
ausschließlicher betrieblicher Verwendung (Gastwirtschaft; gilt auch
für Fernseher). Ein Radio im Arbeitszimmer eines Hochschulprofessors
für Musik ist der Lebensführung zuzurechnen (VwGH 16.9.1992,
90/13/0291), ebenso die Rundfunkgebühr (und die Stereoanlage) bei einem
Musiklehrer (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Autoradios sind
grundsätzlich nicht absetzbar (VwGH 2.7.1981, 81/14/0073), siehe auch
"Autoradio").
Stereoanlage,
HIFI-Anlage: Aufwendungen für eine Stereoanlage sind
Kosten der privaten Lebensführung
und als solche - auch z. B. bei einem Musiklehrer - nicht abzugsfähig
(VwGH 28.2.1995, 91/14/0231; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Tonträger: Schallplatten
und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration
für das Berufsleben erbringen, sind nicht abzugsfähig (VwGH 10.
9. 1998, 96/15/0198; VwGH 19. 7. 2000, 94/13/0145).
Das Wesen des
Aufteilungs- und Abzugsverbotes liegt darin, zu verhindern, dass
Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger zufällige oder bewusst
herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
Aufwendungen für die Lebensführung deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagern können, weil sie
einen Beruf haben, der ihnen das ermöglicht, während andere
Steuerpflichtige gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften
decken müssen.
Bei den vom
Bw. begehrten Werbungskosten
(CD)
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handelt es
sich um Ausgaben, die ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten
Mitveranlassung vermuten lassen. Nach dem im Steuerrecht zu beachtenden
Aufteilungsverbot sind Aufwendungen
oder Ausgaben, welche eine betriebliche Veranlassung und eine private
Veranlassung vereinen, also gemischt veranlasste Aufwendungen nicht
abzugsfähig (siehe unten zu Stereoanlage, Arbeitszimmer).
Bei den
Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen
können, muss ein strenger Maßstab
angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden
(VwGH 21.10.1986, 86/14/0031; VwGH 18.3.1992, 91/14/0171;
VwGH 28.2.1995, 91/14/0231).
Schallplatten
und Kassetten, auch wenn sie eine Inspiration
für das Berufsleben erbringen, sind entsprechend der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes als nicht abzugsfähig (VwGH 10. 9. 1998,
96/15/0198; VwGH 19. 7. 2000, 94/13/0145) zu beurteilen. Dies zeigt sich auch an
den beiden CD mit Entspannungstexten (Hypnose 1 und 2). Wenn auch die
angestrebte Wirkung der Entspannung für das Berufsleben des Bw. dienlich
sein kann, wird damit doch typischerweise ein Bedürfnis befriedigt, welches
auch die Privatsphäre des Bw. berührt und somit ihrer Art nach die
Möglichkeit einer privaten Mitveranlassung vermuten lässt.
Der Bw.
begehrt diese Abzugsfähigkeit dieser Ausgaben auch mit dem Hinweis auf die
Notwendigkeit vielschichtiger Interpretationen ein und desselben Werkes. Dazu
wird ausgeführt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates ein
derart spezialisiertes und interessiertes Publikum in der Regel ebenso über
umfangreiches Aufzeichnungsmaterial (CD, Kassetten, Schallplatten, DVD, usw.)
verfügen wird, um eben die vom Bw. dargebotenen speziellen Leistungen auf
dem Gebiet der Musik entsprechend würdigen zu können. Mit der
Anschaffung von Werken klassischer Musik wird daher einen Teil des Kulturlebens
wieder gegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Dem privaten
Haushalt oder der Familiensphäre sind typischerweise auch die
Geräte der Unterhaltungs- und
Freizeitindustrie zuzuordnen. Grundsätzlich kommt daher das
Aufteilungs- und Abzugsverbot bei Wirtschaftsgütern des privaten
Lebensbereiches zum Tragen.
Der Bw. hat
weiters im Jahr 1995 eine
Stereoanlageim Wert von S 158.533,33 (Nutzungsdauer 5 Jahre) angeschafft.
Diesbezüglich erschienen der Betriebsprüfung die Darstellung des Bw.,
dass Musiker ihren "Part" oft alleine zu Hause einstudieren, und der Bw.
für das Wiener S. die Aufgabe übernommen habe, "längst vergessene
und wieder entdeckte" Aufnahmen auf ihre kommerzielle Verwertbarkeit zu
prüfen, glaubhaft, weshalb von einer fast ausschließlichen
beruflichen Nutzung dieser Investition ausgegangen wurde.
Dazu wird
ausgeführt, dass nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates
Aufwendungen für eine Stereoanlage Kosten
der privaten Lebensführung sind und als solche - (z. B. bei einem
Musiklehrer, VwGH 28.2.1995, 91/14/0231; VwGH 27.5.1999, 97/15/0142)
als nicht abzugsfähig gelten.
Aufwendungen oder Ausgaben, die
sowohl durch die Berufsausübung als auch
durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater
Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege
nicht
zulässig.
Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in
Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen oder Ausgaben
ausschließlich oder nahezu
ausschließlich beruflich veranlasst sind.
Nun hat der Bw. im Verfahren vor der Betriebsprüfung
eben diese nahezu Ausschließlichkeit argumentiert und dazu
ausgeführt, dass der Bw. seine eigene Rolle oft alleine zu Hause
einstudiere. Die künstlerische Leistung eines Musikers könne nur
erbracht werden, wenn regelmäßig und stundelang geprobt werde. Von
der gesamten Arbeitszeit des Musikers werde (so der Bw.) zweifellos mehr als
achtzig Prozent für Proben in den eigenen Räumlichkeiten aufgewendet.
Es wäre eine Verkennung einer künstlerischen Tätigkeit, dass
lediglich die verbrachte Zeit bei
Aufführungen relevant sei. Bei Musikern des Wiener S. sowie der W.P.
sei überdies von besonderen Umständen auszugehen. In der O. gebe es
keine Proberäume, sodass die Musiker gezwungen wären, zu Hause im
vollen Umfang für das Dienstverhältnis zu übern. Zur Klarstellung
werde bemerkt, dass die Gehälter selbstverständlich als
Gesamtvergütung für den Gesamtaufwand, sei es in der Teilnahme an
musikalischen Veranstaltungen, sei es für Proben erfolgt.
Daher werden hundert Prozent der
Einkünfte letztlich durch die Tätigkeit im Arbeitszimmer
erzielt.
Hifi-Anlagen dienen, nach ihrer objektiven Beschaffenheit,
im Allgemeinen der Befriedigung privater Bedürfnisse, weswegen sie nach
ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als notwendiges
Privatvermögen anzusehen sind. Die mit solchen Anlagen im Zusammenhang
stehenden Aufwendungen stellen daher in der Regel solche der privaten
Lebensführung dar (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz
68 zu § 16 und die dort angeführten hg Erkenntnisse zu Fernseh-,
Film-, Radio- und Videogeräten). Dafür aufgewendete Beträge sind
nur dann nicht als nichtabzugsfähige Ausgaben der privaten
Lebensführung zuzurechnen, wenn feststeht, dass das Gerät
ausschließlich oder so gut wie ausschließlich betrieblich genutzt
wird (beispielsweise das Fernsehgerät in der Gaststube des Restaurants).
Bei der Abgrenzung der betrieblich bedingten Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden.
Nicht die konkrete tatsächliche Nutzung,
sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist als allein erheblich
anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten
Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl.
Margreiter, Das Aufteilungs- und Abzugsverbot im Einkommensteuerrecht, ÖStZ
1/84, 3 und 9).
Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der vom Bw.
angeschafften Stereoanlage die Anerkennung als Werbungskosten zu versagen. Diese
Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter
das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis
vom 16. September 1992, Zl. 90/13/0291).
Wie der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 27. 5. 1999,
97/15/0142) ausgeführt hat, wird damit jedenfalls ein Teil des Kulturlebens
wiedergegeben. Die Anteilnahme am Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Nun hat der Bw. in der Berufung vor allem
ausgeführt, dass infolge der hohen musikalischen Ansprüche im
vorliegenden Fall besondere
Umstände gegeben wären. Es sei für einen Laien völlig
unsinnig, mehrere Aufnahmen ein und desselben Werkes anzuschaffen (so die
Ansicht des Bw.). Entscheidend wären die vielschichtigen Interpretationen
für die Darstellung eines Werkes. Dazu wird vom unabhängigen
Finanzsenat die Auffassung vertreten, dass gerade die hohe künstlerische
Leistung des Bw. ein spezielles Publikum anspricht, welches ebenso über
entsprechende Fachkenntnisse verfügt, um eben diese besonderen Leistungen
wahrnehmen zu können. Derartig gebildetes Publikum verfügt in der
Regel ebenso über mehrere Interpretationen ein und desselben Werkes, und in
der Regel ebenso über Musikanlagen, welche sich in Folge der hohen
Anschaffungskosten für die Widergabe besonderer Musikalischer Werke eignen.
Auch die Eintrittspreise derartiger Darbietungen bewegen
sich in einem Ausmaß, welches überwiegend ein durchaus
spezialisiertes, interessiertes und fachlich qualifiziertes Publikum anspricht.
Es wird damit also ein Teil des Kulturlebens wiedergegeben. Die Anteilnahme am
Kulturleben ist aber dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Wenn der Bw. die Auffassung vertritt, dass die berufliche
Veranlassung der Anschaffung einer Musikanlage im gehobenen Preissektor mit
hoher Klangauflösung begründet werden kann, wird dazu bemerkt, dass
es in breiten Bevölkerungskreisen
üblich geworden ist, Anschaffungen im Bereich von Stereoanlagen
(Hifi-Geräte) zu tätigen, welche weit über die Bedürfnisse
eines "Durchschnittsverbrauchers" hinaus gehen. Diese Ausgaben zählen zu
den Kosten der Lebensführung.
Die Verwendung der Stereoanlage und der umfangreichen
Tonträgersammlung ist nach den obigen Ausführungen als Teil der
privaten Lebensführung des Bw. anzusehen.
Auch ist diese Stereoanlage in einem Raum untergebracht,
welcher sich im Wohnungsverband des Bw. befindet und als Arbeitsraum
(Anschaffungskosten anteilig S 875.500, Nutzungsdauer 50 Jahre, Anschaffung
6/ 1991) im Zuge der Betriebsprüfung des Jahres 1999 für die Jahre
1994 bis 1996 anerkannt wurde.
Dabei wurde von der Betriebsprüfung, im Einvernehmen
mit dem Bw. (lt. Aktenvermerk vom 30. 4. 1999, Seite 2 Mitte) festgestellt,
dass das Musikzimmer ausschließlich
für Musikzwecke genutzt wurde und auch dementsprechend eingerichtet
sei.
Der unabhängige Finanzsenat nimmt die Feststellungen
der Betriebsprüfung, welche im Einvernehmen mit dem Bw. getroffen wurden
als erwiesen an und legt diese der nachfolgend wiedergegebenen rechtlichen
Beurteilung zugrunde. Dabei wurde ausgeführt, dass das im
Prüfungszeitraum geltend gemachte Musikzimmer ausschließlich für
diese Zwecke genutzt wurde und auch dementsprechend eingerichtet war.
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
(BGBl 1996/201 ab 1996) normiert:
Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband
gelegenes
Arbeitszimmer
und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung
dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich
verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063,
VwGH 31.10.2000, 95/15/0186).
Der Wohnungsverband erstreckt sich auf die wirtschaftliche
Einheit. Ein Arbeitszimmer liegt daher im Wohnungsverband, wenn es sich in
derselben (gemieteten oder Eigentums-) Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder
auf demselben Grundstück (zB Gartenhäuschen) befindet. Eine weitere
Wohnung (Räumlichkeiten, die ein dauerndes Wohnbedürfnis befriedigen)
eines Steuerpflichtigen stellt grundsätzlich einen weiteren Wohnungsverband
dar. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer im Wohnungsverband liegt,
richtet sich nach der Verkehrsauffassung. Dafür spricht jedenfalls, wenn es
von der Wohnung aus begehbar ist. Wird die Begehbarkeit nicht dauerhaft, sondern
nur temporär durch Vorstellen von Schränken etc. verhindert, ist der
Wohnungsverband nach der Verkehrsauffassung noch nicht aufgehoben. Das Vorliegen
weiterer Zugänge von außen kann daran nichts ändern (VwGH
8.5.2003, 2000/15/0176).
Die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände der Wohnung setzt stets
voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand
unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum
tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich
genutzt wird (vgl. Rz 324,
VwGH 31.10.2000, 95/15/0186). Die Notwendigkeit ist zwar kein
Wesensmerkmal des Betriebsausgaben- oder Werbungskostenbegriffs, es handelt sich
dabei aber nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes Merkmal für
die Anerkennung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten,
wennAufwendungen eine Berührung
mit der Lebensführung aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die
sich der sicheren Nachprüfung durch die Finanzbehörden
entzieht.
Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den
Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, somit nach dem
typischen Berufsbild, zu erfolgen. Lässt sich eine Betätigung
(Berufsbild) in mehrere (Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfordert eine
Beurteilung nach der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser
Teilkomponenten. Diese wertende Gewichtung führt im Ergebnis zu der
Beurteilung, wo der Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines
Berufsbildes) gelegen ist. Im Zweifel wird darauf abzustellen sein, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (VwGH
8.5.2003, 2000/15/0176). Nach dem Mittelpunkt (Schwerpunkt) lassen sich
folgende Typen von Tätigkeiten (Berufsbildern) unterscheiden:
Tätigkeiten
(Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines
Arbeitszimmers liegt:
Bei
derartigen Tätigkeiten bestimmt (prägt) die außerhalb des
Arbeitszimmers ausgeübte (Tätigkeits-)Komponente das Berufsbild
entscheidend. Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene
(Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist
demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht
wesentlich.
Beispiele: Lehrer (vgl. auch VwGH 20.1.1999,
98/13/0132, sowie VwGH 26.5.1999, 98/13/0138, VwGH 17.5.2000, 98/15/0050, VwGH
27.5.2000, 99/15/0055), Richter, Politiker,
Berufsmusiker,
Dirigent, darstellender Künstler,
Vortragender, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (Kanzlei,
Praxis usw.; VwGH 3.7.2003, 99/1/50177).
Für den zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass das
Arbeitszimmer nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
ausschließlich als Musikzimmer
zum täglichen Üben genutzt wurde. Als Musiker erzielt der Bw.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem
Dienstverhältnis mit dem Ö.B. und mit den W.P..
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
jedenfalls dann, wenn eine Einkunftsquelle den Aufwand für das
Arbeitszimmer bedingt, die andere aber
nicht, der Mittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2
lit. d EStG 1988 nur aus der Sicht der einen Einkunftsquelle zu
bestimmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2003,
2000/15/0176, mwN).
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine
Tätigkeit (ein Berufsbild),
dessen Mittelpunkt (Schwerpunkt) nach
der Verkehrsauffassung und dem typischen Berufsbild, für einen
Berufsmusiker jedenfalls außerhalb eines
Arbeitszimmers, das heißt in den jeweiligen Konzertsälen
liegt, weshalb die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nach Auffassung des
unabhängigen Finanzsenates nicht abzugsfähig sind. Dies hat die
Betriebsprüfung in ihrer rechtlichen Beurteilung nicht erkannt. Im
Übrigen soll noch darauf verwiesen werden, dass das Üben der Erhaltung
der eigenen Fertigkeit dient, und daher nicht als berufliche Tätigkeit
anzusehen ist (FLD Wien, NÖ, Bgld, RV/14-11/9/99).
Arbeitskleidung:
Wie der Bw. in seiner Berufung ausführt, habe es sich
bei der vom Bw. geltend gemachten Ausgaben für Arbeitskleidung im weitaus
überwiegenden Maße um Kleidung gehandelt, welche für
Konzertauftritte vorgeschrieben sei (Stresemann, Frack etc.). Der Bw. räumt
allerdings auch ein, dass es möglicherweise im Einzelfall nicht genau
abgrenzbar wäre, welcher Sphäre die eine oder andere Ausgabe
zuzuordnen sei.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a sind
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als
Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn
sie sich aus der wirtschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie
zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wie aus den dem Finanzamt übermittelten Rechnungen
ersichtlich ist, handelt es sich dabei um bürgerliche Kleidung. Wenn in der
Berufung darauf hingewiesen wird, dass bei Konzerten in tropischen Ländern
extreme klimatische Zustände herrschen, die höhere Ausgaben bei der
Bekleidung erforderlich machen, wird dazu ausgeführt, dass die W.P.
Konzerte in allen Ländern der Welt (und nicht nur in tropischen
Ländern) veranstalten.
Der Bw. führt in der Berufung aus, dass er wohl kaum
mehrere Garnituren der im Jahre 1997 angeschafften Kleidung für private
Unterhaltung (Bälle) benützen wird können. Dazu wird dazu
ausgeführt, dass nicht die tatsächliche Nutzung der
Kleidungsgegenstände für die Beurteilung der Abzugsfähigkeit
entscheidend ist, sondern alleine eine mögliche private Nutzung für
die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten schädlich ist. Bei den vom Bw.
vorgelegen Rechnungen handelte es sich ausschließlich um solche für
Kleidung, welche einer privaten Nutzung zugängig sind. Weshalb es nicht
möglich sei, die hier angeschafften Bekleidungsgegenstände wie Hose,
Hemd, Mantel und Schuhe privat zu nutzen erscheint nicht glaubhaft
Der Bw. weist weiters auf einen atypisch erhöhten
Bekleidungsaufwand (in Summe S 18.500,50) hin, welcher durch ständigen
Auftritten in überheizten schlecht gelüfteten Konzertsälen
zurückzuführen ist.
Dazu wird ausgeführt, dass wenn der Bw. sich im
berufungsgegenständlichen Jahr Kleidungsstücke wie einen Mantel, zwei
Sakkos, zwei Hosen und Hemden, eine Krawatte angeschafft hat, daraus ein
überhöhter Bekleidungsaufwand nicht abgeleitet werden kann. Ein
derartiger Bekleidungsaufwand wird wohl auch bei anderen Berufsgruppen
ähnlicher Einkommensstruktur
vorzufinden sein.
Für das berufungsgegenständliche Jahr wurden
für den Bw. S 60.063 aus beiden Dienstverhältnissen gem. § 26
EStG als nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
gehörend berücksichtigt.
Werbungskosten aus dem Titel
"Reisekosten"
liegen nur in dem Umfang vor, in dem sie vom Steuerpflichtigen selbst getragen
werden. Als Reisekosten kommen insbesondere Fahrtkosten (Werbungskosten
allgemeiner Art), Verpflegungsmehraufwand und Nächtigungsaufwand in
Betracht. Ersätze, die der Arbeitgeber gemäß
§ 26 Z 4 EStG 1988 leistet, vermindern den jeweils
abzugsfähigen Aufwand.
Auch wenn die Aufwendungen ohne Nachweis ihrer Höhe
soweit als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, als sie die sich aus
§ 26 Z 4 EStG 1988 ergebenden Sätze nicht
übersteigen, kann es bei der Abgeltung in Form von Pauschalsätzen
nicht dazu kommen, Werbungskosten auch dort anzuerkennen, wo nach dem
äußeren Anschein Aufwendungen des Arbeitnehmers gar nicht anfallen.
Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten im Sinne
des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 dar,
sondern sind als Werbungskosten allgemeiner Art gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 zu berücksichtigen
(VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Da sie aber in der Regel in Verbindung
mit Reisekosten anfallen, werden sie in diesem Zusammenhang
angeführt.
Fahrtkosten stellen unabhängig davon, ob das genannte
Erfordernis einer Reise erfüllt ist, im tatsächlichen Ausmaß
Werbungskosten dar. Für die Berücksichtigung von Fahrtkosten als
Werbungskosten ist daher weder die Zurücklegung größerer
Entfernungen noch das Überschreiten einer bestimmten Dauer erforderlich.
Der Anspruch auf Fahrtkosten besteht grundsätzlich unabhängig vom
Anspruch auf Tagesgelder. Daher stehen Fahrtkosten auch bei Begründung
eines weiteren Mittelpunktes der Tätigkeit zu, es sei denn, es liegen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vor.
Als Werbungskosten sind Fahrtkosten grundsätzlich -
also auch bei Verwendung eines eigenen Kfz - in Höhe der tatsächlichen
Aufwendungen zu berücksichtigen (vgl.
VwGH 8.10.1998, 97/15/0073). Benützt der Arbeitnehmer ein
privates Kfz, steht ihm hierfür bei beruflichen Fahrten von nicht mehr als
30.000 Kilometer im Kalenderjahr das amtliche Kilometergeld zu. An Stelle des
Kilometergeldes können auch die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten
geltend gemacht werden. Bei beruflichen Fahrten von mehr als
30.000 Kilometer im Kalenderjahr stehen als Werbungskosten entweder das
amtliche Kilometergeld für 30.000 Kilometer oder die tatsächlich
nachgewiesenen Kosten für die gesamten beruflichen Fahrten zu.
Die Benutzung eines Kfz muss nicht unvermeidbar sein. Es
steht dem Arbeitnehmer die Verwendung des Kfz auch dann frei, wenn die
Wegstrecke auch mit einem öffentlichen Verkehrsmittel oder zu Fuß
zurückgelegt werden könnte (VwGH 22.12.1980, 2001/79). Die vom
Abgabepflichtigen geführten Nachweise müssen die Kontrolle sowohl des
beruflichen Zwecks als auch der tatsächlich zurückgelegten
Fahrtstrecke erlauben. Dies erfordert, dass in den entsprechenden Aufzeichnungen
zumindest das Datum, die Dauer, der Beginn und das Ende, das Ziel und der Zweck
jeder einzelnen Fahrt festzuhalten sind (siehe VwGH 21.10.1993, 92/15/0001).
Neben einem Fahrtenbuch können auch Belege und Unterlagen, die diese
Merkmale enthalten, zur Nachweisführung geeignet sein (zB
Reisekostenabrechnungen für den Arbeitgeber, Kursprogramm mit
Kursbesuchsbestätigung bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen). Die
Anforderungen an die Qualität der Aufzeichnungen steigen mit der Anzahl der
dienstlich zurückgelegten Kilometer.
In der Einnahmen- Ausgabenrechung des Bw. wurden an
Kilometergelder und Fahrtkosten (S 11.460) sowie die Reisekosten (S 3.910)
als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger
Tätigkeit aus der Verwertung von Urheberrechten berücksichtigt, welche
dann mit Hilfe eines Einnahmenschlüssels zu 74,86 Prozent den
Werbungskosten des Bw. aus beiden nichtselbständigen Tätigkeiten
(W.P., und Ö.B.) zugeordnet wurden. In der Berufung wird dazu vorgebracht,
dass "nennenswerte zusätzliche Fahrten, für welche keine
Reisevergütungen und Tages- und Nächtigungsgelder bezahlt werden
angefallen seien". Dies sei namentlich für Aufnahmen für Platten,
CD´s und andere Tonträger der Fall, und könne für das
berufungsgegenständliche Jahr auch nachgewiesen werden. Ein Zusammenhang
mit den Vergütungen des § 26 EStG bestehe nicht. Bei Vorliegen eines
zweiten Dienstverhältnisses sei es zulässig, die durch dieses zweite
Dienstverhältnis bedingten zusätzlichen Reisekosten im Wege von
Kilometergeldern geltend zu machen. Eine Bestätigung über den
detaillierten Auslagenersatz bezüglich der getätigten Auslandsreisen
und der Aufwendungen bei den S.F. (W.P.) sehe sich der Bw. nicht im Stande
vorzulegen. Dies in Folge des dadurch verbundenen erheblichen
Verwaltungsaufwandes. Die Behörde habe aber "jedenfalls ihre amtliche
Ermittlungspflicht verletzt". Die Betriebsprüfung des Vorjahres habe diese
Position geprüft sowie die Rechtslage im Vorjahr erörtert und die
diesbezüglichen Aufwendungen anerkannt.
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige daher
Fahrtkosten, Tagesgelder und Nächtigungsgelder nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Bezüglich der Vergütungen gemäß
§ 26 EStG
wurde vom Bw. vorgebracht, für Aufführungen mit den W.P. im Jahre 1997
eine Reisetätigkeit entfaltet zu haben, eine exakte Darstellung der
diesbezüglichen Ausgaben wäre aber mit erheblichem Verwaltungsaufwand
verbunden. Weiters habe der Bw. entsprechende Fahrten zwecks Aufnahme von
Platten und CD´s unternommen. Die Betriebsprüfung habe diesen
Sachverhalt und die Rechtslage im Rahmen einer Prüfung der Vorjahre
erörtert und die diesbezüglichen Ausgaben in den Vorjahren anerkannt.
Aus diesem Grunde sieht sich der unabhängige Finanzsenat dazu veranlasst,
den Ausführungen des Bw. auch für das Jahr 1997 Glauben zu schenken,
und die diesbezüglichen Ausgaben für das Jahr 1997 anzuerkennen.
Die Werbungskosten für das
Jahr 1997 werden wie folgt berechnet:
Betriebsausgaben /
Werbungskosten lt. Bw.: S 197.023,95 / S
147.492,13 (d. s. 74,,86 %).
Änderungen lt. BE:
|
Position
|
Anmerkung
|
in
S
|
Arbeitskleidung
|
|
22.908,51
|
Kassetten,
CD
|
|
7.260,00
|
Anteilige
Kosten Arbeitsraum
|
|
26.645,55
|
Abschreibungen:
(
lt. Bw.
63.276,00)
|
|
|
|
Stereoanlage
|
39.633,00
|
|
Eigentumswohnung
|
17.510,00
|
|
SUMME
|
113.957,06
Betriebsausgaben /
Werbungskosten
lt. BE: S 83.066,90 /
S 62.184,00
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 21.
Oktober 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2247-W/02
- Stammnummer
- 12377
- Gültig
- 21.10.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF