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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1052-W/04

Arbeitszimmer und Arbeitskleidung bei Gesangstätigkeit auf hohem künstlerischen Niveau

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1052-W/04vom 24.06.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus der obigen Darstellung der vom Bw. im Berufungsjahr erzielten Erlöse geht hervor, dass etwa 2,49 % der Einnahmen aus der Tätigkeit als Gesangslehrer resultieren und cirka 1,24 % auf die Erlöse aus dem Puppentheater entfallen, während die für die Bühnen- bzw. Konzertauftritte als Sänger bezogenen Honorare allein 96,27 % der Einnahmen ausmachen. Damit betragen die Erlöse aus den Gesangsauftritten weit mehr als 50 % der Einnahmen. Das Hauptgewicht innerhalb der festgestellten Einkunftsquelle fällt daher mit hinreichender Deutlichkeit auf die Darbietungen als Sänger im Rahmen von Bühnenauftritten. In seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2004, 2001/15/0052, hat der Verwaltungsgerichtshof den Mittelpunkt der Tätigkeit einer Konzertpianistin an jenem Ort angenommen, an dem sie die überwiegende Zeit an ihrem Instrument verbringt, nämlich im Arbeitszimmer. Der Gerichtshof hat in diesem Erkenntnis darauf abgestellt, dass die berufliche Tätigkeit einer Konzertpianistin ein musikalisches Niveau erfordert, welches durch regelmäßige Arbeit am Instrument zu erreichen und zu halten ist. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die damals belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, als sie im Üben und im Proben lediglich Hilfsleistungen gesehen hat, während die Darbietung vor Publikum die "Basis" des Berufes der Beschwerdeführerin darstellte. In den Erkenntnissen vom 16.3.2005, 2000/14/0150, und vom 21.9.2005, 2001/13/0241, betreffend einen Orchestermusiker bzw. ein Mitglied der Wiener Philharmoniker bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung insofern, als er das erforderliche Üben eines professionellen Musikers in seine Betrachtung mit einbezog und daher den Mittelpunkt dessen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer gelegen ansah. Im VwGH-Erkenntnis vom 23.5.2007, 2006/13/0055, wurde diese Sichtweise auf die Tätigkeit einer Opernsängerin übertragen und unter Bezugnahme auf die bereits angegebene Vorjudikatur ausgeführt, dass die regelmäßig erforderliche und zeitaufwendige Arbeit "an der Stimme" ebenso wie die tägliche intensive und ausdauernde Arbeit am jeweiligen Instrument den Ort, an dem diese Arbeit stattfindet, zum Mittelpunkt der Tätigkeit macht und letztlich dazu führt, dass die Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (grundsätzlich) abziehbar sind. Nichts anderes kann aber nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates für die Beurteilung der Gesangstätigkeit des Bw. gelten: Sowohl aus der vom Bw. vorgelegten Aufstellung der Diäten 2002 als auch aus der Auflistung des Probenaufwandes 2002 geht hervor, dass der Bw. im Rahmen seiner Haupttätigkeit als Sänger an der Darbietung von Opernaufführungen, Liederabenden und Konzerten in Österreich und im Ausland mitwirkte. Dies konnte anhand der Angaben auf der Homepage des Bw. (E ) verifiziert werden. Danach erhielt der Bw. im Berufungsjahr etwa Engagements am Theater1, an der Bühne , am Theater2 und im Rahmen des Theaters3. Demnach gelangten unter anderem Stücke wie "Nacht in Venedig", "Woyzeck", "Entführung aus dem Serail" oder "Zauberflöte" zur Aufführung. Darüber hinaus zählen zum Repertoire des Bw. Rollen wie die Partie des Herzogs (Nacht in Venedig), des Belmontes (Entführung aus dem Serail) oder des Taminos (Zauberflöte). Bereits anhand der Engagements ist daher zu erkennen, dass sich die Arbeit des Bw. auf einem hohen künstlerischen Niveau bewegt, welches nur durch entsprechendes Arbeiten erhalten und gesteigert werden kann. Es lässt sich daher nicht von der Hand weisen, dass eine solcherart ausgeübte Tätigkeit ein besonders zeitaufwendiges und kontinuierliches Maß an Übung erfordert, um dem Anspruch, den derartige Engagements erfordern, auch genügen zu können. Bei der gegebenen Sachlage sowie auf Basis der vom Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebrachten Sichtweise ist davon auszugehen, dass das im Arbeitszimmer zweifellos zeitintensiv ausgeübte Üben den materiellen Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw. als Sänger darstellt. Da weiters die anteiligen Einnahmen aus dieser Beschäftigung mehr als 50 % betragen, stellt das Arbeitszimmer bezogen auf die gesamte Einkunftsquelle den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 dar. Dass dem Bw. keine entsprechenden Übungsräume von den jeweiligen Arbeitgebern zur Verfügung gestellt wurden, ist angesichts der verschiedenen Betätigungsfelder des Bw. nahe liegend und wurde von der Behörde auch nicht in Abrede gestellt, weshalb in Anbetracht des regelmäßig zu erbringenden Arbeitsaufwandes im Vorfeld der eigentlichen Auftritte bzw. der Erhaltung und Steigerung des musikalischen Niveaus auch von der beruflichen Notwendigkeit des Arbeitszimmers auszugehen ist. Von den geltend gemachten Kosten für Miete (2.707,71 €) und Energie (418,73 €) bzw. Vorsteuern von 270,77 € (Miete) und 83,75 € (Energie) und ist der im Verhältnis zur Nutzfläche der gesamten Wohneinheit von 86m² auf das Arbeitszimmer von 30m² entfallende Anteil von rund 35% anzuerkennen. Die vom Bw. für die Mitbenutzung von Küche, Bad und WC sowie für die ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers beantragten Aufwendungen sind daher von 41,7% auf 35% zu kürzen. Die abzugsfähigen Kosten stellen sich demnach wie folgt dar: | | Betrag lt. BE | Betrag lt. E+A-Rechnung | Differenzbetrag lt. BE | Miete: | 2.272,66 € (35 %) | 2.707,71 €(41,7%) | 435,05 € | Vorsteuer: | 227,26 € (35 %) | 270,77 € (41,7%) | 43,51 € | Energie: | 351,45 € (35 %) | 418,73 € (41,7%) | 67,28 € | Vorsteuer: | 70,29 € (35 %) | 83,75 € (41,7%) | 13,46 € Arbeitskleidung: Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung gehören Aufwendungen für die Anschaffung normaler bürgerlicher Kleidung grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebensführung und können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: 1.7.1999, Tz 163 zu § 20, Seite 65, sowie für viele VwGH 18.1.1957, 1419/54 oder 26.4.2007, 2006/14/0036). Von so genannter bürgerlicher Kleidung ist dann auszugehen, wenn eine Kleidung nach ihrer Art üblicherweise auch privat bzw. außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 68 zu § 16, Seite 644 oder VwGH 24.4.1997, 93/15/0069). Dabei ist zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für bürgerliche Kleidung selbst dann nicht abzugsfähig sind, wenn diese tatsächlich ausschließlich während der Berufsausübung getragen wird oder nahezu ausschließlich dafür benötigt wird und es sich nicht um geradezu typische Berufskleidung handelt (vgl. VwGH 17.9.1990, 89/14/0277; 10.9.1998, 96/15/0198; 26.4.2007, 2006/14/0036). Typische Berufskleidung ist eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, wie dies etwa bei Schutzkleidung oder einer Art Uniform der Fall ist (vgl. VwGH 21.12.1999, 99/14/0262 oder 26.4.2007, 2006/14/0036). Mit dieser Begrenzung soll der Werbungskostenabzug auf Berufskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie sich nicht für die private Lebensführung eignet und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet (siehe VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge gehören etwa ein Anzug, ein weißes Hemd oder eine Krawatte eines Beamten oder Orchestermitgliedes zur normalen bürgerlichen Kleidung und sind daher nicht abzugsfähig (vgl. dazu Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 68 zu § 16, Seite 644, und die dort angeführten, bezughabenden Judikaturbeispiele). Solcherart stellen aber auch die vom Bw. als "Seidenjaket für Konzertauftritte" und "Halsbinde für Konzertauftritte" bezeichneten, auf den bezughabenden Rechnungen jedoch als "Hosenanzug" und "Krawatte" ausgewiesenen Kleidungsstücke zweifellos bürgerliche Kleidung im Sinne der obigen Ausführungen dar, die ihrer Art nach privat genutzt werden kann. Nichts anderes kann für die vom Bw. als Bühnenschuhe verwendeten Sandalen gelten. Dass der Bw. die Sandalen während der Proben als Schutz vor möglichen Erkrankungen getragen hat, ändert nichts an dem Umstand, dass es sich dabei um Schuhwerk handelt, das im Fachhandel üblicherweise zur privaten Nutzung erworben wird. Entscheidend ist, dass sich die vom Beschwerdeführer beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach unstrittig nicht von solcher Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet (siehe VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Dass die Sandalen bei den Proben zur Vermeidung möglicher Gefahren zum Einsatz kommen, verleiht ihnen noch nicht den Charakter einer typischen Arbeitsschutzkleidung, deren Funktion der Schutz gegenüber speziellen Gefahren einer bestimmten beruflichen Tätigkeit ist. Darüber hinaus stellte der Bw. hinsichtlich der im Vorigen angesprochenen Kleidungsstücke im Schreiben vom 21. Oktober 2005 selbst klar, dass kein tatsächlicher Beweis für die Unmöglichkeit einer privaten Nutzung erbracht werden kann. Auch bei den Ausgaben für die "Bühnenunterwäsche" besteht kein Zweifel darüber, dass es sich hiebei um Aufwendungen handelt, die im allgemeinen und losgelöst von der hier erfolgten Verwendung der Privatsphäre zugeordnet werden. Dass dem nicht so wäre, vermochte der Bw. nicht aufzuzeigen. Schließlich war es ihm laut Vorhaltsbeantwortung vom 21. Oktober 2005 nicht möglich, allgemein zu beurteilen, inwieweit es sich dabei um "normale Unterwäsche" handelt. Dem Umstand, dass der Bw. die Unterbekleidung tatsächlich nie privat getragen hat, kommt dabei insofern keine Relevanz zu, als Kosten für Kleidung mit potentieller privater Nutzbarkeit auch im Fall einer praktisch rein beruflichen Verwendung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden können (vgl. VwGH 26.11.1997, 95/13/0061 oder 10.9.1998, 96/15/0198). Selbst wenn daher der Bw. anschaulich aufgezeigt hat, dass es sich bei der in Rede stehenden Unterwäsche um Dessous handelt, die im Rahmen konkret bezeichneter und zeitgenössisch inszenierter Aufführungen getragen worden sind, kann dieser Umstand nicht dazu führen, den dafür getätigten Aufwand als abzugsfähig zu betrachten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen sind daher die vom Bw. als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen für den Kauf des Hosenanzuges (399,92 €), der Krawatte (91,67 €), der Sandalen (70,83 €) und der Dessous (115,08 €) ungeachtet der vom unabhängigen Finanzsenat nicht in Zweifel gezogenen beruflichen Verwendung den Kosten für die Lebensführung zuzuordnen und somit gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen. Des weiteren sind die auf Basis der Rechnungen für Anzug, Krawatte, Sandalen und Dessous geltend gemachten Vorsteuern von 79,98 € (Anzug), 18,33 € (Krawatte), 14,17 € (Sandalen) und 23,02 € (Dessous) nicht zum Abzug zuzulassen. Anders ist hingegen die Frage der Aufwendungen für das Bühnencape zu beurteilen. Zufolge Lehre und Rechtsprechung sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung nämlich dann abzugsfähig, wenn eine private Nutzung nachweislich ausgeschlossen ist (siehe Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, Band II, Stand: 1.1.2005, Tz 220 zu § 16, Seite 114, und die dort angeführte Rechtsprechung). So wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 10.9.1998, 96/15/0198, zur Damenbekleidung eines männlichen Schauspielers festgehalten, dass ein für solche Kleidungsstücke getätigter Aufwand ungeachtet des Charakters als "bürgerliche Kleidung" mangels tatsächlicher privater Nutzbarkeit durch den Steuerpflichtigen steuerlich zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall hat der Bw. die berufliche Veranlassung der Aufwendungen für das Bühnencape hinreichend dargetan. Insbesondere vermochte der Bw. glaubhaft darzulegen, dass der in Rede stehende Mantel als Bühnenkleidung verwendet wurde bzw. im Rahmen seiner Auftritte in dem Stück "Nacht in Venedig" das Kostüm des Bw. darstellte. Außerdem konnte der Bw. nachvollziehbar erläutern, dass es sich bei dem gegenständlichen Bühnencape ursprünglich um einen Damenmantel gehandelt hat, der vom Kostümbildner zu einem Cape umgearbeitet worden und nach den Aufführungen an den Fundus der "Bühne " übergegangen ist. Die Ausführungen des Bw. wurden zudem durch Vorlage der bezughabenden Rechnung untermauert. Schließlich geht bereits aus der angeführten Firmenbezeichnung des Rechnungsausstellers (Don Gil Donna) hervor, dass der gegenständliche Mantel in einem Damenbekleidungsgeschäft gekauft worden ist. Gerade im Hinblick auf Damenkleider liegt aber deren ausschließliche Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Bw. als Opernsänger und Bühnendarsteller auf der Hand, während eine private Benutzung durch ihn geradezu ausgeschlossen erscheint (vgl. dazu erneut VwGH 10.9.1998, 96/15/0198). Die für das Bühnencape geltend gemachten Aufwendungen von 482,50 € stellen daher abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Weiters sind die auf die Aufwendungen für das Cape entfallenden Vorsteuern in Höhe von 96,50 € anzuerkennen. Diäten: Im Wege der Berufungsvorentscheidung wurde das vom Bw. jeweils in Höhe von 35,3 € beanspruchte Taggeld F für den Zeitraum von 5 Tagen nicht anerkannt und ein Betrag von 44,50 € (5 x 8,9 €) nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zugelassen. Die von der Abgabenbehörde erster Instanz erfolgte Kürzung der Diäten wurde vom Bw. nicht beanstandet. In der Berufungsentscheidung wird die vom Finanzamt erfolgte Nichtanerkennung der Auslandsdiäten durch Abzug des Differenzbetrages zwischen dem Inlandstagsatz und dem höheren Auslandstagsatz (5 x 8,9 € = 44,5 €) berücksichtigt. Im Ergebnis ist daher eine Kürzung der geltend gemachten Diätkosten wie folgt vorzunehmen: | | 2002 | Diätkosten lt. E+A-Rechnung: | 4.841,90 € | Abzügl. 5 x Differenz zwischen Auslandsdiäten (35,3€) u. Taggeld/Inland (26,4€) | - 44,50 € | Summe der abzugsfähigen Diäten | 4.797,40 € Ausgaben für Fortbildung Die in der Einkommensteuererklärung für 2002 bzw. im angefochtenen Bescheid doppelt berücksichtigte Zahlung wird im Zuge der Berufungsentscheidung wie folgt korrigiert: | | 2002 | Fortbildungsausgaben lt. Erklärung: | 1.800,00 € | Abzügl. doppelt erfasster Betrag: | - 150,00 € | Fortbildungsausgaben lt. BE: | 1.650,00 € Ermittlung der Bemessungsgrundlagen betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2002: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit werden wie folgt angesetzt: | | 2002 | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. angef. Bescheid | 5.103,91 € | Abzügl. Betriebsausgaben für Miete lt. BE | - 2.272,66 € | Abzügl. Betriebsausgaben für Energie lt. BE | - 351,45 € | Abzügl. Aufwendungen für Bühnencape | - 482,50 € | Zuzügl. nichtabzugsfähige Diätgelder lt. BE | + 44,50 € | Zuzügl. doppelte Fortbildung | + 150,00 € | Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. BE | 2.191,80 € Die abziehbare Vorsteuer für das Jahr 2002 wird wie folgt berechnet: | | 2002 | Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. Erklärung | 2.478,70 € | Abzügl. Differenzbetrag an Vorsteuern für Miete | - 43,51 € | Abzügl. Differenzbetrag an Vorsteuern für Energie | - 13,46 € | Abzügl. Vorsteuern für Seidenjackett | - 79,98 € | abzügl. Vorsteuern für Halsbinde | - 18,33 € | abzügl. Vorsteuern für Sandalen | - 14,17 € | Abzügl. Vorsteuern für Bühnenunterwäsche | - 23,02 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. BE: | 2.286,23 € Die Besteuerungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer für das Jahr 2002 werden daher wie folgt ermittelt: | | Veranlagungszeitraum 2002 | Steuerpflichtige Umsätze gesamt lt. Erkl. | 41.048,68 € | Umsatzsteuer 10 % | 4.104,87 € | Gesamtbetrag der Vorsteuern lt. BE | - 2.286,23 € | Zahllast | + 1.818,64 € Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, am 24. Juni 2008

Normen und Schlagworte

ArbeitszimmerSängerArbeitskleidung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1052-W/04
Stammnummer
35326
Gültig
24.06.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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