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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104598/2016

Diverse Werbungskosten und Betriebsausgaben (Sportgeräte, Fachliteratur, Fortbildung)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104598/2016vom 19.09.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es beispielweise, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des/der Steuerpflichtigen zusammensetzt (vgl. VwGH 28.5.2008, 2006/15/0237; VwGH 24.2.2011, 2007/15/0042; siehe auch Jakom/Lenneis EStG, 2019, § 16 Rz 52, mwN; Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/5). Es ist daher nach der Judikatur an Hand der Lehrinhalte zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des (der) Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt, oder ob es sich um eine solche handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (vgl. weitere z.B. VwGH vom 29.1.2004, 2000/15/0009 und BFG vom 22.8.2016, RV/5100162/2011). Als Werbungskosten abzugsfähig sind neben den unmittelbaren Kosten der Bildungsmaßnahmen (zB Kursgebühren, Kosten für Kursunterlagen udgl.) ua. auch die Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte; die Formulierung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 bringt mit dem Verweis auf Nächtigungskosten deutlich zum Ausdruck, dass dem verwendeten Fortbildungskostenbegriff keine Beschränkung auf unmittelbare Bildungsaufwendungen (Seminar-/Kursbeiträge, Fachliteratur, etc.) zugrunde liegt, sondern auch allenfalls dadurch verursachte mittelbare Kosten, wie Fahrt- und/oder Aufenthaltskosten, davon umfasst sind (vgl. dazu auch Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/6). Daraus folgt wiederum, dass Fahrtkosten, die mit Aufwendungen für Kurse in Zusammenhang stehen, denen die Abzugsfähigkeit versagt wird, nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf diverse "Busmieten für Fortbildung" lt. Excel-Tabelle, die den Zusammenhang mit einer beantragen Fortbildungsmaßnahme überhaupt nicht erkennen lassen. Im Sinne dieser Ausführungen sind daher z. B. Gebühren für ein Fitnesscenter (2011), Ausgaben "Technik Schwimmen, Privatlehrerin (2014) nicht abzugsfähig, ebenso nicht Ausgaben , die einen beruflichen Zusammenhang nicht erkennen lassen, wie "Fortbildung Kajak" (2011), Mitgliedsbeitrag Snowboard (2014), Fortbildung simplyfit (2011, lt. Beleg ein "muscleupdate), Solebad, Langlaufen Tageskarten (2013), diverse Liftkarten ("2014), weiters nicht Ausgaben, für die sich der Nachweis einer beruflichen Bedingtheit in Hotelrechnungen (z.B. Fortbildung Langlauf, Fortbildung Aquafitness 2012) erschöpfen. Die Bf. erachtete in der Beschwerde folgende Kurse als ausschließlich beruflich bedingt: "der Langlaufkurs, die VDLÖ-Studienfahrten, die Skitourenfortbildungen, die Moutainbike-Koordination, die MTB-Scoutings, die ***15***-Wintersportkoordination". Dazu ist folgendes auszuführen: Die belangte Behörde ist in der Beschwerdevorentscheidung vom 6.6.2016 ausführlich auf diese von der Bf. als ausschließlich beruflich bedingten Fortbildungskosten eingegangen. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Beschwerdevorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes (z.B. VwGH vom 10.3.1994, 92/15/0164). Tritt der (die) Abgabepflichtige den in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen Fakten nicht entgegen, können diese als richtig angenommenen werden. Die Bf. stellte in der Folge nicht in Abrede, dass diese Kurse grundsätzlich auch Personen aus anderen Berufsgruppen offenstanden (siehe Vorlageantrag). Damit ist aber davon auszugehen, dass das dort vermittelte Wissen nicht ausschließlich auf die Berufsgruppe der Bf., als Leiterin dieser Kurse, abzielt, sondern auch auf Personen, die aus privatem Interesse diese Kurse besuchen. Eine eindeutige Trennbarkeit, ob der Aufwand für den Besuch dieser Kurse beruflich oder privat veranlasst war, ist somit nicht möglich. Darüber hinaus verweist die Bf. nur allgemein auf das Erfordernis "auf dem Laufenden zu bleiben" und Sicherheitsaspekte, ohne darzulegen dass die Teilnahme an den gegenständlichen Fortbildungen im Einzelnen aus der Sicht ihrer Einkünfteerzielung insofern erforderlich war, als die Absolvierung dieses Kurses seitens ihres Dienstgebers Voraussetzung für die Tätigkeit als Unterrichtende bzw. Kursleiterin war. So verweist sie z.B. bezügl. "Aquafitness"- Fortbildung darauf, dass "man alle fünf Jahre den Rettungsschwimmer machen sollte", bezügl. Mountainbike-Fortbildung darauf, dass "es immer um die Sicherheit gehe", bezügl. Führen von Schitouren, "man müsste hier sogar jedes Jahr eine Fortbildung machen". Das Vorbringen der Bf. lässt somit nicht erkennen, inwiefern die in den absolvierten Kursen erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer Tätigkeit verwertet werden können (s.o. die dazu ergangene Judikatur). Dass die in einem Kurs erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des Berufes förderlich sein können, reicht für die Absetzbarkeit der entstandenen Kosten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls nicht aus (VwGH vom 18.1.20213, 2011/13/0119). Diesen Ausführungen folgend kommt es bei den Kzlen 722 und 9230, unter der lt. BP Fortbildungskosten erfasst waren zu folgenden Änderungen: 2011: 9230: Fortbildung Watsu, + 18,00 (im Hinblick darauf, dass die BP auch andere Aufwendungen i.Z. mit Watsu, wie z.B. Arbeitsmittel, anerkannte) 2012: 722: wie bisher 416 9230: Die Sommersportwoche VDLÖ Faaker See konnte nicht anerkannt werden, da abgesehen vom offenen Teilnehmerkreis, die Sportausübung im Mittelpunkt steht und darüberhinaus "Tennis" in keinem Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht. Nicht berücksichtigt werden konnten so wie bisher insbesondere die Fortbildungen Langlauf und Aquafitness, da nur Hotelrechnungen vorgelegt wurden, die eine berufliche Veranlassung nicht nachweisen. Busmieten für Fortbildungsveranstaltungen können dann nicht anerkannt werden, wenn der Nachweis der beruflichen Bedingtheit der Bildungsmaßnahme nicht erwiesen ist. 2013: Kz 722: wie bisher 899,50. Die Fortbildung "Aquafitness und Kitzsteinhorn wurde nur durch Eintrittskarten geltend gemacht. Die Leihgebühr für ein Mountainbike sowie Loipengebühren sagt nichts über die berufliche Bedingtheit des Aufwandes aus. Die Kennzahl 9230 bleibt mit 336 unverändert, Kosten für eine Alpenvereinskarte sowie für Einladungen ("Besprechungen") sind nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung i.S. des § 20 EStG 1988. 2014: Lt. Niederschrift wurden unter der Kz 722 lt. BP 105,50 anerkannt. Von den lt. Tabelle unter dieser KZ geltend gemachten Positionen kann nur bei der "Liftkarte ***12***" (31,65) und beim Sachaufwand Langlaufausbildung (24,50) ein beruflicher Zusammenhang erkannt werden in Summe daher ingesamt inkl. des bereits anerkannten Aufwandes: 161,65. Reisekosten (Tz.1 des Berichtes, Kz 724 Werbungskosten unselbständige Tätigkeit): Die Abänderungen der Reisekosten lt. Tz.1 des Berichtes bzw. der Niederschrift wurden von der Bf. nicht beanstandet. Unter dieser Kz wurden teilweise auch Aufwendungen für Bekleidung geltend gemacht. Allgemein ist zur Abzugsfähigkeit von Bekleidung als Werbungskosten folgendes auszuführen: Aufwendungen für Arbeitskleidung sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn es sich um typische Berufs- oder Arbeitsschutzkleidung handelt (vgl. Althuber in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, 61. Lfg., § 20 Tz 6, Stichwort "Arbeitskleidung") und die sohin im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, nicht aber für die Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung (vgl. VwGH 30.10.2001, 2000/14/0173). Normale bürgerliche Kleidung wird demgegenüber selbst dann nicht zur steuerlich berücksichtigungsfähigen Arbeitskleidung, wenn sie tatsächlich nur bei der Berufsausübung getragen wird (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219, betreffend Turnschuhe und Trainingsanzug eines Turnlehrers). Entscheidend ist, ob sich die beruflich verwendete Bekleidung ihrer objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheiden lässt, wie sie üblicherweise im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet (vgl. VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Dies hat die Bf., abgesehen von jener Kleidung versehen mit dem Logo "***15***" auch selbst nicht behauptet, zumal sie bereits in den Erklärungen selbst einen Privatanteil ausschied. Generell ist zu sagen, dass die Bf. sowohl unter der KZ 724, als auch unter der KZ 9100 (Arbeitsmittel selbständige Tätigkeit) eine Vielzahl von Aufwendungen für Bekleidung geltend machte. Wie jedoch auch die Betriebsprüfung bereits feststellte und die Überprüfung der Einzelbelege durch das Bundesfinanzgericht ergab, handelt es sich dabei zum überwiegenden Teil um Kleidung, die objektiv betrachtet nicht als typische Arbeitskleidung zu betrachten ist. So werden diverse Shirts, Hosen, Sportunterwäsche, Laufschuhe, Wanderbekleidung, Schibekleidung, Hauben, Schals, Handschuhe, Badeanzüge, Fitnessbekleidung, Sportbekleidung, Bikebekleidung und dgl. geltend gemacht, deren Kosten als typische Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG 1988 zu qualifizieren sind, insbesondere wenn diese Artikel in üblichen Bekleidungsgeschäften gekauft wurden (z.B. 2013: Jacke Orsay, 2011: Soft BH und Laufshirt Eduscho). Andere Aufwendungen lassen einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit überhaupt nicht erkennen, etwa 2011: Herren Sneaker, Herren Hose, Tennisshirt, 2012: Triathlon-Shirt, Kinderbadeanzug, 2013: Sportutensilien Klettern, 2014: Klettersteigschuhe, ..)). Die teilweise Bezeichnung als "Arbeitsbekleidung" spielt dabei ebensowenig eine Rolle wie Bezeichnungen "Sportschuhe", Sportgewand". Zu der von der Bf. beantragten Absetzung der Kosten für Kleidung, die mit dem "***15***-Logo" versehen ist, ist ergänzend folgendes auszuführen: Mit der Begrenzung auf typische Berufskleidung soll der Werbungskostenabzug auf solche Berufungskleidung beschränkt werden, bei der offensichtlich ist, dass sie im Wesentlichen nur für die berufliche Verwendung geeignet ist, und damit eine Kollision zur privaten Lebensführung und zur privaten Bekleidung von vornherein ausscheidet. Zur typischen Berufskleidung werden daher solche Kleidungsstücke zu rechnen sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllen (VwGH 23.4.2002, 98/14/0219). Eine Trainingsjacke, eine Schijacke und ein Shirt, die mit dem (dezenten) Logo bzw. dem Schriftzug des "***15***" versehen sind, schließen jedoch die private Nutzung generell nicht aus. (vgl. z.B. UFS vom 19.07.2010, RV/0306-I/10 bezügl. des Logos der Schischule auf dem Schianzug des Schilehrersund und BFG vom 09.08.2017, RV/5101408/2016 bezügl. des Logos der Herstellerfirma). Der Werbungskostenabzug war daher auch für diese Aufwendungen zu versagen. Diverse Einkäufe von Shirts, Tops, Hosen, Badeanzügen usw. in einem Spezialgeschäft für Fitnessbekleidung (***13***) machen diese Kleidungsstücke noch nicht zur Arbeitskleidung i.S. der Judikatur, zumal eine private Verwendung auch dieser Kleidungsstücke objektiv betrachtet nicht auszuschließen ist. Im Übrigen handelt es sich bei diesem Geschäft lt. dessen Internetauftritt unter www.***internet*** um eines, dass sich hinsichtlich seines Warenangebotes an alle Fitnessinteressierten wendet. Die von der Bf. gewählte Bezeichnung "Fachgeschäft" ist insoweit irreführend. Dass sich die hier in Rede stehenden Kleidungsstücke ihrer objektiven Beschaffenheit nach von solcher Bekleidung unterscheiden ließen, wie sie üblicherweise auch im Rahmen der privaten Lebensführung Verwendung findet, ist somit nicht erkennbar, weshalb der Abzug als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben für diese Aufwendungen zu versagen war. Arbeitsmittel: Gemäß § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben für Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden. Unter Arbeitsmittel sind nicht nur Arbeitsgeräte für die Verrichtung körperlicher Arbeiten zu verstehen, sondern alle Hilfsmittel, die zur Erbringung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeit erforderlich sind (VwGH 14.11.1990, 89/13/0042). Für die Qualifikation als Arbeitsmittel ist nicht Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Beschaffung dieses Wirtschaftsgutes für erforderlich hält oder gar ausdrücklich anordnet. Dienen diese Wirtschaftsgüter jedoch typischerweise einem privaten Bedürfnis, sind die dafür aufgewendeten Beträge gemäß den Wertungen des § 20 Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Dies gilt vor allem dann, wenn mangels klarer Quantifizierbarkeit der einzelnen Anlässe objektiv kein Aufteilungsmaßstab (beruflich/privat) besteht und damit die Überprüfung eines entsprechenden Vorbringens des Steuerpflichtigen entweder unmöglich ist oder nur unter nicht vertretbarem Eingriff in die Privatsphäre des Steuerpflichtigen durchführbar wäre (Aufteilungsverbot). Wie bereits ausgeführt, gilt dieses Aufteilungsverbot nach der Rechtsprechung nicht, wenn ausnahmsweise eine eindeutige, klar nachvollziehbare Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung der Anschaffung gegeben und die berufliche Veranlassung nicht bloß völlig untergeordnet ist. Soweit eine derartige objektive und einwandfreie Trennbarkeit nicht möglich ist, kommt eine Berücksichtigung von Werbungskosten nur dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis für eine (zumindest beinahe) gänzliche berufliche Veranlassung erbringt. Wirtschaftsgüter des Haushaltes des Steuerpflichtigen sind nach § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 grundsätzlich ebenfalls vom Abzugsverbot erfasst. Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung wie beispielsweise Fernseher, Radio, MP3-Player/iPod, Kameras etc. führen somit in der Regel nicht zu Werbungskosten. Für andere Arten von Wirtschaftsgütern wie KFZ, Computer, Faxgerät und Telefon (Handy) etc. gilt hingegen, dass bei bestimmten Berufsbildern eine berufliche Betätigung ohne Einsatz dieser Wirtschaftsgüter nicht vorstellbar ist. Bei diesen Wirtschaftsgütern ist eine (nicht bloß untergeordnete) anteilige Nutzung zur Einkünfteerzielung typischerweise anzunehmen, sodass kein Aufteilungsverbot zur Anwendung kommt. Die Höhe des Nutzungsanteiles kann ggf. geschätzt werden. Im Sinne dieser Ausführungen muss daher u.a. folgenden geltend gemachten Aufwendungen als Kosten der Lebensführung die Abzugsfähigkeit versagt werden: Einrichtungsgegenstände (Regal, Hocker), Leuchten, Grünpflanzen, CDs z.B. Healthy Back, Urban dance, Aerobic und Bodystyling), Erste Hilfe Paket, Pumpe, Lesebrille, Batterien, Fahrradcomputer, Fellwachs und Spezialwaschmittel, Kinesiotape, Werkzeug, Gleiches gilt für Sportuhren und Sportbrillen, bei denen ebenfalls eine private Verwendung nicht auszuschließen ist (vgl. z.B. Sportuhr Lidl, LCD Sportuhr+Batterien, Sonnenbrille für Sport, Schibrille, Schwimmbrille). Bei diversem Bürokleinmaterial sowie Handy und Computer ist jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass diese Ausgaben bei der Einkünfteerzielung anfallen. So hat auch die Betriebsprüfung etwa im Jahr 2011 Ausgaben für eine Handyhülle und "Internet Büro" anerkannt. Einige Aufwendungen für Büromaterial wurden von der BP bereits anerkannt, andere nicht, wobei nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund letzteren die BP die Abzugsfähigkeit versagte. Das Bundesfinzgericht geht daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass als Büromaterial, Ordner…usw. bezeichnete Aufwendungen beruflich veranlasst sind. Abzugsfähig sind daher zusätzlich zu dem bereits anerkannten Aufwand (ausgenommen jene Positionen, die in der Tabelle mit "privat" bezeichnet sind): 2011: 6,99 Kz 9100, 2012: 9,99, 4,99, Kz 719, 2013: 12,99, 8,90, 24,00 27,00, 18,98, KZ 719, 17,87, 50,90, 57,98, 6,08, 4,29, Kz 9100, 2014: Box 6,99, Magnete 12,88, 2,20, 2,38, 8,99, 1,98, 3,27 Kz 719 Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass Aufwendungen für die Freizeitgestaltung, wie zB für Sportgeräte, die sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen und ein diesem Grundsatz allenfalls entgegenstehender Nachweis, dass ein Sportgerät (nahezu) ausschließlich beruflich genutzt wird, vom Abgabepflichtigen zu erbringen ist, weil derjenige, der typische Aufwendungen der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, von sich aus nachzuweisen hat, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl. VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074, mwN). Zu Sportgeräten dieser Art zählen etwa Schi (UFS vom 10.8.2011, RV/2415-W/09), Tourenschi Langlaufschi, Fahrräder (VwGH vom 24.6.1999, 94/15/0196, betr. Mountainbike eines Sportlehrers). Von der Bf. wurden zahlreiche Aufwendungen für Sportgeräte dieser Art geltend gemacht. Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, handelt es sich bei Aufwendungen für Sportgeräte dieser Art um nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung. Dass die Bf. diese Sportgeräte nahezu ausschließlich beruflich verwendete, wurde von ihr nicht einmal behauptet, zumal sie bereits in den Jahreserklärungen einen Privatanteil von 40 % ausschied. Die im Vorlageantrag aufgestellte Behauptung, die Bf. benötige diverse Arbeitsmittel für ihre berufliche Tätigkeit, reicht als Nachweis für eine nahezu ausschließlich berufliche Nutzung nicht aus. Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Straßenrad sind jedenfalls nicht abzugsfähig, da ein beruflicher Zusammenhang nicht erkennbar ist. Gleiches gilt hier z.B. für "Snowboardaccessoires" (2011). Diverse Servicekosten in Zusammenhang mit den nicht als Werbungskosten anerkannten Anschaffungskosten sind ebenfalls nicht abzugsfähig. Ad Mountainbike: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24.6.1999, 94/15/0196 explizit ausführte, "ist ein Mountainbike kein Arbeitsmittel, sondern dient typischerweise der privaten Bedürfnisbefriedigung, weil es in der Regel von Personen, die nicht als Turnlehrer tätig sind, zur Sportausübung genutzt wird. Bei dieser Sachlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Mountainbikes durch konkretes Vorbringen darzutun". Wie die belangte Behörde der Bf. in der Beschwerdevorentscheidung vom 6.6.2016 vorhielt, wurde eine berufliche Tätigkeit seitens des Arbeitgebers im Bereich Mountainbike Koordination, Moutainbike Scoutings erst ab 2013 bestätigt. Die berufliche Verwendung alleine reicht jedoch (selbst wenn diese vom Arbeitgeber bestätigt wird, siehe das o.a. Erkenntnis) nicht aus, eine nahezu ausschließliche berufliche Verwendung nachzuweisen. Sonstige Arbeitsmittel, deren Anschaffung als beruflich bedingt anerkannt wird: 2012: 9100: Ballons für Body&Health 4,58, Spielmaterialien für Body&Health 3,75, 9230: Erstellung von Fotos für Skriptum 200, Erstellung DVD 300, 2013: 9100: Computerrucksack 33,25, Ball für Body&Health 9,09+4,87+2,45 2014: 9100: Neoprenball 4,89 Die bereits bisher von der Betriebsprüfung anerkannten Aufwendungen bleiben unverändert. Fachliteratur: Weiters sind Kosten für Fachliteratur streitgegenständlich. Solche Aufwendungen sind dann abzugsfähig, wenn sie iZm der beruflichen Sphäre stehen, wobei wesentlich ist, dass diese eindeutig und ausschließlich iZm der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019). Der VwGH schließt das Vorliegen von Fachliteratur auf Basis der typisierenden Betrachtungsweise unabhängig von der konkreten Nutzung tendenziell bereits dann aus, wenn die fragliche Literatur auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, selbst wenn die berufliche Veranlassung auf der Hand liegt (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014). Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt auf das spezielle berufliche oder sonst erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2021, § 16, Tz 203/15 "Fachliteratur"). Nicht nur Werke der Belletristik, sondern auch "Sachbücher" können für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein (zB Bücher über das wissenschaftliche Aufzeigen von Krankheitsbildern und Methoden zu deren Behandlung, wie etwa "Keine Angst vor Aggression"; VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Aus den Titeln der Druckwerke allein kann nicht geschlossen werden, ob es sich um Fachliteratur oder um nichtabzugsfähige allgemeinbildende Werke handelt (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind die Druckwerke vom Steuerpflichtigen näher zu beschreiben und ihre Berufsbezogenheit darzustellen; andernfalls führen sie zur Gänze zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142). Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098, betreffend Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers). Es ist daher Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154). Werke der Belletristik sind generell nur ausnahmsweise abzugsfähig, nämlich nur dann, wenn sie weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten dienen, sodass eine allfällige private Mitveranlassung als völlig untergeordnet zu beurteilen ist (VwGH 5.7.2004, 99/14/0064). Ferner sind Spiel-, Lieder- Kinder- und Bastelbücher auch für den Privatbereich von Interesse und folglich nach der zuvor dargestellten Rechtslage mangels objektiv nachvollziehbarer Trennbarkeit zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der beruflichen Veranlassung andererseits zur Gänze nicht abzugsfähig. Die Bf. wurde in der Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen, dass die Anerkennung als Fachliteratur eines gesonderten Nachweises bedürfe. Da ein solcher Nachweis nicht erbracht wurde, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass Aufwendungen wie Literatur für Spiele, Kinderbücher (2011), Radroute Frankreich, Karte Freytag und Berndt (2013), Bikezeitung, Fachbuch Sport (2014) nicht unter den Begriff Fachliteratur subsumierbar sind und der Werbungskostenabzug daher nicht zusteht. Ergänzung zur Kz 9160 für 2013: Von der Betriebsprüfung wurden Reisekosten i.H. von € 752,96 nicht anerkannt. Die Excel-Tabelle enthält den Vermerk, "nicht zuordenbar". Die Bf. machte nun ohne nähere Begründung diese Reisekosten in Gesamthöhe von € 1.869,84 erneut geltend. Da ein Nachweis der beruflichen Bedingtheit dieser Aufwendungen offenbar bereits während der Betriebsprüfung nicht möglich war, geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung davon aus, dass diese Kosten nicht beruflich veranlasst waren, sodass es bei den bisher bereits anerkannten Kosten von € 1.116,88 bleibt. Bei der folgenden Neuberechnung werden nur die Änderungen gegenüber der Betriebsprüfung gesondert dargestellt, im Übrigen wird auf die Textziffer 8 des Berichtes und die Beilage zu den Tz 1-7 des Berichtes, in der die Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit lt. Erklärung einerseits und lt. BP andererseits dargestellt sind, verwiesen. Ziffernmäßige Änderungen durch dieses Erkenntnis sind den obigen Ausführungen zu entnehmen. Infolge der dargestellten Änderungen gegenüber dem Betriebsprüfungsergebnis ist zunächst der Gewinnfreibetrag neu zu berechnen. Zur Ermittlung der Berechnungsbasis lt. Erkenntnis wird von der Berechnungsbasis lt. Tz. 8 ausgegangen und die Kzlen 9100 und 9230 lt. Erkenntnis entsprechend berücksichtigt. Gesamtbeträge BP+ Änderungen lt. Erkenntnis | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 9100 | | | | | BP | 239,90 | 0 | 1.466,70 | 32,95 | BFG | 246,89 | 8,33 | 1.653,48 | 37,84 | Änderung | 6,99 | 8,33 | 186,78 | 4,89 | 9230 | | | | | BP | 384,90 | 640 | 336 | 635,90 | BFG | 402,90 | 1.140 | 336 | 635,90 | Änderung | 17,80 | 500 | 0 | 0 Gewinnfreibetrag: | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | Berechnungsbasis bisher | 10.433,15 | 6.109,15 | 6.528,62 | 8.647,37 | Grundfreibetrag bisher | 1.356,31 | 794,19 | 848,72 | 1.124,16 | Berechnungbasis neu | 10.433,15 - 24,79 10.408,36 | 6.109,15 - 508,33 5.600,81 | 6.528,62 - 186,78 6.341,84 | 8.647,37 - 4,89 8.642,48 | Grundfreibetrag neu 13% | 1.353,08 | 728,11 | 824,44 | 1.123,52 | Änderung | 3,23 | 66,08 | 24,28 | 0,64 Änderung der Besteuerungsgrundlagen gegenüber BP: Einkünfte aus selbständiger Arbeit (320) unter Berücksichtigung der Änderungen der Kzlen 9100 und 9230 sowie des geänderten Gewinnfreibetrages, die Kz 9160 bleibt unverändert (für die Jahre 2011,2012 und 2014 erfolgte diesbezüglich kein Änderungsantrag, siehe Excel-Tabelle, für 2013 konnten die über die bereits gewährten Reisekosten hinaus beantragten mangels Nachweises der beruflichen Bedingtheit nicht anerkannt werden) | | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | BP | 9.076,84 - 24,79 + 3,23 | 5.341,95 - 508,33 + 66,8 | 5.679,90 - 186,78 + 24,28 | 7.523,21 - 4,89 + 0,64 | BFG | 9.055,28 | 4.872,70 | 5.517,40 | 7.518,96 Die Werbungskosten, im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als "Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte": Gegenüber der BP ergeben sich folgende Änderungen:   | | 2012 | 2013 | 2014 | 719 | 433,55 | 1.363,05 | 82,15 | 720 | 60,25 | | | 722 | | 921,30 | 137,15 Die Werbungskosten betragen unter Berücksichtigung der Kzlen 719, 720, 721, 722 und 724: | 2011 | 2012 | 2013 | 2014 | 2.198,27 (wie bisher) | 2.553,80 | 3.677,75 | 4.401,63 Berechnung der Einkommensteuer (unveränderte Beträge siehe die Bescheide vom 17.2.2016) 2011: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 9.055,28 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 26.612,33 Einkommen 35.482,61 Steuer vor Absetzbeträgen 9.639,98 Steuer nach Absetzbeträgen 9.294,98 Steuer sonstige Bezüge 212,31 Einkommensteuer 9.507,29 Anrechenbare LST 8.636,06 Einkommensteuer gerundet 871 € Nachforderung 4.531,00 € 2012: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 4.872,70 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 40.896,13 Einkommen 45.393,83 Steuer vor Absetzbeträgen 13.923,04 Steuer nach Absetzbeträgen 13.578,04 Steuer sonstige Bezüge 345,44 Einkommensteuer 13.923,48 Anrechenbare LST -13.528,90 Einkommensteuer gerundet 395,00 € Nachforderung 5.626,00 € 2013: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 5.517,40 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 43.438,40 Einkommen 48.820,80 Steuer vor Absetzbeträgen 15.403,98 Steuer nach Absetzbeträgen 14.970,98 Steuer sonstige Bezüge 363,26 Einkommensteuer 15.334,24 Anrechenbare LST -15.188,58 Einkommensteuer gerundet 146,00 € Nachforderung 6.305,00 € 2014: Einkünfte aus selbständiger Arbeit: 7.518,96 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit: 42.900,96 Einkommen 50.284,92 Steuer vor Absetzbeträgen 16.036,70 Steuer nach Absetzbeträgen 15.603,70 Steuer sonstige Bezüge 370,30 Einkommensteuer 15.974,00 Anrechenbare LST -15.024,15 Einkommensteuer gerundet 950,00 € Nachforderung 950,00 € Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag im gegenständlichen Fall nicht vor. Das Bundesfinanzgericht folgte hinsichtlich der Frage, welche Aufwendungen grundsätzlich unter den Werbungskostenbegriff des § 16 EStG 1988 bzw. den Betriebsausgabenbegriff des § 4 EStG 1988 fallen der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Welche Aufwendungen der Beschwerdeführerin im Detail unter diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze fallen, war eine der Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung. Wien, am 19. September 2022

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104598/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7104598.2016
Stammnummer
138487
Gültig
19.09.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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