Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101315/2019
Kosten für Bildungsmaßnahmen (Lebens- und Sozialberaterin, Seminare für Mitarbeiterführung, Teambuilding, Stressmanagement, Burnoutprävention, Coaching, Supervision, Yogakurs, etc.), für Fachliteratur ("Spiritualität für Erzieherinnen", etc.), für Arbeitsmittel (Dekoration, Faschingsverkleidung, etc.) einer Kindergartenleiterin/-pädagogin Werbungskosten?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101315/2019vom 03.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zu den für das Streitjahr deklarierten Aufwendungen für Ausgleichsgymnastik und Rückenschulung ist auszuführen, dass diese - ebenso wie etwa die Nahrungsaufnahme - der Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch die Beweglichkeit zählt, dienen (VwGH 9.7.1997, 93/13/0296, 1998, 132; allgemein VwGH 30.5.2001, 96/13/0052, 2002/351, 457 zu Kosten für die "Erhaltung, Wiedergewinnung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit"). Kosten für Sportausübung oder für die Aufrechterhaltung/Wiederherstellung der Gesundheit bzw der (physischen) Leistungsfähigkeit, wozu wie erwähnt eben die Beweglichkeit und damit auch die von der Bf ausgeübte Gymnastik ua zur Bekämpfung von Rückenproblemen zu zählen ist, gehören zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG (vgl VwGH 30.5.2001, 96/13/0052; 17.9.1997, 94/13/0001). Ebenso besteht ein Abzugsverbot für Kursgebühren oder Mitgliedsbeiträge zu Organisationen, Vereinen, etc, die Gymnastik anbieten (zB VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074; 30.5.2001, 2000/13/0163). Selbst nach § 34 EStG wären solche Kosten nicht abzugsfähig, da die von der Bf besuchten Gymnastikkurse weder nach Einzelverordnung noch unter der Verantwortung eines Arztes betrieben wurden (vgl Sächsisches FG 24.1.2011, 8 K 1403/09, zur Teilnahme an einer Rückenschule bzw an einer Gymnastik "50+"). Gleiches gilt auch für Gymnastik ohne kurärztliche Untersuchung und ohne Therapieplan (VwGH 22.12.2004, 2001/15/0116).
Selbst wenn die Bf die Auffassung verträte, dass - unabhängig von der Ausbildung zur LSB - die Ausgaben für die Gruppensupervision (Frauenrunde) als Bildungskosten zu werten sind, da sie darin als Kindergartenleiterin gemeinsam im pädagogischen Erfahrungs- und Wissensaustausch mit anderen Führungskräften, Institutionen etc nach Lösungen bei Arbeitsprozessen gesucht bzw darüber reflektiert hat, so stellt das BFG auch in diesem Streitpunkt fest, dass keine berufsspezifische Fortbildung vorliegt. Die Unterweisung in Fertigkeiten, die ganz allgemein für den außerberuflichen Bereich wie auch für verschiedene berufliche Bereiche Bedeutung haben, führt nämlich beim Steuerpflichtigen nicht zu einer berufsspezifischen Bedingtheit (VwGH 15.4.1998, 98/14/0004). Die Supervision vermittelt - wie der LSB-Lehrgang - Anregungen zu Verbesserungen des menschlichen Verhaltens und der menschlichen Kommunikation in verschiedenen Lebenslagen, wie dies für alle Personen von Bedeutung ist, die zu anderen Menschen Kontakt haben. Dh Supervision kommt in erster Linie jenen Personen zugute, die mit anderen Personen oder Personengruppen außerberufliche bzw berufliche oder sonstige menschliche Kontakte pflegen und ist nicht nur auf pädagogisch tätige Personen mit Führungsaufgaben wie etwa auf die Bf als Kindergartenleiterin beschränkt. Daraus ergibt sich, dass in casu keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme vorliegt, sondern es sich um eine von vielen Berufsfortbildungen allgemeiner Art handelt (vgl dazu auch UFS 14.2.2008, RV/0634-I/07).
Zu den von der Bf deklarierten Einzelcoachings bei Frau ***9*** kann zum soeben Ausgeführten noch Folgendes ergänzt werden: Dadurch, dass die Bf das Coaching alleine in Anspruch nahm, ist nicht von einem heterogenen Teilnehmerkreis, sondern von einer auf die Bf persönlich abgestimmten Leistung auszugehen, was als Indiz für die berufliche Notwendigkeit zu werten ist. Andererseits ist aber davon auszugehen, dass dieses Einzeltraining von jedermann gebucht werden kann und nicht auf eine bestimmte Berufsgruppe zugeschnitten ist (vgl ***23******23***). Die dort bearbeiteten Themen sind in jedem Beruf vorteilhaft, in dem man mit Menschen kommuniziert. Die Ausführungen der Bf sind zwar dahingehend glaubwürdig, dass die vermittelten Kenntnisse auch für ihre Tätigkeit als Kindergartenleiterin nützlich sein können. Es ist dem Finanzamt jedoch beizupflichten, wenn es vermeint, dass das vermittelte Wissen auch für viele Lebens- wie auch Arbeitssituationen Bedeutung hat. Da es sich bei der Bildungsmaßnahme um Persönlichkeitsentwicklung handelt, kann bei Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Umstände die berufliche nicht eindeutig von der privaten Veranlassung abgegrenzt werden, weswegen die Kosten der Einzelcoachings auch iSd Steuergerechtigkeit unter Berücksichtigung der strengen Judikaturlinie zu § 20 EStG steuerlich nicht berücksichtigt werden konnten (vgl VwGH 22.12.2004, 2002/15/0011; BFG 24.3.2016, RV/7101883/2010).
Was den geltend gemachten Fachvortrag des Hirnforschers ***25*** zum Thema "Entwicklung des Kindes" betrifft, so ist auf das bisher rechtlich zu Bildungsmaßnahmen Ausgeführte zu verweisen (Bildungsmaßnahme, die von der Bf aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt wurde; kein homogener Teilnehmerkreis bzw Zielgruppe für den Vortrag; Vortrag richtet sich in Wahrheit an jedermann; für sämtliche Personen von Interesse, die sich mit Kindern beschäftigen möchten/müssen, wie auch zB Eltern; keine hinreichend konkreten berufsspezifischen Inhalte; keine Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber; keine auch nur teilweise Kostentragung durch den Dienstgeber; keine einwandfreie Trennbarkeit zwischen beruflicher und privater Sphäre). Deshalb kann es auch hier zu keiner Abzugsfähigkeit der relevierten Aufwendung kommen und fällt diese deshalb in die private Lebensführung.
Zu den für das Streitjahr deklarierten Semesterbeiträgen für ***24*** ist Folgendes auszuführen: Yoga ist eigentlich eine indische Lehre, die sich mit dem Menschen in seiner Ganzheit beschäftigt und die eine Vielzahl geistiger und körperlicher Übungen umfasst. Es wird im Mitteleuropa der Gegenwart zur Entspannung, Konzentration, Stressbewältigung, Regeneration und körperlichen Fitness praktiziert (s dazu zB Berufsverband der Yogalehrenden in Österreich www.yoga.at, www.yogaguide.at/wissen/was-ist-yoga). Die von unzähligen Veranstaltern angebotenen Yogakurse dienen nicht nur dem Erlernen verschiedener Techniken zur Stressbewältigung, Aggression und Konfliktlösung, Körperwahrnehmung, Meditation, Trance und Atemarbeit, etc, sondern stellen eine Art "Fitness-Programm" dar. Dass es sich bei dem von der Bf besuchten Yogakurs um einen im Rahmen eines Lehrgangs veranstalteten Spezialkurs handelt, geht aus den beigebrachten Unterlagen nicht hervor. Die mit dem Yogakurs in Zusammenhang stehenden Aufwendungen werden daher zwar als beruflich mitveranlasst, in erster Linie jedoch die persönliche Sphäre betreffend, im Hinblick auf § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG den Kosten der privaten Lebensführung zugeordnet (vgl zu Yoga-Kursen auch UFS 14.9.2009, RV/0255-F/06).
Wenn es auch zutrifft, dass die Kommunikation im Alltag einer Kindergartenleiterin eine zentrale Rolle spielt, so darf ein weiteres Argument nicht unberücksichtigt bleiben, weswegen der Beschwerde ebenso kein Erfolg beschieden sein konnte, nämlich dass eine verbesserte Kommunikation mit den Mitmenschen vielen Berufstätigen, die Kontakte mit anderen Menschen haben, zum Vorteil gereicht und va auch im privaten Bereich von besonderer Nützlichkeit ist. Die von der Bf angeführten, im Rahmen des LSB-Lehrganges, der Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention", der Gruppensupervision, der Seminare Burnout-Prävention, der Ausgleichsgymnastik und Rückenschulung, des Fachvortrages "Entwicklung des Kindes", der Yoga-Kurse sowie der Coachings vermittelten Inhalte, wie Mitarbeiterführung, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktbewältigung, Stressmanagement und -bewältigung, Burnout-Prävention, Gesprächsführung in schwierigen Situationen, etc sind gleichermaßen im Rahmen der privaten Lebensführung verwendbar (vgl VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226) und können nicht als Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG anerkannt werden.
e) Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin als Umschulungsmaßnahmen?
Gem § 16 Abs 1 Z 10 EStG idF AbgÄG 2004 sind auch Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig. Begünstigt sind nur umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198; Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG, 2017, § 16 Abs 1 Z 10, Tz 20).
Es liegen in casu keine Hinweise vor, dass die Teilnahme am LSB-Lehrgang auf die tatsächliche Ausübung eines damit zusammenhängenden anderen Berufes, nämlich eines LSB, abzielte. Nachdem die Bf im Streitjahr und auch in den Folgejahren aus keiner weiteren Tätigkeit als aus jener als Kindergarten- und Hortleiterin Einnahmen erzielte oder zB nicht als LSB tätig war, ist § 16 Abs 1 Z 10 EStG auf den beschwerdegegenständlichen Fall nicht anzuwenden. Zudem sind auch Bildungsmaßnahmen, die aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt werden, vom Abzug ausgeschlossen. Es ist für das BFG ebenso nicht erkennbar, dass die ggst Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes der Bf beitragen sollten und künftiges Steuersubstrat darstellten. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die Bildungsmaßnahmen überwiegend aus Gründen des persönlichen Interesses getätigt wurden. Die Bf gab zwar in ihrer Vorhaltsbeantwortung an, dass sie mit der LSB-Ausbildung diese Berufsausübung anstreben würde. Sie legte jedoch darin weiters ausdrücklich dar, nicht die Absicht zu haben, ihre nichtselbstständige Tätigkeit aufzugeben oder einzuschränken.
Seitens des BFG wird in Anbetracht der glaubhaften Beschwerdeausführungen, welche durch die Ausführungen der Vorgesetzten der Bf sowie von ***18*** bestätigt wurden, der fördernde Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der beruflichen Tätigkeit der Bf nicht bezweifelt. Die Ausbildung zur LSB bei der ***11*** ist jedoch keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme, somit keine, die konkret auf die Tätigkeit einer Kindergarten- und Hortleiterin abstellt (s dazu auch UFS 14.2.2008, RV/0634-I/07, betreffend ANV 2005 einer Kindergartenleiterin, bei der der UFS die Ausgaben für eine Ausbildung zur LSB nicht als berufsspezifische Werbungskosten anerkannt hat; analog UFS 25.6.2003, RV/3979-W/02). Sowohl aus den gesetzlich definierten Inhalten der LSB-Ausbildung als auch aus dem Referententeam bei der ***11***, das sich aus Fachleuten der Bereiche Medizin, Psychologie, Psychotherapie, Soziologie, Theologie, Pädagogik, Philosophie, Recht und (Betriebs-)Wirtschaft zusammensetzt (vgl ***21******21***), kann ersehen werden, dass die LSB ein weites Spektrum an Lehrgangsinhalten in sich birgt und keinesfalls auf pädagogische, soziale, krisen- oder konfliktbewältigende, stress- oder burnoutbezogene, supervisorische oder mitarbeiterführungsbezogene Bereiche begrenzt ist. Dafür, dass keine berufsspezifische Bildungsmaßnahme vorliegt, spricht auch die Tatsache, dass derartige Lehrgänge von Angehörigen verschiedenster Berufsgruppen besucht werden, woraus abgeleitet werden kann, dass das in diesen Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art war (vgl auch UFS 14.2.2008, RV/0634-I/07; UFS 25.6.2003, RV/3979-W/02). Laut Website der ***11*** sind die Eignungsvoraussetzungen für die Absolvierung des LSB-Lehrganges (alternativ) eine abgeschlossene Berufsausbildung, Matura oder eine Tätigkeit im psychosozialen Bereich.
Auch die Ausführungen der Bf, dass sie aufgrund der im Rahmen des LSB-Lehrganges erworbenen Kenntnisse mit Konfliktsituationen (sowohl im Team, als auch zwischen Kindern, Eltern und Pädagoginnen) besser umgehen kann, beweisen, dass das im Lehrgang vermittelte Wissen und der positive Effekt daraus nicht nur in dem von der Bf ausgeübten Beruf, sondern in einer Vielzahl von Berufen von Bedeutung ist. Die vermittelten Fähigkeiten sind auch außerhalb von beruflichen Tätigkeiten, nämlich im Zusammenleben der Menschen ganz allgemein, von Bedeutung.
Weite Bereiche des Lehrganges - zB "Grundlagen für LSB in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen", "BWL und Marketing", "rechtliche Grundlagen in der LSB" (Schwerpunkt: Ehe- und Familienrecht), "private und öffentlichen Sozial- und Gesundheitseinrichungen", "beratungsrelevante Sozialgesetze", "medizinische Fragen zu Schwangerschaft, Geburt", etc - und der daraus vermittelten Fähigkeiten lassen eine einwandfreie Erkennbarkeit der berufsspezifischen Bedingtheit der Aufwendungen nicht zu. Die Lehrgangsthemen sind von so allgemeiner Art, dass sie nicht geeignet sind, eine berufsspezifische Wissensvermittlung aufzuzeigen.
Der Besuch des LSB-Lehrganges bei der ***11*** ist als Ausbildungsmaßnahme zur Ausübung eines anderen (neuen) selbstständigen Berufes und nicht als solcher zu werten, welcher der Fortbildung im Rahmen der ausübenden beruflichen Tätigkeit der Bf als Kindergartenleiterin dient. Die LSB stellt eine eigene Berufssparte dar, welche verschiedene Beratungstätigkeiten (Persönlichkeits-, Beziehungs- und Sexual-, Ehe-, Familien- und Erziehungs-, Konflikt-, Gruppen-, Gesundheits- und Ernährungs-, Bildungs-, Berufs- und Finanz-, Freizeit-, Sozial-, Ressourcenmanagementberatung, Coaching, Supervision und Kommunikationstrainings) abdeckt. Die vermittelten Inhalte könnten in verschiedenen beruflichen Bereichen, wie etwa im Industrie- und Wirtschaftsbereich oder im Sozial- und Bildungsbereich, Verwendung finden (vgl auch UFS 12.1.2009, RV/3636-W/08).
Aus all den genannten Gründen war der Besuch des LSB-Lehrgangs auch nicht als Umschulungsmaßnahme zu qualifizieren.
f) Zu den von der Bf ins Treffen geführten Judikaten des VwGH und des BFG
Zum von der Bf in ihrer Beschwerde zitierten VwGH-Judikat 2003/14/0090 ist auszuführen, dass dieses die Aufhebung des Bescheides des UFS durch den VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes betreffend die Nichtanerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten eines postgradualen Universitätslehrganges für Konfliktmanagement und Mediation einer promovierten Juristin, die als Leiterin der Personal- und Rechtsabteilung einer Kultureinrichtung mit rund 400 Beschäftigten tätig war, betraf. Der VwGH führte jedoch im erwähnten Erkenntnis aus, dass nach den Erläuterungen zur RV zum StRefG 2000, BGBl I 1999/106, ua Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein sollen, was nach der VwGH-Rsp aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle (im vom BFG zu beurteilenden Streitjahr 2018 war dies die Tätigkeit einer Kindergarten- und Hortleiterin) eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist. Weder im StKBBG noch in den Lehrplänen der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik (BAfEP, siehe zB www.bafep-graz.at/index.php/schule/ausbildung/5-jaehrige-ausbildung/stundentafel) bzw der Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (BASOP, zB https://sozialpaedagogik.augustinum.at), an denen man sich zur Kindergarten- bzw zur Sozialpädagogin ausbilden lassen kann, findet sich die Verpflichtung zur Absolvierung einer psychologischen Schulung. Somit kann die zitierte Entscheidung des VwGH idZ nicht als maßgeblich betrachtet werden.
Im von der Bf in ihrer Beschwerde angeführten BFG-Erkenntnis, RV/7102574/2013, ging es um die Anerkennung des akademischen Lehrganges "Supervision und Coaching" an der Donau-Uni Krems (DUK) als Werbungskosten für eine ambulante Sonderkindergartenpädagogin. Im Gegensatz zum ggst Beschwerdeverfahren wurde der im erwähnten BFG-Verfahren verfahrensggst Lehrgang an der DUK nicht der Allgemeinheit angeboten, sondern setzte die Teilnahme die Zugehörigkeit zu bestimmten miteinander verwandten Berufen, ein abgeschlossenes Hochschulstudium, jeweils mindestens 60 Stunden Selbsterfahrung und Supervision in den letzten 5 Jahren sowie praktische Berufserfahrung voraus.
g) Zu den geltend gemachten Kosten für Fachliteratur (Bücher, Karten, CDs etc)
Weiters sind Kosten für Fachliteratur streitgegenständlich. Solche Aufwendungen sind dann abzugsfähig, wenn sie iZm der beruflichen Sphäre stehen, wobei wesentlich ist, dass diese eindeutig und ausschließlich iZm der Erzielung von Einkünften stehen, sohin ihrer Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lassen (vgl VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019). Der VwGH schließt das Vorliegen von Fachliteratur auf Basis der typisierenden Betrachtungsweise unabhängig von der konkreten Nutzung tendenziell bereits dann aus, wenn die fragliche Literatur auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, selbst wenn die berufliche Veranlassung auf der Hand liegt (VwGH 25.10.1994, 94/14/0014). Typische Fachbücher sind dadurch charakterisiert, dass sich ihr Inhalt auf das spezielle berufliche oder sonst erwerbsbezogene Fachgebiet des Steuerpflichtigen beschränkt (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2021, § 16, Tz 203/15 "Fachliteratur"). Nicht nur Werke der Belletristik, sondern auch "Sachbücher" können für einen unbestimmten Personenkreis von Interesse sein (zB Bücher über das wissenschaftliche Aufzeigen von Krankheitsbildern und Methoden zu deren Behandlung, wie etwa "Keine Angst vor Aggression"; VwGH 26.7.2007, 2006/15/0065). Aus den Titeln der Druckwerke allein kann nicht geschlossen werden, ob es sich um Fachliteratur oder um nichtabzugsfähige allgemeinbildende Werke handelt (VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Im Zweifel sind die Druckwerke vom Steuerpflichtigen näher zu beschreiben und ihre Berufsbezogenheit darzustellen; andernfalls führen sie zur Gänze zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung (VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Der Umstand, dass aus der Literatur fallweise Anregungen und Ideen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der privaten Mitveranlassung. Es ist daher Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit für derartige Druckwerke im Einzelnen darzutun (VwGH 30.1.2001, 96/14/0154).
Werke der Belletristik sind generell nur ausnahmsweise abzugsfähig, nämlich nur dann, wenn sie weit überwiegend berufsspezifischen Aspekten dienen, sodass eine allfällige private Mitveranlassung als völlig untergeordnet zu beurteilen ist (VwGH 5.7.2004, 99/14/0064).
Ferner sind Spiel-, Lieder- und Bastelbücher auch für den Privatbereich von Interesse und folglich nach der zuvor dargestellten Rechtslage mangels objektiv nachvollziehbarer Trennbarkeit zwischen der privaten Veranlassung der Anschaffung einerseits und der beruflichen Veranlassung andererseits zur Gänze nicht abzugsfähig. Im Übrigen hat es die Bf unterlassen, zB eine Bestätigung ihrer Vorgesetzten darüber vorzulegen, dass sie Bücher und Materialen, deren Abzug als Werbungskosten sie begehrte, bei der Arbeit mit den Kindern verwendet habe. Unter diesen Umständen kann von einer Glaubhaftmachung, dass der Bf Werbungskosten für Fachliteratur in der von ihr geltend gemachten Höhe erwachsen sind, nicht ausgegangen werden (BFG 14.6.2017, RV/7102575/2016, betreffend pädagogischer Fachbücher einer Kindergartenpädagogin).
Laut Bf handle es sich bei den geltend gemachten Kosten für Bücher, Kartenset, Fachmaterial, CDs und sonstige Unterlagen um "alles Fachbücher bzgl Arbeit mit Kindern bzw zur Verbesserung der Führungsqualitäten für die Mitarbeiterführung". Aus den Beschreibungen zu den Werken - "Guinness World Records", als allgemeinbildendes Nachschlagewerk zu qualifizieren [VwGH 24.4.2014, 2011/15/0187]; Bernadette von Dreien, "Christina die Vision des Guten", "Christina Zwillinge als Licht geboren", Belletristik-Werke über das Leben und Lernen als Mutter von Christina von Dreien einem Mädchen, das mit einem stark erweiterten Bewusstsein und mit einer Vielzahl von paranormalen Begabungen geboren worden ist und das gleichsam als Vorbotin einer neuen Stufe der menschlichen Evolution gilt https://govinda.ch/cbax/manufacturer/detail/f306ab2c35fa45d982c303f315bb581d; Oups Karten Herzensübungen, Diese Kartenbox enthält 21 wertvolle Übungen, Spiele und Bilderreisen, mit denen Kinder lernen, ihrer Herzensstimme zu vertrauen und dadurch ihr Selbstbewusstsein stärken www.oups.com/oups-karten-oups-herzensuebungen-kae-014.html; Oups Karten - Die Schätze deines Herzens, Die Schätze in dieser Kartenbox werden nicht nur Dir allein viel Freude machen, sie tragen auch ganz wesentlich dazu bei, die Gemeinschaft zu stärken [Familie, Freunde, Schule, Verein, …] www.oups.com/oups-karten-die-schaetze-deines-herzens-kae-041.html; Christa Renoldner, "Einfach systemisch!", Handbuch für den pädagogischen Alltag in Schule, Kindergarten, Sozial- und Heilpädagogik, Erwachsenenbildung und Training gleichermaßen wie für alle, die ihre Arbeit als pädagogisch begreifen, den pädagogischen Alltag mit systemischen Methoden neu gestalten www.buhv.de/einfach-systemisch/20455; Tanja Draxler, "Buch Wohlfühlgeschichten: 30 Fantasiereisen mit Mutmach-Karten und CD", Die Wohlfühlgeschichten und Mutmach-Karten fördern die Entwicklung der Körperwahrnehmung, des Selbstbewusstseins und der eigenen Persönlichkeit. Dieses Paket ist eine Bereicherung für Kita, Grundschule und die Familie www.donbosco-medien.de/wohlfuehlgeschichten-m-audio-cd/t-1/3269; Hildegard Kunz, "Sternschnuppen. 34 Glückskarten", Die Karten sind eine kleine Kraftquelle für uns selbst, Impulse für pädagogische Teams www.donbosco-medien.de/sternschnuppen-34-glueckskarten-fuer-erzieherinnen/t-1/2777; Margot Eder, "Spiritualität für Erzieherinnen", Die Kartenvorderseiten zeigen jeweils ein starkes Symbolfoto, die Rückseiten zitieren einen inspirierenden Text zum jeweiligen Bild und stellen Impulsfragen zum Thema. Die Karten können als Einstieg im Raum verteilt werden, sodass sich jeder Teilnehmer den Aspekt auswählen kann, der ihm zentral erscheint. In der Gesprächsrunde stellen die Teilnehmer nacheinander ihre Gedanken vor und präsentieren die Karte dabei. Die Karten eignen sich auch zur Bildmeditation www.donbosco-medien.de/spiritualitaet-fuer-erzieherinnen/t-1/2952; Gabriele Kubitschek, "Das AntiStress-Buch", Wie Sie Ihre persönlichen Ressourcen stärken und dem Stress wirksam begegnen können, mit vielen praktischen Tipps, Entspannungsübungen und Gute-Laune-Rezepten für den Kita-Alltag. So bleiben ErzieherInnen gelassen, auch wenns mal wieder hoch hergeht www.donbosco-medien.de/das-anti-stress-buch-fuer-erzieherinnen/t-1/1325 - geht hervor, dass die Bf die Kosten für Bücher und Karten begehrt, deren Inhalte sich auf populärwissenschaftlicher Ebene bewegen. Insb daraus, dass einige Werke laut Beschreibung den Charakter einer Anleitung zur Selbsthilfe haben, resultiert, dass sie sich an einen breiten, nicht berufsspezifischen Personenkreis richten.
Bzgl aller deklarierten Werke blieb die Bf zudem - wie oben bereits ausgeführt - die Darlegung der Berufsbezogenheit schuldig. Im Ergebnis konnte die Bf bei keinem der Werke den Bezug zu ihrer beruflichen Tätigkeit als Kindergartenleiterin derart darlegen, dass eine Zurückdrängung einer privaten Mitveranlassung ausgeschlossen werden kann. Hiezu ist nochmals auszuführen, dass sich aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG im Wesentlichen ein Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen ergibt. Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ist nämlich ein strenger Maßstab anzulegen und eine genaue Unterscheidung vorzunehmen (vgl VwGH 15.11.1995, 94/13/0142). Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig. Auch ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss (BFG 24.3.2016, RV/710883/2010). Daher begründet laut st Rsp des VwGH die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung (VwGH 24.11.1999, 99/13/0202). Dies gilt selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden können (VwGH 26.4.2000, 96/14/0098, betreffend Literatur für Unterrichtsgestaltung eines Lehrers).
Im Beschwerdefall zeigen diese Bücher, Kartenset, Fachmaterial, CDs und sonstige Unterlagen bei typisierender Betrachtungsweise zwar einen gewissen Zusammenhang mit der beruflichen Stellung der Bf auf, jedoch sind sie von allgemeinem Interesse bzw zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt. Es handelt sich um keine Fachbücher, welche derart auf die spezifischen beruflichen Bedürfnisse einer Kindergartenleiterin bzw -pädagogin abgestellt sind, dass ihnen die Eignung fehlt, private Bedürfnisse interessierter Bevölkerungskreise zu befriedigen (vgl BFG 24.3.2016, RV/710883/2010), weswegen auch diese Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt werden konnten.
h) Zu den geltend gemachten Arbeitsmitteln, Kilometergeldern und Tagesdiäten
Da - wie bereits ausführlich dargestellt - die von der Bf beantragten Bildungskosten dem Bereich der persönlichen Lebensführung gem § 20 EStG zuzurechnen waren, konnte das erkennende Gericht die damit verbundenen Aufwendungen wie Fahrtkosten sowie Tagesdiäten ebenso nicht anerkennen.
Betreffend die deklarierten Arbeitsmittel führte die Bf in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 11.10.2019 aus, dass diese vom Arbeitgeber nicht bereitgestellt wurden, aber für die Arbeit der Bf als Führungskraft und in der Gruppe mit den Kindern bzw als Beigaben für ihre Teambesprechungen, Mitarbeitergespräche und für besondere Anlässe in ihrer Einrichtung notwendig gewesen seien. In der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2019 hielt das Finanzamt dem entgegen, dass Ausgaben für Dekoration und Faschingsverkleidung nicht anerkannt worden seien, da sie zu den Kosten der privaten Lebensführung gem § 20 EStG zählten. Laut dem von der Bf vorgelegten Beleg vom 10.12.2018 - also in zeitlichem Naheverhältnis zu Weihnachten bzw zu Neujahr - handelte es sich bei den Dekorationsgegenständen bzw "Beigaben" um Schleifen, Wunderkerzen, Servietten, Klarsichtbeutel, Laternen, Deko-Hänger, Holzglücksbringer, Glastafel Zitate, Stumpenkerzen, Einmachgläser sowie um Obst. Wer typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung - wie zweifelsohne im Beschwerdefall hinsichtlich der aufgezählten Gegenstände gegeben - als Werbungskosten geltend macht, hat in Hinblick auf seine Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl nur VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068 mwN). Es wäre daher an der Bf gelegen gewesen, die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen, insb indem sie die genannten Artikel tatsächlich im Kindergarten/Hort zur Dekoration verwendet hat. Unabhängig davon sind diese wie auch Pflanzen, etc als Raumschmuck zu qualifizieren, welcher typischerweise dem Privatbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig ist (BFG 23.6.2016, RV/6101072/2015; BFG 10.6.2016, RV/6100888/2015; Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2020, § 20, Rz 163). Aufgrund des Aufteilungsverbotes können die Dekorationskosten im streitgegenständlichen Zeitraum daher zur Gänze nicht anerkannt werden (so auch BFG 16.6.2020, RV/3100683/2015).
Die Aufwendungen der Bf für die von ihr erklärten "vom Teamworkshop für die Apotheke" (laut Beleg vom 3.10.2018 "FRESH foot balm" und "FRESH tooth oil") könnten laut belangter Behörde ebenso nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da die Bf nicht zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sei und diese auch unter § 20 EStG zu subsumieren seien. Auch hier handelt es sich um typische Aufwendungen des Nahebereiches der privaten Lebensführung, für die die Bf von sich aus nachzuweisen gehabt hätte, dass diese Kosten entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl nur VwGH 18.10.2017, Ra 2017/13/0068 mwN). Auch hier wäre es daher an der Bf gelegen gewesen, die nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Unabhängig davon hält das BFG zum Einwand des Finanzamtes rechtlich fest, dass Aufwendungen zur Kompensation von körperlichen Beeinträchtigungen stets zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung gem § 20 EStG gehören (VwGH 19.10.1988, 86/13/0155, zu Ausgaben für Medikamente). Der Gesetzgeber trägt dem Umstand der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch §§ 34 und 35 EStG Rechnung (s VwGH 21.12.1999, 96/14/0123, 2000/207, 240). Aufwendungen für Medikamente sind gem § 34 EStG nur dann abzugsfähig, wenn eine Krankheit vorliegt (Arzneimittel, zum Begriff s § 1 ArzneimittelG), einschließlich ärztlich verordneter homöopathischer Präparate (vgl FG München, 19.12.2001, 1 K 4737/00). Werden Medikamente zur Heilung oder Linderung einer Krankheit sowie Heil- oder Pflegebehelfe ärztlich verschrieben, sind die Aufwendungen jedenfalls als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wobei es sich um eine Verschreibung und nicht um eine bloße Empfehlung handeln muss (vgl nur VwGH 30.3.2022, Ro 2020/13/0008 mwN).
Hinsichtlich der von der Bf vorgelegten beiden Belege (jeweils vom 27.1.2018) - also in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit der Faschingszeit und seinem Höhepunkt am 13.2.2018 - betreffend "Polizeimütze", "Polizei Marke Kette", und "Dixit Odyssey" (von der Bf allesamt als "Faschingsverkleidung" bezeichnet) konnte der Beschwerde auch diesbzgl kein Erfolg beschieden sein. Dass die Kosten für die von der Bf angeschaffte Faschingsverkleidung steuerlich nicht abzugsfähig sind, hat das Finanzamt im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend dargelegt: Nach der st Rsp des VwGH stellen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sog bürgerliche Kleidung handelt, die vom Arbeitnehmer überdies privat benützt werden kann, keine Werbungskosten dar, und zwar selbst dann nicht, wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird (s VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, zB für Richter, erwachsen. Lediglich Aufwendungen für Berufskleidung mit allgemein erkennbarem, eine private Nutzung praktisch ausschließenden Uniformcharakter können als Werbungskosten anerkannt werden (VwGH 29.6.1995, 93/15/0104). Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnten die Bekleidungsausgaben der Bf nicht zum Abzug zugelassen werden. Eine Art "Uniform" konnte nicht vorliegen, da eine "echte" Polizeimütze, -marke, etc nicht in einem Spielzeugmarkt erhältlich sind und überdies das unbefugte Tragen von Polizeiuniformen gem § 83a Abs 1 SicherheitspolizeiG strafbar ist. Insb in der zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Faschingszeit sind diese Utensilien somit auch einer privaten Verwendung zugänglich. Dass deren Gebrauch bei der Berufsausübung (zB in der Faschingszeit bei Feiern mit den Kindern, Kolleginnen, etc) bisweilen sinnvoll oder angebracht ist, mitunter auch erwartet wird, ändert nichts an der Nichtabzugsfähigkeit der strittigen Kosten (vgl nur VwGH 28.11.2001, 96/13/0210 mwN).
i) Sonderausgaben
Die von der Bf in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2019 für das Streitjahr 2018 begehrten Sonderausgaben für Personenversicherungen und Wohnraumschaffung/-sanierung iHv insgesamt 730,- Euro wurden im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 2.12.2019 außer Streit gestellt und sind daher anzuerkennen.
j) Ergebnis
Die unter dem Titel "Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten" (samt Fahrtkosten und Tagesdiäten), "Fachliteratur" sowie "Arbeitsmittel" geltend gemachten Werbungskosten iHv von insgesamt 3.894,07 Euro waren daher nicht zu berücksichtigen.
Die deklarierten Aufwendungen sind daher dem Bereich des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG und damit den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung zuzuordnen, selbst wenn seitens des BFG nicht in Abrede gestellt wird, dass das erworbene Wissen auch im Rahmen der Tätigkeit als Kindergarten-/Hortleiterin Verwendung findet.
Diesbzgl bleibt es beim bereits in der Beschwerdevorentscheidung berücksichtigten Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 3 EStG iHv 132,- Euro.
Auf Grund des im gegenständlichen Fall vorliegenden Sachverhaltes, der gesetzlichen Bestimmungen und der st Rsp des VwGH war über die Beschwerde wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles sowie von zu beantwortenden Sachverhaltsfragen ab. Es waren in casu keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Darüber hinaus stützt sich das ggst Erkenntnis auf die oben zitierte Jud des VwGH. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 3. Mai 2022
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101315/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101315.2019
- Stammnummer
- 137556
- Gültig
- 03.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF