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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2101315/2019

Kosten für Bildungsmaßnahmen (Lebens- und Sozialberaterin, Seminare für Mitarbeiterführung, Teambuilding, Stressmanagement, Burnoutprävention, Coaching, Supervision, Yogakurs, etc.), für Fachliteratur ("Spiritualität für Erzieherinnen", etc.), für Arbeitsmittel (Dekoration, Faschingsverkleidung, etc.) einer Kindergartenleiterin/-pädagogin Werbungskosten?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2101315/2019vom 03.05.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Martin Christoph Wittmann in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Cynthia Elisabeth Kurz, Am Südhang 5, 8063 Eggersdorf bei Graz, über die Beschwerde vom 29. August 2019 gegen den Bescheid des ***FA*** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 14. August 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Bisheriger Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ist freigestellte Leiterin des Kindergartens und Schülerhortes ***1*** (im Folgenden: "Kindergarten") in ***2***. Trägerin ist die ***3***. Am 14.8.2019 erließ die belangte Behörde einen ESt-Bescheid für das Streitjahr 2018 in Form der sog "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" gem § 41 Abs 2 EStG, die mit dem StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, eingeführt wurde und erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2016 anzuwenden war. Am 29.8.2019 erhob die Bf gegen den ESt-Bescheid vom 14.8.2019 Beschwerde und begründete diese damit, dass weitere Sonderausgaben und Werbungskosten nicht berücksichtigt worden seien. Mit Vorhalt vom 30.8.2019 forderte das Finanzamt die Bf auf, Belege, eine Kostenaufstellung für die beantragten Werbungskosten bzw wie die Ausgaben mit ihrem Beruf zusammenhängen, vorzulegen. Betreffend die Ausbildung zur Lebens- und Sozialberaterin (LSB) ersuchte die belangte Behörde die Bf um Mitteilung, ob sie damit eine umfassende Umschulung in einen anderen Beruf beabsichtige bzw welche konkreten Maßnahmen sie dafür schon gesetzt habe. Am 11.10.2019 beantwortete die Bf den Vorhalt vom 30.8.2019, indem sie eine Reisekostenabrechnung, eine Kostenaufstellung der Werbungskosten (betreffend Arbeitsmittel, Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten) sowie Belege für das Streitjahr 2018 vorlegte. Ihr Aufgabenbereich sei die pädagogische Leitung und Konzeptentwicklung der Kinderbildung- und Betreuungseinrichtung für Kinder im Alter von 3 bis 15 Jahren, Integrationseinrichtung von Kindern mit Behinderung, Betreuung Kinder unterschiedlicher kultureller Herkunft, Elternberatung in Erziehungs- und Entwicklungsfragen, Beratung Schulwahl/Lehre, Krisenintervention bei akuten Kinder- und Eltern-Ereignissen, Konfliktbewältigung bei Kindern und MitarbeiterInnen, MitarbeiterInnenführung, Teambuilding, pädagogische MitarbeiterInnen-Beratung, herausfordernde Administration der Kombi-Einrichtung und Budgetverwaltung. Betreffend Arbeitsmittel machte sie Kosten für Faschingsverkleidung, für den "Teamworkshop für die Apotheke", "Deko fürs Büro und Material für den Kindergruppenraum" geltend. An Fachliteratur reklamierte die Bf insb die Kosten für diverse "Fach"-Bücher, Fachmaterial fürs Mitarbeiter-Teambuilding bzw für Gruppenaktivitäten, Kartenset fürs Teambuilding für sich. An Aus- und Fortbildungskosten machte sie insb diverse Coachings und Seminare bei Diplom-Lebensberaterin ***8*** über die ***10*** (im Folgenden: ***11***), "Ausgleichsgymnastik und Rückenschulung vorbeugende Prävention zur Arbeitsbelastung auf den sehr niedrigen Kindermöbeln", semesterweisen Mitgliedsbeitrag bei ***12***, Seminare zur Burnout-Prävention, Jahresgebühr Gruppensupervision ("Frauenrunde" bei ***8***), Fachvortrag Hirnforscher ***25*** "Entwicklung des Kindes", Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention" bei der ***11*** sowie einen Eintritt zur Fachmesse "Interpädagogica" geltend. Weder der Arbeitgeber der Bf noch eine andere Förderstelle habe diese Kosten ersetzt. Sämtliche Kosten seien zur Gänze selbst bezahlt worden. Regelmäßiges Coaching und Gruppensupervision seien besonders wichtig, um die Führungsaufgaben qualitativ hochwertig und innovativ zu erfüllen, zur eigenen vorbeugenden Stress- und Burnout-Prävention und der MitarbeiterInnen, für die MitarbeiterInnenführung und für ein gutes gesundes Arbeitsklima. Diese Zusatzqualifikationen seien präventiv sehr wichtig für die Arbeit mit den MitarbeiterInnen, Kindern und Eltern, um im Vorfeld viele Schwierigkeiten und Spätfolgen abzufangen, auch ihre Diplomarbeit mit dem Titel "Stress- und Burnout-Prophylaxe speziell für MitarbeiterInnen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen" habe sie zu diesem Schwerpunkt verfasst. Die hohen Ausbildungskosten seien für sie eine wichtige Investition in ihre Zukunft. Die Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention" hätte sie im Juni 2019 abgeschlossen und diese sei die Voraussetzung für die Eintragung in den Expertenpool der WKO, voraussichtlich bis Ende 2019. Die Zusatzqualifikation zur LSB hätte sie ebenfalls im Juni 2019 erfolgreich abgeschlossen. Mit der LSB-Ausbildung würde sie diese Berufsausübung anstreben und diese steigere ihre Berufschancen bei ihrer Arbeitgeberin ***4*** erheblich. Die Fortbildungen, Selbsterfahrung, Supervision und Coaching seien für ihre Arbeit im Sozialbereich mit Kindern und als Führungskraft unerlässlich notwendig. Die Zusatzqualifikationen seien wichtig "zur Gesunderhaltung und zur persönlichen Burnout-Prophylaxe" und zugleich für die MitarbeiterInnen in der Führungsverantwortung der Bf. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2019 änderte die belangte Behörde den Bescheid vom 14.8.2019 zwar ab, jedoch nicht betreffend der beantragten Aus- und Fortbildungskosten, Arbeitsmittel und Fachliteratur. Da sich diese nicht an Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe richteten, weshalb eine berufliche Veranlassung nicht erkennbar sei und diese Kosten deshalb gem § 20 EStG der persönlichen Lebensführung zuzurechnen seien. Aufgrund dessen könnten auch die damit verbundenen Kosten wie der Mitgliedsbeitrag, der Jahresbeitrag für die Frauenrunde und die Fahrtkosten nicht berücksichtigt werden. Die Ausbildung zur LSB könne auch nicht als Umschulung anerkannt werden, da die Bf keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit erziele. Die geltend gemachten Kosten für den Yogakurs seien ebenso Aufwendungen der privaten Lebensführung gem § 20 EStG, zumal sie der Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählten, dienten. Weiters wurden Ausgaben für Dekoration und Faschingsverkleidung nicht anerkannt, da sie ebenfalls zu den Kosten der privaten Lebensführung zählten. Die Aufwendungen der Bf für den "Teamworkshop für die Apotheke" könnten nicht als Werbungskosten abgesetzt werden, da die Bf nicht zur Abgabe von Arzneimitteln befugt sei und diese ebenso der privaten Lebensführung zuzuschreiben seien. Im "Beschwerde" genannten Schriftsatz vom 6.11.2019, den das BFG als Vorlageantrag wertet, führte die Bf bezogen auf das Streitjahr 2018 - auf das Wesentlichste zusammengefasst - aus, dass die Bf aufgrund ihrer Arbeit im Sozialbereich mit Kindern und als Führungskraft regelmäßig an einer Gruppensupervision ("Frauenrunde") bei Frau ***8*** teilgenommen habe. Diese sei ein pädagogischer Erfahrungsaustausch mit anderen Führungskräften, anderen Institutionen und anderen Fachgruppen. Spezifische Themen für Führungskräfte seien reflektiert worden. Zugleich habe ein Netzwerken von Experten aus unterschiedlichen sozialen Handlungsfeldern stattgefunden. Durch den gemeinsamen Erfahrungs- und Wissensaustausch der unterschiedlichen Akteure sei wertvolles Wissen gebündelt worden und bringe viele Vorteile für die pädagogische Arbeit in der Praxis mit sich. Inhalt der Gruppensupervision seien ausschließlich Fragestellungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in der Mitarbeiterführung und der pädagogischen Elternberatung gewesen. Ergänzend dazu habe sie Coachingeinheiten bei Frau ***9*** über die ***11*** gebucht. Im Streitjahr 2018 sei von der Bf die Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention" begonnen worden. Da Mitarbeiter im Sozialbereich besonders burnoutgefährdet seien, wende die Bf die Kenntnisse dieses Lehrgangs in ihrem Aufgabenbereich als Führungskraft an. Gem Steiermärkischem Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (StKBBG), LGBl 2000/22 idF LGBl 2018/63, hätten Kinderbetreuungseinrichtungen samt deren Personal bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern der Kinder in allen Angelegenheiten, insb in jenen, die zur Erfüllung der Aufgaben iSd §§ 4 bis 6 StKBBG erforderlich seien, in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu sei pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten. Das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen sei insb nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 3 Tagen je Betriebsjahr (§ 10 Abs 1 StKBBG) zur Fortbildung verpflichtet. Durch Fragestellungen von Seiten der Eltern, Pädagogen und anderen Fachstellen, sei die Kommunikationsfähigkeit der Bf in hohem Ausmaß gefordert. Beratungsgespräche mit Eltern, MitarbeiterInnen und Erhaltern hätten supervisorischen Charakter. Die Krisenintervention und Konfliktgespräche würden in den Coachingeinheiten geübt. Es sei die Aufgabe der Bf, auch in schwierigen Situationen einen möglichst unproblematischen Tagesablauf zu schaffen. Die Bf habe durch die Absolvierung der Fortbildungsmaßnahmen ihre Tätigkeiten in allen Bereichen wesentlich verbessern können. Eine Verwertung im ausgeübten Beruf sei unbestritten und gehe auch aus der Bestätigung der Vorgesetzten ***13*** hervor. Eine private Veranlassung für den Besuch der Seminare sei nicht gegeben. In den Supervisions- und Coachingeinheiten seien ausschließlich aktuelle berufliche Themen aufgegriffen worden (Bestätigung von ***9******18***). Entgegen der Ansicht des Finanzamtes würden nach der Rsp auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen seien und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufwiesen (VwGH 2003/14/0090). Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liege jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden könnten. Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit sei dann auszugehen, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden könnten (BFG RV/7102574/2013). Die Bf beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und in weiterer Folge den ESt-Bescheid 2018 durch einen Bescheid zu ersetzen, der die angeführten Fortbildungskosten, die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten sowie Tagesdiäten und die begehrten Sonderausgaben berücksichtige. Als Beilage zur "Beschwerde" vom 6.11.2019 legte die Bf eine Bestätigung von Frau ***9*** vom 4.11.2019 vor, in der sie wie folgt ausführt: "Die Teilnehmerin Fr. ***17*** Irmgard, Führungskraft und freigestellte Leiterin vom Städtischen SchülerInnenhort und Kindergarten ***1***, hat sämtliche Einzelcoachings, Gruppensupervisionen und Seminare im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit der MitarbeiterInnenführung, als Führungskraft und für pädagogische Elternberatung in Erziehungsfragen absolviert. In allen Einheiten in den Jahren von 2014 - 2019 wurden ausschließlich berufsspezifische Themen behandelt. Supervision, Coaching und Selbsterfahrung sind grundsätzlich in der Arbeit im Sozialbereich mit Kindern und als Führungskraft von einem Groß-Team von 25-40 MitarbeiterInnen unerlässlich notwendig und dient zur Sicherung ihres Arbeitsplatzes."Mit einer weiteren Beilage legte die Bf eine Bestätigung von ***14***, der damaligen Vorgesetzten der Bf von der "Pädagogischen Fachsteuerung" der ***15***, vom 4.11.2019 mit folgendem Inhalt vor: "Die Mitarbeiterin Fr. ***16***, Führungskraft und freigestellte Leiterin vom Städtischen SchülerInnenhort und Kindergarten ***1***, setzt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ihre freiwillig abgeschlossene Zusatzqualifikation "Stressmanagement- und Burnout-Prävention" (Expertenpool der WKO) ein. […] Da Fr. ***17*** innerhalb ihrer Zusatzausbildung eine Diplomarbeit mit dem Schwerpunkt "Stress- und Burnout-Prophylaxe speziell für MitarbeiterInnen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen" verfasst hat, ist angedacht, sie zukünftig auch in der internen Fortbildung der MitarbeiterInnen des Geschäftsbereiches Kinderbildung- und -betreuung einzusetzen. Bereits aktuell fließen folgende Themen in die Arbeit mit dem Team ein und tragen wesentlich zur Qualitätssicherung am Standort ***1*** bei; MitarbeiterInnen-Beratung: Stressmanagement, Burnout-Prävention Stresstheorien und Stressreaktionen, die krankmachen können Stressquellen in der Arbeit mit den Kindern ermitteln Praktische Anregungen für lärmreduzierende Übergänge Ruhigere Phasen im Alltag einplanen Aufsichtspflicht versus Angebote für altersadäquate Herausforderungen Systemische Sichtweisen kennenlernen und anwenden Eingewöhnungsphase des Kindes begleiten Resilienz - die seelische Widerstandskraft stärken Elternberatung: Bildungspartnerschaft mit den Eltern entwickeln Umgang mit Meinungsunterschieden Konfliktbewältigung bei Kindern und MitarbeiterInnen: Konflikte bewältigen stärkt die Sozialkompetenz Körperorientiertes Verhalten bei Kindern erkennen und begleiten Grenzen geben Orientierung Gefühle und Emotionen steuern helfen "Lösungsorientiertes Fragen" unterstützt den Weg zum Ziel "Nein sagen" in richtiger Dosis Den Alltag mit den Kindern mit allen Sinnen bewusst gestalten MitarbeiterInnenführung und Team-Building: Kommunikation, Zeitmanagement Erkennen und Gegensteuern bei Mobbing Verhandlungsspielräume entwickeln "Reframing" als Instrument der Reflexion Unterschied zwischen Herausforderung und Überforderung steuern können Unterschiedliche Sichtweisen - unterschiedliche Erfahrungen Gruppensupervision, Coaching und Seminare werden von Frau ***17*** regelmäßig auf eigene Kosten in Anspruch genommen. Dies trägt sehr zur ihrer Arbeitszufriedenheit bei, was für die pädagogische Arbeit mit Kindern und als Führungskraft einer großen Einrichtung unerlässlich notwendig ist." Mit Eingabe vom 22.11.2019 teilte die Bf ergänzend zu ihrer "Beschwerde" vom 6.11.2019 mit, dass das Freistellen einer Leiterin von Kinderbetreuungseinrichtung eine Freistellung von der Führung der Kindergruppen, damit die Leiterin mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betraut werden kann, bedeute. Der Begriff der freigestellten Leiterin sei in pädagogischen Zusammenhängen ein gängiger Begriff und finde sich auch in § 19 StKBBG wieder. Über die Beschwerde wurde erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Sachverhalt ist wie im Verfahrensgang aktenkundig, wurde von keiner Partei bestritten und kann daher als erwiesen angenommen werden. Die von der Bf geltend gemachte Höhe der Kosten wurde belegmäßig nachgewiesen und ist unstrittig. Zwischen den Parteien ist jedoch insb strittig, ob die Versagung der begehrten Aufwendungen iZm Aus- und Fortbildungskosten, Arbeitsmitteln sowie Fachliteratur durch die belangte Behörde rechtens war. Die Bf war im Streitjahr und ist bis dato als Leiterin eines Kindergartens sowie eines Hortes nichtselbstständig erwerbstätig. Der Erhalter, nämlich die ***4***, hat die Bf gem § 19 Abs 2 Satz 1 StKBBG von der Gruppenführung freigestellt und sie mit organisatorischen und administrativen Aufgaben der Leitung betraut. Weiters wurde die Bf gem § 19 Abs 2 Satz 2 StKBBG zur sog "gemeinsamen Leiterin" bestellt. Der Bf obliegt gesetzlich die Leitung in administrativen Angelegenheiten, der Vorsitz im Kollegium des gesamten pädagogischen Fach- und Hilfspersonals in der betreffenden Kinderbetreuungseinrichtung (in casu Kindergarten und Hort) zur Beratung und Beschlussfassung der pädagogischen Konzeption und die Obsorge um die Durchführung der Grobreinigungsarbeiten (§ 19 Abs 2 StKBBG). Die Bf trug im Streitjahr alle iZm den von ihr geltend gemachten Werbungskosten (Arbeitsmittel, Fachliteratur und Bildungskosten) selbst. Dies ergibt sich schlüssig aus den von der Bf vorgelegten Belegen und Rechnungen. Sie erhielt weder Förderungen noch Zuschüsse oder auch nur einen teilweisen Kostenersatz seitens ihres Arbeitgebers oder einer sonstigen Stelle. Auch wurde sie von ihrem Dienstgeber für die Teilnahme an den geltend gemachten Aufwendungen nicht vom Dienst freigestellt. Die verfahrensgegenständlichen Bildungsmaßnahmen absolvierte die Bf mit dem Ziel, das dort erworbene Wissen bzw die dort erworbenen Fähigkeiten bei ihrer Tätigkeit als Kindergarten- bzw Hortleiterin einzusetzen. Sie war - zumindest bis Ende 2018 - insb nicht als LSB (vgl § 94 Z 46 iVm § 119 GewO) tätig. Kinderbetreuungseinrichtungen wie Kindergärten und Horte haben gem § 4 sowie gem § 5 Abs 2 und 3 StKBBG insb folgende für den Streitfall relevante gesetzliche Aufgaben zu erfüllen: die soziale, emotionale und kognitive Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und des Bildungsrahmenplanes bzw des Leitfadens gem § 4 Abs 2 StKBBG die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw den LehrerInnen der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten. Kindergärten haben unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichts auf den Eintritt in die Schule vorzubereiten. Horte haben Schulkindern außerhalb der Unterrichtszeit folgende Gelegenheiten zu geben: ihre mit dem Schulbesuch verbundenen Pflichten zu erfüllen; ihren Neigungen nachzugehen; ihre Begabungen zu fördern und die SchülerInnen zu selbstständiger Urteilsfindung und zu sozialem Verständnis zu führen. Gem § 16 Abs 1 StKBBG besteht das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen aus: pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)KindergartenpädagogInnen und (Sonder-) ErzieherInnen an Horten; aus pädagogischem Hilfspersonal, das sind (Sonder-) KindergartenpädagogInnen und (Sonder-)ErzieherInnen an Horten als AssistentInnen und KinderbetreuerInnen gem § 21 Abs 2, sowie aus Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal. Das Personal von Kinderbetreuungseinrichtungen muss für die jeweilige Verwendung sowohl fachlich ausgebildet sein als auch über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen (§ 16 Abs 2 StKBBG). Die Erhalter haben gem § 19 Abs 1 StKBBG für jede Art der Kinderbetreuungseinrichtung aus dem Stand des gruppenführenden Personals eine Leiterin mit mindestens zweijähriger Verwendung im einschlägigen Fachdienst zu bestellen. § 25 StKBBG normiert, dass das Personal in den Kinderbetreuungseinrichtungen (ausgenommen das Grobreinigungs- und Hauspersonal), insb nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens drei Tagen je Betriebsjahr, zur Fortbildung verpflichtet ist. Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt bis zu dem genannten Ausmaß als Dienstobliegenheit bzw als Arbeitsauftrag, wobei die Erhalter dem Personal die Teilnahme zu ermöglichen haben. Der in § 4 StKBBG gesetzlich verankerte Bildungsrahmenplan wurde vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) bundesländerübergreifend für elementare Bildungseinrichtungen erstellt. Laut diesem (S 5 f) respektieren die PädagogInnen Mütter und Väter als ExpertInnen für ihre Kinder und kooperieren mit den Familien der Kinder im Sinne einer Bildungs- und Erziehungspartnerschaft. Strukturelle Rahmenbedingungen, wie etwa der Personal-Kind-Schlüssel, die räumlich-materiale Ausstattung für Kinder sowie für MitarbeiterInnen oder die Qualifikation des Personals üben einen bedeutenden Einfluss auf die Qualität pädagogischer Prozesse aus. Beim Qualitätsmanagement nimmt die Leitung der Einrichtung eine zentrale Rolle ein. Aufbauend auf der qualifizierten Feststellung der Ausgangssituation werden Qualitätsziele vereinbart und auf ihre Realisierung überprüft. An die Evaluation schließen weitere Maßnahmen zur Qualitätssicherung und -optimierung an (S 30 Bildungsrahmenplan). Laut der auf der Website der ***4*** abrufbaren "KONZEPTION Kindergarten ***1***" (***1******5***) dürfen die Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Eintritt in die Schule den Kindergarten besuchen, wobei das letzte Kindergartenjahr vor der Schule verpflichtend ist. Im Jahr 2012 kam es zu einer Zusammenführung von Kindergarten und Schülerhort unter der gemeinsamen Standortleitung der Bf für 3- bis 15-Jährige. Im Rahmen der sog "Bildungs- und Erziehungspartnerschaft" erfolgt ein Austausch zwischen Kindergarten und Familie meist im Zuge eines kurzen Elterngesprächs beim Bringen oder Abholen des Kindes ("Tür- und Angelgespräche"). Neben diesen Gesprächen finden auch spezielle Entwicklungsgespräche statt, die mit den Eltern individuell vereinbart werden. Regelmäßig finden Elterninformationsabende, Eltern-Kind-Workshops, Feste mit Eltern bzw Elterncafés statt, um Informationen weiterzugeben und den Kontakt zwischen Betreuungspersonen und den Eltern zu pflegen. Als Maßnahmen zur Sicherung und Optimierung pädagogischer Qualität finden laut der Konzeption des Kindergartens regelmäßig Teamsitzungen und Arbeitstreffen in unterschiedlicher Zusammensetzung statt (zB Gruppenteam, Pädagoginnenteam, KinderbetreuerInnenteam, Kindergartenteam, Kindergarten- und Hort-Großteam, Projektteam, etc). Um das Fachwissen zu erweitern und auf die Bedürfnisse der Kinder gut eingehen zu können, besuchen alle oa für den Kindergarten Beschäftigte regelmäßig Fort- und Weiterbildungen. Weiters werden MitarbeiterInnengespräche zur Optimierung der "ressourcenorientierten Zusammenarbeit im Team" durchgeführt. Laut der auf der Website der ***4*** abrufbaren "KONZEPTION SchülerInnenhort ***1***" (***7***) liegt die Bildungs- und Erziehungspartnerschaft in der Einbeziehung der verschiedenen Kulturen durch freiwillige Beiträge der Eltern, in der Einladung zum "Elterncafé" (Kennenlernen und Informationsaustausch), in der Info durch: Elternheft, Infotafel, Telefonate, regelmäßige persönliche Entwicklungsgespräche mit Eltern sowie in gemeinsamen Veranstaltungen. Zusammengefasst werden unter der Leitung der Bf 4 Kindergarten- sowie 4 Hortgruppen mit insgesamt etwa 160 Kindern betreut. Die Bf leitet ein Team von durchschnittlich 30 bis 40 MitarbeiterInnen. Die für das Streitjahr deklarierten (bereits erwähnten) Aufwendungen legen ihrer auf der Internetseite der ***11*** abrufbaren Beschreibung nach nicht den Schluss nahe, dass ausschließlich oder zumindest überwiegend Mitarbeiterführung, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktbewältigung, Stressmanagement und -bewältigung, Burnout-Prävention, etc in Bezug auf andere und nicht auf sich selbst maßgeblicher Inhalt war. Mitarbeiterführung, Kommunikationsfähigkeit, Stressbewältigung, Burnout-Prävention, etc können auch auf einen selbst angewendet werden (vgl hiezu auch BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). Da die Bf genauere Angaben zum Inhalt der von ihr begehrten Werbungskosten schuldig blieb, konnte nicht festgestellt werden, dass die von der Bf besuchten Bildungsmaßnahmen ausschließlich oder zumindest überwiegend die Mitarbeiterführung, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktbewältigung, Stressbewältigung, Burnout-Prävention, etc von Dritten und nicht die eigene zum Thema hatten (vgl hiezu auch BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). Die Bf konnte auch nicht darlegen, dass die deklarierten Aufwendungen einen spezifischeren, auf die Tätigkeit als Kindergartenpädagogin bzw -leiterin zugeschnittenen Inhalt gehabt hätten. Auch die vorlegten Bestätigungen ihrer Vorgesetzten sowie von ***18*** enthielten Themen wie "Mitarbeiter-Beratung" (Stresstheorien, Stressquellen, Resilienz, etc), "Konfliktbewältigung" (Sozialkompetenz, Gefühle und Emotionen steuern helfen, etc), "Mitarbeiterführung und Team Building" (Kommunikation, Zeitmanagement, Mobbing, Reframing, Herausforderung vs Überforderung, etc). Aufgrund ihres insgesamt allgemein gehaltenen Vorbringens und mangels Unterlagen zum Inhalt der geltend gemachten Werbungskosten kann nicht als erwiesen angenommen werden, dass diese ausschließlich oder zumindest überwiegend die Mitarbeiterführung, Kommunikationsfähigkeit, Konfliktbewältigung, Stressbewältigung, Burnout-Prävention, etc von Dritten und nicht die eigene zum Gegenstand hatten (vgl hiezu auch BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht schlüssig, dass sich die von der Bf begehrten Bildungskosten ausschließlich oder überwiegend an Pädagoginnen gerichtet hätten, was auch von der Bf zu keinem Zeitpunkt vorgebracht wurde. In ihren Schriftsätzen machte die Bf zwar geltend, dass sie mit der Zusatzqualifikation als LSB eine Berufsausübung anstrebe und diese ihre Berufschancen bei ihrem Arbeitgeber der ***4*** erheblich steigere, legte hiezu jedoch keinerlei Beweismittel vor. Die Bf hatte nie die Absicht, ihre Tätigkeit als Kindergarten- und Hortleiterin aufzugeben oder einzuschränken. Das erkennende Gericht kommt - in freier Beweiswürdigung - zu dem Schluss, dass die Bf erwähnten Bildungsmaßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Absicht in Anspruch nahm, die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem Beruf als Kindergarten- und Hortleiterin einzusetzen. Gestützt wird diese Würdigung durch das Faktum, dass die Bf bis heute bis auf geringfügige Werkvertragstätigkeiten für das ***27*** bzw den ***26*** in den Jahren vor 2018 keine anderen Einkünfte (wie zB als LSB) als aus nichtselbstständiger Arbeit hat(te). Auf der Website der ***11*** ist nachzulesen, dass der Verein ***11***, ZVR-Zahl ***22***, folgende Zwecke verfolgt: Aus-, Fort- und Weiterbildung von LSB ("***11***-Akademie für Lebens- und Sozialberatung/Psychosoziale Beratung"), Plattform für Anliegen der steirischen LSB, Information der Allgemeinheit über das Berufsbild der LSB, Information der Öffentlichkeit über psychosoziale Probleme und deren Lösungsmöglichkeiten (***19******19***). Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der Teilnehmerkreis der an der ***11*** Aus-, Fort- und Weiterbildungen Besuchenden zum Großteil aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bf, sohin aus Kindergarten- und Hortpädagoginnen bzw -leiterinnen, zusammensetzt. Das Gegenteil wurde auch von der Bf nicht vorgebracht. Grundlagen für die festgestellten Inhalte der Bücher, Fachmaterial und sonstigen Unterlagen, deren Kosten die Bf geltend machte, sind allgemein zugängliche Beschreibungen sowie die Ausführungen der Streitparteien. 2. Rechtslage Das Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), idF BGBl I 2017/105 (betreffend § 26 leg cit), BGBl I 2015/118 (betreffend § 16 sowie § 20 leg cit), lautet auszugsweise: "Werbungskosten § 16. (1) Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind auch: […] 10. Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. […] Nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben § 20. (1) Bei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden: […] 2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen § 26. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nicht: […] 3. Beträge, die vom Arbeitgeber im betrieblichen Interesse für die Ausbildung oder Fortbildung des Arbeitnehmers aufgewendet werden. Unter den Begriff Ausbildungskosten fallen nicht Vergütungen für die Lehr- und Anlernausbildung." 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) a) Werbungskosten vs private Lebensführung allgemein Zwischen den Parteien ist insb strittig, ob die Versagung der begehrten Aufwendungen iZm Aus- und Fortbildungskosten, Arbeitsmitteln sowie Fachliteratur durch die belangte Behörde rechtens war. Gem § 16 Abs 1 Z 10 EStG zählen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen iZm der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, zu den Werbungskosten (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0043). Demgegenüber dürfen gem § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die (private) Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (vgl VwGH 19.12.2018, Ra 2018/15/0043). Der VwGH hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen das Finanzamt aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, das Finanzamt diese nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, weil sie bspw soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die berufliche Notwendigkeit des Aufwands bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198 mwN). Gegen die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis aus Angehörigen verschiedener Berufsgruppen zusammensetzt, da daraus abgeleitet werden kann, dass das in den Kursen vermittelte Wissen von allgemeiner Art und nicht auf die spezifische berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen abgestellt war (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226; BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). Anhand der Lehrinhalte ist zu prüfen, ob eine auf die Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zugeschnittene Bildungsmaßnahme vorliegt oder, ob es sich um eine solche handelt, die für Angehörige verschiedener Berufsgruppen geeignet ist und auch Anziehungskraft auf Personen hat, die aus privatem Interesse Informationen über die dort dargebotenen Themen erhalten wollen (VwGH 29.1.2004, 2000/15/0009; BFG 22.8.2016, RV/5100162/2011). IdZ liegt eine abzugsfähige Bildungsmaßnahme nur dann vor, wenn sie sich an einen homogenen Teilnehmerkreis richtet (Schubert in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG, 2021, § 16, Rz 140). Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198 mwN). Die Indizien des homogenen Teilnehmerkreises, der Dienstfreistellung durch den Arbeitgeber oder der teilweisen Kostentragung durch diesen liegen ggst unstrittig nicht vor. Entscheidend bei der beruflichen Notwendigkeit kann nur sein, ob Aufwendungen für die Einkunftserzielung "sinnvoll" erscheinen, dh objektiv nachvollziehbar im beruflichen Interesse getätigt werden (VwGH 31.5.2011, 2008/15/0126). Die Frage der beruflichen oder privaten Bedingtheit einer Bildungsmaßnahme ist eine auf der Sachverhaltsebene zu behandelnde Tatfrage und daher auf Grund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung zu beantworten. Nach der Jud des VwGH handelt es sich um eine berufliche Fortbildung, wenn der Abgabepflichtige seine Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf verbessert, um "seinen Beruf besser ausüben zu können" sowie, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (vgl VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198 mwN). Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine erstmalige Berufsausübung oder eine Berufsausübung in einem anderen Beruf ermöglichen (VwGH 28.10.2004, 2004/15/0118). Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit (Einkunftsquelle) für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl Hofstätter/Reichel, EStG, 2017, § 16 Abs 1 Z 10, Tz 6). Da nach der ab 2000 geltenden Rechtslage sowohl Fortbildungs- als auch Ausbildungskosten abzugsfähig sind, erübrigt sich eine exakte Abgrenzung dieser beiden Bereiche. Ein Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn durch die Ausbildungsmaßnahme die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl VwGH 25.4.2013, 2010/15/0019; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2021, § 16, Tz 203/5). Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend, wie es sich nach der Verkehrsauffassung aufgrund des Leistungsprofils des jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 3.11.2005, 2003/15/0064). Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeitsart verwandt ist, ist ebenso im Gesetz nicht definiert und bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Verwandte Tätigkeiten liegen jedenfalls vor, wenn folgende Umstände gegeben sind (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0143): Die Tätigkeiten (Berufe) werden üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten (zB Friseurin und Kosmetikerin, Dachdecker und Spengler) oder erfordern im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten (zB Fleischhauer und Koch, Elektrotechniker und EDV-Techniker). Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten (VwGH 22.11.2006, 2004/15/0143; BFG 15.12.2015, RV/7100999/2014). Maßgebend ist stets die konkrete Einkunftsquelle (zB das konkrete Dienstverhältnis). Nicht verwandt ist etwa der Beruf des Lehrers mit dem eines Familienberaters (VwGH 28.10.2004, 2004/15/0118). Persönlichkeitsentwicklung und Stressbewältigung - wie etwa Kurse zur Steigerung der "Selbstkompetenz" (zB Belastungsbewältigung, Stressmanagement), Kurse zur Entfaltung des Charaktergefüges, zur Stressbewältigung und zur Beseitigung negativer Einstellungen und Kurse, die primär privaten Erlebnis- und Erholungsinteressen dienen - gehören selbst bei Förderung der beruflichen Tätigkeit in den Bereich der persönlichen Lebensführung und führen nicht zu Werbungskosten (zB VwGH 24.6.2004, 2001/15/0184, 2004/645, 707; dies gilt auch für die entsprechende Fachliteratur [s auch VwGH 15.4.1998, 98/14/0004, 1999, 33]; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, 2021, § 16, Tz 203/12 und 15). b) Abgrenzung berufliche und private Sphäre An der Grenzlinie zwischen Berufs- und Privatsphäre besteht ein Anreiz für den Steuerpflichtigen, Privataufwendungen als beruflich veranlasst darzustellen, um so den Abzug dieser Aufwendungen zu erreichen. Dem ist bei der Rechtsanwendung besonders Rechnung zu tragen und hat der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Aufwendungen im Einzelnen umfassend darzulegen und nachzuweisen (vgl BFH 21.9.2009, GrS 1/06; UFS 2.2.2010, RV/2158-W/09). Wer typische Aufwendungen des Nahebereichs der privaten Lebensführung als Werbungskosten geltend macht, hat im Hinblick auf die Nähe zum Beweisthema von sich aus nachzuweisen, dass diese Aufwendungen (nahezu) ausschließlich die berufliche Sphäre betreffen (vgl VwGH 19.3.2008, 2008/15/0074). Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach auch eine private Veranlassung nahe legen, bei denen ein Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aber nicht auszuschließen ist, darf die Veranlassung durch die Erzielung von Einkünften nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Der Umstand, dass Aufwendungen einer beruflichen Tätigkeit förderlich sein können, reicht für die Abziehbarkeit der Kosten jedenfalls nicht aus (VwGH 18.12.2013, 2011/13/0119). Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung aller im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, sind die Aufwendungen nach der Rsp des VwGH insgesamt nicht abzugsfähig (VwGH 27.1.2011, 2010/15/0197). Wenn sich die beruflichen Nutzungsanteile der geltend gemachten Aufwendungen nicht klar quantifizieren lassen, ist das Finanzamt auch grundsätzlich nicht zu einer Schätzung von Anteilen verpflichtet. Fehlt es an der einwandfreien Trennbarkeit, führt der einzelne Aufwand nur bei (zumindest nahezu) ausschließlicher beruflicher Nutzung zur Absetzbarkeit. Eine völlig untergeordnete private Nutzung ist unschädlich; bei dieser geht es aber nicht um ein quantifizierbares Ausmaß, ist doch ein solches gerade nicht feststellbar. Dienen die Bildungsmaßnahmen sowohl beruflichen als auch offensichtlich privaten Bedürfnissen, so reicht ein Nutzen für die Berufstätigkeit für die Abzugsfähigkeit alleine noch nicht aus (vgl VwGH 14.12.2006, 2002/14/0012, 2007, 388 zu den Aufwendungen einer Volksschullehrerin für den Besuch eines vierjährigen Lehrganges für Kunst- und Gestaltungstherapie; es liegt ein gemischter Aufwand vor). Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen zum Nachweis der Notwendigkeit freilich nicht zwingend aus (VwGH 22.9.2000, 98/15/0111, 2001, 259; vlg auch allgemein zur "Beweiskraft" solcher Bestätigungen VwGH 17.9.1996, 92/14/0173). c) Anwendung auf den ggst Fall Wendet man nunmehr diese judikativ entwickelten Prämissen auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass die verfahrensgegenständliche Zusatzqualifikation zur LSB, die Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention", die Coachings und Seminare bei Frau ***9*** über die ***11***, "Ausgleichsgymnastik und Rückenschulung, vorbeugende Prävention zur Arbeitsbelastung auf den sehr niedrigen Kindermöbeln", Seminare zur Burnout-Prävention, semesterweiser Mitgliedsbeitrag ***24***, Jahresgebühr Gruppensupervision ("Frauenrunde" bei Frau ***9***), Fachvortrag "Entwicklung des Kindes" sowie der Eintritt zur Fachmesse "Interpädagogica" einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe legt. Die festgestellten Ziele der genannten beantragten Werbungskosten vermittelten nämlich unzweifelhaft soziale Fähigkeiten, wie eine Zusammenschau zwischen den Ausbildungsinhalten zeigt. Auf der Website der ***11*** sind die Inhalte der Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention" veröffentlicht, nämlich insgesamt 6 Module: Grundlagen der Stress- und Burnout-Prävention (Lehrziel: Interdisziplinäres Basiswissen), Angrenzende Fachbereiche (Lehrziel: Krisenintervention in der Burnout-Beratung - Grenzen zu den Gesundheitsberufen), Methodik der Stress- und Burnout-Beratung (Lehrziel: Erweiterung der Beratungskompetenz sowie der Methodenauswahl), Bewegungspraxis (Lehrziel: Am Modell des eigenen Körpers die Grundkenntnisse über gesundheitsfördernde Bewegung kennen lernen), Ernährungspraxis (Lehrziel: Am Modell der eigenen Ernährung Grundkenntnisse über eine gesundheitsfördernde Ernährung kennen lernen), Supervision (Lehrziel: Theoretische und praktische Überprüfung der Lehrgangsinhalte unter Gruppensupervision), mündliche Abschlussprüfung über die gelernten Inhalte anhand eines Praxisfalles (***11******20***). Darüber hinaus dienen alle oben genannten strittigen Bildungskosten auch der Persönlichkeitsentwicklung: So sieht die Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention" ua die theoretische und praktische Überprüfung der Lehrgangsinhalte unter Gruppensupervision vor (vgl dazu zB VwGH 31.5.2011, 2008/15/0226). Da sohin die in Rede stehenden Werbungskosten soziale Fähigkeiten vermittelten und auch der Persönlichkeitsentwicklung dienten, ist iSd vorgenannten Jud im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig waren. Auch das ist in concreto aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Es wird davon ausgegangen, dass die beschwerdeggst Bildungsmaßnahmen aufgrund der Allgemeinheit der vermittelten Inhalte betreffend Bewältigung von Stress, LSB, Burnout-Prävention, Ausgleichsgymnastik und Rückenschulung, Entwicklung des Kindes, Yoga und Bildungsfachmesse für Stakeholder im Bildungssektor dem Bereich der Persönlichkeitsentwicklung zuzuordnen sind und sowohl beruflichen als auch privaten Bedürfnissen dienten (vgl BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). In diesem Fall genügt es nicht, wenn ein Nutzen für die Berufstätigkeit gezogen wird. Vielmehr muss dem Erfordernis der Notwendigkeit genüge getan werden. Festgestelltermaßen setzte sich der Teilnehmerkreis der von der Bf in Anspruch genommenen Bildungsmaßnahmen (wenn überhaupt) nur zu einem geringen Teil aus Angehörigen der Berufsgruppe der Bf, sohin aus Kindergarten- und Hortpädagoginnen bzw -leiterinnen, zusammen. Die Zielgruppe der Lehrgänge, Seminare, etc war inhomogen. Nachdem folglich jeder, der beabsichtigt, insb LSB zu werden, mit Stress, Burnout, odgl umgehen zu können sowie seine Kommunikations- und Konfliktfähigkeit zu verbessern, an den erwähnten Bildungsmaßnahmen teilnehmen kann, richtet sich das Bildungsangebot in Wahrheit an jedermann. Inhalt und Ziel der begehrten Werbungskosten sind von sehr allgemeiner Natur und für sämtliche Personen von Interesse, die sich mit der Bewältigung von Stress, Burnouts, Rückenproblemen, etc beschäftigen sowie "Bildung in all ihren Facetten erleben und begreifen" möchten (s https://interpaedagogica.at/interpaedagogica-intro). Zwar brachte die Bf vor, dass die strittigen Aufwendungen anerkanntermaßen für ihre Fügungsaufgaben bzw für die Arbeit mit MitarbeiterInnen, Kindern und Eltern hilfreich und auch für verschiedene berufliche Bereiche dienlich seien, weshalb angenommen werden kann, dass dafür die absolvierten Bildungsmaßnahmen von Bedeutung waren. Da jedoch nicht festgestellt werden konnte, welche hinreichend konkreten berufsspezifische Inhalte der Bf bei ihren Seminaren, Kursen, etc vermittelt wurden, ist nicht erkennbar, dass in deren Rahmen im Speziellen vermittelt worden wäre, wie Kinder, MitarbeiterInnen und Eltern bei der Bewältigung der erwähnten Probleme und Herausforderungen unterstützt werden könnten (vgl BFG 14.1.2019, RV/7100615/2014). Somit konnte die Notwendigkeit der deklarierten Bildungsmaßnahmen für die berufliche Weiterentwicklung der Bf nicht angenommen werden. Auch hat der Dienstgeber der Bf weder einen Teil der Kurskosten bezahlt, noch erfolgte für die Zeit der Schulungsmaßnahmen eine Dienstfreistellung. Somit ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Tätigkeit der Bf als Kindergarten- und Hortpädagogin bzw -leiterin nicht notwendig waren. Daran vermag auch die - auf der Bescheinigung des Arbeitgebers der Bf sowie auf der Bestätigung der Vortragenden/Seminarleiterin der ***11*** erwähnte - Feststellung, wonach die Bf die Inhalte dieser Seminare, Kurse, etc "in der Arbeit im Sozialbereich mit Kindern, als Führungskraft und für die pädagogische Elternberatung […] unerlässlich notwendig" seien, nichts zu ändern. Bescheinigungen des Dienstgebers über die Zweckmäßigkeit reichen per se einerseits zum Nachweis der Notwendigkeit nicht zwingend aus (VwGH 22.9.2000, 98/15/0111, 2001, 259; BFG 7.6.2019, RV/4100454/2015; vlg auch allgemein zur "Beweiskraft" solcher Bestätigungen VwGH 17.9.1996, 92/14/0173). Dass der Besuch der ggst Lehrgänge und Seminare nützlich und sinnvoll war und darüber hinaus im Interesse der Bf lag, da zB in Bezug auf die Elternarbeit Fähigkeiten im Konfliktmanagement und Kenntnisse in der Persönlichkeits- und Beziehungsberatung, etc vermittelt wurden, steht nicht in Streit, ihre Erforderlichkeit ist aber nicht erkennbar. Die vermittelten Inhalte stellen andererseits nicht spezifisch auf das Verhalten von Pädagoginnen ab, sondern wenn überhaupt spezifisch, dann nur insb auf den Beruf der LSB. Auch wird ja gerade nicht bestätigt, dass die begehrten Werbungskosten für die Berufsausübung der Bf notwendig waren. Die Vorgesetzte der Bf hat lediglich bestätigt, dass die "Gruppensupervision, Coaching und Seminare […] von Frau ***17*** regelmäßig auf eigene Kosten in Anspruch genommen [werden]. Dies trägt sehr zu ihrer Arbeitszufriedenheit bei, was für die pädagogische Arbeit mit Kindern und als Führungskraft einer großen Einrichtung unerlässlich notwendig ist." Wäre eine derartige berufliche Notwendigkeit aus Sicht des Dienstgebers tatsächlich vorgelegen, so wäre es an ihm gelegen, dies zumindest zu bestätigen und nicht bloß, dass die Arbeitszufriedenheit für die Bf unerlässlich notwendig ist, oder aber das Vorhaben der Bf finanziell oder zeitlich (zB mit Dienstfreistellung) zu unterstützen (so auch BFG 7.6.2019, RV/4100454/2015). Die abstrakte Möglichkeit, im Falle einer Bewerbung um eine andere Position in der Bildungsverwaltung, zB bei der ***4***, Nutzen aus einzelnen Elementen der von der Bf geltend gemachten Bildungskosten zu ziehen, reicht für die Annahme eines beruflichen Veranlassungszusammenhanges nicht aus (vgl hiezu VwGH 31.3.2011, 2009/15/0198 mwN). Es ist somit insgesamt festzustellen, dass die deklarierten Aufwendungen für die Ausbildung zur LSB, die Fortbildung "Stressmanagement und Burnout-Prävention", die diversen Coachings, die Jahresgebühr Gruppensupervision ("Frauenrunde"), die Seminare zur Burnout-Prävention, die Ausgleichsgymnastik- und Rückenschulungskurse, den Mitgliedsbeitrag bei ***24***, den Fachvortrag und die Interpädagogica-Messe unter das Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG fallen. d) Zu den geltend gemachten Kosten für Coachings, Supervision, Gymnastik, Fachvortrag und Yogakurs im Einzelnen Zusätzlich zum bisher Ausgeführten möchte das erkennende Gericht auch speziell auf die von der Bf besuchten Coachings, Gruppensupervision (Frauenrunde), Ausgleichsgymnastik und Rückenschulung sowie auf den Yoga-Mitgliedsbeitrag eingehen. Laut der Bf war deren Inhalt ein "pädagogischer Erfahrungsaustausch mit anderen Führungskräften, Institutionen und Fachgruppen", "spezifische Themen für Führungskräfte" wurden reflektiert, zugleich fand ein "Netzwerken von Experten aus unterschiedlichen sozialen Handlungsfeldern" statt. "Durch den gemeinsamen Erfahrungs- und Wissensaustausch der unterschiedlichen Akteure wird wertvolles Wissen gebündelt und bringt viele Vorteile für die pädagogische Arbeit in der Praxis mit sich." Die Einzelcoachings bei Frau ***9*** seien Fortbildungen und aufgrund der "hohen Verantwortung" im Aufgabenbereich der Bf "unerlässlich". Beratungsgespräche mit Eltern, Mitarbeitern und Erhaltern hätten "supervisorischen Charakter". Die Krisenintervention und die Konfliktgespräche würden in den Einzelcoachingeinheiten "geübt". Diese allgemeinen und vagen Umschreibungen bzw "Inhalte" lassen nicht erkennen, welche va sozialen, pädagogischen, psychologischen, kommunikativen sowie konfliktbewältigende Kenntnisse der Bf vermittelt wurden, da sie dies nicht einmal näher ausführte noch zB Unterlagen, wie Beratungs- oder Reflexionsprotokolle; Lern- oder Lehrziele; Dokumentationen der vermittelten Fach-, Methoden-, Sozial-, oder Selbstkompetenzen; schriftliche Darstellungen der angewandten Übungen; Darstellung der anlassbezogen erteilten Entscheidungshilfen, Aufgaben, Rollen und Funktionen; Aufzeichnungen; odgl vorlegte, aus denen dies hervorginge.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2101315/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.2101315.2019
Stammnummer
137556
Gültig
03.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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