…Die Aufwendungen für 336,50 Nicht-Klientenstunden der Bw im Jahr 1996 in Höhe von S 163.202,50 wurden bereits durch die Veranlagung ausgeschieden. 1997: Es wurden seitens der Ta GesmbH nur die tatsächlich für die Bw erbrachten Leistungen verrechnet und als Betriebsausgabe berücksichtigt…
…für die KG erbrachten Leistungen bzw. tatsächlich für die KG tätigen Dienstnehmern berechnet. Dagegen wurden von Dr. Ni keine Einwendungen erhoben. Die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei der KG ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob die bei der KG nicht anerkannten Aufwendungen…
…für die Bw erbrachten Leistungen bzw. tatsächlich für die Bw tätigen Dienstnehmern berechnet. Dagegen wurden von Dr. Ni keine Einwendungen erhoben. Die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei der Bw ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob die bei der Bw nicht anerkannten Aufwendungen…
…und die Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmungen erbracht worden sind, da sich gerade in diesem Beruf zwischen dem Auftraggeber und den beim Auftragnehmer handelnden Personen ein gewisses Vertrauensverhältnis herausbildet, auf das der Auftraggeber Wert legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen hätte. Tatsache…
…für die KG erbrachten Leistungen bzw. tatsächlich für die KG tätigen Dienstnehmern berechnet. Dagegen wurden von Dr. Ni keine Einwendungen erhoben. Die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei der KG ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob die bei der KG nicht anerkannten Aufwendungen…
…und die Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmungen erbracht worden sind, da sich gerade in diesem Beruf zwischen dem Auftraggeber und den beim Auftragnehmer handelnden Personen ein gewisses Vertrauensverhältnis herausbildet, auf das der Auftraggeber Wert legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen hätte. Tatsache…
…und die Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmungen erbracht worden sind, da sich gerade in diesem Beruf zwischen dem Auftraggeber und den beim Auftragnehmer handelnden Personen ein gewisses Vertrauensverhältnis herausbildet, auf das der Auftraggeber Wert legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen hätte. Tatsache…
…für die KG erbrachten Leistungen bzw. tatsächlich für die KG tätigen Dienstnehmern berechnet. Dagegen wurden von Dr. Ni keine Einwendungen erhoben. Die Frage der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen bei der KG ist unabhängig von der Frage zu lösen, ob die bei der KG nicht anerkannten Aufwendungen…
…und die Leistungen tatsächlich von dritten Unternehmungen erbracht worden sind, da sich gerade in diesem Beruf zwischen dem Auftraggeber und den beim Auftragnehmer handelnden Personen ein gewisses Vertrauensverhältnis herausbildet, auf das der Auftraggeber Wert legt und ungefragt ein Handeln dritter Unternehmungen nicht hingenommen hätte. Tatsache…
…Die Aufwendungen für 336,50 Nicht-Klientenstunden der KG im Jahr 1996 in Höhe von S 163.202,50 wurden bereits durch die Veranlagung ausgeschieden. 1997: Es wurden seitens der T GesmbH nur die tatsächlich für die KG erbrachten Leistungen verrechnet und als Betriebsausgabe berücksichtigt…
…von Dr. G als geschäftsführenden Gesellschafter der S GesmbH bei den Klienten kassiert und mit Forderungen für durch die S GesmbH erbrachten Leistungen aufzurechnen. Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden. Selbst Dr. Ni führt in der Berufung aus, dass der Gewinnanteil nicht Dr. G sondern…
…Die Aufwendungen für 336,50 Nicht-Klientenstunden der KG im Jahr 1996 in Höhe von S 163.202,50 wurden bereits durch die Veranlagung ausgeschieden. 1997: Es wurden seitens der Tax GesmbH nur die tatsächlich für die KG erbrachten Leistungen verrechnet und als Betriebsausgabe berücksichtigt…
…von Dr. G als geschäftsführenden Gesellschafter der Se GesmbH bei den Klienten kassiert und mit Forderungen für durch die Se GesmbH erbrachten Leistungen aufzurechnen. Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden. Selbst Dr. Ni führt in der Berufung aus, dass der Gewinnanteil nicht Dr. G sondern…
…Die Aufwendungen für 336,50 Nicht-Klientenstunden der KG im Jahr 1996 in Höhe von S 163.202,50 wurden bereits durch die Veranlagung ausgeschieden. 1997: Es wurden seitens der T GesmbH nur die tatsächlich für die KG erbrachten Leistungen verrechnet und als Betriebsausgabe berücksichtigt…
…von Dr. G als geschäftsführenden Gesellschafter der Se GesmbH bei den Klienten kassiert und mit Forderungen für durch die Se GesmbH erbrachten Leistungen aufzurechnen. Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden. Selbst Dr. Ni führt in der Berufung aus, dass der Gewinnanteil nicht Dr. G sondern…
…von Dr. G als geschäftsführenden Gesellschafter der Se GesmbH bei den Klienten kassiert und mit Forderungen für durch die Se GesmbH erbrachten Leistungen aufzurechnen. Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden. Selbst Dr. Ni führt in der Berufung aus, dass der Gewinnanteil nicht Dr. G sondern…
…Lu werden somit nicht anerkannt und ist ein Abzug der darauf entfallenden Vorsteuer unzulässig. Wie bereits oben ausgeführt, hat die T GesmbH im Juni 1998 die Rechnungen gegenüber der KG berichtigt und darin nur die tatsächlich erbrachten Leistungen angesetzt und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen…
…für die KG im Jahr 1996 erbrachten Leistungen im Umsatzsteuerbescheid 2000 abgezogen. Eine nochmalige Berücksichtigung im Jahr 1996 würde dazu führen, dass die Vorsteuer doppelt abgezogen würde, da für die Berufungsbehörde keine Möglichkeit besteht, den Umsatzsteuerbescheid 2000 abzuändern, da dieser nicht mit Berufung angefochten ist.…
…so obliege es der Abgabenbehörde, dies schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Die Annahme der Betriebsprüfung, die S GmbH könne die Leistungen nicht erbracht haben, weil im fraglichen Zeitraum keine Dienstnehmer bei der Gebietskrankenkasse gemeldet waren, könne durch mehrere verschiedene gleichwahrscheinliche Annahmen entkräftet werden: a) die…
…und nach erfolgter Sanierung und der Umstand, dass die zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen nicht weniger als S 920.000 gekostet haben können, erkennbar sei. Anhand dieser Unterlagen müsse die Abgabenbehörde klar erkennen, dass diese Leistungen erbracht worden seien, womit die Versagung des Abzuges der Aufwendungen…