RIS AI

Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0775-W/05

Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0775-W/05vom 27.06.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

sein, hat jedoch keinen Einfluss darauf, ob die Aufwendungen bei der KG abzugsfähig sind oder nicht. Abschreibung des Firmenwertes: Der entgeltlich erworbene Kundenstock ist im Bereich der freien Berufe im Allgemeinen als abnutzbar anzusehen, weil bei freiberuflich Tätigen der Wert des Betriebes weitgehend auf das persönliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmer und seinen Klienten geründet ist. Dieses Vertrauensverhältnis endet mit dem Ausscheiden des (ehemaligen) Kanzleiinhabers und muss sodann mit dessen Nachfolger neu begründet werden. Der Kundenstock ist aber so lange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen, als der bisherige Kanzleiinhaber den Kundenstock - beispielsweise als Geschäftsführer der den Kundenstock der erwerbenden Kapital- oder Personengesellschaft - weiterhin mitbetreut bzw. das Vertrauensverhältnis zum bisherigen Unternehmer trotz Übergangs des Unternehmens aufrecht geblieben ist (vgl. VwGH vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217, 2001/13/0158). Die BP vermeint, Dr. G sei weiter in der KG tätig gewesen und deute auch der Umstand, dass in der Firmenbezeichnung der KG der Name Dr. G aufscheine, dass der Firmenwert nicht abnutzbar sei. Dr. Ni hat wiederholt vorgebracht, dass Dr. G 1994 endgültig seine Tätigkeit für die KG eingestellt habe. Weiters sei Dr. G nur in untergeordnetem Ausmaß für die KG tätig geworden, indem er an den Überbindungshandlungen beteiligt gewesen sei. Gegenüber den ehemaligen Klienten sei Dr. G nicht unter seinem Namen, sondern als Se GesmbH aufgetreten. Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden sodass der Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen werden muss und entsprechend dem Berufungantrag auf 5 Jahre abzusetzen ist. Entgegen dem Antrag in der Eingabe vom 15. November 2004 ist der Firmenwert aber erst beginnend mit dem Jahr 1994 abzuschreiben, da Dr. G mit dem Jahr 1994 endgültig seine Tätigkeit für die KG eingestellt hat. Der von der BP angesetzte Betrag von S 466.667,00 resultierend aus der Abschreibung auf 15 Jahre ist somit im Jahr 1993 dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Zinsenberechnung: Die Zinsen wurden von der BP aufgrund der Änderungen neu berechnet. Dr. G hat in seinen Eingaben ausgeführt, dass die Kosten, die die T GesmbH der KG in Rechnung stellt, zu hoch bzw. überhaupt unzulässig seien. Konkrete Beweise dafür hat Dr. G nicht erbracht. Insbesondere kann aus der Argumentation, dass bei annähernd gleich hohen Umsätzen in aufeinanderfolgenden Jahren auch annähernd gleich hohe Gewinne erzielt werden müssten, nichts gewonnen werden, da die Ausgaben nicht von vornherein feststehen, sondern sich erst im Laufe des Geschäftsjahres ergeben. So ist es auch zu erklären, dass annähernd gleich hohe Umsätze zu schwankenden Gewinnspannen führen. Auch kann aus der Argumentation, Dr. Ni habe das Stammkapital nicht einbezahlt und sei daher nicht berechtigt, der KG überhaupt Zinsen in Rechnung zu stellen, nichts gewonnen werden, da es nicht Aufgabe der Finanzbehörde ist, die Einzahlung des Stammkapitals durch einen Gesellschafter zu überwachen. Auch ist es nicht Aufgabe der Finanzbehörde, zu überwachen, ob die Gesellschafter vertragswidrig Entnahmen tätigen. Die von den Angestellten für die KG erbrachten Leistungen wurden von der BP festgestellt und entsprechend dem tatsächlich geleisteten Ausmaß als Betriebsausgaben angesetzt. Die Argumentation Dr. G, gewisse Leistungen hätten gar nicht erbracht werden können sind somit nicht zielführend. Bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 1993 ist der BP allerdings ein Rechenfehler unterlaufen, als die Differenz zwischen geltend gemachten Zinsen in Höhe von S 42.531,35 und den von der von der BP anerkannten Zinsen in Höhe von S 25.387,25 nicht, wie irrtümlich von der BP berechnet S 20.144,10 sondern lediglich S 17.144,10 beträgt. Die Hinzurechnung der Differenz erfolgte somit um S 3.000,00 zu hoch, was durch die Berufungsentscheidung richtig zu stellen war. Prozessrückstellung: Dr. Ni führt selbst aus, dass zu den Bilanzstichtagen die Prozessaussichten als gut beurteilt wurden und daher Rückstellungen nicht gebildet wurden. Schon aus diesem Grund können Rückstellungen nicht gebildet werden, da Rückstellungen nur für Verbindlichkeiten gebildet werden können, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt sind. Mit einer Verbindlichkeit muss ernsthaft zu rechnen sein. Da auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag abgestellt wird, kommt auch eine Bilanzberichtigung nicht in Betracht, da es sich um keinen unrichtigen Bilanzansatz gehandelt hat. Für Prozesskosten kann eine Rückstellung dann gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess anhängig ist. Es können nur Kosten des bereits abgelaufenen Jahres, nicht aber künftige Prozesskosten rückgestellt werden. Aus diesem Grund kann für das Jahr 1993 keine Rückstellung gebildet werden, da im Jahr 1993 kein Prozess anhängig war. Dr. Ni begehrt die Kosten lt. Beilagen bzw. für zukünftige zu erwartende Prozesskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Auch diese Kosten können nicht rückgestellt werden, da einerseits Leistungen erst in den Jahren 1997 erbracht wurden und andererseits es sich um zukünftige Kosten handelt. Das Argument, die klagsgegenständlichen Handlungen seien bereits im Jahr 1993 gesetzt worden, vermag eine Rückstellungsbildung im Jahr 1993 nicht zu rechtfertigen. Darüberhinaus ist nicht zu erkennen, aus welchem Titel eine Rückstellung des Klagsbetrages bzw. der Zinsen erfolgen soll. Es liegt keiner der Anwendungsfälle des § 9 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl 818/1993 (anzuwenden ab 1994) vor. Selbst wenn, wie Dr. Ni in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eine Berichtigung der Handelsbilanz zulässig ist, kann steuerlich keine Rückstellung gebildet werden, da die Fälle der Rückstellungsbildung im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind und, wie bereits oben ausgeführt, keiner dieser Fälle vorliegt. Diese Rechtsansicht vertritt auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29. Oktober 2003, 2000/13/0217, 2001/13/0158). Eine Rückstellungsbildung kommt somit nicht in Betracht. Im fortgesetzten Verfahren beantragt Dr. Ni eine Bilanzberichtigung eventualiter eine Bilanzänderung dahingehend, als die nachstehend angeführten Beträge in den Jahren 1993 bis 1995 als Verbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. | Kapital GZ2 | 887.903,00 | Stand 31.12.1993 | 887.903,00 | Kapital GZ2 | 87.768,00 | Zinsen GZ2 (5 % x S 887.903,00 x 5 Monate) | 18.498,00 | Stand 31.12.1994 | 994.169,00 | Kapital GZ8 | 336.876,00 | Zinsen GZ2 (5 % x S 887.903,00 x 12 Monate) | 44.395,00 | Zinsen GZ8 (5 % x 336.876,00 x 8 Monate) | 11.229,00 | Stand 31.12.1995 | 1.386.669,00 | Kapital GZ2 | 256.352,00 | Zinsen GZ2 | 44.395,00 | Zinsen GZ8 | | (5 % x 336.876,00 x 12 Monate) | 16.844,00 | (5 % x 256.352,00 x 8 Monate) | 8.545,00 | Stand 31.12.1996 | 1.712.805,00 | Zinsen GZ2 | 44.395,00 | Zinsen GZ8 | | (5 % x S 593.228,00 x 9 Monate) | 22.246,00 | (7,5 % x S 593.228,00 x 3 Monate) | 11.123,00 | Stand 31.12.1997 | 1.790.569,00 Diesem Antrag konnte aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, dass die Ersturteile der Verfahren GZ7 und GZ8 im Jahr 2000 und die Berufungsurteile im Jahr 2001 ergangen sind. Da die Leistungen aufgrund der Urteile zu erbringen sind, können frühestens ab diesen Zeitpunkten Verbindlichkeiten vorliegen. Ob diese zu passivieren sind, hängt davon ab, ob die Leistungen zum Bilanzstichtag des Jahres der formellen Rechtskraft erbracht wurden oder nicht. Keinesfalls können die im Jahr 2001 entstandenen Forderungen in den Jahren 1993 bis 1997 passiviert werden, da zu den entsprechenden Bilanzstichtagen Forderungen nicht vorgelegen haben. Es kommt somit weder eine Bilanzberichtigung noch eine Bilanzänderung in Betracht. Anlässlich einer BP betreffend die Jahre 1998 bis 2001 wurden im Jahr 1999 sowohl die Klagsforderungen als auch die Prozesskosten aufwandswirksam rückgestellt. Die Rückstellungen wurden in den Jahren 2000 und 2001, in denen die Urteile des Handelsgerichtes und des Oberlandesgerichtes Wien ergangen sind, den Urteilen entsprechend angespasst bzw. aufgelöst. Ein Betrag in Höhe von S 494.357,00 wurde als nachträgliche Kaufpreiszahlungen gewertet und ab dem Jahr 2001 auf die Restnutzungsdauer von 7 Jahren abgeschrieben. Der an die Se GesmbH zu zahlende Betrag sowie die Prozesskosten wurden als Aufwand anerkannt und die Rückstellungen entsprechend aufgelöst. Diese Feststellungen wurden nicht bekämpft. Selbst wenn in den Jahren 1993 bis 1997 Verbindlichkeiten angesetzt hätten werden müssen, wären diese spätestens im Jahr 2001 wieder aufzulösen gewesen. Da die Abschreibungsdauer des Firmenwertes auf 5 Jahre verkürzt wurde, ist die nachträgliche Kaufpreiszahlung zu den Anschaffungskosten hinzuzurechen und im Wege der AfA abzuschreiben. Diese Vorgangsweise ist auf Grund des § 295a BAO möglich, da Gerichtsurteile ergangen sind, die den Sachverhalt betreffen. Für die bereits gewährten Abschreibungen in den Jahren 1998 und Folgejahren gewährten Abschreibungsbeträge, die seitens der Berufungsbehörde nicht korrigiert werden können, da die entsprechenden Berufungen zurückgenommen wurden, werden seitens des Finanzamtes die entsprechenden Schritte zu setzen sein, um die ungerechtfertigt in Anspruch genommenen Abschreibungen zu korrigieren. Erfolgsverteilung: Die BP hat festgestellt, dass Dr. G im Jahr 1993 S 128.524,00 im Namen der Gesellschaft vereinnahmt hat, welche er jedoch nicht an die Gesellschaft weitergegeben hat. Dr. G wendet ein, dieser Betrag sei ihm nicht als Gewinnanteil zuzurechnen, da ihm dieser nicht zustünde und auch nicht mit einer ihm zustehend Forderung aufgrechnet worden sei. S 66.024,00 seien direkt an die Se GesmbH überwiesen worden und S 62.500,00 seien von Dr. G als geschäftsführenden Gesellschafter der Se GesmbH bei den Klienten kassiert und mit Forderungen für durch die Se GesmbH erbrachten Leistungen aufzurechnen. Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden. Selbst Dr. Ni führt in der Berufung aus, dass der Gewinnanteil nicht Dr. G sondern Dr. Ni zuzurechnen sei. Umso unverständlicher erscheinen die Ausführungen in der Eingabe vom 15. November 2004, wonach die Gewinnverteilung, wie sie in der seinerzeitgen Berufungsentscheidung vorgenommen worden ist, beibehalten werden könne. Der im Jahr 1993 Dr. G zugerechnete Gewinnateil in Höhe von S 128.524,00 ist somit rückgängig zu machen und der gesamte Gewinn Dr. Ni zuzurechnen. Die AfA berechnet sich wie folgt: | Kaufpreis | 7.000.000,00 | nachträglicher Kaufpreis | 494.367,00 | | 7.494.367,00 | 20% AfA | 1.498.873,40 | gerundet | 1.498.873,00 Die Gewinne der Jahre 1993 bis 1995 errechnen sich wie folgt: | | 1993 | 1994 | 1995 | lt. angef. Bescheid | 558.438,58 | 1.275.285,19 | 652.812,63 | AfA Firmenwert | --- | -1.498.873,00 | -1.498.873,00 | AfA bisher | 466.666,67 | 466.666,67 | 466.666,67 | Korrektur Zinsen | -3.000,00 | --- | --- | | 1.022.105,25 | 243.078,86 | -379.393,70 und sind wie folgt zu verteilen: | | 1993 | 1994 | 1995 | Dr. Ni | 1.022.105,00 | 243.078,00 | -379.393,00 | Dr. G | 0,00 | 0,00 | 0,00 Wien, am 27. Juni 2005

Normen und Schlagworte

Luxustangentenicht erbrachte aber verrechnete LeistungenFirmenwert abnutzbares WirtschaftsgutAbsetzung für AbnutzungRückstellung für Prozesskosten

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0775-W/05
Stammnummer
16583
Gültig
27.06.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF