Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1887-W/05
1) Bei luxuriösen PKW ist Angemessenheitsprüfung durchzuführen und Luxustangente auszuscheiden. 2) Nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte Leistungen können als Betriebsausgaben abgesetzt werden. 3) Firmenwert ist als abnutzbares Wirtschaftsgut auf 5 Jahre abzuschreiben. 4) Rückstellungen für Prozesskosten und für Kapital können nicht im Wege der Bilanzberichtigung erstmals geltend gemacht werden, wenn der Gewinn gem. § 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1887-W/05vom 20.10.2005Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Vertrauensverhältnis endet mit dem Ausscheiden des (ehemaligen)
Kanzleiinhabers und muss sodann mit dessen Nachfolger neu begründet werden.
Der Kundenstock ist aber so lange nicht als abnutzbares Wirtschaftsgut
anzusehen, als der bisherige Kanzleiinhaber den Kundenstock - beispielsweise als
Geschäftsführer der den Kundenstock der erwerbenden Kapital- oder
Personengesellschaft - weiterhin mitbetreut bzw. das Vertrauensverhältnis
zum bisherigen Unternehmer trotz Übergangs des Unternehmens aufrecht
geblieben ist (vgl. VwGH vom 29.10.2003, 2000/13/0217, 2001/13/0158).
Die BP vermeint, Dr. G sei weiter in der KG tätig
gewesen und deute auch der Umstand, dass in der Firmenbezeichnung der KG der
Name Dr. G aufscheine, dass der Firmenwert nicht abnutzbar sei.
Dr. Ni hat wiederholt vorgebracht, dass Dr. G 1994
endgültig seine Tätigkeit für die KG eingestellt habe. Weiters
sei Dr. G nur in untergeordnetem Ausmaß für die KG tätig
geworden, indem er an den Überbindungshandlungen beteiligt gewesen sei.
Gegenüber den ehemaligen Klienten sei Dr. G nicht unter seinem Namen,
sondern als Se GesmbH aufgetreten.
Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden sodass der
Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut angesehen werden muss und entsprechend
dem Berufungantrag auf 5 Jahre abzusetzen ist.
Entgegen dem Antrag in der Eingabe vom 15.11.2004 ist der
Firmenwert aber erst beginnend mit dem Jahr 1994 abzuschreiben, da Dr. G mit dem
Jahr 1994 endgültig seine Tätigkeit für die KG eingestellt hat.
Der von der BP angesetzte Betrag von S 466.667,00 resultierend aus der
Abschreibung auf 15 Jahre ist somit im Jahr 1993 dem Gewinn wieder
hinzuzurechnen.
Zinsenberechnung: Die Zinsen wurden von der BP
aufgrund der Änderungen neu berechnet. Dr. G hat in seinen Eingaben
ausgeführt, dass die Kosten, die die T GesmbH der KG in Rechnung stellt, zu
hoch bzw. überhaupt unzulässig seien. Konkrete Beweise dafür hat
Dr. G nicht erbracht. Insbesondere kann aus der Argumentation, dass bei
annähernd gleich hohen Umsätzen in aufeinanderfolgenden Jahren auch
annähernd gleich hohe Gewinne erzielt werden müssten, nichts gewonnen
werden, da die Ausgaben nicht von vornherein feststehen, sondern sich erst im
Laufe des Geschäftsjahres ergeben. So ist es auch zu erklären, dass
annähernd gleich hohe Umsätze zu schwankenden Gewinnspannen
führen.
Auch kann aus der Argumentation, Dr. Ni habe das
Stammkapital nicht einbezahlt und sei daher nicht berechtigt, der KG
überhaupt Zinsen in Rechnung zu stellen, nichts gewonnen werden, da es
nicht Aufgabe der Finanzbehörde ist, die Einzahlung des Stammkapitals durch
einen Gesellschafter zu überwachen. Auch ist es nicht Aufgabe der
Finanzbehörde, zu überwachen, ob die Gesellschafter vertragswidrig
Entnahmen tätigen.
Die von den Angestellten für die KG erbrachten
Leistungen wurden von der BP festgestellt und entsprechend dem tatsächlich
geleisteten Ausmaß als Betriebsausgaben angesetzt. Die Argumentation Dr.
G, gewisse Leistungen hätten gar nicht erbracht werden können sind
somit nicht zielführend.
Bei der Berechnung der Zinsen für das Jahr 1993 ist
der BP allerdings ein Rechenfehler unterlaufen, als die Differenz zwischen
geltend gemachten Zinsen in Höhe von S 42.531,35 und den von der von der BP
anerkannten Zinsen in Höhe von S 25.387,25 nicht, wie irrtümlich von
der BP berechnet S 20.144,10 sondern lediglich S 17.144,10 beträgt. Die
Hinzurechnung der Differenz erfolgte somit um S 3.000,00 zu hoch, was durch die
Berufungsentscheidung richtig zu stellen war.
Prozessrückstellung: Dr. Ni führt selbst
aus, dass zu den Bilanzstichtagen die Prozessaussichten als gut beurteilt wurden
und daher Rückstellungen nicht gebildet wurden. Schon aus diesem Grund
können Rückstellungen nicht gebildet werden, da Rückstellungen
nur für Verbindlichkeiten gebildet werden können, die am
Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher sind, aber hinsichtlich ihrer
Höhe oder dem Zeitpunkt ihres Eintrittes unbestimmt sind. Mit einer
Verbindlichkeit muss ernsthaft zu rechnen sein. Da auf die Verhältnisse zum
Bilanzstichtag abgestellt wird, kommt auch eine Bilanzberichtigung nicht in
Betracht, da es sich um keinen unrichtigen Bilanzansatz gehandelt hat.
Für Prozesskosten kann eine Rückstellung dann
gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess anhängig ist.
Es können nur Kosten des bereits abgelaufenen Jahres, nicht aber
künftige Prozesskosten rückgestellt werden. Aus diesem Grund kann
für das Jahr 1993 keine Rückstellung gebildet werden, da im Jahr 1993
kein Prozess anhängig war. Dr. Ni begehrt die Kosten lt. Beilagen bzw.
für zukünftige zu erwartende Prozesskosten des zweitinstanzlichen
Verfahrens. Auch diese Kosten können nicht rückgestellt werden, da
einerseits Leistungen erst in den Jahren 1997 erbracht wurden und andererseits
es sich um zukünftige Kosten handelt. Das Argument, die
klagsgegenständlichen Handlungen seien bereits im Jahr 1993 gesetzt worden,
vermag eine Rückstellungsbildung im Jahr 1993 nicht zu
rechtfertigen.
Darüberhinaus ist nicht zu erkennen, aus welchem Titel
eine Rückstellung des Klagsbetrages bzw. der Zinsen erfolgen soll. Es liegt
keiner der Anwendungsfälle des § 9 Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl 818/1993
(anzuwenden ab 1994) vor.
Selbst wenn, wie Dr. Ni in der mündlichen Verhandlung
ausgeführt hat, eine Berichtigung der Handelsbilanz zulässig ist, kann
steuerlich keine Rückstellung gebildet werden, da die Fälle der
Rückstellungsbildung im Gesetz erschöpfend aufgezählt sind und,
wie bereits oben ausgeführt, keiner dieser Fälle vorliegt.
Diese Rechtsansicht vertritt auch der
Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 29.10.2003, 2000/13/0217,
2001/13/0158). Eine Rückstellungsbildung kommt somit nicht in
Betracht.
Im fortgesetzten Verfahren beantragt Dr. Ni eine
Bilanzberichtigung eventualiter eine Bilanzänderung dahingehend, als die
nachstehend angeführten Beträge in den Jahren 1993 bis 1995 als
Verbindlichkeiten zu berücksichtigen seien.
|
Kapital
GZ2
|
887.903,00
|
Stand
31.12.1993
|
887.903,00
|
Kapital
GZ2
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87.768,00
|
Zinsen
GZ2 (5 % x S 887.903,00 x 5
Monate)
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18.498,00
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Stand
31.12.1994
|
994.169,00
|
Kapital
GZ8
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336.876,00
|
Zinsen
GZ2 (5 % x S 887.903,00 x 12
Monate)
|
44.395,00
|
Zinsen
GZ8 (5 % x 336.876,00 x 8
Monate)
|
11.229,00
|
Stand
31.12.1995
|
1.386.669,00
|
Kapital
GZ2
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256.352,00
|
Zinsen
GZ2
|
44.395,00
|
Zinsen
GZ8
|
|
(5
% x 336.876,00 x 12 Monate)
|
16.844,00
|
(5
% x 256.352,00 x 8 Monate)
|
8.545,00
|
Stand
31.12.1996
|
1.712.805,00
|
Zinsen
GZ2
|
44.395,00
|
Zinsen
GZ8
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|
(5
% x S 593.228,00 x 9 Monate)
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22.246,00
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(7,5
% x S 593.228,00 x 3 Monate)
|
11.123,00
|
Stand
31.12.1997
|
1.790.569,00
Diesem Antrag konnte aus
mehreren Gründen nicht gefolgt werden.
Unbestritten ist, dass die Ersturteile der Verfahren GZ7
und GZ8 im Jahr 2000 und die Berufungsurteile im Jahr 2001 ergangen sind. Da die
Leistungen aufgrund der Urteile zu erbringen sind, können frühestens
ab diesen Zeitpunkten Verbindlichkeiten vorliegen. Ob diese zu passivieren sind,
hängt davon ab, ob die Leistungen zum Bilanzstichtag des Jahres der
formellen Rechtskraft erbracht wurden oder nicht.
Keinesfalls können die im Jahr 2001 entstandenen
Forderungen in den Jahren 1993 bis 1997 passiviert werden, da zu den
entsprechenden Bilanzstichtagen Forderungen nicht vorgelegen haben. Es kommt
somit weder eine Bilanzberichtigung noch eine Bilanzänderung in
Betracht.
Anlässlich einer BP betreffend die Jahre 1998 bis 2001
wurden im Jahr 1999 sowohl die Klagsforderungen als auch die Prozesskosten
aufwandswirksam rückgestellt. Die Rückstellungen wurden in den Jahren
2000 und 2001, in denen die Urteile des Handelsgerichtes und des
Oberlandesgerichtes Wien ergangen sind, den Urteilen entsprechend angespasst
bzw. aufgelöst. Ein Betrag in Höhe von S 494.357,00 wurde als
nachträgliche Kaufpreiszahlungen gewertet und ab dem Jahr 2001 auf die
Restnutzungsdauer von 7 Jahren abgeschrieben. Der an die Se GesmbH zu zahlende
Betrag sowie die Prozesskosten wurden als Aufwand anerkannt und die
Rückstellungen entsprechend aufgelöst. Diese Feststellungen wurden
nicht bekämpft. Selbst wenn in den Jahren 1993 bis 1997 Verbindlichkeiten
angesetzt hätten werden müssen, wären diese spätestens im
Jahr 2001 wieder aufzulösen gewesen.
Da die Abschreibungsdauer des Firmenwertes auf 5 Jahre
verkürzt wurde, ist die nachträgliche Kaufpreiszahlung zu den
Anschaffungskosten hinzuzurechen und im Wege der AfA abzuschreiben. Diese
Vorgangsweise ist auf Grund des § 295a BAO möglich, da Gerichtsurteile
ergangen sind, die den Sachverhalt betreffen.
Für die bereits gewährten Abschreibungen in den
Jahren 1998 und Folgejahren gewährten Abschreibungsbeträge, die
seitens der Berufungsbehörde nicht korrigiert werden können, da die
entsprechenden Berufungen zurückgenommen wurden, werden seitens des
Finanzamtes die entsprechenden Schritte zu setzen sein, um die ungerechtfertigt
in Anspruch genommenen Abschreibungen zu korrigieren.
Erfolgsverteilung: Die BP hat festgestellt, dass Dr.
G im Jahr 1993 S 128.524,00 im Namen der Gesellschaft vereinnahmt hat, welche er
jedoch nicht an die Gesellschaft weitergegeben hat.
Dr. G wendet ein, dieser Betrag sei ihm nicht als
Gewinnanteil zuzurechnen, da ihm dieser nicht zustünde und auch nicht mit
einer ihm zustehend Forderung aufgrechnet worden sei. S 66.024,00 seien direkt
an die Se GesmbH überwiesen worden und S 62.500,00 seien von Dr. G als
geschäftsführenden Gesellschafter der Se GesmbH bei den Klienten
kassiert und mit Forderungen für durch die Se GesmbH erbrachten Leistungen
aufzurechnen.
Dieses Vorbringen kann nicht widerlegt werden. Selbst Dr.
Ni führt in der Berufung aus, dass der Gewinnanteil nicht Dr. G sondern Dr.
Ni zuzurechnen sei. Umso unverständlicher erscheinen die Ausführungen
in der Eingabe vom 15.11.2004, wonach die Gewinnverteilung, wie sie in der
seinerzeitgen Berufungsentscheidung vorgenommen worden ist, beibehalten werden
könne.
Der im Jahr 1993 Dr. G zugerechnete Gewinnanteil in
Höhe von S 128.524,00 ist somit rückgängig zu machen und der
gesamte Gewinn Dr. Ni zuzurechnen.
Die AfA berechnet sich wie folgt:
|
Kaufpreis
|
7.000.000,00
|
nachträglicher
Kaufpreis
|
494.367,00
|
|
7.494.367,00
|
20%
AfA
|
1.498.873,40
|
gerundet
|
1.498.873,00
Die Gewinne der Jahre 1993 bis
1995 errechnen sich wie folgt:
|
|
1993
|
1994
|
1995
|
lt.
angef. Bescheid
|
558.438,58
|
1.275.285,19
|
652.812,63
|
AfA
Firmenwert
|
---
|
-1.498.873,00
|
-1.498.873,00
|
AfA
bisher
|
466.666,67
|
466.666,67
|
466.666,67
|
Korrektur
Zinsen
|
-3.000,00
|
---
|
---
|
|
1.022.105,25
|
243.078,86
|
-379.393,70
Wien, am
20. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 9 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Luxustangentenicht erbrachte aber verrechnete LeistungenFirmenwert abnutzbares WirtschaftsgutAbsetzung für AbnutzungRückstellung für Prozesskosten und Kapital
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1887-W/05
- Stammnummer
- 19102
- Gültig
- 20.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF