Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1680-W/04
Nicht erbrachte Leistungen als Betriebsausgaben. AfA Firmenwert stellt abnutzbares Anlagevermögen dar. Luxustangente ist bei luxuriösen Fahrzeugen auszuscheiden. Bilanzberichtigung bei Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG zur Bildung Rückstellungen nicht zulässig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1680-W/04vom 09.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Nikolaus
Wirtschaftstreuhand KEG, Steuerberatungsgesellschaft, 1130 Wien, St.
Veitgasse 15, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf, betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1996
bis 1997 entschieden:
Den Berufungen
wird teilweise Folge gegeben.
Die getroffenen Feststellungen
sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden
einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw), eine Kommanditgesellschaft,
wurde am 3. März 1993 gegründet. Gesellschafter sind Mag. Dr. Wolfgang
Ni als Komplementär und Dr. Rudolf G als Kommanditist. Als Prokurist ist
Mag. Dr. Irmgard Ma tätig.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassenden
Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen:
Geschäftsführerbezug: Der
Geschäftsführebezug Dr. Ni ist keine Betriebsausgabe.
Vergütungen, welche der Gesellschafter für seine Tätigkeit in der
Gesellschaft erhält, sind seinem Gewinnanteil hinzuzurechnen.
Der Geschäftsführerbezug beträgt S
350.000,00 netto (= S 420.000,00 brutto) pro Jahr. Durch die Veranlagung
erfolgte in den Jahren 1996 und 1997 eine Zurechnung von je S 420.000,00. Von
der BP erfolgt eine Korrektur dahingehend, dass die Umsatzsteuernachforderung
aufgrund der Veranlagung in Höhe von S 70.000,00 passiviert werde.
KfZ-Kosten - Luxustangente: Wegen
Berücksichtigung einer repräsentativen Mitveranlassung (PKW PORSCHE
911) werden die Kfz-Kosten um folgende Beträge (Luxustangente 63,5 %)
gekürzt (siehe dazu KM vom FA. KÖST).
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1996:
|
106.991,00
|
1997:
|
92.399,00
Honorare an Dr. Ma: Wie
Frau Dr. Ma bei der Befragung am 22. April 1998 aussagte, gibt es betreffend die
in ihren Leistungsaufzeichnungen angeführten Kanzleistunden keine
Aufzeichnungen. Die Besprechnungsstunden beinhalten auch Besprechungen der
kleineren Klienten der Ta GesmbH. Die Besprechungsstunden der
größeren Klienten der Ta GesmbH und der Bw wurden von Frau Dr. Ma
direkt den Klientenstunden zugeordnet.
Die übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr
betreute Klienten der Bw als auch Klienten der Ta GesmbH.
Von der BP werden, wie schon bei der Vor BP, die Honorare
die Fr. Dr. Ma für Klienten der Ta GesmbH in Rechnung gestellt hat, bei der
Bw nicht als Aufwand anerkannt und ausgeschieden.
In der Niederschrift vom 22. April 1998 gab Frau Dr. Ma an,
dass von ihr im Jahr 1996 336,50 Stunden (zu S 485,00 netto = S 163.202,50)
für Klienten der Ta GesmbH aufgewendet und verrechnet wurden. Die oben
angeführten Stunden wurden direkt den einzelnen Klienten zugerechnet. Die
Ermittlung der Stunden erfolgte aus den Leistungsverzeichnissen Dr. Ma.
Kanzleistunden: Da wie schon erwähnt betreffend
die Kanzleistunden keine Aufzeichnungen vorhanden sind, werden diese im
Verhältnis der Klientenstunden für Klienten der Bw und der
Klientenstunden für
Nicht-Klienten der Bw zu
einander aufgeteilt.
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1996
|
verrechnete Gesamtstunden
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1.371,50
|
- Kanzleistunden
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-329,50
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verrechnete Klientenstunden
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1.042,00
|
Stunden für Nicht-Klienten Dr. G KG
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336,50
|
Stunden für Nicht-Klienten gerundet
|
32,3 %
Von den Kanzleistunden werden im
Jahr 1996 106,40 Stunden (= 32,3 % von 329,50 Stunden) ausgeschieden.
Von den Honoraren für die Kanzleistunden werden daher
im Jahr 1996 folgende Beträge nicht anerkannt.
106,50 Stunden zu S 485,00 = 51.604,00 netto
Von der BP werden daher im Jahr Honorare (netto) in
folgender Höhe nicht als Aufwand anerkannt.
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Honorar für Kanzleistunden netto
|
51.604,00
|
+ 20 % USt
|
10.320,80
|
Zurechnung brutto
|
61.942,80
Die Aufwendungen für 336,50
Nicht-Klientenstunden der Bw im Jahr 1996 in Höhe von S 163.202,50
wurden bereits durch die Veranlagung ausgeschieden.
1997: Es wurden seitens der Ta GesmbH nur die
tatsächlich für die Bw erbrachten Leistungen verrechnet und als
Betriebsausgabe berücksichtigt. Die von der Veranlagung vorgenommene
Kürzung der Betriebsausgaben in Höhe von S 162.202,50 netto
zuzüglich der Vorsteuerkürzung in Höhe von S 27.200,52 =
insgesamt S 190.403,02 sind rückgägnig zu machen.
TZ 32) Firmenwert: Mit Vertrag vom 3. August 1992,
wurde die Bw als OHG gegründet, welche mit Gesellschafterbeschluss vom 3.
März 1993 in die Bw als KG umgewandelt wurde, Dr. G als persönlich
haftender Gesellschafter ausschied und gleichzeitig die Prokura erhielt.
Kommanditist ist danach Dr. G mit einer Kommanditeinlage von 10.000,00 S und
persönlich haftender Gesellschafter Mag. Dr. Ni. Mit der
Geschäftsführung ist Dr. Ni betraut. Bis 1996 hatte Dr. G die Prokura
inne. Der Gewinn ist zu 100 % Dr. Ni zuzurechnen. Dr. G erhält einen seiner
Mitarbeit entsprechenden Gewinnanteil dessen Höhe durch die
Gesellschafterversammlung festzusetzen ist. (Zusatzvereinbarung vom 3.8.1992 zum
Überbindungsvertrag vom 3. August 1992). Mit Stichtag 20. Jänner 1993
wurde die am 3. August 1992 vereinbarte Überbindung der Klienten in die Dr.
G WT OHG danach in die Bw vorgenommen. Der vereinbarte Preis betrug 7.000.000,00
S excl. USt. Die AfA erfolgte im Ausmaß von 20 % p.a. In einem Schreiben
des Dr. G vom 29. März 1993 gibt dieser seinen Klienten bekannt mit Wirkung
ab 1993 eine Partnerschaft mit einem jungen Berufskollegen (Dr. Ni) einzugehen
und sie in Zukunft in gesellschaftsrechtlicher Hinsicht als Dr. G
Wirtschaftstreuhand KG auftreten werden.
Tatsächlich ist der Übergeber Dr. G 14 Monate
hindurch gegenüber den Klienten tätig geworden, wobei derzeit zwischen
den Gesellschaftern Streit besteht in welcher Eigenschaft Dr. G tätig
geworden ist und welche Gewinnbeteiligung ihm zu welchem Zeitpunkt zusteht. Dr.
G argumentiert, dass zum Zwecke der vollständigen Erhaltung des
Klientenstockes eine Gesellschaft mit dem Familiennamen des Übergebers
gegründet wurde, dass zu diesem Zweck dieses zuvor beschriebene Schreiben
vom 29. März 1993 verfasst wurde und, dass er 14 Monate den Klienten
gegenüber tätig wurde. Die BP stellte fest, dass dem
sachverhaltsmäßig nicht entgegenzutreten ist und dass der Streit der
beiden Gesellschafter lediglich darüber geht, ob einerseits die Handlungen
von Dr. G Überbindungshandlungen sind (durch den Kaufpreis abgedeckt), ob
sie tatsächlich zu honorierende Leistungen sind oder es sich um
Geschäftsführung ohne Auftrag handelt und andererseits um die
Zuteilung und Richtigkeit von Kanzleikosten und Mitarbeiterhonoraren.
Da der Übergeber Dr. G als nach außen hin
tätiger Gesellschafter der kaufenden Personengesellschaft tätig wurde
und Maßnahmen gesetzt wurden, dass das Vertrauensverhältnis der
Klienten gewahrt bleibt ist der Firmenwert als
nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut zu betrachten, wobei keine Bedenken bestehen gem. §
8(3) eine AfA über 15 Jahre anzusetzen (vgl. Gewinnrichtlinien zum EStG
1988 Abs. c zu § 6 EStG Firmenwert). Fällt das Hindernis für die
Abnutzbarkeit des Firmenwertes weg (z.B. Ausscheiden des übergebenden
Gesellschafters zur Gänze, Entzug der Prokura im Jahr 1996) so ist ein
Wechsel auf eine kürzere Nutzungsdauer dennoch ausgeschlossen (vgl.
Quantschnigg Schuch TZ 44 Einkommensteuerhandbuch zum EStG 1988 mit Hinweis auf
Abschnitt C Pkt. 2.2. Abs. 2 Gewinnrichtlinien).
Auswirkung:
Von der BP wird eine Nutzungsdauer von 15 Jahren angesetzt. Bisher wurde eine
Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen.
Bei der AfA vom Firmenwert ergibt sich somit folgende
Änderung.
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Anschaffungskosten
|
7.000.000,00
|
Nutzungsdauer lt. BP
|
15 Jahre
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Jahres-AfA lt. BP
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466.667,00
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Jahres-AfA lt. Erkl
|
1.400.000,00
|
Minderung AfA lt. BP
|
933.333,00
Von der BP wird im Jahr 1996 die
AfA vom Firmenwert um S 933.333,00 gemindert. Im Jahr 1997 erfolgt eine
Minderung der AfA um S 933.332,00 (Jahres-AfA lt. Erklärung
S 1.399.999,00 und nicht wie in den Vorjahren S 1.400.000,00).
TZ 33) Verzinsung "Verrechnungskonto Ta GesmbH": Das
Verrechungskonto Ta GesmbH ist ein Bestandskonto über welches die
Verrechnung der Ta GesmbH und der Bw erfolgte. Für dieses "passive"
Bestandskonto wurden von der Ta GesmbH Zinsen in Rechnung gestellt.
Da von der BP jedoch nicht alle von der Ta GesmbH an die Bw
verrechneten Leistungen, welche das Verrechnungskonto Ta GesmbH belasteten als
Betriebsausgaben anerkannt werden, vermindert sich auch der auf das
Verrechnungskonto entfallende Zinsaufwand.
Aufgrund der Feststellungen der BP ergeben sich beim
Zinsaufwand nachstehende Änderungen:
Von der BP werden folgende von der Ta GesmbH an die Bw
verrechnete Leistungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
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1996
|
Honorar Dr. Marek Klientenstunden btto
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195.843,00
|
Honorar Dr. Marek Kanzleistunden btto
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61.924,80
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gesamt
|
257.767,80
Aufgrund der Feststellungen der
BP ergibt sich folgende Minderung des Zinsaufwandes betreffend das
"Verrechnungskonto Ta GesmbH" und damit gleichzeitig eine Minderung des gesamten
Zinsaufwandes.
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1996
|
1997
|
Zinsaufwand lt. Erkl.
|
335.510,62
|
400.438,02
|
Zinsaufwand lt. BP
|
269.527,73
|
320.770,92
|
Minderung des Zinsaufwandes
|
65.982,89
|
79.667,10
Prozessrückstellung: Es
wird beantragt, betreffend des Verfahrens GZ im Jahr 1996 einen Betrag in
Höhe von S 464.912,64 als Prozesskostenrückstellung zu
berücksichtigen. Im Jahr 1997 wird beantragt diese Rückstellung um S
75.753,00 zu erhöhen.
Von der BP wird diesem Antrag nicht entsprochen.
Dr. Nikolaus selbst führt aus, er sei bisher davon
ausgegangen, dass die Prozessaussichten Dr. Glass schlecht gewesen seien,
weshalb auf die Bildung einer Rückstellung verzichtet worden sei. Erst auf
Grund des Urteils des Handelsgerichtes Wien GZ2, zugestellt am 27. September
2000 seien die Prozessaussichten der Bw im oben genannten Verfahren als schlecht
zu bezeichnen gewesen.
Eine Rückstellung für Prozesskosten kann nur
gebildet werden, wenn am Bilanzstichtag bereits ein Prozess läuft und
ernstahft damit zu rechnen ist, dass dem Steuerpflichtigen durch den Ausgang des
Prozesses besondere Aufwendungen erwachsen.
Auf Grund der Ausführungen Dr. Ni war am
Bilanzstichtag mit einer Verbindlichkeit nicht ernsthaft zu rechnen. Da auf die
Verhältnisse zum Bilanzstichtag (bis zur Bilanzerstellung - Bilanz 31.
Dezember 1996 eingebracht am 12. September 1997, Bilanz zum 31. Dezember 1997
eingebracht am 1. September 1998 - Urteil welches zur anderen Beurteilung
egführt hat ist erst im jahr 2000 ergangen) abgestellt wird, kommt eine
Bilanzberichtigung nicht in Betracht, da es sich um keinen unrichtigen
Bilanzansatz gehandelt hat.
In der frist- und formgerechten Berufung wird eingewendet,
die Veranlagungen seien erklärungsgemäß vorzunehmen.
Die Abweichungen ergäben sich daraus, dass das
Finanzamt den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung
betreffend die Jahre 1992 bis 1995 gefolgt sei und die Richtigkeit dieser
Feststellungen für die Jahre 1996 und 1997 perpetuiere.
Die Perpetuierung sei in zweifacher Hinsciht schon
rechnerisch unrichtig. Beim Geschäftsführerbezug in Höhe von S
420.000,00 handle es sich um einen Bruttobetrag, während das Honorar Dr. Ma
in Höhe von S 163.202,50 einen Nettobetrag darstelle. Das finanzamt habe
irrigerweise den Geschäftsführerebezug ebenfalls als Nettobetrag
angenommen und deshalb den Vorsteuerkürzungsbetrag jeweils um S 14.000,00
zu hoch angsetzt.
Es werde auch übersehen, dass im Jahr 1997 betreffend
Werkvertragshonorar Dr. Ma nur die tatsächlich für die Bw erbrachten
Leistungen verrechnet und als Betriebsausgaben abgesetzt wurden.
Im Übrigen werde auf die Berufung betreffend die Jahre
1992 bis 1995 verwiesen.
In der Eingabe vom 8. Juni 2001 wird
ausgeführt:
Geschäftsführerbezug: Die Feststellungen
der BP zu diesem Punkt werden anerkannt.
Luxustangente, Honorare Dr. Ma, Firmenwert: Die
Prüfungsfeststellungen entsprechend sei Sachverhaltsidentität der
Berufungsentscheidung der Finanzaldesdirektion vom 31. Oktober 2000,
RV/559-15/05/99 betreffend die Jahre 1992 bis 1995.
Es ist jedoch eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
anhängig sodass die Ausführungen in der Berufung betrefend die Jahre
1992 bis 1995 auch für die Jahre 1996 und 1997 gelten.
Verzinsung Verrechnungskonto: Die von der BP
vorgenommene Anpassung der Zinsenberechnung für das Verrechnungskonto
zwischen der Bw und der Ta GesmbH sei dann nicht anzunehmen, wenn die
Verrechnung betreffend Vorjahre richtig durchgeführt worden ist.
Prozessrückstellung: Entgegen der Auffassung
der BP ergebe sich aus der Rechtsprechung des VwGH ein zwingendes
Bilanzberichtigungserfordernis immer dann, wenn sich ein Bilanzansatz
nachträglich als objektiv unrichtig erweise. Auch wenn das
Bilanzberichtigungserfordernis erst im Sommer 2000 erkannt worden sei, sei nach
der insoweit klaren Judikatur des VwGH entgegen der Ansicht der BP eine
Bilanzberichtigung vorzunehmen.
In der Eingabe vom 15. November 2004 führt Dr. Ni
ergänzend aus, dass in TZ 28 des BP-Berichtes unter der Bezeichnung
"Entnahmen lt. BP" unter Hinweis auf die Textziffern 20 bis 24 des BP-Berichts
eine Gewinnhinzurechnung für das Jahr 1996 in Höhe von
S 229.705,00 und für das Jahr in Höhe von S 119.599,00
vorgenommen worden sei. Dieser Betrag erscheine insoweit nicht nachvollziehbar,
als er die Luxustangente übersteige.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Geschäftsführerebezug: Da in der Eingabe
vom 8. Juni 2001 die bezughabende Prüfungsfesttellung anerkannt wurde, was
als Einschränkung des Berufungsbegehrens gewertet werden kann,
erübrigt sich ein Eingehen auf die entsprechenden Ausführungen in der
Berufungsschrift.
Rechnerisch ist der Bw insofern beizupflichten, als die
Umsatzsteuernachforderung auf Grund der Veranlagung in Höhe von S 70.000,00
für die Jahre 1996 und 1997 zu passivieren ist. Dies bewirkt letztendlich
eine Gewinnminderung in Höhe von S 70.000,00, die durch die BP vorgenommen
wurde.
KfZ-Luxustangente: Es wird auf die Ausführungen
in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Dezember
2004, zur GZ RV/2000-W/03 betreffend die Jahre 1992 bis 1995 verwiesen.
Honorare Dr. Ma: Als Betriebsausgaben können
nur die tatsächlich für die Bw erbrachten Leistungen anerkannt
werden.
Die Aufwendungen für 336,50 Nicht-Klientenstunden der
Bw im Jahr 1996 in Höhe von S 163.202,50 wurden durch die Veranlagung
zu Recht ausgeschieden, da die Leistungen tatsächlich nicht für die Bw
erbracht wurden.
Wie Frau Dr. Ma bei der Befragung am 22. April 1998
aussagte, gibt es betreffend die in ihren Leistungsaufzeichnungen
angeführten Kanzleistunden keine Aufzeichnungen. Die Besprechnungsstunden
beinhalten auch Besprechungen der kleineren Klienten der Ta GesmbH. Die
Besprechungsstunden der größeren Klienten der Ta GesmbH und der Bw
wurden von Frau Dr. Ma direkt den Klientenstunden zugeordnet.
Die übrigen Kanzleistunden betreffen sowohl von ihr
betreute Klienten der Bw als auch Klienten der Ta GesmbH.
Von der BP werden, wie schon bei der Vor BP, die Honorare
die Fr. Dr. Ma für Klienten der Ta GesmbH in Rechnung gestellt hat, bei der
Bw nicht als Aufwand anerkannt und ausgeschieden.
In der Niederschrift vom 22. April 1998 gab Frau Dr. Ma an,
dass von ihr im Jahr 1996 336,50 Stunden (zu S 485,00 netto = S 163.202,50)
für Klienten der Ta GesmbH aufgewendet und verrechnet wurden. Die oben
angeführten Stunden wurden direkt den einzelnen Klienten zugerechnet. Die
Ermittlung der Stunden erfolgte aus den Leistungsverzeichnissen Dr. Ma.
Kanzleistunden: Da wie schon erwähnt betreffend
die Kanzleistunden keine Aufzeichnungen vorhanden sind, werden diese im
Verhältnis der Klientenstunden für Klienten der Bw und der
Klientenstunden für
Nicht-Klienten der Bw zu
einander aufgeteilt.
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|
1996
|
verrechnete Gesamtstunden
|
1.371,50
|
- Kanzleistunden
|
-329,50
|
verrechnete Klientenstunden
|
1.042,00
|
Stunden für Nicht-Klienten Dr. Glass KG
|
336,50
|
Stunden für Nicht-Klienten gerundet
|
32,3 %
Von den Kanzleistunden werden im
Jahr 1996 106,40 Stunden (= 32,3 % von 329,50 Stunden) ausgeschieden.
Von den Honoraren für die Kanzleistunden werden daher
im Jahr 1996 folgende Beträge nicht anerkannt.
106,50 Stunden zu S 485,00 = 51.604,00 netto
Von der BP werden daher im Jahr Honorare (netto) in
folgender Höhe nicht als Aufwand anerkannt.
|
Honorar für Kanzleistunden netto
|
51.604,00
|
+ 20 % USt
|
10.320,80
|
Zurechnung brutto
|
61.942,80
Da im angefochtenen Bescheid die
Kanzleistunden anerkannt wurden, waren die betreffenden Aufwendungen durch die
Berufungsentscheidung richtigzustellen.
Für das Jahr 1997 wurden nur die tatsächlich
für die Bw erbrachten Leistungen verrechnet. Eine Kürzung der
Betriebsausgaben ist somit nicht vorzunehmen und der Gewinn 1997 um
S 162.202,50 netto zuzüglich der Vorsteuerkürzung in Höhe
von S 27.200,52, somit insgesamt um S 190.403,02 zu vermindern.
Firmenwert: Es wird auf die Ausführungen in der
Berufungsenrscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 9. Dezember 2004,
GZ RV/2000-W/03 verwiesen, wonach der Firemnwert als abutzbar anzusehen ist und
beginnend mit dem Jahr 1994 auf 5 Jahre abzuschreiben ist. Die AfA in den Jahren
1996 und 1997 beträgt somit S 1.400.000,00 jährlich und sind die
Gewinnerhöhungen der BP nicht vorzunehmen.
Verzinsung Verrechnungskonto: Da nicht alle im Jahr
1996 verrechneten Leistungen anzuerkennen sind, vermindert sich auch der auf das
Verrechnungskonto entfallende Zinsenaufwand.
Die Berechnung des Zinsaufwandes ist aus dem BP-Bericht
zuersehen. Die rechnerische Richtigkeit wird nicht in Zweifel gezogen.
Prozessrücksellung: Es wird auf die
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 9. Dzember 2004,
GZ RV/2000-W/03 verwiesen,
In den Jahren 1996 und 1997 sind weder
Prozessrückstellungen noch Verbindlichkeiten anzusetzen.
Entnahmen: In der Eingabe vom 15. November 2004 wird
ausgeführt, dass die Entnahmen, soweit sie die Luxustangenten
übersteigen nicht nachvollziehbar seien. Die Entnahmen seien daher
lediglich in Höhe der KfZ Luxustangente anzusetzen.
Die Entnahmen setzen sich wie folgt zusammen:
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1996
|
1997
|
KfZ-Luxustangente
|
106.991,00
|
92.399,00
|
Mehrsteuern
lt. BP
|
95.514,00
|
---
|
Mehrsteuern
lt. Veranlagung
|
27.200,00
|
27.200,00
|
|
229.705,00
|
119.599,00
Als Betriebsausgaben wurden
folgende Beträge berücksichtigt:
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1996
|
1997
|
Mehrsteuern
lt. Veranlagung
|
97.200,00
|
97.200,00
|
Mehrsteuern
lt. BP
|
105.835,00
|
---
|
|
203.035,00
|
97.200,00
Die Mehrsteuern betreffen
jeweils die Umsatzsteuer. Da die Umsatzsteuer gewinnneutral ist, müssen die
hinzugerechneten Beträge wieder als Betriebsausgaben abgezogen werden. Die
Mehrsteuern lt. BP sind mit einem Betrag in Höhe von S 105.835,00 im Jahr
1996 passiviert und somit als Betirebsausgaben wirksam, die Hinzurechnung
beträgt aber nur S 95.514,00. Dieser Unterschied ist dadurch zu
erklären, dass durch die BP eine Betriebsausgabe in Höhe von S
51.604,00 zuzüglich S 10.320,80 Umsatzsteuer, somit mit S 61.924,80 brutto
berücksichtigt wurde. Der Differenzbetrag in Höhe von S 10.321,00
stellt die Umsatzsteuer gerundet dar. Da dieser Differenzbetrag nicht wieder
hinzugerechnet worden ist, ist sichergestllt, dass die Usatzsteuer für
diesen Geschäftsfall nicht gewinnwirksam geworden ist.
Der Unterschiedsbetrag zwischen Mehrsteuern lt. Veranlagung
auf der Einnahmen- und Ausgabenseite macht S 70.000,00 aus und ergibt sich
dadurch, dass durch die Veranlagung die Geschäftsführerbezüge
brutto hinuzgerechnet wurden, die Hinuzrechnung aber nur netto hätte
erfolgen dürfen. Der Differenzbetrag wurde zusätzlich als
Betriebsausgabe gewährt.
Die Beträge sind somit lückenlos
nachvollziehbar.
Würde man die in der Eingabe vom 15. November 2004
vorgeschlagene Vorgangsweise anwenden, die über die Luxustangente
hinausgehenden Zurechnungen nicht vorzunehmen würde dies dazu führen,
dass die Umsatzsteuer als Betriebsausgabe den Gewinn mindert. Dies würde
dem Grundsatz widersprechen, dass die Umsatzsteuer Durchlaufcharakter
hat.
Der Gewinn bzw. Verlust errechnet sich wie folgt:
|
|
1996
|
1997
|
lt.
BP
|
1.205.838,00
|
-73.050,00
|
Differenz
AfA
|
-933.333,00
|
-933.332,00
|
|
272.505,00
|
-1.006.382,00
Und ist wie folgt zu
verteielen:
|
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1996
|
1997
|
Dr.
Nikolaus
|
272.505,00
|
-1.006.382,00
|
dr.
Glass
|
0,00
|
0,00
Es war daher den Berufungen
teileie Folge zu geben.
Wien, am 9.
Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LuxustangenteAfA Firmenwertnicht erbrachte LeistungenRückstellungen für ProzesskostenBilanzberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1680-W/04
- Stammnummer
- 13066
- Gültig
- 09.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF