… 3 Abs. 1 FLAG in der für den genannten Zeitraum geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen…
…höhere Instanz oder das Gericht wenden." Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 3 Abs.1 Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit…
…Österreich nicht zu unterbrechen vermocht. Da sich die Bw. seit mindestens 60 Kalendermonate ständig in Österreich aufhalte, sei der Tatbestand des § 3 Abs. 2 FLAG jedenfalls erfüllt. Über die Berufung wurde erwogen: Nach § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger…
…die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen oder wenn sie…
…3 Abs 3 iVm 2 a Abs 1 FLAG 1967 ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht ableitbar. Soweit die Bw. einwendet, dass ihr die Familienbeihilfe zustehe, da ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitze, ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof B 2965/95 vom 5…
…FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen............... Gem § 3 Abs 2 FLAG gilt Abs 1 nicht für Personen, die sich…
… 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der bis 31.12.2005 gültigen Fassung haben Personen, die nicht österreichischen StaatsbürgerInnen sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einer Dienstgeberin oder einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit…
…österreichischen Staatsbürgern zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen geändert. Die im August 2011 ausgestellten Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot - Karte allein vermitteln daher ebenfalls noch keinen Familienbeihilfenanspruch. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 kann auf die beiden volljährigen Kinder auch nicht…
…142/2004), begünstigt Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid Asyl nach dem § 7 AsylG 2005 gewährt wurde. Für alle nichtösterreichische Staatsbürger ist somit ab 01.01.2006 für die Gewährung von Familienbeihilfe, ein gem. §§ 8 und 9 NAG angeführter Aufenthaltstitel oder…
…2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004). Für alle nichtösterreichischen Staatsbürger ist somit ab 01.01.2006 für die Gewährung von Familienbeihilfe ein gem. §§ 8 und 9 NAG angeführter Aufenthaltstitel oder ein das Asylverfahren positiv abschließender Bescheid eine gesetzlich geregelte Voraussetzung…
…der Familienbeihilfe für die Kinder des Bw. und begründete diesen wie folgt: Gemäß § 3 Abs. 2 bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe für die drei Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger seien, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), rechtmäßig in Österreich aufhielten…
…begründete sie wie folgt: Der Bw. pflichte der Finanzbehörde erster Instanz zu, dass infolge der geänderten Rechtslage nach § 3 (1) FLAG Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten, wenn sie sich nach den §§ 8 und 9 des NAG 2005…
…Eltern habe noch sie mir Unterhalt leisten können, bin ich als Vollwaise mit Nebenerwerb zu bezeichnen. Gemäß § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichgesetz (FLAG 1967) haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürgerinnen sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und…
…zu beurteilen: Gemäß § 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) in der im strittigen Zeitraum (Jänner 2011 bis Juli 2012) geltenden Fassung wurden die Voraussetzungen für den Beihilfenanspruch von nicht österreichischen Staatsbürgern wie folgt geregelt: (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe…
…ihre Tochter Unterlagen über eine allfällige Aufenthaltsberechtigung in Österreich übermittelt und auch keine Angaben über andere Umstände ihres Aufenthaltes gemacht hat. Aus den oben erwähnten Bestimmungen geht jedoch klar hervor, dass für alle nicht österreichischen Staatsbürger Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe ein gem. den …
…Auch hier ist eine nicht nachvollziehbare Ungleichheit vor dem Gesetz gegeben. 3. Nach dem FLAG steht offenbar auch nicht österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten Bedingungen ein Anspruch auf FBH zu. Auch daraus ergibt sich einen verfassungsrechtlich bedenkliche Situation, da der Ausländer wohl nicht verpflichtet ist Zivildienst…
…ein österreichischer Staatsbürger, ist laut Aktenlage ausschließlich in Österreich wohnhaft; der Ansässigkeitsstaat iS DBA-Deutschland ist damit Österreich. Österreich als Ansässigkeitsstaat kommt nach dem DBA-Deutschland das Besteuerungsrecht an den vom Beschwerdeführer bezogenen Rentenzahlungen zu, sofern diese ua. nicht aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung (Art…
… 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht österreichischen Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung…
…zu Grunde liegende Sachverhalt von dem dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006 zu Grunde liegenden, bei welchem beide Elternteile nicht den österreichischen, sondern den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates unterlagen. Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, welchen von mehreren möglichen Anspruchsberechtigten (einen bestimmten Elternteil…
…wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben gem. § 3 Abs 1 FLAG nur dann Anspruch auf…