Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4370-W/02
Familienbeihilfe durch Personen die nicht österreichische Staatsbürger sind
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4370-W/02vom 06.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Rechtsanwälte Dr. Hannes Pflaum, Dr. Peter Karlberger,
Dr. Manfred Wiener und Mag. Wilfried Opetnik, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk in Wien betreffend
Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai 2002 entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 4. Juni 2002 beantragte die Bw., mazedonische
Staatsbürgerin, beim zuständigen Finanzamt die Familienbeihilfe
für ihren Sohn VK.
Die Geburtsurkunde für das im März 2002
geborene Kind wurde in den USA am 9. April 2002 ausgestellt. Aus einem
Aktenvermerk - aufgenommenen anlässlich einer persönlichen Vorsprache
der Bw. am 27. Juni 2002 im Finanzamt - geht hervor, dass die Bw. laut
vorgelegtem Mutter-Kind-Pass Schwangerschaftsuntersuchungen am 10. August 2001,
16. August 2001, 8. Jänner 2002 und 24. Jänner 2002 in
Österreich vornehmen ließ, drei weitere vorgesehene Untersuchungen
(die 2., 4. und 5. Untersuchung) fehlen. Weiters wurde festgehalten, dass die
erste Untersuchung des Kindes nach der Geburt fehle, weil das Kind in den USA
geboren worden sei, die zweite Untersuchung habe in Österreich am 7. Mai
2002, die dritte am 6. Juni 2002 stattgefunden. Zudem wurden von diversen Seiten
aus dem Pass der Bw., ausgestellt von der Republik Makedonien, Fotokopien
hergestellt. Die Ablichtungen der Seiten 8 und 9 zeigen mit Ausnahme von drei
Stempeln mit kyrillischer Schrift nur undeutliche Stempelabdrucke. Auf der Kopie
der Seite 10 des Passes sind drei Einreisestempel in C abgebildet, und zwar vom
26. März 2000, vom 19. August 2001 und vom 9. März 2002. Die
kopierten Seiten 12 und 13 zeigen einen unbefristeten Aufenthaltstitel für
Österreich und sechs Stempel des Flughafens Wien-Schwechat, von denen zwei
unlesbar sind. Die anderen tragen die Daten: 03.07.00, 19.09.00, 25.03.01 und
03.01.02. Auf der Kopie der Seite 14 befindet sich zwei Einreisestempel vom
25. März 2001 bzw. vom 27. Jänner 2002 in C, dieser letzte mit
einem beschränkten Aufenthalt bis 5. März 2002. Eine Kopie der
Passseite 17 zeigt einen Einreisestempel von Wien-Schwechat vom 2. Mai 2002.
Das Finanzamt erließ am 12. Juli 2002 einen
abweisenden Bescheid, den es nach Zitierung der Absätze 1 und 2 des §
3 Familienlastenausgleichsgesetz damit begründete, dass die Bw. nicht die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe erfülle,
da sie bei keinem Dienstgeber beschäftigt sei und sich noch keine fünf
Jahre (60 Kalendermonate) ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte.
Die Bw. berief gegen diese Entscheidung und machte im
Rechtsmittel unter der Überschrift "Rechtswidrigkeit des Inhalts" geltend,
dass sie tatsächlich die Voraussetzungen des § 3 FLAG erfülle,
sodass ein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Sie habe sich mehr als
60 Monate ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Sie lebe seit 1988 im
elterlichen Haushalt und betrachte Österreich seither als ihren
Lebensmittelpunkt. Sie habe auch während privater vorübergehender
Auslandsaufenthalte zu Urlaubszwecken stets Österreich als ihren
gewöhnlichen Aufenthaltsort betrachtet, zu dem sie bei jeder Ausreise aus
dem Bundesgebiet von vornherein zurückzukehren beabsichtigt hätte und
auch tatsächlich zurückgekehrt sei. Grund dafür sei zum einen
gewesen, das hier ihre Familie mit Eltern und Geschwistern lebe, in die sie fest
eingebunden sei. Zum anderen hätte und habe die Bw. an der gemeldeten
Adresse dauerhaft ihren Wohnsitz eingerichtet. Die Bw. sei seit März 2000
einige Male jeweils vorübergehend zu privaten Zwecken in die USA gereist.
Diese urlaubsbedingten Abwesenheiten hätten den bestehenden ständigen
Aufenthalt der Bw. in Österreich jedoch nicht unterbrochen. Zum Beweis
dieses Vorbringens dienten Meldezettel seit 1988, Aufenthaltsbewilligungen seit
1988 und NK (der Vater der Bw.) als Zeuge sowie Parteienvorbringen. Der in
§ 3 Abs. 2 FLAG geforderte ständige Aufenthalt entspreche dem
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO. Abwesenheiten,
die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend anzusehen
seien, unterbrächen nicht den Zustand des Verweilens und damit nicht den
gewöhnlichen Aufenthalt (Hinweis auf VwGH 7. Juni 2001, 98/15/0025). Es
komme darauf an, dass eine Abwesenheit als vorübergehend gewollt anzusehen
sei (Hinweis auf VwGH 20. Juni 2000, 98/15/0016). Da hier, wie aufgezeigt, die
jeweiligen Abwesenheiten von der Bw. von vornherein beabsichtigt gewesen seien,
bestehe ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich seit 1988. Die Bw.
habe sich also im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG mindestens
60 Kalendermonate ständig im Bundesgebiet aufgehalten. Somit seien die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gegeben. Unter
dem Titel "Verletzung von Verfahrensvorschriften" führte die Bw. aus, dass
gemäß
§ 93 BAO ein Bescheid, der einem Anbringen nicht
vollinhaltlich Rechnung trage, eine Begründung zu enthalten habe. Neben den
Feststellungen im Tatsachenbereich, also den Sachverhaltsannahmen aufgrund der
Ergebnisse des Beweisverfahrens, habe in der Begründung insbesondere zum
Ausdruck zu kommen, unter welchen Tatbestand der festgestellte Sachverhalt
subsumiert worden sei (Hinweis auf VwGH 5. Dezember 1991, 89/13/0243). Aus der
Begründung müsse hervorgehen, aus welchen Erwägungen die
Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt
vorliege (Hinweis auf VwGH 16. Februar 1994, 90/13/0010). Die die
Beweiswürdigungen betreffenden Erwägungen hätten
schließlich darzulegen, was die Behörde veranlasst habe, ein
Beweismittel dem anderen vorzuziehen (Hinweis auf VwGH vom 5. Juli 1991,
88/17/0108). Der angefochtene Bescheid enthalte überhaupt keine
Sachverhaltsdarstellung. Er enthalte keine Angaben darüber, auf Grund
welcher Erwägungen der dem Bescheid zu Grunde liegende Sachverhalt
festgestellt worden sei. Ebenfalls fehle es an einer Beweiswürdigung.
Entscheidungswesentliche Feststellungen seien durch die belangte Behörde
also nicht getroffen worden, weshalb eine vollständige und richtige
rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unmöglich gewesen sei. Der
angefochtene Bescheid leide daher auch an Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften. Die Bw. beantragte 1., dass die
Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften
dahin gehend abändern möge, dass der Bw. die Familienbeihilfe ab Mai
2002 gewährt werde und 2. dem Bund als Rechtsträger, in dessen Namen
die belangte Behörde gehandelt habe, die Verfahrenskosten zu Handen des
Rechtsvertreters der Bw. binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution auferlegen
möge.
Aus den dem
Berufungsschriftsatz angeschlossenen Meldezetteln gehen folgende Meldedaten der
Bw in Österreich hervor:
|
Meldeadresse
|
gemeldet von
bis
|
W,
Ki-Gasse
|
19.05.88 - 16.
05.89
|
W, K-Gasse x/31
|
16.05.89 - 02.04.91
|
W, K-Gasse x/21
|
02.04.91 -
27.01.93
|
W, K-Gasse x/54
|
27.01.93 -
09.11.94
|
W, K-Gasse x/54
|
09.11.94 -
20.04.95
|
W, A-Gasse
|
20.04.95 -
15.05.95
|
W, K-Gasse x/6-8
|
15.05.95 --
laufend
Ebenfalls mit der Berufung mitgesandte Kopien aus den
Reisepässen der Mutter der Bw. und der Bw. selbst zeigen folgende Daten von
Sichtvermerken und Aufenthaltsbewilligungen der Bw.:
20.07.88 - 31.07.89; 15.09.89
- 27.07.90; 21.09.90 - 30.09.92; 17.09.92 - 02.09.93;
03.09.93 - 19.07.95; 15.12.94 - 19.07.95; 20.07.95 -
laufend.
Aus einer beigebrachten
Fotokopie des Reisepasses von VK ist ersichtlich, dass das Dokument für das
am 21. März 2002 in Ws, USA geborene Kind am 25. April 2002 in NO, USA
ausgestellt worden war und die Einreise nach Österreich am 2. Mai 2002
erfolgte.
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung, die es damit begründete, dass die Bw.
keine nichtselbstständigen Einkünfte beziehe und sich auch keine
sechzig Kalendermonate ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte. Im Zeitraum von
September bis Dezember 2001 habe kein Inlandsaufenthalt nachgewiesen werden
können. Es fehlten in diesem Zeitraum die zweite, vierte und fünfte
Untersuchung in der Schwangerschaft laut Mutter-Kind-Pass. Laut Reisepass habe
sich die Bw. in dem genannten Zeitraum in den USA aufgehalten. Weiters habe sie
sich laut Reisepass im Zeitraum vom 27. Jänner 2002 bis 25. März 2002
(gültiges Visum) in den USA aufgehalten, wo auch der Sohn der Bw., VK,
geboren worden sei. Sie sei am 2. Mai 2002 nach Österreich eingereist und
habe die zweite ärztliche Untersuchung des Kindes am 7. Mai 2002
durchführen lassen. In den letzten fünf Jahren vor der Geburt des
Kindes vor der Geburt des Kindes habe sich die Bw. keine 60 Kalendermonate
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Die Aufenthalte im Ausland
hätten das übliche Ausmaß eines Urlaubs von etwa sechs Wochen im
Ausland überschritten. Somit seien die Anspruchsvoraussetzungen
gemäß
§ 3 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht
erfüllt.
Den Vorlageantrag
begründete die Bw. damit, dass entgegen den Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung sich die Bw. nicht im Zeitraum vom 27. Jänner bis
zum 25. März 2002 durchgehend in den USA aufgehalten hätte. Vielmehr
sei die Bw. am 27. Jänner 2002 in die USA gereist, von dort zirka Ende
Februar 2002 nach Österreich zurückgekehrt, am 9. März 2002
erneut in die USA eingereist und schließlich am 2. Mai 2002 nach
Österreich zurückgekehrt. Die Aufenthalte seien jeweils zu privaten
Zwecken erfolgt und seien von vornherein als nur vorübergehend beabsichtigt
gewesen. Bewiesen werde dies durch fotokopierte Auszüge aus dem Reisepass
der Bw., aus dem Einreisestempel in C, USA am 26. März 2000, am
9. August 2001 und am 9. März 2002 sowie ein vom 21. Dezember 1999 bis
zum 20. Dezember 2000 gültiges Visum ersichtlich sind. Die Bw.
beantragte, dass das Finanzamt die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorlegen solle und diese über die Berufung entscheiden solle und
dem Bund als Rechtsträger, in dessen Namen das Finanzamt gehandelt habe,
auch die Kosten des Vorlageantrags zu Handen der Bw. binnen 14 Tagen bei
sonstiger Exekution aufzuerlegen.
Die Bw. sandte am 14. April 2003 eine ergänzende
Stellungnahme, in der sie angab, dass sie seit mindestens 1995 an der Adresse W,
K-Gasse x/6-8, amtlich gemeldet sei. An dieser Adresse wohnten auch ihre
Familie, nämlich ihre Eltern und Geschwister, mit der sie im gemeinsamen
Haushalt lebe. Die Bw. sei zwar seit März 2000 einige Male
vorübergehend zu privaten Zwecken in die USA gereist. Diese
urlaubsbedingten Abwesenheiten hätten jedoch den bestehenden ständigen
Aufenthalt der Bw. in Österreich nicht unterbrochen. Nach der
Rechtsprechung des VwGH sei der in § 3 Abs. 2 FLAG geforderte ständige
Aufenthalt nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen
Aufenthalts nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen und verlange
zunächst grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Körperliche
Anwesenheit müsse aber nicht ununterbrochen vorliegen, sodass
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
gewollt anzusehen seien, den Zustand des Verweilens den gewöhnlichen
Aufenthalt nicht unterbrächen (Hinweis auf VwGH 28. November 2002,
2002/13/0079). Im Sinne der zitierten Rechtsprechung hätten die
USA-Aufenthalte der Bw. deren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich
nicht unterbrochen, weil diese Abwesenheiten von Anfang an nur als
vorübergehend gewollt gewesen wären. Hintergrund für die
Aufenthalte der Bw. in den USA sei gewesen, dass der Vater ihres Sohnes VK in
den USA studiere und dort zugleich arbeite, um sich sein Studium zu finanzieren.
Wegen des Studiums und seiner Arbeit in den USA sei der Kindesvater nicht immer
in der Lage gewesen, die Bw. in Österreich zu besuchen. Für die Bw.
sei es hingegen verhältnismäßig einfach gewesen, zum Kindesvater
in die USA zu reisen. Das Paar hätte von Anfang an geplant, dass der
Kindesvater nach Beendigung seines Studiums in den USA nach Österreich
ziehen würde und dann zusammen mit der Bw. und dem gemeinsamen Kind in
Österreich leben würde. Bedingt dadurch, dass der Kindesvater in
seinen Reisemöglichkeiten eingeschränkt gewesen sei, hätte die
Bw. im März 2002 ihren Sohn VK in den USA geboren. Ihre Ausreise nach
Österreich hätte sich dadurch verzögert, dass sie auf die
Ausstellung einer Geburtsurkunde und eines Reisepasses für ihren Sohn
längere Zeit habe warten müssen. Sie sei daher erst im Mai 2002 nach
Österreich zurückgekehrt. Die lange Wartezeit für die Ausstellung
des Reisepasses und der Geburtsurkunde hätte zu einer mehrwöchigen
Abwesenheit in Österreich geführt, welche jedoch den gewöhnlichen
Aufenthalt in Österreich nicht zu unterbrechen vermocht habe. Die Bw. lebe
seit Mai 2002 ausschließlich in der Österreich und sei seither nicht
mehr in die USA gereist. Da die Beziehung mit dem Kindesvater in die Brüche
gegangen sei, sei dieser weiterhin in den USA geblieben und sei auch nicht nach
Österreich gekommen. Die Bw. hingegen wohne wie bisher bei ihrer Familie,
also den Großeltern ihres Kindes, in der K-Gasse. Seit der Geburt ihres
Sohnes habe sich die Bw. ausschließlich der Fürsorge und Pflege ihres
Kindes zugewandt. Die Aufnahme einer Beschäftigung sei ihr auf Grund der
Betreuung ihres Kindes nicht möglich und nicht zumutbar gewesen. Erst seit
Mitte März 2003 gehe die Bw. einer Beschäftigung in der
Reinigungsfirma D GmbH in W für vier Stunden pro Tag nach.
Während ihrer Arbeitszeit werde ihr Sohn von der Mutter der Bw. betreut.
Bewiesen werde dies durch die beiliegende Lohnbestätigung der
D Gebäudereinigung GmbH vom 10. April 2003 und der
Meldebestätigung des Vaters der Bw. NK vom
15. Mai 1995. Aus dem Vorgenannten
gehe hervor, dass der ständige Aufenthalt der Bw. stets in Österreich
gewesen sei und gegenwärtig sei. Ihre vorübergehenden USA-Aufenthalte
seien von Anfang an nur als vorübergehend geplant gewesen und hätten
daher den ständigen Aufenthalt in Österreich nicht zu unterbrechen
vermocht. Da sich die Bw. seit mindestens 60 Kalendermonate ständig in
Österreich aufhalte, sei der Tatbestand des § 3 Abs. 2 FLAG jedenfalls
erfüllt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
1967 haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
§ 3 Abs. 2 dieses Gesetzes besagt, dass Abs. 1 nicht
für Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951, BGBl. Nr.55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
Die Bw. hat im Verfahren vorgebracht, dass sie sich seit
1988 im Bundesgebiet ständig aufhalte und hat zum Beweise dessen Kopien der
Meldezettel und der Aufenthaltsbewilligungen vorgelegt. Die melderechtlichen
Verhältnisse stellen jedoch nur ein Indiz für die Begründung bzw.
Beendigung des ständigen Aufenthaltes dar. Das in § 3 Abs. 2
FLAG 1967 geforderte ständige Aufhalten im Bundesgebiet entspricht dem
gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 26 Abs. 2 BAO. Der
gewöhnliche Aufenthalt verlangt die körperliche Anwesenheit.
Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend
anzusehen sind, unterbrechen idR nicht den Zustand des Verweilens und damit
nicht den gewöhnlichen Aufenthalt.
Aus den vorgelegten Unterlagen ist erkennbar, dass die
Angaben der Bw. insoweit den Tatsachen entsprechen als die Reisebewegungen in
die USA nach den Ein- und Ausreisestempeln der Flughäfen in Österreich
und den Vereinigten Staaten nachvollzogen werden können. Auch Beweggrund
und Dauer der Amerika-Aufenthalte, nämlich Besuche des (späteren)
Kindesvaters, da dieser wegen Studiums und Berufstätigkeit an oftmaligen
Reisen gehindert war, sind plausibel. Ebenso ist eine Verzögerung der
Rückkehr nach Österreich nach der Geburt des Sohnes durch die
verspätete Ausstellung der Geburtsurkunde und des Reisepasses für das
Kind glaubhaft. Betrachtet man nun die von der Bw. vorgebrachten, oben
wiedergegebenen Umstände des Einzelfalles in ihrem Gesamtbild, so sind im
Zeitraum von März 2000 bis Mai 2002 viele Auslandsaufenthalte
vorgelegen. Diese Auslandsaufenthalte sind, da die Bw. immer wieder nach
Österreich zurückkehrte, nicht als den ständigen Aufenthalt
unterbrechend anzusehen. Erhärtet wird diese Ansicht dadurch, dass hier
auch die Familie der Bw. lebt und die Bw. auch nach der Geburt ihres Sohnes
weiterhin im Haushalt ihrer Eltern wohnt.
Da somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2
FLAG 1967 für den Bezug der Familienbeihilfe erfüllt sind, war
der Berufung stattzugeben.
Zu der von der Bw. in der Berufung vorgebrachten
Verfahrensrüge wird ausgesprochen, dass die erstinstanzlichen
Bescheidmängel durch die vorliegende Berufungsentscheidung saniert
werden.
Zum Antrag der Bw., ihre Verfahrenskosten dem Bund als
Rechtsträger des Finanzamtes anzulasten, ist auszuführen, dass im
Verwaltungsverfahren jede Partei ihre Verfahrenskosten selbst zu tragen hat
(vgl. §§ 312 und 313 BAO).
Wien,
6. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4370-W/02
- Stammnummer
- 5402
- Gültig
- 06.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF