Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0562-W/06
Familienbeihilfe steht gemäß § 3 FLAG 1967 idF BGBl. I 2005/100 subsidiär Schutzberechtigten nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0562-W/06vom 19.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M., B., vertreten durch Dr. Mario
Züger, Rechtsanwalt, 1100 Wien, Favoritenstr. 217/37, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Abweisung eines Antrages
auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
ab Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 6.Dez.2006 den
Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe ab Jänner 2006 für die Kinder M.S.,
geb. 31.08.1995, M.E., geb. 15.06.1997 und M.J., geb. 18.06.2004
ein. Beigelegt wurde u.a. der Bescheid über die befristete
Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers M. § 8 Absatz 3 iVm § 15
Absatz 2 AsylG bis zum 22.03.2006.
Weiters wurde ein Bescheidausfertigung gemäß
§ 20 Abs.6 AuslBG vorgelegt, mit der eine Beschäftigungsbewilligung
für den Bw. für die Zeit von 5. August 2005 bis 4. Aug. 2006
verlängert wurde.
Das Finanzamt erließ einen
Abweisungsbescheid, mit dem der Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Jänner 2006 für die drei
Kinder abgewiesen wurde. Begründend wurde
ausgeführt: "Änderung § 3 Familienlastenausgleichsgesetz
ab Jänner 2006: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich mit den
Kindern nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten. Anspruch besteht auch
für Personen und Kinder, denen in Österreich Asyl nach dem Asylgesetz
gewährt wurde. Sie haben keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des
genannten Gesetzes, sondern eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem
Asylgesetz. Eine Asylgewährung liegt hier nicht vor. Ab Jänner
2006 besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Gegen den Abweisungsbescheid erhob der Bw.
innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der
Berufung. Begründend führte er
aus, dass er die Berücksichtigung der Familienbeihilfe beantrage, da er
zwei Schulkinder habe und diese auch Schulkosten bräuchten und sein Gehalt
zu wenig sei.
Am 10. März 2006 wurde eine
Berufungsergänzung
eingebracht:
"Es ist richtig, dass weder ich noch die drei
genannten Kinder über eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung nach
§§ 8 und 9 NAG verfügen, noch dass uns bisher Asyl nach dem AsylG
2005 gewährt wurde.(Das Berufungsverfahren gegen die Abweisung des
Asylantrages ist derzeit beim Unabhängigen Bundesasylsenat zur GZ X.
anhängig.) Uns steht lediglich eine gültige, vom Bundesasylamt
Traiskirchen zur Y. erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 15
AsylG 1997 zu, mit der uns gemäß der Überleitungsvorschrift in
§ 75 Abs.6 AsylG 2005 seit dem 1.1.2006 der Status eines subsidiär
Schutzberechtigten iSv § 8 AsylG 2005 zukommt.
Beweis: Einsicht in den Asylakt beim Bundesasylakt
zur Y. Einsicht in den Berufungsakt beim Unabhängigen Bundesasylamt
zur GZ X.
Als befristet Aufenthaltsberechtigte bzw. nunmehr
subsidiär Schutzberechtigte nach dem AsylG benötigen wir für den
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich gemäß
§ 1
Abs.2 Z 1 NAG weder eine Bewilligung nach dem NAG, noch könnten wir eine
solche überhaupt erlangen, weil nach herrschender Verwaltungspraxis ein
Wechsel von einer befristeten Aufenthaltsberechtigung (subsidiärer Schutz)
nach dem AsylG zu einer Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsberechtigung nach dem
NAG ausgeschlossen ist. Die belangte Behörde hätte vor diesem
rechtlichen Hintergrund § 3 Abs.1 und 2 FLAG idF Fremdenrechtspaket 2005
verfassungs- und gemeinschaftsrechtskonform dahingehend interpretieren
müssen, dass eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG als
rechtmäßiger Aufenthalt nach dem NAG iSd § 3 FLAG zu werten ist,
der - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen, die hier unstreitig gegeben
sind - dem Bezug von Familienbeihilfe ermöglicht.
Die von der belangten
Behörde getroffene Verbalinterpretation von § 3 FLAG verletzt mich in
meinem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Gleichheit vor dem
Gesetz, das in Verbindung mit dem Bundesverfassungsgesetz gegen rassische
Diskriminierung nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs
auch nicht-österreichischen Staatsbürgern zusteht. Die
Gleichheitswidrigkeit begründe ich folgendermaßen: Ich bin in
Österreich aufgrund einer aufrechten Beschäftigungsbewilligung vom
26.7.2005 bei der Firma GmbH beschäftigt, ordnungsgemäß
angemeldet und sozialversichert. Ich beziehe ein Bruttogehalt von EUR 1.000,89
(Oktober 2005). Der Dienstgeber hat für mich gemäß
§ 41 FLAG Dienstgeberbeiträge zum
Familienlastenausgleichsfonds ("FLAF") abzuführen. Es wäre nun ein
gleichheitswidriges Sonderopfer, wenn von Personen, die sich - wie ich -
rechtmäßig in Österreich aufhalten und beschäftigt werden,
Dienstgeberbeiträge bemessen werden, diesen Personen aber - obwohl sie sich
rechtmäßig in Österreich aufhalten - vom Bezug der
Familienbeihilfe ausgeschlossen wären. Selbstverständlich muss sich
der Kreis der Beitragspflichtigen und der Begünstigten nicht decken: So
können gleichheitsrechtlich unbedenklich Beitragspflichten für den
Arbeitslohn von Personen, die in Österreich iSv § 41 Abs.1
FLAG beschäftigt werden, statuiert werden, ohne dass sie zum Bezug der
Beihilfe berechtigt sind, weil sie nicht ständig in Österreich
niedergelassen sind (zB ausländische Tagespendler) oder die Kinder nicht in
Österreich leben (zB Gastarbeiter von einer Familienzusammenführung).
Umgekehrt können im Sinne einer Solidargemeinschaft - auch Personen
bezugsberechtigt sein, die nie beschäftigt waren und für die nichts in
den FLAF einbezahlt wurde(zB Kinder von Arbeitslosen oder
Sozialhilfeempfängern oder in Österreich lebende Kinder von Personen,
die im Ausland arbeiten). Nicht rechtfertigbar ist aber - wie ausgeführt -
dass Personen, die in Österreich leben und arbeiten, zwar
beitragspflichtig, nicht aber bezugsberechtigt sein sollen. Diese Interpretation
von § 3 FLAG würde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt
unterstellen. In gleichheitskonformer Interpretation hätte die belangte
Behörde § 3 Abs.1 und 2 FLAG so verstehen müssen, dass jeder, der
sich in Österreich rechtsmäßig aufhält (sei es aufgrund
einer Bewilligung nach §§ 8 und 9 NAG, oder sei es, dass er
gemäß
§ 1 Abs.2 NAG keiner Bewilligung nach diesem Gesetz
bedarf, weil es sich rechtmäßig nach dem AsylG aufhält) und der
in Österreich rechtmäßig iSv § 41 FLAG beschäftigt
ist, Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der sonstigen
Bestimmung des FLAG hat. Beweis: Nettoabrechnung Oktober
2005 Beschäftigungsbewilligung des AMS Baden vom 26.7.2005
Sollte die Berufungsbehörde sich nicht in der
Lage sehen, § 3 FLAG von sich aus gleichheitskonform zu interpretieren,
rege ich die Aussetzung des Berufungsverfahrens und die Anfechtung von § 3
FLAG beim Verfassungsgerichtshof wegen Gleichheitswidrigkeit an. Beantragt
werden möge, die Wortfolge "nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetze (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005", jeweils in § 3 Abs.1
und in § 3 Abs.2 FLAG wegen Verfassungswidrigkeit aus den oben
angeführten Gründen aufzuheben.
Die oben angeführte Interpretation von §
3 FLAG ist auch aus gemeinschafsrechtlichen Gründen geboten: Nach Art 28
Abs.1 der "Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung von den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt der zu gewährenden Schutzes" sind die Mitgliedstaaten
verpflichtet, dafür zu sorgen, dass subsidiär Schutzberechtigte iSd
Richtlinie (dh Personen, denen wie mir eine befristete Aufenthaltsberechtigung
gemäß AsylG zu kommt), die notwendige Sozialhilfe
wie Staatsangehörige dieses
Mitgliedstaates erhalten. Der gemeinschaftsrechtliche Begriff der
"Sozialhilfe" bedeutet hier nicht dasselbe wie die Sozialhilfe bzw.
Notstandshilfe nach nationalem Begriffsverständnis, sondern umfasst alle
staatlichen Transferleistungen, die ohne Gegenleistung und ohne dass
Beiträge entrichtet werden müssen (wie bei der Sozialversicherung),
zustehen. Die Familienbeihilfe fällt daher darunter. Soweit man die
Familienbeihilfe nicht als "Sozialhilfe", sondern als "System der sozialen
Sicherheit" versteht, wäre Art 26 Abs.5 der Richtlinie anwendbar, der
ebenfalls als Diskriminierungsverbot gedeutet werden muss. Die Richtlinie ist
gemäß Art 38 Abs.1 bis zum 10.10.2006 umzusetzen und wurde in
Österreich mit dem Fremdenrechtspaket 2005 umgesetzt; sie ist also
anwendbar. Das Gemeinschaftsrecht verbietet daher eine Schlechterstellung von
subsidiär Schutzberechtigten gegenüber österreichischen
Staatsbürgern im Hinblick auf die Berechtigung zum Bezug von
Familienbeihilfe. Wenn österreichische Staatsbürger unabhängig
vom Nachweis einer Berechtigung nach dem NAG unter den allgemeinen
Voraussetzungen zum Bezug von Familienbeihilfe berechtigt sind, sind dies auch
subsidiär Schutzberechtigte, die sich iSd AsylG rechtmäßig in
Österreich aufhalten. Der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts
verbietet es, dass mir unter Berufung auf § 3 FLAG die Familienbeihilfe
vorenthalten wird.
Beweis:
Richtlinientext
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art 28
Abs.2 der genannten Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe
für subsidiär Schutzberechtigte auf Kernleistungen beschränken
können (diese dann aber ebenfalls im gleichen Umfang und unter denselben
Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren
müssen). Die Familienbeihilfe ist sicherlich eine "Kernleistung" des
österreichischen Systems der Familienförderung und daher nicht iSd
Richtlinienbestimmung beschränkbar.
Vor diesem Hintergrund stelle ich
die Berufungsanträge
a) eine mündliche
Verhandlung abzuhalten;
b) den angefochtenen Bescheid
dahingehend abzuändern, dass mir in verfassungs- und
gemeinschaftsrechtskonformer Interpretation von § 3 FLAG bzw. unter
Beachtung des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts Familienbeihilfe
für meine drei mj. Kinder im gesetzmäßigen Ausmaß
zuerkannt wird."
In einer weiteren
Berufungsergänzung vom 12. Juni 2006 wurde vorgebracht:
"Die Berufung
hinsichtlich der Gemeinschaftswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird um
folgende Rechtsausführungen ergänzt:
Art 26 Abs 5 der
"Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes" (im folgenden kurz: "Richtlinie 2004/83/EG") hat
folgenden Wortlaut: "Die in den Mitgliedstaaten geltenden Rechtsvorschriften
über das Arbeitsentgelt, den Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im
Rahmen der abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit sowie
sonstige Beschäftigungsbedingungen finden Anwendung."
Aus der
Systematik des Art 26 der Richtlinie 2004/83/EG wird deutlich, dass die in
dieser Bestimmung angeführten mitgliedschaftlichen Rechtsvorschriften auf
Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (Art 26
Abs 1 und 2) sowie auf Personen, denen - wie dem Berufungswerber - der
subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde (Art 26 Abs 3 und 4),
anzuwenden sind.
Der Wortlaut von
Art 26 Abs 5 Richtlinie 2004/83/EG sagt lediglich, dass die "nationalen
Rechtsvorschriften" hinsichtlich des Arbeitsentgelts, des Zuganges zu Systemen
der sozialen Sicherheit und der sonstigen Beschäftigungsbedingungen
"Anwendung finden". Es ist selbstverständlich, dass die betreffenden
nationale Vorschriften auch auf Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigte anwendbar sind. Dazu bedürfte es keiner
gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung bzw. Ermächtigung.
Der normative
Sinn der Bestimmung erschließt sich daher erst aus dem Kontext des
Art 26, den benachbarten Bestimmungen über die Rechte von
Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten (Art 27 bis 29) und
dem allgemeinen Ziel und Zweck der Richtlinie 2004/83/EG, wie es (er) in der
Präambel (insb. Nr. 11 und 33) ersichtlich ist: Die Bestimmungen
verlangen die Anwendung der betreffenden mitgliedstaatlichen Rechtsvorschriften
zu den gleichen Bedingungen wie für eigene Staatsangehörige. Sie
normieren daher ein Diskriminierungsverbot: Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigte, auf die Art 26 Abs 5 in persönlicher Hinsicht
anwendbar ist, müssen hinsichtlich des Arbeitsentgelts, des Zuganges zu
Systemen der sozialen Sicherheit und der sonstigen
Beschäftigungsbedingungen den gleichen Bedingungen unterworfen werden wie
Staatsbürger des jeweiligen Mitgliedstaates.
Anders gewendet,
darf der Mitgliedstaat zwischen seinen Staatsbürgern und Flüchtlingen
bzw. subsidiär Schutzberechtigten nicht diskriminierend unterscheiden und
schlechtere Mindestlöhne, Beschäftigungsbedingungen oder eben einen
ungünstigeren Zugang zu Systemen der sozialen Sicherheit im Rahmen der
abhängigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit vorsehen.
Beschränkungen des Zuganges zu Systemen der sozialen Sicherheit sind
jederzeit zulässig, nur müssen diese Beschränkungen für
Staatsbürger und Flüchtlinge bzw. subsidiär Schutzberechtigte
gleich sein (oder die Schlechterstellung der Flüchtlinge oder
subsidiär Schutzberechtigten muss - nach der allgemeinen Grundrechtsformel
des EuGH - durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt
sein und sich als verhältnismäßiges Mittel erweisen, um den
Diskriminierungsvorwurf auszuräumen). Es dürfen auf Flüchtlinge
und subsidiär Schutzberechtigte also nur die "allgemeinen Vorschriften"
(vgl. auch die Formulierung in Art 26 Abs 1) angewandt werden;
gegenüber dem "allgemeinen" Maßstab verschlechternde
Sondervorschriften sind in Bezug auf Flüchtlinge und subsidiär
Schutzberechtigen unzulässig.
Was in der
gemeinschaftsrechtlichen Terminologie als "System der sozialen Sicherheit" zu
werten ist, ergibt sich insbesondere aus der "Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie der Familienangehörigen, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern", die derzeit in der durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und
aktualisierten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom
30. Oktober 1989 geänderten Fassung gilt.
Artikel 1 der
Verordnung Nr. 1408/71 - Begriffsbestimmungen - sieht vor: "Für die
Anwendung dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt
definiert:
...
u)
Familienleistungen: alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von
Familienlasten im Rahmen der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h genannten
Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der in Anhang II
aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionsbeihilfen;
..."
Artikel 4 Abs 1
der Verordnung Nr. 1408/71 - Sachlicher Anwendungsbereich - sieht vor: "Diese
Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen
Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
...
h)
Familienleistungen."
Daraus ergibt
sich, dass für gemeinschaftsrechtliche Zwecke der Begriff der "Sozialen
Sicherheit" auch "Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten" (Art 1
lit u der Verordnung Nr. 1408/71) umfasst. Die Familienbeihilfe nach
Maßgabe des österreichischen FLAG ist daher eine Maßnahme im
System der sozialen Sicherheit. Dies ist auch von der österreichischen
Erlasspraxis anerkannt (vgl. Ziffer 03.01 Punkt 11 der FLAG-DR idF AÖFV
2003/150).
Vor diesem
Hintergrund dürfen Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
hinsichtlich der Bedingungen zum Bezug auf Familienbeihilfe nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund schlechter gestellt werden als österreichische
Staatsbürger: Wenn Staatsbürger - unter den allgemeinen
Voraussetzungen - Familienbeihilfe erlangen, dann muss die Familienbeihilfe
unter den selben Voraussetzungen auch Flüchtlingen und subsidiär
Schutzberechtigten zustehen. § 3 Abs 3 FLAG hat diese
gemeinschaftsrechtliche Vorgabe für Flüchtlinge korrekt umgesetzt,
nicht aber für subsidiär Schutzberechtigte. Insofern
verstößt § 3 Abs 2 FLAG gegen zwingendes
Gemeinschaftsrecht und ist kraft des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts
auf subsidiäre Schutzberechtigte nicht anzuwenden.
Ein sachlich
rechtfertigender Grund für die Schlechterstellung der subsidiär
Schutzberechtigten ist nicht erkennbar. Insbesondere kann der Grund nicht darin
liegen, dass subsidiär Schutzberechtigte - zumindest solange das
Berufungsverfahren hinsichtlich des Asylantrages läuft und ihr
Asylverfahren daher noch nicht endgültig abgeschlossen ist - Leistungen aus
der Grundversorgung beziehen können und diese sozusagen Familienleistungen
nach dem FLAG "substituiert". Auf die Grundversorgung besteht nämlich kein
Rechtsanspruch (vgl Art 1 Abs 5 Grundversorgungsvereinbarung
gemäß Art 15a B-VG, BGBl I 2004/80). Außerdem ist die
Grundversorgung nur subsidiär (vgl. § 3 Abs 2
Bundesbetreuungsgesetz, BGBl 1991/405 idF BGBl I 2004/32). Wenn die Asylwerber -
wie im vorliegenden Fall der Berufungswerber - erlaubter Weise über eigenes
Einkommen (im gegenständlichen Fall etwa EUR 800,-- monatlich aus
Erwerbsarbeit) verfügen und daher keine Hilfsbedürftigkeit gegeben
ist, erfolgt keine Aufnahme in die Grundversorgung. Insofern ist der Mehrbedarf,
der durch die Kinder verursacht wird, nicht abgedeckt. Der Berufungswerber hat
am 8.3.2006 bei der für ihn zuständigen Grundversorgungsstelle
für Niederösterreich vorgesprochen und die Wiederaufnahme seiner
Familie in die Grundversorgung ersucht. Dies wurde mit (nicht
rechtsmittelfähiger) Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen
Landesregierung vom 9.3.2006 abgelehnt. Aus dem Titel der Grundversorgung werden
die Familienlasten des Berufungswerbers daher nicht gedeckt. Auskünfte der
zuständigen Ministerialstellen, dass der Ausschluss von subsidiär
Schutzberechtigten vom Bezug der Familienbeihilfe dadurch gerechtfertigt sei,
dass sie Leistungen aus dem Titel der Grundversorgung beziehen, sind daher
abstrakt und im konkreten zur Entscheidung anstehenden Fall unrichtig.
Beweis:
Mitteilung der NÖ Landesregierung vom 9.3.2006
Wollte man die
Familienbeihilfe nicht dem System der Sozialen Sicherheit zuordnen, gilt
letztlich nichts anderes: Mangels anderer Bestimmungen müsste sie als
Sozialhilfeleistung iSd Richtlinie 2004/83/EG verstanden werden.
Gemäß Art 28 Abs 1 müssen die Mitgliedstaaten
Sozialhilfeleistungen an Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte
im "notwendigen" Umfang, und zwar im gleichen Ausmaß wie für eigene
Staatsbürger, leisten (Diskriminierungsverbot). Für subsidiär
Schutzberechtigte kann das Ausmaß gemäß Art 28 Abs 2
allerdings auch darunter gesenkt und die Sozialhilfeleistungen auf
"Kernleistungen" beschränkt werden. Für Sozialhilfeleistungen, die
über den "Kernleistungen" liegen, ist daher eine Diskriminierung von
subsidiär Schutzberechtigten gegenüber eigenen Staatsbürgern
gemeinschaftsrechtlich zulässig. Das gilt jedoch nicht für die
"Kernleistungen" der Sozialhilfe: Diese müssen die Mitgliedstaaten den
subsidiär Schutzberechtigten "im gleichen Umfang und unter denselben
Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige" gewähren.
Zur Auslegung
des Begriffes der "Kernleistung" ist auf Nr. 34 der Präambel zu verweisen.
Dort heißt es wörtlich: "Die Möglichkeit der Einschränkung
von Leistungen für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen ist so zu verstehen, dass dieser
Begriff zumindest ein Mindesteinkommen sowie Unterstützung bei Krankheit,
bei Schwangerschaft und bei Elternschaft umfasst, sofern diese Leistungen nach
den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats eigenen
Staatsangehörigen gewährt wird."
Die in der
Präambel angesprochene und als "Kernleistung" definierte
"Unterstützung ... bei Elternschaft" wird in Österreich als
Familienbeihilfe nach dem FLAG gewährt. Die Leistungen aus der
Familienbeihilfe müssen daher - als Kernleistung - gemäß Art 28
Abs 2 iVm Nr. 34 der Präambel der Richtlinie 2004/83/EG den subsidiär
Schutzberechtigten in genau gleicher Weise wie österreichischen
Staatsbürgern gewährt werden.
Daraus folgt,
dass die in § 3 Abs 2 FLAG vorgesehene Einschränkung auf nach dem
NAG niederlassungsberechtigte Ausländer aus gemeinschaftsrechtlichen
Gründen auf subsidiär Schutzberechtigte durch den Anwendungsvorrang
des Gemeinschaftsrechts verdrängt wird und nicht angewandt werden darf. Die
allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe
sind im gegenständlichen Berufungsverfahren erfüllt. Der Berufung wird
daher stattzugeben und dem Berufungswerber Familienbeihilfe im gesetzlichen
Ausmaß zuzusprechen sein.
Soweit die
Berufungsbehörde sich den gemeinschaftsrechtlichen Argumenten nicht
anzuschließen vermag, wird - da eine gesicherte Rechtsprechung zur
Gemeinschaftskonformität von § 3 Abs 2 FLAG in Bezug auf die
Ansprüche von subsidiär Schutzberechtigten nach der Richtlinie
2004/83/EG sowohl in Österreich als auch durch den EuGH bislang fehlt -
eine Vorlage an den EuGH angeregt."
In der
dritten Berufungsergänzung vom 14.
August 2006 wurde weiters vorgebracht:
"Die Berufung
wird um folgende Rechtsausführungen ergänzt.
Die in § 3
Abs 1 und 2 FLAG vorgesehene Einschränkung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe auf nach §§ 8 und 9 NAG niederlassungsberechtigte
Ausländer widerspricht - neben den in den bisherigen
Berufungsausführungen vorgetragen Gründen - auch Art 14 iVm Art 8 der
- in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten ("EMRK").
Der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ("EGMR") entschied in der
Rechtssache Okpisz gegen Deutschland mit Urteil vom 25.10.2005, dass die
Gewährung von Kindergeld in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK (Achtung
des Familienlebens) fällt. Daraus folgt, dass die Gewährung von
Kindergeld vom Schutzbereich des in Art 14 EMRK verbürgten
Diskriminierungsverbotes erfasst ist.
Nach der
Rechtsprechung des EGMR ist eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Art 14
EMRK diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene
Rechtfertigung gibt, d.h. wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird und die
eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
In Bezug auf das
deutsche Kindergeld konnte der EGMR im genannten Urteil - wie bereits zuvor das
deutsche Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 6.7.2004, I BvL 4/97, I BvL
5/97 und I BvL 6/97 - keine hinreichenden Gründe zur Rechtfertigung der
unterschiedlichen Behandlung von Ausländern beim Bezug von Kindergeld in
Abhängigkeit davon erkennen, ob sie über eine dauerhafte
Aufenthaltsgenehmigung verfügen oder nicht. Der EGMR erkannte daher auf
eine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK.
Das Urteil bezog
sich auf die damals maßgebliche deutsche Rechtslage, nach der ein
Ausländer nur dann Anspruch auf Kindergeld hat, wenn er im Besitz einer
Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. dazu die
Ausführungen im Urteil des EGMR Okpisz und im Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2004).
Das deutsche
Kindergeld soll "die wirtschaftliche Belastung, die Eltern durch die Sorge
für ihre Kinder entstehen, teilweise ausgleichen" (Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 6.7.2004, Nr. 56). Weiters hat es die Funktion,
einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass infolge der Abschaffung der
(steuerlichen) Kinderfreibeträge die Minderung der Leistungsfähigkeit
von Steuerpflichtigen durch den Unterhalt für ihre Kinder im Steuerrecht
nicht mehr berücksichtigt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 6.7.2004, Nr. 57).
Die
österreichische Familienbeihilfe hat - wie sich aus § 1 FLAG und
aus § 34 Abs 7 Z 1 EStG - genau die gleichen Funktionen.
§ 3 Abs 1 und 2 FLAG macht in genau gleicher Weise wie die deutsche
Regelung über das Kindergeld den Anspruch auf Familienbeihilfe von einem
dauernden Aufenthaltsrecht (Niederlassungsberechtigung nach §§ 8
und 9 NAG) abhängig. Für die Anknüpfung an ein dauerhaftes
Aufenthaltsrecht besteht aber nach der Rechtssprechung des EMRG keine sachliche
Rechtfertigung. Der Ausschluss von Personen, die - wie der Berufungswerber -
legal in Österreich leben und arbeiten, aber über kein
Niederlassungsrecht nach dem NAG verfügen, vom Anspruch auf
Familienbeihilfe verletzt daher Art 14 EMRK.
Soweit die in
§ 3 Abs 1 und 2 FLAG vorgesehene Einschränkung auf
aufenthaltsberechtigte Ausländer im konkreten Berufungsfall nicht bereits
aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen verdrängt und daher unanwendbar
ist, wird zur Vermeidung einer Verletzung der - im Verfassungsrang stehenden -
EMRK beantragt, § 3 Abs 1 und 2 FLAG folgendermaßen
EGMR-(und daher verfassungs-)konform zu interpretieren: Ausländer, die -
wie der Berufungswerber - aufgrund des Status als subsidiär
Schutzberechtigter infolge § 1 Abs 2 NAG nicht dem NAG
unterliegen, gelten für Zwecke des § 3 Abs 1 und 2 FLAG als
nach dem NAG in Österreich als rechtmäßig aufhältig. Ihnen
steht daher die Familienbeihilfe zu.
Sollte die
Berufungsbehörde sich nicht in der Lage sehen, der vorgeschlagenen
verfassungskonformen Interpretation des § 3 Abs 1 und 2 FLAG zu folgen,
wird alternativ beantragt, die Regelung des § 3 Abs 1 und 2 FLAG zur
Vermeidung eines EMRK- (und damit verfassungs-)widrigen Ergebnisses teleologisch
um die Wortfolge "§§ 8 und 9" zu reduzieren. Es verbliebe der
Worttorso "wenn sie nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes ... rechtmäßig in Österreich aufhalten", der
zwar grammatikalisch unrichtig, aber sprachlich nicht unverständlich und im
Lichte von Art 18 Abs 1 B-VG nach wie vor vollzugstauglich wäre. Bei
Anwendung des dieserart teleologisch reduzierten Wortlauts würde dem
Berufungswerber, weil er und seine Kinder sich gemäß
§ 1 Abs 2
NAG iVm dem ihm zuerkannten Status als subsidiär Schutzberechtigter nach
dem AsylG rechtmäßig in Österreich aufhalten, Familienbeihilfe
gebühren.
Im übrigen
wird die in der Berufungsergänzung vom 10.3.2006 unter Punkt 5 vorgebrachte
gleichheitskonforme Interpretation von § 3 Abs 1 und 2 FLAG auch auf
die Argumente gestützt, die das deutsche Bundesverfassungsgericht zum
Ausspruch eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz
hinsichtlich der Einschränkung des Anspruches auf Kindergeld auf dauerhaft
aufenthaltsberechtigte Ausländer bewogen haben.
Es wird daher
beantragt, dem Berufungswerber als subsidiär Schutzberechtigter, der zum
rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich befugt ist, in Anwendung
des Gemeinschaftsrechts, in eventu in verfassungskonformer Interpretation von
§ 3 Abs 1 und 2 FLAG (zur Vermeidung der aufgezeigten Diskriminierung,
die gegen Art 14 iVm Art 8 EMRK einerseits und gegen den Gleichheitssatz nach
Art 7 Abs 1 B-VG bzw. Art 2 StGG iVm BVG BGBl 1973/390 andererseits
verstoßen) die beantragte Familienbeihilfe für seine ebenfalls als
subsidiär Schutzberechtigte zum rechtmäßigen Aufenthalt in
Österreich befugten Kinder zu gewähren."
Über
die Berufung wurde erwogen:
§
2 FLAG legt
die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch
auf Familienbeihilfe hat. Ergänzend hiezu stellt § 3 für
Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
weitere besondere Voraussetzungen auf.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In den §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Die (befristete) Arbeitserlaubnis im Sinn des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes, die der Berufungswerber hat, ist
somit nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung seit 1.1.2006 nicht mehr
ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln. Auch die
Tatsache, dass der Berufungswerber außerdem Asylwerber ist und über
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach Asylgesetz verfügt,
vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Die ebenfalls zuvor zitierte
Gesetzesregelung des Absatz 3, die in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor
dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage entspricht (§ 3 Abs. 2 FLAG
1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004), begünstigt Asylsuchende erst ab dem
Zeitpunkt, ab dem ihnen mit Bescheid Asyl nach dem § 7 AsylG 2005
gewährt wurde. Für alle nichtösterreichische
Staatsbürger ist somit ab 01.01.2006 für die Gewährung von
Familienbeihilfe, ein gem. §§ 8 und 9 NAG angeführter
Aufenthaltstitel oder ein das Asylverfahren positiv abschließender
Bescheid eine gesetzliche geregelte Voraussetzung.
Verfassungswidrigkeit
Der Bw. bestreitet die verfassungsrechtliche
Unbedenklichkeit wegen Gleichheitswidrigkeit der neuen gesetzlichen Regelung.
Die Wortfolge "nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005", seien jeweils in § 3
Abs.1 und § 3 Abs.2 FLAG wegen Verfassungswidrigkeit
aufzuheben. Gegen die Bedenken betreffend Verletzung des
verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatzes, die der Bw. in seiner
Berufung ausführt, wird ausgeführt, dass sich der unabhängige
Finanzsenat nach Art 18 Abs.1 B-VG bei der Entscheidungsfindung
an bestehenden Gesetzen zu orientieren und bei Vorliegen der darin normierten
Voraussetzungen diese anzuwenden hat. Einwendungen verfassungsrechtlicher Natur
können im Abgabenverfahren nicht berücksichtigt werden und sind daher
nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.
Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde in
gleichheitskonformer Interpretation § 3 Abs.1 und 2 FLAG so verstehen
hätte müssen, dass jeder, der sich in Österreich
rechtmäßig aufhält und der in Österreich
rechtmäßig iSv § 41 FLAG beschäftigt ist, Anspruch auf
Bezug der Familienbeihilfe nach Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des
FLAG hat, wird Folgendes ausgeführt:
In seinem Erkenntnis vom 15.11.2005, 2004/14/0106,
führt der VwGH aus:
Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung, dass ein zu
beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem bestimmten
Tatbestand erfasst wird, aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem
unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sachverhalt und im Hinblick auf die
ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes
ausgegangen werden muss ( Vgl. Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, OJZ 1997,
298, und das Erkenntnis vom 23. Okt. 1997, 96/15/0234). Bei einer - durch
Analogie zu schließenden - Gesetzeslücke handelt es sich um eine
planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am
Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist demnach
anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten
Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo
seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung
widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2002, 2002/15/0022).
Die Einschränkung, dass nichtösterreichischen
Staatsbürgern nur unter im Gesetz angeführten bestimmten
Voraussetzungen Familienbeihilfe gewährt wird, ergibt sich aus
§ 3 Abs.1 und 2 betreffend die Aufenthaltstitel und aus § 3
Abs.3 FLAG 2005 betreffend das Vorliegen eines positiven Asylbescheides.
Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis, dass
Familienbeihilfe auch subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren
sei.
Gemeinschaftsrechtswidrigkeit
Dem Vorwurf der Gemeinschaftswidrigkeit wird
entgegengehalten:
Mit Wirkung ab 1. Jänner 2006 ist im Rahmen des so
genannten "Fremdenpaketes" (BGBl. I Nr. 100/2005) durch Erlassung eines
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), eines Fremdenpolizeigesetzes 2005
(FPG), sowie eines Asylgesetzes 2005( AsylG 2005) eine grundlegende
Änderung der Rechtslage auf dem Gebiet des Fremdenrechts (bei
gleichzeitiger Aufhebung bis Ende 2005 geltenden Fremdengesetzes 1997)
eingetreten, dem auch das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 Rechnung getragen
hat. Im Sinne einer Vereinheitlichung und Harmonisierung des Fremdenrechts
wurden die nicht österreichischen Personen betreffend § 3 FLAG neu
gefasst und stellt nun in Bezug auf den Familienbeihilfenanspruch dieser
Personen (und zwar sowohl für den Elternteil als auch das Kind) direkt auf
den rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich ab.
Ab dem 1. Jänner 2006 müssen daher nicht
österreichische Personen im Bundesgebiet nach § 8 NAG (betrifft Fremde
aus Nicht/EU/EWR/Staaten und Staatenlose) bzw. § 9 NAG (betrifft
EU/EWR/Bürgerinnen und deren Angehörige, auch aus Drittstaaten) zum
Aufenthalt berechtigt sein oder aber (im Falle eines Asylverfahrens) über
einen positiven Asylbescheid nach dem Asylgesetz 1997 (bzw. nunmehr AsylG 2005)
verfügen, um Familienbeihilfe zu erhalten. Aufenthaltstitel nach
§ 8 NAG sind im Einzelnen: Die "Aufenthaltsbewilligung" für einen
vorübergehenden befristeten Aufenthalt in Österreich zu einem
bestimmten Zweck; zB Rotationsarbeitskräfte, Betriebsentsandte,
Selbständige, Künstler, Sozialdienstleistende, Forscher,
Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen).
Weiters die "Niederlassungsbewilligung" (für nicht
bloß vorübergehende befristete Niederlassung zu einem bestimmten
Zweck; gibt es mit und ohne Berechtigung zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit, zB als Angehöriger) und nach fünf Jahren
Berechtigung zur Niederlassung der "Daueraufenthalt -EG" bzw. "Daueraufenthalt -
Familienangehöriger", welcher zur unbefristeten Niederlassung in
Österreich berechtigt. Weiters gibt es noch den eigenen Aufenthaltstitel
"Familienangehöriger". Dokumentiert werden die einzelnen Titel durch die
entsprechende NAG-Karte im Scheckkartenformat; für Übergangsfälle
gelten die alten Titel nach dem Fremdengesetz 1967 (Vignette im Reisepass oder
Karte Niederlassungsnachweis) weiters, soferne sie dem NAG entsprechen.
Zuständig (ausstellende) Fremdenbehörde in Österreich ist in der
Regel die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.
Derart wird ab 2006 das für einen
Familienbeihilfenanspruch erforderliche Naheverhältnis zu Österreich
hergestellt, da das NAG verschiedene entsprechende Kriterien vorschreibt
(Prüfung durch die Fremdenbehörde vor Titelerteilung): zB
Erfüllung der Quotenpflicht, Vorliegen von Existenzmittel (nicht
hinzuzurechnen: Sozialhilfe; Familienleistungen erst bei
Verlängerungsanträgen) und einer ausreichenden Krankenversicherung.
Die bis Ende 2005 geltenden Erfordernisse einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet bzw. von zumindest sechzig Kalendermonaten
ständigem Aufenthalt in Österreich entfallen demnach. Auch kann ein
Familienbeihilfenanspruch nunmehr nicht mehr vom haushaltszugehörigen
Ehegatten abgeleitet werden.
Dass die im § 3 Abs.1 und 2 FLAG 1967 idF BGBl. I
2005/100, geforderten Voraussetzungen - die Aufenthaltstitel gemäß
§§ 8 und 9 NAG - nicht vorliegen ist, unbestritten.
Der Bw. ist Asylwerber. Ein positiver Asylbescheid
gemäß
§ 3 Abs.3 FLA 1967 idF BGBl. I 2005/100 liegt ebenfalls
nicht vor.
Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden
gemäß
§ 3 Abs.1 AsylG 2005 zuzuerkennen, der in Österreich
einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht
wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates
zurückzuweisen ist, wenn glaubhaft ist, dass ihm in Herkunftsstaat
Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention
droht.
Gemäß
§ 8 Abs.1 AsylG ist der Status des
subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen 1.) der in
Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn
dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen
wird oder 2.) dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden
in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde
oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der
Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen
oder internationalen Konflikts mit sich bringen würde.
In der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004
für Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlose als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über
den Inhalt des zu gewährleistenden Schutzes ist Folgendes
ausgeführt:
Die Angleichung der Rechtsvorschriften über die
Anerkennung und dem Inhalt der Flüchtlingseigenschaft dem des
subsidiären Schutzes sollte dazu beitragen die Sekundärimigration von
Asylwerbern zwischen Mitgliedstaaten soweit sie ausschließlich auf
unterschiedlichen Rechtvorschriften beruhen, einzudämmen.
Im Artikel 2 der Richtlinie werden u.a. die Voraussetzungen
für das Vorliegen der "Flüchtlingseigenschaft" und des
"subsidiären Schutzstatus" definiert.
Artikel 3: Die Mitgliedstaaten können günstigere
Normen zur Entscheidung der Frage, wer als Flüchtling oder Person gilt, die
Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhaltes des
internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser
Richtlinie vereinbar sind.
Artikel 28 regelt die Sozialleistungen:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen,
denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus
zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der die jeweilige Rechtstellung
gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses
Mitgliedstaates erhalten.
Abweichend von den allgemeinen Regel nach Abs.1 können
die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre
Status zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im
gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene
Staatsangehörige gewähren.
Die richtlinienkonforme Auslegung ist von der unmittelbaren
Wirkung zu unterscheiden. Bei der richtlinienkonformen Auslegung geht es darum,
innerhalb des möglichen Wortsinns der nationalen Regelung ein
gemeinschaftskonformes Auslegungsergebnis zu erzielen. Die unmittelbare Wirkung
einer Richtlinie kommt dann zu tragen, wenn das gemeinschaftskonforme
Auslegungsergebnis im möglichen Wortsinn der nationalen Regelung keine
Deckung findet und sich danach ergibt, dass das Gemeinschaftsrecht vom
Gesetzgeber nicht entsprechend umgesetzt worden ist (Achatz/Tumpel,
EuGH-Rechtsprechung und Umsatzsteuerpraxis, Seite 32).
Mit 1. Jänner 2006 trat das "Fremdenrechtspaket 2005",
BGBl. I Nr.100/2005 in Kraft, welches eine Neuregelung und Neustrukturierung des
Fremdenrechts durch Erlassung eines Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes NAG,
eines Fremdenpolizeigesetzes FPG 2005 und einem neuen Asylgesetz AsylG 2005
erlassen. Umgesetzt werden hierbei auch entsprechende EU-Richtlinien betreffend
die sowohl EU/EWR-Bürger als auch andere Fremde, so dass die vorliegenden
Erfordernisse dem internationalen Recht folgen.
Das vorliegenden Gesetzwerk wurde daher zum Anlass auch
für eine FLAG-Novelle zwecks Harmonisierung des Familienbeihilfenanspruches
mit dem neuen Fremdenrecht, insbesondere durch Neufassung des bezughabenden
§ 3 FLAG 1967 genommen.
Widerspruch
zu "EMRK"
Dem Vorwurf dass die in § 3 Abs.1 und 2 FLAG
vorgesehenen Einschränkungen des Anspruchs auf Familienbeihilfe auf nach
§§ 8 und 9 NAG niederlassungsberechtigte Ausländer dem Art 14 iVm
Art 8 der - in Österreich im Verfassungsrang stehenden - Konvention zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ("EMRK") widerspricht, ist wird
auf die Ausführungen zur "Verfassungswidrigkeit" hingewiesen.
Zu dem vom Bw. angeführten Artikel 14 "Verbot der
Benachteiligung" wird angemerkt: Der Genuß der in der vorliegenden
Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne Benachteiligung zu
gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe,
Sprache, Religion, in den politischen Anschauungen, in nationaler oder sozialer
Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im
Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet
wird.
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass ua.
eine Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und anderen als zulässig
anerkannt wurde. (B-VG, Bundes-Verfassungsrecht, Mayer, Art 14 SS 638ff)
Im vorliegenden Fall besteht eine Nichtgewährung der
Familienbeihilfe auf Grund der Unterscheidung zwischen Österreichern und
nicht österreichischen Staatsbürgern. Wie bereits eingangs
ausgeführt, werden zu den in § 2 FLAG allgemeinen und besonderen
Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe im § 3 FLAG
noch weitere besondere Voraussetzungen für Personen, die nicht die
österreichische Staatbürgerschaft besitzen angeführt.
Mündliche
Verhandlung:
Gemäß
§ 284 Abs.1 Z.1 BAO hat über die
Berufung eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Berufung
( § 250), im Vorlageantrag ( § 276 Abs.2) oder in der
Beitrittserklärung ( § 258 Abs.1) beantragt wird....
Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung setzt einen rechtzeitigen Antrag des
Berufungswerbers (bzw. des der Berufung beigetretenen) voraus. Dies ergibt sich
aus § 284 Abs.1 Z 1 BAO.
Wie bisher begründen Anträge, die erst in einem
die Berufung ergänzenden Schreiben gestellt werden, keinen Anspruch auf
mündliche Verhandlung (zB VwGH 23.4.2001, 96/14/0091). Dies gilt selbst
dann, wenn dieses Schreiben innerhalb der Berufungsfrist eingebracht
wird.
In der Berufung vom 23.01.2006 wurde eine mündliche
Verhandlung nicht beantragt. Der in der Übermittlung der Gleichschrift am
10.03.2006 gestellte Antrag auf mündliche Verhandlung ist den vorstehenden
Ausführungen folgend nicht rechtzeitig.
Wien, am 19.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 9 NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 3 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- Art. 18 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 8 Abs. 1 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
- § 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Niederlassungs- und AufenthaltsgesetzAsylnach dem Asylgesetz 2005Verfassungswidrigkeit von § 3 FLAG idF BGBl I 2005/100GemeinschaftswidrigkeitRichtlinie 2004/83/RG des Rates vom 29. April 2004Widerspruch zu "EMRK"mündliche Verhandlungrechtzeitiger Antrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0562-W/06
- Stammnummer
- 24414
- Gültig
- 19.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF