Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0233-K/04
Ausländerin hat bei fehlendem Dienstverhältnis keinen FB-Anspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0233-K/04vom 07.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Adressat/in der Leistungen nach dem FLAG ist (grundsätzlich) eine vom Kind verschiedene Person.
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass für ein Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die FB nicht gewährt wird, wenn die Eltern die Voraussetzungen für die Gewährung der FB nicht erfüllen (vgl. VfGH 5.12.1996, B 2965/95).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Henriette
Miklau, AVS-Betreuerin, 9020 Klagenfurt, Edmund-Eysler-Gasse 2, vom
14. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom
27. Oktober 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe vom 7. Juli 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte mit 7. Juli 2004 die Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind P.A. (P. A., österr.
Staatsbürgerin, geb. 10. April 2003, Vater: J.A., J. A., österr.
Staatsbürger, Vorbezieher der Familienbeihilfe). Die Bw. ist gambanesische
Staatsbürgerin und hat J. A. am 12. März 2000 geheiratet.
Nach dem im Akt befindlichen Unterlagen lebt die Bw.
derzeit von ihrem Gatten getrennt und ist laut Meldezettel seit 24. Mai 2004
gemeinsam mit ihrer Tochter P. A. im Mutter-Kind-Wohnheim A. (A.)
gemeldet.
Laut dem Schreiben der Kärntner Gebietskrankenkasse
vom 7. Juli 2004 bezog die Bw. Kinderbetreuungsgeld beginnend vom 10. April 2003
bis 31. Juli 2004.
In der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 20. September 2004 war
die Bw. als Hilfskraft bei der Caritas beschäftigt.
Am 15. Oktober 2004 langte beim unabhängigen
Finanzsenat eine Berufung ein, die sich auf ein (nicht aktenkundiges) Schreiben
des Finanzamtes vom 11. Oktober 2004 bezog (Anm.: Mitteilung über die
Nichtgewährung der Familienbeihilfe).
In der Folge übermittelte der unabhängige
Finanzsenat die Berufung dem Finanzamt.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 wies das Finanzamt den
Antrag der Bw. vom 7. Juli 2004 auf Gewährung der Familienbeihilfe für
das Kind P. A. beginnend ab August 2004 ab. Begründend wurde auf die
§§ 2a Abs 1, 3 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 FLAG 1967 verwiesen.
In der Berufung vom 14. Oktober 2004 führte die Bw.
aus, dass ihr Kind österreichische Staatsbürgerin sei und ihm deshalb
Familienbeihilfe zustünde. Sie lebe mit ihrer Tochter P. seit Mai 2004 im
Mutter-Kind-Wohnheim der AVS und verfüge derzeit über kein eigenes
Einkommen. Sie empfinde es als überaus ungerecht, dass ihr die
Familienbeihilfe nicht zustehe, obwohl sie nachweislich für ihre Tochter
sorge.
Am 29. Oktober 2004 erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, die sich wiederum auf die oben angeführten
§§ 2 Abs. 1, Abs 2 und 3 FLAG 1967 stützte. Ein
ausländischer Elternteil, der zwar den Haushalt überwiegend
führe, selbst aber die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der
Familienbeihilfe nicht erfülle, könne vom anderen, mit ihm und dem
Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil einen Anspruch auf
Familienbeihilfe nur ableiten, wenn der gemeinsame Familienhaushalt sich im
Bundesgebiet befinde. Ein abgeleiteter Anspruch auf Familienbeihilfe sei nur
möglich, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern gehöre. Da
die Bw. aber seit Mai 2004 getrennt vom Manne lebe, sei die Berufung als
unbegründet abzuweisen gewesen.
Dagegen wurde ohne weitere Begründung der
Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der Familienbeihilfenanspruch der vom
Ehegatten getrennt lebenden Bw., die nicht österreichischen
Staatsbürgerin ist und in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 20. September
2004 beschäftigt war.
Gemäß
§ 3 Abs 1 FLAG 1967 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Abs 1 gilt gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 nicht
für Personen, die sich seit mindestens 60 Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne
des Art. I des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom
28. Juli 1951, BGBl 55/1955 und des Protokolls über die Rechtstellung der
Flüchtlinge, BGBl 78/1974.
Ist ein Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2 a Abs 1), nicht österreichischer Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs 1 oder 2 erfüllt (§ 3 Abs. 3 FLAG 1967).
Den Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen (636
BlgNr. 14. GP und 126 BlgNr. 18. GP) ist zu § 3 FLAG 1967 folgendes zu
entnehmen:
zu Abs 1 und 2:
"Durch
die Neufassung des § 3 wird in Bezug auf die Voraussetzungen für den
Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen österreichischen Staatsbürgern,
die unter den im § 2 vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, und den Personen unterschieden, die nicht
österreichische Staatsbürger sind. Bei letzteren begründet ein
inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland allein
noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe; sie sollen vielmehr die
Familienbeihilfe nur dann erhalten können, wenn sie im Inland einer
erlaubten Beschäftigung nachgehen und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen oder wenn sie
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Inland beziehen.
Ausländer, die sich bereits sechzig Kalendermonate im Inland aufhalten
sowie Staatenlose und Flüchtlinge sollen aber den österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt werden.".
zu Abs 3:
"Führt
ein Elternteil, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, den
gemeinsamen Haushalt in Österreich, dem das Kind angehört, soll
sichergestellt werden, dass diesem Elternteil die Familienbeihilfe zu
gewähren ist, auch wenn nur der andere Elternteil Österreicher ist
oder die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs 1 und 2 erfüllt sind.
Die Führung des Haushaltes im Ausland hingegen kann für den
haushaltsführenden Elternteil keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe
begründen, weil die Grundvoraussetzung, nämlich ein Wohnsitz oder der
gewöhnliche Aufenthalt in Österreich, nicht gegeben ist. In diesen
Fällen ist nach wie vor der im Inland erwerbstätige Arbeitnehmer
anspruchsberechtigt."
Im Streitfall ist zunächst zu prüfen, ob der zum
Anspruch führende Tatbestand des § 3 Abs 1 FLAG 1967 gegeben ist.
Unbestritten ist, dass die Bw. im Zeitpunkt der Antragstellung zwar bei einem
österreichischen Dienstgeber beschäftigt war und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit bezogen
hat. Da die Beschäftigung aber nicht länger als drei Monate gedauert
hat, ist ein Anspruch auf Familienbeihilfe aus diesem Tatbestand nicht
ableitbar.
Da nach § 3 Abs 1 FLAG 1967 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht, verbleibt zu prüfen, inwieweit die
Staatsbürgerschaft des Ehegatten (J. A.) der Bw. gemäß dem oben
zitierten § 3 Abs 3 FLAG 1967 zu einer Familienbeihilfe verhilft. Diese
Bestimmung verweist auf § 2 a Abs 1 FLAG 1967, die von einem gemeinsamen
Haushalt der Eltern ausgeht.
Nach § 2 a Abs 1 FLAG 1967 geht der Anspruch des
Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des
anderen Elternteils vor, wenn ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern
gehört. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter den
Haushalt überwiegend führt.
Nach ständiger und auch jüngster Rechtsprechung
des VwGH setzt der gemäß
§ 3 Abs 3 FLAG 1967
bestehende Anspruch des haushaltsführenden Elternteils, der nicht
österreichischer Staatsbürger ist, voraus, dass die Eltern samt Kind
in einem gemeinsamen Haushalt leben. Leben die Eltern getrennt, sind sie
geschieden oder ist auch nur ein Elternteil gestorben, kann von einem
gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden und steht dann dem Elternteil,
der nicht österreichischer Staatsbürger ist eine Familienbeihilfe
nicht zu (VwGH 19.2.2002, 95/14/0097, 25.2.2003, 99/14/0312).
Da im Berufungsfall die Bw. unbestrittenermaßen seit
November 2003 bzw. Mai 2004 von ihrem Gatten getrennt lebt, trifft auf sie diese
zu einer Abweisung des begehrten Familienanspruches bestehenden Judikatur
vollinhaltlich zu. Aus den §§ 3 Abs 3 iVm 2 a Abs 1 FLAG 1967 ist ein
Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht ableitbar.
Soweit die Bw. einwendet, dass ihr die Familienbeihilfe
zustehe, da ihr Kind die österreichische Staatsbürgerschaft besitze,
ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof B 2965/95 vom 5. 12.1996, zu
verweisen. Darin heißt es auszugsweise:
"Adressatin des
angefochtenen Bescheides (gemeint: Abweisung des Antrages auf Familienbeihilfe)
ist - wie auch im Hinblick auf die Leistungen nach dem FLAG 1967 -
die Beschwerdeführerin. Nach dem Wortlaut des § 2 FLAG 1967 hat eine
vom Kind verschiedene Person Anspruch auf Familienbeihilfe. Aus den
Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des FLAG
1967 (549 BlgNr. 11. GP) ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den
Leistungen nach dem FLAG 1967 einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung,
die Ernährung, Bekleidung und Erziehung von Kindern verursacht, zwischen
denjenigen, die die Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, und
jenen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch bewusst oder unbewusst
daraus Nutzen ziehen, dass es andere für sie tun, schaffen wollte. Der
Gesetzgeber verfolgt mit dem FLAG 1967 nach wie vor den Zweck, die Last, welche
die Betreuung der Kinder verursacht, abzugelten. Das Kind fungiert -
abgesehen von den hier nicht zu behandelnden Fällen, bei welchen das Kind
selbst anspruchsberechtigt ist (vgl. zB § 6 FLAG 1967) - als
Vermittler für den Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. die
Erläuterungen zur RV 126 BlgNr. 18. GP, 8).
Die Familienbeihilfe
gebührt nicht dem Kind, sondern der Person, die die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
(vgl. das zum Kinderbeihilfengesetz ergangene Erkenntnis des VwGH vom
24.10.1960, Zl 149/57). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger
Judikatur davon aus, dass die Familienbeihilfe eine Betreuungshilfe darstellt,
die - da sie gemäß
§ 2 FLAG für Kinder gewährt
wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie
bezahlt wird, zu verwenden ist (VfSlg. 13052/1992, 13933/1994; vgl. auch OGH
10.7.1991, 1 Ob 565/91). Aus dem Umstand, dass die Familienbeihilfe
zweckgebunden zu verwenden ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass im
Fall der Gewährung der Familienbeihilfe an eine vom Kind verschiedene
Person in die Rechte des anspruchsvermittlenden Kindes eingegriffen wird.
Das
FLAG 1967 normiert im § 3 für den Anspruch auf Familienbeihilfe von
Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht
besitzen, neben einem inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland (vgl. §2 Abs 1 FLAG 1967) weitere Voraussetzungen. Ein
Anspruch besteht für diese Personen nur dann, wenn die im § 3 Abs 1
leg. cit. angeführten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen,
während gemäß
§ 3 Abs 2 leg. cit. Ausländer, die sich
seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sowie Staatenlose und
Flüchtlinge österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Darüber
hinaus hat der Ausländer, der den gemeinsamen Haushalt überwiegend
führt, gemäß
§ 3 Abs 3 FLAG 1967 einen Anspruch auf
Familienbeihilfe auch dann, wenn er die im § 3 Abs 1 und Abs 2 leg. cit.
normierten qualifizierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Regelung des
§ 3 Abs 3 FLAG 1967 steht mit § 2 a Abs 1 FLAG 1967 (diese Bestimmung
regelt den vorrangigen Anspruch des haushaltsführenden Elternteils bei
gemeinsamem Haushalt der Eltern) in Zusammenhang. Bei einer Zusammenschau der
beiden Regelungen wird klar, dass der gemäß
§ 3 Abs 3 FLAG 1967
gewährte Anspruch gewisse Voraussetzungen erfordert".
Weiters führt der VfGH aus:
"Der
Gesetzgeber ist nicht gehalten, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu
gewähren (vgl. VfSlg. 5972/1969). Der Verfassungsgerichtshof hat in
ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber bei
Verfolgung familienpolitischer Ziele frei ist (vgl. VFSlg. 8541/1979). Der dem
Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das
Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist,
Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht
(vgl. VfSlg. 8073/1977).
Der
Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass eine Regelung, die für den
Anspruch auf Familienbeihilfe von Ausländern Einkünfte aus einer seit
mindestens drei Monat währenden, erlaubten Beschäftigung im Inland
oder den Bezug von Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung im
Inland oder einen seit mindestens 60 Kalendermonaten währenden Aufenthalt
im Inland verlangt, unsachlich sei. Es liegt vielmehr im Gestaltungssprielraum
des Gesetzgebers, die Gewährung von Beihilfen an derartige Voraussetzungen
zu knüpfen.
Der
Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund der Motivation des Gesetzgebers
betreffend die Gewährung der Leistungen nach dem FLAG 1967 keine
verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen,
dass für ein
Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die
Familienbeihilfe nicht gewährt wird, wenn dessen Eltern die Voraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht
erfüllen"
.
Vor dem Hintergrund dieser ständigen Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes geht das Vorbringen der Bw., wonach die
österreichische Staatsbürgerschaft ihres Kindes P. A., zum Bezug der
Familienbeihilfe legitimiere, ins Leere.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: im Streitfall leitet
sich ein Anspruch auf Familienbeihilfe weder aus dem § 3 Abs 1 FLAG 1967
noch aus den §§ 3 Abs 3 iVm 2 a Abs 1 FLAG 1967 noch aus dem Umstand,
dass P. A. österreichische Staatsbürgerin ist, ab.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 7. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
FamilienbeihilfeHaushaltszugehörigkeitAdressat der Leistungennicht österreichische StaatsbürgerinGatte und Kind österreichische Staatsbürgerkein Dienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0233-K/04
- Stammnummer
- 13204
- Gültig
- 07.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF