Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1958-W/02
Keine Familienbeihilfe für eine von ihrem Gatten getrennt lebende, nicht österreichische Staatsbürgerin ohne inländisches Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1958-W/02vom 03.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nicht österreichische Staatsbürgerin verliert den Familienbeihilfenanspruch, wenn sie kein Dienstverhältnis im Bundesgebiet hat (§ 3 Abs 1 FLAG) und sich von ihrem Gatten (österreichischer Staatsbürger) trennt, sohin mit diesem und den aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern, selbst wenn diese österreichische Staatsbürger sind (VfGH 5.12.1996, B 2965/95), nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 19.2.2002, 95/14/0097, 25.2.2003, 99/14/0312; §§ 3 Abs 3 iVm 2 a Abs 1 FLAG). Abgesehen davon stand der Familienbeihilfenanspruch auch deshalb nicht zu, da sich die Bw. mit ihren Kindern innerhalb der ansonst anspruchsbegründenden 5 Jahresfrist des § 3 Abs 2 FLAG (bei ständigem Aufenthalt im Bundesgebiet) unbestrittenermaßen nicht ständig hier aufhielt (VwGH 13.10.1982, 82/13/0135). Im Fall der Unterbrechung beginnt diese Frist neu zu laufen (Ritz, BAO-Kommentar § 108 Kz 8).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Karl Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Eisenstadt betreffend Antrag vom 4. August 2000 auf Familienbeihilfe
für die Kinder M. und K. entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 4. August 2000 langte beim
Finanzamt ein Antrag der Bw. auf Familienbeihilfe für die Kinder M.
(österr. Staatsbürgerschaft), geboren 11.11.1994 in Bratislava
(Vater R. Kö., österr. Staatsbürger), K. (österr.
Staatsbürgerschaft), geboren am 8.9.1998 in Bratislava (Vater R.
Kö.) und J. König, geboren 1.8.1989 (Vater Jozef S.,
slowakischer Staatsbürger). Die Bw. selbst ist slowakische
Staatsbürgerin und hat lt. Heiratsurkunde R. Kö. am 21.3.1996
geheiratet.
Nach dem im Akt befindlichen
Meldezettel der Bw. hat sie sich am 25.6.1998 in der Unterkunft ihres Ehegatten,
R. Kö. in der HG 139/8, Wien als Hauptwohnsitz angemeldet und den
bisherigen Hauptwohnsitz, eine Adresse in der Slowakei, unter dem Vermerk wie
oben (w. o.) durchgestrichen. Am 27. Juli 2000 hat sie sich von der Wiener
Adresse abgemeldet und in KS als Hauptwohnsitz angemeldet. Ebenso meldete Sie
per 27. Juli 2000 ihre Kinder M., K und J. in KS an, deren bisheriger
Wohnsitz lt. Meldezettel ebenso in der HG war.
Am 1. September 2000 fragte das
Finanzamt vorhaltlich, ob die Bw. von ihrem Gatten getrennt lebe, wenn ja, seit
wann und ob sie eine Arbeitserlaubnis hätte. Auch wurde um die bereits oben
angeführten Meldezettel ersucht wie um den Nachweis, dass die Bw. in der
Slowakei keinen Wohnsitz mehr habe; desweiteren wurde um die
Kindergartenbestätigung von M. und die Schulbestätigung von J.
ersucht.
Die Bw. teilte dem Finanzamt am
5.9.2000 mit, dass sie seit einem Jahr von ihrem Gatten R. Kö getrennt
lebe und derzeit keine Beschäftigungsbewilligung besitze. Die Hauptschule
KS bestätigte am 5.9.2000, dass J. Kö. im Schuljahr 2000/2001 die
Hauptschule dort als ordentlicher Schüler besuchte; der Kindergarten KS
bestätigte, dass M. Kö. seit 4.9.2000 den Kindergarten dort
laufend besuche.
Das Finanzamt wies den
Familienbeihilfenantrag der Bw. mit der Begründung ab, dass Personen, die
nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen
oder wenn sie sich seit mindestens 5 Jahren im Bundesgebiet
aufhalten.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und vorgebracht, dass selbst für die ehelichen Kinder M. und K., die
beide die österreichische Staatsbürgerschaft hätten, weder ihr,
noch ihrem Ehegatten, noch einer anderen Person Familienbeihilfe gewährt
werden würde. § 3 Abs 3 FLAG bestimmt, dass wenn der
Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt, nicht
österreichischer Staatsbürger ist, es für den Anspruch auf
Familienbeihilfe genügt, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist. Diese Voraussetzung sei im gegenständlichen Fall
verwirklicht. Ihr stehe daher für die Kinder M. und K.
Familienbeihilfe zu, und zwar für M. jedenfalls seit der
Eheschließung am 21.3.1996 und für K. seit der Geburt am 8.9.1998.
Das Berufungsbegehren lautet dahingehend, die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag für das Kind M. ab 1.3.1996 und für das
Kind K. ab 1.9.1998 zu gewähren.
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, die sich wiederum auf den oben zitierten § 3
Abs 1 FLAG stützte. Gem § 2 Abs 1 lit a FLAG haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
§ 3 Abs 2 FLAG besagt, dass Abs 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Führt ein Elternteil, der nicht
österreichischer Staatsbürger ist, den gemeinsamen Haushalt in
Österreich, dem das Kind angehört, genügt für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist und die Voraussetzungen nach Abs 1 oder 2
erfüllt sind (§ 3 Abs 3 FLAG). Die Bw. hätte seit
25.6.1998 mit dem Kind M. auch ihren Wohnsitz in Österreich, der erste
Meldenachweis von K. ist vom 12.2.1999, die Familie hielt sich sohin nicht
ständig im Bundesgebiet auf. Laut Heiratsurkunde hätte die Bw. am
21.3.1996 geheiratet, lebe aber seit September 1999 von ihrem Gatten getrennt.
Ein gemeinsamer Haushalt werde sohin nicht geführt. Da die Bw. auch keiner
Beschäftigung mit einer gültigen Beschäftigungsbewilligung
nachgehe, bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Dagegen wurde ohne weitere
Begründung der Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
gestellt.
Nach Rücksprache mit der
Beihilfenstelle des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk wie auch
mit dem FA Eisenstadt und einer AIS-DB7 Abfrage hat bis April 1999 der
Ehegatte der Bw., R. Kö. die Familienbeihilfe für M. von Juni
1998 bis April 1999 geltend gemacht und bezogen. Aus der AIS-DB7 Ablage ist
ersichtlich, dass aufgrund der Ergebnisse des Erhebungsdienstes in der Wohnung
des R. Kö. keine Hinweise auf einen ständigen Aufenthalt der Bw.
und der Kinder M. und K. in Österreich bestehen. Demnach besuche die
Bw. ständig ihre Familienangehörigen in der Slowakei. Ein Wohnsitz in
der Slowakei ist nach wie vor aufrecht.
Die Einsicht in den
Beihilfenakt des R. Kö. bestätigte den oben angeführten,
nicht ständigen Aufenthalt der Bw. und ihrer Kinder in Österreich.
Nach dem Familienbeihilfenantrag des R. Kö, eingereicht beim
FA 04 am 25.6.1998, ist die Bw. mit ihrer Tochter M. am 21.3.1998 in
Österreich eingereist und hat auf die Geltendmachung der Familienbeihilfe
für ihre Tochter M. verzichtet. Auf dem Meldezettel der Bw. vom
22.4.1998 ist als weiterer Wohnsitz ein solcher in der Slowakei angeführt.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 1.10.1999 wurde der Antrag des
R. Kö auf Gewährung der Familienbeihilfe für seinen
Sohn K. wie auch ab 05/99 für seine Tochter M. abgelehnt, da nach
den durchgeführten Erhebungen der ständige Aufenthalt der Bw. und der
Kinder M. und K. in Österreich nicht nachgewiesen und glaubhaft
gemacht werden konnte.
Die Bw. bezieht nach
Rücksprache mit dem Finanzamt Eisenstadt wie auch aufgrund der AIS-DB7
Abfrage infolge eines aufgenommenen Dienstverhältnisses für ihre
Kinder ab Oktober 2001 die Familienbeihilfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist der
Familienbeihilfenanspruch einer vom Ehegatten getrennt lebenden, nicht
österreichischen Staatsbürgerin, die bis Oktober 2001 bei keinem
Dienstgeber im Bundesgebiet beschäftigt war.
Gem § 3 Abs 1
FLAG haben Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Abs 1 gilt gem
§ 3 Abs 2 FLAG nicht für Personen, die sich seit mindestens
60 Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für
Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art I des Abkommens
über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl
55/1955 und des Protokolls über die Rechtstellung der Flüchtlinge,
BGBl 78/1974.
Ist ein Elternteil, der den
Haushalt überwiegend führt (§ 2 a Abs 1), nicht
österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch
auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs 1 oder 2
erfüllt (§ 3 Abs 3 FLAG).
Gehört ein Kind zum
gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den
Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor.
Bis zum Nachweis des Gegenteiles wird vermutet, dass die Mutter den Haushalt
überwiegend führt (§ 2 a Abs 1 FLAG).
Im vorliegenden Fall ist
zunächst zu prüfen, ob der zum Anspruch führende
Ausnahmetatbestand des § 3 Abs 2 FLAG allenfalls gegeben ist,
wonach ein 5 jähriger, ständiger Aufenthalt in Österreich
hiefür genügt. In der BVE, die bei unwidersprochen gebliebenen
Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen des Vorlageantrages die Wirkung eines nicht
beantworteten Vorhaltes entfaltet (VwGH 21.12.2000, 97/16/0343,
ÖStZB 2001, 421), hat das Finanzamt artikuliert, dass sich die Familie
nicht ständig im Bundesgebiet aufhielt. Dieser Feststellung wurde im
Vorlageantrag nicht widersprochen. Indem sich die Bw. auch in der Berufung nur
darauf stützt, die Familienbeihilfe aufgrund der österreichischen
Staatsbürgerschaft ihres Ehegatten beanspruchen zu können, scheidet
der Tatbestand des § 3 Abs 2 FLAG als mögliche
Anspruchsvoraussetzung aus, zumal die Bw. diesen auch nicht geltend gemacht hat
und auch nicht geltend machen konnte, da die Einsichtnahmen in die der Bw.
bekannten Aktenteile ergaben, dass sie sich in den letzten 5 Jahren mit
ihren Kindern nicht ständig in Österreich aufhielt (siehe Sachverhalt
oben, wonach sie mit ihrer Tochter lt. BH-Akt des R. Kö. erst am
21.3.1998 nach Österreich einreiste, der Sohn K. lt. Meldezettel erst
am 12.2.1999 folgte und lt. Bescheid vom 1.10.1999 R. Kö. den
ständigen Aufenthalt der Bw. und seiner Kinder im Bundesgebiet nicht
nachweisen konnte, was zum Verlust von dessen Familienbeihilfe führte).
Verlangt doch § 3 Abs 2 FLAG einen ständigen Aufenthalt iSd
§ 26 Abs 2 BAO und die körperliche Anwesenheit, wobei ein
Auslandsaufenthalt den geforderten ständigen Aufenthalt im Inland
unterbricht (VwGH 13.10.1982, 82/13/0135), womit die Frist neu zu laufen beginnt
(Ritz, BAO-Kommentar § 108 Kz 8).
Ausgehend davon, dass für
den Zeitraum einer nicht bestehenden Beschäftigung bei einem Dienstgeber im
Bundesgebiet nicht österreichische Staatsbürger gem § 3
Abs 1 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, verbleibt zu
prüfen, inwieweit die Staatsbürgerschaft des Ehegatten der Bw. gem dem
oben zitierten § 3 Abs 3 FLAG zu einer Familienbeihilfe verhilft.
Diese Bestimmung verweist auf den oben zitierten § 2 a Abs 1
FLAG, die von einem gemeinsamen Haushalt der Eltern ausgeht. Nach ständiger
und auch jüngster Rechtsprechung des VwGH setzt der gem § 3
Abs 3 FLAG bestehende Anspruch des haushaltsführenden Elternteiles,
der nicht österreichischer Staatsbürger ist, voraus, dass die Eltern
samt Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Leben die Eltern getrennt, sind
sie geschieden oder ist auch nur ein Elternteil gestorben, kann von einem
gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden und steht dann dem Elternteil,
der nicht österreichischer Staatsbürger ist, eine Familienbeihilfe
nicht zu (VwGH 19. 2.2002, 95/14/0097; 25.2.2003, 99/14/0312). Da die Bw.
unbestrittenermaßen seit 1999 von ihrem Gatten getrennt lebt, trifft auf
sie diese zu einer Abweisung des begehrten Familienanspruches bestehende
Judikatur vollinhaltlich zu.
Zur Durchsetzung dieser
Rechtslage ist es desweiteren nicht schädlich, wenn die Kinder
österreichische Staatsbürger sind. Gegen § 3 FLAG ergeben
sich nämlich auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Eine Regelung, die
für den Anspruch von Familienbeihilfe von Ausländern bestimmte
Voraussetzungen verlangt, die Inländer nicht erfüllen müssen, ist
nicht unsachlich, zumal der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele
frei ist. Da - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht das Kind, sondern die
Eltern anspruchsberechtigt sind, ergeben sich auch keine verfassungsrechtlichen
Bedenken dagegen, dass für ein Kind, welches die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzt, die Familienbeihilfe nicht gewährt wird,
wenn dessen Eltern die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht erfüllen (VfGH 5.12.1996,
B 2965/95).
Indem desweiteren die Kinder
der Bw. für den begehrten Zeitraum nicht ständig in Österreich
waren und teils der mittlerweilen getrennt lebende Ehegatte Familienbeihilfe
für M. bezog, ist ein weiterer Grund für die Versagung des begehrten
Familienbeihilfenanspruches gegeben. Besteht doch gem § 5 Abs 3
FLAG kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig
im Ausland aufhalten und wurde andererseits die Familienbeihilfe bei Zutreffen
der Anspruchsvoraussetzungen doch schon gewährt.
Mit dieser Entscheidung
über die Familienbeihilfe geht auch das Begehren der Bw. auf die
Kinderabsetzbeträge ins Leere, da gem § 33 Abs 4
Z 3 lit a EStG 1988 diese an den rechtmäßigen
Bezug der Familienbeihilfe anknüpfen, an diese gekoppelt sind und bei
Abweisung des Familienbeihilfenantrages sohin auch die Kinderabsetzbeträge
nicht zustehen.
Mit dieser Entscheidung wird
der ab Oktober 2001 vom Finanzamt Eisenstadt der Bw. gewährte
Familienbeihilfenbezug nicht berührt.
Wien,
3. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Familienbeihilfenicht österreichische StaatsbürgerinGatte und Kinder österreichische StaatsbürgerTrennung von Gattenkeine gemeinsame Haushaltsführungkein Dienstverhältniskein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1958-W/02
- Stammnummer
- 5710
- Gültig
- 03.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF