Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3626-W/02
Kein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet und Unterbrechung der 5 jährigen Aufenthaltsfrist gem § 3 Abs 2 FLAG jedenfalls ab einem Auslandsaufenthalt von 4 Monaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3626-W/02vom 22.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Allein aus der Tatsache, dass der Ehegatte im Ausland erwerbstätig war, kann noch nicht auf den sofortigen Nachzug der Familie geschlossen werden (per analogiam LStRL 2000/346, wonach iZm doppelter Haushaltsführung sogar eine 2 jährige Nachzugsfrist bei verheirateten Personen besteht). Bei einem unbestritten viermonatigen Auslandsaufenthalt (hiezu VwGH 13.10.1982, 82/13/0135) zwecks Geburt eines Kindes, wobei auch noch in den Folgemonaten Auslandsaufenthalte nachgewiesen wurden (Arztbesuche etc.), ist ein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet iSd § 3 Abs 2 FLAG nicht mehr gegeben und beginnt bei nicht österreichischen Staatsbürgern die 60 monatige Aufenthaltsfrist im Bundesgebiet neu zu laufen (Ritz, BAO-Kommentar², § 108 Tz. 8).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Zwettl betreffend Antrag auf Gewährung von
Familienbeihilfe für das Kind F. ab 1.12.2001 und Rückforderung von zu
Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das
Kind K. von Oktober 1999 bis April 2002 entschieden:
Der
Berufung wird insoweit teilweise stattgegeben, als die Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für das Kind K. für den
Zeitraum Oktober 1999 bis August 2001 zu Unrecht erfolgte. Der Bescheid
über Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für das Kind K. von Oktober 1999 bis April 2002
wird sohin abgeändert.
Ansonsten
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw., eine griechische
Staatsbürgerin, die mit einem Österreicher, dem E. Sch. seit
28. 4. 1997 verheiratet ist (BA 12) und mit diesem die Kinder K.,
geboren am 11.6.1999 und F., geboren 1.12.2001 hat, stellte - nachdem sie
schon Familienbeihilfe für die Tochter K. bezieht - einen am 11.3.2002
eingelangten Familienbeihilfenantrag auch für den Sohn F., wobei diese ab
1.12.2001 begehrt wurde. Beide Kinder sind in Th. in Griechenland geboren
worden.
Auf den aktenkundigen
Meldezetteln scheint als Hauptwohnsitz für die Bw. und ihre Kinder der Ort
A. bzw. T. in Niederösterreich auf (BA 47, 48, 50, 51, 53,
54).
Das Finanzamt hielt der Bw. mit
Schreiben vom 8.4.2002 vor, dass sie mit ihrer Tochter K. am 26.7.1999 in
Österreich einreiste; wie K. wäre auch der Sohn F. in Griechenland
geboren und der Ehegatte seit Oktober 1999 in Griechenland beschäftigt. Es
werde um Sachverhaltsdarstellung ersucht, wo der Mittelpunkt der
Lebensinteressen seit Juli 1999 war bzw. ist (BA 5). Dieser nach T. zugestellte
Vorhalt wurde von der Post mit dem Vermerk zurückgesendet, dass die Bw. auf
Dauer ins Ausland verzogen wäre. Daraufhin erfolgte seitens des Finanzamtes
eine Zustellung nach P. in Griechenland.
In der Folge teilte die Bw. dem
Finanzamt mit, dass sie von T. nach A, sohin auch einem anderen
Finanzamtssprengel verzogen sei (BA 12). Ihre Einreise nach Österreich
wäre schon Oktober 1987 erfolgt, wo sie in Wien studierte. Im Oktober 1996
hätte sie eine Eigentumswohnung in A. gekauft, im April 1997 geheiratet und
wäre nach T gezogen. Ihr Mann hätte im August 1998 seine
Arbeitsstätte verloren und hätte Oktober 1999 in Griechenland zu
arbeiten begonnen. Familienwohnsitz und Lebensmittelpunkt wäre aber nach
wie vor Österreich. Sie wäre mangels Sozialversicherung in
Österreich aus finanziellen Gründen gezwungen gewesen, ihre Kinder in
Griechenland zur Welt zu bringen, weshalb auch nach ihrer Geburt entsprechende
Einreisevermerke vorzufinden seien. Da sie keiner Arbeit nachgehe und sich die
Kinder noch nicht im schulpflichtigen Alter befinden, könne sie sich
ausgedehnte Urlaube erlauben. Sie verbringe jedes Jahr die warme Jahreszeit in
Griechenland, weshalb als Zustellbevollmächtigte die Wohnadresse der
Schwiegermutter angegeben wurde (BA 19).
Aufgrund eines Telefonanrufes
der Bw. wurde der Aktenvermerk vom 30.4.2002 angefertigt (BA 20), aus dem
hervorgeht, dass die Bw. 4 Monate vor Entbindung durchgehend in Griechenland
war.
Aktenkundig sind Unterlagen zu
den Kindern F. und K., wonach diese in Griechenland ärztlich versorgt (u.a.
5.12.2001, BA 26, 15.6.1999, BA 31), ein Nachsendeauftrag des Postamtes G/K
(Wohnsitz der Schwiegermutter) zur Adresse in Griechenland ab 15.2.2002 besteht,
und zwar sowohl für Poststücke der Bw. als auch für solche ihres
Ehegatten (BA 27) und der Sohn F. am 13.3.2002 und 30.4.2002 in Griechenland
geimpft wurde (BA 29); ferner findet sich ein Arzthonorar und ein Klinikbesuch
iZm den Kindern in Österreich, datiert mit 18.4.2002 bzw. 6.3.2000 (BA 43,
44) sowie ein Kaufvertrag, wonach die Bw. in A. eine Eigentumswohnung gekauft
habe (BA 45, 46) und dort auch ihr Ehegatte angemeldet sei (BA 65).
Im angefochtenen Bescheid
betreffend die Familienbeihilfe des Kindes F. führt das Finanzamt
begründend aus, dass gem § 2 Abs 8 FLAG Personen, die sowohl im
Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe hätten, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen (=
engere persönliche und wirtschaftliche Beziehung) in Österreich ist
und sich die Kinder ständig hier aufhielten. Da der Ehegatte seit Oktober
1999 in Griechenland beschäftigt ist und die Bw. selbst nicht
berufstätig ist, wären die engeren Beziehungen in Griechenland
gegeben, umso mehr, als die Bw. selbst einräumt, dort ausgedehnte Urlaube
in der warmen Jahreszeit (angenommenerweise den größten Teil des
Jahres) zu verbringen. Darüber hinaus weisen die
Schwangerschaftsuntersuchungen und Impfbestätigungen auf Griechenland hin.
Nach Griechenland wurde auch ein Nachsendeauftrag erteilt. Das Finanzamt wies
die Bw. darauf hin, dass der Ehegatte als Arbeitnehmer in Griechenland einen
Familienbeihilfenanspruch hätte (BA 68, 69). Mit derselben Begründung
wurde für das Kind K. die Familienbeihilfe einschließlich
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Oktober 1999 bis April 2002
zurückgefordert (BA 74).
In der aus P. in Griechenland
verfassten Berufung (BA 77) weist die Bw. darauf hin, armutsgefährdet zu
sein. In Griechenland würde die Familie der Bw. als Auslandsbewohner
geführt werden (- in weiterer Folge werden in der Berufung zollrechtliche
Besonderheiten iZm dem PKW erläutert); der Ehegatte wird in Griechenland
als Ausländer steuerlich erfasst (- es findet sich in weiterer Folge
erläutert, dass Ausländer in Griechenland mehr Steuern zahlen). Das
Einkommen der Familie Sch. betrage 1999 öS 4.348,25, 2000 öS 35.512
und 2001 öS 48.358. Für das FA wäre es bei der Schulpflicht der
Kinder einfacher, den Mittelpunkt der Lebensinteressen festzulegen, was jetzt
jedoch aber noch nicht der Fall sei. Die Tochter spräche
ausschließlich Deutsch; sohin käme ein Schulbesuch in Griechenland
nicht in Betracht. Was die Inanspruchnahme ärztlicher Versorgung in
Griechenland anbelangt, zieht die Bw. einen Vergleich mit den vielen
Österreichern, die aus Kostengründen etwa in Ungarn zum Zahnarzt
gehen; Kostengründe hätten auch sie bewogen, ärztliche Versorgung
in Griechenland in Anspruch zu nehmen. Als geborene Griechin hätte die Bw.
naturgemäß Beziehung zu ihrem Elternland und sie kommt sich -
so wörtlich - "verarscht" vor, wenn ihr dies im vorliegenden
Verfahren zum Nachteil ausgelegt wird. Bei vielen Österreichern, die
andernorts Urlaub machen, ja sogar Einkünfte aus vermieteten
Unterkünften im Ausland beziehen, stellt man den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen nicht in Frage. Zwar beziehe ihr Mann als Mechaniker
Einkünfte in Griechenland, doch seien diese gering und sei er mit dem
Aufbau seiner Werkstatt beschäftigt und hätte derzeit
darüberhinaus Rückenprobleme. Der Sohn wäre einmal in
Griechenland und einmal in Österreich geimpft worden. Eingehend auf den
Bescheid verstehe die Bw. unter warmer Jahreszeit das, was alle anderen auch
darunter verstehen und weist darauf hin, dass es EU-Bürgern freistehe, sich
ein halbes Jahr uneingeschränkt in einem anderen Mitgliedsstaat
aufzuhalten. Der Nachsendeauftrag beträfe die überwiegende Post ihres
Ehegatten und wäre gerade in der vergangenen Zeit, wegen
Erbschaftsangelegenheiten, Todfall und Hausverkauf erforderlich gewesen. In
Österreich würde ein normaler Haushalt geführt werden mit Kfz,
Haushaltsversicherung etc, nicht hingegen in Griechenland. Dort hätte die
Bw. weder Stromrechnung, noch Kfz, noch Versicherungen oder Telefonrechnungen.
Aus einem Aktenvermerk vom
8.11.2002 geht hervor, dass die Bw. beim Finanzamt anrief, dabei bekanntgab,
dass die Werkstatt ihres Gatten in Griechenland äußerst bescheidene
Einkünfte bringe und die Familie nur überlebte, weil sie von ihrem
Vater, einem Bauingenieur unterstützt wurde. Der Tonfall der Bw. war so
lautstark und ließ an Sachlichkeit vermissen und wurde mit ihrem Ehegatten
fortgeführt. Ende September würde er sich wieder in Österreich
aufhalten; die Werkstatt in Griechenland sei nicht geöffnet und eine
Betriebsaufgabe wäre aus steuerlichen Gründen noch nicht erfolgt (BA
97). Laut einem weiteren Aktenvermerk wies die Bw. darauf hin, dass in
Griechenland ihr Gatte deshalb keine Familienbeihilfe bekomme, da er dort
selbständig sei und nie als Arbeitnehmer tätig gewesen wäre. Nach
einem 30 minutigen Telefongespräch mußte dieses beendet werden, da
die Bw. wiederum sehr unsachlich wurde und die Bearbeiter des Finanzamtes
persönlich anschuldigte (BA 104).
Fest steht, dass die Bw.
für das Kind K. Familienbeihilfe von Juli 1999 bis September 1999 bezog und
für beide Kinder wieder seit September 2002 bis dato bezieht.
Es erging eine abweisende
Berufungsvorentscheidung (BA 105), in der der Erstbescheid präzisiert wurde
und die Bw. darauf hingewiesen wurde, dass der Nachsendeauftrag auch für
sie gelte. Aus den dem Finanzamt vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass
folgende Zeitpunkte für einen Griechenlandaufenthalt sprechen (13.9.2001,
16.10.2001, 13.11.2001, 3.12.2001, 5.12.2001, 3.1.2002, 30.4.2002). Dem
stünden auch Nachweise gegenüber, die für einen Aufenthalt in
Österreich sprechen. Dem Vorwand, nur in der warmen Jahreszeit in
Griechenland zu verbringen steht der Umstand entgegen, dass der Nachsendeauftrag
nach Griechenland im Winter erteilt worden wäre (neue Adresse: xxx). Im
Schreiben vom 1.5.2002 führe die Bw. an, dass ihr Gatte Oktober 1999 in
Griechenland zu arbeiten begonnen hätte, lt. folgenden Telefonaten er
jedoch selbständig wäre und eine finanzielle Unterstützung
seitens des Vaters der Bw. erfolgte, der auch die Geburtskosten für das
Kind F. übernommen hätte. Der Lebensmittelpunkt sei aus all diesen
Gründen deshalb in Griechenland, da 1.) der am 17.1.2002 eingereichte
Nachsendeauftrag auch die Winterzeit umfasst und auch auf die Bw. lautet, 2.) in
Österreich kein Anspruch auf Sozialversicherung bestehe, 3.) die Bw. von
ihren Angehörigen in Griechenland unterstützt werde und 4.) der
Ehegatte in Griechenland mit dem Aufbau einer eigenen Werkstätte
beschäftigt war.
Im Vorlageantrag an den UFS
weist die Bw. auf ein Schriftstück des griechischen Finanzamtes hin, wonach
die Bw. und ihr Gatte dort als Österreichbewohner gelten. Die EU
Vorschriften besagten, dass EU Bürger den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedsstaates unterlägen. Die Bw. finde es komisch, dass das Finanzamt
von den Beweisen und Aussagen der Bw. nur jene heraushole, die für die
Abweisung des Antrages dienlich seien. Mit EU-Beitritt Österreichs
wäre der freie Personen- und Handelsverkehr eingeführt worden, demnach
es jedem EU-Bürger freistehe, frei und so oft er will zu reisen. Bei
Stellung des Antrages wäre im Merkblatt von einer Einschränkung der
Reisefreiheit nichts vermerkt gewesen. Die Behörde meine, die Bw. wäre
im Februar und März 2002 in Österreich gewesen. Schon richtig, und der
Reisepass hätte die Griechische Botschaft im Mai 2002 ausgestellt. Und wo
bitte wäre die Bw. im ganzen Jahr 2000 oder von Juli 1999 bis September
2001 gewesen. Wenn sie in Griechenland gewesen wäre, wie das Finanzamt
versucht zu beweisen, hätte sie erstens nicht das Gegenteil behauptet und
zweitens hätte sie nicht all diese Unterlagen zugesendet. Sie hätte
sie freiwillig und unmittelbar zugesendet, nachdem sie erfahren habe, dass hier
ein Mißverständnis vorliege. Aus den vorgelegten Unterlagen
könne nicht definiert werden, wann die Bw. mit ihren Kindern nach
Griechenland gereist sei. Das Finanzamt hätte bei einem Telefonat verlangt,
dass die Bw. schriftlich mitteile, erst seit September in Österreich zu
leben, um ihr die Familienbeihilfe ab September auszuzahlen, andernfalls die Bw.
bis auf weiteres keine Familienbeihilfe bekomme. Die Bw. teilte hierauf dem
Finanzamt mit, dass sie das nicht schreiben könnte, da dies nicht den
Tatsachen entspräche. Sie wäre angenehm überrascht gewesen, als
der Briefträger der Mutter 1300 Euro Familienbeihilfe und KAB September bis
Dezember 2002 brachte. Es sei unverständlich, jetzt auf einmal die
Familienbeihilfe zu bekommen, wo sich doch an ihrem Status nichts geändert
hätte. Was die finanzielle Unterstützung der Eltern anbelange, so gehe
dies doch schon aus dem ABGB hervor. Derartige finanzielle Unterstützungen
würden aber nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen definieren. Wenn sie
etwa von einem amerikanischen Onkel unterstützt werde, so werde damit doch
nicht ein Lebensmittelpunkt in Amerika begründet. Nach der Bestätigung
des griechischen Finanzamtes lebe die Bw. in Österreich, unterliege
österreichischen Rechtsvorschriften und hätte Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Vorgelegt wurden 1.) eine
Bestätigung des griechischen Finanzamtes, 2.) diverse Meldezettel, 3.)
österreichischer Führerschein, 4.) Reisepasskopien, 5.) der Taufschein
beider Kinder, 6.) ein Aufnahmeschein für die Augenambulanz, 7.) der
Kfz-Typenschein und 8.) eine Bestätigung der griechischen
Botschaft.
Der Vorlageantrag wurde mit
einem PS folgenden Wortlautes abgeschlossen: "Bitte nehmen sie zur Kenntnis,
dass wir keine Negativbestätigungen beibringen können (zB
Bestätigung des griechischen Einwohnermeldeamtes, dass wir in Griechenland
keinen Wohnsitz haben)".
Aus der Bestätigung des
griechischen Finanzamtes geht hervor, dass der Gatte der Bw. zusammen mit der
Bw. eine Steuernummer hätte, 2000, 2001 und 2002
Einkommensteuererklärungen als steuerpflichtige Auslandsgriechen
eingereicht wurden, und zwar für Einkünfte, die in Griechenland
erworben und versteuert werden. Aus einer Führerscheinkopie geht undeutlich
hervor, dass dieser November 1999 ausgestellt wurde. Ein Reisepass wurde von der
griechischen Botschaft in Wien am 12.2.2002 ausgefolgt, für den Ehegatten
von der BH T am 11.3.2002. Die Taufe von F. fand in einem Ort in
Niederösterreich am 26.10.2002, ebenso in Niederösterreich jene von K.
am 12.8.1999 statt. Die Augenambulanz in einem niederösterreichischen
Spital wurde mit der Tochter am 6.3.2000 aufgesucht. Die Zulassung der von der
Bw. gefahrenen PKW`s erfolgte in Österreich. Aus einer Bestätigung der
griechischen Botschaft geht hervor, dass für Freigewerbetreibende in
Griechenland keinerlei Zuschüsse bzw. Familienbeihilfe ausbezahlt
werde.
Schließlich wurde noch
ein Zeitungsartikel mit dem Titel "Mit Kennzeichen in der Zwickmühle"
vorgelegt. Darin wird die Problematik aufgezeigt, dass Kfz`s mit
ausländischen Kennzeichen spätestens nach 2 Monaten in Österreich
zugelassen werden müßten, während Fahrzeuge ohne dauerhaftem
Standort im Inland, für höchstens ein Jahr im Inland zugelassen sind
(zB Touristen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die
Griechenlandaufenthalte der Bw. im Zeitraum Oktober 1999 bis September 2002 -
das ist jener Zeitraum, für den keine Familienbeihilfe gewährt wurde
(nicht zuletzt infolge der beruflichen Tätigkeit des Ehegatten in
Griechenland) - zu einer Versagung des Familienbeihilfenanspruches
führen oder nicht.
Gem § 2 Abs 8 FLAG haben
Personen, die sowohl im Bundesgebiet, als auch im Ausland einen Wohnsitz haben,
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im
Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Gem § 5 Abs 4 FLAG besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im
Ausland aufhalten.
Gem § 3 Abs 1 FLAG haben
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit beziehen...............
Gem § 3 Abs 2 FLAG gilt
Abs 1 nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und
Flüchtlinge..................................................
Im vorliegenden Fall besteht
kein Anspruch aus dem Titel des § 3 Abs 1 FLAG, da die Bw. im
Streitzeitraum nicht erwerbstätig ist. Es geht sohin ausschließlich
um die Frage, ob die Bw. ständig im Bundesgebiet war, worauf der Anspruch
begründet werden könnte.
Der Verwaltungsgerichtshof
brachte im Erkenntnis vom 13.10.1982, 82/13/0135 zum Ausdruck, dass unter
ständigem Aufenthalt die körperliche Anwesenheit erforderlich ist. Ein
vier Monate dauernder Aufenthalt der Familie im Ausland unterbricht etwa den
ständigen Aufenthalt im Inland.
Eine Person kann zwar mehrere
Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensinteressen haben (VwGH
18.1.1996, 93/15/0145, ÖStZB 1996, 531). Desweiteren führt der VwGH in
diesem Erkenntnis an, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens im
Regelfall die stärksten persönlichen Beziehungen zu dem Ort bestehen,
an dem man regelmäßig Tag für Tag mit seiner Familie lebt.
Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer
verheirateten Person regelmäßig am Ort des Aufenthaltes ihrer Familie
zu finden sein wird. Die polizeiliche Ab- und Anmeldung ist hiebei nicht
entscheidend (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041, ÖStZB 1992, 323).
Im vorliegenden Fall ist die
Frage der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensinteressen eine solche der
freien Beweiswürdigung gem § 167 Abs 2 BAO, wonach die
Abgabenbehörden unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen
haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Diese
Beweiswürdigungsfreiheit ist einer Kontrolle der Höchstgerichte
entzogen, soweit sie schlüssig ist und den Denkgesetzen entspricht (etwa
VwGH 17.2.2000, 99/16/0233, ÖStZB 2000, 398).
Der UFS gewinnt aus dem
vorliegenden Fall den Eindruck, dass insb. der nicht mögliche
Familienbeihilfenanspruch für selbständig Erwerbstätige in
Griechenland eine Motivation darstellt, den Mittelpunkt der Lebensinteressen in
Österreich zu behaupten. Desweiteren ist im vorliegenden Fall
offensichtlich erkennbar, dass bei der Bw. bei Vorlage der Beweismittel ein
Lernprozess dahingehend stattgefunden hat, als sie zu Beginn des Verfahrens auch
Unterlagen und Beweismittel mit einem Griechenlandbezug vorlegte, in der Folge
aber nur noch Beweismittel mit einem Österreichbezug einlangten. Wenngleich
dies aus Sicht der Bw. verständlich ist, um ihren Standpunkt zu
rechtfertigen, ist mit dieser Taktik aber andererseits der - insbesondere bei
nachgewiesenen Auslandsbeziehungen sogar erhöhten - Mitwirkungspflicht
nicht entsprochen (ua VwGH 17.11.1980, 1885/78).
Der UFS kann sich der vom
Finanzamt im Erstbescheid wie auch in der Berufungsvorentscheidung
angeführten Beweiswürdigung vollinhaltlich anschließen, weshalb
auf diese verwiesen wird und ergänzt diese Beweiswürdigung um noch
folgende Erwägungen.
Es entspricht doch den Denk-
und Erfahrungsgesetzen, dass die Bedürfnisse einer jungen Familie darauf
hinauslaufen, in der Regel zusammen zu leben. Dieses Zusammenleben bringt es mit
sich, dort zu wohnen und sich aufzuhalten, wo der Erwerb möglich oder
beabsichtigt ist, zumal von dieser Frage die finanzielle Existenz einer Familie
abhängt. Vorliegend ist die Bw. nicht berufstätig, sohin wird sich der
Aufenthalt der Familie dorthin orientieren, wo der Gatte als Familienerhalter
einem Erwerb nachgeht. Im Verweigerungszeitraum des Familienbeihilfenanspruches
war der Lebensmittelpunkt - zumindest ab September 2001 - zweifellos
Griechenland, nicht nur, dass der Ehegatte der Bw. in Griechenland gearbeitet
hat, sondern darüber hinaus dort einen Betrieb aufbauen wollte. Die
Absicht, einen Betrieb dort aufzubauen unterstreicht noch viel mehr als bei
einem Arbeitnehmer, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Griechenland
aufgebaut werden sollte. Dies muß auch insoweit als naheliegender
Denkansatz gelten, als die Bw. selbst Griechin ist, die in Griechenland nicht
nur sprachkundig ist, sondern dort auch familiär finanziell
unterstützt wird. Wenn auch diese finanzielle Unterstützung isoliert
betrachtet nicht für die Begründung des Lebensmittelpunktes ausreicht,
so muss im vorliegenden Fall doch das Gesamtbild der Verhältnisse
untersucht werden, die nach Dafürhalten des UFS im Verweigerungszeitraum
- zumindest ab Seotember 2001 - auf den Lebensmittelpunkt in Griechenland
hinweisen. Als schlagkräftiger Beweis kann doch der Nachsendeauftrag (ab
15.2.2002) von Postsendungen nach Griechenland angesehen werden, der auch
für die Bw. galt und darüber hinaus ihre Behauptung widerlegte, nur im
Sommer ausgedehnte Urlaube in Griechenland zu verbringen. Aufgrund der
Entfernung zwischen Griechenland und Österreich kann desweiteren der
Schluß gezogen werden, dass Fahrten zwischen beiden Ländern eine
ständige Frequenz schon ob der behaupteten Armutsgefährdung nicht
erlauben, zumal reisen eben viel Geld kostet. Auch aus dieser Überlegung
zieht der UFS den Schluß, dass die Aufenthalte in Griechenland nicht nur
kurzfristig sein konnten. Die in der BVE festgestellten Griechenlandaufenthalte
13.9.2001, 16.10.2001, 13.11.2001, 3.12.2001, 5.12.2001, 3.1.2002 und 30.4.2002
werden von der Bw. im Vorlageantrag konkret nicht widerlegt, sondern nur mit der
allgemeinen Bemerkung versuchtermaßen entkräftet, wo sie denn im
ganzen Jahr 2000 oder von Juli 1999 bis September 2001 gewesen sein sollte.
Hiezu ist zu bemerken, dass vorliegend erst der Zeitraum ab Oktober 1999
relevant ist, zumal ab diesem Zeitraum der Beihilfenanspruch verweigert bzw.
rückgefordert wurde. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich innerhalb
des Verweigerungszeitraumes konkret folgendes Aufenthaltsmosaik (die Taufdaten
von Sohn und Tochter liegen außerhalb des Verweigerungszeitraumes):
|
|
Griechenland
|
Österreich
|
Erwerb des
Ehegatten der Bw
|
ab Oktober 1999
(BA 18)
|
ab September
2002
|
Kfz-Abmeldung
|
|
1.3.2000
(UFS-Akt)
|
Augenklinikbesuch
mit K.
|
|
6.3.2000 (BA
44)
|
Kfz-Abmeldung
|
|
4.5.2001
(UFS-Akt)
|
Geburt des Sohnes
F. am 1.12.2001,
|
|
|
viermonatiger
Schwangerschaftsaufenthalt
|
sohin ab 1.8.2001
(BA 20)
|
|
Schwangerschaftsuntersu-chungen
|
13.9.2001 (BA
33),
16.10.2001 (BA
35)
13.11.2001 (BA 37,
39)
|
|
Operierender
Arzt
|
3.12.2001 (BA
40)
|
|
Standesamtl
Anmeldung v. F. mit Übersetzung
|
3.1.2002,
12.1.2002 (BA 24)
|
|
Krankenhausrechnung
|
5.12.2001 (BA
26)
|
|
Staatsbürgerschaftsnachweis
von österr.
|
|
|
Botschaft
Athen
|
11.2.2002 (BA
28)
|
|
Ausstellung des
Reisepasses für die Bw.
|
12.2.2002
(UFS-Akt)
|
|
Nachsendeauftrag
|
ab 15.2.2002 (BA
27)
|
|
Reisepassausstellung
für den Gatten der Bw.
|
|
11.3.2002
(UFS-Akt)
|
Arztbesuch mit F.
(Impfpass)
|
13.3.2002 (BA
29)
|
|
Ummeldung von T.
nach A.
|
|
17.4.2002 (BA
47f)
|
Arztbesuch mit
F.
|
|
18.4.2002 (BA
43)
|
Arztbesuch mit F.
(Impfpass)
|
30.4.2002 (BA
29)
|
|
Passangelegenheit
am Konsultat Wien
|
|
10.5.2002
(UFS-Akt)
|
Kfz-Anmeldung
für PKW des Ehegatten
|
|
12.7.2002
(UFS-Akt)
|
Kfz-Abmeldung
"
|
|
29.7.2002
(UFS-Akt)
Indem der
Ehegatte der Bw. seit Oktober 1999 in Griechenland ist, ist ab diesem Zeitpunkt
der Aufenthalt der Bw. und ihrer Kinder in Griechenland wahrscheinlich. Ob
dieses Indiz ausreichend ist, um annehmen zu können, dass die Bw. mit ihren
Kindern auch sogleich nachgezogen ist, ist jedoch aus Sicht des UFS zu
verneinen. So etwa bestimmen in Zusammenhang mit Aufwendungen für doppelte
Haushaltsführung die Lohnsteuerrichtlinien 2002/346, dass bei verheirateten
Steuerpflichtigen der Nachzug der Familie nach 2 Jahren erwartet wird,
während bei Ledigen nur ein halbes Jahr diesbezügliche Kosten
abgeschrieben werden können, wohl wissend, dass die Mobilität einer
Familie eingeschränkter ist als bei einem Single. Es gibt Hinweise, dass
die Bw. zumindest bis August 2001 vorwiegend in Österreich war, indem am
1.3.2000 das Kfz abgemeldet, am 6.3.2000 mit der Tochter K. die Augenklinik
besucht und auch am 4.5.2001 ein Kfz abgemeldet wurde.
Für
August 2001, zumindest aber ab September 2001, wo sich die Bw. in Griechenland
Schwangerschaftsuntersuchungen unterzog und sie auch selbst einräumt,
schwangerschaftsbedingt 4 Monate ununterbrochen in Griechenland gewesen zu sein,
ist diesbezüglich ein ständiger Aufenthalt in Griechenland
unbestritten.
Sützt sich der
Familienbeihilfenanspruch wie im vorliegenden Fall auf § 3 Abs 2 FLAG, so
wird ein ständiger Aufenthalt bei einem bereits 4 monatigen
Auslandsaufenthalt in Abrede gestellt (oa VwGH 13.10.1982, 82/13/0135), wobei
dann die 60 Monatsfrist des § 3 Abs 2 FLAG neu zu laufen beginnt (Ritz,
BAO-Kommentar § 108 Kz 8).
Aus dieser Sachverhalts- und
Rechtslage ergibt sich aber schon das Schicksal der Berufung, indem nämlich
bis August 2001 ein ständiger Aufenthalt der Bw. im Ausland als nicht
erwiesen anzusehen ist und daher bis dahin eine Rückforderung von
Familienbeihilfe nicht Rechtens ist und ab September 2001, aufgrund eines
unbestrittenen 4 monatigen Griechenlandaufenthaltes und des Neubeginns des 5
jährigen Fristenlaufes einerseits die Rückforderung von
Familienbeihilfe rechtmäßig und andererseits auch die Verweigerung
der Familienbeihilfe für den Sohn F. im Verweigerungszeitraum
rechtmäßig erfolgte.
Wenngleich schon damit der die
Berufung abweisende Part dieser Entscheidung begründet ist, ist für
den UFS der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw in Griechenland ab September
2001 noch aus weiteren Gründen erklärbar. Betrachtet man oben
angeführte Aufenthaltstabelle, so gibt es zwischen September 2001 und April
2002 kaum Hinweise, dass die Bw. in dieser Zeit in Österreich war. Ein
derartiger Aufenthalt ist erst mit 17.4. und 18.4.2002 wieder erkennbar
(Ummeldung von T. nach A. und Arztbesuch mit F). Dies war offensichtlich ein
kurzer Österreichaufenthalt, da für F mit 30.4.2002 (Impfpass) wieder
ein Griechenlandaufenthalt erwiesen ist. Erst ab 10.5.2002 verdichten sich
wieder Österreichaufenthalte (12.7.2002, 29.7.2002), die jedoch für
die Annahme eines dann ständigen Aufenthaltes in Österreich
unausreichend sind und aufgrund der oben ausgeführten Fristenregelung
darüber hinaus keine Rolle spielen können.
Die griechische
Finanzamtsbestätigung über die Führung des Gatten der Bw. als
Ausländer ist nicht geeignet, damit einen ständigen Aufenthalt in
Österreich nachzuweisen, zumal auch das griechische Steuerrecht
Einkünfte dort versteuert, wo die Einkünfte erbracht wurden und bei
aktiven Erwerbseinkünften damit die Anwesenheit des Gatten der Bw. in
Griechenland auch diesbezüglich berhördlicherseits bewiesen wird.
Arztbesuche im Ausland sind für sich gesehen zwar kein Kriterium eines
ständigen Aufenthaltes, können aber in Summe und in Kombination mit
anderen Beweismitteln Anhaltspunkte für einen ständigen Aufenthalt
darstellen. Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes in Österreich im
Sinne des § 3 Abs 2 FLAG geht es um eine Sachverhaltsfrage zur Erlangung
einer auch Ausländern unter bestimmten Vorausetzungen zu gewährenden
staatlichen Transferleistung (hiezu etwa VfGH 5.12.1996, B 2965/95), mit der die
Reisefreiheit nicht verletzt wird. Aus dem vorgelegten Zeitungsartikel "Mit
Kennzeichen in der Zwickmühle" ist für den vorliegenden Sachverhalt
kein entscheidungsrelevanter Hinweis erkennbar.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, 22.September
2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Griechische StaatsbürgerinFamilienbeihilfeSchwangerschaftsaufenthalt in GriechenlandEhegatte will sich Existenz in Griechenland aufbauenständiger Aufenthalt im Bundesgebiet.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3626-W/02
- Stammnummer
- 5977
- Gültig
- 22.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF