Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2158-W/06
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe bei Fehlen eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 8 und 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG BGBl I Nr. 100/2005
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2158-W/06vom 15.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., T., vertreten durch Dr. Herbert
Pochrieser, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4, vom
29. August 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten, vom 2. August 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. Juli 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. besitzt die Staatsbürgerschaft von Serbien und
Montenegro und lebt seit Jänner 2002 in Österreich. Er bezog bis Juni
2006 die Kinderbeihilfe für seine vier Kinder. Das Finanzamt wies
den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit ab Juli
2006 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine Neuregelung der
Ansprüche von Personen, die nicht österreichische Staatsbürger
sind, im Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechts
erfolgte. Danach bestünde Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für
Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt seien, wobei
diese Berechtigung nach Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt werde. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes
aufgezählt. Der Berufungswerber hätte keinen Aufenthaltstitel nach
dieser neuen gesetzlichen Bestimmung und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
sei nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Nach der Neuregelung sei für die Gewährung der
Familienbeihilfe das Datum des letzten, das Asylverfahrens positiv
abschließenden Bescheides maßgebend.
Gegen den Abweisungsbescheid wurde Berufung
eingebracht.
Der Bescheid werde seinem gesamten Umfang nach wegen
inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten. Ausgeführt wurde ua, dass die
Rechtsansicht der belangten Behörde, dass § 3 FLAG 1967
i.d.g.F. die Gewährung von Familienbeihilfe unmöglich mache, der
Rechtsprechung des EGMR im Hinblick auf Art. 14 EMRK i.V.m. Art 8 EMRK
widerspreche (Urteil Okpisz v. Germany vom 25.10.2006).
Dazu wird Folgendes ausgeführt:
"Die mit 1.1.2006 neu in Kraft getretene
Regelung des § 3 FLAG entspricht nicht den vom EGMR judizierten
Voraussetzungen, an welche Bedingungen die Gewährung von Sozialleistungen
an Kinder geknüpft sein darf. Die Bedingungen müssen ein legitimes
Ziel verfolgen und verhältnismäßig sein. Dies ist
gegenständlich nicht der Fall: Die Kinderbeihilfe soll es Kindern
ermöglichen ein menschenwürdiges Leben in Österreich zu
führen. Mit der Kinderbeihilfe kann ein Teil der Ausbildung finanziert
werden, die Kosten des täglichen Lebensbedarfes usw. gedeckt werden.
Würde uns bzw. meinen Kindern die Kinderbeihilfe nicht mehr
weitergewährt, so müssten wir unseren derzeitigen Lebensstandard
aufgeben. Die Entwicklungschancen der Kinder würden sich verringern. Dies
ist den Kindern nicht zumutbar und schädigt in der Folge nachhaltig auch
die österreichische Wirtschaft. Es ist notorisch, dass keine oder schlechte
Ausbildung die Gefahr der Arbeitslosigkeit eminent erhöht. Meine Kinder,
die aufgrund der Streichung der Familienbeihilfe keine höhere Schulbildung
genießen werden könnten, sind daher eminent am Arbeitsmarkt
benachteiligt und von Arbeitslosigkeit bedroht, was wiederum enorme Kosten
für den Staat Österreich verursacht. Die RV zu
Fremdenrechtspaket 2005 vermeinen, dass die Bindung an die
rechtsmäßige Niederlassung notwendig sei: es würde dadurch ein
"entsprechender Bezug zu Österreich gesichert" und "die
soziale Treffsicherheit erhöht". Beides trifft nicht zu: Meine
Bindung zu Österreich ist schon aufgrund meiner rechtmäßigen
Beschäftigung in Österreich gegeben und durch meinen langjährigen
Aufenthalt. Würde man auch arbeitenden Asylwerbern die Familienbeihilfe
versagen, so stellt dies eine unzulässige Diskriminierung einer
Bevölkerungsgruppe, die ihren Beitrag zum österreichischen
Sozialsystem leistet, dar. Als Asylwerber ist mein Aufenthalt in Österreich
gesichert, ist doch grundsätzlich davon auszugehen, dass mir Asyl
gewährt werden wird. Die Begründung, die soziale
Treffsicherheit würde erhöht, ist in Wahrheit gar keine
Begründung, da es sich bei dem Terminus um eine inhaltsleere
Worthülse, bestenfalls um ein politisches Schlagwort handelt.
"Soziale Treffsicherheit" ist jedoch keine taugliche Begründung
für ein Gesetz, dass eine Bevölkerungsgruppe von Sozialleistungen
ausschließt.
Die Neuregelung verfolgt kein legitimes Ziel im
Sinne des Art 14 EMRK. Sie diskriminiert bewusst eine Bevölkerungsgruppe
Österreichs und ist daher verfassungswidrig. Die belangte
Behörde hätte mir daher jedenfalls Familienbeihilfe gewähren
müssen.
Wir leben seit Jänner 2002 in
Österreich. Ich arbeite seit einigen Jahren legal. Ich habe einen Antrag
auf Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung für meine
Kinder und mich gestellt. Über diesen Antrag wurde bis zum heutigen Tag
nicht rechtskräftig entschieden. Beweis: meine Einvernahme, Akt des
Bundesministeriums für Inneres, AZ: 315.005
In einem richtungsweisenden Erkenntnis (VfGH vom
9.6.1999, B 1045/98) hat der VfGH ausgesprochen, dass Umstände, die durch
die rechtswidrige Versagung der Aufenthaltsbewilligung durch die
Aufenthaltsbehörden herbeigeführt wurden, einem sonstigen Recht, dass
ein Ausländer in Anspruch nimmt nicht entgegengehalten werde. Dies gilt
jedenfalls auch in Ansehung des § 3 FLAG: Durch die rechtswidrige
Verweigerung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung für meine Familie
und mich darf mir daher aufgrund der Judikatur des VfGH die Familienbeihilfe
nicht versagt werden. Meine Familie und ich sind nach dem AsylG
aufenthaltsberechtigt. Diese Aufenthaltsberechtigung ist einer Berechtigung nach
§§ 8 und 9 NAG gleichzuhalten. Die Familienbeihilfe hätte mir
auch aus diesem Grund gewährt werden müssen. Im Übrigen
weise ich darauf hin, dass § 3 Abs.1 FLAG, soweit er Fremde besonderen
Erfordernissen unterwirft, gegen § 14 EMRK iVm Art 6 EMRK wegen
Ausländerdiskriminierung verstößt. Der UFS ist
diesbezüglich gehalten das Gesetzesprüfungsverfahren beim VfGH zu
beantragen." Abschließend wurde eine mündliche
Verhandlung und die Stattgabe der Berufung beantragt.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und führte u.a. aus, dass, da im
gegenständlichen Fall keine Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligung im
Sinne der §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und
auch kein Asylbescheid vorliege, die Berufung abzuweisen war.
Zum Vorbringen, dass ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz und gegen die international anerkannten Grundsätze
gegeben sei, führte das Finanzamt aus, dass es nicht Aufgabe des
Finanzamtes sei, dies zu beurteilen und verwies auf die Höchstgerichte. Es
sei nach dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs.1 B-VG an die gesetzlichen
Bestimmungen gebunden.
Der Bw. stellte den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Auf Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 2 FLAG legt die allgemeinen und besonderen
Voraussetzungen fest, unter denen jemand Anspruch auf Familienbeihilfe hat.
Ergänzend hiezu führt § 3 für Personen, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, weitere besondere
Voraussetzungen an. Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3
leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem
Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt. Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen.
Der Berufungswerber kann auch aus der Tatsache, dass er
Asylwerber ist und nach dem Asylgesetz aufenthaltsberechtigt ist, nichts
für seinen Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG
1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2004).
Für alle nichtösterreichischen Staatsbürger
ist somit ab 01.01.2006 für die Gewährung von Familienbeihilfe ein
gem. §§ 8 und 9 NAG angeführter Aufenthaltstitel oder ein das
Asylverfahren positiv abschließender Bescheid eine gesetzlich geregelte
Voraussetzung.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen lediglich im
Sinn der Gesetze treffen kann, ist die Abweisung des Antrages auf Gewährung
von Familienbeihilfe ab Juli 2006 zu Recht erfolgt. Die Berufung war
daher abzuweisen.
Verfassungswidrigkeit
Der Bw. bestreitet die verfassungsrechtliche
Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung (§ 3 FLAG (BGBl. I Nr.
100/2005) wegen Gleichheitswidrigkeit. Gegen diese Bedenken, die der Bw.
in seiner Berufung anführt, wird ausgeführt, dass sich der
unabhängige Finanzsenat nach Art 18 Abs.1 B-VG bei der
Entscheidungsfindung an bestehenden Gesetzen zu orientieren und bei Vorliegen
der darin normierten Voraussetzungen diese anzuwenden hat. Einwendungen
verfassungsrechtlicher Natur können im Abgabenverfahren nicht
berücksichtigt werden und sind daher nicht Gegenstand dieses
Berufungsverfahrens.
Zum Vorbringen, dass die belangte Behörde in
gleichheitskonformer Interpretation § 3 Abs.1 und 2 FLAG so verstehen
hätte müssen, dass jeder, der sich in Österreich
rechtmäßig aufhält, Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe nach
Maßgabe der sonstigen Bestimmungen des FLAG hat, wird Folgendes
ausgeführt:
In seinem Erkenntnis vom 15.11.2005, 2004/14/0106,
führt der VwGH aus:
Gesetzesanalogie hat zur Voraussetzung, dass ein zu
beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem bestimmten
Tatbestand erfasst wird, aufgrund der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem
unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sachverhalt und im Hinblick auf die
ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes
ausgegangen werden muss (vgl. Werndl, Zur Analogie im Steuerrecht, OJZ 1997,
298, und das Erkenntnis vom 23. Okt. 1997, 96/15/0234). Bei einer - durch
Analogie zu schließenden - Gesetzeslücke handelt es sich um
eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen
am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung. Eine Lücke ist
demnach anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und
immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig
ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten
Beschränkung widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2002,
2002/15/0022).
Die Einschränkung, dass nichtösterreichischen
Staatsbürgern nur unter im Gesetz angeführten bestimmten
Voraussetzungen Familienbeihilfe gewährt wird, ergibt sich aus
§ 3 Abs.1 und 2 betreffend die Aufenthaltstitel und aus § 3
Abs.3 FLAG 2005 betreffend das Vorliegen eines positiven
Asylbescheides.
Aus dem Gesetz ergibt sich kein Hinweis, dass
Familienbeihilfe auch nach Asylgesetz aufenthaltsberechtigten Asylwerbern zu
gewähren sei.
Widerspruch
zu "EMRK"
Dem Vorwurf dass die in § 3 Abs.1 und 2 FLAG
vorgesehenen Einschränkungen des Anspruchs auf Familienbeihilfe auf nach
§§ 8 und 9 NAG niederlassungsberechtigte Ausländer dem Art 14 iVm
Art 8 der - in Österreich im Verfassungsrang stehenden -
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
("EMRK") widerspricht, wird auf die Ausführungen zur
"Verfassungswidrigkeit" hingewiesen.
Zu dem vom Bw. angeführten Artikel 14 "Verbot
der Benachteiligung" wird angemerkt: Der Genuß der in der
vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten ist ohne
Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der
Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen Anschauungen, in
nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen
Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status
begründet wird.
In den Erläuterungen wird ausgeführt, dass ua.
eine Unterscheidung zwischen Staatsbürgern und anderen als zulässig
anerkannt wurde. (B-VG³, Mayer, Art 14 SS 638ff)
Im vorliegenden Fall besteht eine Nichtgewährung der
Familienbeihilfe auf Grund der Unterscheidung zwischen Österreichern und
nicht österreichischen Staatsbürgern. Wie bereits eingangs
ausgeführt, werden zu den in § 2 FLAG allgemeinen und besonderen
Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe im § 3 FLAG
noch weitere besondere Voraussetzungen für Personen, die nicht die
österreichische Staatbürgerschaft besitzen,
angeführt.
Die Beurteilung, ob die Bestimmung des § 3 FLAG idF
BGBl I Nr. 100/2005 verfassungswidrig ist, steht dem unabhängigen
Finanzsenat als Rechtsmittelbehörde (Abgabenbehörde zweiter Instanz)
nicht zu, sondern fällt ausschließlich in die Kompetenz des
Verfassungsgerichtshofes.
Gemäß
§ 1 Abs.1 UFSG (Verfassungsrang) wird
für das Bundesgebiet ein unabhängiger Finanzsenat als unabhängige
Verwaltungsbehörde errichtet.
Die Verfassungsbestimmung des Abs.1, die den UFS als
Verwaltungsbehörde bezeichnet, stellt sicher, dass der UFS (ungeachtet
seiner Gerichtsähnlichkeit) kein Gericht iSd B-VG ist. Der UFS ist
beispielsweise kein Gericht iSd Art140 Abs.1 B-VG. (Ritz, BAO Handbuch, S
272)
Wien, am 15.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2158-W/06
- Stammnummer
- 26676
- Gültig
- 15.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF