Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0264-F/07
Ist ein nationaler Anspruch auf Familienbeihilfe nicht gegeben, so werden betreffend die Bw gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen (siehe Verordnung EWR Nr. 1408/71) schlagend.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0264-F/07vom 12.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom
18. September 2001 gegen den Bescheid des Finanzamtes e vom 20. August
2001 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
ab 1. Mai 1997 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:
Betreffend das
Kind wj, geb. 1976, bleibt der Bescheid des Finanzamtes über den gesamten
Zeitraum aufrecht und wird die Berufung diesbezüglich als unbegründet
abgewiesen.
Betreffend das
Kind cw, geb. 1973, wird der Bescheid des Finanzamtes betreffend die
Zeiträume Mai bis September 1997 und Oktober 1998 bis Feber 1999
aufgehoben. Betreffend die restlichen Zeiträume (Oktober 1997 bis September
1998 sowie März 1999 bis August 2001) bleibt der Bescheid aufrecht und wird
die Berufung diesbezüglich als unbegründet abgewiesen.
Betreffend das
Kind Jm, geb. 1978, wird der Bescheid des Finanzamtes über den gesamten
Zeitraum aufgehoben und der Berufung damit stattgegeben.
Entscheidungsgründe
Betreffend eingangs zu erwähnenden Sachverhaltes zu
vorliegender Rechtssache darf auf die Ausführungen des Unabhängigen
Finanzsenates in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2003, rv, betreffend
Gewährung von Familienbeihilfe ab Mai 1997 verwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. April
2007, Zl. 2004/15/0049-11, den vorgenannten Bescheid des Unabhängigen
Finanzsenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und hiezu
folgendes erwogen:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 - FLAG, haben Personen, die im
Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
Anspruch auf Familienbeihilfe für näher bezeichnete Kinder.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 FLAG hat die Person
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein in Abs. 1 genanntes Kind, zu deren
Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern,
so kann nach § 2 a Abs. 2 FLAG der Elternteil, der unter näher
bestimmten Voraussetzungen einen vorrangigen Anspruch hat, zu Gunsten des
anderen Elternteiles verzichten.
Unter hier nicht interessierenden Voraussetzungen haben
nach § 6 FLAG auch Vollwaisen und Kinder, deren Eltern ihnen nicht
überwiegend Unterhalt leisten, Anspruch auf Familienbeihilfe für sich
selbst.
Nach § 5 Abs. 3 FLAG idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten.
§ 53 Abs. 1 FLAG idF des Budgetbegleitgesetzes 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000 (nach § 50o Abs. 1 FLAG in Kraft getreten am 30.
Dezember 2000) lautet:
"Staatsbürger von Vertragsparteien des
Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind,
soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem
Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist
der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen
dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich
gleichzuhalten."
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der konsolidierten Fassung ABIEG Nr. L 28 vom 30. Jänner 1997
(in der Folge: Verordnung Nr. 1408/71), gilt nach ihrem Art. 4 Abs. 1 Buchstabe
h für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit,
welche Familienleistungen betreffen.
Unter Familienleistungen sind nach Art. 1 Buchstabe u
sublit. I der Verordnung Nr. 1408/71 alle Sach- oder Geldleistungen zu
verstehen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1
Buchstabe h genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, jedoch mit Ausnahme der
in Anhang II aufgeführten besonderen Geburts- oder Adoptionshilfen.
Familienbeihilfen sind nach Art. 1 Buchstabe u sublit. ii
der Verordnung Nr. 1408/71 regelmäßige Geldleistungen, die
ausschließlich nach Maßgabe der Zahl und gegebenenfalls des Alters
von Familienangehörigen gewährt werden.
Familienangehöriger ist nach Art. 1 Buchstabe f
sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71 jede Person, die in den Rechtsvorschriften,
nach denen die Leistungen gewährt werden, oder in den Fällen des Art.
22 Abs. 1 Buchstabe a und des Art. 31 in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, als Familienangehöriger
bestimmt, anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet ist; wird nach
diesen Rechtsvorschriften eine Person jedoch nur dann als
Familienangehöriger oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit
dem Arbeitnehmer oder dem Selbständigen oder dem Studierenden in
häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt,
wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von diesem
bestritten wird.
Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt, dass -
vorbehaltlich hier nicht interessierender Sonderbestimmungen - Personen,
für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates unterliegen. Soweit die hier nicht in Betracht kommenden Art. 14
bis 17 der zitierten Verordnung nicht etwas anderes bestimmen, gilt
gemäß Art. 13 Abs. 2 Folgendes:
"a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats
abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt,
seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
hat;
b) eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine
selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften
dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats wohnt;
...
f) eine Person, die den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den
vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen der
Art. 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt, nach Maßgabe allein
dieser Rechtsvorschriften."
Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt, dass die
Beschwerdeführerin in Österreich keiner Beschäftigung mehr
nachgeht und auch nicht als arbeitslos gemeldet ist, sohin jede
Berufstätigkeit aufgegeben hat, nach s übersiedelt ist und - nach dem
Beschwerdevorbringen infolge schwerer Krankheit invalide (und offenbar ohne
Erwerbstätigkeit) - in s wohnt, kann der belangten Behörde nicht mit
Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie - gestützt auf Art. 13 Abs. 2
Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 - davon ausgegangen ist, dass die
Beschwerdeführerin selbst den Rechtsvorschriften ss, des Mitgliedstaats, in
dessen Gebiet sie wohnt, unterliegt (vgl. auch das Urteil des EuGH vom 11. Juni
1998 in der Rs C-275/96 [Anne Kuusijärvi], und das hg. Erkenntnis vom 25.
Jänner 2006, 2006/14/0105).
Ausgehend vom behaupteten Sachverhalt, dass der Vater der
drei Kinder der Beschwerdeführerin im Streitzeitraum in Österreich
erwerbstätig oder arbeitslos war und hier wohnte, unterlag dieser iSd Art.
13 der Verordnung Nr. 1408/71 den Rechtsvorschriften Österreichs. Es
hätte diesem unter der in § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG genannten
Voraussetzung der Tragung der überwiegenden Kosten des Unterhalts und dass
keine andere Person für seine Kinder Familienbeihilfe bezieht,
grundsätzlich Familienbeihilfe gewährt werden können, wie das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung insoweit zutreffend zum Ausdruck
gebracht hat.
Nach Art. 73 der Verordnung Nr. 1408/71 hat ein
Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats unterliegt, vorbehaltlich hier nicht interessierender
Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im
Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach
den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen
im Gebiet dieses Staates wohnten.
Der Aufenthalt der Kinder in s wäre sohin auch schon
vor Inkrafttreten des § 53 Abs. 1 FLAG für den Beihilfenanspruch nicht
schädlich gewesen, weil (der von der belangten Behörde zitierte)
§ 5 Abs. 3 leg. cit. insoweit vom Anwendungsvorrang des Art. 73 der
Verordnung Nr. 1408/71 verdrängt war.
Im Urteil vom 15. März 2001 in der Rs C-85/99 (Vincent
und Esther Offermanns) hat der EuGH ausgesprochen (Rn 34), dass die
Unterscheidung zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten, was die Person des
Anspruchberechtigten angeht, grundsätzlich nicht für
Familienleistungen gilt. Es kam daher nicht darauf an, dass nach dem dort zu
Grunde liegenden Sachverhalt der Unterhaltsvorschuss an das Kind zu leisten war,
wenn der sorgeberechtigte Elternteil als Selbständiger in den
persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fällt.
Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist zweifelsfrei eine
Familienleistung iSd Art. 1 Buchstabe u sublit. i der Verordnung Nr. 1408/71,
welche einen Ausgleich von Familienlasten bezweckt und in einem staatlichen
Beitrag zum Familienbudget besteht, der die Kosten des Unterhalts von Kindern
verringern soll (vgl. das Urteil des EuGH vom 5. Februar 2002 in der Rs C-255/99
[Anna Humer], Rn 31). Dass unter dem Ausdruck "Familienlast" auch
Familiensituationen nach einer Scheidung erfasst sind, hat der EuGH im
erwähnten Urteil vom 5. Februar 2002 klargestellt (Rn 42 und 43).
Die Familienbeihilfe iSd FLAG ist sohin eine
Familienleistung, auf welche grundsätzlich Anspruch bestehen kann, wenn der
sorgeberechtigte oder der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil den
Rechtsvorschriften (iSd Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71) Österreichs
unterliegt. Insoweit unterscheidet sich der dem Beschwerdefall zu Grunde
liegende Sachverhalt von dem dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 25.
Jänner 2006 zu Grunde liegenden, bei welchem beide Elternteile nicht den
österreichischen, sondern den Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaates unterlagen.
Es steht dem nationalen Gesetzgeber frei, welchen von
mehreren möglichen Anspruchsberechtigten (einen bestimmten Elternteil oder
etwa unmittelbar das Kind) er für eine solche Familienleistung vorsieht,
und etwa den den gemeinsamen Haushalt überwiegend Führenden vorrangig,
den den Unterhalt überwiegend Leistenden ersatzweise und schließlich
unter bestimmten Voraussetzungen das Kind selbst als Anspruchsberechtigten zu
normieren.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn wie etwa im
Beschwerdefall in Folge des Wegzuges der Mutter, zu deren Haushalt die Kinder
gehören, der Anspruch auf Familienbeihilfe von einem Elternteil auf den
anderen Elternteil übergeht. Denn die Familienleistung trägt auch in
einem solchen Fall noch immer zum Familienbudget durch Verringerung der Kosten
des Unterhalts der Kinder bei. Entscheidend ist lediglich, dass ein derartiger
Übergang der Anspruchsberechtigung tatsächlich stattgefunden hat, also
der Vater der Kinder nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG anspruchsberechtigt
ist, weil er die Unterhaltskosten für das jeweilige Kind überwiegend
getragen hat.
Die belangte Behörde durfte einen
(grundsätzlichen) Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe
deshalb nur dann verneinen, wenn wh, der iSd Art. 13 der Verordnung Nr. 1408/71
den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegende Vater der Kinder der
Beschwerdeführerin, die Kosten des Unterhalts für die Kinder
überwiegend getragen hat, wenn somit aufgrund dieser subsidiären
Anspruchsberechtigung für die Kinder der Beschwerdeführerin ein
grundsätzlicher Anspruch des Vaters auf die österreichische
Familienbeihilfe besteht. Solche Feststellungen hat die belangte Behörde
indes nicht getroffen."
Mit Vorhalt vom 27. Juli 2007 wurde die Bw ersucht,
nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
"Eine eidesstattliche Erklärung bzw einen Nachweis
über die von Ihrem Exgatten ab Mai 1997 bis einschließlich August
2001 geleisteten Unterhaltszahlungen pro Monat und pro Kind;
Geben Sie bitte die monatlichen Kosten pro Kind für
den Zeitraum Mai 1997 bis August 2001 bekannt (monatliche Kostenaufstellung pro
Kind über den gesamten Zeitraum);
Waren die von Ihnen genannten drei Kinder während des
strittigen Zeitraumes immer bei Ihnen haushaltszugehörig? Wenn nein, wird
um Angabe des genauen Zeitraumes und der Unterkunft (Wohnadresse) des Kindes
gebeten.
Geben Sie bitte bekannt, wie hoch Ihre monatlichen
Zahlungen bzw Leistungen an die Kinder während des bereits genannten
Zeitraumes waren und legen Sie Nachweise hiefür vor.
Geben Sie bitte bekannt, wie hoch Ihr Einkommen im
strittigen Zeitraum war.
Geben Sie bitte bekannt, wie und von wem und in welcher
Höhe die Unterhaltskosten der Kinder im strittigen Zeitraum bestritten
wurden (bitte Angabe pro Kind und Monat).
Betreffend der Berufsausbildungen sind folgende Unterlagen
in deutscher Übersetzung vorzulegen: sämtliche Studienpläne pro
Kind; Nachweise über den jeweiligen Studienverlauf; Zeugnisse, woraus die
jeweiligen Prüfungen ersichtlich sind; Nachweise, in welcher Zeit wegen
Betreuung der Bw nicht studiert wurde; Bekanntgabe, wann cw das Priesterseminar
verlassen hat und in welchem Zeitraum die Betreuung seiner Mutter durch ihn und
somit eine Studienunterbrechung stattfand; a hat laut auszugsweiser
Arbeitsübersetzung im Studienjahr 98/99 lediglich die Aufnahmeprüfung
bestanden, hat er in diesem Studienjahr studiert und Prüfungen abgelegt? Ab
dem Studienjahr 99/00 war er dann ordentlicher Hörer an der o Fakultät
- auch diesbezüglich sind Nachweise vorzulegen, welche Prüfungen er in
diesem Studienjahr abgelegt hat. Welchen Zeitraum umfasst jeweils ein
Studienjahr? Laut der auszugsweisen Arbeitsübersetzung war a im Studienjahr
2000/01 nicht inskribiert. Bitte geben Sie diesbezüglich den genauen
Zeitraum bekannt, da diesbezüglich keinesfalls eine Berufsausbildung
vorliegt. Auch betreffend das Studienjahr 1997/98 fehlt die
Inskriptionsbestätigung, bitte geben Sie daher bekannt, ob dieses
Studienjahr nicht studiert wurde, weil a die Bw betreute (bitte genauen Zeitraum
bekanntgeben). Es wird gebeten, den Studienverlauf sowie die jeweiligen
Betreuungszeiten und Studienunterbrechungen anhand einer genauen und
zusammenhängenden Zeittafel über den Zeitraum Mai 1997 bis Feber 2000
(richtigerweise 1999) (Vollendung des 26. LJ) darzustellen. Der
Familienbeihilfenanspruch ist nämlich monatlich zu prüfen. Betreffend
das Kind Jm liegen Inskriptionsbestätigungen der Studienjahre 97/98, 98/99,
99/00, 00/01 vor. Auch diesbezüglich wird um Angabe des jeweiligen
Zeitraumes eines Studienjahres gebeten sowie um Vorlage der Zeugnisse und somit
ein Nachweis der in den jeweiligen Studienjahren abgelegten Prüfungen. Auch
hier wird gebeten den Studienverlauf sowie die Studienunterbrechungen etc.
anhand einer genauen und zusammenhängenden Zeittafel über den Zeitraum
Mai 1997 bis August 2001 darzustellen. Wann hat das Studienjahr 97/98 begonnen
und was hat das Kind von Mai 1997 bis zum Beginn des Studienjahres 97/98
gemacht? Bitte um Vorlage von Nachweisen, Zeugnissen etc. Über welchen
Zeitraum fand eine Studienunterbrechung aufgrund der Krankheit statt (bitte um
genaue Angabe des Zeitraumes). Betreffend das Kind wj, geb. 1976, liegen
überhaupt keine Unterlagen vor. Diesbezüglich wird gebeten - so wie
bei den beiden erstgenannten Kindern - Unterlagen, Zeugnisse und Nachweise
über eine Berufsausbildung vorzulegen.
Laut Eingabe des rechtlichen Vertreters der Bw vom 10. Juli
2001 habe die Bw österreichische Sozialhilfe bezogen. Diesbezüglich
wäre ein Nachweis über den Bezug vorzulegen.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 legte die rechtliche
Vertretung der Bw nachstehende Unterlagen vor:
- Brief der o Fakultät samt Arbeitsübersetzung
der Österreichischen Botschaft m;
- Inskriptionsbestätigungen WS 1996, SS 1997,
Studienjahre 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 betreffend das Kind cw;
- Bestätigung der Universität u über den
Studienerfolg von Jm vom 8. 11. 2001 samt Übersetzung der
Österreichischen Botschaft in m;
- Schreiben der Universität u vom 19. 11. 2001 und 16.
11. 2001 samt Übersetzung der Österreichischen Botschaft m;
- Inskriptionsbestätigungen über die Studien-
bzw. Schuljahre 1996/1997, 1997/1998, 1998/1999, 1999/2000, 2001/2002 betreffend
das Kind Jm;
- Universitätseinschreibebestätigung für das
Studienjahr 2002/2003 von Jm und cw samt Brief der Österreichischen
Botschaft m;
- Abschlussdiplom Jm der Universität La u;
- Zahlungsbelege über den Zeitraum April 1997 bis
September 1998 über geleistete Unterhaltszahlungen von wh;
Außerdem wurde bekanntgegeben, dass sich die
Antragstellerin in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befinde. Es
sei daher mit der Österreichischen Botschaft in m Kontakt aufgenommen
worden, um die noch ausständigen abgeforderten Urkunden und Auskünfte
- soweit auf Grund des langen Zeitablaufes überhaupt noch vorhanden -
einzuholen.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2007 gab die rechtliche
Vertretung bekannt, dass aus beiliegender eidesstattlicher Erklärung samt
Übersetzung die offenen Fragen beantwortet würden. Die Dauer und
Höhe der geleisteten Unterhaltszahlungen, die monatlichen Kosten und
Leistungen pro Kind, das Einkommen und die Unterhaltskosten seien zudem aus den
Jugendwohlfahrtsakten der Bezirkshauptmannschaft e für die betroffenen
Kinder der Antragstellerin ersichtlich. Es werde beantragt, diese Akten bei der
Bezirkshauptmannschaft von Amts wegen einzuholen. Die Beteiligten hätten
bisher von Krediten gelebt. Aus den beiliegenden Bestätigungen sei
ersichtlich, dass sie zum Überleben Kredite in Höhe von €
63.000,00 aufgenommen haben.
Laut übersetzter eidesstattlicher Erklärung gab
die Bw folgendes an:
"1. Zur Frage der Unterhaltszahlungen meines Exgatten: Mein
Exgatte hat von 1997 ungefähr bis Ende 1998 ATS 800,00 pro Monat für
meine Kinder und mich bezahlt. Seither zahlt er nicht mehr. Nach Aussagen der
zuständigen Behörden hatte er keine ausreichenden Einkünfte mehr,
um seine Verpflichtungen aus dem Scheidungsurteil zu erfüllen. Dies hat mir
die österreichische Botschaft im beiliegenden Brief mitgeteilt.
2. Zur Frage nach den monatlichen Kosten meiner Kinder:
Zuerst die Kosten für cw und Jm, die beide Studenten an der
Universität sind. cw hatte von 1997 bis 2001 monatlich Kosten von 96.813
spanischen Peseten äquivalent € 581,85. Pro Jahr wären dies
1.161.744,00 Peseten äquivalent € 6.982,22; von 1997 bis 2001, also
für fünf Jahre, macht das ein Total von 5.808.720 Peseten,
äquivalent € 34.911,11. Jm hatte von 1997 bis 2001 monatliche Kosten
von 96.813 spanischen Peseten äquivalent € 581,85. Pro Jahr wären
dies 1.161.744,00 Peseten äquivalent € 6.982,22; von 1997 bis 2001,
also für fünf Jahre, macht das ein Total von 5.808.720 Peseten,
äquivalent € 34.911,11. Dabei sind berücksichtigt die Kosten an
der Universität, wie Studiengebühren, Unterkunft, Verpflegung, Reisen.
Die Universität von a liegt in 95 km Entfernung von zu Hause, jene von Jm
in 165 km Entfernung.
3. Zur Frage, ob meine Kinder immer mit mir gelebt haben:
Ja, sie waren immer bei mir und sind es, außer wenn sie gerade an der
Universität sind. wj konnte ungefähr zwischen 1998 und 1999 wegen der
bekannten finanziellen und bürokratischen Probleme den Druck zu Hause nicht
aushalten. Weil er keine Arbeit hatte, kam er aber in unregelmäßigen
Abständen immer wieder zu Hause vorbei. Für seine Kosten habe ich
daher keine genauen Aufzeichnungen.
4. Zur Frage, der monatlichen Zahlungen für meine
Kinder: Wir haben nicht einmal das Notwendigste, ich kann daher meinen Kindern
kein Geld geben. Wir haben verschiedene Bankschulden. Davon lege ich Kopien
bei.
5. Zur Frage meiner Einkünfte: Von 1997 bis 1999 hat
mir der sch Staat wegen Invalidität eine Sozialrente von monatlich
ungefähr 20.000,00 Peseten bezahlt, äquivalent € 120,20 pro
Monat. 1999 bekam ich monatlich 37.960,00 Peseten, äquivalent € 228,14
pro Monat. 2000 bekam ich monatlich 40.260,00 Peseten, äquivalent €
241,97 pro Monat. 2001 bekam ich monatlich 41.000,00 Peseten, äquivalent
€ 251,88 pro Monat. Zusätzlich hat uns die Bezirkshauptmannschaft e
kleine Sozialzahlungen geleistet, über die ich aber keine Aufzeichnungen
geführt habe. Ich schlage vor, bei der Bezirkshauptmannschaft e oder bei
der österreichischen Botschaft in m nachzufragen.
6. Zur Frage erhaltener Unterhaltszahlungen: Außer
den bereits in Frage 1 genannten Beträgen haben wir nichts bekommen.
7. Zur Frage 7 müssen in den Akten bessere Unterlagen
und Aufzeichnungen aufzufinden sein, als ich sie selbst besitze. Insbesondere
verweise ich auf die Entscheidung des Finanzamtes vom 17. Dezember 2003.
8. Zur Frage der Zahlungen durch die Bezirkshauptmannschaft
e : hier habe ich keine Aufzeichnungen geführt, ich schlage vor, bei der
Bezirkshauptmannschaft e die entsprechenden Nachfragen zu tätigen.
Nachsatz: Oft mussten meine Kinder a und Jm für mich
Haushaltshilfe leisten und haben daher ihr Studium liegen lassen müssen.
Außerdem verweise ich auf das Knochenproblem von Jm. Ich übersende
eine Kopie eines Krankenberichtes. Auch a hat Probleme mit den Knochen. Es ist
der Druck, der auf uns lastet, der unerträglich ist und uns ans Limit
führt. Ich übersende beiliegend Kopien der Bankverpflichtungen. Jm hat
ihre Studienlaufbahn abgeschlossen (ich übersende eine Kopie des
Abschlusszeugnisses). a fehlt noch ein halbes Semester und das "Examen
Complexivo" (Schlussprüfung). Ich hoffe, damit die wesentlichsten Fragen
beantwortet zu haben."
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft e vom 11.
März 2008 wurde bekanntgegeben, dass die Unterhaltsvertretungsakten
betreffend der hier in Rede stehenden Kinder am 5. Mai 1997 abgeschlossen worden
seien und daher keinerlei weiteren Angaben über allfällig geleistete
Unterhaltszahlungen des Kindesvaters gemacht werden könnten.
Mit E-Mail vom 30. Oktober 2008 wurde der rechtlichen
Vertretung aufgrund mehrerer Telefonate mit dem Bearbeiter (Herrn Mag. g) des
gegenständlichen Berufungsfalles ua. mitgeteilt, welche Schlüsse
bezüglich der vorgelegten Unterlagen (Inskriptionsbestätigungen etc.)
von der Berufungsbehörde zu ziehen sein werden und dass aufgrund fehlender
Angaben angenommen werde, dass ein Studienjahr jeweils mit Oktober begonnen hat
und mit Juni beendet wurde. Betreffend den Sohn wj würde aufgrund der
Aktenlage und der Aussage der Kindesmutter entschieden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des nunmehr
vorgetragenen Sachverhaltes ist auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2007 zu Zahl 2004/15/0049-11, welche
eingangs festgehalten wurde, zu verweisen.
Laut vorgelegter Unterlagen und Aussagen der Bw sowie der
derzeitigen Aktenlage ist ersichtlich, dass der Kindesvater der hier in Rede
stehenden drei Kinder im Streitzeitraum Mai 1997 bis August 2001 die
Unterhaltskosten nicht überwiegend getragen hat.
Damit geht nach der vorhin zitierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen der
Anspruch auf Familienbeihilfe auf die Berufungswerberin über. Laut ihren
Aussagen waren die Kinder, außer cw bei ihr haushaltszugehörig und
trug sie ua. mittels mehreren Kreditaufnahmen etc. die Unterhaltskosten ihrer
Kinder.
Nunmehr war aufgrund vorliegender Unterlagen und
Vorhaltsbeantwortungen etc. zu prüfen, inwieweit die Kinder der Bw in
Berufsausbildung standen und daher gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 Anspruch auf Familienbeihilfe bestand.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben
Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. (...) Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert.
Es ergab sich aufgrund vorliegender Unterlagen und
Sachverhalte folgendes Bild:
Betreffend cw, geb. 1973:
Es liegen Inskriptionsbestätigungen betreffend
folgender Semester bzw. Studienjahre vor: Sommersemester 1997, Wintersemester
1998/99, Studienjahr 1999/2000 und 2000/2001; Nachdem cw mit Feber 1999 sein 26.
Lebensjahr vollendet hatte, bestand ab März 1999 kein Anspruch mehr auf
Familienbeihilfe. Das heißt, für die Zeiträume Mai bis September
1997 und Oktober 1998 bis Feber 1999 bestand Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Betreffend Jm, geb. 1978:
Es liegen Inskriptions- bzw. Schulbestätigungen
für den gesamten Zeitraum Mai 1997 bis August 2001 vor, weshalb
diesbezüglich aufgrund vorliegender Unterlagen zweifellos ein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestand.
Betreffend wj, geb. 1976:
Diesbezüglich wurden keinerlei Unterlagen betreffend
Berufsausbildung vorgelegt und von der Bw lediglich angegeben, dass ihr Sohn
ungefähr zwischen 1998 und 1999 wegen der bekannten finanziellen und
bürokratischen Probleme den Druck zu Hause nicht mehr ausgehalten habe.
Weil er keine Arbeit hatte, sei er aber in unregelmäßigen
Abständen immer wieder zu Hause vorbeigekommen. Diese Aussage lässt
aber auch den Schluss zu, dass dieser Sohn erstens nicht mehr dem Haushalt der
Bw zugehörig war und zweitens auch nicht in Berufsausbildung stand.
Aufgrund vorstehender Ausführungen war somit wie im
Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 12. November 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0264-F/07
- Stammnummer
- 37688
- Gültig
- 12.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF