Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1323-W/06
Familienbeihilfenanspruch einer nicht österreichischen Staatsbürgerin ohne inländisches Dienstverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1323-W/06vom 20.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine nicht österreichische Staatsbürgerin verliert den Familienbeihilfenanspruch, wenn sie kein Dienstverhältnis im Bundesgebiet hat (§ 3 Abs 1 FLAG) und sich von ihrem Gatten (österreichischer Staatsbürger) trennt, sohin mit diesem und den aus dieser Ehe hervorgegangenen Kindern, selbst wenn diese österreichische Staatsbürger sind (VfGH 5.12.1996, B 2965/95), nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 19.2.2002, 95/14/0097, 25.2.2003, 99/14/0312; §§ 3 Abs 3 iVm 2 a Abs 1 FLAG).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der O, W, vertreten durch Dr. Helmut
Adelsberger, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Brucknerstraße 4, vom
30. Dezember 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
1. Dezember 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der
Familienbeihilfe für die Kinder E, geboren am xx.xx.xx, und R, geboren am
yy.yy.yy, für den Zeitraum Dezember 2003 bis April 2004 sowie für den
Sohn D, geboren am zz.zz.zz, für den Zeitraum Dezember 2000 bis April 2004
nach der am 12. Oktober 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Die Familienbeihilfe wird
gewährt:
für
die minderjährigen Kinder, E , geboren am xx.xx.xx, und R , geboren am
yy.yy.yy, für den Zeitraum Dezember 2003 bis April 2004
für
den minderjährigen D, geboren am zz.zz.zz, für den Zeitraum Dezember
2000 bis Dezember 2002, sowie für den Zeitraum Juni 2003 bis April
2004
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine polnische
Staatsbürgerin, begehrte mit Antrag vom 12. Juli 2004, beim
Finanzamt eingelangt am 14. Juli 2004, die Gewährung von
Familienbeihilfe für die Kinder E und R rückwirkend ab 16.12.2003
sowie für den Sohn D rückwirkend ab 27.12.2000.
Der Antrag wurde mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 unter
Bezugnahme auf § 3 Abs.1 und 2 FLAG 1967 mit der Begründung
abgewiesen, die Bw. erhalte selbständige Bezüge und habe daher erst ab
Mai 2004 auf Grund der EU-Erweiterung einen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung wandte
die Bw. ein, sie habe sämtliche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für ihre
drei Kinder ergäben. Die dem Abweisungsbescheid zugrunde liegende
rechtliche Beurteilung sei unrichtig, weshalb ihrer Berufung stattzugeben sei.
Es werde daher die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung der
Familienbeihilfe auch für den abgewiesenen Zeitraum beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 23. März 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Begründung darauf
hingewiesen, dass keine Unterlagen beigebracht worden seien, aus denen ein
Anspruch auf Familienbeihilfe im gegenständlichen Zeitraum ableitbar
sei.
Die Bw. begehrte in der Folge fristgerecht die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 wurde die Bw. aufgefordert,
darzulegen, wo sie und ihre Kinder sich seit dem Jahr der Eheschließung
mit ihrem österreichischen Ehemann, von dem sie nunmehr geschieden ist,
aufhielten, und zum Nachweis ihrer Angaben geeignete Unterlagen vorzulegen.
In der Folge legte die Bw. in ihrem Schreiben vom 29.
August 2006 ausführlich ihre Lebensumstände seit der Heirat mit dem
österreichischen Staatsbürger O.O. dar und erklärte, sich seit
1997 ständig in Österreich aufgehalten zu haben, was sie auch durch
die Schulbestätigung ihrer Tochter E beweisen könne.
In der am 12. Oktober 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde von der Bw. ergänzend
ausgeführt, dass ihre Tochter E ab 18.6.1998 in Wien in die Schule gegangen
sei, wofür sie eine Schulbestätigung vorlegte. Des Weiteren gab sie
bekannt, dass sie mit ihrem Ehemann O.O. bis Ende 2002 einen gemeinsamen
Haushalt geführt habe. Seit dem Jahr 2003 lebe sie von ihm getrennt. Ihr
Mann sei gegen eine Scheidung gewesen und habe ihr erklärt, im Falle einer
Scheidung wäre sie für ihn unterhaltspflichtig. Sie habe bis Ende 2000
an der Adresse G-Gasse gewohnt. Dann sei sie mit ihren Kindern in eine Wohnung
am M-Platz gezogen. Seit 1.7.2002 habe sie einen Mietvertrag in der N-Gasse.
Darüber hinaus erklärte die Bw., die
Zustellvollmacht für den ausgewiesenen Vertreter hiermit
zurückzuziehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde
gelegt:
Die Bw. ist polnische Staatsbürgerin. Sie heiratete am
3. August 1995 am Standesamt Wien-Innere-Stadt den österreichischen
Staatsbürger, O.O. . Sie behielt jedoch auch nach der Hochzeit ihren
polnischen Wohnsitz bei und übersiedelte erst im Juni 1998 nach
Österreich, wo sie mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter E, die ab diesem
Zeitpunkt die Schule in Wien besuchte, einen gemeinsamen Haushalt führte.
Am 27. Dezember 2000 wurde der gemeinsame Sohn D in Wien geboren. Im
Dezember 2002 trennte sich die Bw. von ihrem Ehemann. Die Ehe wurde im April
2004 geschieden. Seit September 2003 lebt auch der Sohn R bei der Bw. in Wien
und besucht hier ebenfalls seither die Schule.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der durchaus
glaubwürdigen Darstellung der Bw., den vorgelegten Schulbestätigungen
der beiden minderjährigen Kinder E und R, der Heiratsurkunde, dem
Scheidungsvergleich, den vorgelegten Bestätigungen im Mutter-Kind-Pass des
Sohnes D über die in Wien durchgeführten Untersuchungen und dessen
Geburtsurkunde sowie folgender Beweiswürdigung:
Laut den Schulbestätigungen der Tochter der Bw., E,
besuchte diese seit Juni 1998 zunächst die Volksschule und später die
Mittelschule in Wien. Es ist daher durchaus glaubwürdig, dass die Bw. in
dieser Zeit ihre Tochter in Wien betreute und sich daher gemeinsam mit ihrer
Tochter ständig in Wien aufhielt. Laut Schulbestätigung des Sohnes R
besuchte dieser erst seit dem Schuljahr 2003/04 eine Schule in Wien. Vorher
lebte er den Angaben der Bw. zufolge bei seinem Vater in Polen, wobei ihr dessen
Aufenthaltsort unbekannt war. Daher hatte sie auch keine Veranlassung weiter in
Polen zu leben, wenn ihre Tochter in Wien lebte und sie den Aufenthaltsort des
Sohnes in Polen nicht kannte.
Die Geburt des ehelichen Sohnes D lässt darauf
schließen, dass zumindest im Zeitraum um seine Geburt die eheliche
Gemeinschaft mit dem nunmehr geschiedenen Ehemann aufrecht war. Wann es zu einer
Trennung kam, kann nur den Schilderungen der Bw. entnommen werden, da
hiefür keine geeigneten Zeugen gefunden werden konnten, und die Einholung
einer Aussage des nunmehr geschiedenen Ehemannes auf Grund dessen amtsbekannten
Gesundheitszustandes nicht zielführend erscheint. Tatsache ist aber, dass
die Ehe erst im April 2004 geschieden wurde. Daraus kann kein Anhaltspunkt
dafür gewonnen werden, dass es bereits zu einem früheren als dem von
der Bw. angegebenen Zeitpunkt zu einer Auflösung des gemeinsamen Haushaltes
gekommen wäre.
Aus dem Umstand, dass die Bw. erst seit 2004 über eine
aufrechte polizeiliche Meldung in Wien verfügt, kann nicht geschlossen
werden, dass sie sich nicht auch schon früher ständig in Wien
aufhielt. Sowohl die Schulbestätigungen der Tochter der Bw. als auch die
Bestätigungen im Mutter-Kind-Pass über die in Wien durchgeführten
Untersuchungen sprechen für einen dauernden Aufenthalt der Bw. seit
zumindest Juni 1998.
Der als erwiesen angenommene Sachverhalt ist folgender
rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG in der für den
genannten Zeitraum geltenden Fassung haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Nach Abs. 2 der zitierten Bestimmungen gilt Abs. 1 nicht
für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig
im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Personen, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1 FLAG), nicht österreichischer
Staatsbürger, genügt nach § 3 Abs. 3 FLAG für dessen
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer
Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 leg.cit.
erfüllt.
Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern,
so geht gemäß
§ 2a Abs. 1 FLAG der Anspruch des Elternteiles,
der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen
Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, dass die Mutter
den Haushalt überwiegend führt.
Gemäß
§ 10 Abs. 1, 1. Satz FLAG wird die
Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Die Familienbeihilfe wird nach Abs. 2 der genannten
Bestimmung vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen
für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe
erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt
oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Aus den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG ergibt
sich mangels Erfüllung anderer Anspruchsvoraussetzungen ein
Familienbeihilfenanspruch für die im Inland befindliche Tochter E ab dem
Monat, ab dem die Bw. 60 Monate ständig im Inland verbracht hatte. Da sie
sich nachweislich seit Juni 1998 in Wien aufhielt, hätte sie ab Juni 2003
für die Tochter E einen Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe,
für den Sohn R ab dem Monat, in dem er sich nachweislich auch im Inland
aufhielt, somit ab September 2003. Im Hinblick darauf, dass die Gewährung
erst ab Dezember 2003 beantragt wurde, kann gemäß
§ 10 Abs.1
FLAG auch erst ab diesem Monat Familienbeihilfe gewährt werden.
Da der Vater des Sohnes D österreichischer
Staatsbürger ist, hat die Bw. gemäß
§ 3 Abs. 3 FLAG auch
für jenen Zeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe, in dem sie mit diesem im
Inland einen gemeinsamen Haushalt führte. Dementsprechend hat sie
gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG ab dem Geburtsmonat des Sohnes,
Dezember 2000, bis zur Trennung von ihrem Ehemann im Dezember 2002 Anspruch auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Sohn D.
Eine nichtösterreichische Staatsbürgerin verliert
den Familienbehilifenanspruch nach § 3 Abs. 3 FLAG nämlich dann,
wenn sie sich von ihrem österreichischen Gatten trennt und mit diesem nicht
mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 19.2.2002, 95/14/0097; 25.2.2003,
99/14/0312), selbst wenn das Kind österreichischer Staatsbürger ist
(VfGH 5.12.1996, B 2965/95).
Im Hinblick darauf, dass die Bw. - wie bereits oben
angeführt - ab Juni 2003 die Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG erfüllt, hat sie für ihren Sohn D ab diesem Monat
aber wiederum Anspruch auf Gewährung der Familienbeihilfe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 erster Satz FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
nicht österreichische StaatsbürgerinEhemann und Kind österreichische Staatsbürgergemeinsame HaushaltsführungTrennung vom Ehemannkein Dienstverhältnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1323-W/06
- Stammnummer
- 24618
- Gültig
- 20.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF