Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1688-W/05
Familienbeihilfe ist nicht österreichischen Staatsbürgern zu gewähren bei drei Monate übersteigender Beschäftigungsdauer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1688-W/05vom 09.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des K.D., Wien, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf entschieden:
1.) Betreffend Abweisung des
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum
01.09.2003 bis 30.11.2004 wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
2.) Betreffend Abweisung
über den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom 01.06.2000 bis
28.02.2003 wird der Berufung teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Für den Zeitraum 01.11.2001 bis 30.04.2002 wird die
Familienbeihilfe gewährt.
3.) Betreffend die
Zurückweisung bezüglich des Zeitraumes 01.02.2000-31.05.2000 wird die
Berufung abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist laut eigenen Angaben im November 1999 nach
Österreich gekommen. Seine beiden Kinder (Zwillinge) geboren am 28.Juni
1994 sind am 3. März 2000 nach Österreich eingereist.
Am 29.April 2005 brachte Frau Dr. Hildegard Wanka,
Rechtsanwalt; für den Bw. einen Antrag auf Familienbeihilfe
ein.
Ausgeführt wurde folgendes:" Der
Antragsteller ist seit November 1999 durchgehend in Österreich. Der
Antragsteller war laut Versicherungsdatenauszug vom 11.03.2005 von 02.11.2001
bis 23.08.2003 unselbständig, von 01.12.2003 bis 31.07.2004
selbständig tätig.
Derzeit ist der Antragsteller Gesellschafter und
Geschäftsführer der Firma und unterliegt der Einkommensteuer in
Österreich. Laut Bescheinigung des Finanzamtes 12/13/14 und Purkersdorf vom
04.04.2005 bestehen auch keine fällige Abgabennachforderungen gegen den
Antragsteller.
Am 23.12.2004 hat er bei der MA 20 einen Antrag
auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "jeglicher
Aufenthaltszweck, § 13 Abs.2 FrG" gestellt. Das erste Visum ist am
31.12.2004 abgelaufen.
Die beiden Kinder des Antragstellers sind am
03.02.2000 mit ihrer Mutter nach Österreich gekommen und besuchen derzeit
die 4. Klasse der öffentlichen Volksschule in J.-Straße.
Der Antragsteller ersucht um Überprüfung
seines Anspruches auf Familienbeihilfe für die Zeit von September 2003 bis
November 2004 und um Zuerkennung der Familienbeihilfe ab Dezember 2004 auf Grund
seines bereits 5 Jahre andauernden ständigen Aufenthaltes in
Österreich."
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 3. Juni 2005
das Ansuchen betreffend rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1.Sept. 2003 bis 30.Nov.2004 abgewiesen. Als
Begründung wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzliche
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht jedoch außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß Abs.3 genügt es auch, wenn
der andere - im gemeinsamen Haushalt lebende Elternteil die
Voraussetzungen gemäß Abs.1 oder 2 erfüllt.
Da auf Grund der Aktenlage angenommen werden kann,
dass sich der Bw. seit November 1999 durchgehend in Österreich aufhält
und daher ab Dezember 2004 Familienbeihilfe zusteht, der Bw. jedoch im
Abweisungszeitraum keine nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt hat
und angeblich auch gar keine Beschäftigungsbewilligung besitzt, war demnach
für diese Zeit kein Anspruch gegeben und der Antrag insoweit
abzuweisen."
Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde Berufung, datiert mit
27.6.2005 eingebracht:
"Unabhängig von einer Beschäftigung und einem
Einkommen haben Eltern mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Österreich Anspruch auf Familienbeihilfe. Meine beiden Kinder J. und E.K.
(Zwillinge) befinden sich seit Feb. 2000 in Österreich und besuchen die
Volksschule und werden dieses Jahr die vierte Klasse absolvieren.
Ich habe Antrag mit rückwirkender Gewährung von
Feb. 2000 eingereicht und lediglich im Juni 2003 für 6 Monate
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bekommen. Mit gleichem Bescheid ist die
Familienbeihilfe ab Dezember 2004 gewährt.
Da mir die Familienbeihilfe zusteht bitte ich Sie um eine
genaue Berechnung ab Februar 2000. Alle Beilagen sind bei Akt
vorhanden."
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung in
dem die Gewährung von Familienbeihilfe vom 1.09.2003-30.11.2004 abgewiesen
wurde.
Begründend wurde ausgeführt:
"Bei ausländischen Staatsbürgern
genügt ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt
im Inland für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht.
Vielmehr besteht nur dann ein Anspruch, wenn die
im § 3 Familienlastenausgleichsgesetz angeführten qualifizierten
Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn
sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus er gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß Abs.2 gilt Abs.1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und Flüchtlinge.
Gemäß Abs.3 genügt es auch, wenn der andere - im
gemeinsamen Haushalt lebende - Elternteil die Voraussetzungen
gemäß Abs.1 oder 2 erfüllt.
Sie sind Staatbürger von Bosnien und
Herzegowina und müssen daher die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 FLAG
erfüllen.
Im Zeitraum September 2003 bis November 2004 waren
sie entweder ganz ohne Beschäftigung oder selbständig tätig.
Damit ist die Voraussetzung des § 3 Abs.1 FLAG nicht
erfüllt.
lt. eigenen Angaben sind Sie im November 1999 nach
Österreich eingereist, Meldungen liegen ab 1.12.1999 vor. Im strittigen
Zeitraum ist daher die Voraussetzung des § 3 Abs.2 FLAG nicht erfüllt.
Die Kindermutter, Frau K. (früher N.) D., erfüllt im strittigen
Zeitraum auch nicht die Voraussetzungen gemäß Abs.1 oder 2, wodurch
bei Ihnen die Voraussetzung des § 3 Abs.3 FLAG nicht erfüllt
ist.
Da Sie keine der Voraussetzungen des § 3 FLAG
erfüllen, konnte ihre Berufung nicht stattgegeben werden"
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde Berufung
erhoben:
"Mein Recht auf Familienbeihilfe ist aufrecht und
begründet sich damit dass ich mehr als 6 Monate unselbständig
beschäftigt war. Ich erwarte auf eine positive Entscheidung, im Gegenfall
muss ich mich an eine höhere Instanz oder das Gericht wenden."
Weiters erging vom Finanzamt ein Abweisungsbescheid auf
Grund des in der Berufung vom 27.6.2005 auf Familienbeihilfe ab 1.2.2000
gewerteten Antrag.
"Der Antrag vom 29.06.2005 auf Gewährung der
Familienbeihilfe von Februar 2000 bis Februar 2003 für die Kinder
J. K. geb. 28.6.1997 vom 1.6.2000 bis
28.2.2003
E.K. geb. 28.6.1997 vom 1.6.2000 bis
28.2.2003
wird abgewiesen und bezüglich des Zeitraumes
1.2.2000-31.5.2000 zurückgewiesen.
Begründung: Da Sie die Voraussetzungen
des § 3 Familienlastenausgleichsgesetz im oben angegebenen Zeitraum nicht
erfüllen, konnte Ihrem Antrag nicht stattgegeben werden.
Bezüglich der detaillierten Ausführung
des § 3 FLAG wird auf die Berufungsvorentscheidung, die mit gleicher Post
an Sie ergangen ist, verwiesen.
Gemäß
§ 10 Abs.3
Familienlastenausgleichsgesetz wird die Familienbeihilfe höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt. Da Sie den Antrag erst am 29.6.2005 gestellt haben, wird der
Zeitraum Februar bis Mai 2000 zurückgewiesen.
Gegen den o.a. Abweisungsbescheid wurde Berufung
erhoben.
"Mein Recht auf Familienbeihilfe ist aufrecht und
begründet sich damit dass ich mehr als 6 Monate unselbständig
beschäftigt war (Einsicht in ihre Akte) und somit erfülle ich alle
Voraussetzungen. Ich erwarte von Ihnen eine positive Entscheidung, im gegenfall
muss ich mich an eine höhere Instanz oder das Gericht wenden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn die im
Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen. Kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Gemäß
§ 3 Abs.2 gilt Abs.1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten.
ad 1) In dem Zeitraum 1. Sept.2003 bis 30. Nov. 2004 war
der Bw. im Bundesgebiet nicht bei einem Dienstgeber beschäftigt und hat
keine Einkünfte aus nichtselbständige Arbeit oder zufolge einer
solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung
im Bundesgebiet bezogen
Der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe war
daher für diesen Zeitraum abzuweisen.
ad 2) Das Erfordernis einer drei Monate übersteigenden
Beschäftigungsdauer ist nur dann erfüllt, wenn eine geschlossene
Beschäftigungszeit vorliegt. Als Beschäftigung ist ein
tatsächliches Verhältnis anzusehen, welches durch die
Zugehörigkeit zu einem Betrieb zum Zwecke der Arbeitsleistung
charakterisiert wird. Nach einer geschlossenen Beschäftigungszeit von
mindestens drei Monaten besteht Anspruch auf Familienbeihilfe ab Beginn des
Kalendermonats, in dem die Beschäftigung begonnen wurde. (§ 10 Abs.2
FLAG)
Eine Unterbrechung der Beschäftigung hat zur Folge,
dass die Wartefrist ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Beschäftigung
von neuem zu Laufen beginnt.
Gemäß
§ 10 Abs.2 wird die Familienbeihilfe
vom Beginn des Monates gewährt, in dem die Voraussetzungen für den
Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit
Ablauf des Monates, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein
Ausschließungsgrund hinzukommt.
Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen
Sozialversicherung, Stand v. 11.03.2005, war der Berufungswerber vom 02.11.2001
bis 07.04.2002 geringfügig beschäftigter Arbeitgeber (vgl. auch
Lohnzettel und Meldungen für die Zeit 02.11.bis 31.12.2001 und vom
01.01.2002 bis 07.04.2002) und vom 03.03.2003 bis 23.08.2003 Arbeiter.
Für die Zeit vom März 2003 bis August 2003 hat
der Bw. bereits Familienbeihilfe bezogen.
Den o.a. gesetzlichen Regelungen (§ 3 Abs.1 und §
10 Abs.2 FLAG) über den Anspruch auf Familienbeihilfe folgend wird dem Bw.
auch für die Zeit vom Nov. 2001 bis April 2002 die Familienbeihilfe
gewährt.
ad 3) Gemäß
§ 10 Abs.3 wird die
Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom
Beginn des Monates der Antragstellung gewährt.
Da der Zeitraum vom 01.02.2000 bis 31.05.2000 vor den
gesetzlich geforderten fünf Jahren (Antrag 29.06.2005) liegt, war die
Berufung gegen die Zurückweisung auf Gewährung der Familienbeihilfe
für diesen Zeitraum abzuweisen.
Wien, am 9.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1688-W/05
- Stammnummer
- 19332
- Gültig
- 09.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF