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UFSW RV/0577-W/06
Gewährung von Familienbeihilfe für Flüchtlinge im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0577-W/06vom 25.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,F-Straße, vertreten
durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Graben 9, vom
28. Februar 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 27. Jänner 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder R.K., Z.K. und S.K.
für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die
Familienbeihilfe wird für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2003
für die Kinder R.K. , geb. am 28.1.1991, und Z.K. , geb. am 21.3.1996,
gewährt.
Über den
Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2001 bis August
2003 für das Kind S.K. , geb. am 7.7.1987, wird mangels eines Antrages
nicht abgesprochen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 5. Jänner 2006
den Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 12/1999
bis 8/2003 für folgende Kinder:
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R.K.
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geb. am 28. Jänner 1991
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Z.K.
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geb. am 21. März 1996
Mit Bescheid vom 27.1.2006 wies das Finanzamt diesen
Antrag für den Zeitraum 12/1999 bis 12/2000 zurück und führte
begründend aus, die Familienbeihilfe werde höchstens für
fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Für den Zeitraum 1/2001 bis 8/2003 wurde der Antrag
als unbegründet abgewiesen. Maßgebend für die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder von Flüchtlingen sei das Datum der letzten
das Asylverfahren positiv abschließenden Bescheide. Laut vorgelegter
Niederschrift sei das Asylverfahren im Monat August 2005 positiv abgeschlossen
worden.
Dem Bescheid ist zu entnehmen, dass über den Antrag
auf Gewährung von Familienbeihilfe für drei Kinder abgesprochen wurde.
Zusätzlich zu den beiden oben im Antrag angeführten Kinder ist im
Bescheid auch S.K. , geb. 7.7.1987, erwähnt, die im Antrag vom
5. Jänner 2006 nicht angeführt ist.
In der dagegen erhobenen Berufung bekämpfte die Bw.
die Abweisung des Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe für die
drei Kinder R.K., Z.K. und S.K. für den Zeitraum 1/2006 bis 8/2003. Sie
führte aus, gem. § 50 y FLAG idF des PensionsharmonisierungsG, BGBl
2004/II/142, sei § 3 Abs. 2 FLAG idF des PensionsharmonisierungsG, BGBl
2004/II/142, mit 1.5.2004 in Kraft getreten. Gemäß
§ 55 FLAG idF
BGBl 2005/I/100 sei § 3 FLAG idF BGBl 2005/I/100 mit 1.1.2006 in Kraft
getreten. Dies bedeute, dass für die Gewährung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum vor dem 1.5.2004 § 3 Abs. 2 FLAG idF vor diesen
Novellen gelte.
Da die Familienbeihilfe gemäß
§ 10 Abs. 3
FLAG rückwirkend für höchstens 5 Jahre beantragt werden
könne und bei Vorliegen der Voraussetzungen gewährt werden müsse,
ergebe sich im vorliegenden Fall Folgendes:
Für den Zeitraum von 5 Jahren rückwirkend ab
Antragstellung, dem 5.1.2006, sohin vom 1.1.2001 bis 30.8.2003, sei § 3
Abs. 2 FLAG idF BGBl 1991/367 anwendbar.
Da ihr Asyl gewährt worden sei, sei sie seit Einreise
Flüchtling gewesen und stehe ihr die Familienbeihilfe rückwirkend ab
Antragstellung, sohin vom 1.1.2001 bis 30.8.2003 zu.
Bis 30.4.2004 stehe allen Flüchtlingen (denen auch
Asyl gewährt worden sei) ab Einreisedatum bzw. gemäß
§ 10
Abs. 3 FLAG rückwirkend für 5 Jahre ab Antragstellung die
Familienbeihilfe zu, sodass jedenfalls Anspruch für den in Frage stehenden
Zeitraum von Jänner 2001 bis August 2003 zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Die Bw. stellte am 5. Mai 2006 einen Antrag auf
Zuerkennung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 12/1999 bis 8/2003
für folgende Kinder:
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R.K.
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geb. am 28. Jänner 1991
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Z.K.
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geb. am 21. März 1996
Das dritte Kind, S.K. , geb. am
7.7.1987, ist im Antrag nicht angeführt.
Hinsichtlich des Zeitraumes von Dezember 1999 bis Dezember
2000 wurde der Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die
Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend ab
Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden
könne.
Die Bw. stellte am 10.12.1999 einen Asylantrag, der sowohl
in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen wurde. Gegen den Bescheid des
Unabhängigen Bundesasylsenates wurde Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof erhoben (Zl. 2003/20/0146).
Am 10.3.2004 stellte die Bw. einen neuerlichen Asylantrag,
der Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes wurde vom
Unabhängigen Bundesasylsenat stattgegeben und der Bw. gemäß
§ 7 AsylG idF BGBl I Nr. 126/2002 Asyl gewährt. Gemäß
§ 12 leg. cit. wurde festgestellt, dass der Bw. damit kraft Gesetzes
die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die im Akt
befindlichen Unterlagen, die Aktenteile des Unabhängigen Bundesasylsenates
und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Personen, die nicht
österreichischen Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 2 FLAG 1967
in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung gilt Abs. 1 nicht für
Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge
im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr.55/1955, ist als Flüchtling im Sinne des Abkommens anzusehen,
wer sich infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus
wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines
Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht
nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Gemäß Art I Abs. 2 des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 7. Feber 1974, BGBl. Nr. 78/1974, ist
unter dem Ausdruck "Flüchtling" jede unter die Begriffsbestimmung des
Artikels 1 der Konvention fallende Person zu verstehen, so als wären die
Worte "infolge von vor dem 1. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen" in
Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 nicht enthalten.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG wird die
Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. Sie wird vom Beginn des Monats
gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
werden (§ 10 Abs. 2 FLAG).
Entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs. 3 FLAG 1967
werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein
erheblich behindertes Kind höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung
gewährt.
Zum Berufungsvorbringen, für den Zeitraum von 5 Jahren
rückwirkend ab Antragstellung, dem 5.1.2006, sei § 3 Abs. 2 FLAG idF
BGBl 1991/367 anwendbar, ist auf die oben zitierte gesetzliche Bestimmung zu
verweisen, aus der ersichtlich ist, dass die Behörde die
diesbezügliche Ansicht der Bw. teilt. Im Erkenntnis vom 24. Oktober 2000,
95/14/0119, sprach der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Anwendung
neuen Rechts auf früher verwirklichte Sachverhalte aus, dass für die
Erlassung von Abgabenbescheiden - falls das Gesetz nicht ausdrücklich
anderes anordnet - jenes Gesetz maßgebend ist, innerhalb dessen
zeitlichen Bedingungsbereiches der Sachverhalt gesetzt worden ist, der die
Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt. Ist daher darüber
abzusprechen, ob für einen bestimmten (in der Vergangenheit gelegenen )
Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, kann - will man den Beihilfenanspruch
nicht von zufälligen (behördlichen Entscheidungszeitpunkt) oder
willkürlich beeinflussbaren Umständen (Zeitpunkt der Antragstellung)
abhängig machen - nichts anderes gelten. Die Bestimmung des § 3
Abs. 2 FLAG war daher in der bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung
anzuwenden.
Streitentscheidend ist daher die Frage, ob der Bw. und ab
wann ihr die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzubilligen
war.
Die Bw. stellte ihren ersten Asylantrag am 10.12.1999.
Dieser Asylantrag wurde zwar in beiden Instanzen abgewiesen, gegen den
abweisenden Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. November
2002 wurde Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Ein weiterer
Asylantrag der Bw. vom 10.3.2004 wurde jedoch mit Bescheid vom 23. August 2005
in zweiter Instanz positiv erledigt und in der Begründung unter anderem
ausgeführt, es liege eine asylrelevante Verfolgungsgefahr für die Bw.
für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vor.
In der Entscheidung vom 24.6.2004, 2001/15/0051, vertrat
der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass § 3 Abs. 2 FLAG 1967 in der
für den Streitzeitraum geltenden Fassung nicht auf das Vorliegen eines
Bescheides über die Zuerkennung von Asyl abstellt, sondern die Behörde
selbständig materiell zu prüfen hat, ob die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 FLAG vorliegt oder
nicht.
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die
Behörde die Flüchtlingseigenschaft der Bw. auf Grund ihres am
10.12.1999 gestellten Asylantrages, dessen Abweisung mit
Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochten wurde, die bis dato noch nicht
entschieden wurde, eigenständig zu beurteilen hatte. In Anbetracht der
Tatsache, dass die Bw. für den Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat
eine Verfolgungsgefahr trifft - wie dies der Unabhängige
Bundesasylsenat in seiner die Bw. betreffenden Entscheidung vom 23. August 2005
ausgesprochen hat - war die Flüchtlingseigenschaft ab dem 10.12.1999
zu bejahen.
Für die Kinder R.K. und Z.K. war daher die
Familienbeihilfe für den Zeitraum Jänner 2001 bis August 2003 zu
gewähren.
Da hinsichtlich des Kindes S.K. kein Antrag auf Zuerkennung
der Familienbeihilfe gestellt wurde, war über diesen Anspruch nicht
abzusprechen.
Wien, am 25.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0577-W/06
- Stammnummer
- 22098
- Gültig
- 25.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF