…siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Bei der Schenkungssteuer gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteivereinbarungen (VwGH 30.8.1995, 95/16/0098). Der von der Bw. geltend gemachte…
…siehe Stoll, BAO, 2801ff zur "Identität der Sache"). Bei der Schenkungssteuer gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteivereinbarungen (VwGH 30.8.1995, 95/16/0098). Der von der Bw. geltend gemachte…
…die Verkehrsteuern gilt allgemein der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht…
…die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die Verkehrsteuern ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden könne, als unbegründet abgewiesen. In dem Vorlageantrag wird weiter vorgebracht, dass die Berufungswerberin bereits vor Erteilung des…
…und deshalb das Geschenk herausgegeben werden musste. Im Abgabenrecht, insbesondere aber im Verkehrsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl…
…dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Fellner, aaO, § 17 Rz 36, und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus § 17 Abs. 5 GebG ergibt sich sohin ausdrücklich, dass spätere Änderungen, wie zB sogar die nachträgliche vertragliche Beseitigung der durch den…
…dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (Fellner, aaO, § 17 Rz 36, und die dort angeführte Rechtsprechung). Aus § 17 Abs. 5 GebG ergibt sich sohin ausdrücklich, dass spätere Änderungen, wie zB sogar die nachträgliche vertragliche Beseitigung der durch den…
…In der Vorschrift des § 17 Abs.5 GebG 1957 kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. Somit ist für die vorzunehmende Beurteilung sowohl der Umstand, dass der Mietvertrag- nach dem…
…diesen nachträglichen Ereignissen von den Parteien Rückwirkung beigelegt worden sei, nicht mehr beseitigt werde. In einem gesonderten Verfahren setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juli 2006 dem Bw. auf der Grundlage der erwähnten Vereinbarung (bei der es sich laut Finanzamt um eine nachträgliche Gegenleistung…
…März 1987, 85/15/0155). In der Vorschrift des § 17 Abs. 5 GebG kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstanden Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (VwGH vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0490). Die…
… 17 Abs. 5 GebG, dass die einmal entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht mehr beseitigt werden kann. Wörtlich heißt es im Gesetz: "Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht auf". Strittig ist: A) Welcher…
…12 (1) Zi. 2 ErbStG entsteht bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Diese einmal entstandene Steuerpflicht kann auch durch nachträgliche Ereignisse - wie im gegenständlichen Fall durch den in der Berufung erwähnten am 16. 12. 2008 errichteten Nachtrag zum…
…12 (1) Zi. 2 ErbStG entsteht bei Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Diese einmal entstandene Steuerpflicht kann auch durch nachträgliche Ereignisse - wie im gegenständlichen Fall durch den in der Berufung erwähnten am 16. 12. 2008 errichteten Nachtrag zum…
…Begehren hinsichtlich der Erstattung der Schenkungssteuer ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass bei den Verkehrsteuern eine einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Schenkungssteuer nicht korrekt ermittelt worden sei…
…4.1995, 94/16/0258) die bereits entstandene Steuerschuld ebenfalls nicht mehr verringern, weil in den Verkehrsteuern allgemein der Grundsatz gilt, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse, wie Parteienvereinbarungen, nicht wieder beseitigt werden kann. Der Berufung konnte daher kein Erfolg zukommen. Graz, am…
…heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht auf. In dieser Vorschrift kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (VwGH v. 2. und v…
…Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteivereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen können, können…
…Entscheidung vorzulegen. Die Abgabenbehörde übersehe in ihrer Begründung, dass es sich, wie bereits in der Berufung angeführt, gegenständlich um kein nachträgliches Ereignis handle, sondern der übereinstimmende Parteiwille von Anfang an darauf gerichtet gewesen sei, die Übergabe und Übernahme der Liegenschaften mit bzw. nach Eheschließung vorzunehmen…
…Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse, insbesondere durch eine einvernehmliche Parteienvereinbarung, nicht beseitigt werden kann. Die entscheidende Behörde hat somit zunächst in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob es sich bei dem Übereinkommen vom 6. Juli 2004 tatsächlich nur um eine Vertragsrichtigstellung oder doch um eine nachträgliche Änderung…
…Bei den Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarung. Bereits die Abgabenbehörde hat unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.11.1994, 94/16/0078 und vom 19…