Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0394-W/04
Kann eine bereits entstandene Schenkungssteuerschuld durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-W/04vom 14.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Abgabenrecht, insbesondere im Verkehrsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (VwGH 30.8.1995, 94/16/0295).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.B., S., vertreten durch Herrn
M.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 25. September 2003 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom
25. August 2003 wurden von Frau E.B. die ihr zur Hälfte
gehörende in diesem Vertrag genau bezeichnete Liegenschaft an ihre
Schwiegertochter Frau M.B., der Berufungswerberin, übergeben. Die
Gegenleistung für diese Übergabe bestand laut diesem Vertrag in der
Übernahme eines anteiligen Darlehens und in der Einräumung eines
Wohnungsrechtes und verschiedener Ausgedingsrechte. Weitere Leistungen wurden in
diesem Vertrag nicht vereinbart. Auch in der dem Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgelegten Abgabenerklärung wurde
keine weitere Gegenleistung angeführt.
Vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien wurde mit Bescheid vom 25. September 2003 für diesen
Erwerbsvorgang die Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung in der Höhe von
€ 13.797,04 mit € 275,94 vorgeschrieben.
Ebenfalls mit Bescheid vom 25. September 2003
wurde neben der Grunderwerbsteuer auch eine Schenkungssteuer in der Höhe
von € 3.363,90 vorgeschrieben. Dabei wurde der steuerlich
maßgebliche Wert der Grundstücke nach Abzug der Gegenleistung mit
€ 24.511,83 ermittelt.
In der gegen den letztgenannten Bescheid eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass sich die Berufungswerberin mit Nachtrag vom
13. Oktober 2003 gegenüber der Übergeberin verpflichtet hat, als
weiteres Entgelt für die Liegenschaftsübertragung einen Barbetrag von
€ 24.500,-- zu leisten. Unter Berücksichtigung dieses Nachtrages
sei für den gegenständlichen Rechtsvorgang ausschließlich
Grunderwerbsteuer vorzuschreiben. Mit der Berufung wurde auch der Nachtrag zur
Anzeige gebracht welcher auszugsweise lautet:
".....Die
vorgenannten Vertragsparteien kommen im Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag
sowie rückwirkend auf den Zeitpunkt dieser Übergabe überein,
daß die Übernehmerin, Frau
M.B., sich für sich, ihre Erben
und Rechtsnachfolger zur ungeteilten Hand verpflichtet, als Gegenleistung
für die Übereignung der Liegenschaftshälfte durch ihre
Schwiegermutter, Frau E.B., an diese
einen Barbetrag von € 24.500,-- (Euro
vierundzwanzigtausendfünfhundert) zu leisten.
Die
Fälligkeit dieser Geldleistung ist durch die künftige Einforderung
durch Frau E.B. beziehungsweise deren
Rechtsnachfolger aufgeschoben. Die Fälligstellung hat mittels
eingeschriebenen Briefes zu erfolgen und ist der Betrag sodann ab Zugang dieses
Schreibens binnen drei Monaten zahlbar. Seitens der Forderungsberechtigten
können auch Teilbeträge fällig gestellt werden, dies jedoch nur
insoweit, als diese jeweils den Betrag von € 5.000,00
übersteigen.
....."
Die Beträge sind wertgesichert nach dem
Verbraucherpreisindex 2000 zahlbar. Auf Grund des familiären
Naheverhältnisses wurde eine Sicherstellung zur Erfüllung dieser
Zahlungsverpflichtung derzeit nicht begehrt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Dezember 2003
wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die
Verkehrsteuern ganz allgemein der Grundsatz gelte, dass eine einmal entstandene
Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden
könne, als unbegründet abgewiesen.
In dem Vorlageantrag wird weiter vorgebracht, dass die
Berufungswerberin bereits vor Erteilung des Auftrages zur Errichtung des
Übergabsvertrages mit der Übergeberin übereingekommen sei, dass
sie an jene einen Bargeldbetrag von maximal € 24.500,-- zu leisten
hätte. Die Aufnahme dieser Gegenleistung im Übergabsvertrag sei in
rechtlicher Unwissenheit, dass die Vereinbarung einer solchen Gegenleistung
für die Berufungswerberin günstige abgabenrechtliche Folgen
hätte, unterblieben. Erst im Zuge der Besprechung des gegenständlichen
Schenkungssteuerbescheides mit dem Vertragserrichter sei die Berufungswerberin
in Kenntnis der entgangenen Steuerersparnis gelangt, weshalb sie den Auftrag zur
Errichtung des Nachtrages gegeben habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter
Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Laut dem
Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom
25. August erfolgte die tatsächliche Übergabe und
Übernahme des Vertragsobjektes in den Besitz und Genuss der
Berufungswerberin mit dem Tag der Vertragsunterfertigung. Dass die Übergabe
mit diesem Tag erfolgte, wird nicht bestritten. Die Steuerschuld ist daher mit
Abschluss des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages am
25. August 2003 entstanden.
Für die Verkehrsteuern gilt allgemein der Grundsatz,
dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse
nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche
Parteienvereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den
nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits
geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen
können, können sie im Falle einer gemischten Schenkung durch die
nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für
den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene
Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern (vgl. VwGH 4. 11. 1994, 94/16/0078
und die dort zitierte Judikatur).
Soweit die Berufungswerberin vorbringt, dass der am
13. Oktober 2003 beurkundete Nachtrag nicht die nachträgliche
Vereinbarung einer Gegenleistung, sondern die nachträgliche Beurkundung
einer bereits bei Unterfertigung des Übergabsvertrages vom
25. August 2003 vereinbarte Gegenleistung darstelle, ist zu dieser
- Sachverhaltsfrage - auszuführen:
Im Text des Übergabs- und
Pflichtteilsverzichtsvertrages vom 25. August 2003 wird für die
Übergabe des Vertragsobjektes ein beiderseits vereinbarter
Übergabspreis von € 2.825,79 festgehalten. Die Berichtigung
dieses Übergabspreises erfolgt durch die Übernahme eines Darlehens.
Hinweise, dass neben diesem vereinbarten Übergabspreis in der Höhe von
€ 2.825,79 ein weiterer Bargeldbetrag vereinbart worden wäre,
enthält dieser Vertrag nicht.
Die Formulierung im Nachtrag
"Vertragsnachtrag, weitere
Gegenleistung" und "Die
vorgenannten Vertragsparteien kommen im Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag
sowie rückwirkend auf den Zeitpunkt dieser Übergabe überein,
daß die Übernehmerin, ..... sich für sich, ..... zur ungeteilten
Hand verpflichtet, als Gegenleistung für die Übereignung der
Liegenschaftshälfte ..... einen Barbetrag von € 24.500,-- .....
zu leisten" sprechen dafür, dass diese Leistung nicht schon
zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabsvertrages vereinbart war,
sondern diese erst nachträglich vereinbart wurde.
Das Vorbringen in der Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid "Mit dem am
13.10.2003 abgeschlossenen Nachtrag zum Übergabsvertrag vom 25.8.2003,
..... habe ich mich der Übergeberin gegenüber verpflichtet, als
weiteres Entgelt für die Liegenschaftsübertragung einen Barbetrag von
€ 24.500,-- zu leisten" lässt nur den Schluss zu,
dass diese Leistung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Übergabsvertrages
noch nicht vereinbart war. Dafür spricht weiter, dass erstmalig im
Vorlageantrag vorgebracht wird, dass es sich bei diesem Nachtrag um die
nachträgliche Beurkundung einer bereits bei Unterfertigung des
Übergabsvertrages vereinbart gewesenen Gegenleistung handeln soll. Dies
erst, nachdem in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt wurde, dass
für die Verkehrsteuern ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass eine einmal
entstandene Steuerpflicht nicht durch nachträgliche Ereignisse wieder
beseitigt werden kann.
Außerdem enthält die vorgelegte
Abgabenerklärung keine Angaben über eine Barzahlung, obwohl in dieser
für eine solche Barzahlung ein eigener Punkt vorgesehen ist. Ebenso ist der
enge zeitliche Zusammenhang des Nachtrages mit dem Schenkungssteuerbescheid vom
25. September 2003 auffallend, sodass offensichtlich die
Steuervorschreibung den Nachtrag vom 13. Oktober 2003 bedingt hat. Es
ist nämlich nicht verständlich, warum die genaue Höhe des
vereinbarten Barbetrages am 25. August 2003 noch nicht, hingegen am
13. Oktober 2002 festgestanden sein soll.
Andere Gründe als die Kenntnis der steuerlichen
Auswirkungen sind nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde für die
Errichtung des Nachtrages nicht erkennbar. Diese Vermutung wird durch das
Vorbringen der Berufungswerberin in ihrem Vorlageantrag unterstützt, wonach
die Berufungswerberin erst im Zuge der Besprechung des angefochtenen Bescheides
mit dem Vertragserrichter Kenntnis von der entgangenen Steuerersparnis erlangte
und deshalb den Auftrag zur Errichtung des Nachtrages gab.
Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die im Nachtrag
später festgeschriebene, weitere Gegenleistung tatsächlich bereits
beim Abschluss des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages von den
Vertragsparteien vereinbart worden ist. Vielmehr wird in freier
Beweiswürdigung als erwiesen angenommen, dass im Zeitpunkt der Errichtung
des Übergabs- und Pflichtteilsverzichtsvertrages am
25. August 2003 entsprechend seinem Inhalt von der Übergeberin
eine freigebige Zuwendung beabsichtigt gewesen ist und lediglich die
Einräumung des Wohnungsrechtes sowie verschiedener Ausgedingsrechte und der
Übergabspreis von € 2.825,79 als Gegenleistung ausbedungen worden
sind.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 14.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-W/04
- Stammnummer
- 24054
- Gültig
- 14.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF