Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0141-G/06
Keine Beseitigung der einmal entstandenen Gebührenpflicht für einen Kreditvertrag durch nachträgliche Ereignisse (hier: die Änderung der Kreditsumme).
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-G/06vom 19.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 5. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 21. September 2005
betreffend Abweisung eines Ansuchens um Rücküberweisung der
Rechtsgebühr für einen nicht beanspruchten Kredit
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 7. April 2005 begehrten der
Berufungswerber (in der Folge: Bw.) und seine Ehegattin die
"Rücküberweisung der
Finanzgebühr für einen nicht in Anspruch genommenen Kredit". Am
11. Oktober 2004 sei diese Gebühr (0,8%) iHv. € 2.400,-
an das Finanzamt abgeführt worden. Der Kredit sei jedoch nicht in Anspruch
genommen worden, weshalb um Rücküberweisung der Gebühr ersucht
werde.
Über Ersuchen des Finanzamtes, den
gegenständlichen Kreditvertrag im Original zu übermitteln, teilten der
Bw. und seine Ehegattin per Schreiben vom 23. Juni 2005 mit, dass der
Kredit bei der Y-Bank zwar beantragt worden, es aber zu keiner Unterzeichnung
eines Kreditvertrages gekommen sei. Für weitere Rückfragen werde auf
jenen Mitarbeiter der Bank verwiesen, der diese Angelegenheit bearbeitet
habe.
Nach mehrmaligem Ersuchen übermittelte die Y-Bank dem
Finanzamt via Fax vom 16. September 2005 den gegenständlichen
Kreditvertrag vom 23. September 2004. Dabei handelt es sich um einen
Abstattungskreditvertrag über einen einmal ausnützbaren CHF-Kredit
(Einmalbarkredit) im Gegenwert von € 300.000,-. Zudem wurde
mitgeteilt, dass der Vertrag von den Vertragsparteien zwar unterzeichnet, die
vereinbarte Kreditsumme jedoch nie in Anspruch genommen worden sei. Aus diesem
Grund würden die Bw. um Rückerstattung der
Rechtsgeschäftsgebühr ersuchen. Diese Gebühr iHv.
€ 2.400,- sei im November an das Finanzamt abgeführt
worden.
Mit dem in Berufung gezogenen Bescheid wies das Finanzamt
das Ansuchen des Bw. um Rücküberweisung der Rechtsgebühr für
oa. Kreditvertrag ab. Die Gebührenschuld sei mit Unterzeichnung der Urkunde
am 23. September 2004 entstanden. Gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG werde die einmal entstandene
Gebührenschuld auch durch Vernichtung der Urkunde, Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder Unterbleiben seiner Ausführung nicht
aufgehoben.
Die dagegen fristgerecht erhobene Berufung wird wie folgt
begründet:
Der gegenständliche Kreditvertrag sei von beiden
Vertragsparteien am 23. September 2004 unterzeichnet worden. Durch
eine Veränderung der finanziellen Lage sei der Kredit jedoch nicht in der
vorgesehenen Höhe, sondern in einem reduzierten Ausmaß (etwa die
Hälfte des Erstantrages) in Anspruch genommen worden. Es handle sich nicht
um einen Rücktritt vom ersten Vertrag, sondern lediglich um eine
Abänderung des Vertrages betreffend die gewünschte Kreditsumme. Auch
dafür sei die erforderliche Kreditgebühr entrichtet worden. Da es
tatsächlich zu einer Kreditgewährung mit anschließendem
Grundstückskauf gekommen sei, könne nicht von einer Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder vom Unterbleiben seiner Ausführung gesprochen
werden. Die zeitliche Verzögerung des Grundstückskaufes habe sich
daraus ergeben, dass einer der Besitzer noch vor Vertragsunterzeichnung
verstorben sei. Der Bw. und seine Ehegattin seien sohin weder schriftlich noch
mündlich vom ersten Kreditvertrag zurückgetreten, sondern hätten
lediglich eine Abänderung der Höhe des in Anspruch genommenen Kredites
gewünscht.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung führte
das Finanzamt begründend im Wesentlichen aus, dass laut Judikatur
spätere Abänderungen eines unterschriebenen Vertrages an einer bereits
entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern
vermögen.
Im Vorlageantrag wurde ergänzend vorgebracht, dass die
Abänderung des Kreditvertrages einseitig von der Bank veranlasst worden
sei. Zudem sei auch von der im März 2005 in Anspruch genommenen
verminderten Kreditsumme die volle Gebühr entrichtet worden. Für ein-
und denselben Kredit sei daher "zweimal die
Gebührenschuld entrichtet" worden. Für den Fall der Wirksamkeit
der Gebührenschuld des ersten Kreditantrages wäre die
"Gebührenschuld des tatsächlichen
Kreditgeschäftes (März 2005) vom Finanzamt unrechtmäßig
eingehoben worden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Entscheidungsfall erfolgte seitens der
kreditgewährenden Bank eine Selbstberechnung iSd. § 3 Abs. 4
GebG. Der Bw. vermeint nun, auf Grund einer nachträglichen Änderung
des gegenständlichen, per 23. September 2004 beurkundeten
Rechtsgeschäftes sei die dafür entstandene Gebührenschuld letzten
Endes weggefallen.
Mit seiner Eingabe auf Gebührenrückerstattung vom
7. April 2005 begehrt der Bw. nach ha. Ansicht im Ergebnis eine
erstmalige bescheidmäßige Abgabenfestsetzung iSd. § 201 BAO
(um in weiterer Folge eine Refundierung der selbst berechneten und bereits
entrichteten Gebühr zu erlangen). Die Festsetzung einer
Selbstberechnungsabgabe setzt nach § 201 Abs. 1 BAO jedoch
voraus, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig
erweist. Erweist sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als richtig, so darf
keine Festsetzung der Abgabe erfolgen; der Antrag auf Festsetzung ist diesfalls
abzuweisen (Ritz, BAO³,
§ 201 Tz 7 bzw. 29).
Im hier zur Beurteilung stehenden Fall erweist sich die
(seitens der Bank vorgenommene) Selbstberechnung aus folgenden Gründen als
rechtmäßig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden
war:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 GebG entsteht
die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird,
1. bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften
a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der Urkunde an den
anderen Vertragsteil;
2. bei einseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet wird, der
sich verbindet, im Zeitpunkte der Aushändigung (Übersendung) der
Urkunde an den Berechtigten (oder dessen Vertreter);
b) wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten unterzeichnet
wird, im Zeitpunkte der Unterzeichnung.
§ 17 Abs. 1 GebG normiert, dass für die
Gebührenfestsetzung der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend ist. Das Rechtsgeschäft
unterliegt also so der Gebühr, wie es beurkundet ist (Urkundenprinzip).
Erfüllt ein Schriftstück die Voraussetzungen einer Urkunde über
ein Rechtsgeschäft und enthält es alle für die
Gebührenbemessung bedeutsamen Umstände, so richtet sich die
Gebührenpflicht ausschließlich nach dem Urkundeninhalt
(Fellner, GebG, 10. Auflage,
§ 17 Rz 3, mwN). Unmaßgeblich ist hingegen, ob das
Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrechterhalten und ob oder wie es
ausgeführt wird (vgl. zB VwGH vom 14. Oktober 1991,
90/15/0101).
Gemäß
§ 17 Abs. 5 GebG heben die
Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld nicht
auf. In dieser Vorschrift kommt der für die Verkehrsteuern geltende
Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene Gebührenpflicht durch
nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann
(Fellner, aaO, § 17
Rz 36, und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus § 17 Abs. 5 GebG ergibt sich sohin
ausdrücklich, dass spätere Änderungen, wie zB sogar die
nachträgliche vertragliche Beseitigung der durch den Vertragsabschluss
begründeten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
gebührenrechtlich nicht zu berücksichtigen sind
(Fellner, aaO, § 17
Rz 37, mwN).
Wenn selbst das (gänzliche) Unterbleiben der
Ausführung des Rechtsgeschäftes die bereits entstandene
Gebührenschuld nicht aufhebt, so kann dies erst recht nicht bei einer
bloß eingeschränkten Ausführung des Rechtsgeschäftes
geschehen (VwGH vom 26. Juni 1997, 96/16/0150). Die einmal entstandene
Gebührenschuld ist auch durch (einschränkende) Nachträge oder
Zusätze nicht zu beseitigen oder abzuändern
(Fellner, aaO, § 17
Rz 44).
Der Bw. begründet seine Berufung im Wesentlichen
damit, dass der (ursprüngliche) Kreditvertrag vom
23. September 2004 nachträglich abgeändert worden sei (es
sei letztlich nur eine verminderte Kreditsumme in Anspruch genommen worden). Der
(vorzitierten) Bestimmung des § 16 GebG zufolge ist im vorliegenden
Fall die Gebührenschuld mit Unterzeichnung der Urkunde am
23. September 2004 entstanden. Wie sich auf Grund obiger
Rechtsausführungen ergibt, sind jedoch spätere Änderungen eines
Rechtsgeschäftes nicht geeignet, eine einmal entstandene
Gebührenschuld zu beseitigen bzw. zu ändern. Die für den
Kreditvertrag vom 23. September 2004 selbst berechnete und
abgeführte Rechtsgebühr kann daher durch die (behauptete)
nachträgliche Verminderung der Kreditsumme weder dem Grunde noch der
Höhe nach eine Änderung erfahren.
Wenn nunmehr im Vorlageantrag dargelegt wird, auch für
die letztlich tatsächlich in Anspruch genommene Kreditsumme sei die (volle)
Gebühr entrichtet worden, so ist darauf zu verweisen, dass Gegenstand
dieses Verfahrens ausschließlich die begehrte Festsetzung der auf Grund
des Kreditvertrages vom 23. September 2004 selbst berechneten und
entrichteten Rechtsgebühr, nicht aber eine allenfalls auf Grund eines im
März 2005 vereinbarten und entsprechend beurkundeten - im
Übrigen nicht näher konkretisierten - Rechtsvorganges abgeführte
Selbstberechnungsabgabe ist. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist jedoch
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO in ihrer
Entscheidungskompetenz durch die "Sache" eingeschränkt. Sache ist die
Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat
(Ritz, aaO, § 289 Tz 38,
mwN). Es kann daher im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben, ob
im März 2005 allenfalls ein weiteres selbständig
gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft (oder etwa ein Zusatz oder Nachtrag
oä. zum ersten Vertrag) beurkundet wurde oder nicht. Diese Frage war
nämlich nicht Gegenstand des Spruches des berufungsgegenständlichen
erstinstanzlichen Bescheides. Dem UFS war es daher in diesem Verfahren verwehrt,
erstmalig mittels Berufungsentscheidung darüber abzusprechen.
Da sohin die nachträglich hinsichtlich der Kreditsumme
erfolgte Änderung des Kreditvertrages vom 23. September 2004 auf
Grund der dargestellten Rechtslage gebührenrechtlich nicht
berücksichtigt werden kann und mit der Berufung auch keine - eine
Abgabenfestsetzung gemäß
§ 201 BAO zulassende -
Unrichtigkeit der vorgenommenen Selbstberechnung aufgezeigt werden konnte, war
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 19.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-G/06
- Stammnummer
- 21970
- Gültig
- 19.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF