Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0213-G/07
Nachträgliche Geltendmachung einer Gegenleistung bei Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0213-G/07vom 28.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W, vom 26. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 8. Jänner 2007
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 5. Dezember 2006 übertrug
Frau S. an ihre Tochter, die Berufungswerberin Frau W., im Folgenden kurz Bw.
genannt, 47/819 Anteile an der Liegenschaft EZ X., mit welchen Anteilen
Wohnungseigentum verbunden ist.
Im Punkt V des Vertrages wurde festgehalten, dass die
einverleibten Kreditforderungen infolge gänzlicher Rückzahlung zu
löschen sind. Punkt VI des Vertrages lautet: "Die Geschenkgeberin haftet
dafür, dass der Schenkungsgegenstand lastenfrei in das Eigentum der
Geschenknehmerin übergeht."
Mit Bescheid vom 8. Jänner 2007 schrieb das Finanzamt
für diesen Erwerbsvorgang ausgehend vom 3-fachen Einheitswert
Schenkungssteuer in Höhe von 974,95 € vor. Gegen diese Vorschreibung
wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die Rückzahlung zweier Kredite
am 13. 3. 2006 in Höhe von 9.796,-- € und am 25. 4. 2006 in Höhe
von 4.103,49 € von der Bw. vorgenommen worden sei, um ihre Mutter, eine
Mindestrentnerin, finanziell zu entlasten und wurde um Neuberechnung des
Bescheides ersucht. Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Mutter über
diesen Vorgang, in der diese angab, die Tochter wollte sie finanziell entlasten,
und die Einzahlungsbelege über die Begleichung der Kreditschulden, wobei
als Einzahlerin die Mutter der Bw. aufscheint.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2007 wies
das Finanzamt das Begehren ab und verwies unter Zitierung von Erkenntnissen des
Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass nachträgliche Vereinbarungen
zusätzlicher Gegenleistungen eine für den unentgeltlichen Teil des
Geschäftes bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht mehr
verringern können.
Die Bw. stellte den Vorlageantrag und bestritt, dass es
sich um eine nachträgliche privatrechtliche Vereinbarung handle und legte
Kopien ihrer Sparbuch- und Kontobewegungen bei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Bw. die Liegenschaft schenkungshalber
erworben hat oder ob sie für den Erwerb teilweise Gegenleistungen erbracht
hat und eine gemischte Schenkung vorliegt.
Als Schenkung im Sinne des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1
jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes. Damit ist der
Schenkungsvertrag im Sinne des bürgerlichen Rechtes erfasst (VwGH
15.11.1990, 90/16/0192; 19.12.2002, 99/16/0431). Unter einer Schenkung ist nach
dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die Hingabe eines Vermögenswertes ohne
Entgelt zu verstehen. Dabei ist der Wille des Gebers darauf gerichtet, den
Bedachten zu bereichern, weil der Bedachte gegen den Geber keinen Rechtsanspruch
auf die Zuwendung hat. Soweit eine Verpflichtung zur Leistung besteht, kann
daher keine Schenkung angenommen werden.
Im gegenständlichen Fall wurde am 5. Dezember 2006
ausdrücklich ein Schenkungsvertrag zwischen Mutter und Tochter
abgeschlossen. Eine teilweise Gegenleistung der Tochter in Form der Aufrechnung
einer Forderung gegenüber ihrer Mutter ist darin nicht vereinbart, sondern
liefert die Urkunde den Beweis für das Vorliegen eines unentgeltlichen
Rechtsgeschäftes (Punkt II, III des Vertrages).
Es ist daher nicht glaubwürdig, dass die im Nachhinein
behauptete Gegenleistung bereits beim Abschluss des Schenkungsvertrages
mündlich von den Parteien vereinbart worden ist, sondern ist davon
auszugehen, dass im Zeitpunkt der Errichtung des Schenkungsvertrages
entsprechend seinem Inhalt von der Übergeberin eine Schenkung beabsichtigt
gewesen ist. Die Abgeltung der Kreditverbindlichkeiten der Mutter durch die Bw.
hatte den Zweck, diese finanziell zu unterstützen, als quasi
"vorweggenommene" Gegenleistung für den Erwerb der Liegenschaft kann sie
nicht gesehen werden.
Im Hinblick auf den Widerspruch zwischen dem eindeutigen
Vertragstext und dem Vorbringen der Bw. wird im Rahmen der freien
Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass eine Gegenleistung im Zusammenhang
mit dem Liegenschaftserwerb nicht vereinbart worden ist, sondern es sich dabei
um eine nachträgliche Behauptung zur Minimierung der Steuerbelastung
handelt. War aber zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Gegenleistung
ausbedungen, so ist zur Gänze eine Schenkung zustande gekommen und ist die
Steuerschuld nach § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG am 5. Dezember 2006
entstanden.
Auch eine nachträgliche Vereinbarung einer
Gegenleistung könnte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
(4.11.1994, 94/16/0078; 19.4.1995, 94/16/0258) die bereits entstandene
Steuerschuld ebenfalls nicht mehr verringern, weil in den Verkehrsteuern
allgemein der Grundsatz gilt, dass eine einmal entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse, wie Parteienvereinbarungen, nicht wieder
beseitigt werden kann.
Der Berufung konnte daher kein Erfolg zukommen.
Graz, am 28.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0213-G/07
- Stammnummer
- 38925
- Gültig
- 28.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF