Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0679-W/05
Kann eine bereits entstandene Schenkungssteuerschuld durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0679-W/05vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Verkehrsteuern gilt allgemein der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen können, können sie im Fall einer gemischten Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht mehr veringern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau S.W., P., vertreten durch Herrn
D.L., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 3. September 2004 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
gemäß § 289 Abs. 2 BAO abgeändert
wie folgt:
|
Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit (20 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 36.690,00) und
|
€
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7.338,00
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die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird festgesetzt mit (3,5 % von
einer Bemessungsgrundlage von € 36.800,00)
|
€
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1.288,00
|
Summe
|
€
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8.626,00
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 4. Februar 2004
wurde von Herrn F.M. eine ideelle Hälfte der demselben zur Gänze
gehörenden Liegenschaft EZ 1 an Frau S=S. (nunmehr S.W.), der
Berufungswerberin, übergeben. Die letzten beiden Absätze des Punktes
"ERSTENS" dieses Vertrages lauten:
"Die
Baulichkeiten werden im derzeitigen Bauzustand, so wie alles liegt und steht,
samt allem erd-, mauer-, niet- und nagelfesten Zubehör übergeben
beziehungsweise übernommen.
Der Einheitswert
der vorstehenden Liegenschaftshälfte beträgt gemäß dem
Finanzamt Hollabrunn laut Aktenzeichen
1_2_1 zum 01.01.2001 als unbebautes
Grundstück anteilig: € 2.107,51 in Worten: Euro
zweitausendeinhundertsieben und einundfünfzig Cents."
Die Gegenleistung für diese Übergabe bestand laut
diesem Vertrag in einem Übernahmspreis in der Höhe von
€ 2.400,-- und der Übernahme einer Darlehensschuld beim Land
Niederösterreich im anteilig aushaftenden Betrag. Der Übernahmspreis
wurde bereits vor Vertragserrichtung mit gleich hohen Gegenforderungen der
Berufungswerberin aufgerechnet. Die letzten beiden Absätze des Punktes
"ZWEITENS" dieses Vertrages lauten:
"Den
allfälligen Mehrwert der Vertragsliegenschaftshälfte über dieses
vorbedungene Entgelt schenkt die übergebende Partei der übernehmenden
Partei und die übernehmende Partei nimmt diese Zuwendung rechtsverbindlich
dankend an.
Ergänzend
hiezu wird festgestellt, dass die übernehmende Partei in den letzten zehn
(10) Jahren vor Errichtung dieses Vertrages von der übergebenden Partei
keine gemäß Paragraph elf (§ 11) des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes anrechenbaren Vorschenkungen erhalten
hat."
Die Gegenleistung wurde vom Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit insgesamt € 6.250,--
errechnet.
Im Punkt "DRITTENS" dieses Vertrages wird festgehalten,
dass die Übergabe beziehungsweise die Übernahme der
Vertragsliegenschaftshälfte seitens der übergebenden Partei in das
Eigentum, den Besitz und Genuss der übernehmenden Partei mit Vorteil und
Last, Gefahr und Zufall mit Fertigung dieses Vertrages erfolgt.
Für diesen Erwerbsvorgang wurde der Berufungswerberin
vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien neben einer
Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 3. September 2004 eine
Schenkungssteuer in der Höhe von € 2.170,69 vorgeschrieben. Der
Berechnung der Schenkungssteuer wurde vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien ein Wert der Grundstücke (dreifacher Einheitswert) in
der Höhe von € 17.472,-- zu Grunde gelegt. In der Begründung
heißt es, dass der besondere Einheitswert für Bauflächen mit
€ 8,--/m² angesetzt wurde.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass der Quadratmeterpreis zu hoch angesetzt sei. Das Finanzamt
Hollabrunn gehe von einem Quadratmeterpreis von € 2,90 aus. Der
Großteil des Vertragsgrundstückes wurde im Jahr 1999 von der
Marktgemeinde um einen Quadratmeterpreis von S 80,-- gekauft. Sollte das
Finanzamt auf diesem zu hoch angesetzten Quadratmeterpreis beharren, sehe sich
die Berufungswerberin wegen der geänderten Umstände gezwungen, ihre
belegbaren Forderungen für Investitionen am Vertragsgrundstück mit
einem Betrag von € 11.200,-- gegen einen entsprechend erhöhten
Übernahmspreis gegenzuverrechnen.
Über Aufforderung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien wurde vom Finanzamt Hollabrunn für
das vertraggegenständliche Grundstück ein Hilfswert in der Höhe
von € 39.000,-- bekannt gegeben. Ausgehend von diesem Wert wurde die
Berufung vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2005 als unbegründet
abgewiesen und die Schenkungssteuer neu mit € 13.299,55 festgesetzt.
Begründet wurde diese Abweisung damit, dass nicht nur Grund und Boden
übertragen wurde, sondern laut Punkt Erstens des Vertrages auch
Baulichkeiten. Zum Übertragungszeitpunkt war für Zwecke der
Schenkungssteuer ein besonderer Einheitswert festzustellen. Dieser dreifache
besondere Einheitswert stellt nach Abzug der Gegenleistung die
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer dar.
In dem Vorlageantrag wurde vorgebracht:
"In Ansehung der
am 17.2.2005 zur umseits genannten Steuernummer und Erfassungsnummer in
Erledigung meiner Berufung vom 7.9.2004 ergangenen Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO beantrage ich in offener Frist die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Da die
Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer durch
Feststellung eines besonderen Einheitswertes nachträglich geändert
hat, muss es auch den Vertragsparteien möglich sein, angesichts der
geänderten Bemessungssituation unter Anwendung der Umstandsklausel (die
Vertragparteien hätten den Übergabsvertrag vom 4.2.2004, GZ
1/1 des öffentlichen Notars
D=D.L., in rechtzeitiger Kenntnis der
geänderten Bemessungsgrundlage nicht beziehungsweise nicht mit dieser
Gegenleistung abgeschlossen) die Vertragsbestimmungen zu
ändern.
Dies haben die
Vertragsparteien daher mit dem in beglaubigter Abschrift beigelegten, beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bereits angezeigten
Nachtrag zum Übergabsvertrag, welcher das heutige Datum trägt, hiemit
getan.
Im Übrigen
wäre mir, S=S., eine Bezahlung der
nunmehr vorgeschriebenen Schenkungssteuer aus finanziellen Gründen nach den
hohen Kosten des Hausbaues überhaupt nicht möglich.
Ergänzend
halte ich hiezu fest, dass der besondere Einheitswert für das
Einfamilienhaus vom Finanzamt Hollabrunn zum Aktenzeichen
1_2_1 mit 29.000,-- € (und
nicht mit
39.000,-- €,
wie der Berufungsvorentscheidung zugrundegelegt wurde) festgestellt wurde. Dies
hat eine ausdrückliche Nachfrage beim zuständigen Referenten des
Finanzamtes Hollabrunn, Herrn H.P. und
bei der Gruppenleiterin Frau F.K.
ergeben. Laut deren Auskunft, die auch schriftlich bestätigt ist, ist in
dem erwähnten Einheitswert von 29.000,-- € bereits die 35%ige
Einheitswerterhöhung enthalten.
Ich stelle fest,
dass durch meine anteilige Mitfinanzierung des Rohbaues (und zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses hat es sich beim Vertragsobjekt lediglich um einen solchen
gehandelt) meine dem nunmehr erhöhten Übergabspreis und der weiteren,
unverändert gebliebenen Gegenleistung aufrechnend gegenübergestellte
Gegenforderung, wie diese im Nachtrag zum Übergabsvertrag festgehalten
wurde, entsprechend hoch ist.
Ich beantrage
daher die ergangene Berufungsvorentscheidung unter Würdigung der in diesem
Rechtsmittel und im Nachtrag zum Übergabsvertrag angeführten und
geltend gemachten Tatsachen auf Grund des neuen Sachverhaltes zu ändern und
ersuche, die Einhebung des nach Einzahlung des bereits mit Bescheid vom 3.9.2004
vorgeschriebenen Grunderwerbsteuer- und Schenkungssteuerbetrages von insgesamt
2.389,44 € verbleibenden Restbetrages der mit Bescheid vom
17.2.2005 vorgeschriebenen Schenkungssteuer bis zur Entscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 212 a BAO
auszusetzen."
Dem Vorlageantrag beigelegt wurde der Nachtrag zum
Übergabsvertrag vom 9. März 2005. Die Punkte "ZWEITENS" und
"DRITTENS" dieses Nachtrages lauten:
"ZWEITENS
Im Zuge des
Steuerbemessungsverfahrens wurde nunmehr vom Finanzamt Hollabrunn der
Einheitswert des Vertragsobjektes unter Erstens zum gleichen
Einheitswertaktenzeichen zum 1.1.2000 unter Berücksichtigung aller
zwischenzeitigen Erhöhungen auf anteilig 14.500,-- €, in Worten:
vierzehntausendfünfhundert Euro, erhöht. Ergänzend hiezu wird von
beiden Vertragsteilen festgestellt, dass sich zum Zeitpunkt der Errichtung des
vorgenannten Übergabsvertrages auf dem Vertragsgrundstücke der Rohbau
eines Einfamilienhauses befand.
DRITTENS
Beide
Vertragsteile stellen nunmehr einverständlich fest, dass sie den
Übergabsvertrag vom vierten Februar zweitausendvier (04.02.2004) bei
rechtzeitiger Kenntnis von dieser Einheitswerterhöhung nicht
beziehungsweise nicht mit den seinerzeit vereinbarten Gegenleistungen errichtet
hätten. Frau S=S., die zur
Errichtung des obgenannten Rohbaues die Hälfte der Kosten beigesteuert hat
und als niedrigverdienende Angestellte hiedurch bereits an die Grenze ihrer
finanziellen Leistungsfähigkeit geraten ist, sieht sich finanziell
außerstande, die nunmehrige hohe Schenkungssteuer-Belastung zu
bezahlen.
Aus diesem
Grunde sind die Vertragsparteien daher gezwungen, einerseits den
Übernahmspreis des Absatzes Zweitens 1. des notariellen
Übergabsvertrages vom 04.02.2004 auf nunmehr 39.600,-- €, in Worten:
neununddreißigtausendsechshundert Euro, zu erhöhen und diesen mit der
gleich hohen Gegenforderung der Frau
S=S. für ihre Investitionen am
Vertragsobjekte, deren Verrechnung ursprünglich für einen
späteren Zeitpunkte zu einer anderen Gelegenheit vorgesehen war,
aufzurechnen. Mit dieser aufrechenbaren, fälligen Gegenforderung der Frau
S=S. ist der erhöhte
Übernahmspreis durch Forderungsaufrechnung ausgeglichen."
In der Zwischenzeit wurde der Einheitswert des
vertragsgegenständlichen Grundstückes vom Finanzamt Hollabrunn zum
1. Jänner 2004 als Einfamilienhaus mit € 21.300,--
(erhöht € 28.700,--) festgesetzt. Eine dem Finanzamt Hollabrunn
vorgelegte Bestätigung der Gemeinde vom 7. Oktober 2005 über
die Fertigstellung bezieht sich auf die Fertigstellungsmeldung vom
8. Oktober 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Festgehalten wird, dass Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ausschließlich die Festsetzung der Schenkungssteuer ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2
Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz
Schenkungen unter Lebenden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung. Laut dem Übergabsvertrag vom
4. Februar 2004 erfolgte die Übergabe beziehungsweise
Übernahme der Vertragsliegenschaftshälfte seitens der
übergebenden Partei in das Eigentum, den Besitz und Genuss der
Berufungswerberin mit Vorteil und Last, Gefahr und Zufall mit Fertigung dieses
Vertrages. Dass die Übergabe mit diesem Tag erfolgte, wird nicht
bestritten. Die Steuerschuld ist daher mit Abschluss des Übergabsvertrages
am 4. Februar 2004 entstanden.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG iVm § 18
ErbStG ist für die Wertermittlung bei Schenkungen unter Lebenden der
Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung maßgebend. Auf der
Liegenschaft befanden sich im Zeitpunkt der Zuwendung Baulichkeiten, welche im
seinerzeitigen Bauzustand übergeben beziehungsweise übernommen wurden
(Punkt Erstens, vorletzter Absatz des Vertrages).
Die Bewertung richtet sich nach § 19 Abs. 1 ErbStG
grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird,
sofern vom Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als
der dreifache Einheitswert. Wenn sich die Verhältnisse zwischen dem
unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld dergestalt geändert haben, dass nach den
Vorschriften des Bewertungsgesetzes die Voraussetzungen für eine
Wertfortschreibung oder eine Artfortschreibung gegeben sind, so ist nach §
19 Abs. 3 ErbStG ein besonderer Einheitswert zu ermitteln. In diesem Fall ist
das Dreifache des besonderen Einheitswertes maßgebend.
Da im gegenständlichen Fall zum Stichtag
1. Jänner 2004, welcher ein starkes Monat vor dem Zeitpunkt des
Entstehens der Steuerschuld liegt, der Einheitswert für das
vertragsgegenständliche Grundstück (erhöht) mit
€ 28.700,-- festgestellt wurde, ist der Berechnung der
Schenkungssteuer das Dreifache dieses Einheitswertes zu Grunde zu legen. Ein
besonderer Einheitswert ist hier nicht mehr erforderlich, da vom Finanzamt
Hollabrunn in der Zwischenzeit zum Stichtag 1. Jänner 2004 ein Einheitswert
festgestellt wurde und sich ab diesem Stichtag die Verhältnisse bis zum
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nicht mehr in einem Ausmaß
geändert haben, dass die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung
oder eine Artfortschreibung gegeben wären. Ausgangsbasis für die
Berechnung der Schenkungssteuer ist hier das Dreifache des halben Einheitswertes
in der Höhe von € 14.350,--, also der Wert von
€ 43.050,--.
Für die Verkehrsteuern gilt allgemein der Grundsatz,
dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse
nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche
Parteienvereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den
nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits
geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen
können, können sie im Fall einer gemischten Schenkung durch die
nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für
den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene
Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern (vgl. VwGH 4. 11. 1994, 94/16/0078
und die dort zitierte Judikatur).
Laut Übergabsvertrag besteht die Gegenleistung in der
Leistung eines Übernahmspreises in der Höhe von € 2.400,--
und der anteiligen Übernahme eines Darlehens beim Bundesland
Niederösterreich. Nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ergeben
diese Leistungen einen Wert von insgesamt € 6.250,--. Dieser Wert wird
im Berufungsverfahren nicht bestritten. Weitere Leistungen wurden in diesem
Vertrag nicht vereinbart. Festgehalten wurde noch, dass die übergebende
Partei den allfälligen Mehrwert der Vertragsliegenschaftshälfte
über das bedungene Entgelt der übernehmenden Partei schenkt und die
übernehmende Partei diese Zuwendung rechtsverbindlich dankend annimmt.
Beiden Vertragsparteien war bekannt, dass sich auf dieser Liegenschaft
Baulichkeiten befinden. Sie hätten daher davon ausgehen müssen, dass
zum Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld eine Bewertung als unbebautes
Grundstück nicht mehr möglich war.
Die Formulierung im Nachtrag
"Aus diesem Grunde sind die Vertragsparteien
daher gezwungen, einerseits den Übernahmspreis des Absatzes Zweitens 1. des
notariellen Übergabsvertrages vom 04.02.2004 auf nunmehr 39.600,-- €,
in Worten: neununddreißigtausendsechshundert Euro, zu erhöhen und
diesen mit der gleich hohen Gegenforderung der Frau
S=S. für ihre Investitionen am
Vertragsobjekte, deren Verrechnung ursprünglich für einen
späteren Zeitpunkte zu einer anderen Gelegenheit vorgesehen war,
aufzurechnen" hält fest, dass diese Leistung nicht schon zum
Zeitpunkt des Übergabsvertrages vereinbart war, sondern diese erst
nachträglich vereinbart wurde.
Der Nachtrag zum Übergabsvertrag wurde, was im
Nachtrag und auch im Berufungsverfahren nicht bestritten wird, als Folge der
Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen errichtet. Die im Nachtrag vereinbarte
weitere Gegenleistung wurde nicht schon beim Abschluss des
Übergabsvertrages vereinbart. Die bereits mit dem Abschluss des
Übergabsvertrages entstandene Schenkungssteuerschuld kann durch die
nachträglich vereinbarte Gegenleistung nicht wieder beseitigt werden. Bei
der Berechnung der Schenkungssteuer ist von jener Gegenleistung auszugehen,
welche bereits im Übergabsvertrag vereinbart wurde.
Für die Liegenschaftshälfte beträgt der
Einheitswert € 14.350,--. Daraus ergibt sich eine Neuberechnung des
steuerpflichtigen Erwerbes wie folgt:
|
Dreifacher Einheitswert der
Liegenschaftshälfte
abzüglich grunderwerbsteuerpflichtige
Gegenleistung
|
€
€
|
43.050,--
6.250,--
|
steuerlich maßgeblicher Wert der
Grundstücke
abzüglich Freibetrag gemäß
§
14 Abs. 1 ErbStG
|
€
€
|
36.800,--
110,--
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
€
|
36.690,--
davon gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 20 % =
€ 7.338,--.
Neben dieser Steuer fallen gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG noch 3,5 % vom steuerlich maßgeblichen Wert der Grundstücke
(€ 36.800,--) an. Unter Berücksichtigung dieses Betrages in der
Höhe von € 1.288,-- beträgt die Schenkungssteuer insgesamt
€ 8.626,--.
In der zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung
abgegebenen Stellungnahme wird nur vorgebracht, dass die Einhebung der
Schenkungssteuer bei der Berufungswerberin Existenz gefährdend sei.
Wirtschaftliche Verhältnisse oder finanzielle Notlage können im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung finden. Diese
Gründe könnten nur in einem eventuellen Nachsichtsverfahren
berücksichtigt werden. Eine Kopie der Stellungnahme wird an das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien weitergeleitet.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0679-W/05
- Stammnummer
- 35947
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF