Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1673-W/04
Kann eine bereits entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1673-W/04vom 13.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Abgabenrecht, insbesondere im Verkehrsteuerrecht gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (VwGH 30.8.1995, 94/16/0295).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 29. Juli 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
20. Juli 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29. Jänner 2004 erwarb
die Berufungswerberin (Bw.) und ihr Sohn je zur Hälfte eine Liegenschaft in
der Katastralgemeinde W..
In § 5 des Vertrages räumte der Sohn seiner
Mutter (der Bw.) ob seines Hälfteanteiles ein lebenslängliches und
unentgeltliches Fruchtgenussrecht gemäß
§ 509 ABGB
ein. Für Abgabenbemessungszwecke wurde dieses Recht mit monatlich
€ 150,00 bewertet.
Mit Bescheid vom 20. Juli 2004 setzte das
Finanzamt für die Einräumung des Fruchtgenußrechtes eine
Schenkungssteuer in Höhe von € 2.581,92 gegenüber der
Empfängerin der Zuwendung fest.
In der dagegen eingebrachten Berufung verwies die Bw. auf
die der Berufung beigelegten Urkunde vom 29. Juli 2004.
Gemäß dieser Vereinbarung wurde das
Fruchtgenußrecht gemäß
§ 5 des genannten
Kaufvertrages einvernehmlich mit der Begründung aufgehoben, dass dieses
Fruchtgenussrecht bis dato nicht ausgeübt worden sei und nicht
ausgeübt werde.
Diese Urkunde wurde sowohl von der Bw. als auch von ihrem
Sohn eigenhändig unterfertigt und die Echtheit der Unterschriften notariell
bestätigt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19. August 2004
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die
Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden grundsätzlich mit dem Zeitpunkt
der Ausführung der Zuwendung entstehe. Bei wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen sei die Schenkung in dem Augenblick ausgeführt, in dem das Recht
dem Grunde nach anfalle oder die Lieferung perzipiert werde.
Die nachträglich wenige Tage nach Zustellung des
Schenkungssteuerbescheides abgeschlossene Vereinbarung, mit dem die Schenkung
aufgehoben werde, vermöge an der Schenkungssteuerschuld nichts zu
ändern. § 33 SchenkStG sei in diesem Fall nicht anwendbar,
da ein Widerrufsgrund nicht vereinbart worden sei.
Dagegen beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass im
Kaufvertrag das Fruchtgenußrecht für Abgabenbemessungszwecke mit
€ 150,00 bewertet worden sei. Diesbezüglich werde ergänzend
vorgebracht, dass sich dieses Fruchtgenußrecht nur auf ein kleines Zimmer
beschränke sowie auf die gemeinsame Mitbenützung von Bad und WC sowie
der Küche beinhalte.
Diese Nützungsregelung hätte im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht konkretisiert werden können, da die
Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt das gegenständliche Objekt noch gar
nicht bezogen hätten und somit die Raumaufteilung noch gar nicht klar
gestellt gewesen sei.
Die Vertragsparteien würden vereinbaren,
nachträglich die Bewertung des Fruchtgenussrechtes im Hinblick auf die
tatsächlichen Gegebenheiten herabzusetzen und rückwirkend mit
€ 70,00 festzusetzen.
Es werde daher beantragt, dass Fruchtgenußrecht mit
€ 70,00 zu bewerten und die gegenständliche Schenkungssteuer neu
zu bemessen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Steuer nach
dem ErbStG unterliegen nach dessen
§ 1 Abs. 1 Z 2 Schenkungen unter
Lebenden.
Als Schenkungen
i.S. des Gesetzes gelten insbesondere jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes
(§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG) sowie jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird
(§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG).
Nach
§ 33 lit a ErbStG ist eine Steuer zu erstatten, wenn
und insoweit eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb das Geschenk
herausgegeben werden musste.
Im Abgabenrecht, insbesondere aber im Verkehrsteuerrecht
gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden soll. Spätere
Änderungen können eine Steuerschuld nur dann wegfallen lassen, wenn
sie einen steuervernichtenden Tatbestand erfüllen (vgl. VwGH 30.8.1995,
94/16/0295). Das ErbSt kennt - anders als § 17 GreStG
- keinen Tatbestand, wonach die einvernehmliche Aufhebung des
Rechtsgeschäftes zur Erstattung der Steuer führt.
Nachdem die Steuerschuld nach
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung entsteht, wurde die Zuwendung der in Rede
stehenden Rechte tatsächlich ausgeführt.
Zur Klarstellung ist aber darauf zu verweisen, dass die
Aufhebung eines Schenkungsvertrages die bereits entstandene Steuerpflicht nicht
rückwirkend beseitigt. Ein Widerruf der Schenkung im Sinne des
§ 947 ff ABGB, der einen Erstattungsgrund nach
§ 33 lit. a ErbStG darstellt, wurde weder behauptet, noch ergibt
sich dies aus der Vereinbarung vom 29. Juli 2004.
In § 5 des Kaufvertrages wurde der Bw. durch
ihren Sohn ob der ihn zur Hälfte gehörenden Liegenschaft ein
lebenslanges und unentgeltliches Fruchtgenußrecht gemäß
§ 509 ABGB eingeräumt.
Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache,
mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkungen zu
genießen.
Schon aus dieser Definition ergibt sich, dass das
Vorbringen, dass sich das Fruchtgenußrecht nur auf ein kleines Zimmer und
die Mitbenützung von Bad und WC sowie der Küche beschränke,
rechtlich nicht möglich ist, zumal die genannten Räumlichkeiten keine
Sache im Sinne des ABGB sind.
Vielmehr stand - bis zur Vereinbarung vom
29. Juli 2004 - der Bw. aufgrund des § 5 des
Kaufvertrages vom 29. Jänner 2004 das Recht zu, die gesamte
Liegenschaft (sie ist zur Hälfte Eigentümerin) zu gebrauchen somit
sämtliche Räumlichkeiten zu benutzen.
Der beantragten Herabsetzung der Bemessungsgrundlage konnte
daher nicht näher getreten werden, weshalb spruchgemäß zu
entscheiden war.
Wien, am 13.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 33 lit. a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1673-W/04
- Stammnummer
- 13498
- Gültig
- 13.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF