Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1258-W/02
Nachträgliche Vereinbarung einer Gegenleistung (Fruchtgenussrecht) bei einem Schenkungsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1258-W/02vom 16.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Plan Treuhand GmbH Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 16.
November 1998 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Am 11. März 1998 schlossen Dr. N und seine Tochter,
die nunmehrige Berufungswerberin Frau N. (kurz Bw.), einen Schenkungsvertrag ab,
mit dem Dr. N der Bw. 114/2976-stel Anteile an der Liegenschaft X verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung Nr. 12 schenkte und übergab. Dr. N
erklärte auf einen Widerruf der Schenkung ausdrücklich zu
verzichten.
Punkt 3, 4 des Schenkungsvertrages haben folgenden
Inhalt:
"3.
Die
vertragsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte wurden von Dr. N an die
Beschenkte durch gemeinsames Begehen und Übergabe der Schlüssel der
Wohnungseigentumsobjekte vor Unterfertigung des Vertrages physisch in den Besitz
und Genuss der Beschenkten übergeben.
4.
Hinsichtlich der
auf den schenkungsgegenständlichen Anteilen BLNr 13 und BLNr 5 haftenden
Pfandrechten im Betrag von S 1.050.000,00 s.A. für C sowie für den
Höchstbetrag von S 3.900.000,00 für R und für die monatliche
Leibrente von S 66.000,00 zugunsten Frau J. verpflichtet sich Dr. N.
gegenüber der Beschenkten zur alleinigen Abdeckung der vorgenannten
pfandrechtlich sichergestellten Forderungen und erklärt ausdrücklich,
die Beschenkte im Fall ihrer Inanspruchnahme aus den vorgenannten Pfandrechten
schad- und klaglos zu halten."
Dieser Schenkungsvertrag wurde am 24. März 1998 beim
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien unter Vorlage einer
Abgabenerklärung "Gre 1" angezeigt. Beim Punkt 6. "Gegenleistung" wurde
keine Eintragung vorgenommen.
Mit Bescheid vom 16. November 1998 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien für diesen Schenkungsvertrag
Schenkungssteuer in Höhe von S 1.592,00 (das entspricht €115,70)
fest. Dabei wurde von einem steuerlichen Wert der Liegenschaftsanteile von S
54.816,53 ausgegangen.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass bei der Berechnung der Schenkungssteuer die Vereinbarung über das
Fruchtgenussrecht für Herrn Dr. N nicht berücksichtigt worden sei.
Diese Vereinbarung, die in Kopie beigelegt wurde, müsse dem Finanzamt vom
Anwalt bereits übermittelt worden sein.
Diese Vereinbarung, datiert mit 11. März 1998, dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien angezeigt am 3.
November 1998, hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"1.
Unter Bezug auf
den zwischen Dr. N und Frau N. am heutigen Tag abgeschlossenen Schenkungsvertrag
hinsichtlich 114/2976 Anteile (B-LNr 21) der Liegenschaft X, mit welchen
Anteilen das Wohnungseigentum an Wohnung 12 untrennbar verbunden ist, treffen
die Vertragsparteien noch nachstehende Vereinbarung.
2.
Frau N.
erklärt ihre ausdrücklich Zustimmung und Einverständnis, dass
zugunsten ihres Vaters, Dr. N., hinsichtlich der in Punkt 1. genau
angeführten Liegenschaftsanteile samt Wohnungseigentum ein
lebenslängliches Fruchtgenussrecht begründet wird.
Im Hinblick auf
das nahe Verwandtschaftsverhältnis wird von einer grundbücherlichen
Eintragung dieses Fruchtgenussrechtes Abstand genommen, doch verpflichtet sich
Frau N. über Verlangen von Dr. N. jederzeit einer
verbücherungsfähige Aufsandungserklärung
abzugeben.
3.
Das hiermit
vereinbarte Fruchtgenussrecht für Dr. N. tritt mit Datum der Unterfertigung
dieser Vereinbarung in Kraft. Der Wert dieses Fruchtgenussrechtes wird mit einem
Betrag von S 12.000,00 jährlich angesetzt."
Beweis wurde vom unabhängigen Finanzsenat noch erhoben
durch Einsicht in ein vom Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk an das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übersandtes
Schreibens des Rechtsanwalts Dr. H an die P GmbG vom 23. September 1999. Dieses
Schreiben hat auszugsweise folgenden Inhalt:
"Dr.
N hat sich Anfang März 1998 entschlossen seiner zweiten Gattin und den
beiden Kindern aus erster Ehe je eine Eigentumswohnung in teilweiser Vorwegnahme
von Erbsansprüchen zu schenken und mich beauftragt, die entsprechenden
Schenkungsverträge zu errichten. Diese Auftragserteilung erfolgte
telefonisch und da Dr. N in Folge seiner umfangreichen Firmenverpflichtungen
für private Erledigungen äußerst wenig Zeit hatte, ersuchte er
mich ohne Erörterung näherer Details, die entsprechenden Verträge
zu errichten.
Ich
habe hierauf die Schenkungsverträge verfasst und von mir aus zur
Absicherung des Geschenkgebers in diesen Verträgen die Einräumung
eines lebenslänglichen Veräußerungs- und Belastungsverbotes
zugunsten des Geschenkgebers aufgenommen. Es wurden von mir 3
Schenkungsverträge errichtet, wobei lediglich der Schenkungsvertrag mit der
Ehegattin aus Vorsichtsgründen in Form eines Notariatsaktes errichtet
wurde, während bei den beiden Schenkungsverträgen an die Kinder des
Dr. N lediglich eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften erfolgte. Die
diesbezüglichen Ausführungen der Betriebsprüfung, dass auch mit
Notariatsakt vom 11.03.1998 die Wohnung Top Nr. 6 dem Sohn und Top Nr. 12 der
Tochter geschenkt wurde, sind somit unrichtig. Da der beglaubigende Notar Dr. J
sehr in Eile war, hat er unverzüglich nach Unterfertigung den Notariatsakt
und die beiden Schenkungsverträge zwecks notarieller Beglaubigung der
Unterschriften und Anzeige sämtlicher drei Verträge beim Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern mitgenommen.
Kurz
nach Weggang des Notars stellte mir Dr. N die Frage, ob er über die
Erträge der drei geschenkten Wohnungen verfügen könne, da er
seinerseits gegenüber seiner Mutter aus dem seinerzeitigen Erwerb der
Liegenschaft eine hohe monatliche Leibrentenverpflichtung habe und daher daran
interessiert sei, Erträge aus diesen Objekten zu erzielen. Ich habe darauf
hingewiesen, dass in diesem Fall die Einräumung eines Fruchtgenussrechtens
für Dr. N als Geschenkgeber notwendig sei und somit diesbezüglich
einer weiteren Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bedürfe, da ich
im bereits unterfertigten Vertrag mangels Kenntnis von diesem Verhalten keine
diesbezügliche Regelung aufgenommen hatte.
Es
wurden dann am gleichen Tag die Verträge über die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes errichtet und von den Vertragsparteien unterfertigt. Bei
Verträgen über die Einräumung von Fruchtgenussrechten zwischen
fremden Vertragsparteien kommt es immer wieder vor, dass Fruchtgenussrechte
betreffend Liegenschaften oder Liegenschaftsanteilen vereinbart werden und der
hieraus Berechtigte auf eine Eintragung dieses Rechtes im Grundbuch
verzichtet.
Auch
ohne Eintragung des Fruchtgenussrechtes im Grundbuch ist die Vereinbarung eines
Fruchtgenussrechtes zwischen den Parteien rechtswirksam und verbindlich.
Entgegen den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht besteht kein
besonderes Erfordernis der Publizität bei Verträgen mit nahen
Angehörigen, sondern sind Verträge zwischen nahen Angehörigen
über die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes vom
Publizitätserfordernis her nicht anders zu behandeln als Verträge
über die Einräumung eines Fruchtgenussrechtes zwischen nicht
verwandten Personen.
Richtig ist,
dass die drei Verträge über die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes erst am 3. November 1998 durch unsere Kanzlei dem Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern angezeigt wurden. Dies ist jedoch, wie
sich aus dem der Gebührenanzeige beigeschlossenen Begleitschreiben ergibt,
einzig und allein auf ein Versehen der Kanzlei zurückzuführen, da die
3 Verträge nach Unterfertigung im Akt liegengeblieben sind und erst als Dr.
S um Übermittlung und Kopien dieser Verträge ersuchte, festgestellt
wurde, dass diese im Akt abgelegt waren und durch ein Versehen der Kanzlei nicht
termingerecht zur Anzeige gebracht worden sind."
Mit Vorhalt vom 27. Oktober 2003 brachte der
unabhängige Finanzsenat der Bw. den Inhalt dieses Schreibens zur Kenntnis
und dass sich daraus und aus Punkt 3 des Schenkungsvertrages ergibt, dass die
Vereinbarung betreffend das Fruchtgenussrecht jedenfalls erst nach Abschluss des
Schenkungsvertrages und Übergabe des Wohnungseigentumsobjektes
abgeschlossen wurde. Dazu wurde bis dato keine Stellungnahme
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Für Schenkungen unter Lebenden entsteht
gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt
der Ausführung der Zuwendung.
Aus dem Schreiben des
Rechtsanwalts Dr. N an die P GmbG vom 23. September 1999 ergibt sich, dass die
Vereinbarung betreffend das Fruchtgenussrecht jedenfalls erst nach Abschluss des
Schenkungsvertrages abgeschlossen wurde. Nach Punkt 3 des Schenkungsvertrages
war das vertragsgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt durch gemeinsames
Begehen und Übergabe der Schlüssel vor Unterfertigung des Vertrages
physisch in den Besitz und Genuss der Beschenkten übergeben worden, sodass
die Schenkung bereits ausgeführt war und die entsprechende
Schenkungssteuerschuld entstanden war, als die Geschenknehmerin ihrem Vater das
Fruchtgenussrecht einräumte.
Nach dem eindeutigen Inhalt des
Schenkungsvertrages sollte die Schenkung ohne jegliche Gegenleistung des
Beschenkten erfolgen. In Punkt 4. des Schenkungsvertrages verpflichtete sich der
Geschenkgeber ausdrücklich, die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen
(darunter die Leibrente zugunsten Frau J) alleine abzudecken und die Beschenkte
im Fall ihrer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Nach der Darstellung
des Rechtsanwaltes Dr. N war der Zweck der Vereinbarung über das
Fruchtgenussrecht die Abdeckung eines Teiles der Leibrentenforderung aus den
Erträgnissen der Eigentumswohnungen. Damit wurde die Vereinbarung, wonach
die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Geschenkgeber aus eigenem zu
tragen sind, nachträglich abgeändert.
Die von der
Betriebsprüfung des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk
aufgeworfene Frage, ob die Vereinbarung über das Fruchtgenussrecht
rückdatiert wurde, kann für Zwecke der Schenkungssteuer dahingestellt
bleiben, da für die schenkungssteuerrechtlichen Beurteilung nur wesentlich
ist, ob die Vereinbarung über das Fruchtgenussrecht vor oder nach
Ausführung der Schenkung getroffen wurde. Selbst eine unmittelbar nach
Ausführung der Schenkung getroffene Vereinbarung kann die bereits
entstandene Schenkungssteuerschuld nicht wieder aufheben.
Für Verkehrsteuern gilt
ganz allgemein der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann, insbesondere
nicht durch nachträgliche Parteivereinbarungen. Ebenso wie die Parteien
einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages
über den bereits geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht
nicht mehr beseitigen können, können sie im Falle einer gemischten
Schenkung durch die nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher
Gegenleistungen eine für den unentgeltlichen Teil des Geschäftes
bereits entstandene Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern (vgl. ua. VwGH
4.11.1994, 94/16/0078).
Es war daher die Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 16. November 1998 als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
16. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1258-W/02
- Stammnummer
- 7259
- Gültig
- 16.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF