Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0016-F/06
Gebührenrechtliche Beurteilung eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Bestandvertrages, der durch Kündigung nach 6 Monaten endet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0016-F/06vom 08.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Erben nach OT, vertreten durch Dr.
Pfeifer, Dr. Keckeis, Dr. Fiel OEG, Rechtsanwälte, 6800 Feldkirch,
Drevesstraße 2, vom 29. Dezember 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 2. Dezember 2004 betreffend
Rechtsgeschäftsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
entschieden:
Der Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 13. Dezember 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Am 10.4.2002 wurde zwischen der
ruhenden Verlassenschaft nach Dipl.Vw. OT und der R GmbH in Gründung eine
Kauf- und Mietvereinbarung abgeschlossen. Das von der Verlassenschaft an die
GmbH in Gründung vermietete Objekt umfasste das Grundstück Nr. AB, das
auf Grundstück Nr. CD gelegene Kanzleigebäude sowie das angrenzende
Grundstück Nr. EF, alle Einlagezahlen vorkommend im Grundbuch Sch. Der
Mietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es wurde festgehalten,
dass er von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist zu jedem Quartalsende aufgekündigt werden könne
und dass die Verlassenschaft bis zum 31.3.2004 auf ihr Kündigungsrecht
verzichte. Als Mietzins wurde ein Betrag von monatlich 11.000 S (799,40 €)
vereinbart. Neben diesem seien der auf das Bestandobjekt entfallende Anteil an
den Betriebskosten sowie die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
Höhe zu entrichten. Der Mietgegenstand dürfe ausschließlich zu
Geschäftszwecken und zwar zum Betrieb eines Wirtschaftstreuhandbüros
verwendet werden.
Durch das nach Ableben des
Dipl.Vw. OT in Gang gesetzte erbschaftssteuerrechtliche Verfahren wurde das
Finanzamt Feldkirch auf den genannten Kauf- und Mietvertrag aufmerksam und
forderte die entsprechenden Unterlagen an. In der Folge erging der
Gebührenbescheid vom 2. Dezember 2004, der - ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von 37.411,92 € - die Gebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG in Höhe von 374,12 € festsetzte. In einer
zusätzlichen Begründung wurde ausgeführt, die (Anm.: in die
Bemessungsgrundlage eingeflossenen) Betriebskosten seien mangels ausreichender
Angaben im Sinne des § 184 BAO geschätzt worden. Das Finanzamt
richtete seinen Bescheid an die "Erben nach OT ".
Die Berufungswerber brachten
binnen erstreckter Frist Berufung ein und begründeten diese wie folgt:
Tatsächlich habe die Mietdauer nur sechs Monate betragen. Die an die
Verlassenschaft gerichtete schriftliche Kündigung der R GmbH zum 30.9.2002
wurde beigelegt. Die anhand einer ebenfalls eingereichten Tabelle
nachvollziehbaren Betriebskosten hätten sich auf 44,42 € pro Monat
belaufen. Als Bemessungsgrundlage sei daher ein Betrag von 5.062,94 €
heranzuziehen, aufgrund dessen sich eine Gebühr gemäß
§ 33
TP 5 GebG in Höhe von 50,62 € errechne.
In ihrer
Berufungsvorentscheidung entsprach die Abgabenbehörde I. Instanz insoweit
dem Berufungsbegehren, als sie die Betriebskosten mit 44,42 € monatlich in
Ansatz brachte. Darüber hinausgehend führte sie aus, dass für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde maßgebend sei. Gemäß
§ 17 Abs 5 GebG
führten selbst die Aufhebung eines Rechtsgeschäftes oder das
Unterbleiben seiner Ausführung nicht zu einer Einschränkung der
Gebührenschuld. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Betrag von 36.133,20
€ herangezogen. Anmerkung: Dieser setzte sich zusammen aus 799,40 plus
159,88 (=20% USt) plus 44,42 = 1.039,22 mal 12 mal 3 (unbestimmte Vertragsdauer
gemäß
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG). Die in der
Berufungsvorentscheidung festgesetzte Gebühr belief sich daher auf 361,33
€.
Die Berufungswerber brachten in
der Folge einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als wesentlicher Grundsatz des
Gebührenrechts ist im § 17 Abs. 1 GebG bestimmt, dass für die
Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Urkunde maßgeblich ist (siehe hiezu Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel und Rechtsgebühren, Fellner Fachverlag
GmbH, Enns, 10. Auflage, 2006, RZ 1 ff zu § 17 GebG). In weiterer
Konsequenz dieses strengen
Urkundenprinzips statuiert § 17
Abs. 5 GebG, dass die einmal entstandene Gebührenschuld durch
nachträgliche Ereignisse nicht mehr beseitigt werden kann. Wörtlich
heißt es im Gesetz: "Die Vernichtung der
Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner
Ausführung heben die entstandene Gebührenschuld nicht
auf".
Strittig
ist:
A)
Welcher Vervielfacher ist für die wiederkehrende Leistung gemäß
§ 33 TP 5 GebG heranzuziehen?
B)
Wie hoch ist die wiederkehrende
Leistung?
A)
Im Streitfall ist die Gebührenschuld für das zweiseitig
verbindliche Rechtsgeschäft Bestandvertrag gemäß
§ 16 Abs.
1 Z 1 lit. a GebG im Zeitpunkt der Unterzeichnung durch beide Vertragsteile
entstanden. Dass das Mietverhältnis in weiterer Folge nach sechs Monaten
aufgelöst wurde, vermag gebührenrechtlich nichts an der
Maßgeblichkeit der Urkunde zu ändern, die als Mietdauer eine
unbestimmte Zeit festlegte. Die Bestandvertragsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG wurde daher zu Recht gemäß Abs. 3 leg.cit. unter
Zugrundelegung des dreifachen Jahreswertes der wiederkehrenden Leistungen
berechnet (vgl. VwGH 22.10.1970, 801/69), dh wiederkehrende Leistung mal 12 mal
3, nicht jedoch, wie in der Berufung angestrebt, lediglich mal 6.
B)
Die Umsatzsteuer ist in die
Gebührenbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Überwälzung
der Umsatzsteuer auf den Bestandnehmer beurkundet ist (Fellner, wie oben, RZ 107
zu § 33 TP 5 GebG). Da die Umsatzsteuer im Streitfall vertraglich als Teil
des Mietzinses ausgewiesen ist, war sie somit in Höhe von 20% für das
ausschließlich Geschäftszwecken dienende Mietobjekt der
Bemessungsgrundlage hinzuzuzählen.
Die im Vertrag nicht
ziffernäßig festgelegten
Betriebskosten waren - wie schon
in der Berufungsvorentscheidung geschehen - entsprechend dem mit der
Berufung eingereichten Nachweis in Ansatz zu bringen (vgl. Berechnung
oben).
Insgesamt war der Berufung
spruchgemäß im Umfang der Berufungvorentscheidung stattzugeben.
Feldkirch,
am 8. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
BestandvertragUrkundeUrkundenprinzipGebührenschuldnachträgliche Ereignissewiederkehrende LeistungVervielfacherUmsatzsteuer als Teil des MietzinsesBemessungsgrundlageBetriebskosten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0016-F/06
- Stammnummer
- 22680
- Gültig
- 08.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF