Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0879-L/04
einvernehmliche Berichtigung eines Rechtsgeschäftes wegen Irrtums oder nachträgliche Änderung der ursprünglichen Vereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0879-L/04vom 05.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der RP, G, vertreten durch Dr. Wolfgang
Kaliba, Notar, 4594 Grünburg, Hauptstraße 15, vom 20. Juli
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
24. Juni 2004 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie in der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 14. April 2004 haben Herr CP und
seine Mutter RP (nunmehrige Berufungswerberin, =Bw) eine Vereinbarung
geschlossen, wonach CP als Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 106,
GB N, seiner Mutter das
unbefristete und unentgeltliche
Fruchtgenussrecht hinsichtlich dieser Liegenschaft einräumt.
In der elektronischen Abgabenerklärung hat der
Schriftenverfasser öff. Notar Dr. Wolfgang Kaliba dieses Recht
mit monatlich 450,-- € bewertet, sodass sich gemäß
§ 16 Bewertungsgesetz (lebenslängliche Nutzung) ein
kapitalisierter Wert des unbefristeten Fruchtgenussrechtes in Höhe von
63.057,-- € ergeben hat. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage hat
das Finanzamt sodann für den Rechtsvorgang mit Bescheid vom 24. Juni
2004 Schenkungssteuer in Höhe von 9.392,55 €
vorgeschrieben.
Daraufhin haben die Parteien am 6. Juli 2004 ein
Übereinkommen mit dem folgenden, wesentlichen Inhalt
abgeschlossen:
Die Vertragsparteien
stellen fest, dass ihnen anlässlich der Vertragserrichtung (Einräumung
des Fruchtgenussrechtes am 14. April 2004) insofern ein Irrtum unterlaufen
ist, als dem Schriftenverfasser bekannt gegeben wurde, dass diese
Rechtseinräumung unbefristet
erfolgt.
Tatsächlich
erfolgte nach dem Parteiwillen diese Rechtseinräumung für einen
Zeitraum von vier Jahren, sodass das gegenständliche Fruchtgenussrecht am
13. April 2008 endet, ohne dass es hiezu einer Aufkündigung bedarf.
Sämtliche übrige
Bestimmungen bleiben unverändert aufrecht.
Die Vertragsteile beantragen
gegenüber dem Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr auf Grund dieses
Übereinkommens, die Schenkungssteuer neu zu bemessen und einen
entsprechenden Abänderungsbescheid zu erlassen.
Die Vertragsteile stellen fest,
dass bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage für die Schenkungssteuer
an Stelle eines monatlichen Betrages von 450,-- € ein monatlicher
Betrag von 550,-- € heranzuziehen ist.
Da das Finanzamt dem einschreitenden Notar gegenüber
eine Bescheidänderung von Amts wegen ausgeschlossen hat, hat die Bw
innerhalb offener Rechtsmittelfrist die gegenständliche Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid vom 24. Juni 2004 eingebracht. Zur
Begründung hat die Bw ausgeführt, ihr Sohn habe die Liegenschaft in
St. Nikola auf Grund letztwilliger Verfügung ihres Schwagers, KP, den
die Bw jahrelang gepflegt habe, erhalten. Als Ausgleich dafür, dass die Bw
vom Schwager nicht bedacht worden sei, habe sie mit ihrem Sohn die
Einräumung des Fruchtgenussrechtes für eine maximale Dauer von drei
bis vier Jahren vereinbart. Eine Einräumung auf Lebenszeit sei deshalb
nicht erfolgt, da die Liegenschaft behindertengerecht gestaltet sei und daher
dem CP , welcher infolge eines Verkehrsunfalles linkseitig beinamputiert sei,
das Bewohnen leichter fallen würde. Auch sei mit den nunmehrigen Mietern
der Liegenschaft (Ehegatten Dipl. Ing. Günther und Elfriede P) stets
vereinbart gewesen, dass die Vermietung höchstens für 4 Jahre in
Betracht komme, da einerseits die Mieter selbst ein Eigenheim errichten wollten
und sich überdies der Eigentümer die Eigennutzung der Liegenschaft
vorbehalten habe. Deswegen sei im - der Berufung beigeschlossenen -
Mietvertrag vom 3. Mai 2004 ursprünglich auch eine Vertragsdauer von
drei Jahren vorgesehen gewesen, welche lediglich aus gebührenrechtlichen
Gründen und in Hinblick auf die beiderseitige
Kündigungsmöglichkeit entsprechend geändert worden sei. Nicht
zuletzt sei die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer um die
anfallende Einkommensteuer zu kürzen.
In der Berufungsvorentscheidung vom 23. Juli 2004 hat
das Finanzamt die Schenkungssteuer neu in verminderter Höhe von
7.568,-- € wie folgt festgesetzt: erhöhter Mietzins von
550 €, gemäß
§ 15 Abs. 2 Bewertungsgesetz
(Nutzung von unbestimmter Dauer) 9-fach kapitalisiert. In der Begründung
führt das Finanzamt aus, die Einkommensteuer schmälere nicht den
gemeinen Wert des eingeräumten Rechtes, weil persönliche Umstände
nicht zu berücksichtigen seien. Der Bw sei mit Notariatsakt ein zeitlich
unbefristetes Fruchtgenussrecht eingeräumt worden. Es sei wenig glaubhaft,
dass entgegen dem Wortlaut des Vertrages eine zeitliche Befristung auf maximal 3
bis 4 Jahre vereinbart gewesen sei. Auch das nachträgliche
Übereinkommen vermöge die einmal gemäß
§ 12
Abs. 1 Z2 ErbStG im Zeitpunkt der Zuwendung entstandene Steuerschuld nicht
mehr zu beseitigen.
Daraufhin hat die Bw den Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt, wobei sie
im Hinblick auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise die Argumentation des
Finanzamts zur Bemessungsgrundlage in Frage stellt. Darüber hinaus habe das
Finanzamt keine Gründe mit Substanz für die ihrer Ansicht nach
"geringe Glaubhaftigkeit" der Befristung der Rechtseinräumung
vorbringen können. Demgegenüber würden die Ehegatten P in einem
beigeschlossenen Schriftsatz bestätigen, dass eine Rechtseinräumung
für den Zeitraum von drei bis maximal vier Jahren vereinbart gewesen sei.
Der Hinweis, dass ein nachträgliches Übereinkommen die entstandene
Steuerschuld nicht mehr beseitigen könne, gehe fehl, weil die am
14. April 2004 getroffene Vereinbarung, welche nur durch einen Irrtum im
Rahmen der schriftlichen Fixierung unrichtig wiedergegeben worden sei, mit dem
nachfolgenden Übereinkommen lediglich klargestellt worden sei. Die
Rechtslage sei jedoch nicht nachträglich abgeändert
worden.
Die beiliegende Bestätigung der Ehegatten P lautet wie
folgt: Zwischen
RP und
CP und den Ehegatten Dipl.-Ing.
Günther und Elfriede P wurde stets
besprochen, dass eine Vermietung des Hauses
NS auf drei bis maximal vier Jahre in
Betracht kommt, da einerseits die Mieter selbst ein Eigenheim errichten wollen
und sich der Eigentümer den Eigenbedarf vorbehalten hat.
Im Mietvertrag vom 3. Mai
2004 war ursprünglich als Vertragsdauer auch drei Jahre vorgesehen, aber
aus gebührenrechtlichen Gründen wurde dann eine entsprechende
Streichung vorgenommen, dies auch im Hinblick auf die beiderseitige
Möglichkeit der Kündigung im Abs. 2 des Punktes 16 und im
allseitigen Vertrauen der (vier) beteiligten Personen, dass nach maximal vier
Jahren die Nutzung durch die Mieter gemäß getroffener Absprache endet
bzw. enden wird.
Ergänzend zur Berufung hat die Bw in einem weiteren
Schriftsatz vom 31. August 2004 in eventu den Antrag gestellt, bei der
Berechnung der Schenkungssteuer möge die "alte Rechtslage" des
§ 16 Bewertungsgesetz angewendet werden.
Auf einen Vorhalt des UFS hat die Bw schließlich zum
genauen Hergang bei der Vertragserrichtung näher ausgeführt
(auszugsweise): Das
Missverständnis ist dadurch entstanden, dass ich davon ausgegangen bin,
dass ich von meinem Sohn das Fruchtgenussrecht so lange eingeräumt erhalte,
solange die Vermietung dauert. So wurde das zwischen meinem Sohn und mir
abgesprochen. Ich bin dann zum Notar und habe ihm gesagt, dass ich beim Haus
meines Sohnes dieses Recht bekomme und er solle einen entsprechenden Vertrag
aufsetzen. Dieser Vertrag wurde dann unterschrieben...ich glaube der Vertrag
wurde vorgelesen...Erst als ich die hohen Steuern bezahlen musste, bin ich
wieder zum Notar und habe ihn gefragt, warum ich soviel zahlen muss für die
paar Jahre...dann sind wir darauf gekommen, dass da der Irrtum geschehen
ist.
Die Ehegatten
P waren zum Zeitpunkt der
Einräumung des Fruchtgenussrechtes schon bekannt, wir waren uns jedoch noch
nicht ganz einig. Die Ehegatten P und
ich haben den Mietvertrag gemeinsam geschrieben. Worin die
Gebührenersparnis bestanden hat, kann ich nicht genau sagen... Notar Dr.
Kaliba hat mir neulich gesagt, dass seiner Meinung nach gar keine Ersparnis
entstanden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall wurde durch die
Einräumung des unentgeltlichen Fruchtgenussrechtes unbestritten eine
steuerpflichtige Schenkung verwirklicht.
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer ist der
gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, bewertet nach den Vorschriften des
Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes, =BewG (Allgemeine Bewertungsvorschriften).
Im Abgabenrecht ist die im Zeitpunkt der Entstehung des
Abgabenanspruches (14. April 2004) geltende Rechtslage heranzuziehen,
sodass auf den vorliegenden Sachverhalt folgende Bestimmungen des BewG in der
Fassung BGBl. I 2003/71, gültig ab 1. Jänner 2004,
anzuwenden sind:
Gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG ist der
Gesamtwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf
bestimmte Zeit beschränkt sind, die
Summe der einzelnen Jahreswerte, abzüglich Zinsen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind Nutzungen oder
Leistungen von unbestimmter Dauer
vorbehaltlich des § 16 mit dem Neunfachen des Jahreswertes zu
bewerten.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG wiederum
wird der Wert von wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die
vom Ableben einer Person abhängen,
von Erlebenswahrscheinlichkeiten, abzüglich Zinsen, abgeleitet.
Die Schenkungssteuervorschreibung hängt somit
wesentlich von der vereinbarten Dauer der Rechtseinräumung ab.
Nach dem objektiven Erklärungswert der Vereinbarung
vom 14. April 2004 wurde der Bw das Fruchtgenussrecht unbefristet
eingeräumt. Der Vertragstext ist eindeutig und unmissverständlich,
sodass vorerst keine andere Deutung zulässig war, als dass die
Rechtseinräumung gemäß dem § 529 ABGB erst mit dem Tod
der Berechtigten endet. Dementsprechend hat das Finanzamt im Erstbescheid die
Schenkungssteuer unter Anwendung des § 16 BewG ermittelt.
Allerdings wendet die Bw mit ihrem Rechtsmittel ein, schon
bei der Errichtung des Notariatsaktes sei nach dem Parteiwillen eine Befristung
im Sinne des späteren Übereinkommens vom 6. Juli 2004
beabsichtigt gewesen; die Abweichung von diesem Parteiwillen sei lediglich durch
eine irrtümlich falsch erteilte Information an den Notar zustande gekommen,
weshalb der Notariatsakt mit dem Übereinkommen vom 6. Juli 2004
einvernehmlich berichtigt wurde.
Einer einvernehmlichen Berichtigung eines
Rechtsgeschäftes kann nur dann abgabenrechtliche Bedeutung zukommen, wenn
sie eine erfolgreiche gerichtliche Anfechtung des ursprünglichen
Rechtsgeschäftes wegen eines Irrtums über den Inhalt der abgegebenen
oder zugegangenen Erklärung nach § 871 ABGB ersetzt.
Ansonsten gilt im Schenkungssteuerrecht der Grundsatz, dass
die einmal auf Grund des Gesetzes entstandene Steuerpflicht durch
nachträgliche Ereignisse, insbesondere durch eine einvernehmliche
Parteienvereinbarung, nicht beseitigt werden kann.
Die entscheidende Behörde hat somit zunächst in
freier Beweiswürdigung zu beurteilen, ob es sich bei dem Übereinkommen
vom 6. Juli 2004 tatsächlich nur um eine Vertragsrichtigstellung oder
doch um eine nachträgliche Änderung der ursprünglichen
Vereinbarung handelt.
Dies ist eine Beweisfrage, wobei die Abgabenbehörde
unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine
Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es genügt dabei, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die andere zumindest
als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang das zeitliche
Naheverhältnis der Vereinbarung zur Steuervorschreibung (Steuerbescheid vom
24. Juni 2004, telefonische Intervention des Notars am 29. Juni 2004,
Vereinbarung vom 6. Juli 2004, Berufung vom 20. Juli 2004). Daher
lässt die konkrete zeitliche Abfolge der Ereignisse vermuten, dass
vorrangig die Kenntnis der steuerlichen Auswirkungen, welche bei Abschluss des
Notariatsaktes wohl übersehen worden sind, für die Errichtung des
korrigierenden Übereinkommens ausschlaggebend gewesen sind.
Jedenfalls haben die Parteien, wie die Bw in ihrer
Vorhaltbeantwortung selbst zugibt, der Vertragsdauer erst nach Erhalt des
Steuerbescheides die nötige Aufmerksamkeit geschenkt; diesbezüglich
ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Inkaufnehmen des Inhaltes eines
Vertrages, wenn man sich bei Unterfertigung keine genaue Vorstellung vom Gehalt
gemacht hat, nicht zu einer Anfechtung berechtigt.
Demgegenüber geht sowohl aus der Berufung als auch aus
dem Übereinkommen hervor, dass dem Notar bekannt gegeben wurde, dass die
Rechtseinräumung unbefristet erfolgen soll. Auch gibt die Bw über
Vorhalt an, dass der Vertragstext anlässlich der Unterfertigung ihrer
Erinnerung nach vorgelesen wurde, sodass die Unterzeichner auf eine von ihrem
Auftrag abweichende Textierung aufmerksam geworden wären. Der "Irrtum" ist
folglich nicht bei der Informationsweitergabe zustande gekommen.
Darüber hinaus hat die Bw trotz Aufforderung nicht
näher erklärt, worüber genau sich die Vertragsparteien allenfalls
im Vorfeld bei der Willensfindung im Irrtum befunden haben. Diesbezüglich
sei darauf hingewiesen, dass lediglich eine kurze und einfache, vertragliche
Regelung zu treffen war. Auch für einen juristischen Laien ist erkennbar,
dass eine unbefristete Regelung weiter gehend ist, als eine Beschränkung
auf einen bestimmten, zu benennenden Zeitraum.
Nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde sind daher die
vagen Behauptungen der Bw, die weder nachvollziehbar sind noch glaubhaft gemacht
werden konnten, nicht geeignet, einen Irrtum der Parteien darzutun. Es wurden
keine Gründe für eine Anfechtbarkeit des Notariatsaktes dargetan,
sodass das nachfolgende Übereinkommen die entstandene Schenkungssteuer
nicht zu beeinflussen vermag.
Haben aber die Parteien einvernehmlich, abweichend von
ihrem übereinstimmenden Willen, objektiv eine Falschbezeichnung
gewählt (beiderseitige falsa demonstratio) so besteht ein natürlicher
Konsens und es gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen
als Vertragsinhalt.
Die entscheidende Behörde hat daher auch den wahren
Willen der Vertragsparteien - bei Unterfertigung des Notariatsaktes am
14. April 2004 - zu erforschen.
Diesbezüglich geht aus den diversen Schriftsätzen
(Berufung, Bestätigung der Ehegatten P , Vorlageantrag) eindeutig hervor,
dass die Einräumung des Fruchtgenussrechtes für
drei bis vier Jahre beabsichtigt gewesen
ist. Auch gibt die Bw in ihrer Vorhaltbeantwortung an, dass die
Rechtseinräumung nur für die Dauer des Mietverhältnisses
vorgesehen war, man sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit den
zukünftigen Mietern aber noch nicht einig gewesen ist. Dieses Vorbringen
steht im Einklang mit der übrigen Aktenlage, wonach im Zeitpunkt der
Rechtseinräumung offenkundig weder die Miethöhe, noch die Mietdauer
festgestanden sind.
Die Fakten lassen somit die Schlussfolgerung zu, dass im
Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Ermangelung eines feststehenden
Endzeitpunktes der Vermietung bewusst und gewollt noch keine bestimmt
bezeichnete Befristung der Rechtseinräumung vorgenommen wurde, wobei jedoch
niemals eine Rechtseinräumung auf Lebenszeit erfolgen sollte. Vielmehr hat
man sich offenbar im Familienkreis eine Beendigung des Fruchtgenussrechtes nach
Bedarf vorbehalten.
Diese Würdigung steht auch im Einklang damit, dass der
Mietvertrag vom Mai (also noch vor Ergehen des Steuerbescheides) letztlich
ebenfalls unbefristet abgeschlossen wurde, weil eben eine exakte Vertragsdauer
nicht festgestanden ist und auch nicht festgelegt werden sollte.
In diesem Sinn hat auch das Finanzamt dem Vorbringen der Bw
teilweise dahingehend Glauben geschenkt, dass die Einräumung des
Fruchtgenussrechtes nicht auf Lebenszeit, sondern lediglich auf unbestimmte
Dauer beabsichtigt war und daher in der Berufungsvorentscheidung die
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer zutreffend gemäß
§ 15 Abs. 2 BewG neu berechnet.
Es ist somit im vorliegenden Fall in freier
Beweiswürdigung als erwiesen anzunehmen, dass die Parteien einvernehmlich
und frei von Irrtum bei Abschluss des Notariatsaktes am 14. April 2004 das
Fruchtgenussrecht in Anbetracht der noch nicht feststehenden Mietdauer auf
unbestimmte Zeit einräumen wollten und dabei die steuerlichen Auswirkungen
des rechtswirksam geschlossenen Vertrages nicht bedacht haben, sodass letztere
durch eine weitere Parteienvereinbarung beseitigt werden sollten.
Nicht zuletzt ist dem Vorbringen der Bw, die von ihr zu
bezahlende Einkommensteuer vermindere den Wert des Fruchtgenussrechtes, entgegen
zu halten, dass die Steuerpflicht an den Eintritt einer objektiven Bereicherung
anknüpft. Entscheidend ist dabei die Erhöhung des
Vermögensbestandes beim Bedachten, nicht jedoch der
Einkommenszuwachs.
Im Übrigen hat die Bw gegen die Berechnung der
Schenkungssteuer wie in der Berufungsvorentscheidung keine Einwände
erhoben, sodass der Inhalt dieses Bescheides übernommen werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 5.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 15 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0879-L/04
- Stammnummer
- 25301
- Gültig
- 05.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF