Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1343-W/07
Stellt die nachträgliche Herabsetzung des Mietzinses in Bezug auf die Hundertsatzgebühr ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1343-W/07vom 19.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch NN., vom
3. April 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 29. März 2007, Steuernummer zzz, betreffend
Änderungen nach § 295a BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 9. Jänner 2007 legte der nunmehrige
Berufungswerber (Bw.), Herr Bw. , durch seinen ausgewiesenen Vertreter zwei
Mietverträge (datiert mit 22. Juni 2006 bzw. 11. Oktober 2006)
vor.
Beide Mietverträge betreffen das selbe Bestandsobjekt,
nämlich die Liegenschaft EZ ZZZ. mit dem Grundstück xy und der
Grundstücksadresse NGasse. Als Vermieter scheint in beiden Fällen der
Bw. auf. Mieterin ist laut beiden Verträgen die NNGesmbH. mit Sitz in
Wien.
Nach der Aktenlage wurde für beide Mietverträge
gemäß
§ 1 Abs. 4a Gebührengesetz (GebG) durch den
vertragserrichtenden Notar die Hundertsatzgebühr berechnet.
Der Bw. bringt in dem o.a. Schreiben vom 9. Jänner
2007 vor, den Mietverträgen sei zu entnehmen, dass die Miete
rückwirkend von € 13.500,00 pro Monat auf € 3.000,00 pro Monat
herabgesetzt worden sei. Da seiner Meinung nach ein Anwendungsfall des §
295a BAO vorliege, ersuche er um Gutschrift der zuviel bezahlten
Hundertsatzgebühr.
Mit Bescheid vom 29. März 2007 wies das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien den Antrag auf Abänderung
gemäß
§ 295a BAO mit der Begründung ab, es läge kein
rückwirkendes Ereignis im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle vor. Nach den
Anordnungen des § 17 Abs. 5 GebG führe die Aufhebung eines
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung nicht zur
Aufhebung der entstandenen Gebührenschuld.
In der gegen diesen Bescheid mit der Eingabe vom 3. April
2007 fristgerecht erhobenen Berufung macht der Bw. geltend, im vorliegenden Fall
sei weder ein Rechtsgeschäft aufgehoben worden noch sei seine
Ausführung unterblieben. Es seien nur einige Vertragsbedingungen
ergänzend geändert worden. Vom Abschluss zweier voneinander
unabhängiger Rechtsgeschäfte könne keine Rede sein. Da ihm das
Spannungsverhältnis zwischen § 17 Abs. 5 GebG und § 295a BAO
bekannt sei, beantrage er eine mündliche Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. April 2007 als unbegründet ab.
Ohne in der Sache Neues vorzubringen stellte der Bw.
daraufhin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Mit Schreiben vom 15. September 2008
zog der Bw. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat zurück.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ein Bescheid kann gemäß
§ 295a BAO auf
Antrag der Partei (§ 78) oder von Amts wegen insoweit abgeändert
werden, als ein Ereignis eintritt, das abgabenrechtliche Wirkung für die
Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
§ 17 GebG bestimmt:
(1) Für die Festsetzung der Gebühren ist der
Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von Schriften,
der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines
Rechtsgeschäftes oder andere für die Festsetzung der Gebühren
bedeutsame Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind, so wird bis zum
Gegenbeweise der Tatbestand vermutet, der die Gebührenschuld begründet
oder die höhere Gebühr zur Folge hat.
(3) Der Umstand, dass die Urkunde nicht in der zu ihrer
Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit errichtet wurde, ist für die
Gebührenpflicht ohne Belang.
(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist es ohne
Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung
oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des
Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung heben die
entstandene Gebührenschuld nicht auf.
Die Regelungen des § 295a BAO sind als Ausnahme vom
Grundsatz zu sehen, dass nach Entstehung des Abgabenanspruches eintretende
Ereignisse nicht den Bestand und Umfang des Abgabenanspruches
ändern.
Ereignisse im Sinne des § 295a BAO sind
sachverhaltsändernde, tatsächliche oder rechtliche Vorgänge, von
denen sich - aus den die steuerlich relevanten Tatbestände regelnden
Abgabenvorschriften - eine abgabenrechtliche Wirkung für bereits
entstandene Abgabenansprüche ergibt (VwGH vom 29. März 2007, Zl.
2006/16/0098).
Der Bw. erblickt ein solches rückwirkendes Ereignis in
der behaupteten rückwirkenden Herabsetzung der
verfahrensgegenständlichen Miete von ursprünglich € 13.500,00 auf
€ 3.000,00 pro Monat, räumt aber selbst ein, dass im Streitfall
weder ein Rechtsgeschäft aufgehoben noch seine Ausführung unterblieben
ist, es seien lediglich einige Vertragsbedingungen ergänzend geändert
worden.
Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger
Rechtsprechung im Hinblick auf die ausdrücklichen Bestimmungen des §
17 Abs. 5 GebG eine nachträgliche Änderung eines Rechtsgeschäftes
an einer bereits entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern vermag
(VwGH vom 16. März 1987, 85/15/0155).
In der Vorschrift des § 17 Abs. 5 GebG kommt der
für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal
entstanden Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder
beseitigt werden kann (VwGH vom 20. Dezember 2001, Zl. 2001/16/0490). Die einmal
entstandene Gebührenschuld ist daher auch durch Nachträge oder
Zusätze nicht zu beseitigen oder abzuändern.
Für die Festsetzung einer Gebühr ist
ausschließlich der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Ausdrückliche
Ausführungen dahingehend, dass der Mietvertrag vom 11. Oktober 2007 jenen
vom 22. Juni 2007 ersetzt oder (wie der Bw. behauptet) in wesentlichen
Vertragspunkten abändert, sind den vorgelegten Vertragswerken nicht zu
entnehmen. Selbst wenn sich die Vertragsparteien geeinigt hätten, den
ersten Mietvertrag ex tunc oder ex nunc als nicht gültig ansehen zu wollen,
wäre von einer (nach § 17 Abs. 5 GebG nicht maßgebenden)
Stornierung des Erstvertrages auszugehen (siehe VwGH vom 7. Dezember 1976, Zl.
2359/76).
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass im Streitfall
die in § 17 Abs. 5 GebG normierten Regelungen der begehrten Anwendung des
§ 295a BAO entgegenstehen. Das Finanzamt hat daher den diesbezüglichen
Antrag zu Recht abgewiesen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 19.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1343-W/07
- Stammnummer
- 36921
- Gültig
- 19.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF