Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1812-W/03
Nachträgliche Herabsetzung des Pachtentgeltes bei Bestandvertrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1812-W/03vom 20.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sind der Urkunde Umstände, die für die Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen, so ist gemäß §17 Abs.2 GebG 1957 der Partei Gelegenheit zur Erbringung eines Gegenbeweises zu geben.
Einschränkende Nachträge können, wenn die Gebührenpflicht für den ursprünglichen Vertrag bereits entstanden war, im Sinne des §17 Abs.5 GebG 1957 keine Berücksichtigung finden.
Zusätze oder Nachträge sind nur im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig.
Eine nachträgliche Änderung des Rechtsgeschäftes ändert jedoch nichts mehr an der für das ursprüngliche Rechtsgeschäft bereits entstandenen Gebührenschuld.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des A., -, gegen den Bescheid des
Finanzamtes A. vom 6. August 2003, St.Nr.x, betreffend Rechtsgebühr
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Gebühr
wird gemäß
§33 TP5 Abs.1 Z1 GebG 1957 mir Euro 11.713,98 (1% von
Euro 1,171.397,72) festgesetzt.
Die Festsetzung
erfolgt endgültig gemäß
§ 200 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO).
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 22. Oktober 1999/12. November 1999 schlossen der
Berufungswerber (Bw) als Pächter und "X-AG" als Verpächter einen
Pachtvertrag über "eine im 2. OG des
X gelegene Pachtfläche im
Ausmaß von rund 375 m² laut Plan (Beilage./1)"
ab.
Pachtbeginn war der 11.11.1999. Der Pachtzins wurde mit
monatlich 10% vom Nettoumsatz, mindestens jedoch ATS 500,-/m² im ersten,
zweiten und dritten Pachtjahr und ab dem vierten Pachtjahr ATS 550,-/m²
festgesetzt.
Weiters wurden 5% Wertsicherung und Nebenkosten in
Höhe von ATS 65,- pro m² bedungen, sowie ein Werbekostenbeitrag in
Höhe von 2% vom monatlichen Nettoumsatz.
Mit vorläufigem Bescheid vom 20. März 2000 wurde
die Gebühr gemäß
§33 TP5 Abs.1 Z1 GebG 1957 mit 1% von
einer Bemessungsgrundlage von Schilling 15,295.800,00 mit gerundet Schilling
152.958,00 (entspricht Euro 11.115,89) festgesetzt. Der endgültige Bescheid
sollte nach Bekanntgabe des tatsächlichen umsatzabhängigen
Pachtentgeltes ergehen.
Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 gab der Steuerberater im
Namen des Bw - unter Vorlage diverser Unterlagen - bekannt, dass sich die
zu zahlenden Pachtzinse, Betriebskosten und Werbekostenbeiträge auf Grund
mehrerer Vereinbarungen nicht unbeträchtlich vermindert hätten und
ersuchte, den vorläufigen Bescheid vom 20. März 2000 entsprechend zu
berichtigen.
Unter anderem wurde eine Vertragsergänzung vom
26.11.2001 zum Pachtvertrag vom 22.10.1999/12.11.1999 vorgelegt, welche nicht
nur eine Reduzierung des Pachtentgeltes und eine Verkürzung der Pachtdauer
sondern auch eine Vergrößerung der Pachtfläche um rund 92,27
m² enthielt.
Mit endgültigem Bescheid vom 6. August 2003 wurde die
Bemessungsgrundlage auf Schilling 16,799.837,44 (entspricht Euro 1.220.891,80)
erhöht und die Gebühr mit Euro 12.208,89 festgesetzt, was eine
Nachforderung von Euro 1.093,00 ergab.
Die Berechnung wurde folgendermaßen
vorgenommen:
|
Gemäß
§33 TP5 Abs.1 Z1 GebG 1957 1% von
der Bemessungsgrundlage in Höhe von 16.799.837,44 S (entspricht
1.220.891,80 €) Gebühr (gerundet gemäß
§27 GebG 1957)
167.998,00 S entspricht 12.208,89 €.
|
Berechnung der endgültigen Gebühr für 370
m²
|
Miete für 58 Monate
|
Euro 974.455,04
|
Mindestmiete laut Vertrag
|
Betriebskosten für 60 Monate
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Euro 130.729,20
|
lt. Angaben
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Werbekosten für 60 Monate
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Euro 35.792,40
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Lt. Angaben
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Gesamt
|
Euro 1,140.976,64
|
= ATS 15,700.180,86
|
+ Berechnung für
|
Erf.Nr. 384.038/2001 für 92,27 m²
|
Miete für 35 Monate
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Euro 61.045,32
|
Inkl. USt lt. Angaben
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Betriebskosten für 35 Monaten
|
Euro 18.869,84
|
Inkl. USt lt. Angaben
|
Gesamt
|
Euro 79.915,16
|
= ATS 1,099.656,58
|
Erf.Nr. 302.875/2000 und 384.038/2001
zusammen
|
ATS 16,799.837,44
Fristgerecht wurde mit folgender Begründung Berufung
eingebracht:
"Begründung
:
Pachtzins
In der
Vertragsergänzung vom 26.November 2001, angezeigt am 28.November 2001 wurde
im Pkt. III. der Pachtzins auf ATS 250,-- pro m2 reduziert. Weiters wurde im
Punkt IV. das Pachtverhältnis auf 28.Februar 2004 beschränkt. Es wird
daher ersucht die Bemessungsgrundlage für den Pachtanteil wie dargestellt
mit € 478.796,84 anzusetzen.
Betriebskosten
In der beiliegenden
Aufstellung wurden die tatsächlich angefallenen Betriebskosten bis Dezember
2002 und die voraussichtlichen Betriebskosten bis zum Ende des Pachtvertrages
Februar 2004 aufgelistet. Es wird ersucht die Bemessungsgrundlage für den
Betriebskostenanteil wie dargestellt mit € 112.391,38
anzusetzen.
Werbekosten
Auf Grund der Anrechnung
der Eigenwerbung auf den Werbekostenbeitrag gemäß Pkt 3.8 des
Pachtvertrages ist es lediglich im Jahr 2000 in Höhe von ATS 12.876,10 und
im Jahr 2001 in Höhe von ATS 50.918,68 zur Zahlung eines
Werbekostenbeitrages gekommen. Im Jahr 2002 wurde kein Beitrag geleistet. Auch
für die Restdauer des Pachtvertrages wird mit keinem Werbekostenbeitrag
mehr gerechnet. Ich ersuche daher die Bemessungsgrundlage für den
Werbekostenanteil mit € 4.636,14 anzusetzen.
Zusammen mit der Erf.Nr.
384.038/2001 ergibt sich somit eine Bemessungsgrundlage von
€ 675.739,52."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2003 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:
"Gem. § 17 (1) GebG
ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde)
maßgebend.
Gem. § 17 (5) GebG
heben die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder
das Unterbleiben seiner Ausführung die entstandene Gebührenschuld
nicht auf.
In dieser Vorschrift
kommt der Grundsatz zum Ausdruck, dass die einmal entstandene
Gebührenpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt
werden kann (VwGH v. 2. und v. 20. 12. 2001, 3. 1992, ZI. 91/15/0109, v. 25. 2.
1993, ZI. 92/16/0160, Zlen. 2001/16/0490, 0516). Es ist unmaßgeblich, ob
das beurkundete Rechtsgeschäft in weiterer Folge aufrechterhalten und ob
oder wie es ausgeführt wird (VwGH v. 4. 7. 1990, ZI. 89/15/0140, v. 14. 10.
1991, ZI. 90/15/0101, v. 23. 4. 1992, ZI. 91/15/0140, v. 25. 2. 1993, ZI.
92/16/0159, v. 28. 6. 1995, Zlen. 94/16/0045, 0104, und v. 28. 2. 2002, ZI.
2001/16/0606). Die in der Berufung eingewendete Reduzierung des Pachtzinses und
der Laufzeit des Pachtvertrages hat auf die entstandene Gebührenschuld
keinen Einfluss. Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungen
kommt daher nicht in Betracht. Die Anrechnung der Eigenwerbung auf den
Werbekostenbeitrag lässt die bertraglich vereinbarte Verpflichtung
unberührt. Sie ist sohin nicht zu
berücksichtigen."
Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag wurde nochmals
auf die Ausführungen in der Berufungsschrift vom 19. August 2003 verwiesen,
wonach insbesondere im Bescheid vom 6. August 2003 für den
Werbekostenbeitrag eine Bemessungsgrundlage von Euro 35.792,40 (ds ATS
492.514,16) angesetzt worden sei. Tatsächlich seien jedoch nur ATS
63.794,78 an Werbekostenbeiträgen bezahlt worden, da entsprechend dem
Bestandvertrag ein Beitrag vom Umsatz zu bezahlen sei, wenn nicht Eigenwerbung
in geeigneter Höhe nachgewiesen werde (Punkt 3.8 des
Bestandvertrages).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§33 TP5 Abs.1 Z1 GebG 1957 (GebG)
beträgt die Gebühr für Bestandverträge (§§1090ff
ABGB) und sonstige Verträge, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, 1 v.H. nach dem Wert.
Eine Vergebührung nach dem III. Abschnitt
(Gebühren für Rechtsgeschäfte) des GebG setzt voraus, dass ein
gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft vorliegt und darüber
eine Urkunde errichtet wurde (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 38 zu § 15,
samt Judikaturhinweisen).
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass mit dem
gegenständlichen Pachtvertrag dem Bw. gegen Entgelt Nutzungsrechte an einer
näher umschriebenen, unverbrauchbaren Sache für einen bestimmten
Zeitraum eingeräumt worden sind und darüber eine Urkunde errichtet
wurde. Damit ist grundsätzlich der Tatbestand des § 33 TP 5
Abs. 1 GebG verwirklicht worden.
Gemäß
§16 Abs.1 Z1 lit. a GebG entsteht die
Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn die
Urkunde von den Vertragsteilen unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Unterzeichnung.
Gemäß
§ 17 Abs.1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Gemäß
§ 17 Abs. 2 GebG wird, wenn aus der
Urkunde die Art oder Beschaffenheit eines Rechtsgeschäftes oder andere
für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame Umstände nicht
deutlich zu entnehmen sind, bis zum Gegenbeweis der Tatbestand vermutet, der die
Gebührenschuld begründet oder die höhere Gebühr zur Folge
hat.
Aus den Bestimmungen des §17 Abs.1 und 2 GebG folgt,
dass ein zustande gekommenes Rechtsgeschäft bei eindeutigem
Urkundeninhaltdiesem Urkundeninhalt
entsprechend zur Gebührenbemessung heranzuziehen ist. Im Abs.1 des §17
GebG ist damit als Prinzip - Urkundenprinzip - festgelegt, dass für die
Beurteilung der Gebührenschuld der schriftlich festgelegte Inhalt der
Urkunde maßgebend ist. Der Abs.2 des §17 GebG sieht jedoch als
Milderung des im Abs.1 verankerten Urkundenprinzips eine
widerlegbare gesetzliche Vermutung
derart vor, dass die Beweislast den Abgabenpflichtigen trifft (vgl. hiezu
Fellner, Stempel und Rechtsgebühren, 10. Auflage, zu § 17
GebG).
Voraussetzung für die Anwendung des §17 Abs.2
GebG ist, dass der Urkundeninhalt nicht
deutlich ist. Die Rechtsvermutung des §17 Abs.2 GebG kommt also nur
bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw. dessen Undeutlichkeit oder
Mehrdeutigkeit in Betracht (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band
I zu §17 GebG samt Judikaturhinweisen).
In §17 Abs.5 GebG ist angeordnet, dass die Aufhebung
des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben seiner Ausführung die
entstandene Gebührenschuld nicht aufheben (VwGH 6.12.1973, 512/73,
4.7.1990, 89/15/0140).
Hinsichtlich der Höhe des Pachtzinses ist laut
Urkundeninhalt ein Mindestbetrag für das erste, zweite und dritte sowie ab
dem vierten Pachtjahr eindeutig bestimmt, und kommt insofern Abs.5 des §17
GebG zur Anwendung, wonach eine nachträgliche Abänderung an der
entstandenen Gebührenschuld nichts zu ändern vermag. Das gleiche gilt
hinsichtlich der Vertragsdauer. In diesem Sinne war der Pachtvertrag vom
22.10./12.11. 1999 seinem Vertragsinhalt entsprechend zu bemessen.
Hinsichtlich der Höhe der Betriebskosten sowie des
Werbekostenbeitrages ergeben sich im Lichte der Berufungsausführungen
Unschärfen, die nach Meinung der Berufungsbehörde als Undeutlichkeiten
iSd. §17 Abs.2 GebG einen Gegenbeweis nach der zitierten Norm zulässig
machen.
Sind der Urkunde Umstände, die für die
Gebührenbemessung bedeutsam sind, nicht deutlich zu entnehmen, so ist
gemäß
§17 Abs.2 GebG 1957 der Partei Gelegenheit zur Erbringung
eines Gegenbeweises zu geben.
Auf Grund der im Berufungsverfahren dargelegten
Umstände sowie der vorgelegten Unterlagen ergibt sich somit folgende
Berechnung:
|
Berechnung der endgültigen Gebühr für 370
m²
|
Miete für 58 Monate
|
Euro 974.455,04
|
Mindestmiete laut Vertrag
|
Betriebskosten
|
Euro 112.391,38
|
lt. Berufung
|
Werbekosten
|
Euro 4.636,14
|
lt. Berufung
|
Gesamt
|
Euro 1,091.482,56
|
= ATS 15.019.127,47
|
+ Berechnung für
|
Erf.Nr. 384.038/2001 für 92,27 m²
|
Miete für 35 Monate
|
Euro 61.045,32
|
Inkl. USt lt. Angaben
|
Betriebskosten für 35 Monaten
|
Euro 18.869,84
|
Inkl. USt lt. Angaben
|
Gesamt
|
Euro 79.915,16
|
= ATS 1,099.656,58
|
Erf.Nr. 302.875/2000 und 384.038/2001 zusammen Euro
1,171.397,72
|
ATS 16.118.784,05
|
Euro 1,171.397,72 x 1% = Euro 11.713,97
|
ATS 161.187,84
§21 GebG bestimmt, dass, werden durch einen Zusatz
oder Nachtrag zu einer bereits ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten
Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert
oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes
verlängert, dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten
Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft
gebührenpflichtig ist.
Diese Bestimmung soll bewirken, dass nachträgliche
Änderungen nur im Unfang dieser Änderung oder Ergänzung und nicht
zur Gänze neuerlich der Gebühr unterzogen werden.
Eine nachträgliche Änderung des
Rechtsgeschäftes ändert aber nichts mehr an der für das
ursprüngliche Rechtsgeschäft bereits entstandenen Gebührenschuld
(vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I zu §21 GebG samt
Judikaturhinweisen).
Die Vertragsergänzung vom 26.11.2001 ist daher
lediglich im Ausmaß der erfolgten Erweiterung der Gebühr zu
unterziehen.
Dem Berufungsbegehren war daher im obigen Sinne teilweise
zu entsprechen.
Wien, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 21 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1812-W/03
- Stammnummer
- 21457
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF