…EStG 1988). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an…
…die Übertragung der Einkunftsquelle (zB schriftliche Vereinbarungen, auf die Gemeinschaft lautende Belege) vorlegen hätte können, deren Anfertigung für Zwecke der Beweisvorsorge zur Darlegung einer entsprechenden Außenwirkung unerlässlich gewesen wäre. Da solche Umstände, die eine entsprechende nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge nachvollziehbar gemacht…
…Wem die Einkünfte zuzurechnen seien, sei dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich sei die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung sei nur so weit von Bedeutung, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergebe. Aufgrund dieser…
…von Einkünften derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist in erster Linie die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Dabei ist eine rechtliche Gestaltung nur dann unmaßgebend, wenn sie dem…
…nicht die nach außen tretende Gestaltung der Dinge maßgebend ist, ist einer der tragenden Grundsätze des Abgabenrechts. Die Folgebestimmungen der §§ 22 und 23 BAO über Missbrauch und Scheinhandlungen sind eine logische Fortführung dieses Grundsatzes (vgl. BFG 17.12.2014, RV/5100901/2012). Ausfluss der wirtschaftlichen…
…Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur so weit von Bedeutung, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Aufgrund dieser…
…die nach außen tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich ist. Im gegenständlichen Fall galt es, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob der Bf jenen entscheidenden Einfluss auf den Einsatz des Leistungspotentials (= Dispositionsmöglichkeit über die Einkunftsquelle – siehe Jakom/Laudacher, EStG, 2019, § 2 Rz 36) der Firma…
…dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht bei der Zurechnung von Einkünften nicht…
…Kapital zu berücksichtigen wäre - wird ausgeführt: Zurechnungssubjekt hinsichtlich der Einkünfte ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend…
…98/13/0070). Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012; 20.3…
…oder formaler Neuabschluss zu den gleichen Konditionen), denn für die steuerliche Beurteilung der tatsächlichen Übertragung einer Einkunftsquelle ist nicht die äußere rechtliche Form, sondern allein die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/15/0008)…
…Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Es wurde bereits ausführlich dargestellt, dass die Einkunftsquelle (das Mietobjekt in A, C-Straße) während der Zeit der Fruchtgenussbestellung den…
…bis 3). Zurechnungsobjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Die Zurechnung muss sich dabei nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum…
…Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (VwGH 24.5.2007, 2005/15/0052; VwGH 29.1.2015, 2013/15/0166). Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die Zurechnung von Einkünften…
…Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. zB. VwGH 25. Februar 1997, 92/14/0039). Umsatzsteuerlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen Namen erbringt, wobei dies grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer das…
…wirtschaftlich der BM zuzurechnen seien und sich daher die Abgabe von Steuererklärungen für den Bw. erübrige, auch gegenüber der Abgabenbehörde in Erscheinung getreten. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Bw. nach der nach außen in Erscheinung tretenden Gestaltung der Dinge…
…tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge an, weil die Einkommensteuer in erster Linie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen und nicht rechtliche Gestaltungen erfassen will (vgl. VwGH 25. 11. 1991, 91/14/0041, § 2 EStG 1972 E 188). Zu Grundsatzfragen der Einkünftezurechnung vgl…
…fehlt die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Weiters muss der Fruchtgenuss für eine gewisse Dauer (10 Jahre) bestellt sein, um als rechtlich abgesichert anerkannt zu werden. "Beschwerdevorentscheidung" "Beschwerdevorentscheidung mit Abweisung" Unter der Überschrift "Beschwerdevorentscheidung" befindet sich in OZ 8 "Beschwerdevorentscheidung mit Abweisung…
…0012 (mwN): Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an…
…142). Mit den Worten des VwGH ist maßgeblich die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149). Für die Zurechnung der Einkünfte ist es nicht maßgeblich, aus welchem Rechtsgrund sie der Steuerpflichtige bezieht, zB als Eigentümer, Pächter…