Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101382/2020
Ein Kündigungsrecht des Fruchtgenussbestellers steht einer Nutzung der dienstbaren Sache durch den Fruchtgenussberechtigten nach eigenen Intentionen entgegen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101382/2020vom 15.01.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Zusammengefasst kann somit betreffend die vorgelegten Gutachten festgehalten werden, dass keines der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Gutachten samt den gutachterlichen Stellungnahmen den in der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Anforderungen an einen Beweis über das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer als der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer gerecht werden konnte bzw. die Gutachten als bereits methodisch verfehlt anzusehen waren und waren die vorgelegten Gutachten daher ungeeignet, die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Nutzungsdauer von 66 2/3 Jahren hinsichtlich der Objekte ***Objekt1*** und ***Objekt2** zu widerlegen.
Die Sachverhaltsfeststellung betreffend die im Jahr 2010 durchgeführte Außenprüfung bei der beschwerdeführenden Partei, die daraufhin vorgenommene Erlassung von Wiederaufnahmebescheiden hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 mit Datum vom 23. Dezember 2010 sowie die Erlassung von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2004 bis 2009 mit Datum vom 23. Dezember 2010 wurde anhand des vorgelegten Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung mit der Nummer ***1***/10, der vorgelegten Beschwerde vom 19. Jänner 2011 gegen diese Bescheide vom 23. Dezember 2010, dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 und dem Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 getroffen.
Aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 geht vor allem hervor, dass die Beschwerde vom 19. Jänner 2011 gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 vom Bundesfinanzgericht als unbegründet abgewiesen wurden.
Dem Spruch des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 kann hingegen sodann unmissverständlich entnommen werden, dass die bekämpften Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurden und konnte infolgedessen dem Vorbringen des Vertreters der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Oktober 2023, wonach das Bundesfinanzgericht mit diesem Beschluss nicht die bekämpften Einkommensteuerbescheide, sondern die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben hätte, nicht gefolgt werden.
Bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die von der Abgabenbehörde zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 am 12. Mai 2015 vorgenommene rein interne Aufhebung gem. § 299 BAO der Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 sowie des Einkommensteuerbescheids vom 23. Dezember 2010 für das Jahr 2009 ist auszuführen, dass diese Feststellungen auf den Ausführungen der Vertreterin des Finanzamt Österreich im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 sowie den Ausführungen in der Stellungnahme der Abgabenbehörde im Vorlagebericht vom 30. November 2020 basieren. In diesen Ausführungen konnte dem Bundesfinanzgericht nachvollziehbar dargelegt werden, dass es sich bei den in den Daten des Steuerakts der beschwerdeführenden Partei aufscheinenden Bescheidaufhebungen gem. § 299 BAO um rein interne Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 gehandelt hat und hierbei entgegen den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei keine Bescheide erlassen wurden. Hierbei kam dem Umstand, dass es die beschwerdeführende Partei trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 nicht vermochte, die behaupteten erlassenen Bescheide gem. § 299 BAO mit Datum vom 12. Mai 2015 bzw. Kopien von diesen Bescheiden dem Gericht vorzulegen und sich im Steuerakt der beschwerdeführenden Partei nach glaubhafter Auskunft der Vertreterin der Abgabenbehörde in der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 keine Zweitschrift von den behaupteten erlassenen Bescheiden gem. § 299 BAO mit Datum vom 12. Mai 2015 befinden, zentrale Bedeutung für die Feststellung, dass es sich bei den von der Abgabenbehörde am 12. Mai 2015 vorgenommenen Bescheidaufhebungen gem. § 299 BAO um rein interne Maßnahmen zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 gehandelt hat und hierbei keine Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurden, zu.
An diesem Beweisergebnis vermochten auch die von der beschwerdeführende Partei am 20. Oktober 2023 im Nachgang an die mündliche Verhandlung am 12. Oktober 2023 vorgelegten Auszüge betreffend die Daten des Steuerakts der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2009 und betreffend die Daten des Steuerkontos der beschwerdeführenden Partei, der vorgelegte Bescheid vom 12. Mai 2015 über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 sowie der vorgelegte Bescheid vom 13. Mai 2015 über den Ablauf einer Aussetzung hinsichtlich Anspruchszinsen für die Jahre 2004 bis 2008 keine Änderung herbeizuführen, kann doch diesen vorgelegten Dokumenten nicht entnommen werden, dass entgegen den Ausführungen der Vertreterin der Abgabenbehörde tatsächlich Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO mit Datum vom 12. Mai 2015 von Seiten der Abgabenbehörde gegenüber der beschwerdeführenden Partei erlassen wurden.
Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Erstellung von Bescheiden mit Datum vom 11. Februar 2016 über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2008 sowie über die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 und deren Übermittlung in die FinanzOnline-Databox der beschwerdeführenden Partei, fußen auf den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden vom 11. Februar 2016, denen im Adressfeld die Anschrift des Finanzamt Linz entnommen werden kann, sowie auf der vorgelegten Beschwerde vom 10. März 2016 gegen die Bescheide vom 11. Februar 2016 über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2004 bis 2008 samt der diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidung vom 06. August 2019.
Die Feststellungen, dass die Einkommensteuerbescheide vom 11. Februar 2016 für die Jahre 2004 bis 2008 nachträglich vom Finanzamt Linz dergestalt bearbeitet wurden, dass die im Adressfeld ausgewiesene Anschrift des Finanzamt Linz mit der Anschrift der beschwerdeführenden Partei ausgewechselt wurde, die so bearbeiteten Bescheide mit einer Unterschrift des Sachbearbeiters, einem Datumsstempel sowie einem Siegel versehen wurden, diese bearbeiteten Bescheide an die beschwerdeführende Partei postalisch zugesandt wurden und die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei diese am 16. Februar 2016 entgegengenommen hat, wurden aufgrund der vorgelegten bearbeiteten Einkommensteuerbescheide sowie des diesbezüglichen Rückscheins, der den 16. Februar 2016 als Übernahmedatum und die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als übernehmende Person ausweist, getroffen.
Die Feststellungen zum Beschwerdeverfahren betreffend die Bescheide vom 11. Februar 2016 über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2004 bis 2008 sind Ausfluss der vorgelegten Beschwerde vom 10. März 2016 gegen die Wiederaufnahmebescheide 2004 bis 2009 vom 11. Februar 2016 sowie der vorgelegten diese Beschwerde erledigenden Beschwerdevorentscheidung vom 06. August 2019.
Die Sachverhaltsfeststellungen bezüglich die Einreichung einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 durch die beschwerdeführende Partei, den Inhalt dieser Erklärung sowie die Festsetzung der Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2001 mit Bescheid vom 03. Juli 2002 ergeben sich aus den Daten des Steuerakts der beschwerdeführenden Partei betreffend das Jahr 2001 sowie aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 03. Juli 2002.
Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gem. § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt
a) bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung
b) bei mündlichen Erledigungen durch deren Verkündung.
Laut § 209a Abs. 1 BAO steht der Eintritt der Verjährung einer Abgabenfestsetzung nicht entgegen, die in einer Beschwerdevorentscheidung oder in einem Erkenntnis zu erfolgen hat.
Nach § 209a Abs. 5 BAO steht die Verjährung, soweit sie der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegen, der den gemäß § 278 oder § 300 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses bzw. innerhalb der Frist des § 300 Abs. 1 lit. b ergeht.
§ 2 Abs. 1 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum 2004 geltenden Fassung des BGBl. I 57/2004, in der für den Streitzeitraum 2005 geltenden Fassung des BGBl. I 161/2005, in der für den Streitzeitraum 2006 bis 2008 geltenden Fassung des BGBl. I 100/2006 sowie in der für den Streitzeitraum 2009 geltenden Fassung des BGBl. I 52/2009 lautet:
"Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat."
§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum 2004 geltenden Fassung des BGBl. I 57/2004, in der für den Streitzeitraum 2005 geltenden Fassung des BGBl. I 161/2005 sowie in der für den Streitzeitraum 2006 bis 2008 geltenden Fassung des BGBl. I 100/2006 lautet:
"Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105."
In der für den Streitzeitraum 2009 geltenden Fassung des BGBl. I 52/2009 lautet § 2 Abs. 2 EStG 1988 wie folgt:
"Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a."
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum 2004 geltenden Fassung des BGBl. I 180/2004 sowie in der für den Streitzeitraum 2005 geltenden Fassung des BGBl. 115/2005 lautet:
"Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, dann sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die ungekürzten tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Wurde ein Gebäude vor mehr als zehn Jahren oder ein sonstiges Wirtschaftsgut vor mehr als einem Jahr angeschafft oder hergestellt, dann darf der höhere gemeine Wert angesetzt werden.
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden."
§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 in der für den Streitzeitraum 2006 geltenden Fassung des BGBl. I 100/2006 sowie in der für den Streitzeitraum 2007 geltenden Fassung des BGBl. 99/2007 lautet:
"Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung (§§ 7 und 8). Gehört ein Gebäude oder ein sonstiges Wirtschaftsgut nicht zu einem Betriebsvermögen, so gilt für die Bemessung der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung folgendes:
a) Grundsätzlich sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist § 6 Z 11 und 12 zu berücksichtigen. § 13 ist anzuwenden.
b) Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, dann ist der gesamte Einheitswert für den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem unentgeltlichen Erwerb zugrunde zu legen. Auf Antrag sind auch die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
c) Wird ein sonstiges Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, sind die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes (§ 6 Z 9) anzusetzen.
d) Wird ein vom Steuerpflichtigen früher angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut erstmalig zur Erzielung von Einkünften verwendet, sind der Bemessung der Absetzung für Abnutzung die fiktiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung zur Einkünfteerzielung zugrunde zu legen.
e) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage (lit. a bis d) als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden."
Mit BGBl. I 85/2008 wurde § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 wie folgt geändert:
"Wird ein Gebäude unentgeltlich erworben, ist die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen."
Nach § 124b Z 146 lit. c EStG 1988 ist § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b in der Fassung des BGBl. I 85/2008 erstmals auf Übertragungen nach dem 31. Juli 2008 anzuwenden.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegend zu beurteilenden Beschwerdefall das Folgende.
Zur Verjährungseinrede und Aufhebung gem. § 299 BAO
Zur vorgebrachten Verjährungseinrede ist auszuführen, dass laut dem festgestellten Sachverhalt das Bundesfinanzgericht mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei gegen die im Anschluss an die Außenprüfung erlassenen Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 hinsichtlich der Einkommensteuerverfahren der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2004 bis 2008 als unbegründet abgewiesen hat sowie mit rechtskräftigen Beschluss vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei gegen die Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2009 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben hat. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide mit Datum vom 11. Februar 2016 hinsichtlich der Einkommensteuerverfahren der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2004 bis 2009 keine diese Verfahren abschließenden Erledigungen vorlagen, da aufgrund der vom Bundesfinanzgericht bestätigten Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 betreffend die Jahre 2004 bis 2008 die bis zur Erlassung ebendieser Wiederaufnahmebescheide im Rechtsbestand befindlichen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2008 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sind und die in Zusammenhang mit den Wiederaufnahmebescheiden ergangenen Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2008 sowie der erstmals erlassene Einkommensteuerbescheid vom 23. Dezember 2010 für das Jahr 2009 durch den Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurden. Der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide vom 11. Februar 2016 für die Jahre 2004 bis 2009 standen somit keine im Erlassungszeitpunkt bereits im Rechtsbestand befindlichen Einkommensteuerbescheide entgegen.
Aber auch eine allfällig bereits eingetretene Verjährung stand entgegen der Argumentation der beschwerdeführenden Partei der Erlassung der beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheide vom 11. Februar 2016 für die Jahre 2004 bis 2009 durch das Finanzamt Linz nicht entgegen. Dies ergibt sich daraus, dass nach § 209a Abs. 5 BAO die Verjährung, soweit sie der Festsetzung einer Abgabe in einem Erkenntnis (§ 279) nicht entgegenstehen würde, auch nicht der Abgabenfestsetzung in dem Bescheid der Abgabenbehörde entgegensteht, der den gemäß § 278 aufgehobenen Bescheid ersetzt, wenn dieser Bescheid binnen einem Jahr ab Bekanntgabe (§ 97) des aufhebenden Beschlusses ergeht. So handelt es sich bei den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheiden vom 11. Februar 2016 um jene Bescheide, die die Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2009, die vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 gem. § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurden, ersetzen und erfolgte die Erlassung dieser Bescheide angesichts deren Übermittlung in die Finanzonline-Databox der beschwerdeführenden Partei am 11. Februar 2016 innerhalb der in § 209a Abs. 5 BAO vorgesehenen Jahresfrist ab Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012. Zudem wäre eine allfällig bereits eingetretene Verjährung einer Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 im Rahmen eines Erkenntnisses des Bundesfinanzgericht anstatt der vorgenommenen Aufhebung unter Zurückverweisung nach § 209a Abs. 1 BAO nicht entgegengestanden.
Ebenso vermochten die in diesem Zusammenhang getätigten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, wonach das Finanzamt Linz keine Erstbescheide erlassen hätte dürfen, sondern Berufungsvorentscheidungen erlassen werden hätten müssen bzw. die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 durch die am 12. Mai 2015 von Seiten des Finanzamt Linz vorgenommenen Aufhebung der Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2009 gem. § 299 BAO samt Festsetzung entsprechend der Erstbescheide als endgültig beurteilt angesehen werden hätte müssen, nicht zu überzeugen. Wie diesbezüglich den Sachverhaltsfeststellungen entnommen werden kann, hob das Bundesfinanzgericht mit dem Beschluss vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 die Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2009 gem. § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde und keine Beschwerdevorentscheidungen auf und handelt es sich bei der am 12. Mai 2015 von Seiten des Finanzamt Linz vorgenommenen Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2008 sowie des Einkommensteuerbescheids vom 23. Dezember 2010 für das Jahr 2009 um eine rein interne Maßnahme ohne Erlassung etwaiger Bescheide gem. § 299 BAO zur Umsetzung ebendieses Beschlusses. Dementsprechend hatte das Finanzamt Linz zum einen entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei angesichts des Umstands, dass aufgrund der Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 betreffend die Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2004 bis 2008 durch das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 sowie der Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 23. Dezember 2010 für das Jahr 2009 mit Beschluss vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 keine die Einkommensteuerverfahren 2004 bis 2009 erledigende Festsetzungsbescheide mehr vorlagen, neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 und keine Beschwerdevorentscheidungen zu erlassen.
Zum anderen kommt der am 12. Mai 2015 von Seiten des Finanzamt Linz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 vorgenommene Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2008 sowie des Einkommensteuerbescheids vom 23. Dezember 2010 für das Jahr 2009 nicht die von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Wirkung einer Festsetzung im Sinne der ursprünglichen Erstveranlagung zu, da es hierfür tatsächlich existierende Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO bedurft hätte, die darüber hinaus der beschwerdeführenden Partei auch noch entsprechend § 97 BAO bekanntgegeben werden hätten müssen, um Wirkung zu erlangen.
Aber selbst für den Fall, dass das Finanzamt Linz Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO mit Datum vom 12. Mai 2015 betreffend die Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2009 erlassen hätte, würden sich daraus nicht die von der beschwerdeführenden Partei in ihrem Vorlageantrag vorgebrachten Folgen ergeben, da diese Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 bereits durch das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 gem. § 278 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben wurden und folglich nicht mehr im Rechtsbestand waren. Etwaige Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO des Finanzamt Linz mit Datum vom 12. Mai 2015 hätten daher ins Leere gehen müssen und ist auch hieran ersichtlich, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Partei diesen Punkt betreffend nicht zu überzeugen vermochte.
Zum Objekt ***Objekt1***
In Bezug auf die Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen sowie der nicht vom Fruchtgenussrecht der Mutter belasteten Garconniere des Objektes ***Objekt1*** ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Übertragung von Einkunftsquellen mittels Fruchtgenussvereinbarung hinzuweisen. Dieser Rechtsprechung zufolge stellen Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht im Sinne des ABGB dann originäre Einkünfte der fruchtgenussberechtigten Person dar, wenn diese auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann, indem sie am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Zudem muss die fruchtgenussberechtigte Person die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenussrechts, wie insbesondere Erhaltungsaufwand und Abgaben, tragen (VwGH vom 08.09.2022, Ra 2021/15/0054; vom 27.06.2013, 2009/15/0219). Die bloße Aufrechterhaltung eines bestehenden langfristigen Mietvertrags stellt hingegen nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs keine unternehmerische Initiative einer fruchtgenussberechtigten Person dar, die für eine relevante Änderung der bisherigen steuerlichen Verhältnisse und damit eine veränderte Einkünftezurechnung spricht (VwGH vom 15.09.2016, Ra 2014/15/0012). Dabei ist es unerheblich in welcher Form eine solche Aufrechterhaltung des bestehenden Mietvertrags erfolgt (Vertragseintritt in den bestehenden Mietvertrag oder formaler Neuabschluss zu den gleichen Konditionen), denn für die steuerliche Beurteilung der tatsächlichen Übertragung einer Einkunftsquelle ist nicht die äußere rechtliche Form, sondern allein die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich (VwGH vom 20.10.2021, Ra 2021/15/0008). Mietet oder erwirbt die fruchtgenussberechtigte Person aber einen zusätzlichen Raum, so ist dies als Ausübung einer unternehmerischen Initiative zu beurteilen, die unter Umständen zu einer Zurechnung der strittigen Einkünfte an die fruchtgenussberechtigte Person führen kann (VwGH vom 20.03.2014, 2011/15/0174).
Bevor anhand dieser vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellter Kriterien die Übertragung der Vermietungseinkünfte auf die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei mittels Fruchtgenussvereinbarung beurteilt werden kann, muss in Bezug auf das Objekt ***Objekt1*** noch geklärt werden, ob das ganze Gebäude als Einkunftsquelle anzusehen ist oder ob die einzelnen Wohnungen sowie die Garconniere, hinsichtlich derer zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei ein Fruchtgenussrecht im Sinne des ABGB eingeräumt wurde, jeweils für sich betrachtet als Einkunftsquelle anzusehen sind. Entgegen der übereinstimmenden Ansicht der Verfahrensparteien, wonach nicht die einzelnen Wohnungen als jeweils eigenständige Einkunftsquellen anzusehen seien, sondern nur das gesamte Objekt ***Objekt1*** als Einkunftsquelle anzusehen sei, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts jede einzelne vermietete Wohnung sowie die vermietete Garconniere jeweils für sich als Einkunftsquelle anzusehen. Diese Ansicht stützt sich zum einen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Beurteilungseinheit in Zusammenhang mit Liebhaberei, der zufolge bei Bestandsobjekten jede einzelne, wenn auch in einem Gebäude gelegene, Wohnungen auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle zu untersuchen sind, insbesondere wenn diese an verschiedene Personen vermietet sind (VwGH vom 20.12.1994, 89/14/0075; vom 24.04.1997, 94/15/0126; vom 29.01.2003, 97/13/0015). Obschon diese Rechtsprechung zur Beurteilungseinheit im Rahmen einer Liebhabereiprüfung ergangen ist, ist daran ersichtlich, dass grundsätzlich jede einzelne, wenn auch in einem Gebäude gelegene, und an unterschiedliche Personen vermietete Wohnung für sich eine Einkunftsquelle darstellt und ist diese Rechtsprechung ebenso bei der Beurteilung der Übertragung von Einkunftsquellen in Form von vermieteten Wohnungen mittels Fruchtgenussvereinbarung zu berücksichtigen.
Zum anderen liegt im vorliegend zu beurteilenden Fall die Besonderheit vor, dass in Bezug auf eine vermiete Wohnung sowie in Bezug auf die vermietete Garconniere zwar zum Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Gattin aufrechte, unbefristete Mietverträge bestanden hatten, die sodann von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als Fruchtgenussberechtigte übernommen und aufrechterhalten wurden. Im weiteren Verlauf zog aber die Mieterin der Garconniere aus bzw. verstarb die Mieterin der Wohnung Top VII, ***Mieterin***, woraufhin die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als fruchtgenussberechtigte Person Nachmieter betreffend diese Garconniere und Wohnung suchte sowie neue Mietverträge abschloss. Vor allem dieser Umstand spricht dafür, dass im Rahmen einer Beurteilung der Übertragung von Einkunftsquellen in Form von Bestandsobjekten mittels Fruchtgenussvereinbarung jede einzelne vermietete Wohnung für sich als Einkunftsquelle anzusehen ist und dementsprechend die Übertragung der Einkunftsquelle mittels Fruchtgenussvereinbarung in Bezug auf jede einzelne Wohnung für sich zu prüfen ist, da ja die fruchtgenussberechtigte Person in Bezug auf Wohnungen, hinsichtlich derer im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts bereits bestehende Mietverträge vorliegen, in ihrer unternehmerischen Initiative eingeschränkt sein kann, während sie hingegen betreffend Wohnungen, hinsichtlich derer im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts keine solche bereits bestehenden Mietverhältnisse vorliegen, in ihrer unternehmerischen Initiative frei ist.
Obendrein zeigt der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt auf, dass die Einschränkung der unternehmerischen Initiative einer fruchtgenussberechtigten Person aufgrund Vorliegens von bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts bestehender Mietverhältnisse im Laufe der Zeit durch Beendigung ebenjener Mietverhältnisse infolge Aufkündigung, Ablauf der Vertragsfrist oder Ableben des Mieters bei fehlenden eintrittsberechtigten Personen bzw. Erben wegfallen kann und der Zeitpunkt dieses Wegfallens von Wohnung zu Wohnung unterschiedlich ausfallen kann. Anhand dieser Möglichkeit eines in Bezug zur Einräumung des Fruchtgenussrechts zeitlichen sowie objektbezogenen Abweichens des Vorliegens einer Gestaltungsmöglichkeit der Nutzung von vermieteten Objekten ist sodann zum einen nicht nur die Notwendigkeit einer Beurteilung des Übergangs der Vermietungseinkünfte auf die fruchtgenussberechtigte Person getrennt nach jedem einzelnen Bestandsobjekt, sondern auch die Vornahme dieser Beurteilung aufgrund des sich aus § 2 Abs. 1 EStG 1988 ergebenden Prinzips der Periodenbesteuerung in Bezug auf jeden Besteuerungszeitraum ersichtlich.
Entsprechend dieser Überlegungen ist in Bezug auf das Objekt ***Objekt1*** daher festzuhalten, dass jede einzelne Wohnung sowie die nicht vom Fruchtgenussrecht der Mutter der beschwerdeführenden Partei umfasste Garconniere aufgrund deren Vermietung an unterschiedliche Personen als jeweils eigenständige Einkunftsquellen anzusehen waren und war daher betreffend jede einzelne Wohnung sowie betreffend die von der Fruchtgenussvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Ehefrau umfassten Garconniere eine Übertragung der Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnungen und dieser Garconniere auf die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei infolge der Fruchtgenussvereinbarung zu prüfen.
Im Rahmen der Prüfung der Übertragung der Einkunftsquellen in Form von den Wohnungen und der vermieteten Garconniere muss zu Beginn hervorgehoben werden, dass im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei mittels Notariatsakt vom 24. April 2001 hinsichtlich sämtlicher Wohnungen und der nicht vom Fruchtgenussrecht der Mutter der beschwerdeführenden Partei umfassten Garconniere bereits unbefristete Mietverträge vorlagen, die von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vor der Übergabe des Objekts ***Objekt1*** an die beschwerdeführende Partei zum 31. Dezember 2000 entweder mündlich oder schriftlich abgeschlossen wurden und dementsprechend von der Ehefrau als Fruchtgenussberechtigte übernommen sowie aufrechterhalten wurden. Das Vorliegen von unbefristeten Mietverträgen im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei sowie deren Übernahme und Aufrechterhaltung durch ebenjene bedingt nach der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei aber, dass es mit der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Gattin zu keiner Übertragung der Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen sowie der vermieteten Garconniere des Objekts ***Objekt1*** im Zeitpunkt des Abschlusses der Fruchtgenussvereinbarung gekommen ist. Weder stellt die Aufrechterhaltung der übernommenen unbefristeten Mietverträge durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, noch die teilweise Verschriftlichung ebenjener ohne wesentliche Änderung des Vertragsinhalts eine unternehmerische Initiative der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als Fruchtgenussberechtigte dar. Aber auch der Versuch der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, nach Einräumung des Fruchtgenussrechts neue Mietverträge samt Befristung mit den bereits bestehenden Mietern abzuschließen, kann nicht als unternehmerische Initiative gewertet werden, da die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei infolge des Scheiterns dieser Versuche im Endeffekt die bereits im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts bestandenen Mietverträge aufrechterhalten hat müssen und konnte sie infolgedessen im weiteren Verlauf nicht auf die Erzielung von Vermietungseinkünfte betreffend die Wohnungen und die Garconniere des Objekt ***Objekt1*** durch Gestaltung der Nutzung ebenjener nach ihren eigenen Intentionen Einfluss nehmen. Ebenso wenig vermochte allein die Tragung der Aufwendungen in Zusammenhang mit der Vermietung durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei eine Übertragung der Einkunftsquellen auf ebenjene herbeizuführen, ändert sich hierdurch nichts an dem Unvermögen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, die Nutzung der Wohnungen und der Garconniere nach eigenen Intentionen zu gestalten.
In Bezug auf die vermietete Garconniere gilt es insbesondere auszuführen, dass das hinsichtlich dieser Garconniere im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bereits bestehende unbefristete Mietverhältnis durch Kündigung und anschließenden Auszug der Mieterin gegen Ende des Jahres 2003 beendet wurde. Diese Beendigung des zuvor durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei aufrecht erhaltenen unbefristeten Mietverhältnis hatte sodann zur Folge, dass es der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei erstmals möglich war, die Nutzung dieser Garconniere nach eigenen Intentionen zu gestalten und nahm die Ehefrau diese Möglichkeit durch das Suchen von Nachmietern samt Abschluss von Mietverträgen, wodurch sie am Wirtschaftsleben teilnahm, war. Der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei kam demnach diese Garconniere betreffend ab der Beendigung des ursprünglich ab Einräumung des Fruchtgenussrechts aufrecht erhaltenen, zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden unbefristeten Mietverhältnis grundsätzlich eine unternehmerische Initiative zu, die jedoch angesichts des vereinbarten beiderseitigen Rechts auf Kündigung der Fruchtgenussvereinbarung zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist nicht zu einer Übertragung der Einkünfte aus der Vermietung dieser Garconniere auf die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei führte. Bereits in der Literatur wurde bezüglich einer jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit angemerkt, dass eine solche gegen das Vorliegen einer uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit durch die fruchtgenussberechtigte Person spreche (Zorn, VwGH zur Fruchtgenussreinräumung an minderjährige Kinder, RdW 2022/594). Diese Ansicht ist überzeugend, verhindert doch die Kündigungsmöglichkeit durch die beschwerdeführende Partei als Fruchtgenussbesteller zum Ende eines jeden Kalenderjahres ungeachtet der sich aus dem Zivilrecht ergebenden Ersatzansprüche eine Planung der Verwendung der fruchtgenussbelasteten Sache zur Erzielung von Einkünften bzw. eine Planung von Investitionen in ebenjene durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nach ihren eigenen Intentionen, wenn diese mit einer jederzeitigen Kündigung zum Jahresende rechnen musste. Darüber hinaus war es der beschwerdeführenden Partei grundsätzlich unter Beachtung der Kündigungsfrist und des Kündigungstermins jederzeit ohne Anführung eines Grundes möglich, durch Ausübung des Kündigungsrechts bzw. Androhung der Ausübung in die Nutzung der Wohnungen und der Garconniere des Objekts ***Objekt1*** durch die Ehefrau einzugreifen bzw. sich die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen sowie der Garconniere wieder an sich zu ziehen. Auch dieser Umstand spricht gegen das Vorliegen einer uneingeschränkten Nutzungsmöglichkeit des Objekts ***Objekt1*** durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nach ihren eigenen Intentionen.
Inwieweit das Ableben der Mieterin der Wohnung VII im Jahr 2012 samt Abschluss eines Mietvertrages mit dem ältesten in der Wohnung verbliebenen Kindes der Verstorbenen Auswirkung auf die Gestaltungsmöglichkeit der Nutzung dieser Wohnung nach den Intentionen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei hatte, war vom erkennenden Gericht nicht zu beurteilen, da diese Vorkommnisse außerhalb des streitgegenständlichen Zeitraums von 2004 bis 2009 eintraten. In dem vom Gericht zu beurteilenden Zeitraum von 2004 bis 2009 wurde bis September 2008 jedenfalls das bereits von der Mutter der beschwerdeführenden Partei abgeschlossene unbefristete Mietverhältnis betreffend diese Wohnung von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei aufrechterhalten und kam es diesbezüglich auch mit der Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrags im Jahr 2008 mit Ausnahme einer nunmehrigen Befristung des Mietverhältnisses mit 10 Jahren zu keiner Änderung der Nutzung der Wohnung, sodass nicht von einer Gestaltung der Nutzung der Wohnung nach den eigenen Intentionen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei gesprochen werden kann.
Insoweit die beschwerdeführende Partei eine unternehmerische Initiative der Ehefrau zu erkennen vermeint, als diese mit der Abtrennung von Räumlichkeiten der Wohnung Top VII neuen Wohnraum in Form der so neu entstandenen Wohnung Top VI geschaffen habe und die Schaffung neuen Wohnraums nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als unternehmerische Initiative der Ehefrau anzusehen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass zwar durchaus neuer Wohnraum geschaffen wurde, dieser allerdings ***Mieter*** zur Verfügung gestellt wurde und hierbei kein neuer Mietvertrag abgeschlossen wurde, sondern ein bereits bestehender unbefristeter Mietvertrag einfach weitergelaufen ist. Durch die Schaffung der Wohnung Top VI änderte sich somit nichts an der Aufrechterhaltung bereits bestehender unbefristeter Mietverträge durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei und nützte sie keine der sich durch die Schaffung der neuen Wohnung Top VI allfällig auf dem Markt ergebenden Chancen.
Ebenso wenig kam der Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrags im Jahr 2008 mit ***Mieter***, der eine Befristung des Mietverhältnisses mit 10 Jahren beinhalte, die Wirkung zu, dass nunmehr in Bezug auf die Wohnung Top VI eine unternehmerische Initiative der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei durch Gestaltung der Nutzung der Wohnung nach den eigenen Intentionen der Ehefrau vorlag und dementsprechend die Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnung an ***Mieter*** auf die Ehefrau übergingen, blieb es doch trotz dieser Aufnahme einer Befristung bei einem unbefristeten Mietverhältnis mit ***Mieter***, welches ursprünglich schon von der Mutter der beschwerdeführenden Partei abgeschlossen und von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei aufrecht erhalten wurde, und blieben zudem die übrigen Vertragsinhalte unverändert zum vorher mündlich abgeschlossenen Vertrag.
Da der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf die vermieteten Wohnungen und der vermieteten Garconniere des Objekts ***Objekt1*** zu keinem Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum von 2004 bis 2009 eine unternehmerische Initiative zukam, kam es entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs mit der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten ebenjener zu keiner Übertragung der Einkünfte aus der Vermietung dieser Wohnungen und dieser Garconniere von der beschwerdeführenden Partei auf die Ehefrau. Die bekämpften Einkommensteuerbescheide vom 11. Februar 2016 für die Jahre 2004 bis 2009 waren somit insoweit rechtsrichtig, als die Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen und der Garconniere des Objekts ***Objekt1*** der beschwerdeführenden Partei zugerechnet und bei ihr bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt wurden.
An dieser Beurteilung würde sich auch nichts ändern, wenn diese entsprechend der übereinstimmenden Ansicht der Parteien unter Berücksichtigung des gesamten Objekt ***Objekt1*** als einzige einheitliche Einkunftsquelle vorgenommen worden wäre. Hierdurch würde sich nämlich nichts an dem Umstand ändern, dass im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bereits aufrechte unbefristete Mietverhältnisse in Bezug auf die vermieteten Wohnungen und die vermietete Garconniere vorlagen, die in weiterer Folge von der Ehefrau als Fruchtgenussberechtigte übernommen und im streitgegenständlichen Zeitraum aufrechterhalten wurden. Die Übernahme und Aufrechterhaltung von unbefristeten Mietverträgen, stellt jedoch, wie bereits mehrfach ausgeführt wurde, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine unternehmerische Initiative der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als Fruchtgenussberechtigte dar, die zu einer Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen und der Garconniere des Objekts ***Objekt1*** zur Ehefrau führen würde. Aber auch an den Ausführungen, weshalb in Bezug auf die neugeschaffene Wohnung Top VI sowie in Bezug auf die vermietete Garconniere keine unternehmerische Initiative aufgrund und des Kündigungsrecht der beschwerdeführenden Partei vorliege, würden sich keine Änderungen ergeben.
Die Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen und der Garconniere des Objekts ***Objekt1*** zur beschwerdeführenden Partei ab der Übergabe des Objekts durch die Mutter der beschwerdeführenden Partei auf ebenjene zum 31. Dezember 2000 hat allerdings für den streitgegenständlichen Zeitraum zur Auswirkung, dass entsprechend § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 der gesamte Einheitswert des Objekts ***Objekt1*** als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung heranzuziehen war, insoweit die beschwerdeführende Partei nicht rechtzeitig einen Antrag auf Bemessung der Absetzung für Abnutzung anhand der fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs gestellt hat. Zur Rechtzeitigkeit dieses Antrags ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach das durch § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 eingeräumte Wahlrecht (auch für die Veranlagung der nachfolgenden Jahre) grundsätzlich in jenem Jahr auszuüben ist, in welchem erstmals Einkünfte aus der Vermietung des konkreten Objekts erzielt werden. Von diesem Wahlrecht wird allerdings dann kein Gebrauch gemacht, wenn im Hinblick auf die Höhe der Einkünfte aus der Vermietung bei Ansatz einer Absetzung für Abnutzung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten keine Verpflichtung besteht, für dieses Jahr eine Steuererklärung einzureichen, und auch tatsächlich keine Steuererklärung eingereicht wird (VwGH vom 18.07.2001, 98/13/0003; vom 12.09.2002, 99/15/0152). Besteht im ersten Jahr der Einkünfteerzielung weder eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, noch wird tatsächlich eine Steuererklärung eingereicht, dann ist das Wahlrecht im ersten nachfolgenden Jahr auszuüben, in dem die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung besteht oder tatsächlich eine Steuererklärung eingereicht wird (VwGH vom 12.09.2002, 99/15/0152).
Im beschwerdegegenständlichen Fall stellt sodann das Jahr 2001 das erste Jahr dar, in dem die beschwerdeführende Partei aufgrund der Übertragung des Objekts ***Objekt1*** durch die Mutter zum 31. Dezember 2000 sowie mangels einer Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen und der Garconniere an die Ehefrau infolge fehlender unternehmerischer Initiative ebenjener erstmals Einkünfte aus der Vermietung der Wohnungen und der Garconniere des Objekts ***Objekt1*** erzielte. Insoweit die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei unter Verweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juli 2001 zu 98/13/0003 zur Verpflichtung zur Ausübung des dem nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 zukommenden Wahlrechts der beschwerdeführenden Partei in diesem Jahr ausführt, dass im Jahr 2001 bei Ansatz einer Absetzung für Abnutzung auf Basis der fiktiven Anschaffungskosten eine Verlustveranlagung gegeben gewesen sei, auf die verzichtet worden sei, und aus diesem Grund das Wahlrecht nicht konsumiert worden sei, übersieht sie, dass die beschwerdeführende Partei am 11. April 2002 tatsächlich eine Steuererklärung für das Jahr 2001 einreichte. Es bleibt daher unbeachtlich, ob im Jahr 2001 eine Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei zur Einreichung einer Steuererklärung bestanden hat oder nicht und hätte die beschwerdeführende Partei entsprechend der obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen in dieser tatsächlich am 11. April 2002 eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2001 von ihrem nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 zukommenden Wahlrecht Gebrauch machen müssen.
Ebenso ist eine Nachholung dieses Antrags entgegen der Ansicht der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend den Zeitraum 2004 bis 2009 nicht möglich. Zwar ist der steuerlichen Vertretung zuzugestehen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. November 2008 zu 2004/13/0040 die Zulässigkeit der Stellung eines Antrags nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 in einem Rechtsmittelverfahren bestätigt hat, allerdings kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden, dass eine Ausübung dieses Wahlrechts auch in einem Rechtsmittelverfahren betreffend ein Jahr, das dem Jahr folgt, in dem nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs das Wahlrecht nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 ausgeübt werden hätte müssen, zulässig wäre. In der von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs betraf das Rechtsmittelverfahren, in dem der Antrag nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 nachgeholt wurde, vielmehr das erste Jahr, in dem die dortige Revisionswerberin Einkünfte aus Vermietung erzielte und hinsichtlich dessen die Revisionswerberin auch eine Steuererklärung einreichte, und nicht eines diesem Jahr nachfolgenden Jahr.
Darüber hinaus wiederholte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis unter Verweis auf die Entscheidung vom 12. September 2002 zu 99/15/0152, dass die Konsumation des Wahlrechts nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 mit Rechtskraft des Einkommensteuerbescheids jenes Jahres eintritt, in welchem erstmals Einkünfte aus der Vermietung des konkreten Objektes erzielt wurden. Anhand dieses Verweis sowie anhand des dem von der steuerlichen Vertretung der beschwerdeführenden Partei zitierten Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalts ist ersichtlich, dass eine Ausübung des nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 zukommenden Wahlrechts in einem Rechtsmittelverfahren nur dann möglich ist, wenn sich das Rechtsmittelverfahren auf jenes Jahr bezieht, indem das Wahlrecht aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Rahmen der Steuererklärung auch auszuüben ist, sei dies aufgrund einer Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung oder einer tatsächlichen Abgabe einer Steuererklärung im ersten Jahr der Erzielung von Einkünften aus Vermietung des betreffenden Objekts oder im ersten diesem ersten Jahr der Einkünfteerzielung nachfolgenden Jahr, hinsichtlich dessen eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung vorliegt oder tatsächlich eine Erklärung eingereicht wird. Eine Ausübung des in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 vorgesehenen Wahlrechts in einem Rechtmittelverfahren betreffend ein Jahr, das dem Jahr folgt, in dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das Wahlrecht nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 ausgeübt werden hätte müssen, ist hingegen nicht zulässig, andernfalls die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 ad absurdum geführt werden würde und das Wahlrecht nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 zeitlich unbeschränkt ausgeübt werden könnte.
Da die beschwerdeführende Partei laut dem festgestellten Sachverhalt in ihrer Steuererklärung vom 11. April 2002 für das Jahr 2001 nicht von ihrem nach § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 zukommenden Wahlrecht Gebrauch machte und dieser Antrag auch nicht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2009 nachgeholt werden kann, war der Einheitswert des Objekts ***Objekt1*** als Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung heranzuziehen, der für den letzten vor dem unentgeltlichen Erwerb liegenden Feststellungszeitpunkt festgestellt worden ist. Dieser betrug sodann öS 275.000,00 bzw. EUR 19.985,03.
Zur Höhe der Absetzung für Abnutzung ist auszuführen, dass es der beschwerdeführenden Partei mit den vorgelegten Gutachten nicht gelang, die im Gesetz in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 aufgestellte Vermutung einer Nutzungsdauer im Ausmaß von 66 2/3 Jahren zu widerlegen und war daher bei der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung der in § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 vorgesehene Prozentsatz in Höhe von 1,5 % heranzuziehen. Von dem sich hierdurch ergebenden Betrag an Absetzung für Abnutzung waren aufgrund der privat verwendeten Garconniere II 5 % auszuscheiden, da sich die Mutter der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich dieser Garconniere bei Übergabe des Objekts ***Objekt1*** an die beschwerdeführende Partei ein Fruchtgenussrecht zurückbehielt, diese Garconniere infolgedessen im streitgegenständlichen Zeitraum 2004 bis 2009 nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung verwendet wurde und das Flächenausmaß dieser Garconniere laut der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellung 5 % des Objekts beträgt.
Die Absetzung für Abnutzung betreffend das Objekt ***Objekt1*** berechnet sich sodann wie folgt.
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Bemessungsgrundlage Einheitswert
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19.985,03
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hiervon 1,5 %
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300,08
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Ausscheiden Anteil Garconniere II (5 %)
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15,00
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Absetzung für Abnutzung
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285,08
Da die Abgabenbehörde bei der Ermittlung des Überschusses aus der Vermietung des Objekts ***Objekt1*** betreffend den streitgegenständlichen Zeitraum 2004 bis 2009 entgegen den obigen Ausführungen von einer Absetzung für Abnutzung auf Grundlage von fiktiven Anschaffungskosten ausging und die sich hierdurch ergebenden Überschüsse bei der Festsetzung der Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2004 bis 2009 im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Bescheide vom 11. Februar 2016 berücksichtigte, waren die bekämpften Bescheide vom 11. Februar 2016 dergestalt abzuändern, als die Überschüsse aus der Vermietung des Objekts ***Objekt1*** um die Differenz zwischen dem von der Abgabenbehörde berücksichtigten Betrag an Absetzung für Abnutzung in Höhe von EUR 4.645,32 und dem sich anhand der obigen Ausführungen ergebenden Betrag in Höhe von EUR 285,08 zu erhöhen waren, was unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zum Objekt ***Objekt2** zu einer Erhöhung der Einkünfte der beschwerdeführenden Partei aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ebendieser Differenz führte.
Tabellarisch gestalte sich die Änderung wie folgt.
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2004
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2005
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2006
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2007
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2008
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2009
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AfA lt. FA
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4.645,32
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4.645,32
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4.645,32
|
4.645,32
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e bzw. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 509 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101382/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101382.2020
- Stammnummer
- 143209
- Gültig
- 15.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF