Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101382/2020
Ein Kündigungsrecht des Fruchtgenussbestellers steht einer Nutzung der dienstbaren Sache durch den Fruchtgenussberechtigten nach eigenen Intentionen entgegen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101382/2020vom 15.01.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
4.645,32
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4.645,32
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AfA lt. BFG
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285,08
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285,08
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285,08
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285,08
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285,08
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285,08
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Differenz
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4.360,24
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4.360,24
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4.360,24
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4.360,24
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4.360,24
|
4.360,24
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2004
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2005
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2006
|
2007
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2008
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2009
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Überschuss lt. FA
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6,723,69
|
8.256,41
|
3.769,88
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7.524,32
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8.135,25
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1.645,66
|
AfA -Differenz
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4.360,24
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4.360,24
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4.360,24
|
4.360,24
|
4.360,24
|
4.360,24
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Überschuss lt. BFG
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11.083,93
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12.616,65
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8.130,12
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11.884,56
|
12.495,49
|
6.005,90
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2004
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2005
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2006
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Einkünfte aus VuV lt. bekämpften Bescheid
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6,723,69
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8.256,41
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3.769,88
|
Überschussdifferenz Objekt ***Objekt1***
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4.360,24
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4.360,24
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4.360,24
|
Einkünfte aus VuV lt. BFG
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11.083,93
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12.616,65
|
8.130,12
| |
2007
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2008
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2009
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Einkünfte aus VuV lt. bekämpften Bescheid
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7.524,32
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8.846,14
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5.444,90
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Überschussdifferenz Objekt ***Objekt1***
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4.360,24
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4.360,24
|
4.360,24
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Einkünfte aus VuV lt. BFG
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11.884,56
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13.206,38
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9.805,14
Zum Objekt ***Objekt2**
In Bezug auf dieses Objekt ist auszuführen, dass es die beschwerdeführende Partei auch dieses Objekt betreffend mit den vorgelegten Gutachten nicht vermochte, die im Gesetz in § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e EStG 1988 aufgestellte Vermutung einer Nutzungsdauer im Ausmaß von 66 2/3 Jahren zu widerlegen. Die Abgabenbehörde handelte daher insoweit rechtsrichtig, als es bei der Ermittlung der Überschüsse aus der Vermietung dieses Objekts in Jahren 2008 und 2009 die Höhe des Betrags für Absetzung für Abschreibung anhand des im Gesetz vorgesehenen Prozentsatzes in Höhe von 1,5 % berücksichtigte und kam der Beschwerde diesen Punkt betreffend somit keine Berechtigung zu.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen das vorliegende Erkenntnis war im gegenständlichen Fall zuzulassen, da das Bundesfinanzgericht die Zurechnung der Einkünfte aus der Vermietung der Gaconniere nach Beendigung des unbefristeten Mietverhältnisses gegen Ende des Jahres 2003, welches im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bereits bestanden hatte und von dieser übernommen und aufrecht erhalten wurde, an die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei mit dem Vorliegen eines im Rahmen der Fruchtgenussvereinbarung bedungenen Kündigungsrecht der beschwerdeführenden Partei als fruchtgenussbestellende Person und der damit einhergehenden Einflussmöglichkeit der beschwerdeführenden Partei als Fruchtgenussbesteller auf die Verwendung der dienstbaren Sache durch die Ehefrau als Fruchtgenussberechtigte verneinte.
In Bezug auf die Rechtsfrage, inwieweit ein im Zuge einer Fruchtgenussvereinbarung ausbedungenes Kündigungsrecht der fruchtgenussbestellenden Person einer Zurechnung der Einkünfte aus der dienstbaren Sache an die fruchtgenussberechtigte Person entgegensteht, fehlt es allerdings an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und war die Revision daher diese Rechtsfrage betreffend zuzulassen.
Salzburg, am 15. Jänner 2024
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e bzw. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 509 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101382/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101382.2020
- Stammnummer
- 143209
- Gültig
- 15.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF