Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101382/2020
Ein Kündigungsrecht des Fruchtgenussbestellers steht einer Nutzung der dienstbaren Sache durch den Fruchtgenussberechtigten nach eigenen Intentionen entgegen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101382/2020vom 15.01.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Vorliegen eines Kündigungsrechts des Fruchtgenussbestellers in Bezug auf die Fruchtgenussvereinbarung steht einer unbeschränkten Nutzung der dienstbaren Sache durch die fruchtgenussberechtigte Person entsprechend eigener Intentionen entgegen, vermag doch der Fruchtgenussbesteller durch Ausübung des Kündigungsrechts bzw. Androhung der Ausübung in die Nutzung der dienstbaren Sache durch die fruchtgenussberechtigte Person einzugreifen. Zudem kann der Fruchtgenussbesteller durch Ausüben des Kündigungsrechts jederzeit die Einkünfte aus der dienstbaren Sache wieder an sich ziehen. Infolgedessen steht ein Kündigungsrecht des Fruchtgenussbestellers einer Übertragung der Einkünfte aus der dienstbaren Sache auf die fruchtgenussberechtigte Person entgegen.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Patrick Brandstetter in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Sadleder & Partner Steuerberatungs GmbH, Linzer Straße 63, 4502 St.Marien, über die Beschwerde vom 16. März 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Linz (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 11. Februar 2016 betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2009 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht:
I. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Im Jahr 2010 fand eine Außenprüfung bei der beschwerdeführenden Partei betreffend unter anderem die Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009 statt und kam das Finanzamt Linz hierbei zu dem Ergebnis, dass zum einen die Einräumung eines Fruchtgenussrechts an vermieteten Wohnungen zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei steuerlich nicht anzuerkennen sei und folglich die Mieteinkünfte der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen seien. Zum anderen berücksichtigte das Finanzamt Linz im Rahmen der Überschussermittlung hinsichtlich der Einkünfte aus Vermietung die gesetzliche Nutzungsdauer, anstatt die von der beschwerdeführenden Partei aufgrund von Gutachten herangezogenen Nutzungsdauern. Infolge dieses Ergebnisses erließ das Finanzamt Linz mit Datum vom 23. Dezember 2010 Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren betreffend die Jahre 2004 bis 2008 sowie Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2009.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerden und wurden die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 hob das Bundesfinanzgericht die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde auf.
In weiterer Folge erlies das Finanzamt Linz nach weiteren Ermittlungen erneut Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 mit Datum vom 11. Februar 2016.
Gegen diese Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 10. März 2016 abermals Beschwerde und führte sie darin zusammengefasst aus, dass in Bezug auf die Jahre 2004 bis 2008 bereits Verjährung eingetreten sei und daher die Festsetzung der Einkommensteuer für diese Jahre rechtswidrig erfolgt sei. Darüber hinaus habe das Finanzamt Linz die Einkünfte aus der Vermietung des Objekts ***Objekt1*** entgegen dem bestehenden Fruchtgenussvertrag der beschwerdeführenden Partei und nicht der Ehefrau zugeordnet. Fernerhin habe sich das Finanzamt Linz nicht gehörig mit den vorgelegten Gutachten betreffend die Nutzungsdauern der vermieteten Objekte auseinandergesetzt, sondern habe es die Gutachten lediglich mit einer kurzen Begründung als ungeeignet abgelehnt.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 06. August 2019 wies das Finanzamt Linz die Beschwerden als unbegründet ab und wurde die Entscheidung zusammengefasst damit begründet, dass gem. § 209a Abs. 5 BAO eine bereits eingetretene Verjährung einer Festsetzung nicht entgegenstehe. In Bezug auf die Fruchtgenussvereinbarung führte das Finanzamt Linz in der Begründung aus, dass aufgrund der vereinbarten beiderseitigen Kündigungsmöglichkeit die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei keine rechtlich abgesicherte Position erlangt habe und die Fruchtgenussvereinbarung mangels Regelungen über allfällige Ersatzansprüche der Ehefrau hinsichtlich allfälliger Investitionen keinem Fremdvergleich standhalte. Betreffend die Nutzungsdauern der vermieteten Objekte verwies das Finanzamt Linz auf die Begründung im Erstbescheid sowie auf eine als Beilage mitversendete Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs für Liegenschaftsbewertung vom 07. Mai 2013.
In Reaktion auf diese Beschwerdevorentscheidungen beantragte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 04. September 2019 die Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22. Dezember 2022 wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung 6021 zum Stichtag 10. Jänner 2023 abgenommen und der Gerichtsabteilung 7004 zugeteilt.
Sachverhalt
Mit Notariatsakt vom 14. Dezember 2000 übergab die Mutter der beschwerdeführenden Partei ebenjener zum Stichtag 31. Dezember 2000 die Grundstücke 16/1 und 17 der Liegenschaft ***EZ*** ***KG*** samt dem darauf befindlichen Gebäude mit der Anschrift ***Objekt1***, ***Ort***. Das übertragene Gebäude umfasste zu diesem Zeitpunkt vier Wohnungen sowie zwei Garconnieren und wurden sämtliche Wohnungen sowie eine Garconniere von der Mutter der beschwerdeführenden Partei ab zumindest 1988 zur Erzielung von Mieteinnahmen verwendet. Die zweite Garconniere mit einer Größe von 5 % der Gesamtfläche des Objekts diente der Mutter zur Abdeckung des privaten Wohnbedürfnisses, sollte sich diese vor Ort aufhalten, und behielt sich die Mutter in Bezug auf diese Garconniere im Notariatsakt vom 14. Dezember 2000 das Fruchtgenussrecht zurück. Der Einheitswert des Gebäudes zum letzten Feststellungszeitpunkt vor dieser Übergabe betrug öS 275.000,00 (EUR 19.985,03).
Mit weiterem Notariatsakt vom 24. April 2001 räumte die beschwerdeführende Partei der Ehefrau zur Sicherung des Unterhalts sowie gegen Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von öS 10.000 (EUR 726,73) und Übernahme der Zinsen für das zur Sanierung der Wohnungen aufgenommene Landesdarlehen ein Fruchtgenussrecht im Sinne der §§ 509 ff ABGB an allen Wohnungen sowie der nicht vom Fruchtgenussrecht der Mutter betroffenen Garconniere mit Wirkung ab 01. Jänner 2001 auf unbestimmte Zeit ein. Wiewohl die Einräumung des Fruchtgenussrechts auf unbestimmte Zeit erfolge, vereinbarten die Vertragsparteien ein beiderseitiges Recht auf Aufkündigung der Fruchtgenussvereinbarung zum Ende eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist.
Sowohl im Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke 16/1 und 17 der Liegenschaft ***EZ*** ***KG*** als auch im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei lagen in Bezug auf sämtliche Wohnungen sowie in Bezug auf die nicht vom Fruchtgenussrecht der Mutter der beschwerdeführenden Partei betroffene Garconniere aufrechte Mietverträge vor und gestaltet sich die Vermietung der Wohnungen und der einen Garconniere im Detail folgendermaßen.
Top I Garconniere
Bereits vor der Übergabe der Grundstücke an die beschwerdeführende Partei sowie vor der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei vermietete die Mutter der beschwerdeführenden Partei diese Garconniere auf unbefristete Zeit an eine Frau ***Mieterin*** und übernahm die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei dieses Mietverhältnis mit der Einräumung des Fruchtgenussrechts. Von der Einräumung des Fruchtgenussrechts wurde Frau ***Mieterin*** von der Mutter der beschwerdeführenden Partei gemeinsam mit der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei unterrichtet und wurde ihr die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als nunmehrige Vermieterin vorgestellt. Ein in diesem Zusammenhang gestelltes Angebot von Seiten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei auf Verschriftlichung des bisherigen mündlichen Mietvertrags unter Aufnahme einer Befristung lehnte Frau ***Mieterin*** ab.
Ende 2003 zog Frau ***Mieterin*** aus der Garconniere aus und suchte daraufhin die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei mittels Annoncen einen Nachmieter. Am 14. Februar 2004 schloss die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei mit ***Mieter*** einen Mietvertrag betreffend die Garconniere ab und wird darin die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als Vermieterin angeführt.
Dieser Vorgang des Suchens eines Nachmieters nach Beendigung des Mietverhältnisses samt Abschluss eines neuen Mietvertrags bzw. der Verlängerung des bestehenden Mietverhältnisses durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei wiederholte sich in weiterer Folge mehrmals und besteht betreffend die Garconniere derzeit ein aufrechtes Mietverhältnis, welches von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei mit ***Mieter*** mit Vertrag vom 13. November 2013 begründet und am 29. August 2017 verlängert wurde.
Top III Wohnung OG-EG
Diese Wohnung wurde mit schriftlichem Vertrag vom 13. Februar 1988 von der Mutter der beschwerdeführenden Partei an ***Mieter*** auf unbefristete Zeit vermietet und wurde dieses Mietverhältnis von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts übernommen. Das Mietverhältnis mit ***Mieter*** ist bis dato noch aufrecht.
***Mieter*** wurde ebenfalls im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei von der Mutter der beschwerdeführenden Partei sowie der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei von ebendieser Einräumung des Fruchtgenussrechts verständigt und wurde ihm ebenso die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als nunmehrige Vermieterin vorgestellt. Das an ihn in diesem Zusammenhang herangetragene Angebot der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, nunmehr einen schriftlichen Mietvertrag mit Befristung abzuschließen, lehnte ***Mieter*** ab.
Top IV Wohnung EG
Diese Wohnung ist seit 1990 an ***Mieter*** vermietet und handelt es sich hierbei um ein unbefristetes Mietverhältnis, das im Jahr 1990 von der Mutter der beschwerdeführenden Partei mit ***Mieter*** mündlich abgeschlossen wurde und von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts gleichfalls übernommen wurde. Dieses Mietverhältnis ist bis dato aufrecht.
Im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts wurde ***Mieter*** ebenso von der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei informiert und wurde ihm die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als nunmehrige Vermieterin vorgestellt. Das in diesem Zusammenhang ebenfalls an ihn herangetragene Angebot der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, einen nunmehr schriftlichen Mietvertrag mit Befristung abzuschließen, lehnte ***Mieter*** ab.
Im Jahr 2009 kam es allerdings auf Bitten des ***Mieter*** zu einer Verschriftlichung des ursprünglich mit der Mutter der beschwerdeführenden Partei mündlich abgeschlossenen Mietvertrags und wurden hierbei die Konditionen des Mietverhältnisses nicht verändert.
Top V Wohnung EG
In Bezug auf diese Wohnung bestand im Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts ein aufrechtes unbefristetes Mietverhältnis mit ***Mieterin***, das von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vor der Übergabe der Grundstücke mündlich abgeschlossen wurde und von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts übernommen wurde.
***Mieterin*** wurde im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei von ebendieser Einräumung eines Fruchtgenussrechts unterrichtet und wurde ihr die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als nunmehrige Vermieterin vorgestellt. Bei dieser Gelegenheit trat die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei an ***Mieterin*** mit einem Angebot auf Verschriftlichung des bisherigen mündlichen Mietvertrags heran und nahm ***Mieterin*** dieses Angebot an. Im Rahmen der Verschriftlichung des vorher mit der Mutter der beschwerdeführenden Partei mündlich abgeschlossenen Mietvertrags wurde als Vermieterin die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei angeführt und kam es sonst zu keiner Änderung des Vertragsinhalts des bestehenden Mietverhältnisses.
Im Jahr 2018 kam es auf Bitten von ***Mieterin*** zu einer erneuten Verschriftlichung des Mietvertrages und kam es hierbei ebenfalls zu keiner inhaltlichen Änderung des bestehenden Mietvertrags. Das Mietverhältnis mit ***Mieterin*** ist bis dato noch aufrecht.
Top VI Wohnung OG
Diese Wohnung entstand im Zeitraum zwischen Ende 2000 und April 2001 durch die Abtrennung von Räumlichkeiten der Wohnung Top VII. In diese neu geschaffene Wohnung zog nach Fertigstellung ***Mieter*** ein, der zuvor bei seiner Mutter, ***Mieterin***, in der Wohnung Top V gewohnt hatte. Ein eigener Mietvertrag wurde im Zuge dieses Vorgangs zwischen ***Mieter*** und der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nicht erstellt, sondern lief ein bereits bestehendes unbefristetes Mietverhältnis, das von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vor dem Zeitpunkt der Übergabe abgeschlossen wurde, weiter.
Im Jahr 2008 unterfertigten ***Mieter*** und die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei einen schriftlichen Mietvertrag, der eine Befristung des Mietverhältnisses mit zehn Jahren beinhaltet. Entgegen dieser Befristung handelt es sich tatsächlich um ein unbefristetes Mietverhältnis und wohnt ***Mieter*** bis dato in der Wohnung.
Top VII Wohnung OG
Im Zeitpunkt der Übergabe der Grundstücke sowie im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts bestand betreffend diese Wohnung ein aufrechtes unbefristetes Mietverhältnis mit ***Mieterin***, welches von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vor der Übergabe der Liegenschaft mündlich abgeschlossen wurde und von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts übernommen wurde. ***Mieterin*** wurde gleichfalls von der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei informiert und wurde ihr ebenso die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als nunmehrige Vermieterin vorgestellt. Das in diesem Zusammenhang ebenfalls an sie herangetragene Angebot der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, einen nunmehr schriftlichen Mietvertrag mit Befristung abzuschließen, lehnte ***Mieterin*** ab.
Im Jahr 2008 setzten ***Mieterin*** und die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei einen schriftlichen Mietvertrag mit Gültigkeit ab 01. September 2008 auf, der nunmehr eine Befristung des Mietverhältnisses auf zehn Jahren beinhaltete. Allerdings verstarb ***Mieterin*** im Jahr 2012 vor Ablauf der Frist und schloss daraufhin die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei beginnend mit 01. August 2012 einen neuen Mietvertrag mit dem ältesten in der Wohnung verbliebenen Kind der Verstorbenen ab. Nach dem Auszug dieses Kindes schloss die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2018 mit einem anderen Kind der Verstorbenen einen Mietvertrag ab und besteht dieses Mietverhältnis immer noch.
Ab dem Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts trug die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei sämtliche in Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen und der Garconniere entstandenen Kosten, stellte sie die Ansprechperson für die Mieter hinsichtlich jeglicher Anliegen dar, kümmerte sie sich um notwendige Reparaturen und wurden die Mieten von den Mietern aufgrund einer entsprechenden Anweisung der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nunmehr auf ein Konto überwiesen, auf das ausschließlich die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei Zugriff hatte.
Neben der Vermietung der Wohnungen im Objekt ***Objekt1*** vermietete die beschwerdeführende Partei ab dem 01. Juni 2008 das auf der Liegenschaft ***EZ*** ***KG*** befindliche Gebäude mit der Adresse ***Objekt2**, ***Ort***. Bis zur Vermietung dieses Gebäudes diente ebendieses zur Abdeckung der eigenen Wohnbedürfnisse der beschwerdeführenden Partei sowie der Wohnbedürfnisse einer Großtante und einer Großmutter.
Aufgrund einer im Jahr 2010 durchgeführten Außenprüfung wurden die Einkommensteuerverfahren der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2008 mit Bescheiden vom 23. Dezember 2010 wiederaufgenommen sowie Einkommensteuerbescheide mit Datum vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2009 erlassen.
Die gegen die Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 19. Februar 2015 zu RV/5100249/2012 als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.
Die Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 betreffend die Jahre 2004 bis 2009 wurden hingegen vom Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Auch dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
Am 12. Mai 2015 nahm das Finanzamt Linz zur Umsetzung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichts vom 19. Februar 2015 zu RV/5100250/2012 betreffend die Aufhebung der Einkommensteuerbescheide vom 23. Dezember 2010 für die Jahre 2004 bis 2009 unter Zurückverweisung der Sache im elektronischen Abgabeninformationssystem der Finanzverwaltung eine rein interne Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide vom 23. Dezember 2010 betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2008 gem. § 299 BAO sowie eine rein interne Aufhebung des Einkommensteuerbescheids vom 23. Dezember 2010 für das Jahr 2009 gem. § 299 BAO vor, um so eine der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts Rechnung tragende automatische Verbuchung auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Partei herbeizuführen. Aufhebungsbescheide gem. § 299 BAO mit Datum vom 12. Mai 2015 wurden durch das Finanzamt Linz hierbei nicht erstellt und wurden solche Bescheide auch nicht sonst wie an die beschwerdeführende Partei zugestellt.
Am 11. Februar 2016 erstellte das Finanzamt Linz über das elektronische Abgabeninformationssystem Bescheide über die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren betreffend die beschwerdeführende Partei für die Jahre 2004 bis 2008 sowie Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2004 bis 2009. Alle diese Bescheide führen die beschwerdeführende Partei als Adressat, allerdings mit der Anschrift des Finanzamt Linz, an und wurden diese Bescheide am gleichen Tag in die FinanzOnline-Databox der beschwerdeführenden Partei übermittelt.
Zusätzlich wurden die erstellten Bescheide über die Festsetzung der Einkommensteuer der beschwerdeführenden Partei für die Jahre 2004 bis 2009 mit Datum vom 11. Februar 2016 vom Finanzamt Linz im Nachhinein dergestalt bearbeitet, als die zuvor im Bescheid angeführte Anschrift des Finanzamt Linz unterhalb des Namens der beschwerdeführenden Partei im Adressfeld mit der Anschrift der beschwerdeführenden Partei ausgetauscht wurde und sämtliche Bescheide mit dem Siegel des Finanzamt Linz, mit einem Datumsstempel mit 11. Februar 2016 sowie mit einer Unterschrift versehen wurden. Nach diesen Bearbeitungsschritten wurden die bearbeiteten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 bis 2009 samt einer zusätzlichen Bescheidbegründung mit Datum vom 11. Februar 2016 an die beschwerdeführende Partei postalisch versendet und wurde die diesbezügliche Sendung am 16. Februar 2016 von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei übernommen.
Mit Schriftsatz vom 10. März 2016 erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen die Bescheide vom 11. Februar 2016 betreffend die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren für die Jahre 2004 bis 2009. Diese Beschwerde erledigte das Finanzamt Linz mit Beschwerdevorentscheidung vom 06. August 2019 und hob es die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich der Jahre 2004 bis 2008 auf bzw. wies es die Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid für das Jahr 2009 mangels Erlassung eines solchen Bescheids als unzulässig zurück. Diese Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Am 11. April 2002 reichte die beschwerdeführende Partei ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 ein, in der die beschwerdeführende Partei betreffend das Objekt ***Objekt1*** weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung offenlegte, noch einen Antrag auf Ansatz der fiktiven Anschaffungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I 144/2001 stellte. Die Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2001 erfolgte sodann mit Bescheid vom 03. Juli 2002.
Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Übertragung der Grundstücke der Liegenschaft ***EZ*** ***KG*** auf die beschwerdeführende Partei samt Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts an der Garconniere II durch die Mutter der beschwerdeführenden Partei basiert auf dem vorgelegten Notariatsakt vom 14. Dezember 2000.
Die Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich des Einheitswerts der übertragenen Grundstücke wurden auf Grundlage des vorgelegten Auszugs aus dem Einheitswertakt zu ***AZ*** sowie dem Feststellungsbescheid über den Einheitswert zum 01. Jänner 1994 vom 14. Mai 1997 getroffen.
Die Sachverhaltsfeststellung bezüglich des flächenmäßigen Anteils der nicht vermieteten Garconniere des Objekts ***Objekt1*** an ebendiesem Objekt stützt sich auf die diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Verfahrensparteien in den jeweiligen Berechnungen des Betrags an Abschreibung für Abnutzung im Rahmen des Berichts über das Ergebnis der Außenprüfung mit der Nummer ***1***/10 bzw. in der Anlage I "Ermittlung Gebäudeabschreibung" zur Beschwerde vom 19. Jänner 2011.
Die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Einräumung eines Fruchtgenussrechts an den Wohnungen sowie an der freien Garconniere im Objekt ***Objekt1*** durch die beschwerdeführende Partei zugunsten der Ehefrau wurden anhand des vorgelegten Notariatskat vom 24. April 2001 getroffen. Insbesondere geht aus Punkt Drittens der mit diesem Notariatsakt vom 24. April 2001 festgehaltenen Vereinbarung hervor, dass jeder Vertragsseite das Recht zusteht, das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Kalenderjahres aufzukündigen.
Da das Fruchtgenussrecht von Seiten der beschwerdeführenden Partei zugunsten der Ehefrau eingeräumt wurde, liegt eine Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen vor, die nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Bereich des Steuerrechts nur dann Anerkennung finden kann, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind.
Die Vereinbarung muss nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen.
Sie muss einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
Sie wäre unter fremden Dritten zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden.
Darüber hinaus muss die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Einklang mit den vorgenannten Voraussetzungen erfolgen (Toifl in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), Kommentar zum EStG (20. Lfg 2018), § 2, Rz. 160ff).
Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien kommt Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung zu (VwGH vom 11.05.2005, 2001/13/0209).
In Bezug auf die Voraussetzung, wonach die Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen muss, ist auszuführen, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall gegeben ist, wurden doch sämtliche Mieter im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei von ebenjener sowie der Mutter der beschwerdeführenden Partei, die die vorherige Eigentümerin und Vermieterin der Wohnungen und der Garconniere des Objekts ***Objekt1*** war, von der Einräumung des Fruchtgenussrechts unterrichtet und wurde den Mietern die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als nunmehrige Vermieterin sowie Ansprechperson für sämtliche Belange in Zusammenhang mit der Vermietung genannt. Zusätzlich wurde in den Mietverträgen, die die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nach der Einräumung des Fruchtgenussrechts abgeschlossen hatte, sowie in den nach Einräumung des Fruchtgenussrechts teilweise verschriftlichten Altmietverträgen die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei unter Hinweis auf ein Fruchtgenussrecht als Vermieterin ausgewiesen.
Hinsichtlich der Voraussetzung des eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalts ist anzumerken, dass mit Notariatsakt vom 24. April 2001 über die Einräumung des Fruchtgenussrechts im Sinne des § 509 ABGB zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei die grundsätzlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien eindeutig und klar geregelt wurden. Darüber hinaus finden mangels eines Abgehens der Vertragsparteien von den vom Gesetzgeber in den §§ 509 bis 520 ABGB vorgesehenen dispositiven Regelungen in Bezug auf das Fruchtgenussrecht ebenjene zivilrechtlichen Bestimmungen Anwendung auf die Fruchtgenussvereinbarung zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei und liegen infolge dieser gesetzlichen Regelungen keine unklaren oder missverständlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien vor.
Insoweit das Finanzamt betreffend die Fremdüblichkeit der Fruchtgenussvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Ehefrau in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass wegen des vereinbarten beiderseitigen Kündigungsrechts sowie aufgrund fehlender Vereinbarungen im Notariatsakt vom 24. April 2001 hinsichtlich allfälliger Ersatzansprüche der Ehefrau für von ihr finanzierte Investitionen und Reparaturen ein Rechtsgeschäft vorliege, welches nicht von fremden Dritten zu diesen Konditionen abgeschlossen worden wäre, vermag das Bundesfinanzgericht diesem Argument nicht zu folgen.
Bezüglich der fehlenden Regelungen im Notariatsakt vom 24. April 2001 hinsichtlich allfälliger Ersatzansprüche der Ehefrau für etwaige von ihr finanzierte Investitionen und Reparaturen ist auf die §§ 513 bis 517 ABGB zu verweisen. So sieht § 513 ABGB zwar eine Pflicht des Fruchtgenussberechtigten zur Erhaltung der dienstbaren Sache vor, allerdings ist diese Verpflichtung insofern begrenzt, als die dafür erforderlichen Kosten aus dem reinen Ertrag aus der dienstbaren Sache bestritten werden kann (Zach/Spath in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (2019), § 513 ABGB, Rz. 1ff).
Die §§ 514 bis 516 ABGB regeln sodann die Vornahme notwendiger und nicht notwendiger Bauführungen, die über die gewöhnliche Erhaltung, welche der Fruchtgussberechtige gem. § 513 ABGB aus dem reinen Ertrag zu tragen hat, hinausgehen. Wiewohl diese Bestimmungen keine Verpflichtung der Vertragsparteien auf Vornahme der notwendigen Bauführung vorsehen, kommt dem Eigentümer der dienstbaren Sache eine vorrangige Berechtigung auf Vornahme ebenjener zu und hat er im Falle einer Bauführung einen Anspruch auf Vergütung der Zinsen des aufgewendeten Kapitals nach Maßgabe des verbesserten Genusses. Für den Fall aber, dass die notwendige Bauführung durch den Fruchtgenussberechtigten vorgenommen wird, stehen diesem Aufwandsersatzansprüche gegenüber dem Eigentümer der dienstbaren Sache zu (Zach/Spath in Schwimann/Kodek (Hrsg), ABGB Praxiskommentar5 (2019), § 516 ABGB, Rz. 1ff).
§ 517 ABGB sieht abschließend vor, dass im Falle von Verbesserungen der dienstbaren Sache durch den Fruchtgenussberechtigten die Verbesserungen durch diesen entfernt werden können, sofern dies ohne Beschädigung der Substanz möglich ist. Sollten die Verbesserungen allerdings nicht entfernbar sein, so steht dem Fruchtgenussberechtigten ein Ersatzanspruch nach Maßgabe des bei Beendigung des Fruchtgenussrechts noch vorhandenen klaren und überwiegenden Vorteil des Eigentümers zu (Hofmann in Rummel, ABGB3, § 517, Rz. 1).
Diese dispositiven Regelungen finden sodann auf die Fruchtgenussvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Ehefrau Anwendung, da weder dem Notariatsakt vom 24. April 2001 Vereinbarungen entnommen werden können noch sonst wie Anhaltspunkte vorliegen, aus denen ein Abgehen der Vertragsparteien von diesen dispositiven Bestimmungen des Zivilrechts hervorgehen würde. Der Umstand also, dass die Fruchtgenussvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Ehefrau keine Regelungen hinsichtlich Ersatzansprüche der Ehefrau für von ihr finanzierte Investitionen und Reparaturen beinhaltet, war in Bezug auf die Fremdüblichkeitsprüfung nicht schädlich, da allfällige gegenseitige Ersatzansprüche durch die §§ 513 bis 517 ABGB klar und eindeutig geregelt sind (siehe in diesem Zusammenhang auch VwGH vom 27.06.2013, 2009/15/0219). Diese dispositiven Bestimmungen des Zivilrechts erfahren auch bei Verträgen zwischen fremden Dritten Anwendung, solange die Vertragsparteien nicht von diesen Bestimmungen abgehen, und vermochte daher das Argument, dass auch in Hinblick auf das Kündigungsrecht der beschwerdeführenden Partei als Eigentümer der dienstbaren Sache ein fremder Dritter wegen fehlender abgesicherter Rentabilität keine Investitionen betreffend das Objekt ***Objekt1*** vorgenommen hätte, vor dem Hintergrund der in § 513 ABGB vorgesehenen Beschränkung der Erhaltungsaufwendungen mit der Höhe des reinen Ertrags aus der dienstbaren Sache sowie den in den §§ 514 bis 517 ABGB vorgesehenen Ersatzansprüchen des Fruchtgenussberechtigten nicht zu überzeugen.
Abschließend gilt es zur steuerlichen Anerkennung der Fruchtgenussvereinbarung zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Ehefrau noch auszuführen, dass die Fruchtgenussvereinbarung von den Vertragsparteien auch tatsächlich entsprechend der Vereinbarungen gelebt wurde. Wie bereits im Rahmen der Außenwirksamkeit der Fruchtgenussvereinbarung angesprochen wurde, wurden sämtliche Mieter von der Stellung der Ehefrau als nunmehrige Vermieterin aufgrund der Einräumung des Fruchtgenussrechts unterrichtet bzw. schloss die Ehefrau unter Hinweis auf das Fruchtgenussrecht neue Mietverträge ab.
Darüber hinaus wurde dem erkennenden Gericht eine Bestätigung der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG betreffend das Konto mit der IBAN ***IBAN***, auf dem die Mietzahlungen eingegangen sind, vorgelegt. Dieser Bestätigung kann entnommen werden, dass ab dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung am 05. Februar 2001 bis zum 31. Dezember 2019 die Ehefrau alleinige Inhaberin dieses Kontos war und es keine weiteren zeichnungsberechtigten Personen gab. Anhand dieser Bestätigung zeigt sich, dass die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei entsprechend der Fruchtgenussvereinbarung die Mieten aus den Wohnungen und der vermieteten Garconniere betreffend das Objekt ***Objekt1*** vereinnahmte und diente diese Bestätigung ferner als Grundlage für die Feststellung, dass die Mieten auf ein Konto überwiesen wurden, worauf nur die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei Zugriff hatte.
Obendrein wurden dem erkennenden Gericht auszugshaft Rechnungen hinsichtlich der von der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in Zusammenhang mit dem Objekt ***Objekt1*** getragenen Aufwendungen vorgelegt und ist in diesen Rechnungen die Ehefrau als Rechnungsempfänger, Kunde oder Auftraggeber angeführt. Diese Rechnungen stehen in Einklang mit dem in Hinblick auf diese Übereinstimmung glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die Ehefrau ab Einräumung des Fruchtgenussrechts sämtliche Aufwendungen in Zusammenhang mit der Vermietung der Wohnungen und der vermieteten Garconniere des Objekts ***Objekt1*** getragen habe. Anhand dieser Rechnungen sowie dem glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei konnte sodann die Feststellung getroffen werden, dass die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei ab Einräumung des Fruchtgenussrecht entsprechend der Vereinbarung die Aufwendungen in Zusammenhang mit der Vermietung trug.
Die Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich der Vermietung der Wohnungen und der nicht vom Fruchtgenussrecht der Mutter belasteten Garconniere des Objekts ***Objekt1*** basieren sodann auf den glaubhaften Ausführungen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei, die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 als Zeugin befragt wurde. Im Zuge dieser Zeugenbefragung führte die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei zu jeder Wohnung bzw. zur Garconniere glaubhaft und nachvollziehbar aus, welche Mietverhältnisse von der Mutter der beschwerdeführenden Partei vor Übergabe der Grundstücke an die beschwerdeführende Partei begründet wurden und welche Mietverträge von der Zeugin nach Einräumung des Fruchtgenussrechts an den Wohnungen sowie an der nicht vom Fruchtgenussrecht der Mutter belasteten Garconniere abgeschlossen wurden.
Zudem wurden in diesem Zusammenhang Mietverträge betreffend die vermieteten Wohnungen sowie der vermieteten Garconniere des Objekts ***Objekt1*** vorgelegt, die teilweise mit handschriftlichen Vermerken versehen sind, wie "Übernahme v. M.", "vorher mündlich - vorher Mutter" oder ähnlichem. Aus diesen Vermerken geht sodann hervor, welche Mietverhältnisse bereits durch die Mutter der beschwerdeführenden Partei vor Übergabe der Grundstücke abgeschlossen wurden und von der beschwerdeführenden Partei bzw. der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei übernommen wurden. Sowohl diese Vermerke als auch die weiteren Inhalte der vorgelegten Mietverträge decken sich mit den Aussagen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei betreffend die Vermietung der Wohnungen sowie der freien Garconniere des Objekts ***Objekt1*** durch die Mutter der beschwerdeführenden Partei vor Übergabe der Grundstücke bzw. durch die Ehefrau nach Einräumung des Fruchtgenussrechts und tritt hierdurch zum einen die Richtigkeit der Aussagen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als Zeugin sowie die damit einhergehende Glaubwürdigkeit der Zeugin zu Tage. Diese vorgelegten Mietverträge sind sodann als weitere Grundlage zu nennen, worauf sich die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Vermietung der Wohnungen sowie der Garconniere des Objekts ***Objekt1*** stützen.
Aber auch die Sachverhaltsfeststellungen, dass im Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechts die Mieter durch die Mutter der beschwerdeführenden Partei sowie durch die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei von der Einräumung des Fruchtgenussrechts zugunsten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei informiert wurden sowie diesen die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei als nunmehrige Vermieterin vorgestellt wurde, haben ihre Grundlage in der glaubhaften Aussage der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei.
Gleich verhält es sich mit den Sachverhaltsfeststellungen, dass die Ehefrau der beschwerdeführenden Partei nach Einräumung des Fruchtgenussrechts mit den Mietern neue, schriftliche und diesmal befristete Mietverträge abschließen wollte und die Mieter entweder keine neuen Mietverträge abschließen wollten bzw. nur die bereits bestehenden Mietverträge unverändert verschriftlicht haben wollten. Diese Feststellungen wurden ebenso anhand der glaubhaften Aussagen der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 getroffen.
Insbesondere aber basiert die Feststellung, dass es betreffend den Mieter ***Mieter*** trotz der im Mietvertrag von 2008 vorzufindenden Befristung des Mietverhältnisses auf 10 Jahre bei einem unbefristeten Mietverhältnis blieb, auf der glaubhaften Aussage der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023, wonach zwar auf Wunsch des Mieters der vorherig mündlich mit der Mutter der beschwerdeführenden Partei abgeschlossene Mietvertrag im Jahr 2008 verschriftlicht worden sei und hierbei von Seiten der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei die Befristung von 10 Jahren in den schriftlichen Vertrag mitaufgenommen worden sei, allerdings der Mieter trotz Ablauf der Frist weiterhin in der Wohnung lebe und es sich daher um ein unbefristetes Mietverhältnis handle.
Die Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Nutzung des Objekts ***Objekt2** vor dem 01. Juni 2008 sowie in Bezug auf dessen Vermietung ab diesem Tag wurde anhand der glaubhaften Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 2023 getroffen. Diese Ausführungen der beschwerdeführenden Partei stehen auch mit den Ausführungen des Finanzamts zur Nutzung dieses Objekts im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung mit der Nummer ***1***/10 in Einklang und hatte das Gericht daher keine Veranlassung an der Richtigkeit dieser Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu zweifeln.
In Bezug auf die von Seiten der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Nutzungsdauern der vermieteten Objekte ***Objekt1*** und ***Objekt2** gilt es vorweg auszuführen, dass der Gesetzgeber mit der in § 16 Abs. 1 Z 8 lit e bzw. lit d EStG 1988 vorgesehenen Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 % eine Vermutung im Sinne des § 167 Abs. 1 BAO aufgestellt hat, wonach die Nutzungsdauer eines Gebäudes, das der Erzielung von Einkünften aus der im § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 genannten Einkunftsart dient, 66 2/3 Jahre und nicht weniger beträgt (VwGH vom 20.12.2006, 2002/13/0112; vom 29.03.2007, 2004/15/0006; vom 16.12.2015, 2012/15/0230; vom 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Diese gesetzlich vermutete Nutzungsdauer kann allerdings vom Steuerpflichtigen widerlegt werden, jedoch trägt er die Beweislast für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer (VwGH vom 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; vom 16.12.2015, 2012/15/0230).
Der Beweis für das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs im Regelfall durch die Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu erbringen (VwGH vom 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; vom 16.12.2015, 2012/15/0230). Die Nutzungsdauer ist sodann vom Gutachter aus der Bausubstanz abzuleiten, die sich aus dem Mauerwerk bzw. den konstruktiv haltbaren Bauteilen ergibt, und rechtfertigen kürzere Nutzungsdauern einzelner anderer Gebäudeteile, wie etwa Innenputz, Außenputz, Böden, Fenster, Geländer, Anstrich, Tapeten, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, nicht, für ein Haus eine geringere als die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergebende technische Gesamtnutzungsdauer abzuleiten (VwGH vom 25.05.2022, Ra 2020/15/0119). Gutachten, die keine konkret nachvollziehbaren Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Bauzustand auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Gebäudes beinhalten, sind ebenso wie Gutachten, die die (Rest-)Nutzungsdauer durch Abzug des Alters des Gebäudes von der Gesamtnutzungsdauer ermitteln, nicht geeignet, eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer eines Gebäudes nachzuweisen (VwGH vom 25.05.2022, Ra 2020/15/0119; vom 23.05.2007, 2004/13/0091). Fernerhin sind Gutachten, die die (Rest-)Nutzungsdauer zu einem anderen Zeitpunkt als den sich jeweils aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. a bis d EStG 1988 ergebenden Zeitpunkten ermitteln, nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs als bereits im Ansatz her methodisch verfehlt anzusehen (VwGH vom 22.06.2001, 2000/13/0175; vom 25.05.2022, Ra 2020/15/0119).
Vor dem Hintergrund dieser ausführlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an einen Beweis betreffend das Vorliegen einer kürzeren Nutzungsdauer eines Gebäudes ist hinsichtlich der vorgelegten Gutachten auszuführen, dass das Gutachten des ***Sachverständiger1*** über den Verkehrswert der Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Objekt ***Objekt1*** weder Ausführungen zum Bauzustand des Objekts noch Ausführungen zur Bausubstanz des Mauerwerks bzw. der konstruktiv tragenden Bauteile im Zeitpunkt der Begutachtung enthält. Folglich können diesem Gutachten auch keine vom Verwaltungsgerichtshof geforderten nachvollziehbaren Schlussfolgerungen aus dem festgestellten Bauzustand auf die (Rest-)Nutzungsdauer entnommen werden und findet sich auf Seite 13 des Gutachtens lediglich der Satz: "Nachdem das Objekt laufend renoviert und saniert wird, ist ohne weiteres eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer von 30 Jahren gegeben".
Ähnlich verhält es sich mit dem Gutachten des ***Sachverständiger1*** über den Verkehrswert des Objekts ***Objekt2**. Auch diesem Gutachten können keine konkreten Ausführungen des Gutachters zum Bauzustand des Objekts oder zum Zustand der Bausubstanz des Mauerwerks bzw. der konstruktiv tragenden Bauteile im Zeitpunkt der Begutachtung entnommen werden. Auf Seite 3 des Gutachtens findet sich nur der allerdings allgemein gehaltene Satz: "Der Bau- und Erhaltungszustand kann als gut bezeichnet werden.". Etwaige Schlussfolgerungen des Gutachters aus dieser allgemein gehaltenen Beschreibung des Bau- und Erhaltungszustands des Objekts fehlen dem Gutachten und wurde die auf Seite sechs des Gutachtens angeführte Restnutzungsdauer von 39 Jahren nach den Ausführungen auf Seite fünf dergestalt ermittelt, dass ausgehend von einer technischen Lebensdauer von 80 Jahren das Bestandsalter des Objekts in Höhe von 41 Jahren in Abzug gebracht wurde. Eine solche Vorgehensweise zur Ermittlung der (Rest-)Nutzungsdauer ist jedoch entsprechend er obig zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ungeachtet der fehlenden Schlussfolgerungen aus dem Bau- und Erhaltungszustand auf die (Rest-)Nutzungsdauer jedenfalls ungeeignet, eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer von 66 2/3 Jahren nachzuweisen.
In Bezug auf das Gutachten der ***GmbH*** vom 14. Dezember 2011 zur gewöhnlichen Lebensdauer des Objekts ***Objekt1*** sowie die dazugehörige gutachterliche Stellungnahme vom 07. September 2012 über die Restnutzungsdauer der Liegenschaft ***Objekt1*** muss gleich zu Beginn hervorgehoben werden, dass die (Rest-)Nutzungsdauer in diesem Gutachten zum Stichtag Dezember 2011 ermittelt worden ist. Da die beschwerdeführende Partei das Objekt ***Objekt1*** aber bereits zum Stichtag 31. Dezember 2000 von der Mutter unentgeltlich übertragen bekommen hat und das Objekt schon ab dieser Übergabe der beschwerdeführenden Partei zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gedient hat, war die Nutzungsdauer des Objekts zu dem sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I 144/2001 ergebenden Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbs zu ermitteln. Daraus folgt, dass das Gutachten der ***GmbH*** vom 14. Dezember 2011 allein bereits aufgrund dieser Ermittlung der (Rest-)Nutzungsdauer zu einem anderen als den sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I 144/2001 ergebenden Zeitpunkt als methodisch verfehlt anzusehen ist und sind dieses Gutachten sowie die dazugehörige gutachterliche Stellungnahme vom 07. September 2012 demnach ungeeignet, eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer nachzuweisen.
Aber selbst wenn man den Umstand der Ermittlung der (Rest-)Nutzungsdauer des Objekts ***Objekt1*** zu einem anderen Zeitpunkt als den sich aus § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 in der Fassung des BGBl. I 144/2001 ergebenden Zeitpunkt außer Acht lassen würde, würde dies nichts an der fehlenden Eignung des Gutachtens, eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer des Objekts ***Objekt1*** nachzuweisen, ändern. Dies ergibt sich daraus, dass der für die ***GmbH*** zur Erstellung des Gutachtens tätig gewordene ***Sachverständiger2*** im Rahmen der Befragung als Zeuge in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 21. Dezember 2023 ausgesagt hat, dass bei der Ermittlung der Nutzungsdauer des Objekts ***Objekt1*** unter anderem auch die Qualität bzw. der Zustand der Böden, Fenster, Elektro- und Sanitärinstallationen berücksichtigt worden seien.
Mit dieser Aussage übereinstimmend findet sich zudem in der gutachterlichen Stellungnahme vom 07. September 2012 die Ausführung, dass Ausbauteile meist eine kürzere Nutzungsdauer hätten, diese im Laufe der Nutzungsdauer eines Gebäudes ein- oder mehrmals erneuert werden würden und neben der Qualität auch die durchgeführten Instandhaltungsarbeiten entscheidend für die Nutzungsdauer seien. In Bezug auf die in diesen Ausführungen erwähnten Ausbauteile gab der für die ***GmbH*** zur Erstellung des Gutachtens tätig gewordene ***Sachverständiger2*** im Rahmen seiner Befragung als Zeuge bekannt, dass mit dem Begriff "Ausbauteile" nichttragende Gebäudeteile gemeint seien und diese Teile die Nutzungsdauer des Objekts entsprechend verkürzen würden. Zusätzlich verwies der Zeuge bei dieser Aussage betreffend den von ihm im Zuge der gutachterlichen Stellungnahme verwendeten Begriff "Ausbauteile" auf einen von ihm erstellten Auszug der Seiten 70 bis 77 des Buches Kranewitter, Liegenschaftsbewertung, dem Angaben zur technischen Lebensdauer von unter anderem Dachrinnen, Außen-, Decken-, und Innenputze, Malerarbeiten, Fenster, Böden, Armaturen und Leitungen entnommen werden können, und führte er dazu aus, dass es sich bei ebendiesen Teilen um die von ihm in der gutachterlichen Stellungnahme vom 07. September 2012 erwähnten Ausbauteile handle.
Angesichts dieser nachvollziehbaren Ausführungen des Zeugen ***Sachverständiger2*** zeigt sich, dass bei der Ermittlung Nutzungsdauer des Objekts ***Objekt1*** im Rahmen des Gutachtens vom 14. Dezember 2011 von Seiten des Gutachters ebenso kürzere Nutzungsdauern von nichttragenden Gebäudebestandteile, wie beispielsweise Elektro- und Sanitärinstallationen und Fenster, berücksichtigt wurden. Mit dieser Vorgehensweise stellte sich der Gutachter allerdings gegen die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach kürzere Nutzungsdauern einzelner nichttragender Bauteilen, wie etwa Innenputz, Außenputz und Installationen, eine Ableitung einer kürzeren technischen Gesamtnutzungsdauer als jener, die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergibt, nicht rechtfertigen und war das Gutachten daher auch aus diesem Grund als Beweis ungeeignet, eine kürzere (Rest-)Nutzungsdauer des Objekts ***Objekt1*** nachzuweisen.
Fernerhin ist das Gutachtachten vom 14. Dezember 2011 insoweit nicht nachvollziehbar, als im Gutachtenteil die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Objekts ***Objekt1*** mit höchstens 20 Jahren angenommen wurde und hierbei auf "Ausführungen bei Pkt. III / 2. / Restnutzungsdauer" verwiesen wurde. Hinsichtlich dieses Verweises ist anzumerken, dass weder das Gutachten vom 14. Dezember 2011 einen Punkt "Pkt. III / 2 / Restnutzungsdauer" enthält, noch konnte der für die ***GmbH*** tätig gewordene Gutachter ***Sachverständiger2*** im Rahmen seiner Zeugenbefragung diesen Verweis erklären, noch ergab dieser Verweis für den Zeugen selbst einen Sinn. Auf welche Ausführungen der Gutachter mit diesem Verweis verweisen wollte, blieb somit unbekannt und war es dementsprechend dem Gericht unmöglich, sich Kenntnis vom Inhalt der Ausführungen, auf die mit diesem Verweis verwiesen werden hätte sollen, zu verschaffen, geschweige denn den Inhalt dieser Ausführungen im Rahmen der Würdigung des Gutachtens zu berücksichtigen.
Aber auch die Annahme einer wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von höchstens 20 Jahren durch den Gutachter konnte insoweit nicht nachvollzogen werden, als der für die ***GmbH*** tätig gewordene Gutachter ***Sachverständiger2*** im Zuge seiner Befragung als Zeuge ausgesagt hat, dass diese Annahme von 20 Jahren auf Vergleiche, anhand derer der Zeitpunkt des Überschreitens der Ausgaben über die Einnahmen bzw. der Zeitpunkt der mangelnden Rentabilität ermittelt worden sei, basiere. Weder sind dem Gutachten vom 14. Dezember 2011, noch der gutachterlichen Stellungnahme vom 07. September 2012 irgendwelche Ausführungen zu solch angestellten Vergleichen zu entnehmen. Es blieb daher unklar, anhand welcher Parameter, allfälliger Vergleiche und Gedankengänge der Zeuge als Gutachter zu der Annahme von 20 Jahren gekommen ist und erwies sich das Gutachten vom 14. Dezember 2011 auch aus diesem Grund als insoweit nicht nachvollziehbar.
Die obigen Ausführungen zum Gutachten vom 14. Dezember 2011 betreffend das Objekt ***Objekt1*** sind teilweise ebenso auf das Gutachten der ***GmbH*** vom 14. Dezember 2011 über die gewöhnliche Lebensdauer des Objekts ***Objekt2** sowie die diesbezügliche gutachterliche Stellungnahme vom 07. September 2012 übertragbar. So hat der für die ***GmbH*** tätig gewordene Gutachter ***Sachverständiger2*** im Rahmen der Befragung als Zeuge auch in Bezug auf das Objekt ***Objekt2** ausgesagt, dass er bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer dieses Objekts unter anderem den Zustand und die Qualität der Fenster, Elektro- und Sanitärinstallationen berücksichtigt habe. Folglich setzte sich der Zeuge auch bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer des Objekts ***Objekt2** in Widerspruch zu der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach kürzere Nutzungsdauern einzelner nichttragender Bauteile, wie etwa Innenputz, Außenputz und Installationen, eine Ableitung einer kürzeren technischen Gesamtnutzungsdauer als jener, die sich aus den konstruktiven und haltbaren Bauteilen ergibt, nicht rechtfertigen und war infolgedessen das Gutachten bereits aus diesem Grund ungeeignet, eine kürzere Nutzungsdauer als die gesetzlich vermutete Nutzungsdauer in Höhe von 66 2/3 Jahren nachzuweisen.
Fernerhin findet sich im Gutachtenteil dieses Gutachtens in Zusammenhang mit der angenommenen wirtschaftlichen Restnutzungsdauer von höchsten 30 Jahren ebenso ein Verweis auf "Ausführungen bei Pkt. III / 2. / Restnutzungsdauer", den der Zeuge im Rahmen seiner Befragung nicht erklären konnte, und können ebenfalls zu den angenommenen 30 Jahren an wirtschaftlicher Restnutzungsdauer dem Gutachten keine Ausführungen zu den laut Zeugen angestellten Vergleichen, auf denen diese Annahme laut Zeuge basiere, entnommen werden. Dementsprechend war es für das Gericht abermals nicht nachvollziehbar, anhand welcher Überlegungen, Vergleichen und Faktoren der Gutachter die 30 Jahre an wirtschaftlicher Restnutzungsdauer ermittelt hat.
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 209a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. e bzw. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- §§ 509 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101382/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101382.2020
- Stammnummer
- 143209
- Gültig
- 15.01.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF