Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0054-G/03
Unternehmerische Tätigkeit eines Vereines durch Verwertung von Erfindungen und sonstige verschiedenartige Projekte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-G/03vom 15.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beantwortung der Frage, ob Einkünfte bzw. Einnahmen einem Verein oder einem bzw mehreren seiner Mitglieder zuzurechnen sind, kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponieren kann. Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich im bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. zB VwGH 25.2.1997, 92/14/0039).
Umsatzsteuerlich sind Lieferungen und sonstige Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen (hier: dem Obmann eines Vereines und nicht dem Verein selbst), der sie im eigenen Namen erbringt, wobei dies gundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er also für eigene oder für fremde Rechnung tätig wird (vgl. VwGH 31.1.2001, 97/13/0066). Die Formulierung "im eigenen Namen" kommt dabei aber zweifellos nicht die Bedeutung zu, dass tatsächlich der verwendete, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtige "Name" entscheidend wäre. Vielmehr bedeutet diese Formulierung im gegebenen Zusammenhang "für das eigene Unternehmen". Auch hinsichtlich der Formulierung "für eigene oder für fremde Rechnung" ist nicht darauf abzustellen, unter welchen, allenfalls auch (aus welchen Gründen immer) unrichtigen "Namen" die Rechung ausgestellt wurde (vgl. VwGH 31.3.2003, 2002/14/0111).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Wolfgang Kortschak, gegen den Bescheid des Finanzamtes Leibnitz betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Für das
Jahr 2001 wird Umsatzsteuer nicht festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine im
Mai 1997 gegründete, in der Rechtsform eines Vereines geführte
Körperschaft. Vereinszweck ist laut Satzung "die Forschung in alternativen
Problemstellungen durch Kombination aller zugänglichen und betroffenen
Fakultäten zu einem interdisziplinären Forschungsteam". Der Verein
besteht - laut einer Aufstellung vom 31. Dezember 2001 - aus
acht Mitgliedern. Obmann des Vereines ist CR.
CR hat mehrere Erfindungen im
Zusammenhang mit der sog. b***** Säge getätigt. Patentinhaber für
diese Erfindungen ist die H-Stiftung in Liechtenstein. CR behauptet, in keinem
Naheverhältnis zu dieser Stiftung zu stehen, diese habe seine
Erfindungstätigkeiten lediglich mitfinanziert. CR ist weiters
Gesellschafter-Geschäftsführer der bereits seit dem Jahr 1988
existenten P-GmbH in Deutschland. Deren Schwerpunkt ist - laut ihrer
Homepage - "industrielle Nutzung" von Erfindungen
gewidmet, welche aus "Entwicklungsprojekten" der Bw. resultieren. Im
deutschen Handelsregister ist als Tätigkeit "Patentinhaber und Lizenzgeber"
eingetragen. Die Bw. hat bisher keine Einnahmen aus diesen Erfindungen
erklärt.
CR ist weiters der Erfinder
eines D*****spanners und einer elektronischen Webmaschine. Die Bw. hat bisher
keine Einnahmen aus diesen Erfindungen erklärt.
CR selbst verfügt
lediglich über als geringfügig zu bezeichnende
Pensionseinkünfte.
CR ist Eigentümer des
*****schlößls. Zwischen der Bw. und CR wurde ein mit
28. August 1997 datierter bis 31. August 1998 befristeter
Mietvertrag über im ersten Stock gelegene Räumlichkeiten
abgeschlossen. Als Entgelt wurde monatlich 4.200 S (Miete einschl.
Betriebskosten) vereinbart.
Mit "Pachtvertrag Nachtrag" vom
9. April 1998 vereinbarte die Bw. mit CR die
"vereinsstatutengemässe Nutzung der ganzen Liegenschaft", ausgenommen die
auf Grund eines Pachtvertrages "land- und forstwirtschaftliche Nutzung" durch
die Lebensgefährtin von CR, die an die Baufirma des CR vermieteten
Räumlichkeiten sowie die privaten Räumlichkeiten des CR und seiner
Lebensgefährtin. Der Vertrag wurde unter Vereinbarung eines einseitigen
Kündigungsausschlusses unbefristet abgeschlossen. Weiters sieht der Vertrag
vor, dass die "Pachtzinszahlung" für jedes Jahr durch Beschluss bestimmt
wird. Die "Pachtvergütung" besteht "zusätzlich in einer
Unterstützung der Erfordernisse" aus dem Pachtvertrag mit der
Lebensgefährtin des CR. CR steht "weiterhin freie Nutzung aller
Vereins-Einrichtungen" zu. In Absprache mit CR kann die Bw. in Gebäude und
Einrichtungen nach freiem Ermessen investieren.
Im Kalenderjahr 2001
wurden am Gebäude umfassende Bau- und Sanierungsmaßnahmen
durchgeführt. Die Gesamtinvestitionen in das Gebäude werden -
laut Aussage des CR in der Niederschrift vom 30. Juni 2003 -
etwa bei 3 bis 4 Mio. Schilling betragen. Die Finanzierung erfolgte bisher
teilweise mittels Bankkredit und - laut Behauptung des CR - mittels
Darlehen der Mitglieder der Bw.. Die mit den Arbeiten am *****schlößl
befasste (aber sonst nicht mehr tätige) PB-GmbH steht im Eigentum des
CR.
Mit Umsatzsteuervoranmeldungen
beantragte die Bw. auf Grund von Rechnungen der PB-GmbH für den Zeitraum
Oktober 2001 Vorsteuer im Betrag von 293.667,93 S und für den
Zeitraum November 2001 Vorsteuer im Betrag von
233,333,32 S.
Aus den Rechnungen geht hervor,
dass - im Gegensatz zur Behauptung des CR, es würden bloß
Räumlichkeiten für die Bw. hergestellt - umfassende
Instandsetzungsarbeiten am gesamten
Gebäude selbst (innen und außen) sowie Arbeiten an Fundament und
Gelände vorgenommen wurden.
Das Finanzamt versagte dem
Vorsteuerabzug ohne vorhergehende Jahreserklärung der Bw. mit
(Jahres-)Bescheid vom 23. Jänner 2002 die Anerkennung und setzte
die Umsatzsteuer für 2001 vorläufig mit 0 fest.
Strittig ist, ob der Bw. der
Abzug der geltend gemachten Vorsteuern zusteht oder vom Finanzamt
rechtmäßig versagt wurde.
Das Finanzamt führt in der
Begründung ihres Bescheides dazu aus, es erscheine auf Grund der seit
Bestehen der Bw. erzielten Ergebnisse (Einnahmen) nicht glaubhaft, dass -
wie von der Bw. behauptet - im Jahr 2002 und auch in den Folgejahren ca.
1 Million Schilling an Einnahmen erzielt würden. Es handle sich
hierbei vielmehr um eine Zweckbehauptung, um Vorsteuern aus der
"offensichtlichen" Gebäudesanierung zu lukrieren. Dem Gesamtbild des Falles
(zufolge der vorgelegten Unterlagen) nach handle es sich im Gegenstandsfall um
Einkünfte aus Liebhaberei.
Gegen diesen Bescheid wendet
sich die Bw. mit Berufungsschreiben vom 5. Februar 2002 und bringt
vor, dass für die Tätigkeit Vorarbeiten notwendig gewesen seien.
Insbesondere könne sie nur auftreten, wenn sie die entsprechende
Infrastruktur aufweisen könne. Wesentlicher Bestandteil dieser
Infrastruktur sei ein entsprechendes Gebäude. Dieses Gebäude werde
derzeit als Mietobjekt saniert, woraus die bestehenden Vorsteuern entstanden
seien. Unabhängig von diesen Maßnahmen habe sie mit einer Studie
über Multiple Sklerose begonnen. Ein entsprechendes Informationsblatt liege
diesem Schreiben bei. Die sich hieraus ergebenden Umsätze würden im
ersten Jahr rund 132.000 € betragen und sich bis zum dritten Jahr auf
396.000 € steigern. Trotz der Ansicht des Finanzamtes erscheine es
glaubhaft, diese Umsätze zu erzielen.
Im Zuge einer Niederschrift am
16. April 2002 gab CR an, die ersten Patente im Zusammenhang mit der
b***** Säge seien bereits vor etwa 10 Jahren erteilt worden.
Angemeldet habe diese Patente damals bereits die H-Stiftung, er sei der Erfinder
gewesen. "Als Entschädigung dafür" gebe es eine
Vereinbarung zwischen der H-Stiftung und der B-GmbH, dass "bei
Marktbringung des Produktes" Anteile der Lizenzgebühren auch an die
Bw. entrichtet würden. Bezüglich der H-Stiftung könnten keine
Auskünfte erteilt werden. Geschäftsführer der B-GmbH sei P, der
auch Vereinsmitglied sei. Unterlagen über die getroffenen Vereinbarungen
seien "vor Ort" nicht vorhanden, würden aber nachgereicht. Aus
dem D*****spanner seien bisher keine Einnahmen erzielt worden. Die bisher
einzigen Einnahmen im Betrag von 12.000 S im Kalenderjahr 1999 (Anm.:
für ein Gutachten über eine 380 kV-Leitung) seien bisher die
einzigen Einnahmen gewesen. Die auf der Homepage der Bw. angeführten
28 Projekte hätten bisher zu keinen Einnahmen
geführt.
Mit Schreiben vom
13. September 2002 teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass keine
Unterlagen ("Vertrag über den Verkauf der Patentrechte an die
H-Stiftung" und "Vertrag der B-GmbH mit der H-Stiftung samt
Ermittlung der für die Bw. zu bezahlenden Lizenzgebühren")
bereit gestellt würden, weil weder die H-Stiftung noch die B-GmbH dazu
bereit sei.
Das Finanzamt wies die Berufung
mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab und führt dazu in
einer gesonderten Begründung vom 2. Oktober 2002 im Wesentlichen
aus, die Bw. habe die Verwirklichung (Vermarktung) ihrer Projekte und damit eine
unternehmerische Tätigkeit nicht nachweisen können. Die einzige
Einnahme der Bw. sei im Kalenderjahr 1999 ein Betrag von 12.000 S für
die Erstellung eines Gutachtens durch CR gewesen. Zum angeblich am weitesten
fortgeschrittenen Projekt, der b***** Säge, seien keine Unterlagen
vorgelegt worden. Die Begründung dafür sei verwunderlich, weil ein
"Patentauswertungsvertrag" für die b***** Säge zwischen CR
und der H-Stiftung abgeschlossen worden sei und es auch ungewöhnlich sei,
dass die Bw., die die b***** Säge in den letzten vier Jahren zur Marktreife
vorangetrieben habe, keinen Zugang zu
"Entschädigungsvereinbarungen" haben solle, zumal der
Geschäftsführer der (Anm.: die Verwertung am Markt betreibenden)
B-GmbH selbst Mitglied der Bw. sei. Bei außergewöhnlichen
Sachverhalten, insbesondere solchen mit Auslandsbezug, bestehe eine erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung des Abgabepflichtigen. Dieser Verpflichtung sei die Bw.
nicht nachgekommen. Der Beweis, dass die Bw. unternehmerisch tätig geworden
sei, sei nicht erbracht worden. Der in einer Eingabe getätigte Hinweis, bei
den von den Mitgliedern hingegebenen Darlehen an die Bw. handle es sich um
private Vorgänge, weshalb detaillierte Angaben unerwünscht seien,
füge sich in das Gesamtbild des Falles, dass es sich nämlich um
"Privatsphäre" handle.
Mit Schreiben vom
25. Oktober 2002 beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Schreiben vom
29. Dezember 2002 legte die Bw. einen mit 12. Dezember 2002
datierten "Auftrag" mit FPPT vor, der ihr einen "Dauerauftrag
für die Weiterentwicklung der b***** Sägeformen und der
Zubehörteile und Erweiterungen" für eine Kettensäge
bestätigt. Weiters legte die Bw. eine mit 14. Dezember 2002 bzw.
16. Dezember 2002 datierte "Vereinbarung" zwischen ihr und
der P-GmbH vor, wonach diese bis zur Gründung der Stiftung S
"treuhänderisch deren Part wahrnimmt und andererseits die ihm als
Hauptbegünstigtem der Stiftung zugedachten Optionen eben schon im Vorfeld
umsetzt. Dies bedeutet, dass schon vor der Stiftungsgründung anfallende
Lizenz- und Geschäftserträge auf ein buchhalterisches Sonderkonto ...
fließen, und von dort ihren Zwecken zugeführt werden können.
Über den Zeitraum und die Höhe der erwarteten Lizenzen liegen noch
keine objektivierbaren Zahlen vor, derzeit besteht eine Auszahlungsquote von 45%
des netto-netto Lizenzvolumens ab Tilgung der Darlehen und Investitionen.
Voraussehbar sind Geldflüsse an die Bw. aus dieser Quelle daher
frühestens Jahresende 2003 realistisch. Im Vordergrund steht der
Forschungsauftrag der Stiftung an die Bw., derzeit z.B. die Entwicklung der noch
nicht zum Patent angemeldeten Erfindungen im Projekt ´b*****
Sägen´ unter strikter Geheimhaltung, sowie Verfolgung der anderen
Projekte." Im Schreiben selbst führt die Bw. unter anderem aus, es
gebe "unter mehreren Initiatoren der Ideen sehr wohl präzise
Absprachen für diesen und jenen Fall", schriftlich sei aber in Bezug
auf die Bw. jedoch "nicht viel handfestes Vertragswerk vorhanden, und so
habe ich diese Schriftstücke erst erstellen lassen
müssen."
Mit Schreiben vom
10. März 2003 führt die Bw. "in Ergänzung und zur
Klarstellung des Sachverhaltes zur Vereinbarung vom 14. bzw.
16. Dezember 2002" aus, dass "die Gründung der
Stiftung S (...) in Planung (ist) und (...) den Sachverhalt der
Lizenzvereinnahmung prinzipiell nicht (betrifft). Die Lizenzvereinbarung -
wie bereits wiederholt besprochen - betrifft einerseits die Bw. als
Empfänger der Lizenzzahlungen, andererseits die P-GmbH als
Zahlungsverpflichteten. Die Lizenzen werden der Bw. gewährt, da ein
Großteil der Entwicklungsarbeit im Institut und durch Mitglieder des
Vereines geleistet wurde." Weiters führt die Bw. aus, dass "die
B-GmbH (...) mit der Vermarktung der b***** Säge erst begonnen (hat). Erste
Lizenzeinnahmen sind im Jahr 2003 zu erwarten."
Das Finanzamt legte die
Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im April 2003 zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen: 1. Die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene
Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind. ...
Gemäß
§ 2
Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. ... Gewerblich oder
beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen,
fehlt ... .
Ob der Bw. der Vorsteuerabzug
zusteht, ist zunächst davon abhängig, ob ihr überhaupt Einnahmen
zuzurechnen sind. Weiters ist für
das Vorsteuerabzugsrecht zu beurteilen, ob die Bw. eine
nachhaltige Tätigkeit zur
Erzielung von Einnahmen ausübt.
1. Einnahmen aus
Erfindertätigkeit des CR
Nach den Behauptungen des CR
sollen der Bw. (zukünftig) Einnahmen aus der Verwertung der b*****
Säge und dem D*****spanner zukommen. Andere Erfindungen des CR, wie zB die
elektronische Webmaschine, das M***** (ein Gerät, mit dem man sehr schnell
große Bilder malen kann), das R***** (ein Deckenventilator mit zwei sich
gegenläufig drehenden Flügeln) sowie T***** (Matten, die beim
darüber Fahren nach Worten klingende Geräusche abgeben) befinden sich
im Entwicklungsstadium oder werden derzeit nicht weiter bearbeitet.
Die Bw. hat am
7. August 2003 einem Institut einer technischen Universität einen
Betrag von 7.900 € (ohne Ausweis von Umsatzsteuer) für eine
Untersuchung zum "Ist-Zustand" der b***** Säge in Rechnung
gestellt.
Zu beurteilen ist, ob
allfällige Einnahmen aus den Erfindungen des CR der Bw. zuzurechnen
sind.
Für die Zurechnung von
Einkünften bzw. Einnahmen kommt es
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entscheidend
darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die
Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese
disponieren kann. Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist
derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen
auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich
ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge (vgl. zB.
VwGH 25. Februar 1997, 92/14/0039). Umsatzsteuerlich sind Lieferungen
und sonstige Leistungen demjenigen Unternehmer zuzurechnen, der sie im eigenen
Namen erbringt, wobei dies grundsätzlich unabhängig davon gilt, ob der
Unternehmer das unternehmerische Risiko aus dem Geschäft trägt, ob er
also für eigene oder für fremde Rechnung tätig wird (vgl. etwa
das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 97/13/0066). Der Formulierung "im
eigenen Namen" kommt dabei aber zweifellos nicht die Bedeutung zu, dass
tatsächlich der verwendete, allenfalls auch (aus welchen Gründen
immer) unrichtige "Name" entscheidend wäre. Vielmehr bedeutet diese
Formulierung im gegebenen Zusammenhang "für das eigene Unternehmen". Auch
hinsichtlich der Formulierung "für eigene oder für fremde Rechnung"
ist nicht darauf abzustellen, unter welchem, allenfalls auch (aus welchen
Gründen immer) unrichtigen "Namen" die Rechnung ausgestellt wurde (vgl.
VwGH 31. März 2003, 2002/14/0111).
Vorweg wird bemerkt, dass CR
als gesetzlicher Vertreter der Bw. im gesamten Abgabenverfahren stets
bemüht war, die wirtschaftlichen Verflechtungen im Zusammenhang mit seinen
Erfindungen zu verschleiern.
Unstrittig ist, dass CR der
Erfinder der genannten Erfindungen ist. Die Einnahmen aus der
Erfindertätigkeit stehen im ausschließlichen und ursächlichen
Zusammenhang mit seiner Person. Wie CR im Zuge einer niederschriftlichen
Einvernahme am 30. Juni 2003 ausgesagt hat, hat er bereits einige
Jahre vor der Gründung der Bw. im Jahr 1997 an den Erfindungen im
Zusammenhang mit der b**** Säge gearbeitet und die Kosten dafür
- wie von ihm behauptet - zusammen mit der H-Stiftung getragen. CR
ist auch Gesellschafter-Geschäftsführer der P-GmbH, deren Schwerpunkt
- laut ihrer Homepage - der "industrielle Nutzung" von
Erfindungen gewidmet ist, welche aus "Entwicklungsprojekten" der Bw.
resultieren, und die die b***** Säge mittels Lizenzvertrages mit der B-GmbH
in Deutschland auch tatsächlich verwertet (Vertrag vom
14. Februar 2001).
In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise ist somit davon auszugehen, dass nicht die Bw. (der Verein und
seine Mitglieder [für die Kalenderjahre 1999 und 2000 wurden nicht
einmal mehr Jahreshauptversammlungen abgehalten [siehe E-Mail vom
6. September 1999 von CR an die Vereinsmitglieder sowie Jahresbericht
2000]), sondern CR wirtschaftlich über die Einkunftsquelle
"Erfindertätigkeit" und so über die Art der Erzielung der
Einkünfte (Einnahmen) und damit über diese disponiert. Die P-GmbH,
welche die Erfindungen des CR verwertet, existiert bereits knapp 10 Jahre
länger als die Bw.. Zurechnungssubjekt der Einkünfte (Einnahmen) ist
- unabhängig davon, dass auf Rechnungen und in Verträgen die Bw.
als Ausstellerin bzw. Vertragspartnerin genannt ist - CR, weil er die
Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen,
Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Bei Würdigung der vorliegenden
Umstände ist somit davon auszugehen, dass die Bw. selbst aus der
Erfindertätigkeit keine Einnahmen
erzielt (bzw. allenfalls erzielen wird), sondern CR ihr lediglich
seine Einnahmen zuwendet (bzw.
allenfalls zuwenden wird).
2. Einnahmen aus
Gutachtertätigkeit des CR
Für die (einmalige)
Einnahme im Jahr 2000 aus dem von CR erstellten Gutachten über eine
400 kV-Leitung gilt das selbe wie für die (beabsichtigten) Einnahmen
aus der Erfindertätigkeit des CR. Auch hier steht die Einnahme im
ursächlichen Zusammenhang mit der Person des CR (siehe Niederschrift vom
30. Juni 2003), sodass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon
auszugehen ist, dass nicht die Bw. (der Verein und seine Mitglieder), sondern CR
wirtschaftlich über die Einkunftsquelle "Gutachtertätigkeit" und so
über die Art der Erzielung der Einkünfte (Einnahmen) und damit
über diese disponiert. Die Bw. selbst hat somit aus der
Gutachtertätigkeit keine Einnahme
erzielt, sondern CR hat ihr lediglich
seine Einnahme zugewendet.
3. Einnahmen aus
MS-Studie
Die sog. "MS-Studie" fand im
Kalenderjahr 2001 mit der Aufnahme von Dr. M, ein praktischer Arzt mit
freier Praxis als klassischer Homöopath, als Vereinsmitglied Eingang in die
Bw.. Sie besteht - wie aus einer Niederschrift mit Dr. M vom
31. Juli 2003 hervorgeht - in der Verabreichung von
"Zusatzstoffen/Nahrungsergänzungsmitteln"(keine Medikamente). Schriftliche
Behandlungsverträge gebe es keine. Die Bw. bestelle und bezahle das
"Material".
Eine Tätigkeit ist dann
nachhaltig, wenn sie mehrmals wiederholt wird oder wenn bei einer einmaligen
Tätigkeit die Wiederholungsabsicht erkennbar ist. Demgegenüber
erfüllen bloß gelegentliche gleichartige Geschäfte das
Tatbestandsmerkmal der Nachhaltigkeit nicht, wenn es am inneren Zusammenhang
solcher gleichartiger Tätigkeiten fehlt (vgl.
VwGH 21. Mai 2001, 2000/17/0134). Mit der nachhaltigen
Tätigkeit grenzt das UStG die unternehmerische von der
nichtunternehmerischen (privaten) Tätigkeit ab. Die gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit wird nachhaltig ausgeübt, wenn die auf Dauer zur
Erzielung von Einnahmen angelegt ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die für und gegen die
Nachhaltigkeit sprechenden Merkmale müssen gegeneinander abgewogen werden
(vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG 1994 (Juni 2000), § 2
Tz 103 und 104).
Wie CR im Zuge einer
niederschriftlichen Einvernahme am 30. Juni 2003 zu Protokoll brachte,
seien bisher etwa 2.000 bis 3.000 € an Einnahmen aus der MS-Studie
erzielt worden. Außenstände bestünden im Betrag von etwa
2.000 €. Am 6. August 2003 stellte die Bw. eine Rechnung an
CM im Betrag von 3.135,50 € (ohne Ausweis von Umsatzsteuer) aus.
Daraus geht hervor:
Da
sich die Behandlung und damit die Lieferung der Wirkstoffe schon über lange
Zeit hinzieht sehe ich mich im Interesse der [Bw.] leider dazu gezwungen, eine
Zwischenabrechnung der Lieferungen laut anliegendem Kontoblatt zu
machen.
Aus dem genannten Kontoblatt
geht hervor, dass sich der genannte Rechnungsbetrag aus 42 Einzelbeträgen
zusammensetzt, wovon der älteste in Rechnung gestellte Betrag von Anfang
Juni 2001 herrührt.
Unter Zugrundelegung des
vorliegenden Sachverhaltes ist in freier Beweiswürdigung davon auszugehen,
dass die Bw. im Zusammenhang mit der MS-Studie keine nachhaltige Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen geplant bzw. ausgeübt hat. Die Bw. hat die
Rechnung vom 6. August 2003 erst auf Grund der mit dem
gegenständlichen Berufungsverfahren zusammenhängenden steuerlichen
Notwendigkeit ausgestellt. Wie das genannte Kontoblatt zeigt, gehen die in
Rechnung erstellten Beträge bis zum Beginn der MS-Studie im Jahr 1996
zurück. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im vorliegenden Fall ist
die Tätigkeit nicht auf Dauer zur Erzielung von Einnahmen angelegt. Es
handelt sich vielmehr um eine nichtunternehmerische (private) Tätigkeit,
die der persönlichen Neigung einzelner Mitglieder der Bw.
entspringt.
4. Sonstige
Einnahmen
Auf der Homepage des Vereines
sind - neben den oben erwähnten Erfinderprojekten des CR -
zahlreiche andere Projekte ausgewiesen. Die Bw. soll - nach Aussagen auf
der Homepage - "auch für geisteswissenschaftliche Arbeiten und deren
Veröffentlichungen den geeigneten Rahmen bieten und extravagante oder
exotische Projekte zulassen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen gegeben
sind." Zu nennen ist beispielsweise das Marzipanschach (ein Schachspiel, beim
dem man - wie sich CR im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme
ausdrückte - "die Figuren frisst").
Im gesamten
abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahren konnte nicht festgestellt werden,
dass aus Projekten der Bw. (also solchen Projekten, die nicht im Sinne der unter
Punkt 1 getätigten Erwägungen von vornherein wirtschaftlich CR
zuzurechnen sind) zukünftig nachhaltig Einnahmen erzielt werden. Auch von
der Bw. wurde dies (insbesondere bei der Erörterung der Sach- und
Rechtslage am 30. Juni 2003) nicht behauptet.
Die Berufung wird daher als
unbegründet abgewiesen. Für das Jahr 2001 war keine Umsatzsteuer
festzusetzen.
Ergänzend sei bemerkt,
dass auch bei Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit der Bw. der
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen am bzw. um das
*****schlößl zu versagen gewesen wäre, weil sich die Gestaltung
des Mietverhältnisses im Hinblick darauf, dass der Umfang der vermieteten
Räumlichkeiten und Grundstücksteile nicht klar umschrieben ist und
darüber hinaus dem Vermieter CR und seiner Lebensgefährtin trotz der
Vermietung an die Bw. "weiterhin freie Nutzung" eingeräumt wurde, als nicht
fremdüblich erweist. Dies gilt im Übrigen auch für den Mietzins
("Pachtzinszahlung"), der nach dem "Pachtvertrag Nachtrag" für jedes Jahr
durch Beschluss der Bw., also der Mieterin(!), bestimmt wird.
Abschließend sei weiters
auch bemerkt, dass der angefochtene Bescheid, obwohl ihn das Finanzamt ohne eine
Umsatzsteuererklärung der Bw. abzuwarten vor Ablauf der
Erklärungsfrist erlassen hat, im vorliegenden Fall nicht rechtswidrig war,
weil die Bw. für die übrigen Voranmeldungszeiträume des
Streitjahres weder Umsätze erzielt zu haben behauptet noch Vorsteuern
begehrt hat.
Graz,
15. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
VorsteuerabzugZurechnung von EinnahmenNachhaltigkeitEinnahmenerzielungLieferung und sonstige Leistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-G/03
- Stammnummer
- 6140
- Gültig
- 15.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF