Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101968/2016
Zurechnung und Schätzung von Umsätzen und Einkünften aus einem Bauunternehmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101968/2016vom 12.03.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
unterliegen unter anderem Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23) der Einkommensteuer.
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988
sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
Nach
§ 21 Abs. 1 BAO
ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgeblich.
III.A.2. Zur Zurechnung der Umsätze:
Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994
ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt.
III.A.3. Zur Schätzung:
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO
hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 2 BAO
ist insbesondere zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentliche sind.
Gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO
ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formellen Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
III.B. Erwägungen:
III.B.1. Zur Schätzungsberechtigung:
Wie sich aus § 184 BAO ergibt, beruht die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen. § 184 Abs. 2 und 3 nennen keine eigenständigen Gründe, sondern Beispiele, woraus sich eine solche Unmöglichkeit ergeben kann (Ritz, BAO6, § 184 Tz 6 mwN).
Eine Schätzungsberechtigung kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem dann bestehen, wenn der Abgabepflichtige seiner Verpflichtung zur Einreichung von Abgabenerklärungen nicht nachkommt und als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist (siehe zB VwGH 25.10.1994, 94/14/0002; Ritz, BAO6, § 184 Tz 6 mwN).
Ein Grund für die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen liegt auch vor, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte (VwGH 31.07.2002, 98/13/0194; VwGH 29.01.2003, 97/13/0056).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Bf für die beschwerdegegenständlichen Jahre gegenüber der Abgabenbehörde weder Einkünfte noch Umsätze erklärt hat. Er hat keine Umsatz- noch Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2014 abgegeben oder entsprechende Aufzeichnungen vorgelegt.
Selbst bei der am 15.07.2014 erfolgten Hausdurchsuchung an den Adressen PLZ1 Ort1, Adr1, Adr2 und Adr3 sowie PLZ2 Ort4, Adr4 wurden solche nicht vorgefunden.
Die Nichtabgabe von Steuererklärungen rechtfertigte der Bf zunächst damit, dass er in den betreffenden Jahren über keine eigenen Einkünfte verfügt hatte. Im weiteren Verfahren gestand er aber ein, dass er von A X für seine Tätigkeit für die Firma BauIn X A - die Firma war ab Herbst 2012 tätig - Entgelte erhalten habe, deren Höhe aber nicht beziffern könne. Schon allein dieser Umstand hätte nach den obigen allgemeinen Ausführungen eine Schätzungsberechtigung zur Folge gehabt.
Inwieweit aber für den Bf eine Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen für die einzelnen beschwerdegegenständlichen Jahre bestanden und damit eine Schätzungsberechtigung zur Folge gehabt hätte, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren näher zu überprüfen:
III.B.1.1. Zur Schätzungsberechtigung betreffend Einkünfte:
Schätzungsberechtigung 2010 - Herbst 2012:
In den Jahren vor 2010 war der Bf bereits als Bauunternehmer selbständig tätig gewesen und seinen steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen. Über sein Vermögen war in den Jahren 2005 und 2009 jeweils ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anlässlich einer von Frühjahr bis Sommer 2010 durchgeführten Außenprüfung durch die Abgabenbehörde waren bereits seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie seine Umsätze als Unternehmer ab 2005 bis 05/2010 geschätzt worden. Im Anschluss war der Bf in einem Schuldenregulierungsverfahren verhangen. Aufgrund des nichtselbständigen Einkommens der Ehegattin als Krankenschwester standen dem Ehepaar und dessen minderjähriger Tochter für die Bestreitung des Lebensunterhaltes (unter Einbeziehung des 13. und 14 Monatsgehaltes) monatlich maximal 1.600,00 € zur Verfügung. Anlässlich ihrer Einvernahme am 31.03.2015 bezifferte die Gattin des Bf's die monatlichen Fixkosten mit 2.550,00 € (Leasingrate/Volvo 450,00 €, Baukredit/Bank3 1.200,00 €, Versicherungen cirka 450,00 €; Lebenskosten cirka 300,00 €; Strom/Gas monatlich cirka 150,00 €) und lagen diese allein schon aufgrund dieser Berechnung um cirka 1.000,00 € über den zur Verfügung stehenden Familieneinkommen. Wie vom vernehmenden Beamten richtig festgestellt, fehlten in dieser Aufstellung aber weitere für die Lebensführung notwendige Kosten (zB Bekleidungskosten, Reparaturkosten, Tankkosten etc.). Die Gattin des Bf’s wies auf die Unterstützung durch die beiden erwachsenen Töchter und die Eltern in Polen hin. Auch der Bf selbst berief sich in seiner Einvernahme vom 31.03.2015 auf die Hilfe der Töchter und von Freunden.
Hierzu ist festzustellen, dass die zeitweise und kurzfristige finanzielle Hilfe durch Freunde und Verwandte in besonderen Situationen grundsätzlich zwar durchaus nachvollziehbar erscheint. Nicht nachvollziehbar ist aber eine ständige Unterstützung für monatliche Fehlbeträge von weit über 1.000,00 €, zumal eine Rückzahlung aufgrund des über die Jahre hinweg bestehenden niedrigen Familieneinkommens nicht denkbar ist und der Bedarf an zusätzlichen Mitteln offenbar hoch war (siehe zB Zahlung an Ruefa für Urlaub im Jahr 2014 allein 7.718,00 €). Eine solche Behauptung hätte jedenfalls eines gesicherten Nachweises bedurft. Mit Schreiben vom 17.01.2020 ersuchte das Bundesfinanzgericht den Bf daher um Nachweise betreffend die Unterstützungsbeträge ab 2010. Solche wurden nicht beigebracht. Den ins Treffen geführten Lohn von X konnte der Bf frühestens ab Herbst 2012 (= Aufnahme der Tätigkeit der BauIn X A) bezogen haben.
Insgesamt ergab sich die Schätzungsberechtigung für die Zeiträume vor Aufnahme der Betätigung des Bf’s für die Firma BauIn X A daher aufgrund der unaufgeklärten Bestreitung der Lebenshaltungskosten, dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass der Bf bereits in den Zeiträumen vor 2010 über lange Zeit seinen Lebensunterhalt nachgewiesenermaßen mittels nicht erklärter Einkünfte als Bauunternehmer bestritten hat. Dass er angesichts der Mitte 2010 erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung, des Insolvenzverfahrens und des Schuldenregulierungsverfahrens eine Einschränkung seiner Tätigkeit erfolgte, erschien aber naheliegend. Die von der Abgabenbehörde geschätzten Besteuerungsgrundlagen waren daher, wie unten unter dem Punkt „Höhe der Schätzung“ noch näher zu begründen sein wird, zu vermindern.
Schätzungsberechtigung ab Herbst 2012:
Was die Schätzungsberechtigung ab Herbst 2012 (Aufnahme der Tätigkeit durch die Firma BauIn X A) anlangt, so ergab sich diese vor allem aufgrund folgender wesentlicher Aspekte:
Nach allgemeiner Lehre und Rechtsprechung (siehe zB Doralt/Toifl, EStG20, § 2 Tz 142; VwGH 15.12.2010, 2008/13/0012; VwGH 24.01.2013, 2011/16/0156) werden Einkünfte aus den in § 2 Abs. 3 EStG 1988 angeführten Einkunftsarten demjenigen zugerechnet, dem die Einkunftsquelle zuzuordnen ist. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der Tätigkeit das Unternehmensrisiko trägt, also die Möglichkeit besitzt, die sich im bietenden Marktchancen auszunützen, Leistung zu erbringen oder zu verweigern. Entscheidend ist dabei, dass das Zurechnungssubjekt über die Einkunftsquelle verfügt, also wirtschaftlich über diese disponieren und so die Art ihrer Nutzung bestimmen kann. Wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist dabei in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Maßgeblich ist die nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge; die rechtliche Gestaltung ist nur so weit von Bedeutung, als sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt. Ein Ermessensspielraum der Behörde besteht bei der Zurechnung von Einkünften nicht (VwGH 14.12.2006, 2002/14/0022).
Aufgrund dieser einhelligen Aussagen von Lehre und Judikatur hat sich die Abgabenbehörde bei der Beurteilung der Frage, wem Einkünfte zuzurechnen sind, an einem der tragenden Grundsätze des Abgabenrechts, nämlich jenem der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 Abs. 1 BAO (siehe Zitat oben) zu orientieren, wobei in diesem Zusammenhang die nach außen tretende Gestaltung der Dinge maßgeblich ist.
Im gegenständlichen Fall galt es, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob der Bf jenen entscheidenden Einfluss auf den Einsatz des Leistungspotentials (= Dispositionsmöglichkeit über die Einkunftsquelle – siehe Jakom/Laudacher, EStG, 2019, § 2 Rz 36) der Firma BauIn X A, der für die Zurechnung der Einkünfte maßgeblich ist, innehatte. Hierbei war – wie dargelegt – auf die äußere Gestaltung der Dinge Bedacht zu nehmen.
Wie sich aus dem dargestellten Sachverhalt, der auf den unter dem obigen Punkt „Beweiswürdigung“ (siehe Punkt II.7.) angestellten Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes beruht, hervorgeht, lag nach der Gestaltung der Dinge, wie sie sich einem objektiven Betrachter darstellt, die Entscheidungsbefugnis über den Einsatz des Leistungspotentials im gegenständlichen Fall beim Bf. Er war es, der tatsächlich über die Einkunftsquelle disponierte, die sich bietenden Marktchancen nutzte, Kontakte zu den potentiellen Auftraggebern herstellte und entschied, welche Leistungen erbracht wurden sowie den Einsatz der Arbeitsmittel (Materialeinkauf, Arbeiter) bestimmte.
Die Einkünfte aus der Tätigkeit der Firma BauIn X A war daher aus ertrags- bzw. einkommensteuerrechtlicher Sicht jedenfalls dem Bf zuzurechnen, weshalb sich auch eine diesbezügliche Schätzungsberechtigung bei Nichterklärung der entsprechenden Einkünfte ergab.
II.B.1.2. Zur Schätzungsberechtigung betreffend Umsätze:
Auf dem Gebiet der Umsatzsteuer ist Leistender hinsichtlich der Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, wer die Leistungen im eigenen Namen erbringt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer auf eigene oder fremde Rechnung tätig wird (vgl. 22.11.2006, 2003/15/0143). Entscheidend ist im Allgemeinen, wer im Außenverhältnis zur Leistungserbringung verpflichtet ist (Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 254 und 258; VwGH 25.07.2013, 2011/15/0151).
Wenn Leistungen ohne vertragliche Verpflichtung erbracht werden oder wenn unklar ist, ob jemand im eigenen oder fremden Namen tätig wird, ob er selbständig oder unselbständig ist, kommt dem Innenverhältnis und dem wirtschaftlichen Hintergrund maßgebende Bedeutung zu. In diesem Fall ist zu fragen, wer "Herr der Leistungsbeziehung" ist, in wessen Risiko und Verantwortungsbereich die Leistung fällt (Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 258).
Die Maßgeblichkeit des Innenverhältnisses hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 31.01.2001, 97/13/0066, auch bei Vermittlungsleistungen bestätigt, wenn er Folgendes ausführte:
"Eine Vermittlungsleistung im Sinne des Umsatzsteuerrechtes liegt vor, wenn ein Unternehmer durch Herstellung unmittelbarer Rechtsbeziehungen zwischen einem Leistenden und einem Leistungsempfänger einen Leistungsaustausch zwischen diesen Personen herbeiführt, wobei der Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung tätig wird. Auch für die Frage der Anerkennung eines Agenturverhältnisses kommt dem Außenverhältnis entscheidende Bedeutung zu, was nur dann nicht gilt, wenn das Auftreten nach außen eine Falschdeklaration darstellt, weil der Auftretende Risiko und Chancen der unternehmerischen Tätigkeit in Wahrheit selbst trägt, sodass er sich die Zurechnung der Leistungserbringung an ihn auch dann gefallen lassen muss, wenn er vorgibt, im fremden Namen zu handeln."
Wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, ist auf umsatzsteuerlicher Ebene grundsätzlich zunächst das Auftreten nach außen maßgeblich. Wenn sich die Person des Leistenden im Außenverhältnis allerdings nicht eindeutig ergibt, ist das Innenverhältnis bzw. der wirtschaftliche Hintergrund maßgeblich. Eine Zurechnung der Leistung ist auch dann gerechtfertigt, wenn jemand das Risiko und die Chancen der unternehmerischen Leistung trägt, selbst wenn er vorgibt, in fremdem Namen zu handeln.
Dieser Grundsatz gilt sowohl für Fälle der unrichtigen Deklaration, der Verschleierung, somit des Scheingeschäftes, als auch im Falle von Vermittlungsleistungen
(
Ruppe/Achatz, UStG5, § 1 Tz 262 und die dort angeführte Judikatur, zB VwGH 17.09.1990, 89/15/0070).
Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies Folgendes:
Zwar weckt die Firmenbezeichnung "BauIn X A" zunächst den Eindruck, als würde es sich bei dem zur Leistung Verpflichteten um den dort angeführten A X handeln. Allerdings kann dieser Schluss bei näheren Hinsehen insofern Zweifel aufkommen lassen, als der Firmenwortlaut auch die Initialen des Bf's "In" enthält und dieser in allen Belangen gegenüber Dritten auftritt. In einem solchen Fall ist jedenfalls das Innenverhältnis bzw. der wirtschaftliche Hintergrund maßgeblich.
Wie bereits im Zuge der ertragsteuerlichen Beurteilung dargelegt, wiesen im gegenständlichen Fall sämtliche Umstände und Beweismittel darauf hin, dass dem Bf die tatsächliche Dispositionsbefugnis über die Einkunftsquelle, die die genannte Firma vermittelte, zugekommen war. Die Leistungen waren seinem Risiko- und Verantwortungsbereich zuzuschreiben. Der Bf war daher als Herr der Leistungsbeziehung anzusehen und waren die Umsätze aus der Tätigkeit der BauIn X A daher auch ihm zuzurechnen.
Das bedeutet aber wiederum, dass der Bf die betreffenden Umsätze gegenüber der Abgabenbehörde erklärten hätte müssen. Da er dies nicht getan hat, bestand eine Schätzungsberechtigung.
III.B.2. Zur Höhe der Schätzung der Einkünfte und Umsätze:
III.B.2.1. Liegt eine Schätzungsberechtigung vor, so sind die Bemessungsgrundlagen durch die Abgabenbehörde zu schätzen.
Was die Wahl der Schätzungsmethode anlangt, so ist auf das Ziel jeder Schätzung Bedacht zu nehmen. Dieses besteht darin, den wahren Besteuerungsgrundlagen (den tatsächlichen Gegebenheiten) möglichst nahe zu kommen, somit die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (Ritz, BAO6, § 184 Tz 3).
Die Schätzung darf nicht den Charakter einer Strafbesteuerung haben (Ritz, BAO6, § 184 Tz 3), weshalb auch bei mangelnder Mitwirkung des Bf's bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen wie im gegenständlichen Fall danach zu trachten ist, diese aufgrund mittelbarer Beweise möglichst realitätsnahe zu ergründen.
Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt, muss die damit verbundene Ungewissheit hinnehmen.
Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Angesichts des Zieles, jene Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die der Wahrscheinlichkeit am nächsten kommen, wird jene Methode zu wählen sein, von der angenommen werden kann, dass sie das tatsächliche Bild der Einkünfte am besten wiedergibt.
Die Schätzung ist ein Akt der tatsächlichen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, in dem der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (VwGH 18.12.1997m 96/16/0143 mwN).
Da bei jeder Schätzung die tatsächlichen Gegebenheiten nicht anhand unmittelbarer Beweise nachvollzogen werden können, müssen dabei mittelbare Beweise erforscht werden, aus denen sich Anhaltspunkte über Art und Höhe der Besteuerungsgrundlagen ergeben.
III.B.2.2. Im gegenständlichen Fall ergaben sich aus den unter Punkt II (Beweiswürdigung) dieses Erkenntnisses angeführten Beweisen Anhaltspunkte zu den Aufwendungen des Bf's für Lebenshaltung und seinen Tätigkeiten in den beschwerdegegenständlichen Jahren.
Der Abgabenbehörde lagen händische Baustellenaufzeichnungen, Rechnungen an die Ehegatten O, Nachweise über Materialeinkäufe und verschiedene Niederschriften mit beteiligten Personen vor. Aus den vorliegenden Beweismitteln ließ sich, wie unter Punkt II (Beweiswürdigung) dieses Erkenntnisses ausführlich dargelegt, der Schluss ziehen, dass der Bf aus der Organisation von Bautätigkeiten mit Hilfe polnischer Arbeiter in den beschwerdegegenständlichen Jahren Erlöse vereinnahmte bzw. die Einnahmen der BauIn X A ihm zuzurechnen waren. Vor allem ließ sich eine Bestreitung der ermittelten Lebenshaltungskosten allein aus den Einkünften der Gattin und mit Hilfe der Unterstützung von Angehörigen und Freunden über die beschwerdegegenständlichen Jahre hinweg nicht erklären (siehe hierzu auch oben unter III.B.1.1./Schätzungsberechtigung). Vollständige Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Bf's wurden jedoch weder im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgefunden noch im gesamten Betriebsprüfungs- und Beschwerdeverfahren vorgelegt.
III.B.2.3. Wie bei der Schätzung durch die Abgabenbehörde für die Jahre vor 2010 wurde vom Finanzamt auch im gegenständlichen Fall eine solche auf Basis folgender Parameter durchgeführt: Arbeitsstunden abzüglich Standzeiten, abgeleitet aus den für Bauarbeiten angenommenen produktiven Arbeitsmonaten, geschätzte Anzahl der Arbeiter und aus den Beweismitteln ableitbare Erlöse pro Stunde. Der Lohnaufwand wurde mit einem angemessenen Stundensatz geschätzt.
Die Materialerlöse wurden dergestalt ermittelt, dass auf die nachgewiesenen Wareneinkäufe ein Materialaufschlag gemäß den üblichen Erfahrungswerten von 15% zugeschlagen wurde. Für 2011 und 2012 wurden die Materialeinkäufe analog den laut Nachschau für die Monate 01-05/2010 festgestellten Einkäufen geschätzt.
Die Gesamterlöse ergaben sich aus der Summe von Material- und Leistungserlösen, die Einkünfte nach Abzug von Materialeinkauf und Lohnaufwand.
III.B.2.4. Im Beschwerdeverfahren wurden die im Betriebsprüfungsverfahren geschätzten Besteuerungsgrundlagen der Jahre 2010 bis 2012 reduziert, dies in Anbetracht des Umstandes, dass in den Jahren 2010 und 2012 im Vergleich zu den übrigen Jahren nur geringe, im Jahr 2011 gar keine Materialeinkäufe und auch keine Arbeiter ermittelt werden konnten. Dies hatte seine Ursache wohl darin, dass beim Bf ab März 2010 Ermittlungshandlungen durchgeführt worden waren. Nach menschlichem Ermessen musste davon ausgegangen werden, dass der Bf seine Tätigkeit deswegen und wegen eines anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens - zumindest vorübergehend - nicht mehr in einem solchen Umfang wie in den Vorjahren ausüben hatte können. Erst durch das Zusammenwirken mit seinem Cousin A X ab Herbst 2012 bot sich zufolge der vorliegenden Ermittlungsergebnisse offensichtlich wieder die Gelegenheit, die Tätigkeit auszuweiten, zumal der Konkurs (2009) sowie die behördlichen Ermittlungen nunmehr auch schon wieder längere Zeit zurücklagen. Die vom Finanzamt im Zuge der Außenprüfung geschätzten Leistungs- und Materialerlöse wurden daher aufgrund dieser Überlegungen für die Jahre 2010 bis 2012 reduziert. Die ab Herbst 2012 aus der Tätigkeit der BauIn X A erwirtschafteten Leistungs- und Materialerlöse waren jedoch aufgrund der offensichtlichen Intensivierung der Tätigkeit in jener Höhe, wie sie im Rahmen der Außenprüfung errechnet worden waren, als angemessen zu erachten.
Entsprechend den Erlösen wurden in der Folge auch die Gewinne der Jahre 2010 bis 2012 reduziert. Eine Schätzung in der nunmehrigen - verminderten - Höhe schien auch
im Hinblick auf eine Schätzung nach den notwendigen Lebenshaltungskosten jedenfalls gerechtfertigt.
Der Bf bezog nach seinen Angaben in diesen Jahren keine Einkünfte. Die Einkünfte seiner Gattin (monatliches Durchschnittseinkommen 1.600,00 €) reichten allein schon nicht zur Bestreitung der von ihr anlässlich ihrer Einvernahme am 31.03.2015 dargestellten Lebenshaltungskosten in Höhe von rund 2.600,00 €. In diesem Betrag waren aber noch keine Tankkosten, Autoversicherungen, Schul-, Bekleidungs-, Freizeit-, Krankheits- und ev. Reparatur- bzw. Instandhaltungskosten enthalten. Wenn eine Unterstützung durch die Töchter (Angestellte), die Eltern in Polen (Pensionisten) und mitunter durch Freunde, wie dies sowohl vom Bf als auch dessen Gattin angeführt wurde, zwar zumindest teilweise glaubhaft erschien, lagen die notwendigen finanziellen Mittel zur Bestreitung so weit über den Eigenmitteln des Ehepaares (= Einkommen der Ehegattin), dass eine gänzliche Finanzierung der fehlenden Mittel durch Dritte nicht vorstellbar war. Erst die jährlichen Gewinne in Höhe von cirka 10.000,00 € aus einer aufgrund der gegebenen Verhältnisse (Ermittlungen der Abgabenbehörde, Schuldenregulierungsverfahren) reduzierten Tätigkeit in den Jahren 2010 und 2011 ließen – zusammen mit der Unterstützung durch Angehörige und Freunde – die Bestreitung der Lebenshaltungskosten nachvollziehbar erscheinen und lag insofern in diesen Jahren eine Schätzungsberechtigung vor. Ab 2012 wurden vom Bf unter dem Namen „BauIn X A“ (In = F B) Materialeinkäufe und Bauleistungen getätigt, die ihm zuzurechnen waren und mangels fehlender Aufzeichnungen jedenfalls eine Schätzungsberechtigung zur Folge hatten.
III.B.2.5. Die Bemessungsgrundlagen laut Bundesfinanzgericht wurden im Einzelnen folgendermaßen ermittelt (Beträge jeweils in €):
Berechnung Materialeinkauf/Materialerlöse laut Bundesfinanzgericht:
|
|
2010
|
2011
|
2012
| Wareneinkauf W
nachgewiesen
|
|
|
| Wareneinkauf Lagerhaus
nachgewiesen
|
|
| 10.281,00
| Wareneinkauf 2010 und 2011 in Anlehnung an VorBP bis 5/2010
| 22.144,72
| 22.173,91
| 22.173,91
|
Materialeinkauf
|
22.144,72
|
22.173,91
|
32.454,91
| Materialaufschlag
15% wie lt. BP
| 3.321,71
| 3.326,09
| 4.868,24
|
Erlöse/Material
|
25.466,43
|
25.500,00
|
37.323,15
|
|
2013
wie lt. BP
|
1-6/2014
wie lt. BP
| Wareneinkauf W
nachgewiesen
| 50.515,41
| 25.664,95
| Wareneinkauf Lagerhaus
nachgewiesen
| 15.006,95
| 6.073,74
| Wareneinkauf 2010 und 2011 in Anlehnung an VorBP bis 5/2010
|
|
|
Materialeinkauf
|
65.522,36
|
31.738,69
| Materialaufschlag
15% wie lt. BP
| 9.828,35
| 4.760,80
|
Erlöse/Material
|
75.350,71
|
36.499,49
Berechnung Leistungserlöse/Lohnaufwand laut Bundesfinanzgericht:
|
|
Produktive
Monate
|
Arbeitsstunden
(240 abzgl.
Standzeiten)
|
Anzahl der Arbeiter
|
Erlös/Stunde
|
Summe/Erlöse
brutto
|
2010
| 6
| 228
| 2
| 16,00
| 43.776,00
|
2011
| 6
| 228
| 2
| 17,00
| 46.512,00
|
2012
| 6
| 228
| 4 Monate mit 2
2 Monate mit 4
| 18,00
| 32.832,00
32.832,00
65.664,00
|
2013
| 6
| 228
| 4
| 19,00
| 103.968,00
|
2014
(6 Monate)
| 3
| 228
| 4
| 19,00
| 51.984,00
|
|
Summe/Erlöse
netto
|
Lohnaufwand
Entgelt/Std.
|
Lohnaufwand
Entgelt/insg.
brutto
|
Lohnaufwand
Entgelt/insg.
netto
|
2010
|
36.480,00
| 10,00
| 27.360,00
| 22.800,00
|
2011
|
38.760,00
| 10,00
| 30.096,00
| 25.080,00
|
2012
|
54.720,00
|
11,00
| 20.064,00
20.064,00
40.128,00
|
33.440,00
|
2013
|
86.640,00
| 11,00
| 60.192,00
| 50.160,00
|
2014
(6 Monate)
|
43.320,00
| 11,00
| 30.096,00
| 25.080,00
Berechnung Erlöse gesamt 2010 - 2014 laut Bundesfinanzgericht:
|
|
Erlöse/
Material
|
Erlöse/
Leistungen
|
Erlöse/
gesamt
lt. BFG
|
2010
| 25.466,43
| 36.480,00
|
61.946,43
|
2011
| 25.500,00
| 38.760,00
|
64.260,00
|
2012
| 37.323,15
| 54.720,00
|
92.043,15
|
2013
| 75.350,71
| 86.640,00
|
161.990,71
|
2014
| 36.499,49
| 43.320,00
|
79.819,49
Schätzung Gewinne 2010 - 2014 laut Bundesfinanzgericht:
|
|
Erlöse
geschätzt
|
Materialeinkauf
|
Löhne
|
2010
|
61.946,43
|
22.144,72
|
22.800,00
|
2011
|
64.260,00
|
22.173,91
|
25.080,00
|
2012
|
92.043,15
|
32.454,91
|
33.440,00
|
2013
|
161.990,71
|
65.522,36
|
50.160,00
|
2014
|
79.819,49
|
31.738,69
|
25.080,00
|
|
10% sonstige Kosten
|
Gewinn lt. BFG
geschätzt
|
2010
| 6.194,64
|
10.807,01
|
2011
| 6.426,00
|
10.580,09
|
2012
| 9.204,31
|
16.943,93
|
2013
| 16.199,07
|
30.109,28
|
2014
| 7.981,95
|
15.018,85
III.B.2.6. Die dargestellten Bemessungsgrundlagen sowie deren Berechnung wurden dem Bf zur Stellungnahme übermittelt und blieben unwidersprochen (siehe Punkt II.9.).
In seiner Stellungnahme machte der Bf zur Ermittlung der konkreten Beträge keine Einwände. Sein Hinweis, dass er im Hinblick darauf, dass es sich um Umsätze von A X handle, keine Angaben hierzu machen könne, erschien unabhängig von der Zurechnung insofern nicht nachvollziehbar, als aufgrund der vorliegenden Beweismittel davon auszugehen war, dass der Bf die Organisation der BauIn X A über gehabt hatte und er daher auf jeden Fall entsprechend Einblick in die Erlös- und Aufwandsituation der Firma gehabt haben musste.
Die Leistungserlöse und Gewinne der Jahre 2010 bis 2014 waren daher aufgrund der oben dargestellten Berechnungen zu schätzen.
III.B.2.7. Was die Anerkennung von Vorsteuern betrifft, so waren die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 2010 bis 2014 diesbezüglich nicht abzuändern. Zwar kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angesehen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 iVm § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt wurden (VwGH 25.02.2015, 2010/13/0189). Nach diesen Bestimmungen ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung eindeutig aus der Rechnung ergeben (VwGH 25.04.2001, 98/13/0081). Ein Vorsteuerabzug ist erst möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt (VwGH 20.04.2006, 2004/15/0113). Die Behörde muss mit größter Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen ordnungsgemäßer Rechnungen ausgehen können.
Laut vorliegenden Rechnungen der Fa. W sind diese an die "BauIn X A" in Adr1, PLZ1 Adr1a gerichtet. Eine solche Firma existierte unter dieser Adresse nicht. Im Zuge der Schlussbesprechung vom 19.10.2015 zur Außenprüfung kündigte der damalige Vertreter des Bf's an, eine Berichtigung der Eingangsrechnungen durch die Lieferanten erwirken zu wollen. Eine solche Berichtigung erfolgte bis dato nicht. Auch im Vorlagebericht des Finanzamtes wurde darauf hingewiesen, dass von der Möglichkeit, berichtigte Rechnungen nachzureichen nicht Gebrauch gemacht wurde. Eine Anerkennung war auch nicht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes müssen nationale Behörden und Gerichte in der Sechsten Richtlinie vorgesehene Rechte auf Abzug von Mehrwertsteuer, die missbräuchlich geltend gemacht werden, versagen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht (siehe zB EuGH 18.12.2014, C-131/13 Italmoda; Laudacher, Der Vorsteuerabzug nach den EuGH-Urteilen Polski Trawertyn und Mahagèben Kft, in SWK 222/2012, 982). Wenn der Bf daher ihm zuzurechnende Umsätze wissentlich nicht erklärt hat, so können nach dieser Rechtsprechung Vorsteuern aufgrund formal mangelhafter bzw. nicht ordnungsgemäßer Rechnungen gemäß § 11 UStG 1994 auch nicht unter Berufung auf Unionsrecht abgezogen werden. Insgesamt konnte daher im gegenständlichen Fall keine Vorsteuer in Ansatz gebracht werden.
III.B.2.8. Im Ergebnis ergibt sich aufgrund obiger Erwägungen Folgendes:
Die Beschwerden gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2013 und 2014 waren mangels geänderter Berechnung der Bemessungsgrundlagen im Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2010 bis 2012 waren jedoch abzuändern.
Die geänderten Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus obigen Tabellen, die Berechnung der Umsatz- und Einkommensteuer 2010 bis 2012 ist den beiliegenden Berechnungsblättern zu entnehmen.
Anzumerken ist, dass die oben ausgewiesenen Gewinne gemäß § 23 EStG 1988 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (= Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt) zu erfassen waren. Die ermittelten Gewinne waren gemäß § 10 EStG 1988 jeweils um den Gewinnfreibetrag (13% des Gewinnes) zu kürzen:
2010: 10.807,01 € - 1.404,91 € = 9.402,10 €
2011: 10.580,09 € - 1.375,41 € = 9.204,68 €
2012: 16.943,93 € - 2.202,71 € = 14.741,22 €
IV. Zum Abspruch über die Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Sowohl die Zurechnung von Einkünften als auch die Beurteilung der Frage, wer tatsächlich als Erbringer der Leistung anzusehen ist, hat jeweils bezogen auf das konkret vorliegende tatsächliche Geschehen zu erfolgen. Auch bei der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen wird der Sachverhalt jeweils im Einzelfall unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt (VwGH 18.12.1997, 96/16/0143). Insgesamt war das gegenständliche Erkenntnis somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängig.
Linz, am 12. März 2020
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101968/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2020:RV.5101968.2016
- Stammnummer
- 128029
- Gültig
- 12.03.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF